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Beschluss

19 A 339/22

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2022:1014.19A339.22.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 40.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 40.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der Berufungszulassungsantrag ist unbegründet. Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO zuzulassen, wenn einer der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt wird und vorliegt. Der Kläger stützt seinen Antrag auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 5 VwGO. Keiner der Gründe liegt vor. I. Die Berufung ist nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO wegen des geltend gemachten Verfahrensmangels zuzulassen. Der Kläger macht ohne Erfolg geltend, das Verwaltungsgericht habe den in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag zu Unrecht als unerheblich abgelehnt und seine Sachaufklärungspflicht verletzt. Der Kläger führt aus, das Verwaltungsgericht gebe die seitens des Schulleiters der Ausbildungsschule am 15. März 2017 per Fax an das Landesprüfungsamt übersandte Stellungnahme des Fachlehrers vom 14. März 2017 nur in Auszügen wieder, es fehle der dort zum Ausdruck gebrachte Vorwurf eines Täuschungsversuchs, wonach der Kläger die Schülerinnen und Schüler ausdrücklich auf die am 16. März 2017 anstehende Unterrichtspraktische Prüfung vorbereitet habe und Schüler zum Teil in die Klasse gerufen hätten: „Sie schummeln doch“. Der Kläger sei zu Recht in Sorge, dass er wegen dieser Mitteilung des Fachlehrers bezogen auf den angeblichen Täuschungsversuch sowie dessen Einschätzung seiner Unbelehrbarkeit nicht bestanden habe. Soweit die Vorsitzende des Prüfungsausschusses erstmals in der mündlichen Verhandlung bestreite, von dem Faxschreiben Kenntnis erhalten zu haben, sei dies substanzlos und genüge nicht den Anforderungen einer gesteigerten Darlegungslast. Auch sei das Prüfungsamt verpflichtet, Hinweisen von Ausbildern wie dem fraglichen Fachlehrer zu einem möglichen Täuschungsversuch nachzugehen und den Prüfungsausschuss hierüber zu informieren. Fernliegend sei die Annahme des Verwaltungsgerichts, der als weitere Person mit dienstlichem Interesse gemäß § 31 Abs. 3 OVP bei der Prüfung anwesende Fachlehrer habe den Inhalt seiner Stellungnahme vom 14. März 2017 nicht mit den Mitgliedern des Prüfungsausschusses erörtert. Es stelle eine vorweggenommene Beweiswürdigung dar, wenn das Verwaltungsgericht die Aussage der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses in der mündlichen Verhandlung für glaubhaft erachte, dass sie von dem Fax im Zeitpunkt der Prüfung keine Kenntnis gehabt habe. Das Verwaltungsgericht verkenne auch die Anforderungen an die Annahme der Besorgnis der Befangenheit. Im Rahmen der von ihm vorgenommenen Wahrunterstellung würdige es einen fiktiven, selbst hilfsweise vorgestellten Fall, ohne dass der Sachverhalt insoweit festgestellt sei. Diese Wahrunterstellung gehe „komplett in die falsche Richtung“. Der vom Verwaltungsgericht aufgestellte Grundsatz ziele darauf, vom Prüfling zu verlangen, dieser könne und müsse darauf vertrauen, dass der Prüfungsausschuss alles richtig mache. Es sei für den Kläger aber nicht ersichtlich, wie mit dem Vorwurf des Täuschungsversuchs umgegangen worden sei; so sei ihm bis heute nicht klar, ob er deswegen durchgefallen ist. Außerdem konstruiere das Verwaltungsgericht die Fiktion eines vermeintlich nicht bestehenden allgemeinen Rechtssatzes als Rechtfertigung dafür, den Einzelfall nicht aufzuklären. Es verharmlose auch die Situation, denn die Mitteilung an das Prüfungsamt sei nicht von beliebiger anonymer Seite erfolgt, sondern gerade von Seiten eines Ausbildungslehrers. Die Besorgnis der Befangenheit des Prüfungsausschusses liege nahe, wenn dieser trotz der Kenntnis einfach untätig geblieben sei. Der Prüfling könne nicht einfach darauf verwiesen werden zu vertrauen, es sei beim Prüfungsausschuss alles in bester Ordnung. Entgegen dieser Zulassungsbegründung leidet das angegriffene Urteil nicht an dem gerügten Verfahrensfehler unzureichender Sachaufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO). Die Rüge einer Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) erfordert eine substantiierte Darlegung, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären. Weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, durch einen Beweisantrag hingewirkt worden ist und die Ablehnung der Beweiserhebung im Prozessrecht keine Stütze findet, oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen. BVerwG, Beschlüsse vom 8. Februar 2022 ‑ 4 B 25.21 ‑, juris, Rn. 8, und vom 8. August 2018 ‑ 1 B 25.18 ‑, NVwZ 2019, 61, juris, Rn. 20 m. w. N.; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 2002 ‑ 7 B 92.01 ‑, Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 318, juris, Rn. 3 (zur Aufklärungsrüge bei Beweisantragsablehnung). Das Verwaltungsgericht hat den in der mündlichen Verhandlung von dem Kläger gestellten Beweisantrag zu Recht abgelehnt. Konkret hat das Verwaltungsgericht die Ablehnung des Beweisantrags in seinem in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll gegebenen Beschluss nach § 86 Abs. 2 VwGO damit begründet, auf die unter Beweis gestellte Tatsache komme es rechtlich nicht an. Diese Ablehnung findet mit der in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils näher ausgeführten Begründung (S. 7 f. des Urteils) eine hinreichende Stütze im Prozessrecht. Angesichts dessen ist der Kläger durch die Ablehnung des Beweisantrags auch nicht in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO). Vgl. zu den Maßstäben: BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 25. März 2020 ‑ 2 BvR 113/20 ‑, juris, Rn. 45, und vom 20. Dezember 2018 ‑ 1 BvR 1155/18 ‑, juris, Rn. 11; BVerwG, Beschluss vom 21. Januar 2020 ‑ 1 B 65.19 ‑, juris, Rn. 17; OVG NRW, Beschlüsse vom 7. Mai 2021 ‑ 19 A 177/21.A ‑, NVwZ-RR 2021, 821, juris, Rn. 3, vom 14. Dezember 2020 ‑ 19 A 2706/18.A ‑, juris, Rn. 20, vom 26. Oktober 2020 ‑ 19 A 3067/18.A ‑, juris, Rn. 11 f., und vom 2. Januar 2020 ‑ 19 A 183/18.A ‑, juris, Rn. 3 f. jeweils m. w. N. aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung. In prozessrechtlich zulässiger Weise abgelehnt werden kann ein Beweisantrag insbesondere dann, wenn die Tatsache, die bewiesen werden soll, für die Entscheidung ohne Bedeutung ist, sich mithin der behauptete Sachverhalt, als gegeben unterstellt, nicht auf die Entscheidung auswirken kann (§ 86 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 244 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 StPO analog), weil es nach dem Rechtsstandpunkt des Tatsachengerichts für den Ausgang des Rechtsstreits nicht darauf ankommt. BVerwG, Beschlüsse vom 20. Juli 2022 ‑ 9 BN 1.22 ‑, juris, Rn. 15, und vom 10. August 2015 ‑ 5 B 48.15 ‑, juris, Rn. 10; OVG NRW, Beschluss vom 14. Dezember 2020, a. a. O., Rn. 31. Diese Voraussetzungen lagen hier vor. Die durch Vernehmung des Fachlehrers als Zeuge unter Beweis gestellte Tatsache, dass dieser am Prüfungstag die Mitglieder des Prüfungsausschusses über den Inhalt seines Schreibens vom 14. März 2017 informiert habe, ist nach dem Rechtsstandpunkt des Verwaltungsgerichts ohne Bedeutung. Das Verwaltungsgericht hatte zu prüfen, ob die angegriffene Prüfungsentscheidung in verfahrensfehlerhafter Weise zustande gekommen ist, weil die Umstände im Zusammenhang mit der Stellungnahme des Fachlehrers die Besorgnis der Befangenheit der Mitglieder des Prüfungsausschusses für die Unterrichtspraktische Prüfung begründeten (§ 21, § 2 Abs. 3 Nr. 2 VwVfG NRW). Es vertritt hierbei die Rechtsauffassung, dass allein der Umstand der von dritter Seite an einen Prüfer oder den Prüfungsausschuss ungebeten herangetragenen kompromittierenden Informationen über einen Prüfling nicht ohne Weiteres das Misstrauen gegen die unparteiische Amtsausübung des Prüfers oder des Prüfungsausschusses rechtfertige. Sodann nimmt das Verwaltungsgericht an, es lägen keine sonstigen Anhaltspunkte dafür vor, dass der Inhalt des Faxschreibens Einfluss auf die Bewertung der Unterrichtspraktischen Prüfung gehabt haben könne. Die hier zum Ausdruck gebrachten allgemeinen Grundsätze für die Annahme der Besorgnis der Befangenheit entsprechen der Rechtsprechung des beschließenden Senats. Nach § 21 Abs. 1 VwVfG NRW ist die Besorgnis der Befangenheit berechtigt, wenn nach den Umständen des Einzelfalls ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen. Es müssen Tatsachen vorliegen, die ohne Rücksicht auf individuelle Empfindlichkeiten den Schluss rechtfertigen, dass dieser Prüfer speziell gegenüber diesem Prüfling nicht die notwendige Distanz und sachliche Neutralität aufbringen wird und nicht (mehr) offen ist für eine nur an der wirklichen Leistung des Prüflings orientierte Bewertung. OVG NRW, Beschlüsse vom 31. August 2021 ‑ 19 A 1452/20 ‑, juris, Rn. 11, vom 28. Juni 2021 ‑ 19 A 480/20 ‑, juris, Rn. 39, und vom 9. November 2020 ‑ 19 A 4189/19 ‑, juris, Rn. 9, Urteile vom 10. Dezember 2015 ‑ 19 A 254/13 ‑, DVBl. 2016, 926, juris, Rn. 121, und vom 25. September 2014 ‑ 14 A 1872/12 ‑, DVBl. 2015, 52, juris, Rn. 58; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2021 ‑ 6 C 8.20 ‑, MMR 2022, 323, juris, Rn. 76; Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 338 ff. Nach diesen Maßstäben ist für sich genommen die ‑ hier als wahr unterstellte ‑ Tatsache einer inhaltlichen Information der Mitglieder des Prüfungsausschusses durch den als „Gast“ bei der Prüfung anwesenden Fachlehrer (vgl. § 31 Abs. 3 OVP) über die von ihm im Vorfeld der Prüfung beobachteten Vorgänge, seine Einschätzung eines möglichen Täuschungsversuchs und sonstige Charakterisierungen des Prüflings nicht geeignet, aus Sicht eines verständigen Prüflings den Schluss zu rechtfertigen, der Prüfungsausschuss werde nicht mit der gebotenen Objektivität die tatsächliche Prüfungsleistung bewerten. Entgegen der Auffassung des Klägers geht diese Annahme nicht „komplett in die falsche Richtung“. Der vom Verwaltungsgericht aufgestellte Grundsatz zielt gerade nicht darauf, vom Prüfling unter allen Umständen zu verlangen, dieser könne und müsse gleichsam „blind“ darauf vertrauen, dass der Prüfungsausschuss alles richtig mache oder dass „beim Prüfungsausschuss alles in bester Ordnung“ sei. Hingegen liegt die Möglichkeit, auf einen durch Vorverständnisse, äußere Gegebenheiten und sonstige sachliche wie unsachliche Umstände „beeinflussten“ Prüfer zu treffen, in der Natur der Sache einer von Menschen durchgeführten Prüfungssituation. Dabei ist zu berücksichtigen, dass ‑ auch wenn ein Prüfer die Leistungen des Prüflings persönlich unmittelbar zur Kenntnis zu nehmen und eine selbstständige, eigenverantwortliche, nur seinem Wissen und Gewissen verpflichtete Entscheidung zu fällen hat ‑ nicht jede Möglichkeit eines Einflusses auf die Entscheidung des Prüfers eine Gefahr für die ordnungsgemäße Erfüllung dieser Aufgabe darstellt, zu deren vorbeugender Abwehr der Normgeber Verfahrensregelungen erlassen muss. Vielmehr darf der Normgeber grundsätzlich von dem Bild des Prüfers ausgehen, der zu einer selbstständigen, eigenverantwortlichen Bewertung fähig und bereit ist. OVG NRW, Urteil vom 29. September 2022 ‑ 19 A 295/21 ‑, demnächst in juris, und Beschluss vom 27. Dezember 2017 ‑ 19 B 1255/17 ‑, GewArch 2018, 163, juris, Rn. 2. Die Besorgnis der Befangenheit kann gerechtfertigt sein, wenn nach den Umständen des Einzelfalls Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein Prüfer abweichend von jenem der Norm zugrunde liegenden Bild des selbstständig und eigenverantwortlich bewertenden Prüfers das rechtsstaatliche Gebot sachlicher Unabhängigkeit verletzt haben könnte. Derartige objektive Anhaltspunkte können dem Prüfling aus dem gesamten Prüfungsverfahren bekannt sein. Sind derartige Anhaltspunkte geltend gemacht, ist das im üblichen Rahmen der Amtsermittlung aufzuklären (§ 24 Abs. 1 VwVfG NRW, § 86 Abs. 1 VwGO) und entspricht den hergebrachten Grundsätzen des § 21 Abs. 1 VwVfG NRW. Ebenfalls greift der Einwand nicht durch, die Besorgnis der Befangenheit rechtfertige sich daraus, dass für den Kläger nicht ersichtlich sei, wie mit dem Vorwurf des Täuschungsversuchs umgegangen worden sei. Die „Untätigkeit“ des Prüfungsausschusses oder sein Schweigen zu den in der Stellungnahme vom 14. März 2017 genannten Umständen sind für sich genommen gänzlich neutral und lassen keinen Rückschluss auf eine unsachliche Voreingenommenheit zu. Es trifft auch nicht zu, dass dem Kläger „bis heute nicht klar“ sei, „ob er deswegen durchgefallen“ sei. Die Gründe, die zur angegriffenen Prüfungsbewertung der Unterrichtspraktischen Prüfung mit „mangelhaft“ geführt haben, sind in den Niederschriften der Unterrichtspraktischen Prüfung vom 16. März 2017 und den Stellungnahmen des Prüfungsausschusses im Widerspruchsverfahren dokumentiert. Die zu seinem Nichtbestehen führenden Gründe stehen zu den Ausführungen des Fachlehrers in keinerlei Zusammenhang. Dies zeigt auch das angefochtene Urteil selbst, das sich erschöpfend und detailliert mit den Bewertungsrügen des Klägers auseinandersetzt und diese als nicht durchgreifend ansieht (S. 8 bis 16 des Urteils). Schließlich liegt in der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts keine „Verharmlosung“ der Situation. Ob der den Kläger ausbildende Fachlehrer oder ein anonymer Dritter dem Prüfungsausschuss Informationen zuträgt, ändert nichts daran, dass es hier keine Anhaltspunkte dafür gibt, die Mitglieder des Prüfungsausschusses würden nicht die notwendige Distanz und sachliche Neutralität aufbringen und nicht (mehr) offen sein für eine nur an der wirklichen Leistung des Klägers orientierte Bewertung. Ist die Beweisantragsablehnung mit der genannten Begründung nicht zu beanstanden, kommt es auf etwaige Verfahrensfehler unzureichender Sachaufklärung bezüglich der weiteren gerügten Umstände im Zusammenhang mit der durch den Schulleiter der Ausbildungsschule übersandten Stellungnahme des Fachlehrers nicht entscheidungserheblich an. Insofern musste sich dem Verwaltungsgericht auch keine nähere Sachverhaltsaufklärung aufdrängen. II. Aus der Zulassungsbegründung ergeben sich schließlich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen vor, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. Vgl. statt vieler BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 18. März 2022 ‑ 2 BvR 1232/20 ‑, NVwZ 2022, 789, juris, Rn. 23, vom 7. Juli 2021 ‑ 1 BvR 2356/19 -, NVwZ-RR 2021, 961, juris, Rn. 23, vom 16. April 2020 ‑ 1 BvR 2705/16 ‑, NVwZ-RR 2020, 905, juris, Rn. 21, und Beschluss vom 18. Juni 2019 ‑ 1 BvR 587/17 -, BVerfGE 151, 173, juris, Rn. 28 ff.; VerfGH NRW, Beschlüsse vom 13. Oktober 2020 ‑ VerfGH 82/20.VB-2 ‑, juris, Rn. 19, und vom 17. Dezember 2019 ‑ VerfGH 56/19.VB-3 -, NVwZ-RR 2020, 377, juris, Rn. 17 ff., jeweils m. w. N. Nach diesem Maßstab liegen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils nicht vor. Die Entscheidungserheblichkeit seiner diesbezüglichen Einwendungen für ein etwaiges Berufungsverfahren legt der Kläger nicht dar. Der Kläger rügt ausschließlich die Rechtsfehlerhaftigkeit der Annahmen des Verwaltungsgerichts, das Faxschreiben vom 15. März 2017 sei nur für das Prüfungsamt, nicht aber für den Prüfungsausschuss bestimmt gewesen und der Prüfungsausschuss habe keine Kenntnis von dem Schreiben gehabt; auch übersehe das Verwaltungsgericht zu Unrecht, dass neben dem Prüfungsamt auch das Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung („Studienseminar“) durch den Schulleiter der Ausbildungsschule informiert worden sei. Zur fehlenden Entscheidungserheblichkeit dieser Umstände wird vollständig auf die obigen Ausführungen (I.) verwiesen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 40, § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 36.2 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).