Beschluss
1 A 524/21
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2023:1011.1A524.21.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren und – unter entsprechender Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung von Amts wegen – für das erstinstanzliche Verfahren auf 10.931,04 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren und – unter entsprechender Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung von Amts wegen – für das erstinstanzliche Verfahren auf 10.931,04 Euro festgesetzt. G r ü n d e Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. I. Das Verwaltungsgericht hat die Klage des Klägers, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der Generalzolldirektion vom 2. Dezember 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Mai 2020 zu verpflichten, ihm Altersgeld mit einem Altersgeldsatz ohne Abschlag von 15 v. H. zu gewähren, abgewiesen. Dem mit Ablauf des 19. Mai 2019 auf eigenen Antrag aus dem Dienst der Beklagten entlassenen Kläger stehe ein Anspruch auf ungekürztes Altersgeld nicht zu. Die gegen die als Rechtsgrundlage für eine pauschale Kürzung seines Altersgeldes um 15 v. H. herangezogene Vorschrift des § 7 Abs. 1 Satz 1 AltGG geltend gemachten unionsrechtlichen und verfassungsrechtlichen Bedenken griffen nicht durch. Das Verwaltungsgericht schließe sich der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG), wonach § 7 Abs. 1 Satz 1 AltGG verfassungskonform sei, sowie der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Bay VGH) an, der Altersgeldabschlag greife bei (dort unterstellter) Anwendbarkeit des Art. 45 AEUV schon nicht in die Arbeitnehmerfreizügigkeit ein bzw. ein (dort unterstellter) Eingriff in Art. 45 AEUV sei jedenfalls durch zwingende Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt. II. Die Berufung hiergegen ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. Dem Darlegungserfordernis i. S. v. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügt dabei nur ein solches Zulassungsvorbringen, das unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen erläutert, weshalb die Voraussetzungen des geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Die Zulassungsbegründung soll es dem Oberverwaltungsgericht ermöglichen, die Zulassungsfrage allein auf ihrer Grundlage zu beurteilen, also ohne weitere aufwändige Ermittlungen. Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Januar 2023 – 1 A 25/21 –, juris, Rn. 2 f., vom 13. Mai 2022 – 1 A 1636/20 –, juris, Rn. 3 f., und vom 26. September 2016 – 1 A 1662/15 –, juris, Rn. 2 f., jeweils m. w. N.; ausführlich Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 186, 194, m. w. N. Soweit der Kläger zur Begründung seines Zulassungsbegehrens pauschal auf sein gesamtes Vorbringen im Verwaltungs-, „Beschwerde“- und Klageverfahren erster Instanz Bezug nimmt, fehlt es bereits ersichtlich an einer hinreichenden Darlegung im o. g. Sinne. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Mai 2022 – 1 A 2931/19 –, juris, Rn. 9 f. m. w. N. Das weitere fristgerechte Zulassungsvorbringen in dem Schriftsatz vom 29. März 2021 sowie das vertiefende Zulassungsvorbringen in dem Schriftsatz vom 8. Februar 2022 greift in der Sache nicht durch. Der Kläger trägt im Wesentlichen vor, das Verwaltungsgericht habe den grenzüberschreitenden Bezug des Sachverhalts (aufgrund eines von ihm vorgelegten Arbeitsvertrages mit einer britischen Gesellschaft vom 12. Februar 2019) verkannt. Die von dem Verwaltungsgericht zitierte Rechtsprechung habe keine grenzüberschreitende Fallkonstellation betroffen. Zudem habe das Verwaltungsgericht sich nicht mit seinem Vorbringen zur Unionsbürgerschaft befasst. Die von dem Verwaltungsgericht zitierte Entscheidung des BVerwG vom 13. Februar 2020 – 2 C 9.19 –, juris, verhalte sich ebenfalls nicht zur Unionsbürgerschaft, sondern lediglich zur Arbeitnehmerfreizügigkeit. Die Unionsbürgerschaft räume den Angehörigen der Mitgliedstaaten im Unterschied zu den wirtschaftlichen Grundfreiheiten (wie der Arbeitnehmerfreizügigkeit) einen grundlegenden Status ein, der umfassende Rechte in allen Lebensbereichen gewähre. Der Unionsbürgerschaft nach Art. 20 AEUV und dem hieraus resultierenden Recht auf Freizügigkeit sei es nämlich – im Unterschied zur Arbeitnehmerfreizügigkeit – eigen, auch in innerstaatliche Bereiche hineinzuwirken. Im vorliegenden Fall sei ein Eingriff in die Freizügigkeit in Form einer sog. Inländerdiskriminierung gegeben, weil die Regelung einen Inländer (hier: Berufssoldaten) aufgrund des mit der Kürzung einhergehenden empfindlichen finanziellen Nachteils davon abhalten könne, vorzeitig aus einem Dienstverhältnis auszuscheiden und im Unionsgebiet eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Bei zutreffender Würdigung der Unionsbürgerschaft als gegenüber den wirtschaftlichen Grundfreiheiten weitergehendes Recht hätte das Verwaltungsgericht erkannt, dass die Kürzung des Altersgeldes in diese eingreife. Zudem habe das Verwaltungsgericht die Rechtsprechung des EuGH und auch die des 3. Senats des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) verkannt bzw. außer Acht gelassen. Der 3. Senat des OVG NRW habe die Feststellungen des EuGH in dem Urteil vom 13. Juli 2016 – C-187/15 – zutreffend auf nationales Recht angewandt. Mittlerweile liege auch die dem nachgehende Entscheidung des BVerwG, nämlich das Urteil vom 4. Mai 2022 – 2 C 3.21 –,vor, aus der sich ebenfalls ergebe, dass der Anwendungsbereich der unionsrechtlichen Grundfreiheit eröffnet sei. Danach sei unmittelbare Grundlage für einen Anspruch auf Ergänzung der Nachversicherung in der gesetzlichen Versicherung das Unionsrecht, nämlich Art. 45 AEUV. 1. Das Zulassungsvorbringen rechtfertigt zunächst nicht die Zulassung der Berufung wegen der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Im Falle einer Mehrfachbegründung kann die Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nur dann zugelassen werden, wenn es dem Rechtsmittelführer gelingt, sämtliche tragenden Begründungselemente schlüssig in Frage zu stellen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 2. Mai 2022 – 1 A 1397/20 –, juris, Rn. 19, vom 16. Juli 2020 – 1 A 438/18 –, juris, Rn. 6, und vom 28. August 2018– 1 A 249/16 –, juris, Rn. 2. a) Die Annahme des Klägers, das Verwaltungsgericht habe schon den grenzüberschreitenden Bezug des Sachverhalts verkannt, trifft nicht zu. Der Kläger weist zwar richtig darauf hin, dass vorliegend ein grenzüberschreitender Sachverhalt gegeben und der Anwendungsbereich des Art. 45 AEUV eröffnet ist. Art. 45 AEUV ist dann anwendbar, wenn ein Bediensteter aus dem Bundesdienst (unmittelbar) in den Arbeitsmarkt eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union wechselt. Vgl. zur Anwendbarkeit von Art. 45 AEUV im Zusammenhang mit § 7 Abs. 1 Satz 1 AltGG: BVerwG, Urteil vom 13. Februar 2020 – 2 C 9.19 –, juris, Rn. 10 ff. m. w. N. Das ist hier der Fall. Der Kläger ist mit Ablauf des 19. Mai 2019 aus dem Soldatenverhältnis ausgeschieden. Ausweislich der von ihm vorgelegten Abschrift eines am 12. Februar 2019 abgeschlossenen Arbeitsvertrags hatte der Kläger (zumindest) konkret geplant, unmittelbar im Anschluss – am 20. Mai 2019 – eine Berufstätigkeit als erster Offizier bei der DHL Air Limited, einer Gesellschaft mit Sitz im Vereinigten Königreich, das damals noch zur Union gehörte, aufzunehmen. Das Verwaltungsgericht ist jedoch – anders als der Kläger meint – davon ausgegangen, dass der Anwendungsbereich des Art. 45 AEUV im Falle des Klägers wegen des grenzüberschreitenden Bezugs eröffnet ist. Es hat den Vortrag des Klägers, er habe einen Arbeitsvertrag mit einer britischen Firma abgeschlossen, in den Tatbestand aufgenommen (UA, S. 3, 3. Absatz). In den Entscheidungsgründen hat es sich die zur Unionsrechtskonformität des § 7 Abs. 1 Satz 1 AltGG zitierte Rechtsprechung des Bay VGH nur insoweit zu Eigen gemacht (UA, S. 5 und 6 ff.), als kein Eingriff in Art. 45 AEUV vorliege bzw. ein Eingriff jedenfalls gerechtfertigt wäre. Die umfangreichen Ausführungen des Bay VGH dazu, dass in dem dortigen Fall schon kein grenzüberschreitender Sachverhalt vorgelegen habe, hat das Verwaltungsgericht dagegen nicht in Bezug genommen. b) Der Einwand des Klägers, das Verwaltungsgericht habe sein Vorbringen zur Unionsbürgerschaft unberücksichtigt gelassen, geht ins Leere. Von den in Art. 20 Abs. 2 AEUV ausdrücklich genannten Unionsbürgerrechten kommt in der vorliegenden Fallkonstellation nur die auch von dem Kläger angeführte Freizügigkeit nach Art. 20 Abs. 2 a) i. V. m. Art. 21 AEUV in Betracht. Die in Art. 21 AEUV in allgemeiner Form niedergelegte Freizügigkeit findet in Art. 45 AEUV eine besondere Ausprägung in Form der Arbeitnehmerfreizügigkeit. Einer eigenständigen Prüfung des Art. 21 AEUV bedarf es nicht, wenn – wie hier (s. o.) – der Anwendungsbereich des vorrangigen Art. 45 AEUV eröffnet ist. Vgl. EuGH, Urteil vom 13. Dezember 2012 – C-379/11 –, juris, Rn. 30. Die Unionsrechtskonformität des pauschalen Abschlags nach § 7 Abs. 1 Satz 1 AltGG ist damit allein an der – von dem Verwaltungsgericht geprüften – spezielleren Vorschrift des Art. 45 AEUV zu messen. Auf eine etwaige Inländerdiskriminierung (und das diesbezügliche Zulassungsvorbringen), die sich – für die Frage einer Anwendbarkeit von Unionsrecht – lediglich bei einem fehlenden grenzüberschreitenden Bezug entscheidungserheblich gestellt hätte, kommt es demnach nicht an. c) Auch der Verweis des Klägers auf die Rechtsprechung des EuGH, Urteil vom 13. Juli 2016 – C-187/15 –, des OVG NRW, Urteil vom 18. November 2020 – 3 A 1194/18 – und des BVerwG, Urteil vom 4. Mai 2022 – 2 C 3.21 –, jeweils in juris, rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung. Das Verwaltungsgericht hat seine Feststellung, die Regelung des § 7 Abs. 1 Satz 1 AltGG sei unionsrechtskonform, in Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bay VGH auf zwei selbständig tragende Begründungsansätze gestützt. Zum einen hat es angenommen, es liege schon kein Eingriff in Art. 45 AEUV vor, weil die Wirkung des in § 7 Abs. 1 Satz 1 AltGG vorgeschriebenen Abschlags wegen der quantitativen und qualitativen Unterschiede mit den Wirkungen der im Urteil des EuGH vom 13. Juli 2016 streitgegenständlich gewesenen Nachversicherung nicht vergleichbar seien. Zum anderen ist es davon ausgegangen, ein Eingriff in Art. 45 AEUV sei nach Maßgabe des Urteils des EuGH vom 13. Juli 2016 jedenfalls durch zwingende Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt. Das Zulassungsvorbringen stellt keinen dieser jeweils tragenden Begründungselemente in einem Maß in Frage, dass eine nähere Prüfung durch das Berufungsgericht in einem Berufungsverfahren angezeigt wäre. Es fehlt vielmehr an jeglicher vertieften Auseinandersetzung mit den Argumenten, die sich das Verwaltungsgericht zu Eigen gemacht hat. aa) Dass das Verwaltungsgericht die Rechtsprechung des EuGH unzutreffend angewandt hätte, lässt sich dem Zulassungsvorbringen nicht entnehmen. Die bloße Behauptung des Klägers, § 7 Abs. 1 Satz 1 AltGG sei wegen der eklatanten finanziellen Nachteile der Kürzung zweifellos geeignet, einen Beamten oder Soldaten davon abzuhalten, vorzeitig aus einem Dienstverhältnis auszuscheiden und im Unionsgebiet eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, reicht nicht aus. Der Kläger setzt sich mit dieser Behauptung nicht im Ansatz mit dem – vom Verwaltungsgericht sich zu Eigen gemachten – Argument auseinander, dass die Wirkungen des Abschlags nach § 7 Abs. 1 Satz 1 AltGG schon in quantitativer Hinsicht nicht mit den Wirkungen der Nachversicherung vergleichbar seien. bb) Auch das Zulassungsvorbringen zu dem Urteil des OVG NRW vom 18. November 2020 – 3 A 1194/18 – ist nicht zielführend, und zwar ungeachtet dessen, dass das BVerwG diese Entscheidung mittlerweile aufgehoben hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Mai 2022 – 2 C 3.21 –, juris. Die Annahme des Klägers, der 3. Senat des OVG NRW habe festgestellt, das eine spürbare Einbuße beim Altersgeld geeignet sei, einen aus dem Dienstverhältnis ausscheidenden Beamten oder Soldaten daran zu hindern, seine Freizügigkeitsrechte auszuüben, geht fehl. Bei dem vom 3. Senat des OVG NRW entschiedenen Fall handelte es um den Fall „Pöpperl“, der auch Gegenstand des Urteils des EuGH vom 13. Juli 2016 war. Vgl. auch zum Folgenden OVG NRW, Urteil vom 18. November 2020 – 3 A 1194/18 –, juris, Rn. 11; 34 ff. Die von dem Kläger auf Seite 5 der Zulassungsbegründung zitierten Ausführungen des 3. Senats des OVG NRW beziehen sich daher von vornerherein nicht auf den Altersgeldabschlag nach § 7 Abs. 1 Satz 1 AltGG (oder eine vergleichbare landesrechtliche Regelung), sondern betreffen einen Fall der Nachversicherung und damit den vollständigen Verlust der erdienten Ruhegehaltansprüche. Der 3. Senat des OVG NRW hat insoweit ausdrücklich angemerkt, dass in dem ihm vorliegenden Fall mangels einer Altersgeldregelung für nordrhein-westfälische Landesbeamte nur die mit einer erheblichen Einbuße verbundene Nachversicherung in Betracht gekommen sei. Die – von dem Verwaltungsgericht hier in Bezug genommenen – (hilfsweisen) Erwägungen des Bay VGH in dem Urteil vom 25. April 2019 – 14 BV 17.2354 –, denen zufolge der pauschale Abschlag nach dem Altersgeldgesetz (Bund) Beamte voraussichtlich bereits nicht davon abhalten werde, von ihrem Freizügigkeitsrecht Gebrauch zu machen, und zumindest durch zwingende Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt sei, ließen sich daher auf die nordrhein-westfälische Rechtslage nicht übertragen. Nordrhein-westfälische Beamte, die ihr Recht auf Freizügigkeit nutzten, müssten deutlich höhere Einbußen bei ihrer Alterssicherung in Kauf nehmen als den pauschalen Abschlag nach dem Altersgeldgesetz des Bundes. cc) Schließlich bleibt auch der Verweis des Klägers auf das Urteil des BVerwG vom 4. Mai 2022 – 2 C 3.21 – ohne Erfolg. Dieses Urteil betrifft den selben Fall der Nachversicherung, der bereits dem EuGH und dem 3. Senat des OVG NRW vorgelegen hat. Das BVerwG musste daher nicht entscheiden, ob Regelungen wie die des § 7 Abs. 1 Satz 1 AltGG den Anforderungen des Unionsrechts genügen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Mai 2022 – 2 C 3.21 –, juris, Rn. 28 ff. d) Der Kläger kann ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung auch nicht auf sein Vorbringen zur Änderung der Rechtslage aus dem Schriftsatz vom 26. Januar 2022 stützen. Dieser ist erst nach Ablauf der Zulassungsbegründungsfrist eingegangen. Zwar sind nachträgliche Änderungen der Sach- oder Rechtslage bis zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über den Zulassungsantrag – sofern es nach materiellem Recht auf den Entscheidungszeitpunkt ankommt – grundsätzlich zu berücksichtigen. Das gilt aber nur in dem durch den fristgerechten Vortrag des Rechtsmittelführers vorgegebenen Prüfungsrahmen. Nach Ablauf der Begründungsfrist für den Zulassungsantrag ist es dem Rechtsmittelführer versagt, neue Rügen unter Berufung auf eine Änderung der Sach- oder Rechtslage vorzubringen. Eine nach Ablauf der Begründungsfrist vorgelegte weitere Antragsbegründung kann mit Blick auf den Beschleunigungszweck dieser Frist nur insoweit bei der Entscheidung über den Zulassungsantrag berücksichtigt werden, als sie eine fristgemäß vorgelegte Begründung erläutert, ergänzt oder klarstellt, nicht jedoch, soweit mit ihr neuer Vortrag erfolgt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Mai 2022 – 1 A 2931/19 –, juris, Rn. 36 f. und 40 f., jeweils m. w. N. Dies vorausgesetzt ist die erst nach nach Ablauf der Zulassungsbegründungsfrist am 1. April 2021 vorgebrachte Rüge des Klägers unbeachtlich, die Rechtslage habe sich zu seinen Gunsten geändert, weil § 7 Abs. 1 Satz 1 AltGG mit Wirkung vom 1. August 2021 für Altersgeldberechtigte, die – wie er – eine altersgeldfähige Dienstzeit von mindestens zwölf Jahren vorweisen könnten, lediglich einen Abschlag von 5 v. H. und nicht mehr von 15 v. H. vorsehe. Hierbei handelt es sich um neues Vorbringen. Ohne Belang ist, ob es dem Kläger wegen der erst nachträglich eingetretenen Rechtsänderung überhaupt möglich gewesen wäre, die Rüge noch rechtzeitig anzubringen. e) Die Berufung ist auch nicht deshalb nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, weil die erstinstanzliche Entscheidung aufgrund der nachträglichen Änderung der Rechtslage offenkundig unrichtig wäre. Änderungen der Sach- und Rechtslage sind ausnahmsweise – auch ohne einen entsprechenden Vortrag des Rechtsmittelführers – nach Ablauf der Begründungsfrist zu berücksichtigen, wenn sowohl die Änderung der Sach- oder Rechtslage als auch deren Auswirkung auf das Ergebnis des Rechtsstreits offenkundig ist. Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 124 Rn. 97. Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. Zwar hat sich die Rechtslage offensichtlich nachträglich geändert (s. o.). Es ist aber nicht offenkundig, dass sich diese Rechtsänderung zugunsten des Klägers auf das Ergebnis des Rechtsstreits auswirken würde. aa) Der Anspruch auf Altersgeld entsteht unmittelbar mit Ablauf des Tages der auf Antrag des Beamten, Richter oder Soldaten erfolgten Entlassung (§ 3 Abs. 2 AltGG). Er ruht jedoch – wenn keine Gründe für ein vorzeitiges Ende des Ruhens nach § 3 Abs. 3 Satz 2 AltGG eintreten – bis zum Ablauf des Monats, in dem der Altersgeldberechtigte die Regelaltersgrenze nach § 35 Satz 2 oder § 235 Abs. 2 SGB VI erreicht. § 10 Abs. 1 Satz 1 AltGG normiert eine gesetzliche Frist von sechs Monaten, innerhalb derer dem Betroffenen mittels rechtsmittelfähigen Bescheids die Festsetzung seiner altersgeldfähigen Dienstzeit und seiner altersgeldfähigen Dienstbezüge mitgeteilt werden soll. Diese Festsetzung erfolgt von Amts wegen. Mit der Festsetzung wird kein Anspruch auf Auszahlung begründet. Mit der Festsetzung werden nur die dem Altersgeld zugrundeliegenden Berechnungsfaktoren verbindlich festgestellt, ohne dass jedoch eine Festsetzung des Altersgelds an sich erfolgt. Die Festsetzung des Altersgelds selbst erfolgt erst bei tatsächlicher (beantragter) Zahlung nach Beendigung des Ruhens des Altersgeldanspruchs auf Grundlage des dann geltenden Rechts. Damit wird in Anbetracht der Zeiträume der voraussichtlichen Anwartschaftsphasen (Dauer zwischen Beendigung des Dienstverhältnisses und Beginn der Zahlung) eine ständige Revision und Neufestsetzung des Altersgelds innerhalb dieser Anwartschaftsphase vermieden. Vgl. BT-Drs. 17/12479, S. 16; Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, Anhang V/6 (AltGG), Stand: März 2023, § 10 AltGG Rn. 2 und 6; Dähn, in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenver-sorgungsgesetz des Bundes und der Länder, Stand: Oktober 2022, § 10 AltGG Rn. 4 f. Ein anderes Vorgehen, also die Festsetzung des Altersgeldes zum Zeitpunkt des Ausscheidens, würde neben dem thematisierten erhöhten Verwaltungsaufwand wegen ständiger Neufestsetzung auch Übergangsregelungen im Altersgeldgesetz erfordern, sofern sich die Rechtslage zwischen Entlassung und Beginn der Zahlung des Altersgeldes ändert. Auch könnte ein Beamter seinen Entlassungszeitpunkt so wählen, dass er von einer Verschlechterung der Versorgungsrechtslage ggf. nicht erfasst wird. Dann würde etwa ein mögliches Absenken des jährlichen Steigerungssatzes lediglich Beamte treffen, die bis zu ihrem Ruhestand im Dienst verbleiben, während ein Beamter, der sich vor Änderung der Rechtslage hat entlassen lassen, weiterhin vom höheren jährlichen Steigerungssatz profitieren könnte. Auch deshalb steht die Festsetzung auch nach § 10 Abs. 1 Satz 2 AltGG unter dem Vorbehalt von Rechtsänderungen in der Zukunft. Vgl. Dähn, in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsgesetz des Bundes und der Länder, Stand: Oktober 2022, § 10 AltGG Rn. 4a. Aus diesem Grunde ist in dem Festsetzungsbescheid nach § 10 Abs. 1 Satz 1 AltGG auch der Altersgeldsatz nicht anzugeben. Vgl. Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern und für Heimat vom 7. März 2022 – D4-30301/73#8 –, GMBl. 2022, S. 260, 266 (zu § 10.1 AltGG); Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, Anhang V/6 (AltGG), Stand: März 2023, § 10 AltGG Rn. 2; Dähn, in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsgesetz des Bundes und der Länder, Stand: Oktober 2022, § 10 AltGG Rn. 4. bb) Dies zugrunde gelegt wirkt sich die nachträgliche Rechtsänderung nicht auf das Ergebnis des vorliegenden Rechtsstreits aus. Die Klage wäre auch nach Inkrafttreten der neuen Rechtslage abzuweisen. Das Verpflichtungsbegehren des Klägers betrifft (nur) die bisher allein nach seiner Entlassung mit Bescheid vom 2. Dezember 2019 erfolgte Festsetzung seiner altersgeldfähigen Dienstzeit und seiner altersgeldfähigen Dienstbezüge und nicht die Gewährung von Altersgeld als solchem. Der Kläger hat (noch) keinen Anspruch auf Gewährung von Altersgeld, weil dieser im Falle des Klägers, der im Jahre 1972 geboren ist und noch nicht die Regelaltersgrenze nach § 3 Abs. 3 Satz 1 AltGG erreicht hat, derzeit ruht. Für ein vorzeitiges Ende des Ruhens (vgl. § 3 Abs. 3 Satz 2 AltGG) ist Nichts ersichtlich. Maßgeblich für die Prüfung der (unter Vorbehalt nachträglicher Rechtsänderung stehenden) Festsetzung der altersgeldfähigen Dienstzeit und der altersgeldfähigen Dienstbezüge ist nach dem Vorstehenden grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entlassung. 2. Die Berufung kann auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zugelassen werden. Nach dieser Vorschrift ist die Berufung zuzulassen, wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Damit sind Verstöße gegen Vorschriften gemeint, die den Verfahrensablauf bzw. den Weg zu dem Urteil und die Art und Weise des Urteilserlasses regeln. Nicht erfasst sind hingegen Verstöße gegen Vorschriften, die den Urteilsinhalt betreffen und deren Verletzung sich als Mangel der sachlichen Entscheidung darstellt. Ein Verfahrensmangel ist nur dann ausreichend bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird. Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2017 – 5 B 10.17 –, juris, Rn. 19, m. w. N., und OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Januar 2023 – 1 A 25/21 –, juris, Rn. 5, vom 2. Mai 2022 – 1 A 1397/20 –, juris, Rn. 6, und vom 5. Februar 2019– 1 A 2216/18 –, juris, Rn. 21. Dies vorausgesetzt kommt die Zulassung der Berufung nicht in Betracht, weil der Kläger einen solchen Verfahrensmangel mit seiner alleinigen Rüge, ihm sei das rechtliche Gehör versagt worden, nicht aufzeigt. a) Das rechtliche Gehör als prozessuales Grundrecht (Art. 103 Abs. 1 GG) sichert den Beteiligten ein Recht auf Information, Äußerung und Berücksichtigung mit der Folge, dass sie ihr Verhalten eigenbestimmt und situationsspezifisch gestalten können und mit ihren Ausführungen und Anträgen durch das Gericht gehört werden. Das Gericht ist jedoch nicht verpflichtet, den Ausführungen eines Beteiligten in der Sache zu folgen. Die Gehörsrüge ist daher nicht geeignet, eine – vermeintlich – fehlerhafte Feststellung oder Bewertung des Sachverhalts einschließlich seiner rechtlichen Würdigung zu beanstanden. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG kann vielmehr nur dann erfolgreich geltend gemacht werden, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht seiner Verpflichtung zur Gewährung rechtlichen Gehörs nicht nachgekommen ist. Grundsätzlich ist dabei davon auszugehen, dass die Gerichte von ihnen entgegengenommenes Parteivorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Dies gilt unabhängig davon, ob sie sich in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich hiermit auseinandersetzen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 24. Mai 2022 – 1 A 1989/21.A –, juris, Rn. 12, vom 23. April 2020 – 1 A 2023/19.A –, juris, Rn. 13, vom 25. Juli 2017 – 1 A 1436/17.A –, juris, Rn. 3, und vom 16. Dezember 2016 – 1 A 2199/16.A –, juris, Rn. 14. Ebenso ist es für eine erfolgreiche Gehörsrüge erforderlich, dass die unterstellte Gewährung rechtlichen Gehörs zu einer anderen, für den Rechtsmittelführer günstigeren Entscheidung geführt hätte bzw. im Rahmen des Berufungsverfahrens führen würde. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Juli 2022 – 1 A 3929/19 –, juris, Rn. 44 f. m. w. N. b) Dies zugrunde gelegt hat der Kläger eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht dargelegt. aa) Das gilt zunächst, soweit der Kläger meint, das Verwaltungsgericht habe den grenzüberschreitenden Bezug des Sachverhalts verkannt. Dies trifft – wie oben ausgeführt – schon nicht zu. bb) Ohne Erfolg bleibt auch die Rüge des Klägers, das Verwaltungsgericht habe sein (Kern-)Vorbringen zur Unionsbürgerschaft nicht berücksichtigt. Selbst unterstellt, es würde sich bei dem Vorbringen des Klägers zur Unionsbürgerschaft um übergangenes Kernvorbringen aus dem erstinstanzlichen Verfahren handeln, ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass das Verwaltungsgericht bei einer ausdrücklichen Prüfung der Unionsbürgerschaft zu einem für den Kläger günstigeren Ergebnis hätte kommen können (s. auch dazu die Ausführungen oben). cc) Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör hat der Kläger auch nicht mit dem Einwand dargelegt, das Verwaltungsgericht habe die Rechtsprechung des EuGH in dem Urteil vom 13. Juli 2016 – C-187/15 – und des 3. Senats des OVG NRW in dem Urteil vom 18. November 2020 – 3 A 1194/18 – verkannt bzw. außer Acht gelassen. Hinsichtlich des Urteils des 3. Senats des OVG NRW konnte das Verwaltungsgericht dem Kläger schon kein rechtliches Gehör gewähren, weil es sich bei diesem Vorbringen nicht um erstinstanzlichen Vortrag handelt. Der Kläger hat dieses Urteil erstmals im Zulassungsverfahren erwähnt. Mit dem Urteil des EuGH hat sich das Verwaltungsgericht in seinen (in Bezug genommenen) Entscheidungsgründen befasst, ist dabei lediglich nicht zu dem von dem Kläger gewünschten Ergebnis gelangt. Dies kann mit der Gehörsrüge nicht angegriffen werden. 3. Eine Zulassung der Berufung kann auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO erfolgen. a) Nach dieser Vorschrift ist die Berufung zuzulassen, wenn das Urteil (des Verwaltungsgerichts) von einer Entscheidung eines in der Norm aufgeführten divergenzrelevanten Gerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine solche Divergenz ist, wenn sich die Divergenzrüge – wie hier – nicht auf eine Tatsachenfeststellung verallgemeinerungsfähiger Art bezieht, nur dann hinreichend bezeichnet, wenn ein inhaltlich bestimmter, die angefochtene Entscheidung tragender Rechtssatz dargelegt wird, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung eines divergenzrelevanten Gerichts aufgestellten ebensolchen entscheidungstragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. August 2023– 1 A 402/21 –, juris, Rn. 49, vom 12. November 2019 – 1 A 1112/17 –, juris, Rn. 30, vom 25. Januar 2012 – 1 A 640/10 –, juris, Rn. 2, und vom 21. April 2010 – 1 A 1326/08 –, juris, Rn. 34; ferner etwa Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 172, und § 124a Rn. 215 bis 217, m. w. N. b) Der Kläger macht insoweit geltend, das Verwaltungsgericht sei von dem Urteil des 3. Senats des OVG NRW vom 18. November 2020 – 3 A 1194/18 – abgewichen. Dort werde der Rechtssatz aufgestellt, dass eine spürbare Einbuße beim Altersgeld geeignet sei, den auf eigenen Antrag aus dem Dienstverhältnis ausgeschiedenen Soldaten oder Beamten daran zu hindern, von seinen Unionsbürgerrechten Gebrauch zu machen. Hiervon sei das Verwaltungsgericht abgewichen und habe den konträren Rechtssatz aufgestellt, dass eine Einbuße beim Altersgeld nicht in Unionsrecht eingreifen könne und nicht geeignet sei, den früheren Beamten oder Soldaten an der Ausübung seiner Unionsrechte zu hindern. Beide Rechtssätze bezögen sich auf dieselbe Fallgestaltung und Rechtsfrage, nämlich die Anwendbarkeit von Unionsrecht auf den fraglichen Sachverhalt. c) Die behauptete Divergenz liegt ungeachtet dessen, dass das BVerwG das Urteil des OVG NRW mit Urteil vom 4. Mai 2022 – 2 C 3.21 – aufgehoben hat, nicht vor. Den von dem Kläger behaupteten tragenden Rechtssatz enthält das Urteil des 3. Senats des OVG NRW – wie oben ausgeführt – nicht. Entsprechendes gilt im Übrigen auch für das das Urteil des BVerwG vom 4. Mai 2022 – 2 C 3.21 –. Ungeachtet dessen hat das Verwaltungsgericht die Anwendbarkeit von Unionsrecht – ebenso wie der 3. Senat des OVG NRW in dem ihm vorliegenden Fall – auch bejaht. 4. Mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen zu den Zulassungsgründen nach § 124 Abs. 2 Nr. 1, 4 und 5 VwGO weist die Rechtssache schließlich auch nicht die behaupteten besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO – gerade im Zusammenhang mit Rechtsfragen zur Unionsbürgerschaft – auf. Insbesondere hat der Kläger nicht dargelegt, dass die Erfolgsaussichten des angestrebten Rechtsmittels als offen zu bezeichnen wären. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das erstinstanzliche Verfahren, die der Senat in Anwendung der Regelung des § 63 Abs. 3 GKG unter Änderung der auf 5.000,00 Euro lautenden erstinstanzlichen Festsetzung vornimmt, beruht auf den §§ 40, § 52 Abs. 1 GKG. Anzuwenden sind die Grundsätze zum sog. Teilstatus, da das wirtschaftliche Interesse des Klägers auf die Gewährung eines höheren Altersgeldes (ohne einen Abschlag von 15 v. H.) ausgerichtet ist, ohne einen konkreten Zahlungsbetrag zu beziffern. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. März 2022 – 1 A 2802/10 –, juris, Rn. 29 f.; dazu, dass und weshalb in Fällen des sog. Teilstatus keine Berechnung nach § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG vorgenommen werden kann, sondern der Streitwert weiterhin nach den zu § 52 Abs. 1 GKG entwickelten Grundsätzen des Teilstatus auf den zweifachen Jahresbetrag der Differenz zwischen dem innegehabten Teilstatus des Klägers und dem mit der Klage angestrebten Teilstatus zu bestimmen ist, vgl. OVG NRW, Beschluss zum Urteil vom 28. März 2018 – 1 A 2411/15 –, juris, Rn. 94 f., und Beschluss vom 30. Juni 2020 – 1 A 227/18 –, juris, Rn. 50, 53 ff.; a. A. BayVGH, Urteil vom 25. April 2019 – 14 BV 17.2354 –, juris, Rn. 49. Hierbei legt der Senat zugrunde, dass das dem Kläger zustehende Altersgeld bei einem Abschlag von 15 v. H. bei einem Altersgeldsatz von 43,65 v. H. monatlich 2.580,21 Euro betragen würde (Berechnung in Anlage 3 des angefochtenen Bescheids vom 2. Dezember 2019: 5.911,14 Euro [Altersgeldfähige Dienstbezüge] x 0,9901 [Faktor gem. § 17 Abs. 1 Satz 1 SVG] x 43,65 v. H. [Altersgeldsatz]). Würde der pauschale Abschlag nicht abgezogen, käme entsprechend der Anlage 1 zum angefochtenen Bescheid ein Altersgeldsatz von 51,35506 v. H. zur Anwendung, der auf ein Altersgeld von 3.035,67 Euro führen würde (=5.911,14 Euro [Altersgeldfähige Dienstbezüge] x 0,9901 [Faktor gem. § 17 Abs. 1 Satz 1 SVG] x 51,35506 v. H.). Die Differenz beträgt 455,46 Euro; dieser Betrag multipliziert mit dem Faktor 24 führt auf den Streitwert von 10.931,04 Euro. Die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren beruht auf den vorzitierten, die erstinstanzliche Festsetzung betreffenden Vorschriften sowie zusätzlich auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 GKG und folgt denselben Grundsätzen wie die korrigierte erstinstanzliche Festsetzung. Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist nunmehr rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.