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Beschluss

9 E 290/22

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2022:0608.9E290.22.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e: Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der Senat hat sowohl das Aktiv- als auch das Passivrubrum nach Anhörung der Beteiligten von Amts wegen geändert. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist die Festsetzung einer aus der Staatskasse an den im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalt zu zahlenden Vergütung (§§ 45 Abs. 1, 55 Abs. 1 Satz 1, 56 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 RVG). Beteiligte dieses Festsetzungsverfahrens sind der Rechtsanwalt und die Staatskasse (hier die Landeskasse NRW), nicht aber ‑ wie im Rubrum des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts Aachen vom 17. März 2022 angegeben ‑ der Kläger und die Beklagte des Ausgangsverfahrens 7 K 2456/21 (VG Aachen). Dass die Beklagte des Ausgangsverfahrens nach der dortigen Kostengrundentscheidung des Verwaltungsgerichts Aachen im Beschluss vom 24. Januar 2022 zur Kostentragung verpflichtet ist, ändert nichts daran, dass sie im Festsetzungsverfahren des Rechtsanwalts gegen die Landeskasse nicht zu beteiligen ist. Sie ist mit etwaigen Einwendungen gegen den Kostenansatz auf das (nachfolgende) Verfahren zu verweisen, in dem die Landeskasse den gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 RVG mit der Befriedigung des Rechtsanwalts auf diese übergehenden Anspruch wegen der Vergütung des Rechtsanwalts gegen die Beklagte des Ausgangsverfahrens geltend macht. Der Senat hat die Beklagte des Ausgangsverfahrens nach ihrer Anhörung im vorliegenden Beschwerdeverfahren deshalb nicht mehr beteiligt. Dem erst im Beschwerdeverfahren beteiligten Vertreter der Landeskasse NRW ist Gelegenheit zur Stellungahme zu dem ‑ auch erstinstanzlichen ‑ Vorbringen des Beschwerdeführers gegeben worden. Die Beschwerde, über die der Senat gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbs. 2 RVG durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin entscheidet, ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Erinnerung des Beschwerdeführers gegen die Festsetzungsverfügung der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts Aachen vom 9. Februar 2022 zu Recht zurückgewiesen und das Vorliegen derVoraussetzungen für eine (fiktive) Terminsgebühr nach Nr. 3104 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG ‑ Vergütungsverzeichnis ‑ (VV RVG) verneint. Die Voraussetzungen für das Entstehen der Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG (nebst hierauf entfallender Umsatzsteuer) für das Klageverfahren 7 K 2456/21 (VG Aachen) sind nicht erfüllt. Ein Termin hat in diesem Klageverfahren nicht stattgefunden. Das Verwaltungsgericht hat in dem Klageverfahren nach der Abgabe übereinstimmender Erledigungserklärungen der Beteiligten durch Beschluss vom 24. Januar 2022 nur noch über die Kosten entschieden. Ein Fall, in dem auch ohne Terminswahrnehmung durch den Rechtsanwalt gleichwohl eine ‑ fiktive ‑ Terminsgebühr entsteht, liegt hier nicht vor. Nach dem Gebührentatbestand Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG entsteht eine Terminsgebühr auch, wenn in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, im Einverständnis mit den Parteien oder Beteiligten oder gemäß § 307 oder § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung entschieden oder in einem solchen Verfahren mit oder ohne Mitwirkung des Gerichts ein Vertrag im Sinne der Nummer 1000 geschlossen wird oder eine Erledigung der Rechtssache im Sinne der Nummer 1002 eingetreten ist. Danach ist eine Terminsgebühr nicht entstanden. Zunächst liegen die Voraussetzungen für das Entstehen einer Terminsgebühr nach Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 Halbs. 1 VV RVG nicht vor. Die vom Verwaltungsgericht nach § 161 Abs. 2 VwGO getroffene Kostenentscheidung ist ‑ worauf die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in ihrer Verfügung vom 27. Januar 2022 zu Recht hingewiesen hat ‑ keine Entscheidung, die in einem Verfahren (und etwa im Einverständnis mit den Beteiligten) ergeht, für das im Sinne des Gebührentatbestands mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist. Zwar ist in Klageverfahren grundsätzlich eine mündliche Verhandlung vor der Sachentscheidung vorgesehen (vgl. § 101 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Kostenentscheidung nach übereinstimmender Hauptsacheerledigung ergeht jedoch nicht in einem solchen Verfahren, sondern nach der Beendigung eines solchen Verfahrens. § 161 Abs. 2 VwGO sieht dann, wenn der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist, eine Entscheidung (über die Kosten) durch Beschluss vor, die ohne mündliche Verhandlung ergehen kann (vgl. § 101 Abs. 3 VwGO). So auch etwa OVG Bremen, Beschluss vom 22. April 2020 ‑ 1 F 55/20 ‑, JurBüro 2020, 360 = juris Rn. 9; OVG NRW, Beschluss vom 6. Oktober 2010 ‑ 18 E 1103/10 ‑, juris Rn. 1; FG Münster, Beschluss vom 30. März 2022 ‑ 15 Ko 158/22 ‑, StE 2022, 300 =juris Rn. 16 (zu § 138 FGO). Weiter ist eine ‑ hier allein noch in Betracht kommende ‑ Erledigung der Rechtssache im Sinne der Nr. 1002 nicht eingetreten. Nach Nr. 1002 Satz 1 VV RVG entsteht die Erledigungsgebühr, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt. Im Klageverfahren 7 K 2456/21 (VG Aachen) hat sich zwar der Rechtsstreit nach der Aufhebung des angefochtenen Kostenersatzbescheids vom 9. November 2021 durch die dortige Beklagte insgesamt erledigt. Diese Aufhebung ist aber nicht im Sinne des Gebührentatbestands Nr. 1002 VV RVG durch die anwaltliche Mitwirkung erfolgt. Die Erledigungsgebühr entsteht nur dann, wenn der Rechtsanwalt bei der Erledigung der Rechtssache „mitgewirkt“ hat. In dem Erfordernis der Mitwirkung gelangt zum Ausdruck, dass es sich bei der Erledigungsgebühr nicht um eine Erfolgsgebühr, sondern um eine besondere Tätigkeitsgebühr handelt. Eine Mitwirkung in diesem Sinne erfordert besondere Bemühungen mit dem Ziel einer Erledigung der Rechtssache ohne Sachentscheidung des Gerichts, die über die bereits mit der Prozess- oder Verfahrensgebühr abgegoltene Einlegung und Begründung des Rechtsbehelfs hinausgehen. Aus diesem Grund genügt es für das Entstehen der Gebühr nicht, dass die Behörde unter dem Eindruck des Klagevorbringens oder aufgrund eines Hinweises des Gerichts auf die Rechtslage den Bescheid aufhebt oder ändert und damit dem Klagebegehren abhilft. Ebenso wenig reicht es aus, dass nach bereits eingetretener materieller Erledigung nur noch an der formellen Beendigung des gerichtlichen Verfahrens mitgewirkt wird, etwa durch die Abgabe einer Erledigungserklärung für den von dem Rechtsanwalt vertretenen Beteiligten. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. November 2011 ‑ 6 B 34.11 ‑, Buchholz 363 § 2 RVG Nr. 4 = juris Rn. 4; Nds. OVG, Beschluss vom 24. September 2021 ‑ 13 OA 362/21 ‑, juris Rn. 14; OVG NRW, Beschluss vom 15. Juli 2020 ‑ 4 E 1063/19 ‑, juris Rn. 2 ff; FG Münster, Beschluss vom 30. März 2022 ‑ 15 Ko 158/22 ‑, a. a. O., Rn. 27; Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, RVG-Kommentar, 25. Auflage 2021, RVG VV 1002, Rn. 40. So lag der Fall aber hier. Die Beklagte des Ausgangsverfahrens, der die Klageschrift am 3. Dezember 2021 zugestellt worden ist, hat den angefochtenen Bescheid bereits mit Bescheid vom 14. Dezember 2021 aufgehoben und dies mit Schriftsatz vom selben Tag dem Verwaltungsgericht mitgeteilt. Ein Mitwirken an der Erledigung des Rechtsstreits seitens des Beschwerdeführers, das über die Erhebung und Begründung der Klage und die Abgabe einer Erledigungserklärung hinausginge, hat nicht stattgefunden. Dass der Beschwerdeführer die Klage erhoben und begründet und den Rechtsstreit später in der Hauptsache für erledigt erklärt hat, ist bereits mit der von ihm (auch) geltend gemachten und von der Urkundsbeamtin festgesetzten Verfahrensgebühr abgegolten. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers reicht die bloße Erledigung des Rechtsstreits (ohne besondere rechtsanwaltliche Mitwirkung) für das Entstehen der fiktiven Terminsgebühr nicht aus. Der Beschwerdeführer meint, mit der Neufassung der Anmerkung Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV RVG sei nun klargestellt, dass die fiktive Terminsgebühr auch in einem verwaltungsgerichtlichen Mandat anfalle, wenn ‑ ohne Einigung ‑ eine Erledigung mit der Behörde herbeigeführt werde. Die bisherige Lücke habe der Gesetzgeber mit dem KostRÄG 2021 geschlossen. Entscheidend sei, dass vorliegend das Gericht ohne Zustimmung der Parteien nicht ohne mündliche Verhandlung hätte entscheiden können. Diese Auffassung trifft in dieser Pauschalität jedoch nicht zu. Zwar ist mit dem Gesetz zur Änderung des Justizkosten- und des Rechtsanwaltsvergütungsrechts und zur Änderung des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen derCOVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht (Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 - KostRÄG 2021) der Anwendungsbereich der fiktiven Terminsgebühr durch die Änderung des Gebührentatbestands in Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV RVG erheblich ausgeweitet worden. Gleichwohl entsteht die fiktive Terminsgebühr, anders als der Beschwerdeführer offenbar meint, nicht schon immer dann, wenn ein gerichtliches Verfahren, für das grundsätzlich eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, nach übereinstimmenden Hauptsacheerledigungserklärungen endet, ohne dass eine solche stattgefunden hat. Im Fall einer Erledigung des Rechtsstreits durch übereinstimmende Hauptsacheerledigungserklärungen entsteht die fiktive Terminsgebühr vielmehr nur dann, wenn die Hauptsacheerledigung auf einer Erledigung im Sinne der Nr. 1002 VV RVG beruht. Fehlt es an einer solchen Erledigung, entsteht die fiktive Terminsgebühr nicht. Vgl. FG Münster, Beschluss vom 30. März 2022 ‑ 15 Ko 158/22 ‑, a. a. O., Rn. 17 und 22. Das ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des Abs. 1 Nr. 1 der Nr. 3104 VV RVG. Nach der durch das Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 am Ende des Abs. 1 Nr. 1 neu eingefügten Tatbestandsalternative entsteht die Terminsgebühr auch dann, wenn in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, (…) in einem solchen Verfahren (…) „eine Erledigung der Rechtssache im Sinne der Nummer 1002 eingetreten ist“. Damit kann die Terminsgebühr zwar grundsätzlich auch bei übereinstimmenden Erledigungserklärungen und einer Entscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO zur Entstehung gelangen. Allerdings hat der Gesetzgeber insoweit ausdrücklich an den Gebührentatbestand der Nr. 1002 angeknüpft und das Entstehen der fiktiven Terminsgebühr damit im Fall der Erledigung des Rechtsstreits von einer anwaltlichen Mitwirkung abhängig gemacht. Etwas anderes lässt sich auch der Gesetzesbegründung nicht entnehmen. Sie verhält sich im Wesentlichen zu der vom Gesetzgeber mit dem Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 vor allem beabsichtigten ‑ hier nicht relevanten ‑ Änderung betreffend die Entstehung der Terminsgebühr beim Abschluss eines Vergleichs. Vgl. BT Drs. 19/23484, S. 35 und 84 f. Soweit sich der Gesetzesbegründung auch Hinweise auf die Ergänzung in Abs. 1 Nr. 1 der Nr. 3104 VV RVG betreffend das Entstehen der Terminsgebühr bei einer Erledigung des Rechtsstreits entnehmen lassen, stützen diese Erwägungen die Auslegung nach dem Wortlaut. Durch die Gesetzesänderung sollte (insgesamt) klargestellt werden, dass in allen Fällen, in denen der Rechtsanwältin oder dem Rechtsanwalt eine Einigungs- oder Erledigungsgebühr zusteht, (…), die fiktive Terminsgebühr entsteht, wenn diese Einigung oder Erledigung in einem Verfahren erfolgt, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist. Vgl. BT Drs. 19/23484, S. 84. Das entspreche auch einem dem anwaltlichen Vergütungsrecht zugrunde liegenden Grundgedanken, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten gebührenrechtliche Anreize dafür zu gewähren, dass sie zur Vermeidung oder Erledigung von Rechtsstreitigkeiten beitragen und damit dem Gericht Aufwand ersparen. Vgl. BT Drs. 19/23484, S. 85. Auch in der Gesetzesbegründung hat der Gesetzgeber danach auf das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Erledigungsgebühr abgestellt und zudem den für die Entstehung der Gebühr erforderlichen Beitrag der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte zu der Erledigung betont, für den die Gebühr einen Anreiz schaffen soll. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 Sätze 2 und 3 RVG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 4 Satz 3, Abs. 6 RVG).