OffeneUrteileSuche
Beschluss

6 B 1133/22

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2023:0203.6B1133.22.00
5mal zitiert
8Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

13 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze

Erfolglose Beschwerde eines Hauptbrandmeisters in einem Konkurrentenstreitverfahren, in dem der Antragsteller seine Beförderung während der Freistellungsphase der Altersteilzeit im Blockmodell erreichen möchte.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 13.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolglose Beschwerde eines Hauptbrandmeisters in einem Konkurrentenstreitverfahren, in dem der Antragsteller seine Beförderung während der Freistellungsphase der Altersteilzeit im Blockmodell erreichen möchte. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 13.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Beschlusses. Das Verwaltungsgericht hat den dort am 16.8.2022 eingegangenen Antrag, mit dem der Antragsteller die vorläufige Nichtbesetzung einer Beförderungsstelle anstrebt, mit der Begründung abgelehnt, der Antragsteller habe keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Ein solcher Anspruch scheitere daran, dass eine Auswahl des Antragstellers bei erneuter, rechtmäßiger Auswahlentscheidung nicht zumindest möglich erscheine. Die erstrebte Beförderung scheide von vorneherein aus, weil sich der Antragsteller bereits seit dem 1.8.2022 in der Freistellungsphase der Altersteilzeit im sogenannten Blockmodell befunden habe. Einem Beamten, für den bereits feststehe, dass er für die im Beförderungsamt zu erbringende Leistung überhaupt nicht zur Verfügung stehe, weil er bereits keine Dienstleistung mehr erbringe, fehle die erforderliche Eignung für das Beförderungsamt. Diesen rechtlichen Ausgangspunkt des Verwaltungsgerichts, den es unter anderem auf einschlägige Rechtsprechung des beschließenden Gerichts gestützt hat, zieht die Beschwerde nicht durchgreifend in Zweifel. Mit der Beschwerde beruft sich der Antragsteller erneut auf Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.7.2019 - 2 BvR 612/19 -, IÖD 2019, 206 = juris Rn. 23 ff., bzw. Beschluss vom 13.11.2019 - 4 S 2408/09 -, juris 9 f. Diesen Entscheidungen sei zu entnehmen, dass ein genereller Ausschluss von Beförderungen im Hinblick auf den Umfang der restlichen aktiven Dienstzeit in dem angestrebten Amt auf eignungsfremden Erwägungen beruhe und einer gesetzlichen Regelung bedürfe. Dies gelte auch für den Fall der begehrten Beförderung in der Freistellungsphase der Altersteilzeit. An einer solchen Regelung fehle es im Streitfall, so dass seiner Beförderung nichts entgegenstehe. Dem ist nicht zu folgen. Anders als vom Antragsteller angenommen, beruht die von ihm angegriffene Annahme des Verwaltungsgerichts, er könne mangels zu erwartender Dienstleistung im Beförderungsamt nicht für den angestrebten Dienstposten ausgewählt werden, bereits nicht auf eignungsfremden Erwägungen im Sinne der angeführten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Die dort erhobenen Bedenken betrafen die Frage, ob in dem zu entscheidenden Fall eine hinreichend konkrete gesetzliche Bestimmung existierte, wonach Personen, die wegen ihres Lebensalters unter keinem denkbaren (zeitlichen) Gesichtspunkt mehr die Probezeit erfolgreich abschließen können, von vornherein von Auswahlentscheidungen für Leitungsämter auf Probe auszuschließen seien. Es ging also, anders als im Fall des Antragstellers, nicht darum, dass in der angestrebten Position eines Führungsamts auf Probe überhaupt kein Dienst mehr verrichtet würde, was nach der einschlägigen obergerichtlichen Rechtsprechung bereits gegen die Eignung für das Beförderungsamt spräche. OVG NRW, Beschlüsse vom 8.5.2020 - 1 B 1321/19 -, juris Rn. 20, vom 13.4.2010 - 6 B 152/10 -, juris Rn. 4, und vom 26.9.2007 - 1 A 4138/06 -, juris Rn. 9; Nds. OVG, Beschlüsse vom 4.11.2011 - 5 ME 319/11 -, juris Rn. 13 und vom 18.10.2006 - 5 ME 232/06 -, juris Rn. 13 f., letzterer betreffend eine angestrebte Beförderung kurz vor Beginn der Freistellungsphase der Altersteilzeit. Auf die vorliegende, bereits im Ansatz anders gelagerte Konstellation können die Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts auch nicht mit dem Argument übertragen werden, der Bewerberin in dem dort entschiedenen Fall wäre bis zum Eintritt in den Ruhestand lediglich eine Dienstzeit von (nur) zwei Monaten nach einer erfolgreich durchlaufenen Probezeit von regelmäßig zwei Jahren in dem Führungsamt - dann - auf Lebenszeit verblieben. Für die Frage, ob ein Bewerber - im Folgenden wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit auf die gleichzeitige Verwendung der männlichen und weiblichen Sprachform verzichtet und gilt die männliche Sprachform für alle Geschlechter - mit Rücksicht auf seine restliche Dienstzeit noch für den von ihm angestrebten Dienstposten geeignet ist, kommt es nicht auf den Zeitpunkt nach Ablauf der regelmäßigen Probezeit, sondern auf die zu erwartende Dienstzeit nach Übernahme dieses Dienstpostens - ggf. zunächst auf Probe - an. Steht bezogen hierauf fest, dass der Bewerber für die in dem angestrebten Amt zu erbringende Leistung überhaupt nicht zur Verfügung steht, weil er bereits keine Dienstleistung mehr erbringt oder sie nicht mehr in nennenswertem zeitlichen Umfang erbringen wird, ist er bereits deshalb für das Beförderungsamt nicht geeignet. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8.5.2020 - 1 B 1321/19 -, m. w. N., a. a. O. Die Berücksichtigung dieses Eignungsmangels ist nicht zu beanstanden und bedarf auch keiner gesetzlichen Regelung. Anders als vom Antragsteller angenommen, handelt es sich bei dem Umstand, dass von ihm eine Dienstleistung nicht mehr zu erwarten ist, gerade nicht um ein Hilfskriterium, das im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eignungsfremden Zwecken dienen und externe, außerhalb des Leistungsgrundsatzes liegende Ziele verwirklichen soll. Das Gegenteil ist der Fall. Gegenstand eines Eignungsurteils ist die Prognose darüber, ob und wie der Beamte die Dienstaufgaben des Beförderungsamtes in Würdigung seiner bisherigen Leistung und der Eigenschaften, die seine Befähigung ausmachen, voraussichtlich erfüllen wird. Deshalb gehört zur Eignung für ein Beförderungsamt nach dem Leistungsprinzip grundsätzlich die Erwartung, dass der Beamte im neuen Amt noch für angemessene Zeit tätig sein wird. OVG NRW, Beschluss vom 8.5.2020 - 1 B 1321/19 -, a. a. O. Es schränkt mithin den Grundsatz der Bestenauslese nicht ein, sondern trägt ihm vielmehr Rechnung, wenn ein Bewerber, bei dem in dem angestrebten Beförderungsamt keine oder keine nennenswerte Dienstleistung zu erwarten ist, als grundsätzlich ungeeignet erachtet wird. Vor diesem Hintergrund besteht keine Verlassung, an eine auf diesen Gesichtspunkt gestützte Ablehnung eines Bewerbers erhöhte Anforderungen im Sinne der vom Antragsteller angeführten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu stellen. Etwas anderes ergibt sich schließlich nicht aus dem mit der Beschwerde ferner angeführten Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg. Auch dort ging es - ähnlich wie in dem vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fall - um das Fehlen eines gesetzlich geregelten Beförderungsverbotes bei Unterschreiten einer bestimmten Restdienstzeit im Beförderungsamt. Vgl. Beschluss vom 13.11.2019 - 4 S 2408/19 -, juris Rn. 10. Dass eine entsprechende Regelung ebenso für einen Ausschluss der Beförderung zu verlangen wäre, wenn gar keine nennenswerte Restdienstzeit in diesem Amt zu erwarten ist, kann auch diesem Beschluss nicht entnommen werden. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 4 i. V. m. Satz 1 Nr. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.