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Beschluss

22 B 1339/22.AK

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2023:0124.22B1339.22AK.00
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Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage 22 D 272/21.AK gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 10. Juni 2021 wirdwiederhergestellt, soweit darin der Betrieb der am 21. Januar 2014 unter dem Az. 01418-10-14 genehmigten Windenergieanlage ENERCON E-82 E2 (G01) in den folgenden Windrichtungssektoren (0° = geografisch Nord) eingeschränkt wird: 305,5 ± 10,5 (295 - 316; in der Ordnungsverfügung offensichtlich irrtümlich mit „16“ bezeichnet), 134,5 ± 10,5 (124 - 145), 268 ± 7 (261 - 275).

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind.

Der Streitwert wird auf die unterste Wertstufe bis 500,- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die aufschiebende Wirkung der Klage 22 D 272/21.AK gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 10. Juni 2021 wirdwiederhergestellt, soweit darin der Betrieb der am 21. Januar 2014 unter dem Az. 01418-10-14 genehmigten Windenergieanlage ENERCON E-82 E2 (G01) in den folgenden Windrichtungssektoren (0° = geografisch Nord) eingeschränkt wird: 305,5 ± 10,5 (295 - 316; in der Ordnungsverfügung offensichtlich irrtümlich mit „16“ bezeichnet), 134,5 ± 10,5 (124 - 145), 268 ± 7 (261 - 275). Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind. Der Streitwert wird auf die unterste Wertstufe bis 500,- Euro festgesetzt. Gründe: Der zulässige Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage 22 D 272/21.AK gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 10. Juni 2021wiederherzustellen, hat in der Sache (nur) in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. I. Sollte die Rüge der Antragstellerin, der Antragsgegner habe bei der unter dem 20. Dezember 2022 erfolgten Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügung vom 10. Juni 2021 die von ihr im Klageverfahren 22 D 272/21.AK vorgelegten Gutachten W. GmbH („Bewertung der Standsicherheit“ (im Folgenden: Standsicherheitsgutachten) vom 28. April 2022 und „Prüfung der Standorteignung“ (im Folgenden: Standorteignungsgutachten) vom 11. Juli 2022) nicht berücksichtigt, auf einen Verstoß gegen § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO zielen, greift sie nicht durch. Das mit dieser Vorschrift normierte Erfordernis einer schriftlichen Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts soll neben der Information des Betroffenen und des mit einem eventuellen Aussetzungsantrag befassten Gerichts vor allem die Behörde selbst mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG zwingen, sich des Ausnahmecharakters der Vollziehungsanordnung bewusst zu werden und die Frage des Sofortvollzugs besonders sorgfältig zu prüfen. Die Anforderungen an den erforderlichen Inhalt einer solchen Begründung dürfen hierbei aber nicht überspannt werden. Diese muss nur einen bestimmten Mindestinhalt aufweisen. Dazu gehört es insbesondere, dass sie sich - in aller Regel - nicht lediglich auf eine Wiederholung der den Verwaltungsakt tragenden Gründe, auf eine bloße Wiedergabe des Textes des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO oder auf lediglich formelhafte, abstrakte und letztlich inhaltsleere Wendungen, namentlich solche ohne erkennbaren Bezug zu dem konkreten Fall, beschränken darf. Ob die zur Begründung der Vollziehungsanordnung angeführten Gründe den Sofortvollzug tatsächlich rechtfertigen und ob die für die sofortige Vollziehung angeführten Gründe erschöpfend und zutreffend dargelegt sind, ist in diesem Zusammenhang nicht von Bedeutung. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Mai 2021 ‑ 8 B 1468/20 -, NWVBl. 2021, 427 = juris Rn. 5 f., m. w. N. Ob das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin die gegenläufigen Vollziehungsinteressen überwiegt, ist vielmehr Teil der eigenständigen gerichtlichen Interessenabwägung, die nicht auf die bloße Überprüfung der von der Behörde getroffenen Entscheidung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO beschränkt ist, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Februar 2021 ‑ 8 B 905/20 -, NVwZ-RR 2021, 343 = juris Rn 13, weshalb etwaige, von der Antragstellerin angesprochene behördliche Fehler bei der „Ermessensbetätigung“ ihrem Aussetzungsantrag von vornherein nicht zum Erfolg verhelfen können. Den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO hat der Antragsgegner hier entsprochen. Er hat die Vollziehungsanordnung hinreichend einzelfallbezogen damit begründet, dass ohne die Anordnung der sofortigen Vollziehung die benachbarte Windenergieanlage der Beigeladenen, auf die die Windenergieanlage der Antragstellerin nach den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Juni 2020 ‑ 4 C 3.19 - und - 4 C 4.19 - Rücksicht zu nehmen habe, nicht in Betrieb genommen werden und somit keinerlei Erträge erzielen könne. Für die Antragstellerin bedeuteten die Betriebseinschränkungen zwar eine Minderung der Wirtschaftlichkeit, nicht jedoch einen vollständigen Ausfall der Einnahmen. Mit diesen Ausführungen ist der mit dem Begründungserfordernis in § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO gegenüber demAdressaten verfolgten Informationsfunktion und der gegenüber der Behörde selbst bezweckten Warnfunktion Genüge getan, auch wenn sie die Antragstellerin inhaltlich nicht überzeugen mögen. II. Die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO durch den Senat vorzunehmende Interessenabwägung zwischen dem Interesse an der sofortigen Vollziehung der angegriffenen Ordnungsverfügung und dem privaten Interesse der Antragstellerin, von der sofortigen Vollziehung vorerst verschont zu bleiben, fällt, soweit darin der Betrieb der am 21. Januar 2014 unter dem Az. 01418-10-14 genehmigten Windenergieanlage ENERCON E-82 E2 (im Folgenden: WEA 26) in den im Tenor aufgeführten Windrichtungssektoren beschränkt wird, zugunsten und im Übrigen zulasten der Antragstellerin aus. Die gebotene Interessenabwägung richtet sich zunächst maßgeblich nach den voraussichtlichen Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache (dazu 1.). Ist es nicht möglich, die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache wenigstens summarisch zu beurteilen, so sind allein die einander gegenüberstehenden Interessen unter Berücksichtigung der mit Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einerseits und deren Ablehnung andererseits verbundenen Folgen zu gewichten (dazu 2. und 3.). Vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 16. September 2014 - 7 VR 1.14 -, BauR 2015, 252 = juris Rn. 10, m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 4. März 2022 ‑ 7 B 1732/21.AK -, juris Rn. 5 ff. 1. Nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand lassen sich die Erfolgsaussichten der Klage der Antragstellerin gegen die Ordnungsverfügung vom 10. Juni 2021 nach der hier allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung nicht hinreichend verlässlich abschätzen und sind daher offen. a) Der Antragsgegner hat die nach Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 21. Januar 2014 verfügten Einschränkungen des Betriebs der Anlage WEA 26 auf § 17 Abs. 1 Satz 2 BImSchG gestützt und auf der Grundlage der in seinem Auftrag erstellten „Gutachterlichen Stellungnahme zum Nachweis der Standorteignung“ der E. GmbH vom 21. April 2021 (im Folgenden: Turbulenzgutachten vom 21. April 2021) festgelegt. Nach diesem, auf den Vorgaben der „Richtlinie für Windenergieanlagen - Einwirkungen und Standsicherheitsnachweise für Turm und Gründung“ des Deutschen Instituts für Bautechnik (DIBt), Stand: Oktober 2012 - Korrigierte Fassung März 2015 (im Folgenden DIBt-RL 2012; die korrigierte Fassung enthält ausweislich der Fußnotenanmerkung auf Seite 2 lediglich Klarstellungen sowie redaktionelle Korrekturen) beruhenden Turbulenzgutachten ist durch den Betrieb der Anlage WEA 26 (ENERCON E-82 E2) die Standsicherheit der Anlagen mit den zugehörigen behördlichen Aktenzeichen 1477-04 (Vestas V90), 537-08-14 (ENERCON E-82 E2), 2145-10 (ENERCON E-82 E2) und 997-10-14 (ENERCON E‑82 E2; hierbei handelt es sich um diejenige Anlage der Beigeladenen, die in der angefochtenen Ordnungsverfügung unter dem Aktenzeichen 01909b-13-14 und in dem die sofortige Vollziehung anordnenden Schreiben vom 20. Dezember 2022 unter dem Aktenzeichen 01909-13-14 (B) geführt und die im Folgenden als WEA 40 bezeichnet wird) nicht gewährleistet. Danach übersteige die unter Berücksichtigung der Anlage WEA 26 berechnete (standortbezogene) effektive Turbulenzintensität bei bestimmten Windgeschwindigkeiten und -richtungen die jeweiligen (abstrakten) Auslegungswerte der Turbulenzintensität der genannten vier Windenergieanlagen (vgl. hierzu im Einzelnen die Tabellen 12 (Seite 19) und 13 (Seite 20) des Turbulenzgutachtens vom 21. April 2021). Die Anlage WEA 26 sei daher so abzuschalten bzw. in ihrer Leistung zu reduzieren, dass die Turbulenzintensitäten an den betroffenen Windenergieanlagen das Ausgangsniveau vor dem Zubau erreichten bzw. nicht mehr die Auslegungswerte überschritten. Die in den Tabellen 14 bis 17 (Seite 22) des Turbulenzgutachtens vom 21. April 2021 vorgeschlagenen Betriebseinschränkungen der Anlage WEA 26 hat der Antragsgegner sodann zum Gegenstand der angefochtenen Ordnungsverfügung gemacht, ohne diese allerdings den jeweils zu schützenden Anlagen ausdrücklich zuzuordnen. Ob diese Betriebseinschränkungen im Ergebnis einer rechtlichen Prüfung im Anwendungsbereich des § 17 Abs. 1 Satz 2 BImSchG in Gänze oder auch nur teilweise standhalten, lässt sich zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht mit der erforderlichen Sicherheit prognostizieren. b) Maßgeblich hierfür ist zunächst, dass nach den Berechnungen in dem Turbulenzgutachten vom 21. April 2021 die (abstrakten) Auslegungswerte teilweise, insbesondere in Bezug auf die Anlagen 1477-04 und 2145-10 sowie bei bestimmten Windgeschwindigkeiten in Bezug auf die Anlagen WEA 40 und 537-08-14, nur geringfügig überschritten werden. Fraglich ist insoweit, ob bereits geringfügige Überschreitungen der (abstrakten) Auslegungswerte die einzelfallbezogene Annahme rechtfertigen, dass die damit verbundenen Beeinträchtigungen der benachbarten Windenergieanlagen ein nicht mehr zumutbares Maß erreichen und damit als „erheblich“ im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 2 BImSchG anzusehen sind. Hiergegen könnte sprechen, dass beispielsweise das im Auftrag der Beigeladenen erstellte „Gutachten zur Standorteignung von WEA am Standort V.“ der R. GmbH & Co. KG vom 24. Juni 2016 (im Folgenden: Turbulenzgutachten vom 24. Juni 2016) im Falle einer Erhöhung der effektiven Turbulenzintensität um 0,1 Prozentpunkte durch die hinzukommende Anlage bei aufgrund der Vorbelastung bereits bestehender Überschreitung des Auslegungswerts der Bestandsanlage (WEA 18, vgl. dort Seite 28; hierbei handelt es sich um die Anlage 1477-04) davon ausgeht, dass dieser Einfluss gering sei und sich hieraus „keine signifikante Erhöhung der effektiven Turbulenzintensitäten an der WEA 18“ ergebe, die Überschreitung vielmehr auf die bestehende Windparkkonfiguration zurückzuführen sei (dort Seite 30). In diese Richtung gehen ausweislich der jeweiligen Unterschriften zu den Tabellen 12 (Seite 19) und 13 (Seite 20) auch die Überlegungen in dem Turbulenzgutachten vom 21. April 2021, wobei sich mangels Mitteilung der effektiven Turbulenzintensitäten ohne den Beitrag der Anlage WEA 26 nicht erschließt, ab welchem Wert die Gutachter von einer „signifikante[n] Erhöhung gegenüber Vorbelastungsberechnung“ ausgehen. Die Überlegung, eine geringe Erhöhung der effektiven Turbulenzintensitäten als nicht signifikant und damit jedenfalls im Rahmen des § 17 Abs. 1 Satz 2 BImSchG vernachlässigbar einzuordnen, dürfte - jedenfalls auch - von der Erwägung getragen sein, dass eine effektive Turbulenzintensität oberhalb des Auslegungswerts einer Windenergieanlage nicht zwangsläufig die Annahme einer (akuten) Einsturzgefahr zur Folge hat, sondern unter Umständen (lediglich) einen höheren Verschleiß der maschinentechnischen Teile der Anlage und gegebenenfalls einen erhöhten Überwachungs- und Wartungsaufwand verursacht. Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 4. Februar 2015 ‑ 22 ZB 14.2364 -, NVwZ-RR 2015, 655 = juris Rn. 14; OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 4. Februar 2009 - OVG 11 S 53.08 -, juris Rn. 6; OVG NRW, Beschlüsse vom 24. Januar 2000 ‑ 7 B 2180/99 -, NVwZ 2000, 1064 = juris Rn. 8, und vom 1. Februar 2000 - 10 B 1831/99 -, juris Rn. 56; unter Bezugnahme auf die letztgenannte Entscheidung auch Nr. 5.2.3.4 des Erlasses für die Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen und der Hinweise für die Zielsetzung und Anwendung (Windenergie-Erlass) vom 8. Mai 2018. Die Bestimmung der immissionsschutzrechtlichen Zumutbarkeitsschwelle dürfte im vorliegenden Einzelfall ferner wesentlich davon beeinflusst sein, dass derjenige Anlagenbetreiber, der - wie hier - eine Windenergieanlage in einem Windpark errichtet, von vornherein damit rechnen muss, dass weitere Windenergieanlagen aufgestellt werden, die seiner Anlage nicht nur Wind nehmen, sondern diesen auch in seiner Qualität verändern. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 24. Januar 2000 ‑ 7 B 2180/99 -, NVwZ 2000, 1064 = juris Rn. 8 und 14, und vom 1. Februar 2000 - 10 B 1831/99 -, juris Rn. 56. Welche rechtlichen Maßstäbe insoweit konkret anzulegen sind und inwieweit Anlagenbetreiber in einem Windpark einen erhöhten Aufwand zur Gewährleistung der Standsicherheit ihrer Anlagen in Kauf nehmen müssen, bleibt gegebenenfalls der Prüfung im Hauptsacheverfahren vorbehalten. c) Soweit die Überschreitungen der (abstrakten) Auslegungswerte - jedenfalls der Anlagen WEA 40 und 537-08-14 - nach den Berechnungen des Turbulenzgutachtens vom 21. April 2021 als nicht geringfügig angesehen werden können, kann dies zwar gegebenenfalls Anlass für Turbulenzminderungsmaßnahmen in Form von sektoriellen Abschaltungen oder sektoriellen turbulenzmindernden Betriebsweisen in bestimmten Windgeschwindigkeitsklassen sein. Allerdings erlaubt Abschnitt 16.2.c.i. DIBt-RL 2012 in einem solchen Fall, die Standorteignung auf der Basis einesLastenvergleichs der Betriebsfestigkeitslasten (Vergleich der standortspezifischen Lasten zu den Lastannahmen der Typen-/Einzelprüfung) nachzuweisen. Derartige Lastrechnungen erfordern genaue Auslegungsdaten der Anlagen und werden daher ausschließlich von den Herstellern der Windenergieanlagen durchgeführt. Vgl. OVG Rh.-Pf., Urteil vom 26. Juni 2018 ‑ 8 A 11691/17 -, DVBl. 2018, 1091 = juris Rn. 48; Agatz, Windenergie-Handbuch, 18. Ausgabe Dez. 2021, S. 203. Eine diesen Anforderungen genügende standortspezifische, detaillierte Lastrechnung liegt dem Senat indes bislang nicht vor. Dem Standsicherheitsgutachten vom 28. April 2022 kann weder entnommen werden, dass es auf einer durch den jeweiligen Anlagenhersteller (ENERCON bzw. Vestas) durchgeführten detaillierten Lastrechnung basiert noch dass die dortigen Berechnungen auf der Grundlage von genauen Auslegungsdaten der in Rede stehenden Anlagen durchgeführt wurden, die den Gutachtern durch den jeweiligen Anlagenhersteller zur Verfügung gestellt wurden. Diese Feststellung wird letztlich auch durch die im Klageverfahren 22 D 272/21.AK vorgelegte Stellungnahme W. GmbH (im Folgenden: TÜV SÜD GmbH) vom 18. Januar 2023 bestätigt. Mit Blick auf das Vorstehende hat der Senat den Antragsgegner im Hauptsacheverfahren 22 D 272/21.AK (sowie in dem von der Beigeladenen geführten Klageverfahren 22 D 271/21.AK) mit Verfügung vom 11. Januar 2023 gebeten, eine standortspezifische, detaillierte Lastrechnung auf der Grundlage der im Turbulenzgutachten vom 21. April 2021 ermittelten maximalen effektiven Turbulenzintensitäten, d. h. ohne Berücksichtigung der dort vorgeschlagenen und durch die angefochtene Ordnungsverfügung angeordneten Betriebseinschränkungen, an den Anlagen WEA 40, 537-08-14 und 2145-10 durch den Hersteller ENERCON durchführen zu lassen und diese Berechnungen sodann in eine Revision des Turbulenzgutachtens vom 21. April 2021 einzuarbeiten. Zu welchem Ergebnis die detaillierten Lastvergleiche gelangen werden, lässt sich nach Auffassung des Senats nicht hinreichend sicher in die eine oder andere Richtung vorausbestimmen. Etwas anderes folgt auch nicht aus der bereits angesprochenen Stellungnahme der TÜV SÜD GmbH vom 18. Januar 2023, in der das „generische Anlagenmodell“, das dem Standsicherheitsgutachten vom 28. April 2022 zugrunde liegt, näher erläutert und als Stand der Technik bei der Durchführung eines Lastvergleichs nach Abschnitt 16.2.c.i. DIBt-RL 2012 eingeordnet wird. Denn die von der TÜV SÜD GmbH beispielhaft genannten, vom Bundesverband WindEnergie (BWE) herausgegebenen „Grundsätze für die Durchführung einer Bewertung und Prüfung über den Weiterbetrieb von Windenergieanlagen (BWP) an Land“, Stand: Mai 2017, weisen ausdrücklich darauf hin, dass die Brauchbarkeit des generischen Modells davon abhängt, dass das „Anlagenverhalten hinreichend genau und die heutigen Berechnungsmethoden entsprechend abgebildet werden“. Ob insbesondere die erstgenannte Anforderung eingehalten ist, lässt sich im vorliegenden vorläufigen Rechtsschutzverfahren (weiterhin) nicht verlässlich beurteilen. Ebenso wenig werden die in der Stellungnahme vom 18. Januar 2023 genannten „Sicherheitsaufschläge“ spezifiziert. 2. a) Die vom Senat somit losgelöst von den Erfolgsaussichten in der Hauptsache vorzunehmende Interessenabwägung führt zu einem Überwiegen des Aussetzungsinteresses der Antragstellerin, soweit in der Ordnungsverfügung vom 10. Juni 2021 der Betrieb der Anlage WEA 26 in den Windrichtungssektoren (0° = geografisch Nord) 305,5 ± 10,5 (295 - 316; in der Ordnungsverfügung offensichtlich irrtümlich mit „16“ bezeichnet), 134,5 ± 10,5 (124 - 145), 268 ± 7 (261 bis 275) eingeschränkt wird. Denn dabei handelt es sich nicht um Betriebseinschränkungen zum Schutz der Anlage WEA 40, sondern dreier weiterer benachbarter Anlagen mit den Aktenzeichen 1477-04, 537-08-14 und 2145-10. Dies ergibt sich eindeutig aus den in den Tabellen 14 bis 17 (Seite 22) des ausdrücklich als Ganzes zum Bestandteil der Ordnungsverfügung gemachten Turbulenzgutachtens vom 21. April 2021 vorgeschlagenen Betriebseinschränkungen, die der Antragsgegner der Sache nach unverändert in seine Ordnungsverfügung vom 10. Juni 2021 übernommen hat. Jede der vier Tabellen ist jeweils einer der vier genannten Anlagen zugeordnet, bei denen die (abstrakten) Auslegungswerte überschritten werden (im Einzelnen: Tabelle 14 der Anlage 1477‑04, Tabelle 15 der Anlage 537-08-14, Tabelle 16 der Anlage 2145‑10 und Tabelle 17 der Anlage WEA 40). In Bezug auf die erstgenannten drei Anlagen (1477-04, 537-08-14 und 2145-10) ist weder ein öffentliches noch ein privates Interesse des jeweiligen Betreibers an der sofortigen Vollziehung zu erkennen. Ein solches hat schon der Antragsgegner nicht thematisiert, geschweige denn dargelegt. Seine Ausführungen in dem die sofortige Vollziehung der Ordnungsverfügung vom 10. Juni 2021 anordnenden Schreiben vom 20. Dezember 2022 verhalten sich ausschließlich dazu, aus welchen Gründen die Vollziehungsanordnung im Interesse der Beigeladenen als Betreiberin der Anlage WEA 40 erforderlich ist. Mit Blick auf die Anlagen 1477-04, 537-08-14 und 2145-10 sind auch für den Senat keine Umstände zu erkennen, nach denen es geboten sein könnte, das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache zurücktreten zu lassen. Ausweislich Tabelle 10 auf Seite 11 des Standorteignungsgutachtens vom 11. Juli 2022 werden die drei genannten Anlagen seit Februar 2005 (1477-04) bzw. August 2014 (537-08-14 und 2145-10) und damit bereits seit etwas mehr als acht Jahren parallel mit der Anlage WEA 26 betrieben, deren Inbetriebnahme im Dezember 2014 erfolgte. Anordnungen zum Schutz dieser Anlagen hatte der Antragsgegner bis zum Erlass der angefochtenen Ordnungsverfügung vom 10. Juni 2021 aber offenbar nicht für erforderlich gehalten. Vielmehr hat er die Umsetzung sämtlicher Betriebseinschränkungen im Wege einer aufschiebenden Bedingung von der Inbetriebnahme der Anlage WEA 40 abhängig gemacht, obwohl die Anlagen 1477-04, 537‑08‑14 und 2145-10 zu diesem Zeitpunkt schon in Betrieb waren. Ebenso wenig hat er die sofortige Vollziehung der Ordnungsverfügung vom 10. Juni 2021 in dieser selbst oder in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Erhebung der Klage 22 D 272/21.AK angeordnet. Vielmehr hat der Antragsgegner (erst) die beabsichtigte Inbetriebnahme der Anlage WEA 40 zum Anlass für seine Entscheidung vom 20. Dezember 2022 genommen. Die ihn insoweit leitenden Erwägungen (dazu näher sogleich) lassen sich mangels Vergleichbarkeit indes nicht auf die Situation der bereits seit langem im Parallelbetrieb laufenden Anlagen 1477-04, 537‑08‑14 und 2145-10 übertragen. In diesem Zusammenhang ist auch und vor allem zu berücksichtigen, dass die Betreiber der Anlagen 1477-04 und 2145-10 - anders als die Beigeladene - weder einen Rechtsbehelf gegen die dem Betrieb der Anlage WEA 26 zugrunde liegendeimmissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 21. Januar 2014 erhoben noch sich in den Folgejahren an den Antragsgegner mit dem Anliegen gewandt haben, den Betrieb der Anlage WEA 26 zum Schutz ihrer Anlagen einzuschränken. Dies deutet darauf hin, dass sie die Standsicherheit ihrer Anlagen durch den Betrieb der Anlage WEA 26 nicht als gefährdet ansehen. Aus welchen Gründen es diesen Betreibern nicht zumutbar sein sollte, den Betrieb der Anlage WEA 26 ohne die insoweit verfügten Einschränkungen jedenfalls bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache (weiter) hinzunehmen, ist vor diesem Hintergrund nicht erkennbar. Entsprechendes gilt hinsichtlich der Anlage 537‑08‑14. Diese ist zwar ausweislich der Aufstellung auf Blatt 429 der Beiakte Heft 11 (dort mit dem Aktenzeichen (des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheids vom 23. Dezember 2013) 01909-13-14 (A) aufgeführt) ebenfalls der Beigeladenen zuzuordnen. Insoweit ist aber weder etwas für die Annahme vorgetragen noch ist dies im Übrigen ersichtlich, dass der am 25. Februar 2014 erhobene Widerspruch der Beigeladenen gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 21. Januar 2014 für die Anlage WEA 26 (auch) dem Schutz der Anlage 537‑08‑14 dienen sollte. Im Gegenteil verhält sich ihre Widerspruchsbegründung ausschließlich zur Anlage WEA 40; auch im Klageverfahren 22 D 271/21.AK begehrt die Beigeladene weitergehende Betriebseinschränkungen der Anlage WEA 26 allein zum Schutz der Anlage WEA 40 (vgl. den dortigen Klageschriftsatz vom 14. Juli 2021). b) Demgegenüber überwiegt das Interesse an der sofortigen Vollziehung der verfügten Einschränkung des Betriebs der Anlage WEA 26 zum Schutz der Anlage WEA 40 der Beigeladenen (konkret: Windrichtungssektor (0° = geografisch Nord): 208,5 ± 10,5 (198 - 219)) das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin. Denn die Vollziehungsanordnung soll die zum 28. Dezember 2022 angezeigte Inbetriebnahme der Anlage WEA 40 ermöglichen, die nach den Ausführungen des Antragsgegners in dem Schreiben vom 20. Dezember 2022 anderenfalls nicht sicher in Betrieb genommen werden und danach keinerlei Erträge erzielen könnte. Auch wenn die Klärung der Frage, ob überhaupt bzw. in welchem konkreten Umfang die Anlage WEA 26 auf die Anlage WEA 40 Rücksicht nehmen muss, dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleibt, beschreibt der Antragsgegner damit das auf der Hand liegende wirtschaftliche Interesse der Beigeladenen, die bereits errichtete Anlage WEA 40 hinreichend sicher und im Sinne ihres höchstrichterlich festgestellten Vorrangs uneingeschränkt nutzen zu können. Dieses Interesse ist bei einer Gesamtschau der hier gegebenen Einzelfallumstände auch nach Auffassung des Senats - jedenfalls vorläufig bis zu der in Kürze anstehenden Entscheidung in der Hauptsache - schutzwürdiger als das (ebenfalls) wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin an einem einstweilen „uneingeschränkten“ Betrieb der Anlage WEA 26. Dies ergibt sich aus Folgendem: Die Errichtung und den Betrieb der Anlagen WEA 26 und WEA 40 hat der Antragsgegner zeitgleich durch immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheid jeweils vom 21. Januar 2014 genehmigt. Dabei ging er davon aus, dass die Anlage WEA 40 auf die Anlage WEA 26 Rücksicht nehmen müsse. Dementsprechend hat die Antragstellerin die Anlage WEA 26 zeitnah errichtet und (schon) Ende Dezember des Jahres 2014 in Betrieb genommen. Die Beigeladene wiederum hat die Errichtung der Anlage WEA 40 zunächst zurückgestellt, um die Frage des Vorrangs der beiden Anlagen einer gerichtlichen Klärung zuzuführen. Diese ist nach mehr als sechs Jahren durch die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Juni 2020 ‑ 4 C 3.19 - und ‑ 4 C 4.19 - mit dem Ergebnis erfolgt, dass ‑ anders als vom Antragsgegner angenommen - die Anlage WEA 40 der Anlage WEA 26 vorgeht, letztere mithin grundsätzlich zur Rücksichtnahme verpflichtet ist. Sollten sich die durch die Ordnungsverfügung angeordneten Betriebseinschränkungen zum Schutz der Anlage WEA 40 im Hauptsacheverfahren 22 D 272/21.AK als rechtmäßig erweisen, hätte die Antragstellerin über einen Zeitraum von etwa acht Jahren wirtschaftliche Vorteile aus einer rechtswidrigen Behördenentscheidung gezogen, die ihr nach der objektiven Rechtslage nicht zugestanden hätten. Dabei geht der Senat davon aus, dass die Beigeladene die Anlage WEA 40 bei einer von vornherein rechtmäßigen Vorgehensweise durch den Antragsgegner (ebenfalls) zeitnah nach Erteilung des Genehmigungsbescheides vom 21. Januar 2014 errichtet hätte. Hierfür spricht maßgeblich, dass sie die Anlage 537‑08‑14, deren Errichtung und Betrieb sie zusammen mit der Anlage WEA 40 beantragt hatte, nach Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 23. Dezember 2013 bereits im August 2014 in Betrieb genommen hat. Zudem hat sie in dem Schreiben vom 20. Januar 2014 darauf hingewiesen, dass eine Genehmigungserteilung für die Anlage WEA 40 bis zum 22. Januar 2014 und eine Inbetriebnahme bis zum 31. Dezember 2014 erforderlich seien, um von höheren Vergütungen für die Stromeinspeisung profitieren zu können. Angesichts eines etwa achtjährigen, in Bezug auf Windturbulenzen bislang uneingeschränkten Betriebs der Anlage WEA 26 vermag der Senat nicht zu erkennen, dass der Antragstellerin eine Rücksichtnahme auf die Anlage WEA 40 der Beigeladenen in Form der durch die angefochtene Ordnungsverfügung angeordneten Betriebseinschränkungen bis zur Entscheidung des Senats im Hauptsacheverfahren 22 D 272/21.AK nicht zumutbar ist, zumal die mündliche Verhandlung bereits für den 28. Februar 2023 anberaumt ist. Hiergegen spricht, dass die Antragstellerin das wirtschaftliche Interesse „an dem Entfall/der Modifizierung der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung“ im Klageverfahren 22 D 272/21.AK mit etwa 1.000,- Euro pro Jahr angegeben hat (vgl. den dortigen Schriftsatz vom 27. Juli 2021). Auch wenn es sich hierbei lediglich um eine „grobe Schätzung“ handelt, sind die mit dem Schutz der Anlage WEA 40 verbundenen wirtschaftlichen Nachteile der Antragstellerin - sie belaufen sich auf der Grundlage der eigenen Schätzung der Antragstellerin für den bereits bei Antragstellung absehbaren maßgeblichen Zeitraum auf einen (unteren) dreistelligen Betrag - damit nicht derart gewichtig, dass sie die wirtschaftlichen Interessen der Beigeladenen zu überwiegen vermögen, die - wie ausgeführt - darin bestehen, die Anlage WEA 40 nach einer nachvollziehbaren mehrjährigen Zurückstellung der Errichtung einschließlich der damit verbundenen Kosten nunmehr hinreichend sicher und uneingeschränkt in Betrieb nehmen und damit Erträge erzielen zu können. An dieser Interessenlage geht der pauschale Hinweis der Antragstellerin vorbei, die Standsicherheit der Anlage WEA 40 wäre auch ohne die Betriebseinschränkungen nicht akut bedroht und eventuelle Schäden könnten im Zuge der vorgeschriebenen umfassenden Untersuchungen durch einen Sachverständigen frühzeitig entdeckt und rechtzeitig behoben werden. Warum sich die Beigeladene trotz ihres vom Bundesverwaltungsgericht rechtskräftig festgestellten Vorrangs gegenüber der Anlage der Antragstellerin hierauf vorläufig einlassen müsste, ist nicht ansatzweise ersichtlich. Ein Überwiegen des Aussetzungsinteresses der Antragstellerin folgt schließlich nicht aus § 2 EEG in der seit dem 29. Juli 2022 geltenden Fassung. Denn die Beigeladene kann sich mit gleichem Recht auf diese Vorschrift und den dort in Satz 2 geregelten Vorrang der im überragenden öffentlichen Interesse liegenden und der öffentlichen Sicherheit dienenden (Satz 1) erneuerbaren Energien bei den jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen berufen. Daher stehen sich bei der hier nach § 80 Abs. 5 VwGO zu treffenden Abwägungsentscheidung zwischen dem Aussetzungs- und dem Vollziehungsinteresse im Ausgangspunkt zwei gleichrangige Belange gegenüber, so dass das Ergebnis der Abwägung nicht durch § 2 Satz 2 EEG vorgezeichnet ist. 3. Aus den vorstehenden Ausführungen folgt zugleich, dass in Bezug auf die Anlage WEA 40 auch ein besonderes überwiegendes (privates) Vollzugsinteresse der Beigeladenen im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO gegeben ist. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3, 162 Abs. 3 VwGO. Der Senat bewertet das Teilobsiegen der Antragstellerin im Vergleich zu dem Teilunterliegen als gering im Sinne des § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO und macht daher von seiner Befugnis Gebrauch, ihr die Verfahrenskosten - mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen - ganz aufzuerlegen. Maßgeblich ist insoweit, dass die zum Schutz der Anlagen 1477-04, 537‑08‑14 und 2145-10 verfügten Betriebseinschränkungen im Vergleich zu denjenigen zum Schutz der Anlage WEA 40 wirtschaftlich nicht beträchtlich ins Gewicht fallen dürften. Denn erstere betreffen Windgeschwindigkeitsklassen, die ausgehend von einer mittleren Windgeschwindigkeit an dem hier in Rede stehenden Standort von 6,57 m/s (vgl. Tabelle 9 (Seite 15) des Turbulenzgutachtens vom 21. April 2021) vergleichsweise selten(er) auftreten dürften. Dies gilt vor allem für diejenigen Windgeschwindigkeiten, bei denen die Anlage WEA 26 vollständig abzuschalten (konkret: Anlage 1477-04: 23 m/s; Anlage 537‑08‑14: 12 m/s und ≥ 23 m/s; Anlage 2145-10: ≥ 24 m/s) und nicht (lediglich) eine Pitchwinkelverstellung der Rotorblätter vorzunehmen ist. Auch sind überwiegend nicht die am Standort vorherrschenden Hauptwindrichtungen betroffen (vgl. insoweit die Häufigkeitsverteilung der Windrichtungen in Tabelle 6 (Seite 11) des Turbulenzgutachtens vom 21. April 2021). Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, da sie keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 19.1.7 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Die Antragstellerin hat im Hauptsacheverfahren 22 D 272/21.AK - von den übrigen Beteiligten unwidersprochen - die mit den angeordneten Betriebseinschränkungen eingehergehenden jährlichen Einnahmeverluste mit insgesamt 1.000,- Euro beziffert. Dieser Betrag ist im Hinblick auf die Vorläufigkeit dieses Verfahrens und des bereits bei Antragstellung absehbaren kurzen Zeitraums bis zur Entscheidung in der Hauptsache jedenfalls mit weniger als der Hälfte anzusetzen (vgl. auch Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013). Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.