Beschluss
1 A 285/20
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2023:0323.1A285.20.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 42.831,79 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 42.831,79 Euro festgesetzt. G r ü n d e Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. I. Das Verwaltungsgericht hat den Bescheid der Beklagten vom 28. August 2018, mit dem die Klägerin wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wurde, und den Widerspruchsbescheid vom 29. Oktober 2018 aufgehoben. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die angefochtenen, auf § 44 Abs. 1 BBG beruhenden Bescheide rechtswidrig seien und die Klägerin in ihren Rechten verletzten. Dabei könne offen bleiben, ob die Beklagte zu Recht eine Dienstunfähigkeit der Klägerin nach § 44 Abs. 1 Satz 1 BBG festgestellt habe. Die Rechtswidrigkeit folge schon aus dem Umstand, dass die Beklagte eine anderweitige Verwendungsmöglichkeit nicht ausreichend geprüft habe (§ 44 Abs. 1 Satz 3 BBG). Erforderlich sei bei dieser Prüfung, dass der Dienstherr erkennbar und nachvollziehbar darlege (und gegebenenfalls auch beweise), dass es in seinem gesamten Bereich keinen Dienstposten gebe, auf welchem der Beamte aufgrund seines Restleistungsvermögens noch eingesetzt werden könne. Zur Verdeutlichung bedürfe es gegebenenfalls einer näheren Erläuterung der jeweiligen konkreten Arbeitsabläufe und -anforderungen. Zudem müsse nachvollziehbar sein, dass die Nachfrage vollständig sei, sich also dem Grunde nach auf sämtliche Organisationseinheiten des Dienstherrn in ganz Deutschland beziehe. Daran fehle es vorliegend. Insoweit wäre zu prüfen (und gegebenenfalls auszuschließen) gewesen, ob keine Beschäftigungsmöglichkeit für die Klägerin bestanden habe, in der ihr eine Heimarbeit ermöglicht werden könnte. Nach den gutachtlichen Feststellungen könnten erhebliche krankheitsbedingte Fehlzeiten ausgeschlossen werden, wenn die Klägerin die Möglichkeit hätte, an Tagen, an denen sie Medikamente einnehmen muss, von Hause aus zu arbeiten. Dem Vorbringen der Beklagten, die Klägerin sei den Anforderungen (Mindestmaß an gesundheitlicher Belastbarkeit und täglich rangmäßig abrufbares Leistungsvermögen) auch eines Heimarbeitsplatzes nach ärztlicher Aussage nicht mehr gewachsen, überzeuge nicht. In ihrem Gutachten vom 22. Dezember 2017 habe die Gutachterin Frau Dr. C. ausdrücklich die Wiederaufnahme des BEM-Verfahrens befürwortet, weil sich gezeigt habe, dass durch die BEM-Vereinbarung die Fehltage der Klägerin bis auf null zurückgegangen seien. Dies erkläre auch ihre weitere Feststellung in dem Gutachten, dass bei der Klägerin ein volles Leistungsvermögen bestehe. Die ergänzenden Stellungnahmen der Frau Dr. C. vom 9. Februar 2018 und vom 13. August 2018 bezögen sich erkennbar auf eine Tätigkeit der Klägerin, in der keine Möglichkeit einer Heimarbeit bestehe und sie daher täglich zur Dienststelle fahren müsse. Aus den Feststellungen dieser Stellungnahmen könne nicht gefolgert werden, die Klägerin sei aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, einen (Teil-) Heimarbeitsplatz wahrzunehmen. Eine weitere Sachverhaltsaufklärung zu der Frage einer anderen Verwendungsmöglichkeit der Klägerin sei nicht geboten gewesen. In den angefochtenen Bescheiden fehle jeder Hinweis darauf, dass durch die Beklagte überprüft worden wäre, ob leidensgerechte Stellen für die Klägerin zur Verfügung stünden; dementsprechend fänden sich auch keine tatsächlichen Feststellungen zu dieser Frage in den angefochtenen Bescheiden. Es sei aber nicht Aufgabe des Gerichts, durch eine Sachverhaltsaufklärung die für die Entscheidungsfindung notwendige Tatsachengrundlage erst zu schaffen. II. Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. „Darlegen“ i. S. v. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Die Zulassungsbegründung soll es dem Oberverwaltungsgericht ermöglichen, die Zulassungsfrage allein auf ihrer Grundlage zu beurteilen, also ohne weitere aufwändige Ermittlungen. Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Mai 2022– 1 A 1636/20 –, juris, Rn. 3 f., und vom 26. September 2016 – 1 A 1662/15 –, juris, Rn. 2 f., jeweils m. w. N.; ausführlich etwa Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 186, 194, m. w. N. Hiervon ausgehend rechtfertigt das – fristgerecht vorgelegte – Zulassungsvorbringen die begehrte Zulassung der Berufung aus keinem der geltend gemachten Zulassungsgründe. 1. Die Berufung kann zunächst nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen werden. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 2. Mai 2022 – 1 A 1397/20 –, juris, Rn. 19, vom 16. Juli 2020 – 1 A 438/18 –, juris, Rn. 6, und vom 28. August 2018– 1 A 249/16 –, juris, Rn. 2. Der die Zulassung der Berufung beantragende Beteiligte muss insoweit darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht unrichtig ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinander setzen und im Einzelnen darlegen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese ernstlichen Zweifeln begegnen. Er muss insbesondere die konkreten Feststellungen tatsächlicher oder rechtlicher Art benennen, die er mit seiner Rüge angreifen will. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. August 2018– 1 A 249/16 –, juris, Rn. 4; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 206 und 209, m. w. N. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. a) Die Beklagte trägt im Wesentlichen vor, dass die von dem Verwaltungsgericht vorausgesetzte Suchpflicht nach einer anderen, leidensgerechten Verwendungsmöglichkeit der Klägerin nicht ausnahmslos gelte. Insbesondere setze sie voraus, dass bei dem Beamten in gesundheitlicher Hinsicht noch ein entsprechendes Restleistungsvermögen vorhanden sei, das den Anforderungen eines Arbeitspostens bei dem Dienstherrn noch genügen könne. Daran fehle es im Falle der Klägerin. Dass deswegen in ihrem Fall eine anderweitige Verwendungsmöglichkeit gerade nicht zu prüfen gewesen sei, habe ihr Dienstvorgesetzter in seiner Ermessensentscheidung vom 20. März 2018, in dem Fortführungsbescheid vom 13. August 2018, in dem Zurruhesetzungsbescheid vom 28. August 2018 und in dem Widerspruchsbescheid vom 29. Oktober 2018 dargelegt und begründet. Dabei sei vor allem dem Umstand Rechnung getragen worden, dass die Klägerin nach ärztlicher Aussage lediglich an Tagen ohne Medikamenteneinnahme, die allerdings nicht festgelegt werden könnten und somit spontan auftreten würden, ihrer Dienstleistungspflicht nachkommen könne. Die Einschätzung der Gutachterin, bei der Klägerin bestünde volles Leistungsvermögen, beruhe auf einer Verkennung des Begriffs der Dienstfähigkeit, und berücksichtige nicht die sich ergebenden unmittelbaren Beeinträchtigungen des Dienstbetriebs. Die ärztlichen Vorgaben ließen eine Ausübung des Direktionsrechts des Arbeitgebers, Inhalt, Ort und Zeitrahmen der Arbeitsleistung festzulegen, nicht zu. Die Tatsache, dass die Klägerin aus ärztlicher Sicht ihre Arbeitstage frei wählen müsse, unterliege in keiner Weise geregelten Arbeitszeitmodellen bzw. den bei der Beklagten geltenden Regularien. Sie seien vielmehr lebensfremd und ließen einen geregelten Dienstbetrieb bzw. eine ordnungsgemäße Erledigung der Dienstgeschäfte nicht zu. Die zahlreichen Fehlzeiten der Klägerin in der Vergangenheit könnten letztlich nur Folge einer bei ihr vorliegenden nachhaltigen konstitutiven Schwäche der körperlichen bzw. gesundheitlichen Verfassung sein; es gebe keine Anhaltspunkte, dass sich diese Tendenz in Zukunft umkehren könnte. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei der Dienstherrn auch nicht verpflichtet, einen Teleheimarbeitsplatz einzurichten, da hierauf kein Anspruch bestehe. Zudem setze auch der Einsatz in Teleheimarbeit ein Mindestmaß an gesundheitlicher Belastbarkeit und ein täglich regelmäßig abrufbares Leistungsvermögen voraus, dem die Klägerin nach ärztlicher Aussage nicht mehr gewachsen sei. Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände scheide die Bewilligung von Teleheimarbeit für die Klägerin schon deshalb aus, weil ihre Arbeitsleistung erhebliche qualitative und quantitative Mängel aufweise, ihre Arbeiten daher vielfach der Korrektur bedürften und dies eine erhebliche Überwachungs-, Kontroll- sowie Nachbearbeitungsaufgaben mit sich brächte. Ungeachtet der gutachterlichen Ausführungen müsse die rechtliche Würdigung und Einschätzung der Dienstfähigkeit der für die Ruhestandsverfügung zuständigen Behörde vorbehalten bleiben, weil nur sie die konkreten Amtsanforderungen mit dem diagnostizierten Gesundheitszustand des Beamten in Relation setzen könne. Angesichts der steigenden psychischen Belastung am Arbeitsplatz und der hohen Arbeitsbelastung stelle sich die Frage, wie die Klägerin, die durch Medikamenteneinnahme offensichtlich bereits in der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel beeinträchtigt sei, aktuell in der Lage sein sollte, den Anforderungen eines Teleheimarbeitsplatzes gerecht zu werden. Ungeachtet dessen begründe § 44 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 bis 5 BBG keine Verpflichtung des Dienstherrn, personelle oder organisatorische Veränderungen – unter Einschränkung seines insoweit bestehenden Organisationsermessens – vorzunehmen, um eine Weiterverwendung des Beamten zu ermöglichen. Schließlich indiziere eine Beschränkung auf eine bestimmte Beschäftigung eine dauernde Dienstunfähigkeit des Beamten. Dies sei insbesondere der Fall, wenn ein Beamter nur der aus seiner Sicht adäquaten Arbeit, im Fall der Klägerin also nur der (teilweisen) Teleheimarbeit, nachgehen könne. b) Dieses Vorbringen greift nicht durch. Die Beklagte hat damit auch im Zulassungsverfahren nicht überzeugend dargelegt, dass die – unstreitig nicht erfolgte – Prüfung einer anderweitigen Verwendungsmöglichkeit gemäß § 44 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 bis 4 BBG vorliegend ausnahmsweise entbehrlich wäre. aa) Zur Annahme einer Dienstunfähigkeit reicht es nicht aus, dass der Beamte die Aufgaben des von ihm wahrgenommenen Amtes im konkret-funktionellen Sinn (Dienstposten) nicht mehr erfüllen kann. Gemäß § 44 Abs. 1 Satz 3 BBG wird nicht in den Ruhestand versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. Maßstab für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit ist dabei zunächst das dem Beamten zuletzt übertragene Amt im abstrakt-funktionellen Sinn. Es umfasst alle bei der Beschäftigungsbehörde dauerhaft eingerichteten Dienstposten, auf denen der Beamte amtsangemessen beschäftigt werden kann. Daher setzt Dienstunfähigkeit voraus, dass bei der Beschäftigungsbehörde kein Dienstposten zur Verfügung steht, der dem statusrechtlichen Amt des Beamten zugeordnet und gesundheitlich für ihn geeignet ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2022 – 2 A 4.21 –,juris Rn. 46 m. w. N.; OVG NRW, Urteil vom 21. November 2022 – 1 A 1314/19 –, juris, Rn. 45. Die insoweit noch in Betracht kommenden Möglichkeiten einer anderweitigen Verwendung in einem anderen Amt, auch in einer anderen Laufbahn und auch mit geringerem Endgrundgehalt, oder der Übertragung einer geringerwertigen Tätigkeit sind in § 44 Abs. 2 bis 4 BBG geregelt. Damit hat der Gesetzgeber dem Dienstherrn die umfassende Verpflichtung auferlegt, für dienstunfähige Beamte nach anderweitigen, ihnen gesundheitlich möglichen und zumutbaren Verwendungen zu suchen. Erst wenn feststeht, dass der in seiner Beschäftigungsbehörde dienstunfähige Beamte auch nicht anderweitig von seinem Dienstherrn eingesetzt werden kann, darf er wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig zur Ruhe gesetzt werden. Vgl. BVerwG, Urteile vom 16. November 2017 – 2 A 5.16 –, juris, Rn. 32 m. w. N., und (noch zu § 42 Abs. 3 BBG a. F.) vom 26. März 2009 – 2 C 73.08 –, juris, Rn. 25; OVG NRW, Urteil vom 21. November 2022 – 1 A 1314/19 –, juris, Rn. 90. Die Suche nach einer anderweitigen Verwendung ist auf den gesamten Bereich des Dienstherrn zu erstrecken. Dies folgt aus dem Wortlaut des § 44 Abs. 2 Satz 2 BBG, der die Übertragung eines neuen Amtes für zulässig erklärt, wenn es zum Bereich desselben Dienstherrn gehört. Die Suche muss sich auf Dienstposten erstrecken, die frei sind oder in absehbarer Zeit voraussichtlich neu zu besetzen sind. Dagegen begründet § 44 Abs. 2 BBG keine Verpflichtung anderer Behörden, personelle oder organisatorische Änderungen vorzunehmen, um eine Weiterverwendung zu ermöglichen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 16. November 2017 – 2 A 5.16 –, juris, Rn. 33 m. w. N., und (noch zu § 42 Abs. 3 BBG a. F.) vom 26. März 2009 – 2 C 73.08 –, juris, Rn. 29; OVG NRW, Urteil vom 21. November 2022 – 1 A 1314/19 –, juris, Rn. 90. bb) Die Verpflichtung zur Suche nach einer anderweitigen Verwendung des dienstunfähigen Beamten entfällt allerdings dann, wenn ihr Zweck im konkreten Einzelfall von vornherein nicht erreicht werden kann. Das kann dann der Fall sein, wenn der Beamte auf absehbare Zeit oder auf Dauer keinerlei Dienst leisten kann. Ist der Beamte generell dienstunfähig, ist eine Suche nach in Betracht kommenden anderweitigen Dienstposten oder Tätigkeitsfeldern nicht erforderlich. Eine solche generelle Dienstunfähigkeit ist anzunehmen, wenn die Erkrankung des Beamten von solcher Art oder Schwere ist, dass er für sämtliche Dienstposten der betreffenden oder einer anderen Laufbahn, in die er wechseln könnte, ersichtlich gesundheitlich ungeeignet ist oder wenn bei dem Beamten keinerlei Restleistungsvermögen mehr festzustellen ist. Vgl. BVerwG, Urteile vom 16. November 2017 – 2 A 5.16 –, juris, Rn. 34, vom 5. Juni 2014 – 2 C 22.13 –, juris, Rn. 35, und vom 30. Oktober 2013 – 2 C 16.12 –, juris, Rn. 40; OVG NRW, Urteil vom 21. November 2022 – 1 A 1314/19 –, juris, Rn. 92; Beschluss vom 28. August 2018 – 1 A 2092/16 –, juris, Rn. 16; Koch, in: Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, Stand: April 2023, BBG 2009, § 44 Rn. 51, jeweils m. w. N. cc) Diese Maßstäbe zugrunde gelegt, hat die Beklagte ihrer Suchpflicht vorliegend erkennbar nicht genügt. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung zu keiner Form der Dienstleistung mehr in der Lage gewesen wäre, bestehen schon angesichts der Tatsache nicht, dass ihr die Gutachterin die volle Leistungsfähigkeit bei zumindest teilweiser Gewährung von Telearbeit attestiert hat. Die demgegenüber im Zulassungsverfahren (sinngemäß) aufgestellte Behauptung der Beklagten, dass die Klägerin wegen ihrer gesundheitlichen Einschränkungen und der Einnahme von Medikamenten keinen Dienstposten im Bereich der Bundesverwaltung (mehr) ausüben könne und daher auf die Suche nach einer anderweitigen Verwendung habe verzichtet werden können, ist angesichts der Tatsache, dass entsprechende Versuche unterblieben, bloße Spekulation. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die in den Jahren 2012 bis 2016 von der Klägerin in mobiler Arbeit von Zuhause wahrgenommenen Tätigkeiten während ihrer Zugehörigkeit zur Procurement/DTAG als Ergebnis des betrieblichen Eingliederungsmanagements. Diese (weitgehende) Telearbeitstätigkeit der Klägerin hat, wie von der Gutachterin Frau Dr. C. in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 22. Dezember 2017 ausdrücklich aufgenommen und durch die Beklagte zu keinem Zeitpunkt bestritten, zur Folge gehabt, dass die Fehltage der Klägerin bis auf Null zurückgegangen sind. Darauf hat auch das Verwaltungsgericht zu Recht explizit hingewiesen (Urteilsabdruck, Seite 6). Soweit die Beklagte hiergegen vorbringt, die Arbeitsleistung der Klägerin weise erhebliche qualitative und quantitative Mängel auf und erfordere daher erhebliche Überwachung, Kontrolle sowie Nachbearbeitung, wird dies zum einen schon nicht näher substantiiert und beziehen sich die darin liegenden Wertungen zum anderen offenbar auf die Arbeitstätigkeit der Klägerin nach ihrem Wechsel DTSE GmbH zum 1. Dezember 2016. Andernfalls stünde dieser Vortrag in einem – nicht von der Beklagten aufgelösten – Widerspruch zu den Angaben der Gesamtschwerbehindertenvertretung in ihrer Stellungnahme im Verwaltungsverfahren vom 4. Mai 2018. Danach habe die Klägerin während der früheren Telearbeit, wie sich aus den damaligen Arbeitsergebnissen ergeben habe, die geforderte Arbeitsleistung erbracht. Es ist nicht dargelegt und auch sonst nicht ersichtlich, weshalb eine vergleichbare Telearbeitstätigkeit wie in er Vergangenheit auch aktuell nicht (mehr) erfolgsversprechend sein sollte. Insbesondere wirft das Zulassungsvorbringen weder mit der nicht näher belegten Mutmaßung, die hohen Fehlzeiten könnten nur Folge einer bei nachhaltigen konstitutiven Schwäche der körperlichen bzw. gesundheitlichen Verfassung sein, noch mit den ohne ärztliche Grundlage behaupteten Zweifeln, inwieweit die Klägerin den Anforderungen eines Teleheimarbeitsplatzes gerecht werden wolle, wenn sie bereits in der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel beeinträchtigt sei, durchgreifende Zweifel an dieser Einschätzung auf. Die Beklagte wiederholt in ihrer Zulassungsbegründung – insoweit ohne konkrete Auseinandersetzung mit der Argumentation des Verwaltungsgerichts – im Wesentlichen nur diejenigen Erwägungen, die sie schon im Verwaltungs- und sodann im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren zur Begründung ihrer Rechtsauffassung vorgebracht hat. Dabei zieht das Zulassungsvorbringen jedoch nicht die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts (Urteilsabdruck, Seite 6) in Zweifel, dass sich die ergänzenden Stellungnahmen der Gutachterin Frau Dr. C. vom 9. Februar 2018 und vom 13. August 2018 erkennbar (nur) auf eine Tätigkeit der Klägerin ohne Möglichkeit der Heimarbeit bezogen hätten, und dementsprechend nicht gefolgert werden könne, sie sei aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, einen (Teil-) Heimarbeitsplatz wahrzunehmen. Entgegen der Auffassung der Beklagten kann der Dienstherr unter solchen Umständen sehr wohl verpflichtet sein, dem Beamten die Ausübung der noch möglichen Tätigkeiten im Wege eines (zumindest teilweisen) Teleheimarbeitsplatzes bereitzustellen. Bei der Klägerin ist insofern aufgrund ihrer Schwerbehinderung auch § 164 Abs. 4 Satz 1 SGB IX zu berücksichtigen, der schwerbehinderten Beamten eine Rechtsposition vermittelt, der über den nach §§ 15, 16 Abs. 1 Satz 2 BGleiG bestehenden Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Gestattung alternierender Telearbeit im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten hinausgeht. Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 29. Oktober 2019– 6 CE 19.1386 –, juris, Rn. 21. Soweit die Erfüllung für den Dienstherrn – wie hier (s. o.) – zumutbar und mit verhältnismäßigen Aufwendungen verbunden ist (Umkehrschluss aus § 164 Abs. 4 Satz 3 SGB IX), ist sein Organisationsermessen ausnahmsweise beschränkt. Vgl. v. Roetteken, in: v. Roetteken/Rothländer, Beamtenstatusgesetz, Stand: März 2023, § 26, Rn. 78. 2. Auch der zudem geltend gemachte Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO liegt nicht vor. Danach ist die Berufung zuzulassen, wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Damit sind Verstöße gegen Vorschriften gemeint, die den Verfahrensablauf bzw. den Weg zu dem Urteil und die Art und Weise des Urteilserlasses regeln. Ein Verfahrensmangel ist nur dann ausreichend bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2017– 5 B 10.17 –, juris, Rn. 19, m. w. N., und OVG NRW, Beschluss vom 5. Februar 2019 – 1 A 2216/18 –, juris, Rn. 21; zur Substantiierung siehe auch Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 91, 217 und § 124a Rn. 218, jeweils m. w. N. Die Beklagte trägt vor, das Verwaltungsgericht habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem es trotz Ausbleibens ihrer ordnungsgemäß geladenen Prozessbevollmächtigten im Termin zur mündlichen Verhandlung am 9. Dezember 2019 von 13:00 bis 13:20 Uhr verhandelt und entschieden hat. An der rechtzeitigen Teilnahme sei ihre Prozessbevollmächtigte aufgrund einer 50-minütigen Verspätung ihres Zuges aus Hannover unverschuldet verhindert gewesen. Obwohl ihre Vertreterin der Geschäftsstelle der 15. Kammer des Verwaltungsgerichts die voraussichtliche Verspätung zum Termin von ca. 15 bis maximal 30 Minuten bereits um 12:35 Uhr telefonisch mitgeteilt und dies dem zuständigen Einzelrichter – nach Auskunft der Geschäftsstelle in einem weiteren Telefonat um 13:32 Uhr – mitgeteilt worden sei, sei die mündliche Verhandlung bereits geschlossen gewesen, als die Prozessbevollmächtigte um 13:25 Uhr vor dem Sitzungssaal eingetroffen sei. Mit dieser chronologischen Schilderung der Ereignisse am 9. Dezember 2019 legt das Zulassungsvorbringen nicht hinreichend dar, dass die erstinstanzliche Entscheidung auf einer der Beklagten nicht vorwerfbaren Verletzung ihres rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) beruht. Die Garantie des rechtlichen Gehörs gebietet zwar, den an einem gerichtlichen Verfahren Beteiligten Gelegenheit zu geben, sich zu dem der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt vor Erlass der Entscheidung zu äußern. Diese Forderung wird im verwaltungsgerichtlichen Verfahren in der Regel dadurch genügt, dass – wie es auch hier das Verwaltungsgericht getan hat – mündliche Verhandlung anberaumt, der Beteiligte bzw. sein Prozessbevollmächtigter ordnungsgemäß geladen und die mündliche Verhandlung zu dem festgesetzten Zeitpunkt eröffnet wird. Sache jedes Beteiligten ist es, sich so einzurichten, dass er pünktlich zum Termin erscheinen kann (§ 102 Abs. 2 VwGO). Ihm obliegt es grundsätzlich für Verzögerungen Vorsorge zu treffen. Ist zur Terminzeit ein geladener Beteiligter nicht anwesend, so liegt es grundsätzlich im Ermessen des Vorsitzenden, ob er gleichwohl sofort die mündliche Verhandlung eröffnet (§ 103 Abs. 1 VwGO) oder noch eine gewisse Zeit abwartet. Dabei wird er einerseits das voraussichtliche Interesse des Beteiligten an der Teilnahme und andererseits das Interesse des Gerichts sowie der an später angesetzten Sachen Beteiligten an möglichst pünktlicher Einhaltung der Tagesordnung berücksichtigen. Hat ein Beteiligter sein Erscheinen und die Möglichkeit einer geringen Verspätung ausdrücklich angekündigt, so wird er im allgemeinen damit rechnen können, dass eine gewisse Zeit abgewartet wird und z. B. nicht die Berufungsverhandlung bereits 10 Minuten nach der Terminzeit abgeschlossen ist; geschieht dies gleichwohl, kann darin eine Versagung des rechtlichen Gehörs liegen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Juli 1985 – 2 B 43.85 –, juris, Rn. 3 f. m. w. N., sowie Urteil vom 14. Februar 1979 – I C 20.77 –, NJW 1979, 1619 (in juris nur Ls.); s. a. BFH, Beschluss vom 14. Oktober 2015 – V B 49/15 –, juris, Rn. 7, ebenfalls m. w. N. Ungeachtet dessen, dass die Beklagte vorliegend weder den für die rechtliche Bewertung entscheidungserheblichen Vortrag der unverschuldeten Zugverspätung noch die behauptete rechtzeitige Unterrichtung des Verwaltungsgerichts hierüber glaubhaft gemacht hat, fehlt es vorliegend jedenfalls daran, dass die Beklagte nicht alles im Zeitpunkt der geschilderten Ereignisse Erforderliche und ihr Zumutbare getan hat, um sich rechtliches Gehör vor einer Entscheidung in der Sache zu verschaffen bzw. ihrem diesbezüglichen Anspruch zur Durchsetzung zu verhelfen. Namentlich hätte die Prozessbevollmächtigte der Beklagten in dem genannten Zeitpunkt einen Antrag auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung oder Bestimmung eines neuen Termins stellen können und müssen. Dies hat sie nicht einmal versucht, obwohl zunächst noch keine gerichtliche instanzenbeendende Entscheidung in der Sache existierte, die überhaupt geeignet war, der Beklagten ihr rechtliches Gehör zu versagen. Eine solche ist erst mit der Übersendung des verwaltungsgerichtlichen Urteils neun Tage später, am 18. Dezember 2019, ergangen. In der mündlichen Verhandlung vom 9. Dezember 2019 wurde durch den Einzelrichter ausweislich des Protokolls hingegen lediglich beschlossen und verkündet, dass eine Entscheidung zugestellt wird. Eine Entscheidung in diesem Sinne hätte – gegebenenfalls aufgrund nachträglich bekanntgewordener oder jedenfalls vorgetragener Tatsachen – mitunter auch die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung oder die Bestimmung eines neuen Termins zur mündlichen Verhandlung sein können. Die Prozessbevollmächtigte der Beklagten wäre zu der erforderlichen Aufklärung der vorstehenden Umstände, insbesondere des Ergebnisses der in ihrer Abwesenheit durchgeführten mündlichen Verhandlung, auch verpflichtet gewesen. Dass ihr dies nicht möglich und zumutbar gewesen wäre, wird durch das Zulassungsvorbringen weder dargelegt noch ist dies sonst ersichtlich. Im Gegenteil belegt die geschilderte telefonische Nachfrage der Vertreterin der Prozessbevollmächtigten um 13:32 Uhr in der Geschäftsstelle der 15. Kammer des Verwaltungsgerichts, dass ein solcher– zumindest telefonischer – Kontakt im Anschluss an die mündliche Verhandlung erfolgreich hergestellt werden konnte. Mindestens bei dieser Gelegenheit hätte ohne Weiteres das Ergebnis der mündlichen Verhandlung erfragt werden können. Darüber hinaus sind jedoch auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, weshalb es der Prozessbevollmächtigten der Beklagten, die sich am 9. Dezember 2019 ab etwa 13:25 Uhr– wenngleich für die mündliche Verhandlung verspätet – immerhin vor Ort im Gebäude des Verwaltungsgerichts befunden hat, nicht möglich gewesen sein sollte, diese Informationen durch eine persönliche Vorsprache in der Geschäftsstelle zu erlangen und dabei zugleich dafür Sorge zu tragen, dass der – nunmehr von ihr erstmalig im Berufungszulassungsverfahren geschilderte – Ablauf der Ereignisse am 9. Dezember 2019 dem Einzelrichter zur Kenntnis gebracht und darüber hinaus aktenkundig gemacht wird. Im Übrigen hätte in Anbetracht der erst neun Tage später, am 18. Dezember 2019, übersandten Entscheidung des Verwaltungsgerichts noch ausreichend Gelegenheit selbst zu einer späteren schriftsätzlichen Kontaktaufnahme mit dem Gericht bestanden, um einen Antrag auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung bzw. auf Bestimmung eines neuen Verhandlungstermins zu stellen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 sowie Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 und 3 GKG. Auszugehen ist nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 GKG von dem Jahresbetrag der Bezüge, die dem jeweiligen Kläger nach Maßgabe des im Zeitpunkt des Antrags auf Zulassung der Berufung (hier: 14. Januar 2020) bekanntgemachten, für Beamtinnen und Beamte des Bundes geltenden Besoldungsrechts unter Zugrundelegung der jeweiligen Erfahrungsstufe fiktiv für das innegehabte Amt im Kalenderjahr der Antragsstellung zu zahlen sind. Nicht zu berücksichtigen sind dabei die nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 und Satz 3 GKG ausgenommenen Besoldungsbestandteile. § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG findet keine Anwendung, wenn die Versetzung eines Beamten in den Ruhestand– wie hier – in vollem Umfang und nicht nur wegen ihres Zeitpunkts angegriffen wird. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 30. Juli 2009 – 2 B 30.09 –, juris, Rn. 3, und vom 2. Juni 2015 – 2 A 6.14 –, juris, Rn. 4 (jeweils noch zu dem gleichlautenden § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG a. F.). Der nach den vorstehenden Grundsätzen zu ermittelnde Jahresbetrag beläuft sich hier angesichts des innegehabten Amtes der Besoldungsgruppe A 9 BBesO bei Zugrundelegung der Erfahrungsstufe 8 und unter Berücksichtigung des Faktors 0,9524 für Beamte, die – wie die Klägerin – bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigt sind (vgl. § 78 Abs. 1 Satz 1 BBesG) für das maßgebliche Jahr 2020 auf 42.831,79 Euro (Januar und Februar jeweils 3.714,89 Euro, danach monatlich jeweils 3.754,27 Euro). Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist nunmehr rechtkräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.