Beschluss
1 A 2307/24
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2025:0730.1A2307.24.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 102,25 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 102,25 Euro festgesetzt. G r ü n d e Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. I. Das Verwaltungsgericht hat die Klage des Klägers mit dem Antrag, den Beklagten unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 8. Dezember 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. März 2022 zu verpflichten, ihm eine weitere Beihilfe in Höhe von 102,25 € zu gewähren, mit der folgenden Begründung abgewiesen: Der Kläger habe keinen Anspruch auf Bewilligung einer weiteren Beihilfe. Nach beihilferechtlichen Grundsätzen seien Aufwendungen beihilfefähig, wenn sie dem Grunde nach notwendig und der Höhe nach angemessen seien und die Beihilfefähigkeit nicht ausdrücklich ausgeschlossen sei. Bei der Behandlung durch Ärzte und Zahnärzte beurteile sich die Angemessenheit nach dem Gebührenrahmen der maßgebenden ärztlichen Gebührenordnung (GOÄ). Die vorgenommene Berechnung des durchgeführten Fibroscans analog Ziffer 315 GOÄ sei beihilferechtlich nicht angemessen. Nach § 6 Abs. 2 GOÄ könnten selbstständige ärztliche Leistungen, die in das Gebührenverzeichnis nicht aufgenommen seien, entsprechend einer nach Art, Kosten und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses berechnet werden. Die Anwendung des § 6 Abs. 2 GOÄ setze voraus, dass die abgerechnete Leistung eine selbstständige ärztliche Leistung und nicht Bestandteil oder eine besondere Ausführung einer anderen in das Gebührenverzeichnis aufgenommenen Leistung ist. Diese Voraussetzungen seien nicht erfüllt. Der Fibroscan sei als eine gerade nicht invasive Maßnahme der Art nach nicht gleichwertig mit der invasiven Entnahme von Lebergewebe bei einer der Punktion. Die analoge Abrechnung nach dieser Ziffer sei daher auch nachvollziehbar nicht in dem vom Beklagten zur Prüfung der Angemessenheit herangezogenen Verzeichnis der Bundesärztekammer der Analogbewertungen (Stand: Januar 2020) enthalten. Vor diesem Hintergrund habe für die Einholung eines Sachverständigengutachtens kein Anlass bestanden. II. Die Berufung hiergegen ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. „Darlegen“ i. S. v. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Die Zulassungsbegründung soll es dem Oberverwaltungsgericht ermöglichen, die Zulassungsfrage allein auf ihrer Grundlage zu beurteilen, also ohne weitere aufwändige Ermittlungen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. März 2023– 1 A 27/21 –, juris, Rn. 3 f., und vom 18. Oktober 2013 – 1 A 106/12 –, juris, Rn. 2 f., jeweils m. w. N.; ausführlich etwa Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 186, 194, m. w. N. Hiervon ausgehend rechtfertigt das Zulassungsvorbringen in der – fristgerecht vorgelegten – Begründungsschrift vom 15. November 2024 sowie dem – nach Ablauf der Begründungsfrist eingegangenen – Schriftsatz vom 23. Dezember 2024 die Zulassung der Berufung nicht. 1. Der Berufung ist zunächst nicht wegen – allein ausdrücklich geltend gemachten – ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Vgl. etwa BVerfG, Kammerbeschluss vom 7. Oktober 2020 – 2 BvR 2426/17 –, juris, Rn. 34, und OVG NRW, Beschluss vom 3. April 2023 – 1 A 2640/20 –, juris, Rn. 11 f., m. w. N.; ferner etwa Kuhlmann, in: Wysk, VwGO, 4. Aufl. 2025, § 124 Rn. 15 bis 19, m. w. N. Der Rechtsmittelführer muss darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht unrichtig ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen und konkret aufzeigen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen sie ernstlichen Zweifeln begegnen. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 3. April 2023– 1 A 2640/20 –, juris, Rn. 11 f., m. w. N.; ferner etwa Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 206, und Kuhlmann, in: Wysk, VwGO, 4. Aufl. 2025, § 124a Rn. 46, jeweils m. w. N. a) Der Kläger trägt vor, er habe entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts einen Anspruch auf Bewilligung weiterer Beihilfe. Der durchgeführte – gegenüber der Punktion deutlich wirtschaftlichere – Fibroscan könne insbesondere hinsichtlich der Leberfettmessung und der Leberelastographie gem. § 6 Abs. 2 GOÄ analog Ziffer 315 GOÄ als eine nach Art, Kosten und Zeitaufwand gleichwertige Leistung abgerechnet werden. Das Verwaltungsgericht habe sich in seinem Urteil nicht mit der vom Kläger vorgelegten ärztlichen Stellungnahme auseinandergesetzt, wonach bei ihm wegen des Anstiegs der Leberwerte eine Untersuchung der Leber mittels Fibroscan erforderlich gewesen und am 4. November 2021 neben einer Ultraschalluntersuchung der gesamten Bauchorgane durchgeführt worden sei. Diese Untersuchungsmethode werde inzwischen von mehreren Universitätskliniken bei Erwachsenen und bei Kindern eingesetzt und sei daher eine anerkannte Untersuchungsmethode. Bei dem – in der Wirkungsweise näher beschriebenen – Fibroscan handele es sich um eine aufwendige Untersuchung, bei der mindestens 7 Einzelmessungen durchgeführt werden müssten, um einen aussagekräftigen Wert zu erhalten. Dafür sei Ziffer 315 GOÄ analog mit gesteigertem Satz in Rechnung gestellt geworden. Das Verwaltungsgericht habe daher verkannt, dass die Untersuchungsmethode mit der Ziffer 315 GOÄ vergleichbar sei. b) Mit diesem Vorbringen dringt der Kläger nicht durch. Es geht an dem tragenden Begründungsansatz des Verwaltungsgerichts vorbei und setzt sich – im Ergebnis schon die o.g. Darlegungsanforderungen verfehlend - nicht mit dem Argument des Verwaltungsgerichts auseinander, die – in der Wirkungsweise übereinstimmend mit der Darstellung des Klägers und der behandelnden Ärzte beschriebene – Untersuchung der Leber mittels Fibroscans sei mit der Punktion der Leber deshalb der Art nach nicht im Sinne des § 6 Abs. 2 GOÄ mit Ziffer 315 GOÄ gleichwertig (und die in Rechnung gestellten Aufwendungen daher beilhilferechtlich nicht angemessen), weil das Verfahren anders als die Punktion nicht invasiv sei. Diese Einschätzung wird auch durch den Inhalt der ärztlichen Stellungnahme vom 4. Januar 2022 nicht in Frage gestellt. Die Stellungnahme verhält sich nicht dazu, ob der Fibroscan und die Punktion ihrer Art nach gleichwertig sind. Neben einer Darstellung der (nicht-invasiven) Wirkungsweise des Fibroscans wird lediglich noch darauf verwiesen, es handele sich bei dem Fibroscan um eine mittlerweile anerkannte Untersuchung, die wegen des hohen Aufwands analog Ziffer 315 GOÄ mit gesteigertem Satz in Rechnung gestellt worden sei. Die Analogiefähigkeit wird damit nur unterstellt, aber nicht begründet. 2. Die Berufung kann auch nicht wegen des sinngemäß geltend gemachten Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zugelassen werden. Nach dieser Vorschrift ist die Berufung zuzulassen, wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Damit sind Verstöße gegen Vorschriften gemeint, die den Verfahrensablauf bzw. den Weg zu der angefochtenen Entscheidung und die Art und Weise deren Erlasses regeln. Nicht erfasst sind hingegen Verstöße gegen Vorschriften, die den Urteilsinhalt betreffen und deren Verletzung sich als Mangel der sachlichen Entscheidung darstellt. Ein Verfahrensmangel ist nur dann ausreichend bezeichnet, wenn er sowohl in den ihm (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2017– 5 B 10.17 –, juris, Rn. 19; OVG NRW, Beschluss vom 24. März 2023 – 1 A 187/20 –, juris, Rn. 30 f., jeweils m. w. N. Der Kläger rügt dies vorausgesetzt ohne Erfolg, das Verwaltungsgericht sei seinen in der Klageschrift vom 4. April 2022 enthaltenen Beweisangeboten nicht nachgegangen und habe den Sachverhalt nicht weiter aufgeklärt. a) Nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO hat das Verwaltungsgericht den entscheidungserheblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln. Liegen – wie hier – bereits Gutachten zu einer entscheidungserheblichen Tatsache vor, steht es nach § 98 VwGO in entsprechender Anwendung des § 412 Abs. 1 ZPO im Ermessen des Tatsachengerichts, ob es (zusätzliche) Sachverständigengutachten einholt. Ein Verfahrensmangel liegt nur dann vor, wenn sich dem Tatsachengericht die Einholung eines (weiteren) Gutachtens hätte aufdrängen müssen, weil die vorliegenden Erkenntnisse objektiv ungeeignet sind, ihm die für die richterliche Überzeugungsbildung notwendigen sachlichen Grundlagen zu vermitteln. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Juni 2020– 7 BN 4.19 –, juris, Rn. 5 f.; OVG NRW, Beschluss vom 5. April 2023 – 1 A 138/21 –, juris, Rn. 30 f., jeweils m. w. N. b) Gemessen hieran bedurfte es keiner weiteren Sachverhaltsaufklärung. Der Kläger hat erstinstanzlich zu der Frage, ob die nicht-invasive Fibroscan-Untersuchung nach Art, Kosten- und Zeitaufwand mit der invasiven Leberpunktion gleichwertig ist, schon keinen Beweis angeboten. Die Beweisangebote in der Klageschrift vom 4. April 2022 betrafen die Funktionsweise und die wissenschaftliche Anerkennung der Untersuchungsmethode. Beides wurde vom Verwaltungsgericht nicht in Frage gestellt. Das Verwaltungsgericht war ungeachtet dessen auch nicht gehalten, von sich aus den Sachverhalt weiter aufzuklären. Eine Beweiserhebung hat sich nicht aufgedrängt, sondern wäre letztlich „ins Blaue hinein“ erfolgt. Es bestanden nämlich auch unter Berücksichtigung des erstinstanzlichen Vortrags des Klägers keine Anhaltspunkte für die Annahme, die Untersuchung mittels Fibroscans sei ausnahmsweise trotz ihrer nicht-invasiven Wirkungsweise mit einer invasiven Maßnahme gleichwertig. Der Kläger und seine Ärzte haben den Fibroscans ebenfalls eindeutig als nicht-invasiv beschrieben. Weitergehende körperliche oder sonstige Belastungen des Patienten, die ausnahmsweise an die Belastungen eines invasiven Eingriffs heranreichen würden, haben weder die behandelnden Ärzte noch der Kläger geschildert und hat der Kläger im Übrigen auch im Zulassungsverfahren nicht behauptet. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 43 Abs. 1, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Der festgesetzte Betrag entspricht dem Wert der begehrten Geldleistung. Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist nunmehr rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.