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Beschluss

19 A 3042/21

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2022:1208.19A3042.21.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der Senat entscheidet über die Berufungszulassung durch den Berichterstatter, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 87a Abs. 2 und 3, § 125 Abs. 1 VwGO). Der Berufungszulassungsantrag ist unbegründet. Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO zuzulassen, wenn einer der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt wird und vorliegt. Der Kläger stützt seinen Antrag auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO. Keiner dieser Gründe liegt vor. Die Berufung ist weder nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (I.) noch nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen der behaupteten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (II.) zuzulassen. I. Aus der Zulassungsbegründung ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen vor, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. Vgl. statt vieler BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 18. März 2022 ‑ 2 BvR 1232/20 ‑, NVwZ 2022, 789, juris, Rn. 23, vom 7. Juli 2021 ‑ 1 BvR 2356/19 -, NVwZ-RR 2021, 961, juris, Rn. 23, vom 16. April 2020 ‑ 1 BvR 2705/16 ‑, NVwZ-RR 2020, 905, juris, Rn. 21, und Beschluss vom 18. Juni 2019 ‑ 1 BvR 587/17 -, BVerfGE 151, 173, juris, Rn. 28 ff.; VerfGH NRW, Beschlüsse vom 13. Oktober 2020 ‑ VerfGH 82/20.VB-2 ‑, juris, Rn. 19, und vom 17. Dezember 2019 ‑ VerfGH 56/19.VB-3 -, NVwZ-RR 2020, 377, juris, Rn. 17 ff., jeweils m. w. N. Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass der Kläger keinen Anspruch auf Einbürgerung nach § 8 oder § 10 StAG habe, weil er den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen nicht ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB II bestreiten könne. Die drei Kinder aus einer früheren Beziehung erhielten Leistungen nach dem SGB II, der Kläger leiste für sie nach eigenen Angaben lediglich einen nicht bedarfsdeckenden Unterhalt in Höhe von 600,00 Euro im Monat. Der Kläger habe die Inanspruchnahme der Sozialleistungen auch zu vertreten, weil er keine ausreichenden Erwerbsbemühungen unternommen habe, um seine Unterhaltsleistungen zu steigern. Insbesondere wäre es dem Kläger möglich, neben seiner Berufstätigkeit als Haustechniker erneut eine Nebentätigkeit auszuüben, wie er es bereits im Jahr 2019 getan habe. Diese Würdigung stellt der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen nicht schlüssig in Frage. 1. Der Kläger rügt zunächst ohne Erfolg, dass er nach Mitteilung des Jobcenters in ausreichender Höhe Unterhalt zahle und damit nicht nur den eigenen Lebensunterhalt, sondern auch den seiner unterhaltsberechtigten Familienangehörigen bestreite. Wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, decken die Unterhaltszahlungen des Klägers bei weitem nicht den vom Jobcenter S. festgestellten Unterhaltsbedarf seiner Kinder. Wie sich aus der vom Kläger im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Berechnung des Jobcenters im Einzelnen entnehmen lässt, hat es nur deshalb angenommen, dass keine höheren Zahlungsverpflichtungen bestehen, weil er aufgrund seiner niedrigen Einkünfte außerstande war, den nach § 1612a BGB geschuldeten Mindestunterhalt aufzubringen (für die drei Kinder aus der früheren Beziehung im April 2020 insgesamt 963,- Euro, im November 2021 1.098,50 Euro, ab Januar 2023 1.303,- Euro). Die in der aufgrund § 1612a Abs. 4 BGB erlassenen Mindestunterhaltsverordnung (MinUhV) vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2188) festgelegten Beträge beruhen auf dem jeweils aktuellen Existenzminimumbericht der Bundesregierung. Dabei konkretisiert die Festlegung des Mindestunterhalts den Anteil am Existenzminimum, für den der von seinen Kindern getrennt lebende Elternteil nach §§ 1601, 1602, 1612a BGB verantwortlich ist. Für diesen Unterhaltsbedarf muss der Kläger nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG aufkommen können. Er muss die gegen ihn gerichteten Unterhaltsansprüche nachhaltig und auf Dauer bestreiten können. Dabei kommt es nicht darauf an, ob ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch im Einzelfall deswegen nicht besteht, weil es nach dem anzuwendenden Familienrecht an der erforderlichen konkreten Unterhaltsfähigkeit fehlt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2015 ‑ 1 C 23.14 ‑, BVerwGE 152, 156, juris, Rn. 13 f. (zu § 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG); OVG NRW, Beschluss vom 27. November 2020 ‑ 19 A 1476/19 ‑, juris, Rn. 13; Berlit, in: Gemeinschaftskommentar zum Staatsangehörigkeitsgesetz, Stand: 41. Aktualisierungslieferung Dezember 2022, § 10 StAG Rn. 235. Vielmehr belegen die defizitären Unterhaltsleistungen des Klägers und die von ihm vorgelegte Berechnung des Jobcenters, dass ihm gerade die von § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG geforderte Leistungsfähigkeit fehlt. 2. Der Kläger stellt ebenfalls nicht schlüssig in Frage, dass er seine fehlende Unterhaltsfähigkeit zu vertreten hat, weil er keine ausreichenden Erwerbsbemühungen unternommen hat, um seine Unterhaltsleistungen zu steigern. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des beschließenden Senats zu § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG hat der Einbürgerungsbewerber einen Sozialleistungsbezug zu vertreten, wenn er in den vergangenen acht Jahren eine seiner sozialrechtlichen Obliegenheitspflichten dem Grunde nach verletzt hat und der Zurechnungszusammenhang dieser Pflichtverletzung mit dem aktuellen Leistungsbezug fortbesteht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2009 ‑ 5 C 22.08 ‑, BVerwGE 133, 153, juris, Rn. 19 ff.; OVG NRW, Beschlüsse vom 26. November 2021 ‑ 19 A 1245/20 -, juris, Rn. 12, vom 28. Februar 2017 ‑ 19 A 416/14 -, juris, Rn. 32, und vom 8. März 2016 ‑ 19 A 1670/13 -, NVwZ-RR 2016, 712, juris, Rn. 30 m. w. N. Wie bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, hat der Kläger den Sozialleistungsbezug seiner drei älteren Kinder jedenfalls deshalb zu vertreten, weil es ihm möglich und zumutbar wäre, neben seiner Stelle als Haustechniker eine Nebentätigkeit aufzunehmen und damit seine Unterhaltsleistungen zu steigern. Vgl. zur Erwerbsobliegenheit des Unterhaltsschuldners BVerfG, Kammerbeschluss vom 9. November 2020 ‑ 1 BvR 697/20 ‑, FamRZ 2021, 274, juris, Rn. 12; BGH, Beschluss vom 24. September 2014 ‑ XII ZB 111/13 -, FamRZ 2014, 1992, juris, Rn. 18 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 2. Februar 1996 ‑ 19 A 3802/95 ‑, FamRZ 1996, 1472, juris, Rn. 31; Langeheine, in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Aufl. 2020, § 1603 Rn. 97 ff. Der pauschale Einwand des Klägers, das Verwaltungsgericht habe versäumt, nachvollziehbar darzulegen, ob ihm angesichts seiner im Haushalt lebenden betreuungsbedürftigen Kleinkinder im Alter von sechs, fünf und zwei Jahren die objektive Möglichkeit verbleibe, eine Nebentätigkeit auszuführen, stellt die Würdigung des Verwaltungsgerichts bereits deshalb nicht in Frage, weil der Kläger nach seinen eigenen Angaben noch bis März 2019 neben seiner Vollzeittätigkeit auch eine Nebentätigkeit ausgeübt hatte. Zudem obliegt es dem Kläger aufgrund seiner Mitwirkungspflicht gemäß § 37 Abs. 1 Satz 2 StAG i. V. m. § 82 Abs. 1 AufenthG, etwaige Einschränkungen seiner Erwerbsfähigkeit hinreichend substantiiert darzulegen. Vgl. zur Einzelfallprüfung in Bezug auf eine erforderliche Kinderbetreuung u. a. OVG NRW, Beschlüsse vom 26. November 2021, a. a. O., juris, Rn. 14, und vom 8. März 2016 ‑ 19 A 1670/13 -, NVwZ-RR 2016, 712, juris, Rn. 41, sowie Urteil vom 11. November 2015 ‑ 19 A 135/13 -, juris, Rn. 27 f. Die erstmalig mit der Zulassungsbegründung vorgetragene Behauptung, zu den vertraglich festgelegten 40 Wochenstunden kämen stets monatlich mindestens 20 Überstunden hinzu, so dass die wöchentliche Arbeitszeit 45 Stunden betrage, hat der Kläger weder substantiiert erläutert noch belegt. Aus den im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Gehaltsmitteilungen aus den Monaten Juli, August und September 2021 und dem dort ausgewiesenen Jahreseinkommen ergibt sich im Gegenteil, dass der Kläger damals nur in den Monaten Juli und September jeweils 20 Überstunden geleistet hatte, nicht aber in den Monaten Januar bis Juni und August. Die unregelmäßigen Überstunden werden nach den Angaben des Klägers auch nicht derart hoch vergütet, dass sich ein Verzicht auf eine Nebentätigkeit finanziell lohnt. Selbst das unter Einbeziehung der Überstunden zuletzt angegebene monatliche Nettoeinkommen von 2.226,69 Euro liegt noch unter dem in der Klagebegründung vom 29. November 2018 angegebenen früheren monatlichen Nettoeinkommen von 2.329,00 Euro. Mit seinem weiteren Einwand, das Verwaltungsgericht habe keine tragfähige Feststellung dazu getroffen, dass er bei ausreichenden Erwerbsbemühungen und bei Aufnahme einer seinen persönlichen Voraussetzungen entsprechenden Nebentätigkeit objektiv in der Lage wäre, ein weiteres Einkommen in der erforderlichen Höhe zur Leistung des Unterhalts zu erzielen, stellt der Kläger die Würdigung des Verwaltungsgerichts ebenfalls nicht schlüssig in Frage. Das Verwaltungsgericht hat in der Sache angenommen, dass der Kläger in der Lage wäre, seine Unterhaltsleistungen durch eine Nebentätigkeit wesentlich zu steigern, ohne das für den Kläger erzielbare Einkommen konkret zu beziffern. Nach der vom Verwaltungsgericht zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommt es insoweit nicht darauf an, ob der Kläger letztlich ein Einkommen erzielen könnte, das den Unterhaltsbedarf seiner Kinder vollständig abdeckt, da der Einbürgerung bereits entgegensteht, dass der Einbürgerungsbewerber eine wesentliche Erhöhung eines nicht insgesamt abzuwendenden Leistungsbezuges zu vertreten hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2009, a. a. O., Rn. 16; Nds. OVG, Urteil vom 13. November 2013 ‑ 13 LB 99/12 -, juris, Rn. 39. Diese Annahme des Verwaltungsgerichts hat der Kläger mit seiner Zulassungsbegründung nicht substantiiert in Frage gestellt, sondern lediglich pauschal darauf verwiesen, dass sich das Verwaltungsgericht nicht hinreichend mit seiner familiären Situation und seiner Erwerbsbiographie auseinandergesetzt habe. Es obliegt aber nach § 37 Abs. 1 Satz 2 StAG i. V. m. § 82 Abs. 1 Satz 1 AufenthG wiederum dem Kläger, substantiiert darzulegen, warum er aufgrund seiner persönlichen Verhältnisse nicht in der Lage ist, höhere Einkünfte zu erzielen, die ihm die Erfüllung seiner Unterhaltspflichten ermöglichen. Angesichts dessen, dass der Kläger mit der vom Verwaltungsgericht beispielhaft angeführten früheren Nebentätigkeit nach eigenen Angaben monatlich 329,00 Euro netto verdient hatte und nicht vorgetragen hat, sich überhaupt um eine erneute Nebentätigkeit bemüht zu haben, ist die Würdigung des Verwaltungsgerichts, dass der Kläger seine Unterhaltsfähigkeit schon mit der Aufnahme einer Nebentätigkeit signifikant verbessern könnte und daher dahinstehen könne, ob der Kläger nicht auch Anstrengungen unternehmen müsste, um eine besser bezahlte Stelle zu erhalten, nicht zu beanstanden. II. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen bedarf es neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- oder Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. April 2020 ‑ 1 BvR 2705/16 -, NVwZ-RR 2020, 905, juris, Rn. 23, und Beschluss vom 18. Juni 2019 - 1 BvR 587/17 -, BVerfGE 151, 173, juris, Rn. 33, jeweils m. w. N.; BVerwG, Beschlüsse vom 22. September 2020 - 1 B 39.20 -, juris, Rn. 3, und vom 2. Dezember 2019 - 2 B 21.19 -, juris, Rn. 4 m. w. N.; OVG NRW, Beschlüsse vom 23. März 2022 ‑ 19 A 1035/21 -, juris, Rn. 19, vom 30. November 2021 ‑ 19 A 4532/19 ‑, juris, Rn. 12, vom 30. September 2021 ‑ 19 A 958/21 -, juris, Rn. 27, vom 9. September 2021 - 19 A 3347/20 -, juris, Rn. 23, vom 2. Juli 2021 ‑ 19 A 1113/20 -, juris, Rn. 32, und vom 6. Januar 2021 ‑ 19 A 4359/19 ‑, juris, Rn. 21, jeweils m. w. N. Der Kläger benennt bereits keine als grundsätzlich klärungsbedürftig angesehene Frage. Er zitiert zur Begründung nur aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Zurechnung fiktiver Einkünfte im Unterhaltsrecht, BVerfG, Kammerbeschluss vom 9. November 2020, a. a. O., Rn. 11 ff., auf die das Verwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen ausdrücklich Bezug genommen hat (S. 6 des Urteils), und wiederholt damit in der Sache lediglich seinen pauschalen Einwand, dass ihm die Erzielung eines höheren Einkommens nicht möglich sei, der die gegenteiligen Feststellungen des Verwaltungsgerichts wie gezeigt nicht substantiiert in Frage stellt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 40, § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG. Die Bedeutung der Einbürgerung für den Kläger, auf die es nach diesen Vorschriften für die Streitwertfestsetzung ankommt, bemisst der Senat in ständiger Praxis in Anlehnung an Nr. 42.1 des Streitwertkatalogs 2013 (NWVBl. 2014, Heft 1, Sonderbeilage, S. 11) mit dem doppelten Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).