Beschluss
7 B 1205/22
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2023:0110.7B1205.22.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 5 K 2296/22 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 4.10.2022 wiederherzustellen bzw. hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung anzuordnen, abgelehnt und dazu im Wesentlichen ausgeführt, die Ordnungsverfügung erweise sich als rechtmäßig, weil die Nutzung der Räumlichkeiten zu Wohnzwecken formell illegal sei, sie sei auch verhältnismäßig und der Antragsteller könne ermessensfehlerfrei als Störer in Anspruch genommen werden, die Zwangsgeldandrohung sei ebenfalls nicht zu beanstanden. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine Änderung dieses Beschlusses. Die angefochtene Nutzungsuntersagung ist entgegen dem Vorbringen des Antragstellers nicht unverhältnismäßig. Das Verwaltungsgericht hat dazu zutreffend ausgeführt, es fehle bereits an dem erforderlichen Bauantrag. Ungeachtet dessen greift der Einwand des Antragstellers, die Antragsgegnerin berücksichtige nicht, dass es über die Dachterrasse einen weiteren Rettungsweg gebe, die Feuerwehr könne ohne Schwierigkeiten in den Garagenhof fahren und von dort aus an die Dachterrasse anleitern, dies ergebe sich aus der gutachterlichen Stellungnahme des E. K. vom 12.11.2022, zudem genüge es, die fehlende Beschilderung der Feuerwehrdurchfahrt an der T.--straße nachzuholen der Sache nach nicht durch. Ausweislich der von dem Antragsteller in Bezug genommenen gutachterlichen Stellungnahme vom 12.11.2022 fehlt es - unabhängig vom zweiten Rettungsweg - bereits an einem ordnungsgemäßen ersten Rettungsweg. Der Gutachter führt unter 4 (12) aus, die Wohnung des Antragstellers weise eine notwendige Treppe als Erschließung und ersten Rettungsweg auf, bei der die Auftritte nicht den Vorgaben der DIN 18065 entsprächen. Faktisch sei diese Treppe "zu steil", um als mangelfreie notwendige Treppe im Sinne von § 34 BauO NRW fungieren zu können. Zudem hat der Antragsteller die Feststellungen der Antragsgegnerin, es bestünden akute Brandschutzmängel, weil ein erforderlicher zweiter Rettungsweg fehle, mit dem Hinweis auf die Dachterrasse als Rettungsweg nicht hinreichend in Frage gestellt. Nach der gutachterlichen Stellungnahme erscheint es bereits zweifelhaft, ob die Deckenkonstruktion über den Garagen in hinreichender feuerbeständiger Bauweise ausgestaltet ist (vgl. 4 (11) der gutachterlichen Stellungnahme), so dass auch die Dachterrasse als zweiter Rettungsweg ausscheiden dürfte. Aus den Gründen des angegriffenen Beschlusses ist die - vom Antragsteller pauschal in Frage gestellte - Störerauswahl nicht zu beanstanden. Abgesehen davon fällt auch eine von den Erfolgsaussichten der Klage unabhängige allgemeine Interessenabwägung zulasten des Antragstellers aus. Jedenfalls fehlt es nach der gutachterlichen Stellungname vom 12.11.2022 an einem ordnungsgemäßen ersten Rettungsweg. Deshalb überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Untersagung der Nutzung der Räume zu Wohnzwecken. Die Fortsetzung der untersagten Nutzung wäre mit erheblichen Gefahren für Leben bzw. Gesundheit der sich in der Wohnung aufhaltenden Personen verbunden. Mit der Entstehung eines Brandes muss jederzeit gerechnet werden. Der Umstand, dass in vielen Gebäuden jahrzehntelang kein Brand ausgebrochen ist, belegt nicht, dass insofern keine Gefahr besteht. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 16.4.2019 - 7 B 286/19 -, juris und vom 11.10.2011 - 7 B 1016/11 -, juris, sowie vom 9.5.2019 - 7 B 485/19 -, BauR 2019, 1579 m. w. N. Bei einem jederzeit möglichen Brand hätten die sich in den Räumlichkeiten aufhaltenden Personen keine Möglichkeit, die Wohnung sicher zu verlassen. Die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes liegt im unteren Bereich des von § 60 Abs. 1 VwVG NRW vorgegebenen Rahmens von mindestens zehn und höchstens hunderttausend Euro. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.