Beschluss
15 A 2792/18
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Zulassung der Berufung wird abgelehnt, wenn die vorgebrachten Einwände weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils noch besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten oder grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache begründen.
• Die Jahresfrist für den Widerruf eines Verwaltungsakts nach § 48 Abs. 4 VwVfG NRW beginnt erst mit der objektiven Entscheidungsreife, das heißt erst, wenn keine entscheidungserheblichen Umstände mehr zu klären sind; das Anhörungsverfahren kann die Entscheidungsreife herbeiführen und hemmt die Frist.
• Bei Zuwendungen mit Auflage nach Nr. 3.1 ANBest-G ist auf die objektive Rechtslage zum Zeitpunkt der Auftragsvergabe abzustellen; ein Vergabeverstoß nach § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwVfG NRW kann vorliegen, wenn ein Angebot wegen fehlender, in den Verdingungsunterlagen verlangter Aufschlüsselungen nicht bewertbar war.
• Das Widerrufsermessen bei Rückforderung öffentlicher Zuwendungen ist regelmäßig intendiert; dies entbindet die Behörde nicht von der Pflicht, das verbleibende Ermessen zu prüfen und eine ordnungsgemäße Anhörung durchzuführen.
Entscheidungsgründe
Zulassungsablehnung: Widerrufsfrist, Entscheidungsreife und Vergabeverstoß bei Zuwendungen • Die Zulassung der Berufung wird abgelehnt, wenn die vorgebrachten Einwände weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils noch besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten oder grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache begründen. • Die Jahresfrist für den Widerruf eines Verwaltungsakts nach § 48 Abs. 4 VwVfG NRW beginnt erst mit der objektiven Entscheidungsreife, das heißt erst, wenn keine entscheidungserheblichen Umstände mehr zu klären sind; das Anhörungsverfahren kann die Entscheidungsreife herbeiführen und hemmt die Frist. • Bei Zuwendungen mit Auflage nach Nr. 3.1 ANBest-G ist auf die objektive Rechtslage zum Zeitpunkt der Auftragsvergabe abzustellen; ein Vergabeverstoß nach § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwVfG NRW kann vorliegen, wenn ein Angebot wegen fehlender, in den Verdingungsunterlagen verlangter Aufschlüsselungen nicht bewertbar war. • Das Widerrufsermessen bei Rückforderung öffentlicher Zuwendungen ist regelmäßig intendiert; dies entbindet die Behörde nicht von der Pflicht, das verbleibende Ermessen zu prüfen und eine ordnungsgemäße Anhörung durchzuführen. Der Kläger begehrte die Zulassung der Berufung gegen ein verwaltungsgerichtliches Urteil, wonach sein Antrag auf Aufhebung eines Widerrufs- und Erstattungsbescheids des Beklagten vom 29. Juli 2016 abgewiesen wurde. Gegenstand waren Teilwiderrufe von Zuwendungsbescheiden aus den Jahren 2010 für mehrere Förderverfahren wegen angeblicher Vergabeverstöße bei der Auftragsvergabe Anfang der 1990er Jahre. Der Beklagte hatte den Kläger zuvor förmlich angehört (Anschreiben Juli 2016) und die Rückforderungsbeträge in einer Synopse erläutert. Der Kläger rügte insbesondere die Einhaltung der einjährigen Widerrufsfrist nach § 48 Abs. 4 VwVfG NRW und die Substantiierung bzw. Rechtsgrundlage der Vergabewertung, insbesondere die Auslegung von § 25 Nr. 1 Abs. 1b) VOB/A 1992 hinsichtlich der Aufschlüsselung von Einheitspreisen. Das Verwaltungsgericht hatte die Klage abgewiesen; der Kläger behauptete u.a. Verfahrens- und Ermessensfehler sowie Fehler bei der Fristberechnung. • Zulassungsprüfung: Die vorgebrachten Einwände erfüllen nicht die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 VwGO; weder liegen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils noch besondere Schwierigkeiten oder grundsätzliche Bedeutung vor. • Widerrufsfrist/Entscheidungsreife (§ 48 Abs. 4 VwVfG NRW): Die Jahresfrist beginnt erst mit Eintritt der objektiven Entscheidungsreife, also wenn alle entscheidungserheblichen Umstände geklärt sind. Die Anhörung nach § 28 VwVfG hemmt die Entscheidungsreife und damit den Fristbeginn; eine Behörde muss bis zum Abschluss der Anhörung entscheiden, sofern diese noch Tatsachen und Rechtsfolgen beeinflusst. • Praxisfall: Schon bei Annahme einer Entscheidungsreife am 31.07.2015 (Eingang einer Stellungnahme) erließ der Beklagte den Bescheid innerhalb eines Jahres; maßgeblich ist aber jedenfalls der Abschluss des förmlichen Anhörungsverfahrens im Juli 2016. • Widerrufsgrund (§ 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwVfG NRW i.V.m. Nr. 3.1 ANBest-G): Ob ein Auflagen- bzw. Vergabeverstoß vorliegt, ist nach der objektiven Rechtslage zum Zeitpunkt der Auftragsvergabe zu beurteilen. Hier war das Angebot der Bietergemeinschaft wegen fehlender, geforderter Aufschlüsselungen (EFB-Preis-Formblätter; Material- und Lohnanteile) nicht hinreichend bewertbar und daher von der Wertung auszuschließen. • Rechtsfolgenbewertung: Aufgrund der fehlenden Aufgliederung war ein sachgerechter Vergleich der Angebote nicht möglich, dadurch lag ein schwerer Vergabeverstoß vor, der den (Teil-)Widerruf rechtfertigt; entgegenstehende spätere Rechtsmeinungen begründen keinen durchsetzungsfähigen Vertrauensschutz. • Ermessen (§ 39 VwVfG NRW): Das Widerrufsermessen bei Zuwendungen ist regelmäßig intendiert; die Bescheidbegründung zusammen mit der Synopse genügt, da sie die Absetzungen und die Gründe für die Annahme schwerer Vergabeverstöße ausreichend darlegt; ein Härtefall wurde aus Sicht der Behörde zu Recht verneint. • Zulassungsvoraussetzungen: Die vom Kläger gerügten Punkte vermögen im Zulassungsverfahren nicht zu zeigen, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts wahrscheinlich unhaltbar ist oder dass besondere rechtliche/tatsächliche Schwierigkeiten vorliegen; auch die vom Kläger formulierten Fragen haben keine grundsätzliche Bedeutung. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt; damit bleibt das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig und der Widerrufs- und Erstattungsbescheid vom 29. Juli 2016 wirksam. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; der Streitwert für das Verfahren wird auf 2.059.900 € festgesetzt. Der Senat stellt fest, dass die einjährige Widerrufsfrist nach § 48 Abs. 4 VwVfG NRW gewahrt ist, jedenfalls unter Berücksichtigung der förmlichen Anhörung; zudem liegt für die betroffenen Fördermaßnahmen ein Widerrufsgrund nach § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwVfG NRW i.V.m. Nr. 3.1 ANBest-G vor, weil das maßgebliche Angebot wegen fehlender, in den Ausschreibungsunterlagen geforderter Preisaufschlüsselungen nicht bewertbar war, und das Widerrufsermessen wurde nicht zu Unrecht ausgeübt.