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Beschluss

1 A 138/21

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2023:0405.1A138.21.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 3.744,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 3.744,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. I. Das Verwaltungsgericht hat die Klage des Klägers auf Festsetzung der Minderung der Erwerbstätigkeit (MdE) durch Dienstunfallfolgen auf 30 % abgewiesen. Die Beklagte habe die auf dem Dienstunfall vom 23. September 1999 beruhende MdE des Klägers ab dem 3. Juni 2015 beanstandungsfrei auf nur 20 % festgesetzt. Die MdE sei gem. § 35 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG nach der körperlichen Beeinträchtigung im allgemeinen Erwerbsleben zu beurteilen und auf der Grundlage eines ärztlichen Gutachtens festzustellen. Dabei bildeten allgemeine Erfahrungssätze, in Tabellen und Empfehlungen enthaltene Richtwerte, also antizipierte Sachverständigengutachten, in der Regel die Basis für die Bewertung der MdE. Bei den Richtwerten handele es sich um Orientierungshilfen. Der Sachverständige könne sich an der Versorgungsmedizin-Verordnung ebenso wie an Erfahrungswerten der gesetzlichen Unfallversicherung oder an Nr. 35.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 35 BeamtVG orientieren. Die konkrete Bewertung müsse jedoch stets auf die Besonderheiten der MdE des betroffenen Beamten abstellen, sei es, dass multiple Dienstunfallschäden vorhanden seien, sei es, dass zwischen dienstunfallunabhängigen und dienstunfallabhängigen körperlichen Beeinträchtigungen zu differenzieren sei. Entscheidend sei, dass der Sachverständige bei seiner dienstunfallrechtlichen Bewertung als Maßstab die körperliche Beeinträchtigung im allgemeinen Erwerbsleben zu Grunde lege. Die vom Kläger gewünschte Gesamtbetrachtung aller Dienstunfälle und der durch sie hervorgerufenen Körperschäden in ihrer Addition und gegenseitigen Wechselwirkung scheide aus, weil sich der hier maßgebliche Verschlimmerungsantrag des Klägers vom 18. März 2015 ausdrücklich nur auf die Folgen des (zweiten) Dienstunfalls vom 23. September 1999 bezogen habe. Einer Einbeziehung der Folgen des früheren Dienstunfalls vom 16. März 1996 und des nachfolgenden Dienstunfalls vom 5. Mai 2013 stünden die Regelungen des § 35 Abs. 1 Sätze 2 und 3 BeamtVG entgegen. Danach könne ein einheitlicher Unfallausgleich festgesetzt werden, wenn bei Eintritt des Dienstunfalls eine abschätzbare MdE bereits bestanden habe, die auf einem Dienstunfall beruhe. Ziffer 35.1.1.8 Satz 2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum BeamtVG (VwV) bestimme, dass eine Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit festzustellen sei, wenn frühere Dienstunfälle jeweils eine MdE von unter 25 % verursacht hätten. Ein Körperschaden, der zeitlich nach dem Dienstunfall und unabhängig von ihm eingetreten sei (Nachschaden), bleibe bei der Einschätzung der unfallbedingten MdE nach Ziffer 35.2.1.6 VwV dagegen außer Betracht. Der durch den nachfolgenden (dritten) Dienstunfall vom 5. Mai 2013 entstandene Körperschaden sei dies vorausgesetzt als Nachschaden nicht berücksichtigungsfähig. Bei dem früheren Dienstunfall vom 16. März 1996 fehle es ausweislich des bestandskräftigen Bescheides vom 27. Januar 1997 an einer Erwerbsminderung. Sei danach ausschließlich der Körperschaden der Beurteilung zugrunde zu legen, der durch den zweiten Dienstunfall vom 23. September 1999 entstanden sei, sei die getroffene Festsetzung der MdE rechtlich nicht zu beanstanden. Die Entscheidung der Beklagten beruhe auf der gutachterlichen Stellungnahme des Arbeitsmedizinischen Dienstes vom 20. November 2015, die während des Widerspruchsverfahrens mit gutachterlichen Stellungnahmen vom 29. Februar 2016 und vom 12. Februar 2019 erläutert und aktualisiert worden sei. Die Feststellungen des Gutachters seien nachvollziehbar und überzeugend. Entgegen der Ansicht des Klägers entbehrten sie nicht der Begründung. Aus der gutachterlichen Stellungnahme vom 29. Februar 2016 gehe hervor, dass der Gutachter sich bei seiner Einschätzung an den Werten der Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung orientiert habe. Dabei habe er unter Auswertung der ihm vorliegenden Befunde darauf abgestellt, dass Ziffer 18.13 der Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung bei einer „Bewegungseinschränkung des Schultergelenks (einschließlich Schultergürtel)“ mit „Armhebung nur bis zu 90° mit entsprechender Einschränkung der Dreh- und Spreizfähigkeit“ eine MdE von 20 % vorsehe. Zu einer hiervon abweichenden Einschätzung sah er sich unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls nicht veranlasst. Eine höhere MdE erfordere etwa eine Versteifung des Schultergelenks oder eine Instabilität des Schultergelenks mittleren Gerades mit häufigerer Ausrenkung. Die von dem Kläger vermisste Begründung für die gestaffelte Festsetzung der MdE ergebe sich ebenfalls aus der gutachterlichen Stellungnahme vom 29. Februar 2016. Danach finde die Staffelung ihre Ursache in der prognostizierten Dauer der nach der Operation aus Januar 2015 durchgeführten Rehabilitation von etwa sechs bis acht Wochen; länger andauernde Einschränkungen seien seitens des Operateurs nicht geäußert worden. Anhaltspunkte dafür, dass der Gutachter die ihm vorliegenden Befunde unzutreffend ausgewertet und/oder die sich aus ihnen ergebenden Beschwerden unzutreffend in die Tabelle der Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung eingeordnet haben könnte, habe der Kläger nicht aufgezeigt; solche seien auch sonst nicht ersichtlich. Für durchgreifende Zweifel an der Richtigkeit der gutachterlichen Stellungnahmen bestehe umso weniger Anlass, als der Kläger selbst zu einer MdE von 30 % nur dadurch komme, dass er eine – nicht zulässige – Gesamtbetrachtung der aus allen drei Dienstunfällen resultierenden Körperschäden vornehme. Einer weiteren Sachaufklärung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens oder Beiziehung der Akten des Arbeitsmedizinischen Dienstes der Beklagten bedürfe es auch unter Gesichtspunkten der Amtsermittlungspflicht nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht. Der entsprechende Beweisantrag sei abzulehnen. Die vorhandenen gutachterlichen Stellungnahmen des Arbeitsmedizinischen Dienstes reichten aus, um dem Gericht die zur Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts erforderliche Sachkunde zu vermitteln und dadurch die Bildung der für die Entscheidung notwendigen Überzeugung zu ermöglichen. Sie seien schlüssig und nachvollziehbar begründet. Sie gingen insgesamt von zutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen aus und ließen auch sonst keine Mängel erkennen, die ihre Eignung, dem Gericht die erforderliche Sachkunde zu vermitteln, in Frage stellen könnten. Schließlich bedurfte es auch keiner weiteren gerichtlichen Sachaufklärung durch Beiziehung der Akten des Arbeitsmedizinischen Dienstes der Beklagten. Der entsprechende Beweisantrag des Klägers sei ebenfalls abzulehnen. Es sei weder vom Kläger vorgetragen noch sonst ersichtlich, was sich über den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge hinaus an relevantem Tatsachenstoff aus den Akten des Arbeitsmedizinischen Dienstes ergeben solle. Der Inhalt der Befundberichte, die er dem Arbeitsmedizinischen Dienst zur Verfügung gestellt hat, dürfe dem Kläger bekannt sein. Dass der Inhalt der Akten des Arbeitsmedizinischen Dienstes Hinweise darauf geben würde, dass Herr Dr. X. aus den Befundberichten unzutreffende Schlussfolgerungen hinsichtlich der Höhe der MdE gezogen hätte, mache der Kläger selbst nicht geltend. Sein Sachvortrag beschränke sich im Wesentlichen auf die für das vorliegende Verfahren nicht relevante Behauptung, eine MdE von 30 % ergebe sich aus dem Beschwerdebild, wie es sich bei einer Gesamtschau der durch alle drei Dienstunfälle verursachten Körperschäden darstelle, und die – unzutreffende – Behauptung, es sei „schlichtweg unerklärlich“, wie die Beklagte zu einer MdE von nur 20 % komme. Bei dieser Sachlage sei der Antrag, die Akten des Arbeitsmedizinischen Dienstes beizuziehen, gleichsam auf eine Sachverhaltsermittlung „ins Blaue hinein“ gerichtet, für die im Klageverfahren kein Raum ist. II. Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. „Darlegen“ i. S. v. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Die Zulassungsbegründung soll es dem Oberverwaltungsgericht ermöglichen, die Zulassungsfrage allein auf ihrer Grundlage zu beurteilen, also ohne weitere aufwändige Ermittlungen. Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Mai 2022– 1 A 1636/20 –, juris, Rn. 3 f., und vom 26. September 2016 – 1 A 1662/15 –, juris, Rn. 2 f., jeweils m. w. N.; ausführlich etwa Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 186, 194, m. w. N. 1. Der Kläger trägt zur Begründung des Zulassungsantrags vor, das Verwaltungsgericht sei zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger insgesamt drei Dienstunfälle erlitten habe. Erster Dienstunfall und Ausgangspunkt sei ein Vorfall auf der BAB 3 aus dem Jahr 1996. Dieser Vorfall habe Auswirkungen bis zum heutigen Tag und führe letztlich dazu, dass ein qualifizierter Dienstunfall gegeben ist. Dem entsprechenden Beweisangebot aus der Klageschrift habe das Gericht nachgehen müssen. Der Kläger sei damals durch einen Schlag mit einem Baseballschläger an der rechten Schulter verletzt worden. In den nachfolgenden Jahren (1998, 2000, 2001, 2014, 2015 und 2016) seien immer wieder Operationen aufgrund stärker auftretender Beschwerden und Einschränkungen des Bewegungsapparates erforderlich geworden. Der Kläger habe zur Entscheidung und Nachprüfbarkeit seiner Anträge jeweils umfassend die vorhandenen ärztlichen Unterlagen vorgelegt, so dass diese entweder polizeiärztlich oder aber beim Arbeitsmedizinischen Dienst Y. vorhanden sein müssten. Er habe ausdrücklich beantragt, diese Akten beizuziehen. Dies sei nicht geschehen, was ein Verfahrensfehler sei. Im Jahr 1999 sei es zu einem weiteren Dienstunfall mit einem Riss der Rotatorenmanschette an der rechten Schulter und einer schweren Zerrung gekommen. Ferner sei der Dienstunfall aus Mai 2013 zu berücksichtigen, den der Kläger bei einem Auslandseinsatz in Israel erlitten habe. Dabei sei das linke Knie und die rechte Schulter beschädigt worden. Der Kläger habe eine Ruptur des Meniskus im linken Knie erlitten. Es seien zwei Operationen erforderlich geworden. Die entsprechenden Befundberichte seien zeit- und fristgerecht dem Arbeitsmedizinischen Dienst zugesandt worden. Auch zu den Dienstunfällen 1999 und 2013 sei beantragt worden, die eingereichten ärztlichen Unterlagen beim Arbeitsmedizinischen Dienst beizuziehen, was ebenfalls unterblieben sei. In der Zeit zwischen den Dienstunfällen bzw. den notwendigen Operationen habe der Kläger aufgrund seiner körperlichen Konstitution den körperlichen Anforderungen des Dienstes genügen können. Dies bedeute allerdings nicht, dass er beschwerdefrei gewesen sei. Verletzungsbedingte Ausfallzeiten habe es seit dem ersten Vorfall immer wieder gegeben. Das Verwaltungsgericht habe sich jedoch zu Unrecht im weiteren Verlauf des Urteils nur mit dem Dienstunfall des Jahres 1999 beschäftigt. Die Beschwerden und die Behinderung an der Schulter könnten nicht in unterschiedliche Unfälle aufgeteilt werden und hingen somit medizinisch zusammen. Dies zeigten die unstreitig vielfachen Operationen an der Schulter. Diese sei mittlerweile derart oft operiert worden, dass eine weitere Möglichkeit eines ärztlichen Eingriffes nicht mehr besteht. So sei auch nachvollziehbar, dass die Folgen des Dienstunfalles und die Schwere des Dienstunfalles des Jahres 1999 auch auf dem Unfall des Jahres 1996 beruhten. Das Verwaltungsgericht habe jedoch im Erörterungstermin bereits mitgeteilt, dass es einen prüfungsfähigen Zusammenhang nicht erkennen könne, weil es bei den Dienstunfällen der Jahre 1996 und 2013 an einer Festsetzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit bezogen auf den jeweiligen Unfall fehle. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, nach § 35 Abs. 1 Sätze 2 und 3 BeamtVG könne kein einheitlicher Unfallausgleich festgestellt werden, sei bei einem hier über Jahre bzw. Jahrzehnte hinweg laufenden Prozess der Verschlechterung der Schulterbeschwerden aufgrund der beiden Unfallursachen, nicht angezeigt. Nach wie vor sei auch nicht nachvollziehbar, warum die MdE in der gutachterlichen Stellungnahme vom 20. November 2015 von 30 % auf 20 % herabgesetzt worden sei. Die Beschwerden seien über die Zeit stärker geworden. Wenn in der Zeit vom 20. Januar 2015 bis zum 2. Juni 2015 eine MdE von 30 % festgesetzt werde, sei nicht ersichtlich, weshalb sich danach etwas ändern solle. Vor diesem Hintergrund sei auch der Verweis auf § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung nicht zielführend, weil die Verordnung die unterschiedliche Beurteilung der einzelnen Zeiträume nicht plausibel machen kann könne. Der Beweisantrag aus dem Sitzungsprotokoll sei schließlich zu Unrecht nicht berücksichtigt worden. Er werde nach wie vor aufrechterhalten. Das Verwaltungsgericht habe den Beweisantrag nicht mit dem Argument, es liege bereits ein Gutachten vor, ablehnen dürfen. Die gutachterlichen Stellungnahmen erfüllten schon nicht den Begriff eines medizinischen Gutachtens im Sinne der Prozessordnung. Gerade bei einem derart komplexen Krankheitsverlauf mit einer Vielzahl von Operationen und einer derart langen Dauer könne nicht auf ein umfassendes Gutachten verzichtet werden. 2. Dieses – fristgerecht vorgebrachte – Vorbringen rechtfertigt die Zulassung der Berufung weder aufgrund der ausdrücklich geltend gemachten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 VwGO, noch aufgrund des jedenfalls sinngemäß geltend gemachten Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 1 Nr. 5 VwGO. a) Die Berufung ist zunächst nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO oder wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 2. Mai 2022 – 1 A 1397/20 –, juris, Rn. 19, vom 16. Juli 2020 – 1 A 438/18 –, juris, Rn. 6, und vom 28. August 2018– 1 A 249/16 –, juris , Rn. 2. Nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist die Berufung zuzulassen, wenn der Ausgang des Rechtsstreits aufgrund der summarischen Prüfung im Zulassungsverfahren als offen erscheint. Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 209, m. w. N. Der die Zulassung der Berufung beantragende Beteiligte muss bei beiden Fällen darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht unrichtig ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinander setzen und im Einzelnen darlegen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese ernstlichen Zweifeln begegnen bzw. warum aufgrund der besonderen Schwierigkeiten die Entscheidung auch anders ausfallen könnte. Er muss insbesondere die konkreten Feststellungen tatsächlicher oder rechtlicher Art benennen, die er mit seiner Rüge angreifen will. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. August 2018– 1 A 249/16 –, juris, Rn. 4; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 206 und 209, m. w. N. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. aa) Der Kläger hat mit seinem Zulassungsvorbringen das tragende Argument des Verwaltungsgerichts, die Festsetzung einer einheitlichen MdE für die drei vom Kläger erlittenen Dienstunfälle sei nach der gesetzlichen Systematik des § 35 BeamtVG nicht möglich, nicht entkräftet oder auch nur in Frage gestellt. Das Zulassungsvorbringen setzt sich nicht nur nicht mit dem – zutreffenden – Hinweis des Verwaltungsgerichts auseinander, der Antrag vom 18. März 2015 betreffe schon seinem Wortlaut nach nur die Verschlimmerung der Folgen des am 23. September 1999 erlittenen, zweiten Dienstunfalls. Insbesondere der Vortrag zu der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Auslegung der Regelungen des § 35 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BeamtVG und den dazu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften erschöpft sich letztlich in der pauschalen Behauptung, bei einem langwierigen Verschlechterungsprozess der Schulterbeschwerden aufgrund der Unfallereignisse in den Jahren 1996 und 1999 sei eine getrennte Festsetzung der MdE „nicht angezeigt“. Das entspricht nicht den o. a. Darlegungsanforderungen. Dabei kann dahinstehen, dass das Zulassungsvorbringen durchweg einfach unterstellt, die (Schulter)Beschwerden des Klägers beruhten kausal jedenfalls auf den beiden Unfallereignissen in den Jahren 1996 und 1999, ohne sich etwa dazu zu verhalten, dass der am 12. Juni 1996 gemeldete (erste) Dienstunfall ausweislich des bestandskräftigen Bescheides vom 27. Januar 1997 keine bleibenden Folgen hinterlassen hat, die kausal hätten werden können. Dass insoweit ein Verschlimmerungsantrag gestellt worden wäre, hat der Kläger nicht behauptet und ist auch sonst nicht ersichtlich. Soweit der Kläger wohl auch einen kausalen Beitrag des Unfalls im Jahr 2013 zu seinen Schulterbeschwerden annimmt, trifft es zwar zu, dass bei der Unfallmeldung aus April 2015 neben Beschwerden am linken Knie auch Beschwerden an der rechten Schulter aufgeführt sind. Als Dienstunfallfolgen anerkannt wurden aber lediglich am 8. Oktober 2015 eine Prellung des linken Kniegelenks und am 1. Dezember 2015 eine komplexe Schädigung von Mittelstück und Hinterhorn des linken Innenmeniskus im linken Kniegelenk. Von bleibenden Beschwerden an der rechten Schulter ist nicht die Rede. Es fehlt jedoch vor allem jeglicher Auseinandersetzung mit der Annahme des Verwaltungsgerichts, die (ausnahmsweise) Festsetzung einer einheitlichen MdE für mehrere Unfallereignisse setze nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BeamtVG grundsätzlich voraus, dass der (frühere) Dienstunfall selbst eine abschätzbare MdE zur Folge hatte, was bei dem Dienstunfall aus dem Jahr 1996 nicht der Fall gewesen sei. Tatsächlich hat weder dieser noch der – ohnehin nachfolgende und schon deshalb nicht berücksichtigungsfähige – Dienstunfall aus dem Jahr 2013 eine (gesonderte) MdE zur Folge gehabt. Der vom Kläger auch erst nach Ablauf der Begründungsfrist vorgelegte ärztliche Bericht des Facharztes für Orthopädie und Unfallchirurgie Dr. C. vom 5. März 2021 ist in diesem Zusammenhang ersichtlich kontraproduktiv. Er bestätigt nämlich im Ergebnis sowohl den Ansatz des Verwaltungsgerichts, es bedürfe zunächst für jeden Dienstunfall einer gesonderten Festsetzung der MdE, als auch den von der Beklagten festgesetzten Grad der MdE. So führt der Facharzt aus, dass Gesundheitsschäden, die auf mehreren Arbeitsunfällen beruhten, jeweils getrennt zu beurteilen seien. Die Bildung einer Gesamt-MdE komme hier – anders als in dem Fall, dass durch einen Unfall mehrere Körperteile oder Organe beschädigt würden – nicht in Betracht. Ausnahmen hiervon, insbesondere auch für die vom Kläger angeführte Situation, benennt er nicht. Dr. C. , nimmt für die rechte Schulter bezogen auf den aktuellen Zeitpunkt bei einer aktiven Vorhebung bis 85º zudem auch keine MdE von 30 %, sondern von nur 25 % an. Dieser Zustand ist in dem, in der gutachterlichen Stellungnahme vom 29. Februar 2016 zugrunde gelegten Zustand einer Bewegungseinschränkung des Schultergelenks mit Armhebung bis maximal 90º mit enthalten. Hierfür ist in dem vom Gutachter des Arbeitsmedizinischen Dienstes zulässigerweise herangezogenen Teil 2 Nr. 18.13 der Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung eine MdE von 20 % vorgesehen. bb) Die auch nicht näher begründete Annahme des Klägers, die in dem Bescheid vom 24. November 2015 vorgenommene Staffelung der MdE sei nach wie vor nicht nachvollziehbar, trifft ersichtlich nicht zu. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, die vom Kläger bemängelte Staffelung der MdE finde ausweislich der gutachterlichen Stellungnahme vom 29. Februar 2016 ihren Grund in der prognostizierten Dauer der Rehabilitation nach einer im Januar 2015 durchgeführten Schulteroperation. Dass die Bewegungseinschränkungen des Schultergelenks postoperativ vorübergehend (deutlich) stärker sind, ist entgegen der Auffassung des Klägers ohne weiteres plausibel. Die Berücksichtigung einzelfallbezogener Umstände entspricht auch den Vorgaben der Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung. Nach deren Teil 1 Nr. 2 Buchst. d) kann je nach Einzelfall von den Tabellenwerten mit einer die besonderen Gegebenheiten darstellenden Begründung abgewichen werden. Die Einschätzung des Klägers, der Verweis auf die Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung sei nicht zielführend, geht daher fehl. Solche Staffelungen sind – wie dem Kläger bekannt sein müsste – auch nicht unüblich. Schon der Bescheid vom 30. Mai 2003 enthielt nämlich eine mehrfache Staffelung der MdE zwischen 10 und 100 %. Dem vom Kläger angeführten Umstand, dass die (alltäglichen) Beschwerden des Klägers mit der Zeit stärker geworden sind, trägt die Erhöhung der MdE von früher 10 % auf nunmehr 20 % Rechnung. Die in der Tabelle der Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung angegebenen Werte schließen die üblicherweise vorhandenen Schmerzen mit ein und berücksichtigen auch erfahrungsgemäß besonders schmerzhafte Zustände, vgl. Teil 1 Nr. 2. Buchst. j) der Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung. b) Auch der sinngemäß noch geltend gemachte Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO liegt nicht vor. Danach ist die Berufung zuzulassen, wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. aa) Die Rüge des Klägers, das Verwaltungsgericht habe seinen Antrag, die Akten des Arbeitsmedizinischen Dienstes bezüglich der Dienstunfälle in den Jahren 1996 und 2013 beizuziehen, zu Unrecht abgelehnt, greift nicht durch. Auf die Dienstunfälle in den Jahren 1996 und 2013 kommt es – wie oben ausgeführt und vom Verwaltungsgericht angenommen – schon nicht entscheidungserheblich an. bb) Das Verwaltungsgericht hat auch den Antrag des Klägers, die (von ihm selbst) eingereichten Unterlagen beim Arbeitsmedizinischen Dienst Y. bezüglich des Dienstunfalls in dem Jahr 1999 beizuziehen, beanstandungsfrei abgelehnt. Auch dem Zulassungsvorbringen ist nicht zu entnehmen, dass sich bezüglich des Ausmaßes der Bewegungsbeeinträchtigung des rechten Schultergelenks aus den Akten des Arbeitsmedizinischen Dienstes etwas Abweichendes oder für den Kläger Günstigeres ergeben würde als von dem dortigen Gutachter festgestellt. Der Kläger hat auch im Zulassungsverfahren nicht dargelegt oder auch nur behauptet, dass sich aus den Unterlagen ergäbe, dass seine Schulter versteift wäre, eine Instabilität mittleren oder schweren Grades vorliegen würde oder seine Schmerzen derart außergewöhnlich wären, dass sie ausnahmsweise zusätzlich zu berücksichtigen wären. Das von dem Gutachter des Arbeitsmedizinischen Dienstes angenommene Ausmaß der Beeinträchtigung ist im Gegenteil in dem ärztlichen Bericht des Facharztes Dr. C. vom 5. März 2021 im Ergebnis sogar bestätigt worden. cc) Schließlich durfte das Verwaltungsgericht auch den Antrag des Klägers auf Einholung eines (weiteren) Sachverständigengutachtens ablehnen. Der Kläger hatte im Erörterungstermin vom 13. November 2020 beantragt, durch Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens Beweis darüber zu erheben, ob die im Bescheid vom 24. November 2015 festgestellten Unfallfolgen durch die Unfälle des Jahres 1996, 1999 und 2013 ursächlich im Sinne des § 31 Abs. 1 BeamtVG herbeigeführt worden sind und ab dem 3. Juni 2015 zu einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 % im Sinne des § 35 Abs. 2 BeamtVG geführt haben. Soweit dieser Antrag die Dienstunfälle in den Jahren 1996 und 2013 betrifft, fehlt es – wie oben ausgeführt – bereits an der Entscheidungserheblichkeit. Die Ursächlichkeit des Dienstunfalls im Jahr 1999 für die im Bescheid vom 24. November 2015 festgestellten Unfallfolgen ist schon nicht umstritten und kann unterstellt werden. Genau dies ist ja Gegenstand des Bescheides. Hinsichtlich der sich aufgrund dieses Unfalls ergebenden MdE lagen dem Verwaltungsgericht bereits aussagekräftige gutachterliche Stellungnahmen vor. Der Kläger hat seine Behauptung, die Stellungnahmen des Arbeitsmedizinischen Dienstes erfüllten schon nicht den „Begriff“ eines medizinischen Gutachtens „im Sinne der Prozessordnung“, nicht begründet. Liegt dem Gericht jedoch bereits ein Gutachten vor, so steht es nach § 98 VwGO, §§ 404 Abs. 1, 412 Abs. 1 ZPO im Ermessen des Verwaltungsgerichts, ob es zusätzliche Sachverständigengutachten einholt. Es kann sich dabei ohne Verstoß gegen seine Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO auch auf Gutachten oder gutachterliche Stellungnahmen stützen, die von der zuständigen Behörde im vorausgehenden Verwaltungsverfahren eingeholt worden sind. Das Verwaltungsgericht ist nur verpflichtet, ein weiteres Gutachten einzuholen, wenn sich ihm auf der Grundlage seiner materiell-rechtlichen Rechtsauffassung eine weitere Sachaufklärung aufdrängen muss, d. h. wenn das vorhandene Gutachten nicht (hinreichend) geeignet ist, dem Gericht die für die richterliche Überzeugungsbildung notwendigen sachlichen Grundlagen zu vermitteln. Dies ist der Fall, wenn das vorliegende Gutachten auch für den Nichtsachkundigen erkennbare (grobe) Mängel aufweist, etwa nicht auf dem allgemein anerkannten Stand der Wissenschaft beruht, von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, unlösbare inhaltliche Widersprüche enthält oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Gutachters gibt. Die Verpflichtung zur Einholung eines weiteren Gutachtens folgt hingegen nicht schon daraus, dass ein Beteiligter das vorliegende Gutachten als Erkenntnisquelle für unzureichend hält. St. Rspr. des BVerwG, etwa Beschluss vom 16. Mai 2018 – 2 B 12.18 –, juris, Rn. 9; aus der ebenfalls st. Rspr. des Senats vgl. die Beschlüsse vom 15. November 2017 – 1 A 2597/16 –, juris, Rn. 27 f., vom 11. Dezember 2019 – 1 A 1815/17 –, juris, Rn. 13 f., und vom 22. April 2022 – 1 E 39/22 –, juris, Rn. 11 ff., jeweils m. w. N. Gemessen hieran war eine weitere Sachaufklärung entbehrlich. Das Zulassungsvorbringen begründet keine Zweifel an der Eignung der gutachterlichen Stellungnahmen des Arbeitsmedizinischen Dienstes. Insbesondere dafür, dass es dem Gutachter des Arbeitsmedizinischen Dienstes an der erforderlichen Sachkunde gefehlt hätte, auch komplexere medizinische Sachverhalte zu beurteilen, bestehen auch unter Berücksichtigung des Vortrags, es könne nicht wegen einzelner dürrer Sätze aus der Feder eines Arbeitsmedizinischen Dienstes auf ein umfassendes Gutachten verzichtet werden, nicht die geringsten Anhaltspunkte. Die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. Der Streitwert entspricht dem 2-fachen Jahresbetrag der bei einer MdE von 30 % anfallenden Grundrente im Zeitpunkt des Antrags auf Zulassung der Berufung (24x156,00 Euro). Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist nunmehr rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.