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Beschluss

14 B 86/23

VG Hamburg 14. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHH:2025:1203.14B86.23.00
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Leitsätze
1. Der Streitwert für ein Klagebegehren, das sich auf die Feststellung einer verfassungswidrigen Unteralimentation richtet, ist mit dem Auffangwert und unter Berücksichtigung des verfahrensgegenständlichen Zeitraums zu errechnen. 2. Soweit sich die Antragstellung auf mehrere Kalenderjahre bezieht, beinhaltet sie mehrere im Sinne von § 39 Abs. 1 GKG eigenständige Feststellungsbegehren, denen durch einen mehrfachen Ansatz des Auffangwerts Rechnung zu tragen ist. 3. Inwieweit es auch für ein Kalenderjahr zu einem mehrfachen Ansatz des Auffangwerts kommen kann, hängt von einer wirtschaftlichen Betrachtung der jeweiligen Feststellungsbegehren ab.
Tenor
Der Streitwert wird auf 40.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Streitwert für ein Klagebegehren, das sich auf die Feststellung einer verfassungswidrigen Unteralimentation richtet, ist mit dem Auffangwert und unter Berücksichtigung des verfahrensgegenständlichen Zeitraums zu errechnen. 2. Soweit sich die Antragstellung auf mehrere Kalenderjahre bezieht, beinhaltet sie mehrere im Sinne von § 39 Abs. 1 GKG eigenständige Feststellungsbegehren, denen durch einen mehrfachen Ansatz des Auffangwerts Rechnung zu tragen ist. 3. Inwieweit es auch für ein Kalenderjahr zu einem mehrfachen Ansatz des Auffangwerts kommen kann, hängt von einer wirtschaftlichen Betrachtung der jeweiligen Feststellungsbegehren ab. Der Streitwert wird auf 40.000 Euro festgesetzt. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 39 Abs. 1, 45 Abs. 1 Satz 1 und 3 GKG i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG. Hiernach errechnet sich der Gesamtstreitwert für das vorliegende Verfahren anhand des sog. Auffangwerts in Höhe von 5.000 Euro, der je Kalenderjahr, auf welches sich die vorliegende Klage bezogen hat (dazu 1.), und zudem ergänzend für die von der Beklagten erhobene Widerklage (dazu 2.) jeweils einmal und damit insgesamt achtfach in Ansatz zu bringen ist. Damit wird dem in § 39 Abs 1 GKG enthaltenen Gebot zur Erfassung einer wirtschaftlichen Werthäufung Rechnung getragen, wie sie in der vorliegenden Antragstellung der Beteiligten Ausdruck findet. Auf den Auffangwert ist zurückzugreifen, weil sich die Bedeutung der verfolgten Begehren nicht anderweitig bestimmen lässt. Im Einzelnen: In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit richtet sich die Festsetzung des Streitwerts unter Berücksichtigung der allgemeinen Wertvorschriften in §§ 39 ff. GKG nach § 52 GKG. Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist gemäß Absatz 2 ein Streitwert von 5.000 Euro (sog. Auffangwert) anzunehmen. Werden in einer Klage mehrere Anträge verfolgt, gilt nach § 39 Abs. 1 GKG grundsätzlich das Prinzip der Wertaddition: Soweit nichts anderes bestimmt ist, errechnet sich der Gesamtstreitwert für ein Verfahren desselben Rechtszugs aus einer Addition der Werte der einzelnen Streitgegenstände dieses Verfahrens. Der Streitgegenstand des Verfahrens ist in diesem Zusammenhang spezifisch kostenrechtlich zu bestimmen: Entscheidend ist, ob die geltend gemachten prozessualen Ansprüche eine eigenständige Bedeutung haben; das ist nicht der Fall, wenn sie ein wirtschaftlich identisches Interesse betreffen oder sonst auf dasselbe Ziel gerichtet sind, oder wenn der eine Anspruch aus dem anderen folgt (vgl. bereits BVerwG, Beschl. v. 22.9.1981, 1 C 23/81, juris Rn. 2; ferner OVG Münster, Beschl. v. 8.8.2025, 1 E 423/25, juris Rn. 18 f. m.w.N.; VGH München, Beschl. v. 9.5.2023, 8 C 23.761, juris Rn. 9 f.; OVG Bremen, Beschl. v. 11.4.2024, 2 LA 126/22, juris Rn. 18; ferner Elzer, in: Toussaint, Kostenrecht, 55. Aufl. 2025, GKG § 39 Rn. 17 m.w.N.; zum entsprechenden Maßstab bei § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG: OVG Hamburg, Beschl. v. 24.2.2021, 3 So 12/20, juris Rn. 9). Nur wenn die prozessualen Ansprüche eine solche eigenständige Bedeutung aufweisen, sind ihre Einzelwerte nach § 39 Abs. 1 GKG zu addieren. Entsprechendes gibt § 45 Abs. 1 GKG für den Streitwert eines Verfahrens vor, in welchem Klage und Widerklage gemeinsam verhandelt werden (vgl. nur OVG Hamburg, Beschl. v. 24.2.2021, 3 So 12/20, juris Rn. 9 m.w.N.). Denn Sinn und Zweck dieser Regelungen ist es, eine in den Anträgen verkörperte Werthäufung bei der Streitwertbestimmung abzubilden; der Gebührenbemessung soll nicht ein und derselbe Gegenstand zwei- bzw. mehrfach zugrunde gelegt werden (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 24.2.2021, 3 So 12/20, juris Rn. 9; ferner Elzer, in: Toussaint, Kostenrecht, 55. Aufl. 2025, GKG § 39 Rn. 17; Schindler, in: BeckOK, Kostenrecht, 50. Ed. 1.6.2025, GKG § 39 Rn. 16 m.w.N.). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Wertberechnung ist dabei der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung, die den Rechtszug einleitet (§ 40 GKG). 1. Gemessen an diesen Maßstäben ist der Streitwert für ein Klagebegehren, das sich auf die Feststellung einer verfassungswidrigen Unteralimentation richtet, mit dem Auffangwert und unter Berücksichtigung des mit der Klage in Bezug genommenen verfahrensgegenständlichen Zeitraums zu errechnen. Damit weicht die Kammer in Teilen von der – soweit ersichtlich – ständigen Praxis in der Verwaltungsgerichtsbarkeit ab, den Streitwert für Feststellungsklagen betreffend die Amtsangemessenheit der Alimentation nach § 52 Abs. 2 GKG pauschal und einheitlich, d.h. insbesondere unabhängig vom Umfang der beanstandeten Besoldungsjahre, in Höhe von 5.000 Euro festzusetzen (vgl. dazu nur BVerwG, Beschl. v. 8.12.2022, 2 KSt 2/22, juris Rn. 4 m.w.N.; VG Berlin, Urt. v. 30.11.2023, 26 K 649/23, juris Rn. 34). Diese Neuorientierung bei der Streitwertbestimmung ist nach Auffassung der Kammer aufgrund der dargestellten gesetzlichen Bestimmungen und mit Blick auf die bundesverfassungsgerichtliche Rechtsprechung zur Amtsangemessenheit der Alimentation geboten. Denn während im Ausgangspunkt an der Heranziehung des Auffangwerts zur wertmäßigen Erfassung eines solchen Feststellungsbegehrens festzuhalten ist, trägt nur eine differenzierende Würdigung des jeweiligen Klagebegehrens der in § 39 Abs. 1 GKG für die Streitwertbestimmung vorgesehenen Abbildung von Werthäufungen hinreichend Rechnung (dazu a)). Ausgehend hiervon ist das Begehren der Klägerin im vorliegenden Fall mit 35.000 Euro zu erfassen (dazu b)). Eine Reduzierung dieser Summe kommt nicht in Betracht (dazu c)). a) Zur wertmäßigen Bestimmung eines Klagebegehrens, mit welchem die Feststellung einer verfassungswidrigen Unteralimentation erstritten werden soll, ist nach § 52 Abs. 2 GKG der Auffangwert heranzuziehen, da eine andere Möglichkeit zur Bestimmung des Streitwerts nicht besteht (insoweit auch BVerwG, Beschl. v. 8.12.2022, 2 KSt 2/22, juris Rn. 4 m.w.N.; allg. BVerwG Beschl. v. 10.8.2023, 8 B 24.23, juris Rn. 16). Insbesondere ist der Anwendungsbereich des § 42 Abs. 1 und 3 GKG nicht eröffnet, da nicht um wiederkehrende Leistungen gestritten wird, die durch Gleichförmigkeit geprägt sind und deren Gewährung nur noch vom weiteren Zeitablauf abhängig ist (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 5.4.2023, 1 E 32/23, juris Rn. 26 m.w.N.; LAG Düsseldorf, Beschl. v. 30.11.2018, 4 Ta 377/18, juris Rn. 10). Gegenstand der Verfahren ist allein die Frage der Amtsangemessenheit der Alimentation für einen bestimmten, in der Vergangenheit liegenden und damit abgeschlossenen Zeitraum (vgl. BVerwG, Beschl. v. 8.12.2022, 2 KSt 2/22, juris Rn. 5 f.). Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist die Alimentation rückblickend in Bezug auf einzelne Kalenderjahre zu überprüfen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, juris Rn. 25; jüngst auch BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 20/17, juris, u.a. Rn. 159; siehe ferner BVerwG, Urt. v. 30.10.2018, 2 C 28/18, juris Rn. 8 ff.). Der gerichtliche Ausspruch im Erfolgsfall der Klage ist entsprechend begrenzt. Es bestehen zudem keine genügenden Anhaltspunkte zur Bestimmung der Bedeutung der Sache i.S.v. § 52 Abs. 1 GKG (BVerwG, Beschl. v. 8.12.2022, 2 KSt 2/22, juris Rn. 4 ff.). Denn die Bedeutung der Sache entspricht regelmäßig dem wirtschaftlichen Interesse und ist insofern identisch mit den ökonomischen Auswirkungen im Obsiegensfalle (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 3.3.2025, 4 So 26/25, n.v.; VGH Kassel, Beschl. v. 15.11.2018, 1 E 996/18, juris Rn. 24 f.). Diese ökonomischen Auswirkungen der Feststellung einer verfassungswidrigen Unteralimentation für das jeweilige Kalenderjahr lassen sich indes nicht greifen. Denn eine dahingehende Klage zielt darauf, einen bundesverfassungsgerichtlichen Ausspruch über die Verfassungswidrigkeit des infragestehenden Besoldungsgesetzes und dadurch ein gesetzgeberisches Tätigwerden zur Behebung des Verfassungsverstoßes zu veranlassen, um dadurch – als eigentliches, mittelbares Klageziel – mögliche Nachzahlungsansprüche zu eröffnen. Ob und in welcher Höhe sich solche Nachzahlungsansprüche für den jeweiligen Kläger zukünftig ergeben, ist zum maßgeblichen Zeitpunkt der Klageerhebung indes nicht abzusehen. Denn dem Gesetzgeber kommt bei der Umsetzung einer Verpflichtung zur Reparatur einer verfassungswidrigen Besoldungsgesetzgebung ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Bei dieser Sachlage kommt nach Auffassung der Kammer kein anteiliger Ansatz des Auffangwertes in Betracht, wenn sich das klägerische Feststellungsbegehren nur auf einen Teilabschnitt eines Jahres bezieht. Denn es ist jedenfalls nicht auszuschließen, dass sich etwaige Nachzahlungsansprüche nicht nach der Länge der Zeit bemessen, für die dem jeweiligen Kläger ein Anspruch auf amtsangemessene Alimentation zusteht, sondern dass sie wie eine jahresbezogene Sonderzahlung stichtagsbezogen gewährt werden. Soweit sich die Antragstellung allerdings auf mehrere Kalenderjahre bezieht, beinhaltet sie mehrere im Sinne von § 39 Abs. 1 GKG eigenständige Feststellungsbegehren, denen durch einen entsprechend mehrfachen Ansatz des Auffangwerts Rechnung zu tragen ist. Denn infolge des auf einzelne Jahre begrenzten Prüfungsrahmens kann ein einzelnes Feststellungsbegehren sich maximal auf ein volles Kalenderjahr beziehen und vermittelt dem jeweiligen Kläger insoweit jeweils eine – in ihrem Bestehen und ihrer Bedeutung eigenständige – Chance, an einer etwaigen zukünftigen Nachbesserung für das betreffende Jahr teilzuhaben. Für solche Klagen hat der Jahreswechsel damit eine maßgebliche Relevanz. Bei hinreichend gleichförmigen tatsächlichen Verhältnissen mag es zwar naheliegen, dass sich ein Alimentationsdefizit jahresübergreifend fortsetzt (dazu in anderem Zusammenhang VG Hamburg, Beschl. v. 15.7.2025, 14 B 21/25, juris Rn. 136 f.). Die Verfassungswidrigkeit der Besoldung ist nach der oben dargestellten bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung aber für jedes Jahr festzustellen und damit jeweils mit einer eigenen Aussicht auf eine zukünftige materielle Begünstigung verbunden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, juris Rn. 25; jüngst auch BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 20/17, juris, u.a. Rn. 159; siehe ferner BVerwG, Urt. v. 30.10.2018, 2 C 28/18, juris Rn. 8 ff.). Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung lassen sich die Feststellungsbegehren für aufeinanderfolgende Jahre auch nicht im Hinblick darauf verknüpfen, dass ein bestehendes Alimentationsdefizit mit einer nachhaltigen Anhebung des Besoldungsniveaus durch den Gesetzgeber auch für nachfolgende Jahre beseitigt würde. Denn eine solche nachhaltige, d.h. als dauerhaft vorgesehene Anhebung des Besoldungsniveaus können Betroffene mit ihrer Feststellungsklage in rechtlicher Beziehung nicht erreichen. Dies wird neben dem bereits dargestellten bundesverfassungsgerichtlichen Prüfungsmaßstab insbesondere aus der jeweils ergänzend formulierten Maßgabe deutlich, dass der Gesetzgeber die rückwirkende Behebung eines festgestellten Verfassungsverstoßes auf den Kreis derer beschränken kann, die sich zeitnah in statthafter Weise gegen die Höhe ihrer Besoldung gewehrt haben (vgl. jüngst BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 20/17, juris Rn. 161 m.w.N.). Denn gemessen hieran lässt sich insbesondere ein gesetzgeberisches Vorgehen zur Behebung eines Verfassungsverstoßes, das für vergangene Jahre lediglich einmalige Nachzahlungen für Rechtsbehelfsführer und keine allgemeine und dauerhafte Anhebung des Besoldungsniveaus vorsieht, in rechtlicher Hinsicht nicht beanstanden. Bei der im Rahmen von § 39 Abs. 1 GKG gebotenen wirtschaftlichen Betrachtung nicht notwendig erheblich ist hingegen, ob sich in prozessualer Hinsicht weitere Untergliederungen des Streitgegenstands aus unterjährigen Änderungen der dienstrechtlichen Verhältnisse des jeweiligen Klägers ergeben. Sie bedingen unter Umständen zwar die Notwendigkeit einer gesonderten rechtlichen Prüfung der jeweiligen Bezüge und vermitteln damit jeweils eine Aussicht auf nachträgliche materielle Begünstigungen, die sich wegen der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers nicht näher greifen und für die Wertbestimmung nicht differenzierend erfassen lässt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 20/17, juris, dort insb. Rn. 35; BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155,1, juris Rn. 18). Soweit sich entsprechende Feststellungsbegehren – wie bei unterjährigen Beförderungen – als im Wesentlichen gleichartig darstellen, dürfte mit ihnen für das betreffende Jahr indes keine Aussicht auf eine höhere materielle Begünstigung verbunden sein. Denn ungeachtet des weiten gesetzgeberischen Spielraums bei der Ausgestaltung einer solchen Nachbesserung dürfte äußerst unwahrscheinlich sein, dass der jeweilige Kläger von einer nachträglichen Anhebung der Besoldung für das betreffende Jahr im Ergebnis mehr als andere Beamte der jeweiligen Vergleichsgruppe profitieren wird. Stattdessen dürfte davon auszugehen sein, dass rückwirkende Nachbesserungen zur Behebung eines Alimentationsdefizits so aufeinander abgestimmt würden, dass keine doppelte Begünstigung eintritt. Dem ist bei der wertmäßigen Erfassung des klägerischen Feststellungsbegehrens dadurch Rechnung zu tragen, dass der Auffangwert für das betreffende Jahr insgesamt nicht mehr als einmal in Ansatz gebracht wird. b) Ausgehend von den vorstehenden Ausführungen errechnet sich für das Klagebegehren im vorliegenden Verfahren ein Streitwert von 35.000 Euro. Denn die Klägerin hat mit ihrer Klage insgesamt sieben kostenrechtlich eigenständige Streitgegenstände anhängig gemacht, indem sie eine Feststellung der Verfassungswidrigkeit der ihr für die sieben Jahre 2013 bis 2019 zustehenden Beamtenbesoldung begehrt hat. c) Eine Reduzierung des hiernach errechneten Werts der Klage kommt nicht in Betracht. Sie ist insbesondere nicht aus Gründen der Verhältnismäßigkeit geboten. Anhaltspunkte dafür, dass die Erlangung gerichtlichen Rechtsschutzes unangemessen erschwert werden könnte, sind angesichts der hier infragestehenden Vervielfachung des Auffangwertes und unter Berücksichtigung der Bedeutung der Sache für die Beteiligten nicht ersichtlich (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.3.2013, 7 KSt 2/13, juris zum Emissionshandel). 2. Hinzuzurechnen ist nach § 45 Abs. 1 Satz 1 und 3 GKG schließlich ein weiterer Auffangwert für die von der Beklagten erhobene Widerklage. Sie weist bei der auch insoweit gebotenen wirtschaftlichen Betrachtung eigenständige Bedeutung auf, weil sie – anders als die Beklagte geltend macht – über die mit der Klage adressierten (Vor-)Fragen jedenfalls in wesentlichen Teilen hinausgeht. Wegen der Einzelheiten wird auf die entsprechend gültigen Ausführungen auf Seite 37 f. des Urteils der Kammer vom 15. Juli 2025 verwiesen (Bl. 711 der Verfahrensakte).