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Beschluss

6 B 66/23

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2023:0307.6B66.23.00
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Tenor

Das Verfahren wird eingestellt.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 4. Januar 2023 - 2 L 1181/22 - ist mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung wirkungslos.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen werden gegeneinander aufgehoben.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird eingestellt. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 4. Januar 2023 - 2 L 1181/22 - ist mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung wirkungslos. Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen werden gegeneinander aufgehoben. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Nachdem die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung der §§ 87a Abs. 1 Nrn. 3 und 4, Abs. 3, 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts ist wirkungslos (vgl. § 173 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO analog). Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Danach hat das Gericht bei Erledigung der Hauptsache nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. In der Regel sind entsprechend dem Grundsatz des § 154 Abs. 1 VwGO dem Beteiligten die Verfahrenskosten aufzuerlegen, der ohne Eintritt des erledigenden Ereignisses voraussichtlich unterlegen wäre. Der in § 161 Abs. 2 VwGO zum Ausdruck kommende Grundsatz der Prozesswirtschaftlichkeit befreit das Gericht allerdings davon, allein für die Kostenentscheidung nach Hauptsachenerledigung noch schwierige oder grundsätzliche Rechtsfragen zu klären. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. November 2012 ‑ 3 C 24.12 -, juris Rn. 2. Ausgehend davon entspricht es der Billigkeit, die Kosten des Verfahrens wie aus dem Tenor ersichtlich zu verteilen, weil der Ausgang des vorliegenden Rechtsstreits offen war. Im Zuge einer Sachentscheidung hätte es einer vertieften Auseinandersetzung mit der schwierigen Rechtsfrage bedurft, ob die Umsetzung des Antragstellers durch Verfügung vom 24. Oktober 2022 ein Mitbestimmungsrecht des Personalrats nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, Satz 2 Halbsatz 1 i. V. m. § 8 Abs. 1 Satz 2 LPVG ausgelöst hat. Nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 LPVG hat der Personalrat mitzubestimmen in Personalangelegenheiten unter anderem bei Umsetzung innerhalb der Dienststelle für eine Dauer von mehr als drei Monaten. In der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts ist hierzu geklärt, dass es hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals "für eine Dauer von mehr als drei Monaten" entscheidend darauf ankommt, ob der betreffende Beschäftigte von seinem bisherigen Dienstposten für die Dauer von mehr als drei Monaten abberufen wird, und es demgegenüber unerheblich ist, ob dem Beschäftigten ein anderer Dienstposten oder mehrere andere Dienstposten für eine Dauer von mehr als drei Monaten übertragen werden sollen. Auch mehrere kürzere, aufeinander folgende sogenannte "Kettenumsetzungen" auf verschiedene Dienstposten unterliegen der Mitbestimmung im Sinne des § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 LPVG, sofern von vornherein oder sobald feststeht, dass dem Beschäftigten sein bisheriger Dienstposten für die Dauer von mehr als drei Monaten entzogen werden soll. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. August 1998 - 1 A 125/96.PVL -, Schütz Schütz BeamtR ES/D IV 1 Nr. 101 = juris Rn. 32. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, der dauerhafte bzw. jedenfalls länger als drei Monate andauernde Entzug des vom Antragsteller bislang innegehabten Dienstpostens sei nicht durch die streitbefangene Umsetzungsverfügung vom 24. Oktober 2022, sondern durch die - mitbestimmungsfreie - Organisationsverfügung vom 3. Juni 2022 erfolgt, mit der der Fachbereich Zentrale Dienste in der Verwaltung der Antragsgegnerin aufgelöst wurde, sodass der Personalrat an der Umsetzungsentscheidung nicht zu beteiligen gewesen sei. Im Beschwerdeverfahren hätte geklärt werden müssen, ob diese Annahme tragfähig ist oder ob die Umsetzung des Antragstellers für eine mehr als dreimonatige Dauer erfolgte, weil die Verfügung der Antragsgegnerin vom 24. Oktober 2022 möglicherweise wie eine (faktische) Verlängerung der ursprünglichen Umsetzungsverfügung vom 3. Juni 2022 wirkte. Deren Vollzug war erst aufgrund des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 12. Oktober 2022 im Verfahren 2 L 671/22 ausgesetzt worden, sodass dem Antragsteller, wie er mit der Beschwerde auch geltend gemacht hat, faktisch bereits seit Anfang Juni 2022 - bei Erlass der Umsetzungsverfügung vom 24. Oktober 2022 also seit mehr als vier Monaten - sein ursprünglicher Dienstposten entzogen war. Darüber hinaus hätte entschieden werden müssen, ob der das Statusamt eines Leitenden Verwaltungsdirektors (Besoldungsgruppe B2) innehabende Antragsteller auf dem ihm neu zugewiesenen Dienstposten eines "Chief Information Officer" amtsangemessen beschäftigt wird. Auch diese Frage entzieht sich indes einer einfachen, dem Rahmen einer Kostenentscheidung angemessenen Beantwortung. Dabei ist zu berücksichtigen, dass bislang lediglich eine von der Antragsgegnerin erstellte "Aufgabenübersicht", nicht jedoch eine formale Dienstpostenbewertung vorliegt, ohne die nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht beurteilt werden kann, ob der aus Art. 33 Abs. 5 GG folgende Anspruch des Beamten auf amtsangemessene Beschäftigung erfüllt ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2011 - 2 C 19.10 -, BVerwGE 140, 83 = juris Rn. 27. Daraus folgt zwar nicht zwangsläufig, dass der Dienstposten des "Chief Information Officer" bei der Antragsgegnerin für den Antragsteller eine unterwertige Beschäftigung darstellt. Angesichts des Umstands, dass die Antragsgegnerin bislang keine vergleichende Einordnung des Dienstpostens vorgenommen hat und beispielsweise das Amt des "Chief Information Officer" bei der TU X. ausweislich der von der Antragsgegnerin vorgelegten Stellenausschreibung nach A16 bzw. AT1 bewertet ist, was der hiesigen Besoldungsgruppe B1 entspricht, erscheint dies aber auch nicht ganz fernliegend. Sofern danach eine unterwertige Beschäftigung des Antragstellers anzunehmen gewesen wäre, hätte zudem geklärt werden müssen, ob er diese (angesichts des gegen ihn schwebenden Ermittlungsverfahrens) zumindest vorübergehend hinnehmen muss und ggf. ob die nunmehr bereits seit Juni 2022 andauernde Verwendung des Antragstellers auf diesem Dienstposten noch als vorübergehend angesehen werden kann. Vgl. allgemein zum Bedeutungsgehalt des Anspruchs auf amtsangemessene Beschäftigung BVerwG, Beschluss vom 4. Juli 2014 - 2 B 33.14 -, Schütz BeamtR ES/B III 1 Nr 38 = juris Rn. 10; zum Umfang des Rechtsschutzes gegen eine Umsetzung auf einen unterwertigen Dienstposten siehe BVerwG, Beschluss vom 10. November 1998 - 2 B 91.98 -, Buchholz 237.9 § 33 SaarLBG Nr 1 = juris Rn. 5. Die Zulässigkeit einer Umsetzung auf einen unterwertigen Dienstposten (grundsätzlich) verneinend: Hess. VGH, Beschluss vom 27. Mai 1988 - 1 TH 684/88 -, NVwZ-RR 1989, 258 = juris Rn. 12. Siehe hierzu auch Kathke in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht - Kommentar, 4.4.2.1 Amtsangemessene Verwendung, Rn. 60 (Stand 318/110. AL, Juni 2010). Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).