Beschluss
1 E 32/23
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2023:0405.1E32.23.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e Über die Streitwertbeschwerde entscheidet gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG der Berichterstatter als der nach der Geschäftsverteilung des Senats zuständige Einzelrichter. Zwar hat im erstinstanzlichen Verfahren nicht ein Einzelrichter i. S. v. § 6 VwGO entschieden, sondern gemäß § 87a Abs. 1 Nr. 3 und 4, Abs. 3 VwGO die dortige Berichterstatterin. Dem Sinn des Gesetzes entspricht es aber, dass auch in einer solchen Konstellation (erst recht) ein Mitglied des Senats allein über die Beschwerde entscheidet. Ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa die Beschlüsse vom 17. Januar 2012 – 1 E 52/12 –, juris, Rn. 1 f. (mit eingehender Begründung) und vom 16. März 2023 – 1 E 193/23 –, juris, Rn. 1 f., jeweils m. w. N.; aus der sonstigen obergerichtlichen Rechtsprechung statt aller: Nds. OVG, Beschluss vom 6. Mai 2020 – 2 OA 205/20 –, juris, Rn. 2, m. w. N. Die von dem Prozessbevollmächtigten des Klägers aus eigenem Recht (§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG) erhobene Streitwertbeschwerde, die nach dem Beschwerdeantrag auf eine Erhöhung des auf 5.000,00 Euro festgesetzten Streitwerts auf einen Streitwert von 16.984,80 Euro abzielt, ist zwar – auch mit Blick auf § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG (Beschwerdewert) – zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert zu Recht auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Der nach § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG festzusetzende Streitwert ist gemäß § 52 Abs. 1 GKG in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit grundsätzlich nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Ausgangspunkt für die Festsetzung des Streitwerts ist daher der Gegenstand des Verfahrens, der maßgeblich durch das Begehren im Sinne von § 88 VwGO bestimmt wird. Zu ermitteln ist dieses Begehren bzw. das wirkliche Rechtsschutzziel ausgehend von dem (schriftsätzlich) gestellten Klageantrag unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände, insbesondere der Gesamtheit des Vorbringens der Beteiligten, wobei auslegungsbedürftige Willenserklärungen entsprechend §§ 133, 157 BGB auszulegen sind. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. November 2021 – 1 E 913/21 –, juris, Rn. 3 f., m. w. N. Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist der Streitwert hier in Anwendung der Auffangregelung des § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,00 Euro festzusetzen, weil keine der denkbar einschlägigen spezielleren Regelungen eingreift (nachfolgend 1. und 2.) und eine Festsetzung auch nicht nach den ferner nur noch in Betracht zu ziehenden Rechtsprechungsgrundsätzen zu dem sogenannten Teilstatus erfolgen kann (nachfolgend 3.). 1. Die hier vorrangig in Betracht zu ziehende Regelung nach § 52 Abs. 6 GKG, die als speziellere Norm eine Anwendung des § 52 Abs. 2 GKG ausschlösse, ist nicht einschlägig. Ausweislich der Klageschrift und des weiteren erstinstanzlichen Vortrags des Klägers hat dieser bis zu der Abgabe der übereinstimmenden Erledigungserklärungen die Klageanträge angekündigt, ihn unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide gemäß § 43 Abs. 3 SLV a. F. i. V. m § 26 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 lit. b) SLV a. F. (seit dem 5. Juni 2021: § 48 Abs. 3 SLV i. V. m. § 25 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 lit. b) SLV) unter Festsetzung eines vorläufigen höheren Dienstgrades in die Reserveoffizierslaufbahn einzustellen (Hauptantrag) bzw. seinen Einstellungsantrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden (Hilfsantrag, der hier in Anwendung des § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG gerichtskostenrechtlich nicht maßgebend ist). a) Dieses Klagebegehren betrifft zunächst nicht die Begründung oder Umwandlung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses i. S. v. § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 GKG. Ein solcher Fall liegt nur vor, wenn es um die Begründung oder Umwandlung eines besoldeten Beamtenverhältnisses (i. S. v. § 6 Abs. 1 bis 4 BBG), eines besoldeten Richterverhältnisses oder eines besoldeten Dienstverhältnisses als Berufssoldat oder als Soldat auf Zeit (vgl. §§ 1 Abs. 2 Satz 1 und 2, 37 bis 41 SG) geht. Vgl. Elzer, in: Toussaint, Kostenrecht, 52. Aufl. 2022, GKG § 52 Rn. 37 f. und 41; ebenso Dörndorfer, in: Binz/Dörndorfer/Zimmermann, GKG, FamGKG, JVEG, 5. Aufl. 2021, GKG § 52 Rn. 11, und Hartmann, in: Hartmann, Kostengesetze online, Werkstand: November 2022, GKG § 52 Rn. 30. Das ergibt sich schon aus dem Umstand, dass § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit verlangt und daher auch im Falle des alternativ ("im übrigen") einschlägigen § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG ein vergleichbares, nur eben nicht lebenszeitiges Dienst- und Amtsverhältnis voraussetzt, und folgt weiter daraus, dass diese beiden Regelungen jeweils eine solchen Besoldung zugrunde legen, bei der "im Kalenderjahr" zu zahlende Bezüge vorliegen. Der Kläger hat mit seiner Klage nicht die Verleihung eines Amtes eines Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit begehrt, sondern eine Ernennung zum Offizier der Reserve ("Seiteneinstieg"). Als solcher würde er auch – weiterhin – keine ständigen, für ein Kalenderjahr festliegenden Bezüge erhalten, sondern von der Zahl der Tage der jeweiligen Wehrdienstleistung abhängige Leistungen nach dem Gesetz über die Leistungen zur Sicherung des Unterhalts von Reservistendienst Leistenden (Unterhaltssicherungsgesetz). Vgl. insoweit auch den Streitwertbeschluss des VG München zu dessen Urteil vom 28. September 2020– M 21a K 18.1761 –, juris, Rn. 37. Das Klagebegehren war ferner auch nicht auf die Umwandlung eines besoldeten Dienstverhältnisses gerichtet. Der Kläger stand nämlich nicht in einem solchen Verhältnis. Er war vielmehr Unteroffizier der Reserve und als solcher nur bei jeweiliger Heranziehung zur Leistung von Wehrdienst verpflichtet. Er hat im Übrigen auch tatsächlich nur zeitabschnittsweise und mit Unterbrechungen Wehrdienst geleistet. Belegt wird dies durch die mit der Beschwerdeschrift vorgelegte Berechnung nebst den beigefügten Wehrdienstzeitbescheinigungen und durch den Schriftsatz der Beklagten vom 5. November 2020. Danach hat der Kläger weder in dem von ihm herangezogenen Jahr 2019 noch im Jahr der Klageerhebung (2020) durchgängig Dienst als Reservist geleistet, sondern insoweit auch Zeiten ohne Wehrdienstleistung aufzuweisen (1. Januar 2019 bis 6. Januar 2019, 13. Juli 2019 bis 1. September 2019, 14. Dezember 2019 bis 26. Januar 2020). b) Das Klagebegehren zielte auch nicht auf die Verleihung eines anderen Amts i. S. v. § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG ab. Ein solches anderes Amt liegt nur vor, wenn es sich um ein Amt handelt, das einem besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis im o. g. Sinne zuzuordnen ist. Das ergibt sich schon aus dem Umstand, dass § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG nach seinem Wortlaut ("das Verfahren"; "des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags") und nach seiner systematischen Stellung im Rahmen des § 52 Abs. 6 GKG ersichtlich an § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 und 2 GKG anknüpft. Vgl. insoweit auch Hartmann, in: Hartmann, Kostengesetze online, Werkstand: November 2022, GKG § 52 Rn. 31. Bei Soldaten muss es daher um ein Amt gehen, das einem Berufssoldaten oder einem Soldaten auf Zeit verliehen werden kann, wie dies etwa bei einer Verleihung eines höheren Dienstgrades, also der Beförderung in ein höheres Amt (vgl. §§ 4 Abs. 1 Nr. 3, 42 SG), der Fall ist. Der Kläger war jedoch kein ständig besoldeter Berufssoldat oder Soldat auf Zeit, sondern Unteroffizier der Reserve, dem – wie bereits ausgeführt – abhängig von dem Umfang der einzelnen Wehrdienstzeiten Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz gewährt wurden. 2. Der Streitwert kann entgegen der Ansicht des Prozessbevollmächtigten des Klägers auch nicht nach § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG festgesetzt werden. Nach dieser Vorschrift ist, soweit hier von Interesse, bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis der dreifache Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen maßgebend, wenn nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist. Diese Regelung ist hier nicht einschlägig. a) Das gilt schon dann, wenn unterstellt wird, dass die Rechtsansicht des Prozessbevollmächtigten des Klägers zutrifft, es hätten hier wiederkehrende Leistungen in Rede gestanden. Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen sind im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nur solche, die der Höhe nach geltend gemacht werden. Erstrebt der jeweilige Kläger hingegen allein die Klärung der Rechtsfrage, ob er dem Grunde nach Anspruch auf die (mithin nur mittelbar) begehrte Zahlung hat, und kann seine Klage daher nicht zu einer von der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung umfassten Ermittlung eines konkreten Zahlungsbetrages führen, so ist der Streitwert nicht nach § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG, sondern nach den Grundsätzen des sogenannten Teilstatus festzusetzen, also auf den zweifachen Jahresbetrag der Differenz zwischen dem innegehabten und dem erstrebten Teilstatus. Hierzu ausführlich: OVG NRW, Beschluss vom 30. Juni 2020 – 1 A 227/18 –, juris, Rn. 53 bis 62, m. w. N.; ferner etwa OVG NRW, Beschluss vom 8. März 2023 – 1 E 120/23 –, juris, Rn. 5 bis 9. Der angekündigte Hauptantrag war nicht auf eine mit ihm bezifferte "wiederkehrende" Leistung gerichtet, sondern zielte (allenfalls) auf die Klärung der Frage ab, ob dem Kläger mit dem angestrebten Dienstgrad eines Hauptmanns der Reserve dem Grunde nach ein höherer als der inngehabte Teilstatus eines Hauptfeldwebels (bzw. Stabsfeldwebels) der Reserve zustand. b) Unabhängig von dem Vorstehenden können die hier in Rede stehenden, nur mittelbar begehrten Leistungen auch nicht als wiederkehrend i. S. d. § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG qualifiziert werden. Wiederkehrende Leistungen im Sinne dieser Vorschrift sind solche Leistungen, die in ihrer Gesamtheit aus ein und demselben Rechtsverhältnis des jeweiligen Klägers mit dem Anspruchsgegner resultieren und zeitabschnittsweise in der Weise geschuldet sind, dass die einzelne Leistung nur noch vom Zeitablauf anhängig ist. Vgl. Elzer, in: Toussaint, Kostenrecht, 52. Aufl. 2022, GKG § 42 Rn. 12, m. w. N.; siehe auch Dörndorfer, in: Binz/Dörndorfer/Zimmermann, GKG, FamGKG, JVEG, 5. Aufl. 2021, GKG § 42 Rn. 5, wonach zu den wiederkehrenden Leistungen z. B. die Gehalts- und Pensionsansprüche der Beamten, Richter und Soldaten zählen. Solche nur noch vom Zeitablauf abhängigen Leistungen lagen hier ersichtlich nicht vor, weil der Kläger als Reserveunteroffizier nicht Bezieher ständiger (nach festen Zeitabschnitten geschuldeter) Bezüge aus einem fortlaufenden Dienstverhältnis war, sondern nur während seiner jeweiligen Wehrdienstleistungen Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz erhalten hat. 3. Mit Blick auf das Vorstehende scheidet auch eine Festsetzung des Streitwerts nach den Grundsätzen des sogenannten Teilstatus ersichtlich aus, da ein zweifacher Jahresbetrag einer monatlich gegebenen Differenz zwischen dem innegehabten und dem erstrebten Teilstatus angesichts der unregelmäßigen Leistung von Wehrdiensten nicht verlässlich ermittelt werden kann. Der Ausspruch zu den Kosten gibt die Regelungen des § 68 Abs. 3 Satz 1 und 2 GKG wieder. Dieser Beschluss ist gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.