Leitsatz: 1. Während sich die Voraussetzungen für die Ablehnung eines in der mündlichen Verhandlung unbedingt gestellten Beweisantrages aus § 86 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 VwGO ergeben, wird mit einem nur hilfsweise gestellten Beweisantrag lediglich die weitere Erforschung des Sachverhalts nach § 86 Abs. 1 VwGO angeregt. 2. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht ist unter diesen Umständen nur dann begründet, wenn sich dem Gericht von Amts wegen eine weitere Beweisaufnahme hätte aufdrängen müssen. 3. Die Pflicht zur Substantiierung eines Zeugenbeweisantrags (§ 98 VwGO, § 373 ZPO) bezieht sich zum einen auf das Beweisthema, also die Bestimmtheit der Beweistatsachen und deren Wahrheit, und zum anderen darauf, welche einzelnen Wahrnehmungen der angebotene Zeuge in Bezug auf das Beweisthema (also in Bezug auf die Beweistatsachen oder auf die zu deren Ermittlung dienenden Hilfstatsachen oder Indiztatsachen) selbst gemacht haben soll. Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 40.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der Senat entscheidet über den Antrag auf Zulassung der Berufung durch den Berichterstatter, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 87a Abs. 2 und 3, § 125 Abs. 1 VwGO). Der Berufungszulassungsantrag ist unbegründet. Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO zuzulassen, wenn einer der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt wird und vorliegt. Der Kläger stützt seinen Antrag auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 5 VwGO. Keiner der Gründe liegt vor. I. Aus der Zulassungsbegründung ergeben sich zunächst keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen vor, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. Vgl. statt vieler BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 18. März 2022 ‑ 2 BvR 1232/20 ‑, NVwZ 2022, 789, juris, Rn. 23, vom 7. Juli 2021 ‑ 1 BvR 2356/19 -, NVwZ-RR 2021, 961, juris, Rn. 23, vom 16. April 2020 ‑ 1 BvR 2705/16 ‑, NVwZ-RR 2020, 905, juris, Rn. 21, und Beschluss vom 18. Juni 2019 ‑ 1 BvR 587/17 -, BVerfGE 151, 173, juris, Rn. 28 ff.; VerfGH NRW, Beschlüsse vom 13. Oktober 2020 ‑ VerfGH 82/20.VB-2 ‑, juris, Rn. 19, und vom 17. Dezember 2019 ‑ VerfGH 56/19.VB-3 -, NVwZ-RR 2020, 377, juris, Rn. 17 ff., jeweils m. w. N. Nach diesem Maßstab liegen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, das Landesprüfungsamt habe die Staatsprüfung des Klägers, der am 1. November 2015 die berufsbegleitende Ausbildung für das Lehramt an Berufskollegs (Fächer Elektrotechnik und Mathematik) begonnen hatte, gemäß § 16 Abs. 5 Satz 4 i. V. m. § 34 Abs. 2 Nr. 3, § 38 der Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen (Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung – OVP) vom 10. April 2011 i. V. m. § 12 Abs. 2 Satz 1 der Ordnung zur berufsbegleitenden Ausbildung von Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteigern und der Staatsprüfung (OBAS) vom 6. Oktober 2009 zu Recht für endgültig nicht bestanden erklärt. Denn die durch zwei geteilte Summe der Notenwerte der Endnoten für die beiden Langzeitbeurteilungen ergebe nicht mindestens die Note „ausreichend“ (4,0). Insbesondere sei nach Maßgabe der anzulegenden Maßstäbe für die gerichtliche Überprüfung von Langzeitbeurteilungen diejenige des Schulleiters der Ausbildungsschule vom 19. März 2018 nicht zu beanstanden. Die insoweit durch den Kläger geltend gemachten Bewertungs- und Verfahrensfehler lägen nicht vor (S. 9 bis 32 des Urteils). Auch bestehe weder gegenüber dem Schulleiter noch gegenüber den Fachlehrern die Besorgnis der Befangenheit (S. 32 ff. des Urteils). Dem seitens des Klägers in der mündlichen Verhandlung hilfsweise unter Bedingung der Klageabweisung gestellten Antrag auf Beweiserhebung durch Zeugenvernehmung über die Tatsache, dass das Nichtbestehen des Klägers bereits am 12. März 2018, also eine Woche vor der Abfassung und Bekanntgabe der Langzeitbeurteilung vom 19. März 2018 und der Beurteilungsbeiträge der Fachlehrer vom 15. und 16. März 2018 an das Berufskolleg C. (als frühere Ausbildungsschule) übermittelt worden sei, sei mangels Substantiierung des Beweisantrags nicht nachzugehen (S. 35 f. des Urteils). 1. Gegen diese Feststellungen und Wertungen wendet der Kläger zunächst ohne Erfolg ein, die Langzeitbeurteilung des Schulleiters vom 19. März 2018 sei entgegen den Ausführungen im angefochtenen Urteil wegen der nicht hinreichenden Berücksichtigung der Langzeitbeurteilung des Schulleiters der früheren Ausbildungsschule vom 20. Juli 2017 zu beanstanden. a) Der Kläger rügt, das den regulären Teil des Vorbereitungsdienstes betreffende Schulleitergutachten aus 2017 sei nicht mit dem ihm gebührenden Gewicht in die Gesamtbetrachtung des am Ende des verlängerten Vorbereitungsdienstes zu erstellenden Schulleitergutachtens vom März 2018 eingestellt worden. Es fehle etwa ein dezidierter Abgleich mit den früheren Beobachtungen und Bewertungen sowie eine selbstständige, abschließende und gewichtende Gesamtbetrachtung. Lediglich an zwei Stellen sei überhaupt auf das frühere Gutachten Bezug genommen worden. Die vorhandenen Erkenntnisquellen habe das aktuelle Gutachten damit nicht ausgeschöpft. Das Verwaltungsgericht hat zunächst zutreffend die in der Rechtsprechung des beschließenden Senats für das Verhältnis der zum Abschluss des regulären Vorbereitungsdienstes zu erstellenden Langzeitbeurteilung einerseits und der im verlängerten Vorbereitungsdienst zu erstellenden Langzeitbeurteilung andererseits gebildeten Maßstäbe zugrunde gelegt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. Dezember 2017 ‑ 19 A 811/16 ‑, juris, Rn. 74 ff., insbesondere 85 ff. Von diesen, auch vom Kläger grundsätzlich für richtig erachteten Maßstäben weicht das Verwaltungsgericht nicht ab. Es hat insbesondere selbst erkannt, dass die Langzeitbeurteilung vom 19. März 2018 nicht im Einzelnen auf die in der Langzeitbeurteilung vom 20. Juli 2017 getroffenen Feststellungen und Bewertungen eingeht und dies in die durchaus kritische Würdigung einfließen lasse, dass das Schulleitergutachten den genannten Anforderungen „noch“ gerecht werde. Es trifft daher zu, dass die formale und begründungstechnische Bewertungsdarstellung weniger eindeutig und detailliert ausgefallen ist als etwa in der Fallkonstellation, über die der Senat mit Beschluss vom 10. November 2020 zu entscheiden hatte. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. November 2020 ‑ 19 A 3473/19 ‑, juris, Rn. 15 ff. Entgegen der Auffassung des Klägers führt dies aber nicht auf einen Rechtsfehler des angefochtenen Urteils. Das Verwaltungsgericht hat die Defizite der fraglichen Langzeitbeurteilung nicht ausgeblendet, sondern ausdrücklich berücksichtigt. Es hat die Beurteilung gleichwohl für plausibel und nachvollziehbar gehalten, und zwar ausdrücklich auch im Verhältnis zur Langzeitbeurteilung des Schulleiters der früheren Ausbildungsschule. Mit dieser, sich maßgeblich an der inhaltlichen Begründung der Langzeitbeurteilung und deren Plausibilität im Verhältnis zur früheren Langzeitbeurteilung orientierenden Prüfung der jeweiligen Umstände des konkreten Einzelfalls genügt die Würdigung des Verwaltungsgerichts (noch) den obergerichtlichen Grundsätzen. Dass aus der Rechtsprechung des Senats kein verbindlich formaler Weg für das In-Beziehung-Setzen der Langzeitbeurteilung des Verlängerungszeitraums zur den regulären Vorbereitungsdienst abdeckenden Langzeitbeurteilung folgt, hat im Übrigen auch der Beklagte in seiner Zulassungsantragserwiderung zutreffend herausgearbeitet. Dies gilt jedenfalls vor dem Hintergrund der weiteren Erläuterung der Langzeitbeurteilung durch die Stellungnahme des Schulleiters vom 13. September 2018, in der nicht zuletzt die seitens des Klägers vermisste selbstständige, abschließende und gewichtende Gesamtbewertung getroffen wird. b) Ebenfalls dringt der Kläger nicht mit seinem Einwand durch, das Gutachten vom März 2018 begründe die gegenüber dem Gutachten von 2017 angenommene Verschlechterung der Benotung von „ausreichend“ auf „mangelhaft“ nicht genügend. Es gehe hier um den Unterschied von „Bestehen“ und „Nichtbestehen“, was höhere Begründungsanforderungen mit sich bringe. Das Verwaltungsgericht habe sich hiermit nicht näher auseinandergesetzt. Die Rüge bleibt ohne Erfolg. Es ist zutreffend, dass das Verwaltungsgericht die Verschlechterung um eine Note nicht per se als atypischen Fall angesehen hat, der einer entsprechend besonderen Begründung bedürfte (S. 13 des Urteils). Dies entspricht jedoch den Maßstäben des beschließenden Senats für die Bewertung von Langzeitbeurteilungen im Sinn des § 16 OVP. Der Senat hat hierzu grundsätzlich ausgeführt, dass auch in den letzten sechs Monaten des Vorbereitungsdienstes naturgemäß eine negative Leistungsentwicklung auftreten kann, die ebenso wie eine Leistungssteigerung entsprechend zu bewerten ist. Allerdings unterliegt ein erhebliches Abweichen von den Noten der ersten Langzeitbeurteilungen einem gesteigerten Begründungserfordernis bei der nachfolgenden Langzeitbeurteilung. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. Dezember 2017, a. a. O., Rn. 85. Hier durfte das Verwaltungsgericht jedoch annehmen, dass es sich nicht um ein in diesem Sinn „erhebliches Abweichen“ von der Note der früheren Langzeitbeurteilung handele. Denn die hier gegebene Verschlechterung von „ausreichend“ auf „mangelhaft“ ist deutlich weniger einschneidend als dasjenige im zitierten Urteil beispielhaft genannte Absinken von „befriedigend“ auf „mangelhaft“. Maßgeblich ist, dass die Begründung der Langzeitbeurteilung auch im Verhältnis zur früheren Begutachtung die jeweilige Benotung trägt. Nicht zuletzt bestehen keine Anhaltspunkte, dass die Tatsache des „Nichtbestehens“ und damit die in der Tat drastischeren Folgen für den Kläger nicht bei der Überprüfung berücksichtigt worden wären. c) Ohne Erfolg bleibt auch die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge, dass hier auch nach abstrakten Maßstäben die „ausreichende“ Note der früheren Langzeitbeurteilung ausschlaggebend sein müsse, da diese den längeren, verlässlicheren und regulären Beurteilungszeitraum betreffe. Die „längere Wegstrecke“ des regulären Vorbereitungsdiensts und die hier getroffene Bewertung müssten höher gewichtet werden. Denn insoweit handele es sich um einen gegenüber dem Standardfall einer Verlängerung des Vorbereitungsdienstes abweichenden atypischen Sonderfall. Anders als in den üblichen Fallgestaltungen sei der Kläger nämlich im regulären Vorbereitungsdienst in der Langzeitbeurteilung noch mit „ausreichend“ bewertet worden und habe sich erst durch die Bewertung im Verlängerungszeitraum erheblich verschlechtert. Dies hätte das Verwaltungsgericht in seine Urteilsfindung einstellen müssen. Auch insofern zeigt das Zulassungsvorbringen keine Rechtsfehlerhaftigkeit des angefochtenen Urteils auf. Die vom Kläger mittelbar geltend gemachte Pflicht zu einer eher „mathematischen“ Verhältnisbestimmung der Benotungen der beiden Langzeitbeurteilungen findet keine Grundlage in der OVP und der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Senats. Insoweit bleibt es bei den allgemeinen, oben zitierten Maßstäben. Auch liegt in Fällen wie hier kein atypischer Sonderfall vor. Ob sich das Ergebnis der jeweiligen Prüfungsleistung bei der den verlängerten Vorbereitungsdienst abschließenden Wiederholungsprüfung gegenüber der Erstprüfung verändert, ist eine der Natur einer Wiederholungsprüfung inhärente Frage. Die OVP ist hinsichtlich der hier denkbaren Möglichkeiten einer Notenveränderung neutral und setzt grundsätzlich weder Standard- noch Sonderfälle voraus. Maßgeblich bleibt insgesamt die inhaltlich angemessene Begründung der Langzeitbeurteilung des verlängerten Vorbereitungsdiensts. 2. Durchgreifende Richtigkeitszweifel liegen ferner nicht im Hinblick auf die geltend gemachten Verfahrensfehler hinsichtlich einer möglichen Vorfestlegung des Schulleiters als Verfasser der Langzeitbeurteilung vom 19. März 2018 vor. Diesbezüglich und soweit der Kläger Verfahrensfehler des Verwaltungsgerichts geltend macht, als es den hilfsweise gestellten Beweisantrag in rechtsfehlerhafter Weise nicht aufgegriffen habe, sind durchgreifende Richtigkeitszweifel nicht begründet. Auf die Ausführungen im Rahmen der Verfahrensrüge (siehe unten II.) wird insoweit verwiesen. II. Die Berufung ist auch nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO wegen der geltend gemachten (gerichtlichen) Verfahrensmängel zuzulassen. Der Kläger macht zunächst ohne Erfolg geltend, das Verwaltungsgericht habe den hilfsweise unter Bedingung der Klageabweisung gestellten Beweisantrag nicht unter Verweis auf mangelnde Substantiierung unberücksichtigt lassen dürfen. Ungeachtet dessen hätte sich dem Verwaltungsgericht die beantragte Sachverhaltsaufklärung zu den Umständen im Zusammenhang mit dem Bekanntwerden der Langzeitbeurteilung in der früheren Ausbildungsschule aufdrängen müssen, eine Ermittlung von Amts wegen sei geboten gewesen. Das Verwaltungsgericht hat nicht seine Sachaufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) verletzt, indem es dem in der mündlichen Verhandlung bedingt für den Fall der Klageabweisung „hilfsweise“ gestellten Beweisantrag des Klägers auf Zeugenvernehmung über die Tatsache, dass das Nichtbestehen des Klägers bereits am 12. März 2018, also eine Woche vor der Abfassung und Bekanntgabe der Langzeitbeurteilung vom 19. März 2018 und der Beurteilungsbeiträge der Fachlehrer vom 15. und 16. März 2018 an das Berufskolleg C. übermittelt worden sei, nicht nachgekommen ist. Während sich die Voraussetzungen für die Ablehnung eines in der mündlichen Verhandlung unbedingt gestellten Beweisantrages aus § 86 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 VwGO ergeben, wird mit einem nur hilfsweise gestellten Beweisantrag lediglich die weitere Erforschung des Sachverhalts nach § 86 Abs. 1 VwGO angeregt. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht ist unter diesen Umständen nur dann begründet, wenn sich dem Gericht von Amts wegen eine weitere Beweisaufnahme hätte aufdrängen müssen. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20. Januar 2022 ‑ 6 B 9.21 ‑, juris, Rn. 4, vom 7. Januar 2021 ‑ 1 B 48.20 ‑, juris, Rn. 8, vom 26. Juli 2012 ‑ 10 B 21.12 ‑, juris, Rn. 3, und vom 7. März 2003 ‑ 6 B 16.03 ‑, Buchholz 310 § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 55, juris, Rn. 6; OVG NRW, Beschlüsse vom 7. Oktober 2021 ‑ 19 A 592/21.A ‑, juris, Rn. 32, und vom 3. August 2017 ‑ 11 A 796/17.A ‑, juris, Rn. 9; Bay. VGH, Beschluss vom 9. Juli 2019 ‑ 8 ZB 19.31737 ‑, juris, Rn. 2. Selbst wenn man davon ausgeht, dass im Fall eines hilfsweise gestellten Beweisantrags lediglich die verfahrensrechtliche Pflicht des Gerichts entfällt, nach § 86 Abs. 2 VwGO über den Antrag vorab durch Beschluss zu entscheiden, im Übrigen aber die sonstigen verfahrensrechtlichen Bindungen fortbestehen und damit auch das Recht des Klägers, eine Gehörsrüge mit der Begründung zu erheben, die im Urteil erfolgte Ablehnung des Antrags finde im Prozessrecht keine Stütze, vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 22. September 2009 ‑ 1 BvR 3501/08 ‑, juris, Rn. 13; OVG NRW, Beschlüsse vom 9. September 2021 ‑ 6 A 860/21.A ‑, juris, Rn. 12 ff., und vom 11. August 2021 ‑ 1 A 73/20.A ‑, juris Rn. 10, bleibt der Zulassungsantrag ohne Erfolg. Weder ist die Würdigung des Verwaltungsgerichts zu beanstanden, der Beweisantrag sei unsubstantiiert, noch musste sich ihm eine weitere Sachverhaltsaufklärung aufdrängen. In Übereinstimmung mit den Maßstäben des Senats hat das Verwaltungsgericht zutreffend die hilfsweise beantragte Beweiserhebung für unsubstantiiert gehalten. Ein Beweisantrag ist unzulässig und kann abgelehnt werden, wenn es sich um einen Ausforschungs- und Beweisermittlungsantrag handelt, wenn er also lediglich zum Ziel hat, Zugang zu einer bestimmten Informationsquelle zu erlangen, um auf diesem Wege Anhaltspunkte für neuen Sachvortrag zu gewinnen. Auch Beweisanträge, die so unbestimmt sind, dass im Grunde erst die Beweiserhebung selbst die entscheidungserheblichen Tatsachen und Behauptungen aufdecken kann, müssen regelmäßig dem Gericht eine weitere Sachaufklärung nicht nahelegen und können als unsubstantiiert abgelehnt werden. So liegt es, wenn für den Wahrheitsgehalt der Beweistatsache nicht wenigstens eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, d. h. wenn sie mit anderen Worten ohne greifbare Anhaltspunkte willkürlich „aus der Luft gegriffen“, „ins Blaue hinein“, also „erkennbar ohne jede tatsächliche Grundlage“ behauptet worden sind. Welche Anforderungen vom Tatsachengericht an die Substantiierung gestellt werden dürfen, bestimmt sich zum einen danach, ob die zu beweisende Tatsache in den eigenen Erkenntnisbereich des Beteiligten fällt, und zum anderen nach der konkreten prozessualen Situation. BVerwG, Beschlüsse vom 26. Juni 2017 ‑ 6 B 54.16 ‑, NVwZ 2017, 1388, juris, Rn. 7, und vom 11. Februar 2014 ‑ 8 C 49.12 ‑, ZOV 2014, 109, juris, Rn. 26 m. w. N.; OVG NRW, Beschlüsse vom 11. Mai 2022 ‑ 19 A 1629/21.A -, juris, Rn. 8, vom 24. Juni 2021 ‑ 19 A 2593/20.A -, juris, Rn. 10, vom 24. Februar 2021 ‑ 19 A 1136/20.A ‑, juris, Rn. 17, vom 6. Oktober 2020 ‑ 19 A 2721/19 ‑, juris, Rn. 33, und vom 18. Mai 2020 ‑ 19 A 1178/19.A ‑, juris, Rn. 12. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des beschließenden Gerichts ist insbesondere anerkannt, dass das Tatsachengericht unsubstantiierten Beweisangeboten nicht nachgehen muss. Um die Erheblichkeit eines Beweisantrags beurteilen zu können, ist es unerlässlich, dass er konkrete Beweisbehauptungen enthält und zudem dargelegt wird, weshalb das benannte Beweismittel hierüber Erkenntnisse zu vermitteln vermag. Dementsprechend bezieht sich die Pflicht zur Substantiierung eines Zeugenbeweisantrags (§ 98 VwGO, § 373 ZPO) zum einen auf das Beweisthema, also die Bestimmtheit der Beweistatsachen und deren Wahrheit, und zum anderen darauf, welche einzelnen Wahrnehmungen der angebotene Zeuge in Bezug auf das Beweisthema (also in Bezug auf die Beweistatsachen oder auf die zu deren Ermittlung dienenden Hilfstatsachen oder Indiztatsachen) selbst gemacht haben soll. Nur auf der Grundlage solcher Angaben kann das Gericht prüfen, ob die beantragte Beweisaufnahme durch Vernehmung des Zeugen zur Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts beitragen kann und deshalb entweder im Rahmen der dem Gericht von Amts wegen obliegenden Aufklärungspflicht oder mangels Vorliegens eines prozessrechtlich zulässigen Ablehnungsgrundes durchzuführen ist. BVerwG, Beschlüsse vom 16. September 2020 ‑ 5 PB 22.19 ‑, PersV 2021, 29, juris, Rn. 21, und vom 24. September 2012 ‑ 5 B 30.12 ‑, juris, Rn. 9 m. w. N.; OVG NRW, Urteil vom 30. August 2022 ‑ 9 A 1027/22 ‑, juris, Rn. 127. Diese Voraussetzungen hat das Verwaltungsgericht zutreffend verneint. Das Zulassungsvorbringen vermag dies nicht durchgreifend in Frage zu stellen. Mit seiner schon in der Klagebegründung vorgebrachten Behauptung, das Ergebnis der Langzeitbeurteilung vom 19. März 2018 sei bereits eine Woche vorher an das Berufskolleg C. „herangetragen“ worden, und der hierzu beantragten Vernehmung mehrerer Fachlehrer dieses Berufskollegs hat der Kläger keine hinreichenden Anknüpfungstatsachen für eine weitere Sachaufklärung des Verwaltungsgerichts in Bezug auf eine etwaige Kommunikationsbeziehung des Schulleiters und Beurteilers des Langzeitgutachtens vom 19. März 2018 dargetan. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass gerade der für die Abfassung der Langzeitbeurteilung allein zuständige Schulleiter schon am 12. März 2018 das Ergebnis seiner späteren Beurteilung „telefonisch übermittelt“ hat, sind nicht, auch nicht mit der Zulassungsbegründung vorgebracht. Das Verwaltungsgericht hebt insoweit überzeugend darauf ab, dass der Schulleiter den Vorwurf nicht nur bestreite, sondern sogar angebe, die benannten Zeugen (Fachlehrer der früheren Ausbildungsschule) nicht zu kennen. Angesichts dessen war der Kläger zur Substantiierung seines Hilfsbeweisantrags gehalten, sich mit diesen Umständen näher auseinanderzusetzen und die bislang nur vage und mehr spekulativ behaupteten Wahrnehmungen der benannten Zeugen zu konkretisieren. Dies überspannt auch keineswegs die Anforderungen an die ordnungsgemäße Stellung eines Beweisantrags. Die nunmehr erstmals mit der Zulassungsbegründung „äußerst vorsorglich“ beantragte Vernehmung der beiden Schulleiter und Verfasser der früheren wie aktuellen Langzeitbeurteilungen zum Nachweis der Tatsache, dass der aktuelle Schulleiter den Schulleiter der früheren Ausbildungsschule bereits am 12. März 2018 „über das feststehende Durchfallen des Klägers („mangelhaftes“ Schulleitergutachten“) telefonisch unterrichtet“ habe, ändert nichts an der diesbezüglich unzureichenden Beantragung und Begründung im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung. Entgegen dem Zulassungsvorbringen ist eine – insoweit ohne Weiteres zumutbare – Konkretisierung auch nicht bereits in den Klagebegründungsschriftsätzen erfolgt. Auch im Schriftsatz vom 18. Juli 2018 war ohne nähere Erläuterung nur die Rede davon, dass die Information „eine Woche im Voraus übermittelt war“. Ohne dass es hierauf nach dem Vorgesagten noch ankommt, spricht der Geschehensablauf und die allgemeine Lebenserfahrung eher dafür, dass eine – hier einmal unterstellte – Kenntnis der Lehrkräfte der früheren Ausbildungsschule vom fehlenden Ausbildungserfolg des Klägers nicht durch eine ausdrückliche Indiskretion des Verfassers der Langzeitbeurteilung vom 19. März 2018 ermöglicht wurde, sondern sich durch etwaige Gespräche von Lehrkräften der beiden Schulen untereinander ein Eindruck vom Ausbildungserfolg des Klägers gebildet und in der Weise verfestigt haben könnte, dass man im Kollegium der früheren Ausbildungsschule davon ausging, der Kläger habe „bereits nicht bestanden“. Genauso wenig ist auszuschließen, dass auch in einem etwaigen Telefonat der Schulleiter untereinander der Eindruck entstanden sein könnte, der Kläger habe allgemein Schwierigkeiten, und dies beim Adressaten so verstanden worden sein könnte, damit sei eine Aussage über das Ergebnis der noch zu erstellenden Langzeitbeurteilung gemacht. Auch diese Interpretationsmöglichkeiten führen aber nicht auf den mit dem Beweisantrag bezweckten Beleg einer unzulässigen Vorfestlegung des Schulleiters. Vor diesem Hintergrund musste sich dem Verwaltungsgericht auch von Amts wegen keine weitere Sachverhaltsaufklärung aufdrängen. Hinreichende Anhaltspunkte hatte das Verwaltungsgericht, wie ausgeführt, hierfür nicht. Selbst wenn der Schulleiter bereits eine Tendenz der Beurteilung des verlängerten Vorbereitungsdiensts verlautbart hätte, ließe das im Übrigen nicht den Schluss auf eine endgültige und durch die noch ausstehenden Beurteilungsbeiträge der Fachlehrer nicht zu erschütternde Vorfestlegung zu. III. Schließlich liegt der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht vor, weil die Rechtssache aus den unter I. und II. genannten Gründen keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten aufweist, die einer Klärung in einem Berufungsverfahren bedürfen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 40, § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 36.2 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).