Beschluss
12 A 1042/20
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2022:0531.12A1042.20.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Kläger.
Der Streitwert wird auch für das Berufungszulassungsverfahren auf 57.618,18 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Kläger. Der Streitwert wird auch für das Berufungszulassungsverfahren auf 57.618,18 € festgesetzt. Gründe Der zulässige Antrag ist unbegründet. Aus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass die Berufung gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 VwGO zuzulassen ist. 1. Die vom Kläger geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind nicht dargelegt bzw. liegen nicht vor. Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf diesen Zulassungsgrund, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht. Das Verwaltungsgericht hat die Anfechtungsklage des Klägers gegen den Bescheid vom 22. Dezember 2016 sowie die Bescheide vom 23. November 2017, mit denen der Beklagte seine Bewilligungsentscheidungen betreffend Direktzahlungen für die Jahre 2012 (Betriebsprämie), 2013 (Betriebsprämie) und 2014 (Betriebs- und Umverteilungsprämie sowie Erstattung von Mitteln aus der Haushaltsdisziplin) zurückgenommen, die zugrunde liegenden Förderanträge abgelehnt und die ausgezahlten Beträge (31.411,53 € für 2012, 8.245,76 € für 2013 und 17.069,89 € für 2014) zurückgefordert hat, abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Rücknahme nach § 10 Abs. 1 Satz 1 MOG lägen vor. Die zurückgenommenen Bewilligungsbescheide vom 22. Januar 2013, 15. Januar 2014 und 8. Januar 2015 seien rechtswidrige begünstigende Bescheide im Sinne des § 6 MOG. Denn in der Person des Klägers habe die nach den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben für einen Anspruch auf Betriebspräminen erforderliche Eigenschaft als Betriebsinhaber für die betreffenden Jahre nicht vorgelegen. Wie die Kammer im vorangegangenen Verfahren 28 K 11707/16 betreffend die Zuweisung von Zahlungsansprüchen und Bewilligung von Direktzahlungen für das Jahr 2015 zur dann maßgeblichen Rechtslage bereits mit Urteil vom 10. Oktober 2019 (Antrag auf Zulassung der Berufung beim Senat geführt unter 12 A 4576/19) zur Betriebsinhaberschaft des Klägers ausgeführt habe, gelte ein wirtschaftlich-funktionaler Begriff, der maßgeblich nicht an der Rechtsform des Betriebs auszurichten sei. Auch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes - EuGH - stelle im Bereich der Agrarsubventionen erkennbar auf die Funktion des Betreffenden innerhalb der Produktionseinheit und die Wahrnehmung der Verantwortung für die Produktion ab. Daran gemessen könne der Kläger nicht als Betriebsinhaber gelten, weil er zum Nachweis seiner Betriebsinhaberschaft in Abgrenzung zu den Betrieben seiner Mutter und seines Vaters vornehmlich steuer- und zollamtliche Unterlagen vorgelegt habe, die für das europäische Prämienrecht unerheblich seien. Wegen der vertraglichen Verflechtung der Betriebe, bei denen u. a. sein Vater trotz Hofübergabe noch ein Nießbrauchrecht an Flächen gehabt habe, sei der Beklagte zutreffend von erheblichen Zweifeln an der Betriebsinhaberschaft ausgegangen. Der Kläger sei durch die vertragliche Gestaltung mit seinen Eltern von Entscheidungen des Vaters und Abreden zwischen seinen Eltern zur Nutzung der Stallungen und Melkanlage, die der Vater an die Mutter verpachtet hatte, abhängig gewesen. Auch sei der Kläger darauf angewiesen gewesen, dass er die Kühe seiner Eltern jeweils für bestimmte Zeiträume habe pachten können. Die dazu vorgelegten Unterlagen wiesen Unstimmigkeiten auf und seien nach Angaben des Klägers auch erst nach Pachtablauf erstellt worden, weshalb sie als Nachweis ungeeignet seien. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Vater des Klägers nicht mehr landwirtschaftlich tätig gewesen sei, zumal dieser in einem Klageverfahren eines anderen Landwirts - 28 K 5059/18 (beim Senat anhängig unter 12 A 2612/19) u. a. - eine Aussage gemacht habe, die darauf schließen lasse, dass er auch nach dem 15. Mai 2015 noch in erheblichem Umfang alleinige (betriebs-)wirtschaftliche Entscheidungsbefugnisse im Hinblick auf die Milchviehhaltung und auf die Flächenbewirtschaftung gehabt habe. Es seien keine Gründe ersichtlich, die im vorliegenden Verfahren eine abweichende Bewertung gegenüber dem das Jahr 2015 betreffenden Verfahren gebieten würden. Soweit der Kläger auf eine eigenständige und selbständige landwirtschaftliche Tätigkeit auf den in den Anträgen bezeichneten und zur Betriebsstätte I. in H. und M. in M. gehörenden Flächen verweise, welche er nach eigenen Angaben gepachtet und eigenständig und selbständig als Landwirt bewirtschaftet habe, bleibe dies ohne Einfluss auf die Bewertung der Betriebsinhaberschaft. Denn nach den seinerzeit maßgeblichen gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben komme es auf die Gesamtheit der vom Betriebsinhaber verwalteten Produktionseinheiten im selben Mitgliedstaat an, womit die Tätigkeit des Klägers in Gänze in den Blick zu nehmen sei und sich ein Abstellen auf einzelne Betriebsstätten, Betriebsteile oder Flächen verbiete. Dementsprechend seien die vom Kläger unter Beweis gestellten Tatsachen hinsichtlich der selbstständigen und eigenverantwortlichen Bewirtschaftung der in den Förderanträgen gemeldeten Flächen, hinsichtlich der eigenständigen Nutzung der Erträge dieser Flächen, hinsichtlich der Verfügungsgewalt des Klägers über diese Flächen und hinsichtlich einer hinreichend selbständig durch den Kläger von seiner Betriebsstätte ausgeführten landwirtschaftlichen Tätigkeit unerheblich. Aus der Rechtswidrigkeit der Betriebsprämiengewährung ergebe sich für das Jahr 2014 zugleich die Rechtswidrigkeit der Bewilligung der Umverteilungsprämie sowie der Erstattung von Mitteln aus der Haushaltsdisziplin des Europäischen Garantiefonds. Auf einen den Rücknahmeentscheidungen entgegenstehenden Vertrauensschutz (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 MOG i. V. m. § 48 Abs. 2 VwVfG) könne sich der Kläger mit Blick auf das grundsätzlich vorrangige unionsrechtliche Interesse an einer Rücknahme (Art. 80 Abs. 1, Abs. 3 VO (EG) Nr. 1122/2009) nicht berufen. Der Rücknahme stehe aus den gleichen Gründen auch kein Ablauf der Jahresfrist nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 MOG i. V. m. § 48 Abs. 4 VwVfG entgegen. Diese im Einzelnen begründeten Feststellungen werden mit dem Zulassungsvorbringen nicht durchgreifend in Zweifel gezogen. Der Kläger macht im Wesentlichen geltend, seine hauptsächliche landwirtschaftliche Tätigkeit liege in der Milcherzeugung. Das Verwaltungsgericht habe rechtsfehlerhaft auf diese Tätigkeit und die vertraglichen Vereinbarungen betreffend Melkanlage und Wirtschaftsgebäude, die mit dem Vater des Klägers bestünden, abgestellt. Die unternehmerische Tätigkeit der Milcherzeugung sei von der Bewirtschaftung der Prämienantragsflächen zu unterscheiden, weshalb nicht auf das praktizierte Pacht- und Nutzungsverhältnis in Bezug auf die Stallungen und Kühe hätte abgestellt werden dürfen. Die Bestimmung der Betriebsinhaberschaft sei vom Verwaltungsgericht in rechtswidriger Weise entgegen steuerlichen und betriebswirtschaftlichen Grundlagen vorgenommen worden, ohne den Kläger oder die benannten Zeugen hierzu anzuhören. Zu der Bewirtschaftung der Flächen habe das Gericht keinen Beweis erhoben und auch die vorgelegten Unterlagen nicht ausgewertet, sondern sich vielmehr nur auf die Örtlichkeiten der Milchviehhaltung auf den Betriebsstätten G. 00 und 00a bezogen. Damit zieht der Kläger die Annahme des Verwaltungsgerichts, für ihn sei die Eigenschaft als landwirtschaftlicher Betriebsinhaber zum maßgeblichen Stichtag für das Wirtschaftsjahr nicht nachgewiesen, nicht ernstlich infrage. Er setzt sich schon nicht ansatzweise mit den rechtlichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts auseinander, wonach der gemeinschaftsrechtliche Begriff des Betriebsinhabers im Sinne landwirtschaftlicher Agrarförderung nicht der steuerrechtlichen Gestaltung folgt, vielmehr für die (prämienrechtliche) Zuordnung eines Betriebs zu einer Person auf die selbstständige, eigenverantwortliche und klar vom Verpächter oder sonstigen Berechtigten getrennte Bewirtschaftung abzustellen ist. Das deckt sich mit der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes, des Bundesverwaltungsgerichts und der Obergerichte der Länder. Entscheidend ist danach, dass der Prämien beantragende Landwirt die Produktionseinheiten, zu deren Bewirtschaftung er bestimmte Anlagen gepachtet hat, selbständig betreibt und eine klare Trennung der vom Pächter und vom Verpächter jeweils erzielten landwirtschaftlichen Produkte gewährleistet ist. Das setzt voraus, dass der Betriebsinhaber befugt ist, die Fläche zum Zwecke der Ausübung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit zu verwalten, d. h. er muss hinsichtlich der von ihm verwalteten Produktionseinheiten, die er für seine landwirtschaftliche Tätigkeit benötigt, hinreichende Verfügungsgewalt haben bzw. über eine hinreichende Selbständigkeit bei der Ausübung seiner landwirtschaftlichen Tätigkeit verfügen. Vgl. EuGH, Urteile vom 7. April 2022 - C-176/20 -, juris Rn. 36, vom 2. Juli 2015 - C-684/13 -, juris Rn. 61 f., und vom 14. Oktober 2010 - C‑61/09 -, juris Rn. 58 ff., sowie auch schon Urteile vom 15. Januar 1991 - C-341/89 -, juris Rn. 17, und vom 9. Juli 1992 - C-236/90 -, juris Rn. 11, jeweils m. w. N.; vgl. ferner BVerwG, Urteil vom 9. Juli 2020 - 3 C 11.19 -, juris Rn. 19; OVG NRW, Urteil vom 11. April 2019- 12 A 2832/17 -, juris Rn. 36 ff. Ausgehend davon kommt es zunächst nicht (allein) auf die steuerrechtliche und/oder betriebswirtschaftliche Gestaltung an. Weiter zeigt der Kläger auch nicht auf, dass es für den Beleg seiner landwirtschaftlichen Tätigkeit als Betriebsinhaber auf die die "Bewirtschaftung der beantragten Flächen" entscheidend ankommt. Der Kläger hebt durchgehend, so auch mit der Zulassungsbegründung hervor, dass er Landwirtschaft in Form der Milcherzeugung betrieben habe. Auf die Milcherzeugung hat auch das Verwaltungsgericht für die hier maßgeblichen Wirtschaftsjahre entscheidend abgestellt und nach Anhörung des Klägers und Vernehmung seines Vaters als Zeugen sowie anhand der vorgelegten Unterlagen und sonstigen aktenkundigen Äußerungen die Frage, ob der Kläger Betriebsinhaber war, wie bereits im Verfahren 28 K 11707/16 - unter Bezugnahme hierauf - aus folgenden Erwägungen verneint: Das Vorhandensein von drei Betrieben an einer einzigen Betriebsstätte sei jedenfalls dann lebensfremd und kaum praktikabel, wenn diese Betriebe - wie hier - Angehörigen einer Familie zugeordnet seien und zudem dieselben Gebäude und Anlagen sowie auch dieselben Tiere nutzten, die stets am gleichen Ort verblieben seien. Der Kläger habe wegen der rechtlichen und tatsächlichen Verflechtung der Betriebe keine alleinigen Entscheidungsbefugnisse über die Betriebsmittel zur Milchproduktion gehabt und sei insbesondere von Entscheidungen seiner beiden Eltern in Bezug auf die Milchviehhaltung und die Flächenbewirtschaftung abhängig gewesen. Dem kann der Kläger nicht erfolgreich entgegenhalten, die unternehmerische Tätigkeit der Milchproduktion sei von der Bewirtschaftung der im Sammelantrag aufgeführten Flächen zu unterscheiden. Das trifft zwar insoweit zu, als die Frage der landwirtschaftlichen Nutzung einer Fläche - neben der Frage ihrer Zuordnung zum antragstellenden Betrieb und dem Zurverfügungstehen zum maßgeblichen Stichtag - für ihre Beihilfefähigkeit i. S. v. Art. 32 Abs. 2 VO (EU) Nr. 1307/2013 maßgeblich ist. Allerdings ist die Bewirtschaftung der angemeldeten Flächen, auf denen der Betriebsinhaber eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübt (vgl. Art. 4 Abs. 1 Buchst. c VO (EU) Nr. 1307/2013), von der Eigenschaft als Betriebsinhaber zu unterscheiden. Was für die - hier maßgebliche - Betriebsinhabereigenschaft des Klägers aus einer getrennten Betrachtung der Bewirtschaftung der angemeldeten Flächen und der Ausgestaltung und Zuordnung der unternehmerischen Tätigkeiten im Rahmen der Milchproduktion folgen soll, erschließt sich jedoch nicht. Betriebsinhaber eines hier maßgeblichen Milcherzeugerbetriebs ist gemessen am oben dargelegten Maßstab derjenige, der über die hierfür benötigten Produktionseinheiten selbständig bestimmen kann, was auch die rechtliche Befugnis zur Nutzung der Betriebsstätte(n) einschließlich der zur Milcherzeugung nötigen Maschinen und Milchkühe umfasst. Vgl. EuGH, Urteil vom 7. April 2022 - C- 176/20 -,juris Rn. 36. Die Bewirtschaftung von Futteranbauflächen allein weist den Betriebsinhaber dagegen nicht aus. Dass der Kläger entgegen der rechtlichen Gestaltung der Verträge mit bzw. zwischen seinen Eltern ein eigenes Bestimmungs- und Dispositionsrecht in Bezug auf die Milchwirtschaft gehabt hätte, legt er nicht dar. Insoweit geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass er wegen des fortbestehenden Nießbrauchsrechts seines Vaters am Betrieb, das dessen Aussagen zufolge wegen eines "Freibetrages" erst nach 10 Jahren, also Ende 2018, aufgelöst werden konnte, auch rechtlich u. a. davon abhängig war, dass sein Vater ihm die eigenständige Nutzung gestattet und darüber hinaus dessen Pachtverhältnis mit dessen Ehefrau, der Mutter des Klägers, das seit 2004 über u. a. die Gebäude nebst Stallungen, das Melkkarussell und sonstige für die Milcherzeugung wesentliche Produktionsmittel bestand, jeweils in den Zeitabschnitten, in denen der Kläger den Betrieb tage-, wochen- oder monatsweise führen sollte, zum Ruhen brachte. Dem setzt der Kläger nichts Substantielles entgegen, was die Annahme, er sei in seinen landwirtschaftlichen Entscheidungen rechtlich und tatsächlich selbstbestimmt gewesen, rechtfertigen könnte. Das Verwaltungsgericht hat seine Schlussfolgerung, der Kläger sei in seinen betrieblichen Entscheidungen auch tatsächlich von seinen Eltern abhängig gewesen, im Wesentlichen daneben auf die Aussage seines Vaters in der mündlichen Verhandlung und anlässlich dessen Zeugenvernehmung im Verfahren 28 K 5059/18 (beim Senat anhängig unter: 12 A 2059/19) gestützt, wonach dieser bis über das Jahr 2015 hinaus Milchviehhaltung betrieben und Flächen bewirtschaftet haben will. Diese Angaben seines Vaters hat der Kläger auch im vorliegenden Verfahren nicht infrage gestellt. 2. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 1. April 2020 - 10 A 2667/19 -, juris Rn. 14, und vom 29. Januar 2016- 4 A 2103/15.A -, juris Rn. 2 f., m. w. N. Hinsichtlich der allein aufgeworfenen Frage, "welche landwirtschaftliche Tätigkeit, nämlich die landwirtschaftliche Tätigkeit der Milcherzeugung oder die landwirtschaftliche Tätigkeit der Flächenbearbeitung bei der Bewertung der Betriebsinhabereigenschaft zugrunde zu legen ist", zeigt der Kläger grundsätzlichen Klärungsbedarf auch über den Einzelfall hinaus nicht auf. Vielmehr stellt er insoweit im Kern seine zuvor gegenüber der erstinstanzlichen Entscheidung geäußerten Richtigkeitszweifel für den vorliegenden Einzelfall weiter dar, mit denen er aus den zuvor unter 1. angeführten Erwägungen nicht durchdringt. 3. Soweit der Kläger Verfahrensfehler (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) - ausdrücklich oder sinngemäß - geltend macht, dringt er ebenfalls nicht durch. Er rügt, dass das Verwaltungsgericht auf seine in der mündlichen Verhandlung gestellten Hilfsbeweisanträge keinen entsprechenden Beweis erhoben hat. Dies begründet hier jedoch keinen Verfahrensmangel. Dabei kann auf sich beruhen, ob ein Hilfsbeweisantrag lediglich als Beweisanregung einzuordnen ist, deren Ablehnung nur mit der Aufklärungsrüge angegriffen werden kann (vgl. § 86 Abs. 1 VwGO), vgl. zuletzt BVerwG, Beschluss vom 20. April 2015 ‑ 1 B 1.15 ‑, juris Rn. 15, oder ob der Umstand, dass ein Beweisantrag nur hilfsweise, aber nicht unbedingt gestellt worden ist, das Gericht lediglich von der verfahrensrechtlichen Pflicht des § 86 Abs. 2 VwGO entbindet, über den Beweisantrag vorab durch Beschluss zu entscheiden, nicht aber von den sonst für die Behandlung von Beweisanträgen geltenden verfahrensrechtlichen Bindungen, wenn sie sich als erheblich erweisen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. September 2012 ‑ 5 B 30.12 ‑, juris Rn. 4, unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 22. September 2009 ‑ 1 BvR 3501/08 ‑, juris. Denn auch wenn man letzteres unterstellt, findet die Ablehnung der Hilfsbeweisanträge jedenfalls die erforderliche hinreichende Stütze im Prozessrecht. Das Verwaltungsgericht ist dem ersten schriftsätzlich eingereichten und hilfsweise in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag, zum "Beweis der Tatsache, dass dem Kläger die in den Betriebsprämienanträgen 2012 - 2015 zur Antragsbescheidung dargelegten Flächen von dem Kläger selbstständig und eigenverantwortlich bewirtschaftet wurden und zu dem weiteren Beweis der Tatsache, dass die Erträge der dortigen Flächen von dem Kläger eigenverantwortlich und eigenständig im Rahmen einer selbstständigen, landwirtschaftlichen Tätigkeit bewirtschaftet und genutzt wurden, als auch zu dem Beweis der Tatsache, dass dem Kläger die uneingeschränkte Verfügungsgewalt über die Fläche in Bezug auf die landwirtschaftliche Nutzung in den entsprechenden Prämienzeiträumen zustand sowie zu dem Beweis der Tatsache, dass der Kläger über eine hinreichende Selbstständigkeit bei der Ausübung seiner landwirtschaftlichen Tätigkeit verfügte und insbesondere die landwirtschaftliche Tätigkeit auch von seiner Betriebsstätte aus geführt hat, […] Beweis" zu erheben durch Vernehmung des Steuerberaters des Klägers und den Stellvertretenden Dienststellenleiter der Kreisstelle der Landwirtschaftskammer Nordrhein-West-falen I1. / W. als Zeugen sowie durch Einholung eines Sachverständigengutachtens, wegen Unerheblichkeit der Beweistatsache nicht nachgegangen, weil die Tätigkeit des Klägers in Gänze in den Blick zu nehmen sei. Die Ablehnung eines Beweisantrags als unerheblich ist grundsätzlich prozessrechtlich zulässig. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Juli 2006- 1 B 2.06 -, juris Rn. 6. Der Kläger tritt den Erwägungen des Verwaltungsgerichts mit dem Vortrag entgegen, dass die Tatsachen der eigenverantwortlichen Bewirtschaftung der Flächen und der uneingeschränkten Verfügungsgewalt über die Flächen den "Prüfungstatbestandsmerkmalen der Betriebsinhaberschaft" entsprächen und daher erheblich für die Frage der Betriebsinhaberschaft seien. Damit setzt er sich mit der Argumentation des Verwaltungsgerichts nicht hinreichend auseinander. Er berücksichtigt insbesondere nicht, dass nach der materiell-rechtlichen Beurteilung des Verwaltungsgerichts, auf die es für das Vorliegen eines Verfahrensmangels allein ankommt, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Februar 2003- 18 A 3673/01 -, juris Rn. 9, auch bei einer eigenständigen Bewirtschaftung der in den Betriebsprämienanträgen angegebenen Flächen durch den Kläger mit uneingeschränkter Verfügungsgewalt seine Betriebsinhabereigenschaft hinsichtlich des hier in Rede stehenden Milcherzeugerbetriebs wegen der vorgenommenen Betrachtung der Gesamtheit der vom Betriebsinhaber verwalteten Produktionseinheiten zu verneinen war. Konnte das Verwaltungsgericht damit den Hilfsbeweisantrag rechtsfehlerfrei ablehnen, so geht auch die mit der Kritik an einer nicht weitergehenden Anhörung des Klägers und der benannten Zeugen sinngemäß erhobene Rüge eines Verstoßes gegen die Amtsermittlungspflicht fehl. Es musste sich dem Verwaltungsgericht insbesondere nicht aufdrängen, die vom Kläger angeführten weiteren Ermittlungen vorzunehmen. Den zweiten Hilfsbeweisantrag des Klägers, zum "Beweis der Tatsache, dass der Beklagte umfassende Kenntnis bereits schon bei Erlass der jeweiligen Rückforderungsbescheide über die eigenverantwortliche und selbstständige Tätigkeit des Klägers hatte sowie zu dem weiteren Beweis der Tatsache, dass dem Beklagten sämtliche Betriebsdaten, aus denen sich die eigenverantwortlich selbstständige Tätigkeit des Klägers auch in Bezug auf die landwirtschaftliche Nutzung der Flächen ergibt, bereits schon bei Erlass des Rückforderungsbescheides zur Verfügung standen und zu dem Beweis der Tatsache, dass die Rückforderungsbescheide durch den Beklagten einen anderen Hintergrund haben, als die dort vorrangig behauptete fehlende Betriebsinhaberschaft sowie zu dem Beweis der Tatsache, dass es sich bei dem Vorgehen des Beklagten im Rahmen der Rückforderungsbescheide um ein jenseits von Recht und Gesetz bestehendes absprachemäßiges Verhalten innerhalb der Landwirtschaftskammer mit verschiedenen Abteilungen handelt, […] Beweis" zu erheben durch Vernehmung des Steuerberaters des Klägers sowie der Mitarbeiter der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen A. und H1. als Zeugen, hat das Verwaltungsgericht im Urteil als unsubstantiiert zurückgewiesen, da eine erkennbar aus der Luft gegriffene und ins Blaue hinein aufrechterhaltene Behauptung unter Beweis gestellt werde. Die unterbliebene weitere Sachverhaltsaufklärung ist insbesondere im Hinblick auf die letzten Teile des Beweisantrags, mit denen der Kläger dem Beklagten tatsächlich - wie vom Verwaltungsgericht angeführt - ein gegen jegliche Grundsätze des Rechtsstaates verstoßendes Handeln vorwirft, nicht zu beanstanden. Abgesehen davon handelt es sich bei der Beurteilung des Vorgehens des Beklagten nicht um entscheidungserhebliche Tatsachen, sondern dies betrifft die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der behördlichen Entscheidung(en), die letztlich vom Gericht und nicht von Zeugen vorzunehmen ist. Insoweit ist ohne Belang, inwieweit das Vorgehen des Beklagten gegenüber den Eltern des Klägers, denen jeweils allein - nicht hingegen als Personenvereinigung (z. B. GbR) - ebenfalls eine Inhaberschaft bezüglich des Milchproduktionsbetriebs abgesprochen worden ist, rechtmäßig war. Ebenso wenig kommt es demnach darauf an, inwieweit die Landwirtschaftskammer vom Kläger trotz verneinter Betriebsinhabereigenschaft die Vorlage eines Nährstoffvergleichs sowie der betrieblichen Stoffstrombilanz verlangen durfte. Soweit der Beweisantrag sich eingangs auch darauf bezieht, dass die Landwirtschaftskammer schon bei Erlass der Rückforderungsbescheide Kenntnis über die eigenverantwortliche und selbständige Tätigkeit des Klägers gehabt habe und dass ihr alle für die Beurteilung der Eigenverantwortlichkeit auch in Bezug auf die landwirtschaftliche Nutzung der Flächen hinreichend aussagekräftigen Betriebsdaten bereits zur Verfügung gestanden hätten, ist eine Erheblichkeit weder hinreichend dargelegt noch sonst ersichtlich. Der bloße Verweis des Klägers dazu, dass die Landwirtschaftskammer Kenntnis von seinen weiteren Betriebsstätten gehabt habe und dass er zu Beiträgen zur Tierseuchenkasse veranlagt worden sei, gibt dazu - ausgehend von dem vom Verwaltungsgericht in Bezug auf den für die Beurteilung des maßgeblichen Betriebs gewählten Ansatz der Gesamtheit der Produktionseinheiten - nichts her. Auch eine Verletzung seines Anspruchs auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG hat der Kläger mit seinem Vorbringen nicht dargelegt. Insoweit rügt er, dass der entscheidende Einzelrichter umfangreich Ausführungen aus einer Entscheidung übernommen habe, an der er selbst nicht teilgenommen habe. Damit zeigt der Kläger nicht auf, dass das Verwaltungsgericht in einer nicht vorschriftsmäßigen Besetzung über die hier streitgegenständliche Klage entschieden hat. Hinsichtlich der - sowohl in Bezug auf das Verwaltungsgericht als auch die 28. Kammer - geschäftsverteilungsplanmäßigen Zuständigkeit des Einzelrichters und der zulässigen Einzelrichterübertragung sind Zweifel weder vorgebracht noch sonst erkennbar. Auch Ausschließungsgründe oder ein Ablehnungsgesuch, dem stattzugeben gewesen wäre (§ 54 VwGO i. V. m. §§ 41 ff. ZPO), sind nicht ersichtlich. Soweit der Kläger sinngemäß geltend machen will, die Entscheidung beruhe nicht auf eigener Überzeugungsbildung des Einzelrichters, zeigt er dies nicht auf. Der Einzelrichter hat nämlich insoweit ausdrücklich festgestellt, dass er der wiedergegeben rechtlichen Bewertung folge und sich diese somit zu Eigen gemacht. Ein außerhalb von § 54 VwGO in Betracht kommender Verstoß unmittelbar gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG liegt nur dann vor und ist in der nächsten Instanz als Verfahrensmangel zu berücksichtigen, wenn ein Richter unter eindeutiger Missachtung der Verfahrensvorschriften tätig wird oder wenn der tätig gewordene Richter so eindeutig die gebotene Distanz und Neutralität hat vermissen lassen, dass jede andere Würdigung als die Bejahung einer Besorgnis der Befangenheit willkürlich erschiene. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 1997 ‑ 6 C 9.95 ‑, juris Rn. 22; BSG, Beschluss vom 16. Dezember 2008 ‑ B 9 SB 24/08 B ‑, juris Rn. 10. Dies ist vorliegend mit der bloßen Rüge der Wiedergabe von Urteilsgründen einer früheren Entscheidung eines anderen Richters und der bloßen Behauptung einer Nichtberücksichtigung des Schriftsatzes des Klägers vom 5. Februar 2020 nicht näher dargelegt und auch nicht ansatzweise erkennbar. Inwieweit der Kläger die in den gerichtlichen Ausführungen behauptete Unverbindlichkeit der steuerrechtlichen Betriebsinhabereigenschaft des Klägers nachvollziehen kann, ist für die Frage, ob der gesetzliche Richter entschieden hat, ohne Belang. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertentscheidung auf §§ 39 Abs. 1, 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, 52 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).