OffeneUrteileSuche
Beschluss

1 E 320/23

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2023:0505.1E320.23.00
7Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

7 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe: Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem es den Antrag der Beschwerdeführerin, der vormaligen Ehefrau des Klägers, auf Beiladung zum Verfahren, in dem dieser die Zahlung eines Ausgleichs für den Verlust seiner Altersversorgung nach seinem Ausscheiden aus dem Bundesbeamtenverhältnis begehrt, abgelehnt hat, ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Ablehnung des Antrages wie folgt begründet: Die Voraussetzungen einer notwendigen Beiladung gem. § 65 Abs. 2 VwGO seien nicht gegeben, da die verwaltungsgerichtliche Entscheidung gegenüber der Beschwerdeführerin keine unmittelbare rechtsgestaltende Wirkung entfalte. Die Beschwerdeführerin sei auch nicht gemäß § 65 Abs. 1 VwGO beizuladen. Zwar lägen die tatbestandlichen Voraussetzungen hierfür vor, da die verwaltungsgerichtliche Entscheidung Einfluss auf das familiengerichtliche Verfahren betreffend den Versorgungsausgleich der Beschwerdeführerin haben dürfte. Gleichwohl werde das gerichtliche Ermessen aus prozessualen Zweckmäßigkeitserwägungen dahingehend ausgeübt, von einer Beiladung der Beschwerdeführerin abzusehen. Nachdem die Verfahrensbeteiligten bereits auf mündliche Verhandlung verzichtet hätten und das Verfahren auf den Einzelrichter übertragen worden sei, stehe eine Entscheidung in der Sache in absehbarer Zeit an. Eine Beiladung hätte eine nicht gebotene Verzögerung zur Folge. Die Rechte der Beschwerdeführerin würden hierdurch nicht beeinträchtigt, weil das Oberlandesgericht Köln als familiengerichtliche Beschwerdeinstanz den Ausgang des hiesigen Verfahrens nach eigenem Bekunden abwarten werde. Das allein auf eine (einfache) Beiladung nach § 65 Abs. 1 VwGO gerichtete Beschwerdevorbringen führt nicht zum Erfolg. Für eine solche besteht auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens keine Veranlassung. Eine einfache Beiladung setzt voraus, dass rechtliche Interessen Dritter durch die Entscheidung berührt werden. Dies erfordert, dass der Dritte in einer solchen Beziehung zu einem Hauptbeteiligten des Verfahrens oder zu dem Streitgegenstand steht, dass das Unterliegen eines der Hauptbeteiligten seine Rechtsposition verbessern oder verschlechtern könnte, wenn also eine in der Sache ergehende Entscheidung für den Dritten ohne Vornahme der Beiladung zwar keine Rechtswirkungen (vgl. § 121 Nr. 1 VwGO) hätte, sich aber auf die Rechtsstellung des Dritten jedenfalls faktisch auswirken würde. Ist dieser Tatbestand erfüllt, entscheidet das Gericht nach seinem Ermessen über die Beiladung. Die Entscheidung über die Beschwerde gegen die Ablehnung trifft das Beschwerdegericht ebenfalls nach eigenem Ermessen, ohne auf die Nachprüfung des Ermessens der Vorinstanz beschränkt zu sein. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 1. Dezember 2017 – 13 E 503/17 –, juris, Rn. 25, vom 3. August 2015– 13 E 513/15 –, juris, Rn. 10, und vom 18. Oktober 2013 – 7 E 650/13 –, juris, Rn. 5. Zwar dürfte – wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat – der Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Prozesses Auswirkungen auf den Versorgungsausgleich der Beschwerdeführerin haben, der gegenwärtig Gegenstand eines Beschwerdeverfahrens vor dem Oberlandesgericht Köln – II-27 UF 53/20 – ist. Gleichwohl übt der Senat das ihm gemäß § 65 Abs. 1 VwGO obliegende Ermessen dahingehend aus, von einer einfachen Beiladung abzusehen. Ermessensleitend sind im Rahmen der Entscheidung über eine einfache Beiladung im Wesentlichen Gesichtspunkte der Prozessökonomie. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 18. Oktober 2013– 7 E 650/13 –, juris, Rn. 8, und vom 4. Februar 2013 – 10 E 1265/12 –, juris, Rn. 10. Diese sprechen vorliegend gegen eine Beiladung der Beschwerdeführerin. Nachdem die Klage bereits am 14. Mai 2021 erhoben worden ist und die Beteiligten in der Folgezeit ihre Positionen schriftsätzlich dargestellt sowie mit Schriftsätzen vom 21. Februar 2022 bzw. 22. Februar 2022 auf eine mündliche Verhandlung verzichtet haben, würde die erst unter dem 1. März 2023 beantragte Beiladung der Beschwerdeführerin zu einer unangemessenen Verzögerung des Prozesses führen, da ihr zumindest Gelegenheit zur Stellungnahme zum Streitstand gegeben werden müsste. Hierauf müsste dem Kläger und der Beklagten ggfs. die Möglichkeit eröffnet werden, sich seiner- bzw. ihrerseits zu einer eventuellen Stellungnahme der Beschwerdeführerin zu äußern. Eine solche Verzögerung erscheint umso weniger angezeigt, als weder aus dem Beschwerdevorbringen noch sonst ersichtlich ist, auf welche Weise die Beschwerdeführerin das verwaltungsgerichtliche Verfahren fördern könnte. Vielmehr hat die Beschwerdeführerin bereits erklärt, dass es keine Veranlassung gebe, in dieser Instanz Sachanträge zu stellen. Eine Beiladung ist ferner nicht etwa deshalb erforderlich, um die Beschwerdeführerin in die Lage zu versetzen, für sie „schädliche Dispositionen“ des Klägers verhindern zu können. Auch bei Ergehen einer einfachen Beiladung könnte die Beschwerdeführerin nicht verhindern, dass der Kläger durch Klagerücknahme oder übereinstimmende Erledigungserklärung das Verfahren beendet und auf diese Weise für den Versorgungsausgleich der Beschwerdeführerin nachteilige Fakten schafft. Diese Prozesserklärungen bedürften nicht der Zustimmung eines Beigeladenen. Dieser hat keine Verfügungsbefugnis über den Streitgegenstand und die Prozesslage. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Mai 2013 – 4 C 4.13 –, juris, Rn. 2, und Urteil vom 15. November 1991 – 4 C 27.90 –, juris, Rn. 25. Im Übrigen sind solche Erklärungen in diesem Prozessstadium – die Beteiligten haben am 21. Februar 2022 bzw. 22. Februar 2022 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet und müssen daher seit mehr als einem Jahr jederzeit mit einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechnen – nicht mehr zu erwarten. Der Beschwerdeführerin drohen ohne die Beiladung auch keine durchgreifenden Nachteile im familiengerichtlichen Beschwerdeverfahren. Dem Oberlandesgericht Köln ist die Existenz des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bekannt. Der Kläger ist bereits im Vorgriff mit Verfügung des Oberlandesgerichts Köln vom 12. Juli 2021 aufgefordert worden, die verfahrensbeendende Entscheidung des Verwaltungsgerichts nach deren Ergehen zum familiengerichtlichen Verfahren zu reichen. Im Übrigen kommt auch eine Beiziehung der verwaltungsgerichtlichen Akten zum familiengerichtlichen Verfahren in Betracht. Die Kostenentscheidung beruht auf den § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es wegen der nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zum GKG) anfallenden Festgebühr nicht. Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.