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Beschluss

5 A 2727/21

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2023:1016.5A2727.21.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 8.350,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 8.350,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO zuzulassen, wenn einer der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt wird und vorliegt. Darlegen in diesem Sinn bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. April 2023 – 5 A 3180/21 –, juris, Rn. 2; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 186, 194. Die mit dem Zulassungsbegehren vorgebrachten Einwände begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (dazu 1.). Sie zeigen auch keinen Verfahrensmangel i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, auf dem die Entscheidung beruht, auf (dazu 2.). 1. Ernstliche Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind gegeben, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 18. März 2022 – 2 BvR 1232/20 –, NVwZ 2022, 789, juris, Rn. 23; VerfGH NRW, Beschluss vom 13. Oktober 2020 – VerfGH 82/20.VB-2 –, juris, Rn. 19; OVG NRW, Beschlüsse vom 11. August 2023 – 5 A 618/23 –, juris, Rn. 4, vom 13. April 2023, a. a. O., Rn. 5, und vom 10. November 2022 – 19 A 3833/19 –, juris, Rn. 3. Für die Darlegung ernstlicher Zweifel genügt jedoch das bloße Anzweifeln der Richtigkeit der Entscheidung ebenso wenig wie die bloße Wiederholung des Vorbringens im erstinstanzlichen Verfahren. Erforderlich ist vielmehr, dass der die Zulassung begehrende Verfahrensbeteiligte sich substantiiert inhaltlich mit der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und dabei aufzeigt, warum diese Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis unzutreffend ist. Soweit dabei tatsächliche Feststellungen des Verwaltungsgerichts in Zweifel gezogen werden, reicht es nicht aus, bloß deren Richtigkeit in Frage zu stellen oder das schlichte Gegenteil zu behaupten, sondern muss der Rechtsmittelführer konkret aufzuzeigen, welcher Sachverhalt zutreffend sein soll und woraus er seine Sicht der Dinge konkret ableitet. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 11. August 2023, a. a. O., Rn. 6, vom 13. April 2023, a. a. O., Rn. 7, und vom 2. Juli 2021 – 19 A 1131/20 –, juris, Rn. 7; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 3. Dezember 2001 – 8 S 2385/01 –, juris, Rn. 3. Hiervon ausgehend legt der Kläger keine ernsthaften Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils dar. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag, die Sicherstellungsverfügung des Beklagten vom 27. Februar 2020 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den sichergestellten Geldbetrag von 8.350,00 Euro an den Zeugen herauszugeben, ohne Rechtsfehler abgewiesen. Die insoweit erhobenen Rügen des Klägers greifen nicht durch. Die ursprüngliche Sicherstellungsverfügung des Beklagten greift der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen nicht mehr an. Er hält das angegriffene Urteil aber insoweit für rechtsfehlerhaft, als das Verwaltungsgericht seinen Anspruch auf Herausgabe des sichergestellten Geldes auf der Grundlage von § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO bzw. § 46 Abs. 1 PolG NRW verneint hat. Das Verwaltungsgericht habe rechtswidrig die Tatsache nicht gewürdigt, dass weder im polizeilichen Ermittlungs- noch im staatsanwaltschaftlichen bzw. gerichtlichen Verfahren positiv habe festgestellt werden können, dass das beim Kläger im Grenzbereich von Deutschland und den Niederlanden sichergestellte Bargeld aus einer deliktischen Handlung stamme. Nicht zuletzt nach Einstellung der gegen ihn gerichteten Ermittlungsverfahren in Bezug auf Betäubungsmitteldelikte blieben keinerlei hinreichende Verdachtsmomente auf eine illegale Herkunft des Geldes; dieses habe allein dem Erwerb eines Fahrzeugs für den Zeugen gedient. Mit diesem Vorbringen vermag der Kläger die Einzelfallwürdigung des Verwaltungsgerichts nicht zu erschüttern, wonach das sichergestellte Bargeld aus illegaler Herkunft stammt und hinreichende Anhaltspunkte bestanden, dass der Kläger das Geld in allernächster Zukunft für illegale Drogengeschäfte verwendet hätte (S. 8 ff., 11 und 14 des Urteils). Entgegen dem Zulassungsvorbringen hat das Verwaltungsgericht gerade auf der Grundlage der von ihm angestellten Gesamtbewertung der Umstände u. a. des Antreffens und Aufgreifens des Klägers positiv und mit der aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen freien Überzeugung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 286 Abs. 1 ZPO) ausdrücklich festgestellt, dass das Geld inkriminierender Herkunft ist und die Voraussetzungen einer Sicherstellung nach § 43 Nr. 1 und 2 PolG NRW bejaht. Dies hat das Verwaltungsgericht zunächst für den für die Sicherstellungsverfügung an sich maßgeblichen Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung, vgl. OVG NRW, Urteil vom 2. März 2021 – 5 A942/19 –, juris, Rn. 36 –, festgestellt. Die insoweit angelegten Maßstäbe entsprechen der Rechtsprechung des beschließenden Senats zur Bewertung der gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Sicherheit und damit der Sicherstellungsvoraussetzungen bei – nach hinreichenden Indizien – offensichtlichen Herkunft von Bargeld aus Drogengeschäften. Vgl. eingehend OVG NRW, Urteil vom 2. März 2021, a. a. O., Rn. 42 ff. m. w. N. Nichts Anderes gilt auch für die Frage des nachträglichen Wegfalls der Sicherstellungsvoraussetzungen und einen hieran anschließenden Herausgabeanspruch. Entscheidungserheblicher Zeitpunkt ist insoweit die letzte mündliche Verhandlung in der Tatsacheninstanz. OVG NRW, Urteil vom 2. März 2021, a. a. O., Rn. 66. Dies vermag der Kläger durch seinen ohne konkrete Auseinandersetzung mit den jeweiligen Feststellungen und Bewertungen des Verwaltungsgerichts erfolgten Hinweis auf fehlende Anknüpfungstatsachen für ein Betäubungsmitteldelikt nicht zu entkräften. Der konkret-individuellen Würdigung des Einzelfalls setzt der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen vielmehr nur die bloße Behauptung des Gegenteils gegenüber, ohne sich mit den zahlreichen seitens des Verwaltungsgerichts herangezogenen Indizien zu beschäftigen, die nicht zuletzt die behauptete Eigentumsstellung des Zeugen an dem Bargeld durchgreifend in Zweifel ziehen (S. 9 und 14 des Urteils). Soweit sich der Kläger auf die Eigentumsvermutung zugunsten des Zeugen als mittelbaren Besitzers nach § 1006 Abs. 1 und 3 BGB beruft, geht dies fehl. Wird Bargeld (ebenso wie andere bewegliche Sachen) bei dem (Fremd-)Besitzer sichergestellt, greift die Eigentumsvermutung des § 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht unmittelbar. Nach dieser Vorschrift wird (nur) zugunsten des gegenwärtigen Eigenbesitzers einer beweglichen Sache vermutet, dass er beim Besitzerwerb auch Eigentümer der Sache geworden ist. Allerdings bestimmt § 1006 Abs. 3 BGB, dass die Vermutung des § 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB gegenüber Dritten auch für den mittelbaren (Eigen-)Besitzer gilt, wobei er für das Bestehen des Besitzmittlungsverhältnisses ggf. darlegungs- und beweisbelastet ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. August 2022 – 5 A 1777/19 –, NVwZ-RR 2023, 26, juris, Rn. 37 m. w. N. Bis zuletzt hat der Kläger keine nachvollziehbaren Erläuterungen zu dem angeblichen Fahrzeugerwerb für den Zeugen vorgetragen. Insbesondere geht er auf die diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts (S. 14 des Urteils) nicht weiter ein. Ebenso erfolglos rügt der Kläger nach dem Gesagten die angeblich rechtsfehlerhafte Unterlassung einer positiven Feststellung, dass das Geld aus deliktischen Vortaten stamme und mithin der Schutzzweck des § 43 Nr. 2 PolG NRW weiterhin erfüllt werde. Angesichts der Reichweite des (möglichen) Eingriffs in das Eigentumsrecht steigen zwar die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Fortdauer der Sicherstellung mit deren Dauer an. Würde eine Sicherstellung faktisch sogar auf Dauer erfolgen, so sind an die Überzeugungsbildung (besonders) strenge Anforderungen zu stellen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. August 2022, a. a. O., Rn. 39; vgl. weiterhin: BVerfG, Beschluss vom 7. Juni 2005 – 2 BvR 1822/04 –, BVerfGK 5, 292, juris, Rn. 39; OVG NRW, Urteil vom 2. März 2021, a. a. O., Rn. 83 ff. Diesen Anforderungen wird das angegriffene Urteil aber gerecht. Entgegen der Behauptung im Zulassungsantrag, anders als in den seitens des Verwaltungsgerichts zitierten obergerichtlichen Entscheidungen, etwa OVG NRW, Urteil vom 13. September 2016 – 5 A 667/16 –, NWVBl 2017, 166, juris, sei dieses nicht „überzeugt“, dass das sichergestellte Geld Dritten abhandengekommen sei, hat aber auch das Verwaltungsgericht diese Überzeugungsgewissheit gewonnen und in seiner Entscheidung zum Ausdruck gebracht. Ebenfalls trifft es nicht zu, dass nach dem angegriffenen Urteil die Aufrechterhaltung der Sicherstellung dazu führe, „dass der Staat aufgrund bloßer Mutmaßungen die Herausgabe der sichergestellten Sachen verweigern“ könne (S. 4 des Zulassungsantrags). Das Verwaltungsgericht hat die Eigentumsfrage insbesondere mit Blick auf die eidesstattliche Versicherung des Zeugen vom 14. April 2020 zur Kenntnis genommen und auf der Grundlage der konkreten Würdigung der Einzelfallumstände bewertet. Bei der Bewertung der für und gegen das Eigentum des Zeugen sprechenden Indizien hat sich das Verwaltungsgericht auch nicht mit bloßen Mutmaßungen begnügt, sondern diese Bewertung innerhalb vernünftiger Grenzen und in dem durch den substantiierten Sachvortrag des Klägers als Besitzer abgesteckten Rahmen vorgenommen. Dass dies den Maßstäben des beschließenden Senats für die Beurteilung einer Eigentümerstellung an sichergestellten Sachen widersprechen würde, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Vgl. wiederum eingehend OVG NRW, Urteil vom 2. März 2021, a. a. O., Rn. 75 ff. m. w. N. 2. Der Kläger legt schließlich keinen Verfahrensmangel dar, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Die von ihm gerügte Verletzung der Sachaufklärungspflicht aus § 86 Abs. 1 VwGO durch die Unterlassung, das von ihm angebotene Beweismittel der Vernehmung des Zeugen zu berücksichtigen, liegt nicht vor. Der Kläger macht geltend, das Verwaltungsgericht hätte die von ihm in seiner Entscheidung angenommene Widersprüchlichkeit der mit der eidesstattlichen Versicherung des Zeugen getroffenen Aussagen zur Herkunft des sichergestellten Geldbetrags gründlicher aufklären müssen. Zwar habe der Kläger die Vernehmung in der mündlichen Verhandlung nicht beantragt, doch habe er davon ausgehen dürfen, dass das Gericht den Inhalt der eidesstattlichen Versicherung in seine Entscheidungsgründe einbeziehen und die Eigentumsberechtigung des Zeugen bejahen werde. Das Gericht hätte ansonsten einen entsprechenden Hinweis geben müssen. Entgegen dieser Zulassungsbegründung leidet das angegriffene Urteil nicht an dem gerügten Verfahrensfehler unzureichender Sachaufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO). Die Rüge einer Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht erfordert eine substantiierte Darlegung, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären. Weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, durch einen Beweisantrag hingewirkt worden ist und die Ablehnung der Beweiserhebung im Prozessrecht keine Stütze findet, oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen. BVerwG, Beschlüsse vom 8. Februar 2022 – 4 B 25.21 –, juris, Rn. 8, und vom 8. August 2018 – 1 B 25.18 –, NVwZ 2019, 61, juris, Rn. 20 m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 14. Oktober 2022 – 19 A 339/22 –, juris, Rn. 5; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 2002 – 7 B 92.01 –, Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 318, juris, Rn. 3 (zur Aufklärungsrüge bei Beweisantragsablehnung). Der anwaltlich vertretene Kläger hat in der mündlichen Verhandlung keinen Beweisantrag gestellt. Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Sachverhaltsaufklärung grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer weiteren Sachverhaltsaufklärung durch Beweiserhebung absieht, die ein rechtskundig vertretener Beteiligter nicht ausdrücklich beantragt hat. Die Aufklärungsrüge kann nicht dazu dienen, Beweisanträge zu ersetzen, die ein Beteiligter in zumutbarer Weise hätte stellen können, jedoch zu stellen unterlassen hat. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Februar 1987 – 2 BvR 314/86 –, BVerfGE 74, 220, juris, Rn. 14; BVerwG, Urteil vom 20. März 2012 – 5 C 1.11 –, BVerwGE 142, 132, juris, Rn. 25; Beschlüsse vom 20. Juni 2017 – 2 B 84.16 –, juris, Rn. 23, und vom 21. Mai 2014 – 6 B 24.14 –, Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 63, juris, Rn. 9; OVG NRW, Beschluss vom 23. März 2022 – 19 A 1035/21 –, juris, Rn. 28 m. w. N. Eine weitere Sachverhaltsaufklärung durch Vernehmung des Zeugen musste sich dem Verwaltungsgericht angesichts der von diesem näher begründeten Widersprüchlichkeit des klägerischen Vorbringens im Verhältnis zur eidesstattlichen Versicherung nicht aufdrängen. Dies hat das Verwaltungsgericht bereits in seinem die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren ablehnenden Beschluss vom 19. April 2021, aber auch im Urteil selbst hinreichend deutlich gemacht; schon vor diesem Hintergrund bestand kein Anlass für einen weiteren Hinweis des Gerichts. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).