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Beschluss

19 A 1854/22

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2023:0112.19A1854.22.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der Senat entscheidet über die Berufungszulassung durch die Berichterstatterin, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 87a Abs. 2 und 3, § 125 Abs. 1 VwGO). Der Berufungszulassungsantrag ist unbegründet. Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO zuzulassen, wenn einer der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt wird und vorliegt. Die Klägerin macht mit ihrem Vorbringen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sowie die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend. Diese Zulassungsgründe sind mit der Zulassungsbegründung nicht durchgreifend dargetan. 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen vor, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. Vgl. statt vieler BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 18. März 2022 ‑ 2 BvR 1232/20 ‑, NVwZ 2022, 789, juris, Rn. 23, vom 7. Juli 2021 ‑ 1 BvR 2356/19 -, NVwZ-RR 2021, 961, juris, Rn. 23, vom 16. April 2020 ‑ 1 BvR 2705/16 ‑, NVwZ-RR 2020, 905, juris, Rn. 21, und Beschluss vom 18. Juni 2019 ‑ 1 BvR 587/17 -, BVerfGE 151, 173, juris, Rn. 28 ff.; VerfGH NRW, Beschlüsse vom 13. Oktober 2020 ‑ VerfGH 82/20.VB-2 ‑, juris, Rn. 19, und vom 17. Dezember 2019 ‑ VerfGH 56/19.VB-3 -, NVwZ-RR 2020, 377, juris, Rn. 17 ff., jeweils m. w. N. Das Verwaltungsgericht hat die auf das Wiederaufgreifen des Verfahrens gerichtete Klage abgewiesen. Ein Wiederaufgreifen im engeren Sinn gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG NRW scheide aus, da es der Entscheidung über das Nichtbestehen der Abiturprüfung an der erforderlichen Dauerwirkung fehle. Dementsprechend seien auch Änderungen der Prüfungsordnung nach Abschluss des Prüfungsverfahrens für die Rechtmäßigkeit des Prüfungsverfahrens grundsätzlich irrelevant. Die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen im weiteren Sinn gemäß § 51 Abs. 5 i. V. m. § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW lägen ebenfalls nicht vor, da die Bewertung der schriftlichen Arbeit der Klägerin aus der Abiturprüfung (Wiederholungsprüfung) im Fach Englisch mit ausreichend 4 m (4 Punkte) und der nachfolgende Bescheid vom 19. September 1984 über das Nichtbestehen der Abiturprüfung rechtmäßig seien. Zur Vermeidung von Wiederholungen werde auf das rechtskräftige Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 29. Oktober 1985 ‑ 10 K 366/85 ‑ und die Begründung in dem angegriffenen Bescheid vom 18. September 2019 verwiesen. Diese Annahmen werden mit dem Zulassungsvorbringen nicht durchgreifend in Zweifel gezogen. Die Klägerin wendet sich allein gegen die erstinstanzliche Feststellung, die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen im weiteren Sinn gemäß § 51 Abs. 5 i. V. m. § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW hätten nicht vorgelegen. Sie macht geltend, die (Neu-)Bewertung der schriftlichen Arbeit aus der Wiederholungsprüfung im Fach Englisch mit "noch ausreichend (4 m)" sowie die Bescheidung des Nichtbestehens der Abiturprüfung (mit Bescheid vom 19. September 1984) seien rechtswidrig gewesen. Im Fach Englisch hätte nämlich gar keine Neubewertung der Wiederholungsprüfung durchgeführt werden müssen, weil die Behörde bereits dem erstmaligen Widerspruch vom 10. Januar 1977 gegen die Benotung durch Anhebung der Note von ausreichend (minus) auf ausreichend (glatt) hätte abhelfen müssen. Denn auf ihren Widerspruch vom 10. Januar 1977 seien sowohl der von der Schulaufsichtsbehörde beauftragte Gutachter als auch der Widerspruchsausschuss, wie sich aus dem Schreiben der Schulaufsichtsbehörde vom 4. März 1977 ergebe, zu der Einschätzung gelangt, dass "eventuell eine Beurteilung der Arbeit mit ausreichend (glatt) möglich gewesen wäre". Nach dem Gutachten habe sie, die Klägerin, sogar die Gesamtnote "ausreichend (mit Tendenz nach oben)" verdient gehabt. Deckungsgleich damit habe auch nach Ansicht des Widerspruchsausschusses eine Benotung mit "4+" im Bereich einer vertretbaren Bewertung gelegen. Dieses Vorbringen lässt bereits eine substantiierte Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts vermissen. Dieses hatte ‑ wie dargestellt ‑ auf das rechtskräftige Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 29. Oktober 1985 ‑ 10 K 366/85 ‑ sowie die Begründung in dem angegriffenen Bescheid vom 18. September 2019 verwiesen. Danach ließ die Neubewertung der Englischarbeit mit ausreichend minus (4 m) insbesondere keine den Beurteilungsspielraum der Prüfer überschreitenden Mängel erkennen; den sich aus dem Urteil der Kammer vom 6. Dezember 1983 (10 K 182/83) i. V. m. der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Dezember 1981 (7 C 30.80) ergebenden Anforderungen sei bei der Neubewertung der Englischarbeit durch Studiendirektor C. und Studiendirektorin D. genügt worden. Nach dem genannten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Dezember 1983 war die fehlerhafte Prüfungsentscheidung gerade mittels einer Neubewertung durch dazu zu beauftragende Fachlehrer (die an der früheren Beurteilung und Bewertung der in Frage stehenden Arbeiten nicht beteiligt waren) zu korrigieren. Eine Korrektur der fehlerhaften Prüfungsentscheidung auf der Grundlage des von der Schulaufsichtsbehörde beauftragten Gutachtens oder der Einschätzung des Widerspruchsausschusses wurde weder verlangt noch sonst in Betracht gezogen. Weshalb nun entgegen den Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts gleichwohl allein die Einschätzung im genannten Gutachten für die Behebung des Prüfungsmangels hätte maßgeblich sein sollen und schon im Widerspruchsverfahren eine Anhebung der Benotung der Englischarbeit hätte vorgenommen werden müssen, zeigt die Klägerin mit ihrem Zulassungsvorbringen nicht schlüssig auf. Unabhängig davon ist auch weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass das von der Schulaufsichtsbehörde beauftragte Gutachten seinerseits ‑ etwa hinsichtlich der Auswahl und Anzahl der Gutachter (Prüfer) oder deren Bewertungsmaßstäben und Bewertungsgrundlagen ‑ überhaupt den an eine Neubewertung zu stellenden Anforderungen genügt hätte und damit eine taugliche Grundlage für die Anhebung der Note schon im Widerspruchsverfahren hätte darstellen können. Aus den Einschätzungen des von der Schulaufsichtsbehörde beauftragten Gutachters und des Widerspruchsausschusses, wonach "eventuell eine Beurteilung der Arbeit im Fach Englisch mit ausreichend (glatt) möglich gewesen wäre", kann die Klägerin aber auch sonst nichts für die behauptete Rechtswidrigkeit der Neubewertung mit ausreichend (minus) herleiten. Insbesondere lässt allein der Umstand, dass Gutachter und Widerspruchsausschuss eine Bewertung mit ausreichend (glatt) für möglich gehalten haben, nicht den Schluss zu, dass allein diese Beurteilung als rechtmäßig angesehen werden müsste. Diese Sichtweise verkennt den bei der Bewertung von Prüfungsleistungen bestehenden Beurteilungsspielraum. Nichts Abweichendes ergibt sich daraus, dass, wie die Klägerin weiter vorträgt, das Gutachten das Gesamtergebnis "ausreichend (mit Tendenz nach oben)" ausweise und danach sogar (auch nach Ansicht des Widerspruchsausschusses) eine Benotung mit "4+" denkbar gewesen wäre. Dass eine Bewertung mit "4+" in Betracht kommt, bedeutet ebenfalls keine Verengung des Beurteilungsspielraums dahingehend, dass allein eine Bewertung mit ausreichend (glatt) als rechtmäßig angesehen werden könnte. Ebenso wenig lässt sich (allein) der Einschätzung des Gutachters, eine Bewertung mit "4+" komme "in Betracht" entnehmen, dass die Bewertung mit "noch ausreichend (4 m)" beurteilungsfehlerhaft wäre. Aus dem pauschalen Hinweis auf Art. 12 GG folgt dies ebenfalls nicht. Auch der Umstand, dass die Klägerin bei einer Bewertung der Englischarbeit mit ausreichend (glatt) oder ausreichend (plus) ihr Abitur bestanden hätte, lässt keinen Beurteilungsfehler bei einer Bewertung mit ausreichend (minus) erkennen. Dass verschiedene Prüfer eine Arbeit grundsätzlich in rechtmäßiger Weise auch unterschiedlichen Noten zuordnen können, ist vielmehr gerade Ausdruck des ihnen zustehenden prüfungsspezifischen Bewertungsspielraums. Dasselbe gilt hinsichtlich einer abweichenden Einstufung des Schwierigkeitsgrads sowie der Einschätzung, ob und inwieweit die Arbeit den gestellten Anforderungen entsprochen hat. Auch die von der Klägerin monierte Anwendung eher harter Bewertungsmaßstäbe begründet keinen Bewertungsfehler. 2. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen bedarf es neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- oder Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. April 2020 ‑ 1 BvR 2705/16 -, NVwZ-RR 2020, 905, juris, Rn. 23, und Beschluss vom 18. Juni 2019 - 1 BvR 587/17 -, BVerfGE 151, 173, juris, Rn. 33, jeweils m. w. N.; BVerwG, Beschlüsse vom 22. September 2020 - 1 B 39.20 -, juris, Rn. 3, und vom 2. Dezember 2019 - 2 B 21.19 -, juris, Rn. 4 m. w. N.; OVG NRW, Beschlüsse vom 23. März 2022 ‑ 19 A 1035/21 -, juris, Rn. 19, vom 30. November 2021 ‑ 19 A 4532/19 ‑, juris, Rn. 12, vom 30. September 2021 ‑ 19 A 958/21 -, juris, Rn. 27, vom 9. September 2021 - 19 A 3347/20 -, juris, Rn. 23, vom 2. Juli 2021 ‑ 19 A 1113/20 -, juris, Rn. 32, und vom 6. Januar 2021 ‑ 19 A 4359/19 ‑, juris, Rn. 21, jeweils m. w. N. Hinsichtlich der von der Klägerin aufgeworfenen Frage, "ob eine Abiturklausur im Rahmen des Widerspruchsverfahrens grundsätzlich anzuheben ist, sofern die in diesem Verfahren ausgearbeiteten Gutachten zu diesem Ergebnis gelangen, auch wenn durch die Anhebung der Einzelnote die erforderliche Gesamtpunktzahl für das Bestehen des Abiturs zunächst noch nicht erreicht wird", fehlt es an jeglichen weiteren Darlegungen zur Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit sowie ihrer über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).