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Beschluss

2 L 49/22.Z

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGST:2023:0918.2L49.22.Z.00
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Leitsätze
Zur Frage, wann es zu einer störenden Häufung von Werbeanlagen i.S.d. § 10 Abs 2 S 3 BauO LSA (juris: BauO ST 2013) kommen kann. (Rn.21)
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle vom 20. Januar 2022 - 2 A 9/20 HAL - wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsmittelverfahrens. Der Streitwert wird für das Rechtsmittelverfahren auf 10.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Frage, wann es zu einer störenden Häufung von Werbeanlagen i.S.d. § 10 Abs 2 S 3 BauO LSA (juris: BauO ST 2013) kommen kann. (Rn.21) Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle vom 20. Januar 2022 - 2 A 9/20 HAL - wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsmittelverfahrens. Der Streitwert wird für das Rechtsmittelverfahren auf 10.000 € festgesetzt. I. Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung für zwei Werbetafeln. Mit Antrag vom 10. Januar 2019 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Erteilung einer Baugenehmigung für zwei Werbetafeln auf dem Grundstück T-Straße 21 in H-Stadt. Die Werbetafeln sollten an der Giebelseite des Gebäudes im Bereich des Erdgeschosses angebracht werden. Mit Bescheid vom 10. April 2019 lehnte die Beklagte den Antrag ab, da sich durch die Werbetafeln für einen für ästhetische Belange offenen Betrachter eine „überfrachtung“ des Bereichs zwischen dem Grundstück T-Straße 21 und der P-Straße mit Werbeanlagen ergäbe. Auf dem Nachbargrundstück T-Straße 20 sei bereits eine doppelseitige Euroformat-Werbeanlage errichtet worden. Darüber hinaus befinde sich eine weitere freistehende doppelseitige Großwerbeanlage auf dem südlich gelegenen Flurstück … (Gemarkung …, Flur …) und eine Litfaßsäule auf den Flurstück … (Gemarkung …, Flur …) östlich des Flurstücks … (Gemarkung …, Flur …). Diese seien für den Betrachter gleichzeitig wahrnehmbar und in ihrer Größe und Wirkungsweise vergleichbar. Zudem befänden sich zwischen dem Grundstück T-Straße 21 und der P-Straße diverse Gewerbeeinheiten, welche für sich selbst werben würden. Die Werbetafeln seien daher gemäß §§ 9, 10 BauO LSA unzulässig. Der hiergegen eingelegte Widerspruch der Klägerin wurde mit Widerspruchsbescheid des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 24. Februar 2020 zurückgewiesen. Die Werbetafeln würden zu einer gemäß § 10 Abs. 2 Satz 3 BauO LSA verbotenen störenden Häufung führen. Eine Häufung liege vor, da sich die großflächige Werbeanlage auf dem Flurstück …, südlich vor dem Giebel, und die beiden verfahrensgegenständlichen Anlagen in einem geringen Abstand zueinander befänden und auch ohne Wechsel des Blickwinkels von Fußgängern, Radfahrern und Autofahrern ab etwa der Einmündung P-Straße gleichzeitig wahrnehmbar seien. Es liege auch eine Störung vor, denn hier übten dann drei großflächige Plakattafeln auf engstem Raum eine gemeinsame Wirkung auf die Umgebung aus, so dass dieser Bereich stark mit Werbung überfrachtet wirken würde. Mit dem in der Widerspruchsbegründung gestellten Hilfsantrag der Klägerin, unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides die Baugenehmigung zur Anbringung einer statischen, beleuchteten Plakattafel (östliche Werbetafel) gemäß näherer Darstellung in den Bauvorlagen zu genehmigen, habe sich die Beklagte nicht befasst. Gegenüber diesem Hilfsantrag könne eine störende Häufung nicht mehr geltend gemacht werden, da keine Häufung mehr gegeben sei. Eine Teilstattgabe könne jedoch nicht erfolgen. Am 23. Januar 2020 hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht Klage erhoben. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 10. April 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 24. Februar 2020 zu verpflichten, ihr die Baugenehmigung zur Anbringung von zwei statischen, beleuchteten Plakatanschlagtafeln auf der Liegenschaft H-Stadt, T-Straße 21, gemäß Darstellung in den Bauvorlagen zu erteilen, hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 10. April 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 24. Februar 2020 zu verpflichten, ihr die Baugenehmigung zur Anbringung einer statischen, beleuchteten Plakatanschlagtafel (östliche Werbeanlage) auf der Liegenschaft H-Stadt, T-Straße 21, gemäß näherer Darstellung in den Bauvorlagen zu erteilen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Mit Urteil vom 20. Januar 2022 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, den Werbeanlagen stehe § 10 Abs. 5 BauO LSA entgegen. Die nähere Umgebung stelle sich als faktisches allgemeines Wohngebiet dar. Dabei sei auf den Anbringungsort T-Straße 21 mit dem zweigeschossigen Wohngebäude sowie die Bebauung beidseitig der T-Straße abzustellen, weil die T-Straße trotz ihres erheblichen Verkehrsaufkommens und der Straßenbahnlinie keine trennende Wirkung entfalte. Beidseitig der Straße sei vornehmlich Wohnbebauung vorhanden. Auch die Garagen auf dem Nachbargrundstück sprächen nicht gegen ein Wohngebiet. In der näheren Umgebung dominiere die Wohnnutzung. Die auf dem Garagengrundstück errichtete freistehende Werbeanlage lasse das Gebiet nicht in ein Mischgebiet umschlagen. Denn diese erweise sich als wesensfremd und sei als Ausreißer nicht maßstabsbildend. Der Biosupermarkt im Erdgeschoss und das Fitnessstudio im Obergeschoss in dem Gebäude stadteinwärts hinter der Straßenbahnhaltestelle träten optisch nicht stark in Erscheinung. Noch weniger träten die Gebäude der polizeilichen Einrichtung und die hinter einer Mauer befindliche Villensiedlung zwischen T-Straße und Saale in Erscheinung. Diese lägen auch nicht mehr innerhalb der maßgeblichen näheren Umgebung. Der zu beurteilende Bereich beschränke sich auf die unmittelbaren bis weiteren Nachbargrundstücke. Die Werbeanlagen verstießen zudem gegen § 10 Abs. 2 Satz 3 BauO LSA. Eine störende Häufung sei gegeben. Das Bedürfnis nach werbungsfreien Flächen trete an dieser Stelle hervor, da im vorgelagerten Bereich des geplanten Aufstellungsortes bereits mehrere Werbetafeln, Werbeschilder und Hinweisschilder vorhanden seien und der Bereich daher bereits jetzt mit Werbung überfrachtet wirke. Die beiden in Rede stehenden Werbetafeln seien bereits ab dem Bereich des Dreiecks, der platzartigen Erweiterung auf Höhe der Straßenbahnhaltestelle und des Imbisses mit der Litfaßsäule und der großflächigen Werbetafel, einsehbar. Hinzu komme die im Nahbereich befindliche Fremdwerbeanlage auf dem unmittelbaren Nachbargrundstück. Die Menge der Werbung sei in diesem Bereich durch die großen Tafeln im Euroformat vorbelastet, so dass das Auge durch das Hinzutreten der zwei weiteren großflächigen Werbeanlagen im Euroformat keinen Ruhepunkt mehr finden würde. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass der ortsauswärtsfahrende Verkehr nur noch drei Werbetafeln im unmittelbaren Nahbereich wahrnehme, wenn er das Dreieck passiert habe. Die Klage habe auch mit ihrem Hilfsantrag keinen Erfolg. Der Hilfsantrag sei zulässig. Das Vorhaben, das zwei Werbetafeln umfasse, sei teilbar, soweit im Hilfsantrag nur noch eine Werbetafel, und zwar die straßenseitige, begehrt werde. Hierauf habe die Klägerin indes ebenfalls keinen Anspruch. Zur Begründung werde auf die Ausführungen zu § 10 Abs. 5 BauO LSA Bezug genommen. Ob (nur) eine straßenseitige Fremdwerbeanlage im Erdgeschossbereich auch gegen das Verunstaltungsverbot verstoße, lasse das Gericht offen. II. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 1. Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils liegen vor, wenn der Rechtsmittelführer im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hat (BVerfG, Beschluss vom 16. Januar 2017 - 2 BvR 2615/14 - juris Rn. 19 m.w.N.). Das ist hier nicht der Fall. a) Im Hinblick auf den Hauptantrag kann dahinstehen, ob der Klägerin zu folgen ist, soweit sie geltend macht, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht einen Verstoß gegen § 10 Abs. 5 BauO LSA angenommen, weil die nähere Umgebung des Baugrundstücks nicht - wie das Verwaltungsgericht angenommen hat - einen allgemeinen Wohngebiet, sondern - wegen der trennenden Wirkung der T-Straße und der Ansammlung von gewerblichen Nutzungen auf der maßgeblichen westlichen Seite - einem Mischgebiet entspricht. Das Verwaltungsgericht hat nämlich zugleich - kumulativ - festgestellt, dass die Werbeanlagen gegen § 10 Abs. 2 Satz 3 BauO LSA verstießen. Dem tritt die Klägerin nicht entgegen. Ist das angefochtene Urteil - wie hier - entscheidungstragend auf mehrere selbständige Begründungen gestützt (sog. kumulative Mehrfachbegründung), kann die Berufung nur dann zugelassen werden, wenn im Hinblick auf jede dieser Urteilsbegründungen ein Zulassungsgrund geltend gemacht ist und vorliegt, da anderenfalls das Urteil mit der nicht in zulassungsbegründender Weise angefochtenen Begründung Bestand haben könnte (Beschluss des Senats vom 2. Oktober 2019 - 2 L 33/18 - juris Rn. 18 m.w.N.). Diese Voraussetzungen erfüllt das Zulassungsvorbringen der Klägerin nicht. Im Gegenteil erklärt sie auf Seite 7 der Begründung des Zulassungsantrags, sie wolle sich der Annahme einer störenden Häufung von Werbeanlagen gemäß § 10 Abs. 2 Satz 3 BauO LSA durch die zwei zur Genehmigung gestellten Werbetafeln „nicht versperren“, da die westliche der beiden beantragten Werbeanlagen ohnehin aufgrund einer nachträglich errichteten Einfriedungsmauer im Bereich des gewerblichen Garagenmietplatzes nicht mehr sichtbar wäre. Daher gehe ihr vornehmliches Begehren in Richtung des Hilfsantrages, nämlich die Baugenehmigung für die östliche der beiden beantragten Werbeanlagen zu erhalten. Eine Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts über den Hauptantrag kommt vor diesem Hintergrund nicht in Betracht. b) Im Hinblick auf den Hilfsantrag macht die Klägerin - wie im Hinblick auf den Hauptantrag - geltend, das Baugrundstücks liege nicht in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet mit der Folge, dass das Vorhaben nicht gegen § 10 Abs. 5 BauO LSA verstoße. Hinsichtlich der Frage, ob auch durch nur eine Werbeanlage (östliche Werbeanlage) auf dem Grundstück T-Straße… eine störende Häufung i.S.d. § 10 Abs. 2 Satz 3 BauO LSA anzunehmen ist, was das Verwaltungsgericht offengelassen hat, macht sie geltend, sie gehe davon aus, dass dies nicht der Fall sei, da dann jedenfalls erst „so gerade“ von einer Häufung überhaupt ausgegangen werden könne, die im Bereich der gewerblich geprägten Umgebung westlich der T-Straße nicht den Grad einer Störung erreiche. Das erstinstanzliche Ergebnis begegne jedenfalls mit Blick auf die unbeantworteten Fragestellungen hinsichtlich des Hilfsantrags tatsächlichen und rechtlichen Bedenken, so dass die Berufung zugelassen werden und ein weiterer Ortstermin durchgeführt werden sollte, in dem dann die tatsächlichen Umgebungsgegebenheiten erneut gewürdigt werden könnten. Dieses Vorbringen führt nicht zur Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Hinblick auf den Hilfsantrag. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils bestehen dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der angegriffenen Entscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden und nicht nur die Begründung der angefochtenen Entscheidung oder nur einzelne Elemente dieser Begründung, sondern auch die Richtigkeit des Ergebnisses der Entscheidung derartigen Zweifeln unterliegt (BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 - juris Rn. 9; OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 30. November 2020 - OVG 11 N 63/19 - juris Rn. 5). Das Urteil des Verwaltungsgerichts erweist sich im Hinblick auf den Hilfsantrag jedenfalls im Ergebnis als richtig. Es kann dahinstehen, ob das Verwaltungsgericht zu Recht einen Verstoß gegen § 10 Abs. 5 BauO LSA angenommen hat. Denn jedenfalls würde auch die Genehmigung (nur) einer Werbetafel auf dem Grundstück T-Straße 21 zu einer störenden Häufung i.S.d. § 10 Abs. 2 Satz 3 BauO LSA führen. Bei der Anwendung des § 10 Abs. 2 Satz 3 BauO LSA ist zwischen den Begriffen der „Häufung“ und der „Störung“ zu unterscheiden. Die Häufung im Sinne dieser Vorschrift setzt ein räumlich dichtes Nebeneinander einer Mehrzahl gleicher oder verschiedener Anlagen der Außenwerbung voraus. Dabei sind Werbeanlagen jeder Art in die Betrachtung einzubeziehen. Es kommt nicht darauf an, ob es sich um Fremd- oder Eigenwerbung, genehmigungsfreie, genehmigungspflichtige oder nur geduldete Einrichtungen handelt. Eine Häufung von Werbeanlagen liegt nur vor, wenn mehrere, mindestens aber drei Werbeanlagen in eine enge räumliche Beziehung gebracht werden. Der Begriff der Häufung erfordert, dass diese Werbeanlagen gleichzeitig im Gesichtsfeld des Betrachters liegen und ihre optische Wirkung gleichzeitig gemeinsam ausüben. Die Werbeanlagen müssen ohne Weiteres mit einem Blick erfasst werden können. Das Straßenbild darf nicht in verschiedene Teilstrecken aus unterschiedlicher Blickrichtung gleichsam zerlegt werden. Die Störung setzt voraus, dass der für die Häufung maßgebliche örtliche Bereich im Gesichtsfeld des Betrachters derart mit Werbeanlagen überladen ist, dass das Auge keinen Ruhepunkt mehr findet und das Bedürfnis nach werbungsfreien Flächen stark hervortritt. Wann die störende Wirkung eintritt, hängt wesentlich von dem Baugebietscharakter der vorhandenen Bebauung und der tatsächlichen Nutzung des Gebiets ab (vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. August 2013 - 10 A 1150/12 - juris Rn. 43 ff.; Urteil vom 28. Mai 2018 - 10 A 1789/16 - juris Rn. 27 ff.; VGH BW, Beschluss vom 18. März 2019 - 8 S 3027/18 - juris Rn. 8 m.w.N.). Unter Berücksichtigung der geplanten östlichen Werbeanlage auf dem Grundstück T-Straße 21 ist eine „Häufung“ von Werbeanlagen im Rechtssinne anzunehmen. Wie die bei den Verwaltungsvorgängen befindlichen Lichtbilder vom 26. März 2019 (BA A Bl. 47) anschaulich zeigen, sind von einem Standpunkt südlich der Einmündung der P-Straße in die T-Straße bei einem Blick in Richtung Norden entlang des weiteren Verlaufs der T-Straße bereits jetzt eine Vielzahl von Werbeanlagen zu sehen. Hierzu zählen die Litfaßsäule, die freistehende doppelseitige Großwerbeanlage neben dem Schnellimbissbungalow sowie die doppelseitige Werbeanlage im Euroformat auf dem Grundstück T-Straße 20. Zusätzlich fallen die Werbeschilder an den gewerblich genutzten Gebäuden zwischen der P-Straße und dem Grundstück T-Straße 21 in den Blick. Die mit dem Hilfsantrag begehrte großflächige östliche Werbeanlage an der Giebelseite des Gebäudes im Bereich des Erdgeschosses auf dem Grundstück T-Straße 21 würde noch hinzutreten. Damit würden mehr als drei Werbeanlagen in eine enge räumliche Beziehung gebracht. Von dieser Häufung geht auch eine Störung im Sinne des § 10 Abs. 2 Satz 3 BauO LSA aus. Der maßgebliche örtliche Bereich ist im Gesichtsfeld des Betrachters derart mit Werbeanlagen überladen, dass das Auge keinen Ruhepunkt mehr findet und das Bedürfnis nach werbungsfreien Flächen hervortritt. Es liegt für den hier in Rede stehenden Bereich ein offenkundiges Missverhältnis zwischen dem Umfang der vorhandenen Werbeanlagen und den werbefreien baulichen Anlagen in der Umgebung des Vorhabengrundstücks vor. Durch die Anbringung der östlichen Werbetafel würde sich einem dem Vorhabengrundstück aus südlicher Richtung nähernden Betrachter der Eindruck einer zusammenhängenden, nahezu durchgehenden Werbefläche aufdrängen. An den baulichen Anlagen verblieben praktisch keine Freiflächen mehr, an denen das Auge Ruhe finden könnte. Vielmehr würde der Blick von einer Werbeanlage zur nächsten gelenkt. Eine derart massive Ansammlung von Werbeanlagen auf engem Raum ist auch in Ansehung der gewerblichen Nutzungen als störend zu bewerten. Der Umstand, dass möglicherweise die bereits vorhandenen Werbeanlagen für sich genommen schon eine störende Häufung darstellen, kann zu keiner anderen Beurteilung des Sachverhalts führen. Zwar hängt der Grad einer möglichen Störung im Wesentlichen von der Qualität der jeweiligen Umgebung ab, doch gibt es keinen Rechtssatz des Inhalts, „was schon verunstaltet ist, kann nicht mehr verunstaltet werden“ (vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. August 2013 - 10 A 1150/12 - a.a.O. Rn. 57). 2. Die Berufung ist auch nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO wegen der geltend gemachten Abweichung des angefochtenen Urteils von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und der Oberverwaltungsgerichte, insbesondere dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 29. Oktober 2018 - 1 A 10232/18 -, zuzulassen. Eine Abweichung i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO liegt vor, wenn das Urteil des Verwaltungs-gerichts mit einem seine Entscheidung tragenden (abstrakten) Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift von einem in der Rechtsprechung der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abweicht (Beschluss des Senats vom 6. April 2021 - 2 L 81/19 - juris Rn. 8 m.w.N.). Zur Darlegung des Zulassungsgrundes der Divergenz ist ein inhaltlich bestimmter, die angefochtene Entscheidung tragender abstrakter Rechtssatz zu benennen, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts oder eines anderen der in der Vorschrift aufgeführten Gerichte aufgestellten ebensolchen (abstrakten) Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Die divergierenden Rechtssätze müssen einander gegenübergestellt und die entscheidungstragende Abweichung muss hierauf bezogen konkret herausgearbeitet werden. Das bloße Aufzeigen einer vermeintlich fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die ein divergenzfähiges Gericht aufgestellt hat, genügt den Anforderungen an die Darlegung einer Divergenz nicht (OVG NRW, Beschluss vom 26. Januar 2023 - 12 A 1249/21 - juris Rn. 29). Gemessen daran hat die Klägerin eine Divergenz i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO nicht dargelegt. Ein abstrakter Rechtssatz, der der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zugrunde liegt, sowie ein in Anwendung derselben Vorschrift aufgestellter abstrakter Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts, von dem abgewichen wird, wird von der Klägerin nicht benannt. Soweit sie geltend macht, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts weiche in der Rechtanwendung von den Grundsätzen bundesverwaltungsgerichtlicher und oberverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung ab, ist dies für eine Divergenzrüge ohne Belang. Auf die in der Antragsbegründung angeführte Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz muss nicht näher eingegangen werden, da es sich insofern nicht um ein Divergenzgericht handelt. Bei der Divergenzrüge nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO kommt es nicht auf die Abweichung von der Entscheidung irgendeines Oberverwaltungsgerichts an, sondern allein darauf, ob das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts von der Entscheidung des im Instanzenzug übergeordneten Berufungsgerichts abweicht (OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 28. Juli 2023 - OVG 10 N 67.19 - juris Rn. 42 m.w.N.). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nr. 9.1.2.3.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, wonach bei einer Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung für eine großflächige Werbetafel ein Streitwert von 5.000 € regelmäßig als angemessen anzusehen ist. Da die Klägerin eine Baugenehmigung für zwei Werbetafeln begehrt, ist im vorliegenden Verfahren ein Streitwert von 10.000 € festzusetzen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).