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Beschluss

19 A 4532/19

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn die Zulassungsgründe nach §124 Abs.2 VwGO hinreichend dargelegt sind; dies hat die Klägerin nicht getan. • Der Verzicht des Nutzungsberechtigten auf das Nutzungsrecht an einer Grabstätte kann bei eindeutiger Verzichtserklärung zum vollständigen Erlöschen des Nutzungsrechts führen. • Mündliche Zusicherungen der Behörde sind nach §38 Abs.1 Satz1 VwVfG NRW ohne schriftliche Form nicht wirksam; ein Motivirrtum rechtfertigt keine Anfechtung der Verzichtserklärung. • Friedhofssatzungen können im Rahmen der Satzungsautonomie den Erwerb, Inhalt und Übergang des Nutzungsrechts regeln; die Übertragung oder Neuzuteilung kann durch Satzungsnormen gedeckt sein.
Entscheidungsgründe
Keine Berufungszulassung bei wirksamem Verzicht auf Grabnutzungsrecht • Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn die Zulassungsgründe nach §124 Abs.2 VwGO hinreichend dargelegt sind; dies hat die Klägerin nicht getan. • Der Verzicht des Nutzungsberechtigten auf das Nutzungsrecht an einer Grabstätte kann bei eindeutiger Verzichtserklärung zum vollständigen Erlöschen des Nutzungsrechts führen. • Mündliche Zusicherungen der Behörde sind nach §38 Abs.1 Satz1 VwVfG NRW ohne schriftliche Form nicht wirksam; ein Motivirrtum rechtfertigt keine Anfechtung der Verzichtserklärung. • Friedhofssatzungen können im Rahmen der Satzungsautonomie den Erwerb, Inhalt und Übergang des Nutzungsrechts regeln; die Übertragung oder Neuzuteilung kann durch Satzungsnormen gedeckt sein. Die Klägerin hatte gegenüber der Beklagten schriftlich auf alle Rechte an einer belegten Wahlgrabstätte verzichtet. Später wurde das Nutzungsrecht an die jüngere Schwester (Beigeladene) weitergegeben. Die Klägerin rügte, der Verzicht sei nicht wirksam zustande gekommen oder jedenfalls müsse eine Weitergabe an Dritte ausgeschlossen worden sein; sie behauptet mündliche Zusicherungen und beruft sich auf Auslegungen der Friedhofssatzung. Das Verwaltungsgericht hatte den Verzicht als wirksam angesehen und festgestellt, dass kein Anfechtungsgrund vorliegt. Die Klägerin beantragte die Zulassung der Berufung mit Verweis auf ernstliche Zweifel an der erstinstanzlichen Würdigung, besondere Rechts- und Tatsachenfragen sowie grundsätzliche Bedeutung. Der Senat lehnte die Zulassung ab und begründete, die Zulassungsvorbringen entfalteten keine schlüssigen Gegenargumente gegen die Feststellungen des Verwaltungsgerichts. • Zulassungsvoraussetzungen: Nach §124a Abs.5 VwGO ist die Berufung nur zuzulassen, wenn ein in §124 Abs.2 VwGO genannter Grund entsprechend dargetan ist; die Klägerin nannte Nr.1, 2 und 3. • Keine ernstlichen Zweifel (§124 Abs.2 Nr.1 VwGO): Die Klägerin stellte die tragende Feststellung, dass sie wirksam „alle Rechte“ zurückgegeben habe, nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage. Wortlaut der Verzichtserklärung und systematische Auslegung von §13 Abs.9 und Abs.11 FS 2012 sprechen für vollständigen Verzicht. • Keine wirksame Zusicherung: Nach §38 Abs.1 Satz1 VwVfG NRW wären behördliche Zusagen schriftlich erforderlich; eine solche schriftliche Zusicherung, die die Weitergabe an Dritte ausgeschlossen hätte, liegt nicht vor. Mündliche Hinweise sind formunwirksam. • Keine Anfechtungsgründe: Das Verwaltungsgericht hat nachvollziehbar dargelegt, dass kein arglistiger Täuschungs- oder anfechtungsbegründender Irrtum vorliegt; bloßer Motivirrtum berechtigt nicht zur Anfechtung. • Keine besonderen Schwierigkeiten (§124 Abs.2 Nr.2 VwGO): Die Rechts- und Tatsachenbewertung ist überschaubar und bedarf keiner klärungsbedürftigen Berufungsentscheidung. • Keine grundsätzliche Bedeutung (§124 Abs.2 Nr.3 VwGO): Die vom Klägerin formulierten Fragen sind nicht in verallgemeinernder Weise klärungsfähig; die Satzungsautonomie der Friedhofsträger nach §4 BestG NRW erlaubt Regelungen zum Erwerb und Übergang von Nutzungsrechten, eine generelle Unzulässigkeit der Übertragung wurde nicht substanziiert dargelegt. • Satzungsrechtliche Grundlage: Die Weitergabe/Neuverleihung des Nutzungsrechts findet ihre rechtliche Grundlage in §13 Abs.1 Satz2 FS 2012; die Satzung regelt Vorränge und Zustimmungsregelungen, sodass kein Wertungswiderspruch zu weiteren Satzungsbestimmungen besteht. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt; die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Entscheidung beruht darauf, dass die Klägerin keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils dargelegt und weder besondere rechtliche/ tatsächliche Schwierigkeiten noch grundsätzliche Bedeutung hinreichend aufgezeigt hat. Die Verzichtserklärung der Klägerin ist nach Würdigung von Wortlaut und Satzungsrecht als wirksam anzusehen, und eine schriftliche behördliche Zusicherung, die eine Weitergabe an Dritte ausgeschlossen hätte, ist nicht ersichtlich. Daher bleibt die Verfügung der Beklagten über das Nutzungsrecht rechtmäßig; die Zulassung der Berufung ist nicht angezeigt.