Beschluss
10 B 1313/22
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2023:0203.10B1313.22.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin zu 1 trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin zu 1 trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe: Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat es abgelehnt, die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin zu 1 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 6. Oktober 2022, mit der sie der Antragstellerin zu 1 mitgeteilt hat, dass sie beabsichtige ein Verfahren zur Unterschutzstellung des Hauses N. 5 in N1. einzuleiten, anzuordnen. Die von der Antragstellerin zu 1 mit der Beschwerde dargelegten Gründe, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, geben keine Veranlassung den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern. Sie meint, das Verwaltungsgericht habe dem angefochtenen Beschluss fälschlich das seit dem 1. Juni 2022 geltende DSchG NRW zugrunde gelegt, wonach der vorläufige Schutz einer Sache, deren Unterschutzstellung die Denkmalbehörde beabsichtige, der Regelfall sei, während die vorläufige Unterschutzstellung einer solchen Sache nach früherer Rechtslage als Soll-Vorgabe im Ermessen der Denkmalbehörde gestanden habe. In jedem Fall sei hier für einen vorläufigen Schutz des Hauses N. 5 kein Raum, weil sie es bereits nahezu vollständig habe sanieren lassen und in dem noch zu sanierenden Teil des Erdgeschosses wegen diverser Umbauten in der Vergangenheit keine schutzwürdige Bausubstanz mehr vorhanden sei. Dem ist entgegenzuhalten, dass sich aus der Überleitungsvorschrift in § 43 Abs. 2 Satz 1 DSchG NRW im Umkehrschluss ergibt, dass Verfahren nach diesem Gesetz, die nach dem 1. Juni 2022 eingeleitet worden sind und eingeleitet werden, nach neuem Recht geführt werden müssen. Das hier in Rede stehende denkmalrechtliche Verfahren ist dasjenige, das auf die Eintragung des Hauses N. 5 als Baudenkmal in die Denkmalliste zielt und das spätestens mit der auf den 6. Oktober 2022 datierten Mitteilung der Antragsgegnerin nach § 4 Abs. 1 DSchG NRW, wonach die Einleitung eines entsprechenden Eintragungsverfahrens beabsichtigt sei und das Haus ab sofort dem vorläufigen Schutz entsprechend dieser Vorschrift unterliege, eingeleitet worden ist. Möglicherweise liegt die Einleitung des Verfahrens auch früher und fällt zusammen mit der von der Antragstellerin zu 1 angesprochenen E-Mail der Antragsgegnerin vom 8. August 2022 an die T. GbR, nach der eine weitere Bearbeitung der beantragten Nutzungsänderung von einer Besichtigung des gesamten Hauses durch die Denkmalbehörde abhänge. Auch die dann im Nachgang erfolgte Begehung des Hauses durch Mitarbeiter der Denkmalbehörde und des Beigeladenen am 28. September 2022 oder die einen Tag später von dem Beigeladenen verfasste Ersteinschätzung zum Denkmalwert könnten jeweils den Zeitpunkt markieren, an dem das Verfahren eingeleitet worden ist. Letztlich kommt es darauf aber nicht an, da alle genannten möglichen Zeitpunkte nach dem 1. Juni 2022 liegen. Die für das Haus vor dem 1. Juni 2022 gestellten Bauanträge betreffen dagegen Baugenehmigungsverfahren und nicht denkmalrechtliche Verfahren. Da das Haus damals nicht den denkmalrechtlichen Vorschriften zum Baudenkmal unterfiel, waren in den Genehmigungsverfahren insoweit auch nicht Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege angemessen zu berücksichtigen (§ 9 Abs. 3 Satz 1 DSchG NRW a.F.). Die der Antragstellerin zu 1 erteilten denkmalrechtlichen Erlaubnisse vom 27. April 2021 und vom 27. Mai 2022 bezogen sich auf die Lage des Hauses im Geltungsbereich der Denkmalbereichssatzung und nicht auf eine mögliche Eintragung des Hauses als Baudenkmal in die Denkmalliste. Die von der Antragstellerin zu 1 im März 2022 per E-Mail an die Antragsgegnerin geäußerte Bitte um eine kurze Erläuterung des Denkmalstatus stellt keine Einleitung eines denkmalrechtlichen Verfahrens im Sinne des § 43 Abs. 2 Satz 1 DSchG NRW dar. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, wonach die möglicherweise fehlerhaft unterbliebene Anhörung der Antragstellerin zu 1 vor der Mitteilung, dass für das Haus N. 5 die Einleitung eines Unterschutzstellungsverfahrens beabsichtigt sei, bis zum Abschluss der ersten Instanz des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens geheilt werden könne, ist nicht zu beanstanden. Dass, wie die Antragstellerin zu 1 vorträgt, der vorläufige Schutz des Hauses unmittelbare und grundsätzlich belastende Folgen für sie hat, ist keine Besonderheit, sondern liegt in dessen Natur. Entsprechendes gilt für viele belastende Verwaltungsakte wie Ordnungsverfügungen, die in nahezu allen Gebieten des öffentlichen Rechts ergehen. Der vorläufige Schutz des Hauses führt auch nicht dazu, wie die Antragstellerin zu 1 beklagt, dass sie von vornherein gehindert wäre, dessen geplante Sanierung weiter fortzusetzen. Der Umstand, dass sie für die Dauer des vorläufigen Schutzes "selbst banale Maßnahmen" mit der Denkmalbehörde abstimmen müsse, wie sie vorträgt, belastet sie vor dem Hintergrund der mit dem Denkmalschutz verfolgten Belange des allgemeinen Wohls nicht derart, dass die gesetzlich vorgesehene mögliche Heilung eines formellen Fehlers in Form einer unterbliebenen Anhörung hier ausnahmsweise nicht in Betracht kommt. Die im Gesetz vorgegebene zeitliche Befristung des vorläufigen Schutzes ist kein durchschlagendes Argument. Abgesehen davon, dass der vorläufige Schutz bis zur Eintragung der jeweiligen Sache in die Denkmalliste fortwirkt, wenn im Regelfall innerhalb von sechs Monaten nach der Mitteilung nach § 4 Abs. 1 DSchG NRW das Verfahren zur Eintragung eingeleitet wird, ist die Heilung des formellen Fehlers bis zur erstinstanzlichen Entscheidung im Hauptsacheverfahren jederzeit möglich, sodass die Heilungsmöglichkeit auch nicht in Fällen ausgeschlossen ist, in denen wegen einer befristeten Wirkung des Verwaltungsaktes eine Erledigung des Rechtsstreits vor dem Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens nicht unwahrscheinlich sein mag. Dies umso weniger, als natürlich auch eine zeitnahe Entscheidung des Verwaltungsgerichts in der Hauptsache ergehen kann. Soweit die Antragstellerin zu 1 bezweifelt, dass die Antragsgegnerin bereit sei, ihren Bescheid über die beabsichtigte Einleitung eines Unterschutzstellungsverfahrens auf der Grundlage der von ihr vorgetragenen Argumente ergebnisoffen zu prüfen, ist diese Einschätzung spekulativ. Erst im Hauptsacheverfahren wäre zu untersuchen, ob die zuvor unterbliebene Anhörung tatsächlich nachgeholt worden ist. Der Senat geht davon aus, dass die Mitteilung nach § 4 Abs. 1 DSchG NRW über die beabsichtigte Einleitung eines Unterschutzstellungsverfahrens ebenso wie die Regelung zum vorläufigen Schutz nach § 4 Abs. 1 DSchG NRW a.F. eine Prognose voraussetzt, die noch Unsicherheiten zulässt und im Interesse einer effektiven Sicherung gefährdeter mutmaßlicher Denkmäler großzügig zu handhaben ist. Der Denkmalwert der vorläufig unter Schutz stehenden Sache muss noch nicht verlässlich festgestellt sein. Der vorläufige Schutz soll vielmehr als Sicherungsmaßnahme den Behörden die Möglichkeit und die Zeit geben, über die Einleitung des Verfahrens zu entscheiden, die Eintragung der Sache in die Denkmalliste vorzubereiten und dabei gegebenenfalls auch den Umfang der Unterschutzstellung zu bestimmen. Vgl. zur alten Rechtslage OVG NRW, Urteil vom 14. Dezember 2016 – 10 A 1445/15 –, juris, Rn. 58, 64 und 70. Mit der Unterschutzstellung unterfällt stets das Denkmal im Ganzen den Wirkungen des Denkmalschutzgesetzes. Eine Unterscheidung zwischen historischer, die Unterschutzstellung begründender Substanz und anderen Teilen des Baudenkmals, die eine Unterschutzstellung für sich genommen nicht rechtfertigen könnten, ist abgesehen von den Fällen einer teilweisen Unterschutzstellung nicht möglich. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. August 2016 – 10 A 3250/07 –, juris, Rn. 44. Der vorläufige Schutz betrifft vor diesem Hintergrund das Haus N. 5 als Ganzes und nicht etwa nur sein Inneres. Davon abgesehen, mag es sein, dass das Innere des Hauses im Ergebnis aus dem einen oder anderen Grund nicht oder nur teilweise als Teil eines Baudenkmals schutzwürdig ist. Ob dies aber tatsächlich so ist und welche denkmalrechtlichen Konsequenzen dies hätte, ergibt sich weder aus der eingehenden Sachverhaltsschilderung der Antragstellerin zu 1 noch aus den tatsächlichen und rechtlichen Bewertungen, die sie selbst an den von ihr nach eigenen Schilderungen vorgefundenen beziehungsweise im Rahmen der Sanierung veränderten Zustand der Bausubstanz im Inneren des Hauses knüpft. Es bedarf vielmehr einer spezifischen fachkundigen Feststellung und Bewertung dessen, was noch als denkmalwürdig und erhaltenswert in Betracht kommt. So heißt es beispielsweise in der oben bereits erwähnten Ersteinschätzung des Denkmalwertes seitens der Beigeladenen zum Inneren des Hauses: Im Inneren sind die bauzeitliche Treppe in Substanz und Lage (mit Betonpodesten), kassettierte Türblätter, Türrahmen und Laibungen, Sockelleisten, Steinzeugfliesen und Holzdielenböden erhalten. Das Gebäude ist unterkellert (flache und gewölbte Kappendecken). Das Erdgeschoss zeigt umfangreichere Eingriffe in die Grundrissstruktur. Gleiches gilt für das Dachgeschoss, das derzeit ausgebaut wird. Die Antragstellerin zu 1 bestreitet auch im Übrigen ohne Erfolg, dass das Haus N. 5, insbesondere dessen Inneres, denkmalwürdig sei. Dies ergebe sich daraus, dass die Antragsgegnerin das Haus nicht in ihren Denkmalpflegeplan aufgenommen und sich mindestens viermal mit dem Haus beschäftigt habe, ohne dessen Eintragung in die Denkmalliste als Baudenkmal zu erwägen. Der Zeugniswert des Hauses für den historischen Entstehungsprozess und den Charakter der N2. Altstadt habe nichts mit seiner individuellen historischen Substanz zu tun und sei bereits durch die dortige Denkmalbereichssatzung gesichert. Ob das Haus N. 5 denkmalwürdig und ein Baudenkmal ist oder nicht, bedarf in tatsächlicher Hinsicht, wie oben ausgeführt, noch weiterer konkreter Feststellungen durch die sachkundigen Mitarbeiter der Denkmalbehörde und des Beigeladenen. Stehen die Tatsachen fest, hängt die Feststellung der Denkmaleigenschaft des Hauses allein davon ab, ob es bei einer Subsumtion dieser Tatsachen unter die Tatbestandsvoraussetzungen des § 2 Abs. 1 DSchG NRW zumindest eine der dort genannten Bedeutungs- und Erhaltungskategorien erfüllt. Diese von der Denkmalbehörde und im Streitfall von den Gerichten zu treffende rechtliche Wertung hängt in keiner Weise davon ab, ob das Haus bisher in den Denkmalpflegeplan aufgenommen worden ist oder ob die Denkmalbehörde die Denkmaleigenschaft in der Vergangenheit nicht erkannt oder möglicherweise falsch beurteilt hat. Ist die Denkmaleigenschaft gegeben, ist das Haus als Baudenkmal zwingend in die Denkmalliste einzutragen. Dass es im Geltungsbereich einer Denkmalbereichssatzung steht, ändert daran nichts. Die Unterschutzstellung eines Gebäudes als Baudenkmal und die Unterschutzstellung eines Denkmalbereichs durch eine kommunale Satzung verfolgen, auch wenn sich die Schutzzwecke im Einzelnen überschneiden mögen, im Grundsatz verschiedene Anliegen. Hier kommen mit der Bedeutung des Hauses N. 5 für Städte und Siedlungen sowie mit seiner städtebaulichen Bedeutung zumindest jeweils eine der Bedeutungs- und Erhaltungskategorien in Betracht, die ein Baudenkmal mit seiner historischen Substanz als ein solches kennzeichnen können. Auch im Übrigen ist die Antragstellerin zu 1 darauf zu verweisen, dass ihre eigene Einschätzung dessen, was an historischer Bausubstanz übrig ist und welche Aussagekraft diese Reste haben, nicht ausschlaggebend ist. Sie meint, von der Fassade des Hauses, die im Übrigen im Erdgeschoss wegen des Austausches des Schaufensters und der Eingangstüren nicht mehr bauzeitlich sei, könne nicht auf ein denkmalwertes Inneres geschlossen werden, sodass eine einheitliche Unterschutzstellung nicht geboten sei. Die seit der Entstehungszeit vorgenommenen Änderungen im Inneren des Hauses seien so erheblich gewesen, dass dieses Innere mangels nennenswerter historischer Bausubstanz keine historische Aussagekraft mehr habe. Aus ihrem Beschwerdevorbringen lässt sich letztlich jedoch nicht mit der notwendigen Sicherheit entnehmen, dass eine Eintragung des Hauses N. 5 als Baudenkmal in die Denkmalliste wegen baulicher Veränderungen in der Vergangenheit derart unwahrscheinlich ist, dass der gesetzlich vorgesehene vorläufige Schutz, der an die dem Denkmaleigentümer mitgeteilte Absicht der Denkmalbehörde geknüpft ist, ein Verfahren zur Unterschutzstellung der betreffenden Sache einzuleiten, hier ausnahmsweise unverhältnismäßig sein könnte. Soweit die Antragstellerin zu 1 geltend macht, dass bei einer Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die Mitteilung nach § 4 Abs. 1 DSchG NRW kein Verlust denkmalwerter Substanz zu befürchten sei, weil sie das Haus mit hohem finanziellem Aufwand sorgfältig saniert habe und es jenseits jeder Wahrscheinlichkeit beziehungsweise Lebenserfahrung liege, dass sie die Früchte ihrer Arbeit im Nachhinein wieder zerstören werde, verhilft dies ihrer Beschwerde nicht zum Erfolg. Der vorläufige Schutz zielt nicht allein auf die Unterbindung bewusster Schädigungen möglicher denkmalwerter Substanz ab, sondern hat auch den im Sinne des Denkmalschutzes gutwilligen Eigentümer im Blick, der etwa aus Unkenntnis eine solche Schädigung herbeiführt. Aus diesem Grund ist die mit dem vorläufigen Schutz verbundene Verpflichtung, bauliche Maßnahmen an der unter Schutz gestellten Sache mit der Denkmalbehörde vorher abzustimmen und gegebenenfalls eine entsprechende Erlaubnis einzuholen, gemeinhin sinnvoll. Dass es hier anders sein könnte, vermag der Senat auch unter Berücksichtigung des Vortrags der Antragstellerin zu 1 im Beschwerdeverfahren, das gesamte Sanierungsvorhaben drohe sich um etliche Monate zu verzögern und sie erleide hierdurch empfindliche finanzielle Verluste, nicht zu erkennen. Überdies hat sie selbst vorgetragen, vor Zustellung des angegriffenen Bescheides Türzargen und Bodenbeläge im Inneren des Hauses entfernt und entsorgt zu haben. Ob die Antragsgegnerin sich über die Absicht, das Haus N. 5 als Baudenkmal in die Denkmalliste einzutragen, sehr viel früher hätte klar werden und diese Absicht der Antragstellerin zu 1 hätte mitteilen können und sollen, ist für die Rechtmäßigkeit der Mitteilung nach § 4 Abs. 1 DSchG NRW ebenso wenig maßgeblich wie der Umstand, dass die Antragstellerin zu 1, hätte die beabsichtigte Eintragung zu einem früheren Zeitpunkt im Raum gestanden, ihre Investitionen möglicherweise zeitlich anderes geplant hätte, um in den Genuss von Steuervorteilen zu gelangen. Für die Eintragung eines Baudenkmals in die Denkmalliste gibt es weder Fristen noch kann die frühere Untätigkeit der Denkmalbehörde im Hinblick auf die eigentlich gebotene Eintragung für den Eigentümer des Baudenkmals einen von der Antragstellerin zu 1 bemühten Vertrauenstatbestand schaffen, der die gesetzlich zwingend gebotene Eintragung zu einem späteren Zeitpunkt oder jedenfalls den vorläufigen Schutz des Baudenkmals ausschließt. Dass das Haus N. 5 möglicherweise ein Baudenkmal sein könnte, hat die Antragstellerin zu 1 zudem nach eigenem Vorbringen offenbar in Erwägung gezogen, denn sie hat sich bei der Antragsgegnerin über den Denkmalstatus des Hauses informieren wollen. Vor diesem Hintergrund hätte sie, bevor sie ihre Investitionen getätigt hat, überlegen können, ob sie selbst aus steuerlichen Gründen eine Unterschutzstellung des Hauses als Baudenkmal beantragt. Den Vorwurf willkürlichen Verwaltungshandelns, den sie unter Rückgriff auf die vorstehend im Einzelnen genannten Begründungselemente ihrer Beschwerde gegen die Antragsgegnerin erhebt, vermag der Senat nicht nachzuvollziehen. Ihre insoweit zusammenfassenden Behauptung, die Antragsgegnerin habe sehenden Auges die nahezu vollständige Sanierung des Hauses N. 5 abgewartet, um kurz vor Abschluss der Sanierungsmaßnahmen und trotz bestehender mietvertraglicher Verpflichtungen quasi einen Baustopp zu verhängen, entbehrt jeder Grundlage. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).