Beschluss
13 B 1010/22.NE
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2023:0116.13B1010.22NE.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antragsteller ist Rechtsanwalt und macht geltend, für private und berufliche Fahrten in Nordrhein-Westfalen teilweise U-Bahnen, Regionalzüge und Taxen zu nutzen. Er wendet sich gegen die Maskenpflicht im öffentlichen Personennahverkehr. Die beanstandete Regelung des § 3 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 29. September 2022 (GV. NRW. 948b) in der Fassung der Änderungsverordnung vom 15. Dezember 2022 (GV. NRW S. 1068a) lautet: § 3 Maskenpflicht (1) Über die in § 28b Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I. S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2235) geändert worden ist, geregelten Maskenpflichten hinaus ist in folgenden Einrichtungen und bei der Inanspruchnahme und Erbringung folgender Dienstleistungen mindestens eine medizinische Maske (sogenannte OP-Maske) zu tragen: 1. in öffentlich zugänglichen oder finanzierten Verkehrsmitteln, die üblicherweise für den Transport zur Schule, zur Arbeit und zu sonstigen Besorgungen des täglichen Lebens genutzt werden, wie Busse und Bahnen des öffentlichen Nahverkehrs, Schülerbeförderung und ähnliche Angebote, von Fahrgästen sowie dem Kontroll- und Servicepersonal sowie dem Fahr- und Steuerpersonal, soweit für dieses tätigkeitsbedingt physischer Kontakt zu anderen Personen besteht, […]. Der Antrag des Antragstellers ist in der Zusammenschau mit der Antragsbegründung gemäß §§ 88, 122 Abs. 1 VwGO dahingehend auszulegen, dass er sich gegen § 3 Abs. 1 Nr. 1 CoronaSchVO in der jeweils gültigen Fassung wendet. Der so verstandene sinngemäße Antrag, im Wege einer einstweiligen Anordnung den Vollzug von § 3 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 29. September 2022 (GV. NRW. 948b) in der Fassung der Änderungsverordnung vom 15. Dezember 2022 (GV. NRW S. 1068a) bis zur Entscheidung über den noch einzureichenden Normenkontrollantrag vorläufig auszusetzen, hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber unbegründet. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO liegen nicht vor. Nach dieser Bestimmung kann das Normenkontrollgericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Vgl. zum Prüfungsmaßstab: BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 2015 ‑ 4 VR 5.14 ‑, juris, Rn. 12; OVG NRW, Beschluss vom 10. Mai 2021 - 13 B 135/21.NE -, juris, Rn. 23 f., m. w. N. Das ist hier nicht der Fall, weil der in der Hauptsache noch zu erhebende Normenkontrollantrag des Antragstellers voraussichtlich unbegründet wäre (I.) und die deswegen anzustellende Folgenabwägung zu Lasten des Antragstellers ausfällt (II.). I. Die sich aus § 3 Abs. 1 Nr. 1 CoronaSchVO ergebende Maskenpflicht für Fahrgäste im öffentlichen Personennahverkehr ist voraussichtlich rechtmäßig. 1. Durchgreifende Zweifel am Vorliegen einer hinreichenden, dem Parlamentsvorbehalt genügenden Ermächtigungsgrundlage in den §§ 32, 28 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1, 28b Abs. 2 Satz 1 Nr. 1b IfSG liegen nicht vor. Solche hat auch der Antragsteller nicht vorgebracht. 2. Die streitgegenständliche Verordnung ist formell rechtmäßig. Sie ist – anders als der Antragsteller wohl meint – mit der nach § 28b Abs. 5 Satz 1 IfSG erforderlichen Begründung versehen. Vgl. MAGS, Begründung zur Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO) vom 29. September 2022 in der konsolidierten Fassung vom 15. Dezember 2022, abrufbar unter: https://www.mags.nrw/sites/default/files/asset/document/221221_konsolidierte_begruendung_coronaschvo_ab_23._dezember_2022.pdf. 3. Die streitgegenständliche Vorschrift begegnet nach der im vorliegenden Verfahren gebotenen summarischen Prüfung auch materiell-rechtlich voraussichtlich keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. a. Die Tatbestandsvoraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage liegen vor. Gemäß § 28b Abs. 2 Satz 1 Nr. 1b IfSG kann in der Zeit vom 1. Oktober 2022 bis zum 7. April 2023 die Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske (Mund-Nasen-Schutz) oder eine Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) in Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrs für Fahrgäste eine notwendige Schutzmaßnahme im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG sein, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit 2019 und zur Gewährleistung der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems oder der sonstigen Kritischen Infrastrukturen erforderlich ist. Der Verweis auf die Erforderlichkeit der Maßnahme ist kein Tatbestandsmerkmal mit eigenständiger Bedeutung, denn Schutzmaßnahmen sind ohnehin nur rechtmäßig, wenn sie dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genügen. Dies setzt voraus, dass sie (auch) erforderlich sind. Dass der Gesetzgeber an die Erforderlichkeit einen im Vergleich dazu strengeren Maßstab anlegen wollte, ist nicht ersichtlich. Der Gesetzgeber verweist in diesem Zusammenhang lediglich darauf, dass die Ermächtigungsgrundlage der Erfahrung Rechnung trage, dass die Länder nötige weitere Schutzmaßnahmen praxisnäher ausgestalten können. Vgl. BT-Drs. 20/3328, S. 24. Ob die Maßnahme einen der in der Vorschrift genannten Zwecke verfolgt, ist erst auf Rechtsfolgenebene zu prüfen. b. Die streitgegenständliche Maßnahme ist verhältnismäßig. Sie verfolgt einen legitimen Zweck (aa.) und ist zur Erreichung dieses Zwecks geeignet (bb.), erforderlich (cc.) und angemessen (dd.). aa. Eingriffe in Grundrechte können lediglich dann gerechtfertigt sein, wenn mit ihnen verfassungsrechtlich legitime Zwecke verfolgt werden. § 28b Abs. 2 Satz 1 IfSG präzisiert diese dahingehend, dass die auf die Vorschrift gestützten Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit 2019 und zur Gewährleistung der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems oder der sonstigen Kritischen Infrastrukturen getroffen werden. Gemäß § 28b Abs. 6 IfSG sind Entscheidungen über Schutzmaßnahmen nach den Absätzen 2 bis 4 zudem insbesondere auch am Schutz von Leben und Gesundheit durch Verhinderung einer Vielzahl schwerer Krankheitsverläufe und am Schutz vulnerabler Personengruppen auszurichten. Vgl. zum damit verfolgten Strategiewechsel in der Pandemiebekämpfung: BT-Drs. 20/3328, S. 28. Diese Zwecke verfolgt der Verordnungsgeber mit der streitgegenständlichen Maskenpflicht. In seiner Begründung der Verordnung vom 29. September 2022 hat er ausgeführt, dass er mit den in der Verordnung vorgesehenen Basisschutzmaßnahmen insbesondere den Schutz vulnerabler Personengruppen bezweckt. Es sei anzunehmen, dass der anstehende Herbst/Winter wie in den vergangenen Jahren mit einer erhöhten Anzahl an Infektionen mit dem Coronavirus verbunden sei. Die daraus folgenden Isolierungsverpflichtungen ließen einen erheblichen krankheitsbedingten Personalmangel, insbesondere auch in Krankenhäusern, befürchten. Dies gelte gleichermaßen für andere Bereiche der Gesundheitsversorgung und der Kritischen Infrastrukturen. Zur hier nunmehr maßgeblichen Verlängerung der Maßnahmen bis zum 31. Januar 2022 hat er ausgeführt, dass die maßgeblichen Daten zur Pandemieentwicklung zeigten, dass sich der Trend der Infektionszahlen umgekehrt habe. Während das Infektionsgeschehen bis Mitte November zurückgegangen sei, befinde sich der Trend seit Anfang Dezember in einer zunehmenden Aufwärtsbewegung. Auch im Hinblick auf die Reproduktionszahl und die Hospitalisierungsinzidenz sei eine Zunahme zu verzeichnen. Vor dem Hintergrund des zunehmenden Infektionsgeschehens bleibe es erforderlich, die geltenden Basisschutzmaßnahmen in bestimmten Einrichtungen und im Öffentlichen Personennahverkehr weiter bestehen zu lassen und die Situation weiterhin engmaschig zu überwachen. Dies sei auch vor dem Hintergrund wichtig, dass bei der Inzidenz eine erhebliche Untererfassung der Infektionen vorliege. Vgl. MAGS, Begründung zur Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO) vom 29. September 2022 in der konsolidierten Fassung vom 15. Dezember 2022, abrufbar unter: https://www.mags.nrw/sites/default/files/asset/document/221221_konsolidierte_begruendung_coronaschvo_ab_23._dezember_2022.pdf. Diese Einschätzung ist auch mit Blick auf die gegenwärtige Infektionslage nicht zu beanstanden. Insbesondere ist es – anders als der Antragsteller meint – vertretbar, dass der Verordnungsgeber bei der aktuellen Infektionslage zum Schutz der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems bzw. der sonstigen Kritischen Infrastrukturen einen aktuell noch bestehenden Handlungsbedarf sieht. Dabei zeigt ein Vergleich mit der Regelung in § 28b Abs. 4 IfSG, die bei Vorliegen einer vom Parlament des betroffenen Landes (nach in § 28b Abs. 7 IfSG geregelten Kriterien) für das Land oder eine oder mehrere Gebietskörperschaften festgestellten konkreten Gefahr für die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems oder der sonstigen Kritischen Infrastrukturen den Erlass weitergehender Maßnahmen ermöglicht, dass eine solche konkrete Gefahr für den Erlass der in § 28b Abs. 2 IfSG vorgesehenen Regelungen gerade nicht erforderlich ist. Vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 1. November 2022 ‑ 14 MN 321/22 -, juris, Rn. 49; Johann/Gabriel, in: Eckart/Winkelmüller, BeckOK Infektionsschutzrecht, Stand: 1. November 2022, § 28b IfSG Rn. 29 . Zudem verdeutlicht § 28a Abs. 3 Satz 2 i. V. m. Abs. 1 Nr. 2 IfSG, dass der Gesetzgeber eine Maskenpflicht grundsätzlich als eine (niederschwellige) Schutzmaßnahme erachtet, die unabhängig von einer bereits konkret drohenden Überlastung des Gesundheitssystems auch mit präventiver Zielsetzung ergriffen werden darf. Vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 2. Juni 2022 - 14 MN 259/22 -, juris, Rn. 15, m. w. N.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 25. Januar 2022 - 1 S 89/22 -, juris, Rn. 29. Das zugrunde gelegt ist es rechtlich voraussichtlich nicht zu beanstanden, dass der Verordnungsgeber eine Maskenpflicht im öffentlichen Personennahverkehr zum Schutz der Gesundheitsversorgung der Bevölkerung derzeit noch (bis zum 31. Januar 2023) für angezeigt hält. Gegenwärtig herrscht hinsichtlich der Verbreitung von SARS-CoV-2 noch ein nennenswertes Infektionsgeschehen. Am 13. Januar 2023 lag die bundesweite 7-Tage-Inzidenz bei 106,8; in Nordrhein-Westfalen bei 133,1. Im Bundesvergleich hat Nordrhein-Westfalen damit nach Niedersachsen und Bremen die höchste 7-Tage-Inzidenz. Vgl. Robert Koch-Institut, Täglicher Lagebericht zur Coronavirus-Krankheit-2019, Stand 13. Januar 2023, S. 3, abrufbar unter https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Jan_2023/2023-01-13-de.pdf?__blob=publicationFile. Generell ist in der aktuellen Wintersaison der Infektionsdruck in allen Altersgruppen hoch. Die Zahl der Krankenhauseinweisungen wegen akuter Atemwegserkrankungen liegt auch derzeit noch auf einem hohen Niveau; besonders betroffen ist die Altersgruppe ab 60 Jahre. Vgl. Robert Koch-Institut, Wöchentlicher Lagebericht zur Coronavirus-Krankheit-2019, Stand 12. Januar 2023, S. 4 und 12, abrufbar unter: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Wochenbericht/Wochenbericht_2023-01-12.pdf?__blob=publicationFile. Auch wenn die Belastung des Gesundheitssystems derzeit besonders auf Influenzaerkrankungen und Infektionen mit dem RS-Virus zurückzuführen ist, darf der Verordnungsgeber Maßnahmen gegen die Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 auf der Grundlage von § 28b IfSG ergreifen, denn zum einen hatte der Gesetzgeber bei Erlass der Ermächtigungsgrundlage des § 28b Abs. 2 IfSG gerade die Situation vor Augen, dass das Gesundheitssystem und die sonstigen Kritischen Infrastrukturen im Herbst/Winter durch respiratorische Atemwegserkrankungen insgesamt (also auch durch z.B. Influenza und das RS-Virus) deutlich belastet sein würden. Vgl. BT.-Drs. 20/3328, S. 20. Zum anderen tragen auch Infektionen mit SARS-CoV-2 zur aktuellen Belastungssituation bei. Die 7-Tage-Inzidenz der hospitalisierten COVID-19 Fälle lag am 13. Januar 2023 im Bundesgebiet bei 5,97 und in Nordrhein-Westfalen bei 7,34 Fällen pro 100.000 Einwohner. Vgl. Robert Koch-Institut, Täglicher Lagebericht zur Coronavirus-Krankheit-2019, Stand 13. Januar 2023, S. 3, abrufbar unter https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Jan_2023/2023-01-13-de.pdf?__blob=publicationFile. In der 1. Kalenderwoche 2023 kam es bundesweit zu 3.300 neuen Krankenhausaufnahmen wegen Infektionen mit SARS-CoV-2. Die im DIVI-Intensivregister berichtete absolute Zahl der auf einer Intensivstation behandelten Personen mit einer COVID-19-Diagnose ist in der 1. Kalenderwoche zwar niedriger als in der Vorwoche (1.350), lag am 11. Januar 2023 aber noch bei 1.151. Nach einem Anstieg im Dezember sinkt aktuell zwar die COVID-19-Belegung auf Intensivstationen, der Anteil freier Intensivbetten an der Gesamtzahl betreibbarer Intensivbetten liegt allerdings auch derzeit mit 9,8 %, vgl. Robert Koch-Institut, Wöchentlicher Lagebericht zur Coronavirus-Krankheit-2019, Stand 12. Januar 2023, S. 3 f. und 19, abrufbar unter https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Wochenbericht/Wochenbericht_2023-01-12.pdf?__blob=publicationFile, noch unter der Marke von 10 %, die als Grenzwert der Reaktionsfähigkeit der Kliniken gilt, der nicht unterschritten werden sollte. Vgl. dazu Robert Koch-Institut, Wöchentlicher Lagebericht zur Coronavirus-Krankheit-2019, Stand 22. Dezember 2022, S. 20, abrufbar unter https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Wochenbericht/Wochenbericht_2022-12-22.pdf?__blob=publicationFile. bb. Die streitgegenständliche Maßnahme ist auch geeignet, um die aufgezeigten Zwecke zu verfolgen. Für die Eignung genügt bereits die Möglichkeit, durch die Regelung den Normzweck zu erreichen. Die Eignung setzt insbesondere nicht voraus, dass es zweifelsfreie empirische Nachweise der Wirkung oder Wirksamkeit der Maßnahmen gibt. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u. a. -, juris, Rn. 185 f., m. w. N. Dass das (korrekte) Tragen einer medizinischen Maske grundsätzlich geeignet ist, die Verbreitung des Coronavirus zu reduzieren, vgl. etwa Bericht des Sachverständigenausschusses nach § 5 Abs. 9 IfSG vom 30. Juni 2022 zur Evaluation der Rechtsgrundlagen und Maßnahmen der Pandemiepolitik, S. 15 und 87 ff.; abrufbar unter: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/S/Sachverstaendigenausschuss/BER_lfSG-BMG.pdf, stellt auch der Antragsteller nicht in Abrede. Mit der pauschalen, nicht ansatzweise durch Nachweise belegten Behauptung, nahezu 30 % der Fahrgäste im öffentlichen Personennahverkehr hielten sich nicht an die Maskenpflicht und der Antragsgegner unternehme nichts, um die Einhaltung zu kontrollieren, dringt der Antragsteller nicht durch. Dass sich breite, für die Wirksamkeit der Maßnahme erhebliche Teile der Bevölkerung gegenwärtig nicht mehr an die (bußgeldbewehrte) Maskenpflicht halten und der Antragsgegner dies in Kauf nimmt, ist nicht ersichtlich. Der Umstand, dass in vielen anderen Bereichen des täglichen Lebens wie etwa beim Warten am Bahnsteig, beim Einkaufen oder beim Besuch von Restaurants, Fußballstadien, Konzerten und Diskotheken keine Maskenpflicht (mehr) gilt, steht der Geeignetheit der Regelung zur Eindämmung des Infektionsgeschehens im öffentlichen Personennahverkehr nicht entgegen. Anders als der Antragsteller meint, ist der Verordnungsgeber auch nicht gehalten, eine Maskenpflicht entweder flächendeckend oder gar nicht einzuführen bzw. aufrecht zu erhalten. Eine wissenschaftliche Erkenntnislage, die zu dem Schluss zwingen würde, dass eine nur in bestimmten Bereichen des öffentlichen Lebens geltende Maskenpflicht keinen nennenswerten Einfluss auf die Eindämmung des Infektionsgeschehens haben kann, zeigt der Antragsteller nicht auf und ist auch sonst nicht ersichtlich. Die Entscheidung des Verordnungsgebers, die Maskenpflicht im öffentlichen Personennahverkehr aufrecht zu erhalten, während sie in anderen Bereichen des öffentlichen Lebens nicht mehr gilt, erscheint auch nicht willkürlich. Der Antragsgegner macht insoweit zu Recht geltend, dass sich die Situation bei der Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs schon dadurch von der etwa beim Warten am (in der Regel unter freiem Himmel) liegenden Bahnsteig oder beim Aufenthalt in anderen Innenräumen wie beispielsweise beim Einkaufen dadurch unterscheidet, dass die Möglichkeiten der Fahrgäste, Abstand zu anderen Personen einzuhalten, regelmäßig begrenzter sind, zumal wenn viele Menschen den öffentlichen Personennahverkehr für den Weg zur Arbeit in Stoßzeiten nutzen. Vgl. auch Nds. OVG, Beschluss vom 1. November 2022 - 14 MN 321/22 -, juris, Rn. 52 f. Darüber hinaus ist anzunehmen, dass vulnerable Personen zu ihrem eigenen Schutz auf Freizeitaktivitäten wie etwa Restaurant- oder Konzertbesuche in der Regel eher verzichten können als auf die Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs. Schon aus diesem Grund begegnet es – ungeachtet der Tatsache, dass hinsichtlich einer Maskenpflicht im Flugzeug die Zuständigkeit des Bundes und nicht die der Länder gegeben ist – auch keinen rechtlichen Bedenken, dass die Maskenpflicht im öffentlichen Personennahverkehr derzeit noch fortbesteht, während sie für Flugreisen aufgehoben worden ist. Auch hier ist anzunehmen, dass vulnerable Personen eher auf eine Flugreise verzichten können als auf die Nutzung von Verkehrsmitteln wie Bus und Bahn; zudem dürfte der Kreis potentiell ansteckender Personen wegen der während der Fahrt möglichen Zustiege im öffentlichen Personennahverkehr größer sein. Allein die vom Antragsteller angeführte Aussage des Virologen I. T. , nach der 70 % der Infektionen im Privaten stattfänden und eine Maskenpflicht in der U-Bahn oder im (Fern-)Zug einen relativ geringen Effekt auf das Infektionsgeschehen habe, vgl. Interview mit der Fuldaer Zeitung vom 25. November 2022 abrufbar unter: https://www.fuldaerzeitung.de/fulda/interview-corona-virologe-hendrik-streeck-maskenpflicht-zug-virus-varianten-fuldaer-zeitung-91923026.html, gebietet es ebenfalls nicht, von einer Maskenpflicht im öffentlichen Personennahverkehr abzusehen. Zwar hat auch der zur Evaluation der Rechtsgrundlagen und Maßnahmen der Pandemiepolitik berufene Sachverständigenausschuss in seinem Bericht ausgeführt, dass frühe Daten aus der Pandemie darauf hindeuteten, dass rund 70 % der Infektionen im privaten Umfeld stattfänden, vgl. Bericht des Sachverständigenausschusses nach § 5 Abs. 9 IfSG vom 30. Juni 2022 zur Evaluation der Rechtsgrundlagen und Maßnahmen der Pandemiepolitik, S. 90 f.; abrufbar unter: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/S/Sachverstaendigenausschuss/BER_lfSG-BMG.pdf, dies aber nicht zum Anlass genommen, von einer Maskenpflicht im öffentlichen Raum grundsätzlich abzuraten. cc. Die streitgegenständliche Maßnahme ist auch erforderlich. Grundrechtseingriffe dürfen nicht weitergehen, als es der Schutz des Gemeinwohls erfordert. Daran fehlt es, wenn ein gleich wirksames Mittel zur Erreichung des Gemeinwohlziels zur Verfügung steht, das den Grundrechtsträger weniger und Dritte und die Allgemeinheit nicht stärker belastet. Die sachliche Gleichwertigkeit der alternativen Maßnahmen zur Zweckerreichung muss dafür in jeder Hinsicht eindeutig feststehen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 -, juris, Rn. 203, m. w. N. Das Tragen einer Maske im öffentlichen Personennahverkehr unter Verweis auf das in § 2 Abs. 1 CoronaSchVO verankerte Rücksichtnahmegebot der Eigenverantwortung der Fahrgäste zu überlassen, stellt schon deshalb kein gleich geeignetes Mittel dar, weil – wie der Antragsteller selbst vorbringt – keine belastbaren Erkenntnisse darüber vorliegen, wie viele Fahrgäste bei Wegfall der Maskenpflicht freiwillig eine Maske tragen würden. Ebenso wenig stellt eine Maskenpflicht nur im Falle der Unmöglichkeit, ausreichenden Abstand zu anderen Fahrgästen einzuhalten, ein gleich geeignetes Mittel dar. Der Antragsgegner weist zu Recht darauf hin, dass eine solche Regelung schon nicht hinreichend sicher bestimmt gefasst werden könnte und auch ihre Durchsetzung aufgrund der Rechtsunsicherheit, in welchen Situationen der erforderliche Abstand (abhängig von der räumlichen Ausgestaltung des jeweiligen Verkehrsmittels und der fluktuierenden Zahl der Fahrgäste) unterschritten wäre, erheblichen Schwierigkeiten begegnen würde. Vor diesem Hintergrund dringt der Antragsteller auch nicht mit dem Vorbringen durch, eine Maskenpflicht sei jedenfalls in einer vollständig leeren Bahn zu Abendzeiten nicht erforderlich, zumal sich ein solcher Zustand während der Fahrt ändern kann. Soweit der Antragsteller geltend macht, die Maskenpflicht im Taxi sei nicht erforderlich, wenn eine Plastikscheibe den Fahrer von den Fahrgästen trennt, ist ihm entgegenzuhalten, dass der Verordnungsgeber insbesondere mit Blick auf die mögliche Ausbreitung von Aerosolen im Fahrgastraum davon ausgehen darf, dass die Maskenpflicht auch in diesen Fällen einen zusätzlichen Nutzen hat. Die Tatsache, dass die Maskenpflicht im öffentlichen Personennahverkehr in Bayern, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein im Dezember 2022 bzw. zum 1. Januar 2023 aufgehoben worden ist, in einzelnen Bundesländern (auch) keine Verpflichtung zur Isolation im Fall einer Infektion mit dem Coronavirus mehr besteht und der Verordnungsgeber in Nordrhein-Westfalen sich dazu entschieden hat, die Maskenpflicht im öffentlichen Personennahverkehr nicht über den 31. Januar 2023 hinaus zu verlängern, lässt nicht den Schluss zu, dass er die Maskenpflicht zur Eindämmung des Infektionsgeschehens gegenwärtig im Rahmen des ihm zustehenden Beurteilungs- und Prognosespielraums, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Juni 2021 - 13 B 1047/21.NE -, juris, Rn. 66 f., mit Verweis auf BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 29. September 2010 - 1 BvR 1789/10 -, juris, Rn. 21; BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2016 - 8 C 6.15 -, juris, Rn. 49, etwa mit Blick auf die in diesem Eilverfahren vorgelegte 2. Stellungnahme des Modellierungsnetzes für schwere Infektionskrankheiten, nach der bei einem Wegfall der Maskenpflicht in öffentlichen Verkehrsmitteln von einer Erhöhung der Fall- und Hospitalisierungszahlen aufgrund von SARS-CoV-2 Infektionen auszugehen ist, nicht noch für erforderlich halten darf. Gleiches gilt, soweit der Antragsteller geltend macht, dass in Staaten des benachbarten EU-Auslands keine Maskenpflicht (mehr) besteht. Auf die Frage, wie sich die Infektionslage in anderen Staaten sowie anderen Bundesländern nach dem Wegfall der Maskenpflicht im öffentlichen Personennahverkehr derzeit gestaltet, kommt es nicht an. Die unterschiedliche Verwaltungspraxis lässt den Einschätzungsspielraum des Verordnungsgebers grundsätzlich unberührt. dd. Die streitgegenständliche Regelung ist auch verhältnismäßig im engeren Sinne. Die Angemessenheit und damit die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne erfordert, dass der mit der Regelung verbundene Mehrwert für die Eindämmung des Infektionsgeschehens nicht außer Verhältnis zu der Schwere des Eingriffs steht. Es ist in diesem Fall aus den oben zum Einschätzungsspielraum gemachten Erwägungen Aufgabe des Verordnungsgebers, in einer Abwägung Reichweite und Gewicht des Eingriffs in Grundrechte einerseits und die Bedeutung der Regelung für die Erreichung legitimer Ziele andererseits gegenüberzustellen. Um dem Übermaßverbot zu genügen, müssen hierbei die Interessen des Gemeinwohls umso gewichtiger sein, je empfindlicher die Einzelnen in ihrer Freiheit beeinträchtigt werden. Umgekehrt wird ein Handeln des Normgebers umso dringlicher, je größer die Nachteile und Gefahren sind, die aus gänzlich freier Grundrechtsausübung erwachsen können. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u. a. -, juris, Rn. 216, m. w. N. Nach diesem Maßstab begegnet die Regelung keinen rechtlichen Bedenken. Die Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske stellt trotz der vom Antragsteller angeführten möglichen Unannehmlichkeiten wie einer insbesondere bei (derzeit ohnehin nicht gegebenen) hohen Temperaturen als erschwert empfundenen Atmung oder dermatologischen Auswirkungen in Form von Pickeln eine vergleichsweise geringe Einschränkung dar. Vgl. auch Nds. OVG, Beschluss vom 1. November 2022 - 14 MN 321/22 -, juris, Rn. 55, und Beschluss vom 2. Juni 2022 - 14 MN 259/22 -, juris, Rn. 19. Diese ist den betroffenen Fahrgästen mit Blick auf den mit der Maßnahme bezweckten Schutz hochrangiger Rechtsgüter zuzumuten. Soweit das Tragen einer Maske nicht nur mit etwaigen Unannehmlichkeiten verbunden, sondern aus medizinischen Gründen nicht angezeigt ist, sieht § 3 Abs. 3 Nr. 9 CoronaSchVO die Möglichkeit der Befreiung von der Maskenpflicht durch Vorlage eines entsprechenden ärztlichen Zeugnisses vor. Auch zur notwendigen Einnahme von Speisen und Getränken sowie bei der Kommunikation mit einem gehörlosen oder schwerhörigen Menschen kann auf das Tragen einer Maske verzichtet werden (§ 3 Abs. 3 Nr. 5 bzw. Nr. 6 CoronaSchVO). c. Soweit der Antragsteller mit seinem Vorbringen, andere Bundesländer hätten die Maskenpflicht im öffentlichen Personennahverkehr abgeschafft und die unterschiedlichen Regelungen im Flugzeug (keine Maskenpflicht), Nahverkehr (medizinische bzw. OP-Maske) und Fernzug (FFP2-Maske) seien willkürlich, einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG geltend machen sollte, ist ihm unabhängig von der Frage der Vergleichbarkeit der Sachverhalte entgegenzuhalten, dass ein solcher Verstoß voraussetzt, dass die Vergleichsfälle der gleichen Stelle zuzurechnen sind. Daran fehlt es, wenn die beiden Sachverhalte von zwei verschiedenen Trägern öffentlicher Gewalt gestaltet werden; der Gleichheitssatz bindet jeden Träger öffentlicher Gewalt allein in dessen Zuständigkeitsbereich. Ein Land verletzt daher den Gleichheitssatz nicht deshalb, weil ein anderes Land den gleichen Sachverhalt anders behandelt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Juni 2021 - 13 B 1047/21.NE -, juris, Rn. 100 f., mit Verweis auf BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 8. Mai 2008 - 1 BvR 645/08 - , juris, Rn. 22, m. w. N. Gleiches gilt, soweit ein Land einen Sachverhalt anders behandelt als der (hier für die Maskenpflicht im Flugzeug und Fernzug zuständige) Bund. II. Eine Folgenabwägung geht zulasten des Antragstellers aus. Der weitere Vollzug der streitgegenständlichen Verordnungsregelung lässt vor einer Entscheidung über einen noch einzureichenden Normenkontrollantrag keine Nachteile befürchten, die unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers eine vorläufige Außervollzugsetzung der auf den 31. Januar 2023 (vgl. § 8 CoronaSchVO) befristeten streitigen Regelung gebieten würden. Die mit der Maskenpflicht im öffentlichen Personennahverkehr einhergehenden Grundrechtseingriffe sind wie oben zur Frage der Angemessenheit der Regelung ausgeführt, nicht schwerwiegend und vor dem Hintergrund des bezweckten Schutzes hochrangiger Rechtsgüter bis zum Auslaufen der Regelung hinnehmbar. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG. Der Antrag zielt inhaltlich auf eine Vorwegnahme der Hauptsache, so dass eine Reduzierung des Auffangstreitwerts für das Eilverfahren nicht veranlasst ist. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).