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Beschluss

4 A 1596/20

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2023:0516.4A1596.20.00
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Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 14.5.2020 wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf jeweils 4.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 14.5.2020 wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf jeweils 4.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e: Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Ihr Vorbringen weckt nicht die ausschließlich geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der (Ergebnis-)Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Zweifel in diesem Sinn sind anzunehmen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7.10.2020 – 2 BvR 2426/17 –, juris, Rn. 34, m. w. N.; BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 – 7 AV 4.03 –, juris, Rn. 9. Daran fehlt es hier. Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen die Rücknahmeverfügung der Beklagten vom 24.10.2018 mit der Begründung abgewiesen, die nach § 48 Abs. 1 VwVfG NRW erfolgte Rücknahme der gemäß § 33c Abs. 3 GewO erteilten Geeignetheitsbestätigung vom 24.2.2011 sei rechtmäßig. Es hat unter Bezugnahme auf den angefochtenen Bescheid ausgeführt: Die Geeignetheitsbestätigung vom 24.2.2011 sei rechtswidrig, weil in der Gaststätte der Klägerin die Aufstellung von Geldspielgeräten den Hauptzweck bildete. Dass die Beklagte die Gaststätte nach Kontrolle vor Ort im Jahr 2011 für geeignet erachtet habe, stelle die Grundlage für die Anwendung von § 48 Abs. 1 VwVfG NRW dar. Die Vorschrift setze voraus, dass der Verwaltungsakt bereits im Zeitpunkt seines Erlasses rechtswidrig gewesen sei. Ermessensfehler seien nicht ersichtlich. Die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG NRW sei bei Erlass der angefochtenen Ordnungsverfügung noch nicht abgelaufen. Die gegen diese Wertung erhobenen Einwände der Klägerin greifen nicht durch. Der Einwand der Klägerin, das Verwaltungsgericht sei ersichtlich von einem falschen Sachverhalt ausgegangen, weil es die streitgegenständliche Gaststätte teilweise falsch bezeichnet (Musik Café) und mit einer nicht vorhandenen Einrichtung (Tisch mit fünf Stühlen sowie Pokertisch mit zwölf Stühlen) beschrieben habe, führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Ergebnisrichtigkeit der Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat sich in den Entscheidungsgründen auf die Feststellungen und Wertungen der Beklagten in der angegriffenen Ordnungsverfügung vom 24.10.2018 gestützt und sich diese zu Eigen gemacht (Urteilsabdruck Seite 4, vorletzter Absatz). In der angegriffenen Ordnungsverfügung hat die Beklagte die Gaststätte der Klägerin zutreffend mit Stehcafé N. D. bezeichnet und deren Einrichtung entsprechend den im Verwaltungsvorgang von der Örtlichkeit vorhandenen Lichtbildern beschrieben. Anhaltspunkte dafür, dass diese Beschreibung falsch sein könnte, oder aber sich aus ihr für die Klägerin günstigere Schlüsse hinsichtlich der notwendigen Prägung durch den Schank- und Speisebetrieb ergeben könnten, sind nicht schlüssig dargetan. Das Zulassungsvorbringen der Klägerin setzt der Annahme des Verwaltungsgerichts, die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG NRW sei bei Erlass der angefochtenen Ordnungsverfügung noch nicht abgelaufen, ebenfalls nichts Durchgreifendes entgegen. Der Einwand, dass angesichts der ausdrücklichen Erklärung der Beklagten über die Eignung der Gaststätte im Rahmen eines vormaligen Streits und einer fehlenden Änderung der Verhältnisse der Vertrauensschutz der Klägerin ein überwiegenden Gewicht erhalte, verfängt nicht. Mit dieser Argumentation vermischt die Klägerin Vertrauensschutzgesichtspunkte mit dem nicht im Ermessen stehenden Lauf der Jahresfrist. Ebenso wenig greift der Einwand durch, der Beginn des Laufs der Jahresfrist hänge ausschließlich von der behördlichen Kenntnis der maßgeblichen Tatsachen ab; darauf, ob die Behörde auf der Grundlage aller entscheidungserheblichen Tatsachen den zutreffenden rechtlichen Schluss gezogen habe, dass ihr die Rücknahmebefugnis zustehe, komme es nicht an. Das Verwaltungsgericht ist in Übereinstimmung mit der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung davon ausgegangen, dass die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG NRW keine Bearbeitungsfrist, sondern eine Entscheidungsfrist ist. Der zuständigen Behörde wird ein Jahr Zeit eingeräumt, um die Entscheidung über die Rücknahme des Verwaltungsakts zu treffen. Daher setzt der Fristbeginn zum einen voraus, dass sich die zuständige Behörde über die Rechtswidrigkeit des begünstigenden Verwaltungsakts im Klaren ist. Sie muss zu der Erkenntnis gelangt sein, dass sie den Verwaltungsakt bislang zu Unrecht für rechtmäßig gehalten hat. Es ist unerheblich, ob sie sich zuvor in einem Irrtum über den entscheidungserheblichen Sachverhalt (Tatsachenirrtum) oder über dessen rechtliche Beurteilung (Rechtsirrtum) befunden hat. Auch wenn der Erlass des begünstigenden Verwaltungsakts darauf beruht, dass die Behörde den ihr vollständig bekannten Sachverhalt rechtsfehlerhaft gewürdigt oder das anzuwendende Recht verkannt hat, beginnt die Jahresfrist erst mit der Kenntnis des Rechtsfehlers zu laufen. Zum anderen setzt der Fristbeginn voraus, dass sich die zuständige Behörde darüber im Klaren ist, dass sich aus der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts die Befugnis zu dessen Rücknahme ergibt. Sie muss zu der Erkenntnis gelangt sein, dass die weiteren Rücknahmevoraussetzungen des § 48 VwVfG NRW gegeben sind und die Notwendigkeit besteht, wegen der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts über die Rücknahme entscheiden zu müssen. Dies ist anzunehmen, wenn die Behörde ohne weitere Sachaufklärung imstande ist, diese Voraussetzungen des § 48 VwVfG NRW, d. h. vor allem die Schutzwürdigkeit des Vertrauens des Begünstigten in den Bestand des Verwaltungsakts, zutreffend zu beurteilen und daraus die richtigen rechtlichen Schlüsse zieht. Vgl. BVerwG, Urteile vom 23.1.2019 – 10 C 5.17 –, BVerwGE 164, 237 = juris, Rn. 30 ff., und vom 28.6.2012 – 2 C 13.11 –, BVerwGE 143, 230 = juris, Rn. 27 ff., jeweils m. w. N., sowie Beschluss vom 19.12.1984 – GrSen 1.84 –, BVerwGE 70, 356 = juris, Rn. 9 ff., 22; OVG NRW, Beschlüsse vom 15.8.2019 – 15 A 2792/18 –, juris, Rn. 12 ff., und vom 19.5.2016 – 4 B 1329/15 –, juris, Rn. 14 f., jeweils m. w. N. Hiernach konnte die Jahresfrist – wie vom Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt – frühestens mit den durch die Kontrolle des Stehcafés am 24.7.2018 gewonnenen Erkenntnissen und den daraus gezogenen Rückschlüssen zu einer Rechtswidrigkeit der im Jahr 2011 erteilten Geeignetheitsbestätigung sowie einer hieraus erwachsenden Rücknahmebefugnis beginnen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung und Änderung des Streitwerts beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1, 63 Abs. 3 Nr. 2 GKG. Das Interesse der Klägerin am Fortbestand der Geeignetheitsbestätigungen nach § 33c Abs. 3 GewO beurteilt sich nach der Zahl der in Rede stehenden Geldspielgeräte, wobei in der Geeignetheitsbestätigung vom 24.2.2011 zwei Geräte für zulässig erachtet worden sind. Der Senat legt dabei für jedes Geldspielgerät einen Betrag von 2.000,00 € zugrunde. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18.1.2017 ‒ 4 A 1998/14 ‒, juris, Rn. 21 f., m. w. N. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.