Beschluss
2 L 62/21.Z
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGST:2023:0406.2L62.21.Z.00
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Leitsätze
1. Zum Nachweis des Bestandschutzes für ein Fenster in einer Grenzwand.(Rn.14)
2. Zum Abwehrrecht des Nachbarn gegen einen Anbau an eine grenzständige Giebelwand mit Fenster.(Rn.18)
Tenor
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 25. März 2021 - 4 A 370/18 MD - wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert wird für das erstinstanzliche Verfahren - insoweit in Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses - und für das Rechtsmittelverfahren auf jeweils 7.500 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zum Nachweis des Bestandschutzes für ein Fenster in einer Grenzwand.(Rn.14) 2. Zum Abwehrrecht des Nachbarn gegen einen Anbau an eine grenzständige Giebelwand mit Fenster.(Rn.18) Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 25. März 2021 - 4 A 370/18 MD - wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird für das erstinstanzliche Verfahren - insoweit in Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses - und für das Rechtsmittelverfahren auf jeweils 7.500 € festgesetzt. Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 1. Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Januar 2023 - 12 A 1249/21 - juris Rn. 20). a) Gemessen daran legen die Kläger keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dar, soweit sie auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 21. Januar 2020 - 4 A 115/18 MD - hinweisen und ausführen, in diesem Fall habe das Verwaltungsgericht einen „besonders strengen Maßstab“ angelegt, während es hier für zulässig erklärt habe, dass in einem denkmalpflegerisch besonders bedeutsamen Gebiet, der komplett unter Denkmalschutz stehenden Altstadt von A-Stadt, die zudem zu den herausragenden touristischen Zielen gehöre, ein Bau errichtet werde, der sich selbst nach Meinung des Verwaltungsgerichts nicht in die Umgebung einfüge. Es wird schon nicht deutlich, um welche Rechtsnorm es sich handeln soll, bei deren Anwendung in dem Urteil vom 21. Januar 2020 - anders als hier - ein „besonders strenger Maßstab“ angelegt worden sein soll. Um welche rechtliche oder tatsächliche Fragestellung es konkret ging, deren Klärung von grundsätzlicher Bedeutung sein soll, ist nicht erkennbar. Nichts anderes ergibt sich, soweit die Kläger meinen, hier sei die „Grundsatzfrage“ zu klären, „welche Bedeutung dem Denkmalschutz noch zukommt, wenn private Interessen eines Bauherrn offensichtlich über den Denkmalschutz gestellt werden“. Auch hiermit ist keine grundsätzlich klärungsbedürftige und -fähige Frage bezeichnet. Die Frage, ob und inwieweit dem Denkmalschutz Vorrang vor den privaten Interessen des Bauherrn einzuräumen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und entzieht sich einer grundsätzlichen Klärung. b) Es wird auch keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO dargelegt, soweit die Kläger geltend machen, die angefochtene Entscheidung widerspreche dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. November 2008 - 7 B 28.08 -, wonach die denkmalschutzrechtliche Bewertung durch das Gericht vorzunehmen sei. Im Widerspruch dazu habe das Verwaltungsgericht im Wesentlichen auf die Darlegungen des Landesamtes für Denkmalpflege und Archäologie Sachsen-Anhalt verwiesen. Damit ist keine tatsächliche oder rechtliche Frage von grundsätzlicher Bedeutung bezeichnet. Dass die Frage, ob ein Schutzobjekt durch eine Maßnahme eine mehr als nur geringfügige Beeinträchtigung erfährt und deshalb Gründe des Denkmalsschutzes der Maßnahme entgegenstehen, eine Frage der rechtlichen Bewertung des Sachverhalts ist, die originär dem Gericht obliegt und nicht an einen Sachverständigen delegiert werden kann, ist durch die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. November 2008 - 7 B 28.08 - bereits grundsätzlich geklärt. Ob die hieraus folgenden Anforderungen durch das Verwaltungsgericht beachtet wurden, ist eine Frage des Einzelfalls und nicht von grundsätzlicher Bedeutung. 2. Die Berufung ist auch nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung zuzulassen. Ernstliche Zweifel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nur dann vor, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Januar 2017 - 2 BvR 2615/14 - juris Rn. 19 m.w.N.). Das ist vorliegend nicht der Fall. a) Die Kläger machen geltend, das Urteil des Verwaltungsgerichts widerspreche dem Urteil desselben Gerichts vom 21. Januar 2020 - 4 A 115/18 MD -, da in einem Fall bei einem nicht unter Denkmalschutz stehenden Gebäude, das keinerlei besondere Bedeutung aufgewiesen habe, eine leichte Veränderung des Daches für unzulässig erachtet worden sei, während hier ein Gebäude gestattet worden sei, das sich nicht einfüge. Dabei sei zu bedenken, dass es sich bei ihrem Haus um ein Einzeldenkmal handele, genauso wie bei den weiteren Häusern der Gegend. Hiermit werden keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils geweckt. Es ist in keiner Weise ersichtlich, weshalb sich aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 21. Januar 2020 - 4 A 115/18 MD - ergeben soll, dass das angefochtene Urteil fehlerhaft ist. Aus den Darlegungen der Kläger ergibt sich weder, dass in beiden Fällen die gleichen Rechtsvorschriften anzuwenden waren, noch, dass die jeweiligen Sachverhalte auch nur im Ansatz vergleichbar waren. b) Die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Kläger könnten sich nicht mit Erfolg auf Bestandsschutz der in der Giebelwand befindlichen Fenster berufen (UA S. 17 ff.), wird von ihnen nicht schlüssig in Frage gestellt. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, es könne dahinstehen, ob der Einwand des Bestandsschutzes der Beigeladenen als Bauwilligen überhaupt entgegengehalten werden könne. Es sei fraglich, ob der Bestandsschutz für ein Fenster in einer Grenzwand den Nachbarn daran hindern könne, auf seinem Grundstück eine Bebauung vorzunehmen, durch die das Fenster geschlossen werde. Die Frage könne aber unentschieden bleiben. Selbst wenn man davon ausgehe, dass eine Grenzbebauung im Einzelfall rücksichtslos sein könne, wenn sie dazu führe, dass hierdurch notwendige Fenster in einem Nachbargebäude zugebaut würden, verhelfe dies der Klage nicht zum Erfolg. Denn dies würde voraussetzen, dass es sich um bestandsgeschützte und notwendige Fenster zu Aufenthaltsräumen handele, die auch nicht mit zumutbarem wirtschaftlichem Aufwand verlegt werden könnten. Nach diesen Maßgaben müssten die Kläger die Grenzbebauung hinnehmen. Bei den zwei Fenstern in der westlichen Grenzwand ihres Anwesens handele es sich zwar um notwendige Fenster zu Aufenthaltsräumen. Sie seien aber nicht bestandsgeschützt. Die Kläger hätten nicht nachweisen können, dass die Fenster legal errichtet worden seien. Dies folge insbesondere nicht aus den Baugenehmigungen aus den Jahren 1995 und 1997. Die Baugenehmigung aus dem Jahr 1995 habe den Abbruch des rückwärtigen Hofgebäudes betroffen. Das Hauptgebäude sei nicht Gegenstand der Genehmigung gewesen. Auch aus der Baugenehmigung vom 27. Februar 1997 könnten die Kläger nichts zu ihren Gunsten ableiten. Denn diese Baumaßnahme habe lediglich die Sanierung der Giebelwand betroffen. Entsprechend sei die geplante Baumaßnahme in dem Bauantrag vom 22. Dezember 1996 als „Neueindeckung der Giebelwand mit Ziegeln“ bezeichnet worden. Der Einbau oder der Umbau von Fenstern sei hiervon nicht umfasst gewesen. Anderes folge auch nicht aus der „Auflage“ in der Baugenehmigung, wonach das bisherige Erscheinungsbild beizubehalten sei. Der Beklagte habe zutreffend darauf hingewiesen, dass diese Vorgabe keinen Bezug zu den vorhandenen Fenstern gehabt habe, sondern sich auf das zu verwendende Material bezogen habe. Dies ergebe sich aus dem Nachsatz zu dieser Auflage, wonach für den Behang rote Tonziegel zu verwenden seien. Der Einbau der Fenster sei von dieser Baugenehmigung nicht umfasst gewesen. Ebenso wenig sei der Einbau der Fenster hierdurch im Nachhinein legalisiert worden. Die Kläger könnten sich hinsichtlich der Fensteröffnungen auch nicht auf materiellen Bestandsschutz berufen. Die Fenster seien nach heutigem Recht nicht genehmigungsfähig, weil sie gegen das Verbot von Öffnungen in Brandwänden gemäß § 29 Abs. 8 Satz 1 BauO LSA verstießen und Ausnahmen nach § 29 Abs. 8 Satz 2 BauO LSA nicht einschlägig seien. Dass es sich bei der Giebelwand um eine Brandwand in Form einer Gebäudeabschlusswand handelte, folge aus § 29 Abs. 2 Nr. 1 BauO LSA. Die Widerspruchsbehörde habe in ihrem Widerspruchsbescheid auch zutreffend dargelegt, dass jedenfalls seit dem 2. Oktober 1958 Öffnungen in Brandwänden unzulässig gewesen seien. Ein materieller Bestandsschutz der Fensteröffnungen komme nur in Betracht, wenn positiv festgestellt oder zumindest aufgrund von Vermutungsregeln oder zu Gunsten der Kläger eingreifender Beweiserleichterungen angenommen werden könne, dass das Gebäude mit den heutigen Fensteröffnungen bereits vor diesem Zeitpunkt materiell legal errichtet worden sei. Das Eingreifen einer solchen Vermutungsregel setze mindestens voraus, dass der Ordnungspflichtige, der sich auf sie berufe, die Existenz der konkreten baulichen Einrichtung, um deren materielle Legalität im Errichtungszeitpunkt es gehe, zu der Zeit, an die die Vermutung anknüpfen solle, beweise. Demnach müssten die Kläger zunächst den Nachweis führen, dass die streitgegenständlichen Fenster bereits zu einer Zeit, zu der noch kein grundsätzliches Verbot von Öffnungen in Brandwänden bestanden habe, in der Grenzwand existiert hätten. Diesen Nachweis hätten die Kläger nicht führen können. Der Beklagte habe hierzu vorgetragen, dass es im Jahr 1928 einen Antrag zur Errichtung eines Spülklosetts innerhalb des Gebäudes gegeben habe. Die zugehörige Zeichnung habe hierbei eine geschlossene Wand an der westlichen Grundstücksgrenze erkennen lassen. Die Kläger hätten in der mündlichen Verhandlung demgegenüber vorgetragen, tatsächlich lasse diese Zeichnung eine derartige geschlossene Wand nicht erkennen. Vielmehr sei dort nur ein einfacher Strich zu erkennen. Es könne dahinstehen, ob dieser Vortrag der Kläger zutreffend sei. Denn auch in diesem Fall bleibe unklar, ob die Fenster bereits im Jahr 1928 existiert hätten. Damit seien die Kläger den Nachweis zur Existenz der Fenster vor dem Jahr 1958 schuldig geblieben. Hiergegen wenden die Kläger ein, es dürfe kein „Zumauern“ von Fenstern geben, die seit vielen Jahrzehnten vorhanden seien. Sie berufen sich insoweit auf unvordenkliche Verjährung und auf die Fiktion der Genehmigung. Sie verweisen auf die Baugenehmigung, die ihnen erteilt worden sei. Dort sei die Rede davon, dass keine weiteren Veränderungen vorzunehmen seien. Vor dem Hintergrund, dass zu diesem Zeitpunkt die Fenster seit Jahrzehnten in der Wand gewesen seien, sollten sie ausdrücklich so verbleiben. Darüber hinaus gebe es nicht nur alte Fotografien, die bereits zur Akte gereicht worden seien, sondern auch eine Zeugin, die dies bestätigen könne. Diese sei in erster Instanz noch nicht bekannt gewesen. Frau Annemarie Niemann werde als Zeugin dafür benannt, dass die Fenster mindestens seit 80 Jahren vorhanden seien. Es handele sich um eine Nachbarin, die dort seit ihrer Geburt wohne. Sie könne sich daran erinnern, dass die Fenster seit jeher so vorhanden gewesen seien. Die Zeugin sei 1938 geboren, ihre Erinnerung reiche deshalb ca. 80 Jahre zurück. Hiermit können die Kläger nicht durchdringen. Ein Bestandsschutz der Fenster in der Giebelwand greift ein, wenn die Fenster entweder formell - durch Erteilung einer Baugenehmigung - genehmigt worden sind (formeller Bestandsschutz) oder zu irgendeinem Zeitpunkt materiell baurechtmäßig waren (materieller Bestandsschutz) (OVG NRW, Urteil vom 15. Juli 2013 - 2 A 969/12 - juris Rn. 78). Materieller Bestandsschutz besteht für solche Bauvorhaben, die zwar nicht formell legalisiert (genehmigt) worden sind, aber entweder im Zeitpunkt ihrer Errichtung oder zumindest später über einen hinreichend langen Zeitraum dem materielle Recht entsprachen (BVerwG, Urteil vom 23. Februar 1979 - IV C 86.76 - juris Rn. 12; OVG RhPf, Urteil vom 12. Dezember 2012 - 8 A 10875/12 - juris Rn. 36). Hierfür sind die Kläger als diejenigen, die sich auf den Bestandsschutz berufen, materiell beweispflichtig. Sie tragen die Beweislast im Fall der Unaufklärbarkeit ungeachtet des Alters ihres Hauses (BVerwG, Urteil vom 23. Februar 1979 - IV C 86.76 - a.a.O. Rn. 14 f.; Beschluss vom 19. Februar 1988 - 4 B 33.88 - juris Rn. 3; OVG NRW, Urteil vom 15. Juli 2013 - 2 A 969/12 - a.a.O. Rn. 80; a.A. NdsOVG, Beschluss vom 20. Oktober 1986 - juris Rn. 25). Es besteht keine Vermutung dahin, dass ein seit langen Jahren vorhandener Baubestand bei seiner Errichtung oder während irgendeiner Zeitspanne seines Bestehens einmal materiell legal war (BayVGH, Beschluss vom 26. September 2017 - 9 ZB 16.852 - juris Rn. 6). Der Senat geht - entgegen einer in der Rechtsprechung zum Teil vertretenen Auffassung - auch nicht davon aus, dass bei „sehr alten Anlagen“ eine Rechtsvermutung dafür besteht, dass sie seinerzeit ordnungsgemäß und in Übereinstimmung mit den damals bestehenden Gesetzten errichtet worden sind (anders: OVG RhPf, Urteil vom 12. Dezember 2012 - 8 A 10875/12 - a.a.O. Rn. 41 m.w.N.; vgl. auch OVG Bln-Bbg, Urteil vom 26. Juli 2022 - OVG 2 B 4.18 - juris Rn. 34). Gemessen daran haben die Kläger den Bestandsschutz der in der Giebelwand befindlichen Fenster nicht nachgewiesen. Soweit sie auf die Baugenehmigung vom 27. Februar 1997 verweisen, sind sie der überzeugenden Begründung des Verwaltungsgerichts, warum diese den Einbau oder Umbau von Fenstern nicht betrifft, nicht schlüssig entgegengetreten. Aus der von ihnen unter Beweis gestellten Behauptung, dass die Fenster seit mindestens 80 Jahren in der Giebelwand vorhanden seien, ergibt sich nichts anderes. Sie knüpfen damit an Überlegungen an, die vom Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt im Widerspruchsbescheid vom 6. November 2018 angestellt wurden. Das Landesverwaltungsamt hatte die Auffassung, dass bei „sehr alten Anlagen“ eine Rechtsvermutung dafür bestehe, dass sie seinerzeit ordnungsgemäß und in Übereinstimmung mit den damals bestehenden Gesetzen errichtet worden seien, mit dem Rechtsinstitut der „unvordenklichen Verjährung“ verglichen und erwogen, dass hiernach für eine Rechtsvermutung die Existenz einer Anlage seit 80 Jahren erforderlich sei (S. 15 f., GA Bl. 93 f.). Allein die Existenz einer Anlage - hier der in der Giebelwand befindlichen Fenster - seit 80 Jahren ist jedoch nach Auffassung des Senats für den Nachweis des (materiellen) Bestandsschutzes nicht ausreichend. Auch eine dahingehende Rechtsvermutung wird durch diesen Umstand allein nicht begründet. Damit kommt es auf die von den Klägern benannte Zeugin nicht an. Selbst wenn man die Tatsache, für die sie benannt wurde, als wahr unterstellt, käme man im Hinblick auf den Bestandsschutz zu keiner anderen Beurteilung. Denn der (materielle) Bestandsschutz der in der Giebelwand befindlichen Fenster setzt - wie ausgeführt - nicht nur voraus, dass diese seit langer Zeit vorhanden sind, sondern auch, dass sie entweder im Zeitpunkt ihrer Errichtung oder zumindest später über einen hinreichend langen Zeitraum dem materielle Recht entsprachen. Dies wird von den Klägern nicht geltend gemacht und ist auch sonst nicht ersichtlich. Die Kläger haben mit ihrer Behauptung, dass die Fenster schon seit (mindestens) 80 Jahren existierten, und ihrem diesbezüglichen Beweisantritt auch nicht deshalb ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils dargelegt, weil das Verwaltungsgericht zur Begründung, weshalb sie sich hinsichtlich der Fensteröffnungen auch nicht auf materiellen Bestandsschutz berufen könnten, ausgeführt hat, dass sie den Nachweis der Existenz der Fenster vor dem Jahr 1958 - dem Jahr, ab dem Öffnungen in Brandwänden gemäß § 354 Abs. 1 der Deutschen Bauordnung vom 2. Oktober 1958 unzulässig waren - schuldig geblieben seien (UA S. 19). Denn auch das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Kläger den Nachweis führen müssen, dass die streitgegenständlichen Fenster bereits zu einer Zeit, zu der noch kein grundsätzliches Verbot von Öffnungen in Brandwänden bestanden hat, in der Grenzwand existierten (UA S. 19). Es ist aber weder von den Klägern geltend gemacht noch sonst ersichtlich, dass vor dem Jahr 1958 - oder vor 80 Jahren - noch kein grundsätzliches Verbot von Öffnungen in Brandwänden bestand. Vielmehr sah bereits die mit Erlass vom 25. April 1919 eingeführte Preußische Einheitsbauordnung (EBO) in § 14 EBO vor, dass Brandmauern von Grund auf massiv ohne Öffnungen und Hohlräume in der Stärke von mindestens einem Stein hergestellt und in ganzer Gebäudetiefe bis 30 cm über die feuersichere Bedachung geführt werden müssen (http://www.finkmann.de/Recht-Gesetz/Preussen/preussen.html). Zwar handelte es sich hierbei nur um einen Entwurf, der bei der Überarbeitung der seinerzeit in Preußen geltenden rund 300 Bauordnungen als Muster dienen sollte (vgl. https://www.stadtgrenze.de/s/preussen/einheitsbauordnung/erlass.htm). Es spricht aber viel dafür, dass in der Zeit nach 1919 und noch vor Erlass der Deutschen Bauordnung vom 2. Oktober 1958 derartige Regelungen in die einzelnen Bauordnungen aufgenommen wurden. Selbst wenn ein Bestandsschutz der Fenster in der Giebelwand anzunehmen sein sollte, würde dieser den Klägern grundsätzlich keine öffentlich-rechtliche Rechtsposition gegen eine die Fenster beeinträchtigende Bebauung auf dem Nachbargrundstück vermitteln (OVG NRW, Urteil vom 15. Juli 2013 - 2 A 969/12 - a.a.O. Rn. 97; SchlHOVG, Beschluss vom 26. März 2021 - 1 MB 7/21 - juris Rn. 15; OVG Bln-Bbg, Urteil vom 26. Juli 2022 - OVG 2 B 4.18 - a.a.O. Rn. 31). Der Umstand, dass gerade im innerstädtischen Bereich freie bzw. nur sporadisch bebaute Grundstücksflächen für eine Nachverdichtung mit einer der Umgebung entsprechenden Bebauung prädestiniert sind, steht einem etwaigen Vertrauen der Kläger auf eine dauerhaft zu erhaltende Freifläche neben ihrem Gebäude entgegen. Es ist vielmehr Sache des Bauherrn, sein Gebäude grundsätzlich so anzuordnen, dass die für die Belichtung und Belüftung notwendige freie Fläche auf seinem eigenen Grundstück vorgehalten wird oder er jedenfalls die Inanspruchnahme des Nachbargrundstücks durch Baulasten oder Grunddienstbarkeiten sichert (SchlHOVG, Beschluss vom 26. März 2021 - 1 MB 7/21 - a.a.O. Rn. 17). Dies haben die Kläger bzw. ihre Rechtsvorgänger versäumt. Dieses Versäumnis führt allerdings nicht notwendig dazu, dass die Beigeladene unter Verzicht auf eigene Bebauungsmöglichkeiten die Belichtung des Gebäudes zu gewährleisten hätte. Der Bestandsschutz für ein Fenster in einer Grenzwand hindert ohne Hinzutreten weiterer Umstände - etwa wenn die Fenster nicht ersetzbar sind und der Herstellung gesunder Wohnverhältnisse dienen - den Nachbarn regelmäßig nicht, auf seinem Grundstück eine Bebauung vorzunehmen, durch die das Fenster geschlossen wird (OVG NRW, Urteil vom 15. Juli 2013 - 2 A 969/12 - a.a.O. Rn. 97). Zu den hiernach maßgeblichen Umständen für einen aus dem Bestandsschutz der Fenster in der Giebelwand abgeleiteten Abwehranspruch gegen die Bebauung des Nachbargrundstücks haben die Kläger nichts vorgetragen. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid verwiesen (UA S. 19). Gegen die ausführliche Begründung des Landesverwaltungsamtes, weshalb den Klägern gegen die die beiden vorhandenen Fenster schließende Grenzbebauung kein Abwehrrecht zustehe (S. 13 - 19, GA Bl. 91 - 97) haben die Kläger keine substantiierten Einwendungen erhoben. c) Ohne Erfolg tragen die Kläger vor, es bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, da in einem anderen Verfahren durch dasselbe Gericht festgestellt worden sei, dass selbst zwei kleine liegende Dachfenster im Innenstadtbereich von A-Stadt, die von der Straße kaum zu erkennen gewesen seien, vom höhergelegenen Schloss überhaupt nicht, nicht genehmigungsfähig seien, weil dies ein unzulässiger Eingriff sei. Insoweit verweisen sie auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 11. Oktober 2018 - 4 A 282/16 MD -. Auch hier sei ein völlig anderer Maßstab angelegt worden. Hierzu hat bereits das Verwaltungsgericht dargelegt (UA S. 13), dass die Ausführungen in dem Urteil vom 11. Oktober 2018 - 4 A 282/16 MD -, auf die sich die Kläger beriefen, ihnen nicht weiterhelfen würden. Denn dort sei es um den Erlass einer Rückbauverfügung gegangen, bei der ein Verstoß gegen (sämtliche) öffentlich-rechtliche Vorschriften zu prüfen gewesen sei. Vorliegend handele es sich um eine Nachbarstreitigkeit, bei der die Prüfung darauf beschränkt sei, ob für das Anwesen des Eigentümers erhebliche Beeinträchtigungen für dessen Bestand, Erscheinungsbild oder städtebauliche Wirkung vorlägen. Aufgrund dieser Erläuterungen, zu denen sich die Kläger nicht geäußert haben, können sich aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 11. Oktober 2018 - 4 A 282/16 MD - keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils ergeben. d) Soweit sich die Kläger auf S. 4 - 5 der Begründung des Zulassungsantrags gegen bestimmte Ausführungen im Tatbestand des Urteils richten, werden keine ernstlichen Zweifel geweckt, da das Urteil hierauf nicht beruht. e) Ohne Erfolg wenden sich die Kläger unter Berufung auf den Wortlaut des § 72 BauO LSA gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die dreijährige Geltungsdauer einer Baugenehmigung laufe nicht ab, wenn die Baugenehmigung - wie hier - mit einem Rechtsbehelf eines Nachbarn angegriffen werde, da der Bauherr in diesem Fall aufgrund des Rechtsbehelfs des Nachbarn unabhängig von der Vollziehbarkeit der Baugenehmigung nicht auf ihren Bestand vertrauen könne. Es sei dem Inhaber einer Genehmigung nicht zuzumuten, diese auszunutzen, ohne zuvor Klarheit darüber zu haben, ob sie Bestand behalten werde (UA S. 8). Diese Auffassung des Verwaltungsgerichts ist nicht zu beanstanden. Sie entspricht der Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 1. Juni 2017 - 2 M 49/17 - juris Rn. 22). f) Soweit die Kläger bemängeln, dass die Altstadtsatzung im Urteil weder erwähnt noch gewürdigt werde, ergeben sich hieraus keine ernstlichen Zweifel, denn es ist nicht ersichtlich, dass die Altstadtsatzung drittschützende Vorschriften enthält. g) Die Einwände der Kläger gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, das Vorhaben verstoße nicht gegen denkmalrechtliche Vorschriften, die auch dem Schutz der Kläger zu dienen bestimmt seien, da eine erhebliche Beeinträchtigung des Baudenkmals der Kläger durch das Vorhaben der Beigeladenen nicht zu erwarten sei (UA S. 8 ff.), greifen nicht durch. Das Verwaltungsgericht geht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats davon aus, dass § 1 Abs. 1 DenkmSchG, soweit er dem Umgebungsschutz dient, nachbarschützende Wirkung beizumessen ist (Beschluss des Senats vom 5. März 2014 - 2 M 164/13 - juris Rn. 13). Eine erhebliche Beeinträchtigung der Denkmalqualität eines Kulturdenkmals im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 1 DenkmSchG LSA durch eine Veränderung seiner Umgebung, die auch dem Denkmaleigentümer ein Abwehrrecht vermittelt, liegt allerdings nicht schon dann vor, wenn neue Bauten in der Umgebung eines Baudenkmals hinzukommen, die nicht völlig an das Baudenkmal angepasst sind. Hinzutretende bauliche Anlagen müssen sich aber an dem Maßstab messen lassen, den das Denkmal gesetzt hat und dürfen es nicht gleichsam erdrücken, verdrängen, übertönen oder die gebotene Achtung gegenüber den Werten außer Acht lassen, welche dieses Denkmal verkörpert (Beschluss des Senats vom 5. März 2014 - 2 M 164/13 - a.a.O. Rn. 15). (1) Entgegen der Ansicht der Kläger kann der Verbau von Fenstern, die hierdurch funktionslos werden mit der Folge, dass dahintergelegene Räume nicht mehr zu nutzen sind, nicht ohne weiteres als erhebliche Beeinträchtigung i.S.d. § 10 Abs. 1 DenkmSchG angesehen werden. (2) Das angefochtene Urteil ist auch nicht zu beanstanden, soweit das Verwaltungsgericht den Stellungnahmen des Landesamtes für Denkmalpflege und Archäologie Sachsen-Anhalt gefolgt ist. Die Kritik der Kläger an diesen Stellungnahmen verkennt, dass - wie ausgeführt – eine erhebliche Beeinträchtigung der Denkmalqualität eines Kulturdenkmals durch eine Veränderung seiner Umgebung nicht schon dann vorliegt, wenn neue Bauten in der Umgebung eines Baudenkmals hinzukommen, die nicht völlig an das Baudenkmal angepasst sind. Der Hinweis der Kläger, dass das Vorhaben der Beigeladenen nach Maßgabe der BauO LSA über drei Vollgeschosse verfüge, verfängt nicht. Das Verwaltungsgericht hat insoweit auf die plausible Einschätzung des Landesamtes für Denkmalpflege und Archäologie Sachsen-Anhalt hingewiesen, dass das Dachgeschoss jedenfalls aus denkmalfachlicher Sicht kein Vollgeschoss sei, da es keine über die gesamte Traufe gehende und geschosshohe Fläche zur Straße hin ausbilde (UA S. 10). Dieser - entscheidenden - denkmalfachlichen Einschätzung sind die Kläger nicht schlüssig entgegengetreten. Auch mit den weiteren auf S. 6 - 7 der Zulassungsbegründung aufgeführten Einwänden gegen die denkmalfachliche Einschätzung des Landesamtes für Denkmalpflege und Archäologie Sachsen-Anhalt können die Kläger nicht durchdringen. Sie stellen hiermit lediglich - wie das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen hat (UA S. 12) - ihre eigene Einschätzung gegen die denkmalfachliche Einschätzung der zuständigen Fachbehörde. Dies reicht nicht aus, um diese ernstlich in Zweifel zu ziehen. Nach der Rechtsprechung des Senats vermittelt in erster Linie das Landesamt für Denkmalpflege und Archäologie Sachsen-Anhalt als staatliche Denkmalfachbehörde das zur denkmalschutzrechtlichen Beurteilung erforderliche Fachwissen, weshalb das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung die fachkundigen Stellungnahmen dieser Fachbehörde verwerten darf (vgl. Urteil des Senats vom 15. Dezember 2011 - 2 L 152/06 - juris Rn. 83). Durchgreifende Einwände gegen diese Stellungnahmen, die auf die denkmalfachliche Einschätzung des Landesamtes substantiiert eingehen und diese in Frage stellen, haben die Kläger nicht erhoben. Das Verwaltungsgericht hat zudem gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid verwiesen (UA S. 13). Hierin hat das Landesverwaltungsamt ausführlich begründet, weshalb auch unter denkmalrechtlichen Aspekten ein Abwehranspruch nicht erfolgreich geltend gemacht werden könne (S. 21 - 26, GA Bl. 99 - 104). Auch hiergegen haben die Kläger keine substantiierten Einwendungen erhoben. h) Soweit die Kläger die Annahme des Verwaltungsgerichts bezweifeln, die Umgebungsbebauung sei beidseitig der A-Straße durch eine geschlossene Bauweise geprägt (UA S. 14), greift dies nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat auch insoweit gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid verwiesen, in dem es heißt, die maßgebliche nähere Umgebung sei beidseitig der A-Straße durch eine geschlossene Bebauung über eine Länge von mehr als 50 m - einschließlich der Baulücke auf dem Grundstück - geprägt (S. 9, GA Bl. 87). Das in den Verwaltungsvorgängen enthaltene Luftbild (BA C Bl. 125) bestätigt diesen Befund. Der Hinweis der Kläger darauf, dass „auch auf der südlichen Seite der A- Straße eine offene Bebauung vorzufinden“ sei, stellt diese Feststellung nicht in Frage. i) Zu Unrecht wenden sich die Kläger gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, das Maß der baulichen Nutzung habe keine nachbarschützende Funktion. Es ist anerkannt, dass § 34 BauGB hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung grundsätzlich keinen Drittschutz vermittelt (BayVGH, Beschluss vom 20. Mai 2020 - 9 ZB 18.2585 - juris Rn. 5; OVG NRW, Beschluss vom 2. November 2021 - 2 B 1523/21 - juris Rn. 7). Aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. August 2018 - 4 C 7.17 - ergibt sich nichts anderes. Das Bundesverwaltungsgericht hat in dieser Entscheidung seine Rechtsprechung bestätigt, dass Festsetzungen des Maßes der baulichen Nutzung durch Bebauungspläne grundsätzlich keine nachbarschützende Funktion haben (BVerwG, Beschluss vom 23. Juni 1995 - 4 B 52.95 - juris Rn. 4). Nachbarschutz kann sich in diesen Fällen nicht aus Bundesrecht, sondern allein nach Maßgabe des Willens der Gemeinde als Plangeber aus den entsprechenden Festsetzungen des Bebauungsplans ergeben (BVerwG, Urteil vom 9. August 2018 - 4 C 7.17 - juris Rn. 13 ff.). Im unbeplanten Innenbereich - wie hier -, auf den sich das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. August 2018 - 4 C 7.17 - nicht bezieht, bleibt es dabei, dass eine drittschützende Wirkung des Maßes der baulichen Nutzung nicht anzunehmen ist. j) Entgegen der Ansicht der Kläger hat das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 15. Februar 2021 - 2 M 121/20 - juris Rn. 25 ff.) zu Recht angenommen, dass von dem Vorhaben der Beigeladenen keine „erdrückende Wirkung“ ausgeht (UA S. 14 f.). „Erdrückend“ ist ein Bauwerk dann, wenn ihm wegen seiner Höhe und Breite gegenüber dem Nachbargrundstück eine „erdrückende“ bzw. „erschlagende“ Wirkung zukommt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die baulichen Dimensionen des erdrückenden Gebäudes aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalles derart übermächtig sind, dass das „erdrückte“ Gebäude oder Grundstück nur noch überwiegend wie eine von dem herrschenden Gebäude dominierte Fläche ohne eigene baurechtliche Charakteristik wahrgenommen wird, oder wenn das Bauvorhaben das Nachbargrundstück regelrecht abriegelt, d.h. dort ein Gefühl des Eingemauertseins oder eine Gefängnishofsituation hervorruft (OVG NRW, Urteil vom 15. März 2007 - 10 A 998/06 - juris Rn. 63). Das ist hier ersichtlich nicht der Fall. Allein aus dem Umstand, dass Fenster zugebaut werden und danach Räume nicht mehr nutzbar sind, lässt sich - entgegen der Ansicht der Kläger - eine solche „erdrückende Wirkung“ nicht herleiten. k) Das Verwaltungsgericht ist ebenfalls unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 15. Februar 2021 - 2 M 121/20 - a.a.O. Rn. 27) zu Recht zu der Einschätzung gelangt, dass durch das Vorhaben keine für die Kläger unzumutbaren Einsichtsmöglichkeiten auf ihr Grundstück entstehen. Das gilt selbst dann, wenn die in dem 3-D-Planbild „BA.09 Visu Hof1“ (BA C Bl. 65) dargestellten Sichtblenden an den Balkonen im ersten Obergeschoss in östliche Richtung keine Sichtschutzfunktion haben sollten und auch von den großen Fenstern im Dachgeschoss auf das Grundstück der Kläger geblickt werden kann. Das Verwaltungsgericht hat auch insoweit auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid verwiesen (UA S. 16). Das Landesverwaltungsamt hat hierin begründet, weshalb mit der Nutzung der Terrasse und der Balkone keine unzumutbaren Einsichtnahmemöglichkeiten in das Grundstück der Kläger verbunden seien (S. 19 - 21, GA Bl. 97 - 99). Auch hiergegen haben die Kläger keine substantiierten Einwendungen erhoben. l) Der Hinweis der Kläger auf § 22 Abs. 2 Satz 2 BauNVO, wonach die Länge der in Satz 1 bezeichneten Hausformen höchstens 50 m betragen darf, greift nicht durch, da diese Regelung nur für die offene Bauweise gilt. Vorliegend ist die Eigenart der näheren Umgebung jedoch - wie ausgeführt - durch geschlossene Bauweise geprägt. m) Die Kläger machen schließlich (erneut) geltend, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestünden auch deshalb, weil die erdrückende Wirkung, die auf die Nachbarhäuser ausgeübt werde, nicht hinreichend gewürdigt worden sei. Die vom Verwaltungsgericht angeführten Beispiele könnten hier nicht greifen. Es handele sich um eine fast durchgängig vorhandene, im Wesentlichen teils mittelalterliche Bebauung, auch die Häuser in unmittelbarer Umgebung - einschließlich ihres Hauses - seien Fachwerkbauten, die mit Satteldächern versehen seien und regelmäßig aus einem Untergeschoss und einem mit kleinen Erkern versehenen Obergeschoss bestünden. Es gehe darum, dass ein Haus dazwischengesetzt werden solle, das alles darum herum Bestehende erheblich dominiere. Auch diese Einwände greifen nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, die Annahme einer „erdrückenden Wirkung“ komme hier nicht in Betracht (UA S. 14 f.). Zwar überrage das aus drei Ebenen bestehende Vorhaben der Beigeladenen das Wohnhaus der Kläger, welches lediglich über zwei Geschoss verfüge. Allerdings entfalte es bereits deshalb keine entsprechend massive Wirkung, weil es lediglich 1 m höher sei als das Gebäude der Kläger und sowohl die Fenster des klägerischen Gebäudes als auch die Fenster des Vorhabens in die gleiche Richtung zeigten. Letztlich handele es sich um eine gewöhnliche „Reihenhausformation“. Zwar solle der Neubau tiefer in den rückwärtigen Bereich gebaut werden als die klägerischen Gebäude. Hierdurch entstehe für das Grundstück der Kläger aber keine „eingemauerte Situation“. Denn zum einen sei das Grundstück der Kläger zur Südseite hin weiterhin offen. Zum anderen befinde sich an der westlichen - zum Vorhaben weisenden - Grenze des klägerischen Grundstücks bereits ein kleiner, grenzständiger Anbau. Der freie Teil des Grundstücks der Kläger, der zu Freizeitzwecken genutzt werden könne, befinde sich hinter dem Anbau. Bereits dieser grenzständige Anbau auf dem Grundstück der Kläger führe zu einer gewissen Riegelwirkung. Dem Neubau komme in dieser Hinsicht keine „abriegelnde Funktion“ zu. Auch geringfügige Überschreitungen der Bautiefe seien nicht unzumutbar. Nach diesen Überlegungen, denen die Kläger nicht substantiiert entgegengetreten sind, ist auch aus der Sicht des Senats eine „erdrückende Wirkung“ des Vorhabens der Beigeladenen ausgeschlossen. 3. Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache bestehen dann, wenn die Rechtssache wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder aufgrund der zugrundeliegenden Rechtsmaterie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, also das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht, mithin signifikant vom Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitsachen abweicht. Im Hinblick auf die Darlegungsanforderungen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ist es erforderlich, im Einzelnen darzulegen, hinsichtlich welcher Fragen und aus welchen Gründen die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist. Nur wenn sich schon aus dem Begründungsaufwand des erstinstanzlichen Urteils ergibt, dass eine Sache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht schwierig ist, genügt ein Antragsteller der ihm gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO obliegenden Darlegungslast bereits mit erläuternden Hinweisen auf die einschlägigen Passagen des Urteils (Beschluss des Senats vom 11. Januar 2023 - 2 L 104/21 - juris Rn. 26). Diesen Anforderungen genügt die Zulassungsschrift nicht. Die Kläger führen zur Begründung aus, es sei bei Umsetzung des Urteils unmöglich, ihr Haus weiter so zu nutzen wie bisher, da ein Raum mit Sicherheit überhaupt nicht mehr nutzbar gemacht werden könne, da dieser mit natürlichem Licht nicht anders zu belichten sei als über die vorhandenen Fenster. Ein weiterer Raum sei nur über umfangreiche Dachumbauten noch benutzbar. Das sei unzumutbar. Diese Überlegungen sind für die Frage, ob besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache vorliegen, ohne Belang. Auch soweit die Kläger geltend machen, besondere rechtliche Schwierigkeiten seien durch die entsprechenden Einschränkungen vorhanden, die seitens des Baus und der damit verbundenen Abwägungen vorhanden seien, werden besondere Schwierigkeiten i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht plausibel aufgezeigt. Das gilt auch, soweit die Kläger auf die vorstehende Begründung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache und/oder ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, insbesondere die zahlreichen Rechtsnormen verweisen, die nicht richtig beachtet bzw. angewandt worden seien. Auch der Verweis auf die Auseinandersetzungen zu Ziffer 4 führen nicht auf besondere Schwierigkeiten. 4. Aus dem Zulassungsvorbringen ergibt sich auch nicht, dass das angefochtene Urteil von einer Entscheidung eines der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine Abweichung i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO liegt vor, wenn das Urteil des Verwaltungs-gerichts mit einem seine Entscheidung tragenden (abstrakten) Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift von einem in der Rechtsprechung der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abweicht (Beschluss des Senats vom 6. April 2021 - 2 L 81/19 - juris Rn. 8 m.w.N.). Zur Darlegung des Zulassungsgrundes der Divergenz ist ein inhaltlich bestimmter, die angefochtene Entscheidung tragender abstrakter Rechtssatz zu benennen, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts oder eines anderen der in der Vorschrift aufgeführten Gerichte aufgestellten ebensolchen (abstrakten) Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Die divergierenden Rechtssätze müssen einander gegenübergestellt und die entscheidungstragende Abweichung muss hierauf bezogen konkret herausgearbeitet werden. Das bloße Aufzeigen einer vermeintlich fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die ein divergenzfähiges Gericht aufgestellt hat, genügt den Anforderungen an die Darlegung einer Divergenz nicht (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Januar 2023 - 12 A 1249/21 - a.a.O. Rn. 29). a) Soweit die Kläger auf das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 9. März 2010 - 3 A 160/10 - verweisen, können sie eine Divergenz i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO nicht schlüssig darlegen. Im Rahmen einer Divergenzrüge kann nur eine Abweichung von einer Entscheidung des dem Verwaltungsgericht übergeordneten Oberverwaltungsgerichts (hier: des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt) geltend gemacht werden, nicht aber eine Abweichung von der Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts (BayVGH, Beschluss vom 12. Dezember 2017 - 7 ZB 16.2346 - juris Rn. 13; Stuhlfauth in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 8. Auflage 2021, § 124 VwGO Rn. 53). b) Eine Abweichung von dem Urteil des Senats vom 14. Oktober 2004 - 2 L 454/00 - ist nicht dargelegt. Die Kläger meinen, in diesem Urteil werde auf die besondere Bedeutung eines Denkmals hingewiesen. Die komplette Altstadt von A-Stadt sei ein Denkmal, daher widerspreche die Entscheidung des Verwaltungsgerichts dem Urteil des Senats. Hiermit wird kein die angefochtene Entscheidung tragender abstrakter, aber inhaltlich bestimmter Rechtssatz aufgezeigt, der zu einem ebensolchen Rechtssatz in der Entscheidung des Senats vom 14. Oktober 2004 in Widerspruch steht. c) Auch soweit die Kläger auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Dezember 2013 - 4 C 5.12 - verweisen, wird kein die angefochtene Entscheidung tragender abstrakter, aber inhaltlich bestimmter Rechtssatz aufgezeigt, der zu einem solchen Rechtssatz in diesem Urteil in Widerspruch steht. d) Eine Abweichung von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. April 2009 - 4 C 3.08 - ist ebenfalls nicht hinreichend dargelegt. Die Kläger berücksichtigen nicht, dass das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung in Übereinstimmung mit diesem Urteil davon ausgeht, dass denkmalrechtliche Vorschriften, die die Zulässigkeit eines Vorhabens in der Umgebung eines geschützten Kulturdenkmals regeln, zugunsten des Eigentümers eines Kulturdenkmals drittschützend sein können, was grundsätzlich der Landesgesetzgeber und die zur Auslegung des Landesrechts berufenen Gerichte des Landes zu entscheiden haben (UA S. 8 f.). e) Warum das Urteil des Verwaltungsgerichts von den Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Oktober 2006 - 4 B 52.06 - und vom 24. Oktober 2007 - 4 B 51.07 - abweichen soll, ist nicht ersichtlich. f) Der Verweis auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 24. April 12018 - 6 K 16.1914 - ist ohne Belang, weil dieses Gericht nicht zu den in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO bezeichneten Divergenzgerichten gehört. g) Auch soweit die Kläger geltend machen, das Verwaltungsgericht habe die aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. März 2015 - 4 C 12.14 - folgenden Anforderungen an einen Abwehranspruch des Nachbarn wegen eines Verstoßes gegen das Gebot der Rücksichtnahme verkannt, ist eine Divergenz i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO nicht dargelegt. Allein das Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die das Bundesverwaltungsgericht aufgestellt hat, genügt den Anforderungen an eine Divergenzrüge nicht. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht die Anforderungen des Gebots der Rücksichtnahme nicht verkannt. Vielmehr ist es in Anwendung der Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 15. Februar 2021 - 2 M 121/20 - juris Rn. 16 ff.) insoweit von einem zutreffenden Maßstab ausgegangen (UA S. 14 ff.). h) Der Verweis auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 4. Februar 2010 - 16 A 16308. - führt ebenfalls nicht auf eine Divergenz, da auch dieses Gericht nicht zu den in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO bezeichneten Divergenzgerichten gehört. 5. Aus dem Schriftsatz der Kläger vom 7. Januar 2022, der erst nach Ablauf der Frist für die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO bei dem Oberverwaltungsgericht eingegangen und dessen Inhalt damit grundsätzlich nicht mehr zu berücksichtigen ist, ergeben sich ebenfalls keine Gründe für die Zulassung der Berufung. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 GKG. Der Senat bestimmt in Verfahren betreffend die Anfechtung einer Baugenehmigung durch einen Nachbarn die sich aus dem Antrag des Nachbarn für ihn ergebende Bedeutung der Sache (§ 52 Abs. 1 GKG) regelmäßig nach der Empfehlung in Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai/1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen. Danach beträgt der Streitwert bei einer Klage eines Nachbarn 7.500 € bis 15.000 €, soweit nicht ein höherer wirtschaftlicher Schaden feststellbar ist. Nach der Rechtsprechung des Senats ist hierbei für den Regelfall von dem unteren Wert dieses Rahmens auszugehen (Beschluss des Senats vom 14. Januar 2019 - 2 O 135/18 - juris Rn. 2). Es besteht kein Anlass, im vorliegenden Fall einen höheren Wert anzusetzen. Der Senat macht zudem von der Möglichkeit des § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG Gebrauch, die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung von Amts wegen entsprechend zu ändern Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).