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Beschluss

12 A 1249/21

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2023:0126.12A1249.21.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass die Berufung gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO in Verbindung mit § 124 Abs. 2 VwGO zuzulassen ist. 1. Die von der Klägerin geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind nicht dargelegt. Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf diesen Zulassungsgrund, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, die Klägerin habe keinen Anspruch auf die begehrte Ausbildungsförderung. Ihr Übergang vom zunächst betriebenen Master-Studium der "Nachhaltigkeitswissenschaften (Sustainability Sciences)" in M. zu dem Master-Studiengang "Environmental Psychology" in H. /NL sei nicht lediglich eine Schwerpunktverlagerung gewesen, weil es sowohl an einer Identität der jeweiligen Ausbildungsinhalte als auch an einer Anrechnung absolvierter Studiensemester fehle. Es habe sich vielmehr um einen Fachrichtungswechsel gehandelt. Dieser habe nicht auf einem unabweisbaren Grund im Sinne des § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG beruht, auf den (allein) es im Falle des von der Klägerin absolvierten Masterstudiengangs ankomme (§ 7 Abs. 1a Satz 2 BAföG). Ein unabweisbarer Grund setze voraus, dass nachträglich außergewöhnliche Umstände eingetreten seien, die die Eignung des Auszubildenden für die Fortsetzung der bisherigen Ausbildung oder die Ausübung des bisher angestrebten Berufs bei objektiver oder subjektiver Betrachtung hätten wegfallen lassen. Die von der Klägerin geltend gemachten Gründe erfüllten diese Voraussetzung nicht, auch nicht mit Blick auf das vorgelegte Attest der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie L. vom 17. Oktober 2020. Das von der Klägerin herangezogene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Februar 2020 - 5 C 10.18 - führe zu keinem anderen Ergebnis, weil es sich zu der hier nicht relevanten Frage verhalte, durch wen eine Anrechnung nach § 7 Abs. 3 Satz 5 BAföG zu erfolgen habe (vgl. zum Vorstehenden S. 6 ff. des Urteils). Diese Würdigung wird mit dem Zulassungsvorbringen nicht durchgreifend in Zweifel gezogen. Die Klägerin vermag mit ihrem Vorbringen nicht in Frage zu stellen, dass das Verwaltungsgericht zu Recht von einem Fachrichtungswechsel und nicht nur von einer bloßen Schwerpunktverlagerung ausgegangen ist. In seiner ausbildungsförderungsrechtlichen Rechtsprechung hat der Senat bereits entschieden, dass die Regelungen der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföGVwV) bei der Abgrenzung des Fachrichtungswechsels von der bloßen Schwerpunktverlagerung als Auslegungshilfe herangezogen werden können. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Januar 2014- 12 A 2001/12 -, juris Rn. 4 ff., m. w. N. Nach Ziff. 7.3.4 BAföGVwV liegt kein Fachrichtungswechsel, sondern lediglich eine Schwerpunktverlagerung vor, wenn a) sich aus den entsprechenden Ausbildungsbestimmungen ergibt, dass die betroffenen Studiengänge bis zum Wechsel identisch sind, oder darin vorgeschrieben ist, dass die im zunächst durchgeführten Studiengang erbrachten Semester auf den anderen Studiengang voll angerechnet werden, oder b) der Auszubildende eine Bescheinigung der zuständigen Stelle vorlegt, in der bestätigt wird, dass die im zunächst durchgeführten Studiengang verbrachten Semester auf den anderen Studiengang im Einzelfall des Auszubildenden voll angerechnet werden. Das Verwaltungsgericht hat diese Maßgaben seiner Prüfung zugrunde gelegt. Aus dem Zulassungsvorbringen ergibt sich nichts Stichhaltiges dafür, dass von ihnen im vorliegenden Fall zugunsten der Klägerin abzuweichen ist. Das gilt insbesondere auch für den diffusen und nicht näher begründeten Einwand der Klägerin, der Begriff "Schwerpunkt" enthalte ihrer Ansicht nach "ein sehr hohes Maß an subjektiver Komponente", sei "also von der persönlichen Entscheidung der Studierenden abhängig". Der weitere Vortrag der Klägerin dazu, dass es "entgegen der Annahme der Kammer […] keinen förderungsrechtlichen Rechtssatz (gibt), der die Minimal-Leistung in einem einzelnen Semester festlegt", geht ins Leere, weil das Verwaltungsgericht keinen solchen Rechtssatz in dem angegriffenen Urteil aufgestellt hat. Lediglich im Zusammenhang mit seiner Prüfung (und Verneinung) einer Schwerpunktverlagerung hat das Verwaltungsgericht entscheidungstragend darauf abgestellt, dass der Klägerin aus dem in M. verbrachten Semester lediglich fünf ECTS-Punkte in H. anerkannt worden seien (S. 8 des Urteils). Daraus hat das Verwaltungsgericht den - zutreffenden - Schluss gezogen, dass eine Anrechnung von Studienleistungen im Umfang eines Semesters nicht stattgefunden hat. Aus der auch in der Zulassungsbegründung herangezogenen E-Mail der Universität H. vom 16. Juni 2020 ergibt sich nichts anderes. Der in diesem Kontext erhobene Vorwurf der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe eine "nicht mehr mit Denkgesetzen in Übereinstimmung zu bringende Wertung" vorgenommen, "wenn es contra legem (… oder …), die tatsächliche 100%-ige Anerkennung der Leistungen des Semesters in M. durch die Universität H. verwirft", liegt neben der Sache. Die Klägerin verkennt weiterhin, dass die vollständige Anerkennung von Leistungen, die sie innerhalb des hier in Rede stehenden Semesters an der Universität M. erbracht hat, nicht mit einer Anerkennung von Leistungen in einem Umfang gleichzusetzen ist, der nach dem plangemäßen Ablauf des nachfolgend betriebenen Studiums den in einem Semester zu erbringenden Leistungen entspricht. Das Masterstudium "Environmental Psychology" an der Universität H. ist auf zwölf Monate angelegt, in denen 60 ECTS zu erbringen sind (https://www. ). Dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Februar 2020 - 5 C 10.18 - hat das Verwaltungsgericht zu Recht keine entscheidungserhebliche Bedeutung für den vorliegenden Fall beigemessen. Die mit der Zulassungsbegründung herangezogenen Urteilspassagen verhalten sich zur Bindungswirkung einer hochschulrechtlichen Entscheidung über die Anerkennung von Studienzeiten aus der ursprünglich verfolgten Fachrichtung auf den neuen Studiengang nach § 7 Abs. 3 Satz 5 BAföG. Sie sind hier weder für die Abgrenzung zwischen Schwerpunktverlagerung und Fachrichtungswechsel noch in anderem Zusammenhang relevant. Die Klägerin blendet aus, dass die von der Universität H. getroffene Anrechnungsentscheidung schon quantitativ nichts für die von der Klägerin geltend gemachte Schwerpunktverlagerung hergibt. Auf eine Bindungswirkung kommt es insofern von vornherein nicht an. Ernstliche Richtigkeitszweifel ergeben sich auch nicht insoweit, als das Verwaltungsgericht einen unabweisbaren Grund für den Fachrichtungswechsel der Klägerin verneint hat. Der mit der Zulassungsbegründung erhobene Einwand, "den Denkgesetzen widersprechend" sei "die Argumentation, wonach für das Tatbestandsmerkmal des unabweisbaren Grundes i. S. d. § 7 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BAföG die Ursachen für außergewöhnliche Umstände 'nachträglich' eingetreten sein müssen", bleibt schon ungenau. Das Verwaltungsgericht hat insoweit nicht auf ein nachträgliches Eintreten von "Ursachen für außergewöhnliche Umstände" abgestellt, sondern vielmehr auf den nachträglichen Eintritt solcher Umstände selbst (vgl. S. 8 f. des Urteils). Warum die vom Verwaltungsgericht vorausgesetzte Nachträglichkeit gegen Denkgesetze verstoßen soll, erhellt sich aus dem Zulassungsvorbringen nicht. Soweit das Bundesverwaltungsgericht in seinem - auch vom Verwaltungsgericht zitierten - Urteil vom 30. April 1981 - 5 C 36.79 - festgestellt hat, dass ein Grund nur dann "unabweisbar" ist, wenn Umstände eintreten, die die Fortführung der bisherigen Ausbildung objektiv und subjektiv unmöglich machen (juris Rn. 26), sind damit schon wortlautgemäß ("Fortführung … unmöglich machen") nur Umstände erfasst, die nach Aufnahme der Ausbildung eingetreten sind. Es würde auch keinen Sinn machen, einen "unabweisbaren Grund" auf Umstände zu stützen, die bereits bei Ausbildungsbeginn vorlagen, da für die Qualifizierung als "unabweisbar" nur Umstände in Betracht kämen, welche die Aufnahme der Ausbildung von vornherein verhindert hätten. Der mit der Zulassungsbegründung thematisierte "Beweiswert" des Attests der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie L. vom 17. Oktober 2020 war für das Verwaltungsgericht nicht entscheidungserheblich (vgl. S. 10 des Urteils). Tragend hat das Verwaltungsgericht darauf abgestellt, dass die geltend gemachte PTBS und Anpassungsstörung bereits zwischen Februar 2015 und Dezember 2016 diagnostiziert worden sei und die Legasthenie schon seit der Schulzeit der Klägerin bekannt gewesen sei. Auf eine "medizinisch-psychiatrische Sachkunde" des Gerichts kam es insoweit ersichtlich nicht an. 2. Die Klägerin legt ebenfalls nicht dar, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) hat. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 1. April 2020 - 10 A 2667/19 -, juris Rn. 14, und vom 29. Januar 2016- 4 A 2103/15.A -, juris Rn. 2 f., m. w. N. Aus den mit der Zulassungsbegründung aufgeworfenen Fragen, "wer bzw. durch welche Umstände sich der 'Schwerpunkt' eines 'Studiums' oder eines 'Studienganges' abbilden lässt bzw. abgebildet wird", "ob es eine Mindest-Leistung pro Semester gibt", "in welchem Mindest-Maß Leistungen eines einzelnen Semesters von der nachfolgenden Ausbildungsstätte förderungsunschädlich anerkannt werden müssen" und "ob die Ursachen eines außergewöhnlichen Umstandes, der zu einem unabweisbaren Grund i. S. d. § 7 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BAföG führt‚ nachträglich entstanden sein müssen", erschließt sich eine Grundsatzbedeutung nicht. Auf die Ausführungen unter 1. wird Bezug genommen. 3. Soweit die Klägerin schließlich geltend macht, das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts sei "unter bewusster und wissentlicher Verletzung der Entscheidung des BVerwG vom 06.02.2020 - 5 C 10.18 ergangen", ist die Berufung auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zuzulassen. Zur Darlegung des Zulassungsgrundes der Divergenz ist ein inhaltlich bestimmter, die angefochtene Entscheidung tragender abstrakter Rechtssatz zu benennen, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts oder eines anderen der in der Vorschrift aufgeführten Gerichte aufgestellten ebensolchen (abstrakten) Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Die divergierenden Rechtssätze müssen einander gegenübergestellt und die entscheidungstragende Abweichung muss hierauf bezogen konkret herausgearbeitet werden. Das bloße Aufzeigen einer vermeintlich fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die ein divergenzfähiges Gericht aufgestellt hat, genügt den Anforderungen an die Darlegung einer Divergenz nicht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. September 2022- 6 A 2306/20 -, juris Rn. 34 f., m. w. N. Hiernach wird der Zulassungsgrund der Divergenz mit dem Zulassungsvorbringen schon deshalb nicht hinreichend dargelegt, weil die Klägerin keinen entscheidungstragenden abstrakten Rechtssatz des Verwaltungsgerichts aufzeigt, der in Widerspruch zu der zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts stehen soll. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).