Beschluss
15 A 561/22
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2023:0530.15A561.22.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die mit dem Zulassungsbegehren vorgebrachten, für die Prüfung maßgeblichen Einwände (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) begründen weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (dazu unter 1.) noch weist die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, dazu unter 2.) oder eine grundsätzliche Bedeutung auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, dazu unter 3.). 1. Ernstliche Richtigkeitszweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Das ist unter Berücksichtigung der mit der Zulassungsschrift vorgebrachten Rügen nicht der Fall. a) Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Erteilung einer Freistellung von der Abwasserüberlassungspflicht für das auf dem streitgegenständlichen Grundstück anfallende Niederschlags(-ab-)wasser nach § 49 Abs. 4 LWG NRW im Wesentlichen mit folgender Begründung verneint: Die Klägerin bedürfe einer solchen Freistellung, weil die Abwasserbeseitigungspflicht bislang bei der beklagten Gemeinde liege. Aus der Übergangsregelung des § 51 LWG NRW folge nichts Abweichendes, weil sie nicht einschlägig sei. Es bestehe die Möglichkeit der Übernahme des Abwassers durch die Gemeinde in den teilweise über das streitgegenständliche Grundstück verlaufenden Mischwasserkanal. Diese werde nicht dadurch infrage gestellt, dass dessen Trasse im Grundbuch bislang nicht gesichert sei; die Klägerin könne die Beseitigung des Kanals von ihrem Grundstück wegen ihrer Duldungspflicht nach § 93 WHG i. V. m. § 99 LWG NRW nicht ohne weiteres verlangen. Eine solche Duldungspflicht bestehe, wenn das Durchleiten von Abwasser sowie die Unterhaltung der dazu dienenden Anlagen zur Entwässerung von Grundstücken oder zur Abwasserbeseitigung erforderlich seien und das Vorhaben anders nicht ebenso zweckmäßig oder nur mit erheblichem Mehraufwand durchgeführt werden könne. Ausgehend davon sei eine Duldungspflicht vorliegend zu bejahen. In diesem Zusammenhang sei zu berücksichtigen, dass der vormalige Eigentümer des streitgegenständlichen Grundstücks im Zeitpunkt der Errichtung des Kanals dessen Widmung als öffentlich-rechtlicher Entwässerungseinrichtung zumindest konkludent zugestimmt habe, der Kanal seitdem zur Entsorgung des Schmutzwassers des klägerischen Grundstücks genutzt werde und der Erschließung zahlreicher weiterer Grundstücke diene. Mit einer Verlegung der Rohrleitung seien zudem erhebliche Kosten verbunden. Ein Übergang der Abwasserbeseitigungspflicht nach § 49 Abs. 4 Satz 1 LWG NRW auf die Klägerin scheitere bereits daran, dass die Gemeinwohlverträglichkeit einer Beseitigung des Niederschlagswassers auf dem Grundstück durch Versickerung in Form einer entsprechenden wasserrechtlichen Erlaubnis nicht nachgewiesen worden sei. Die Freistellung von der Abwasserüberlassungspflicht gelte ferner nicht nach § 49 Abs. 4 Satz 2 LWG NRW als erteilt. Insoweit fehle es schon an der dafür erforderlichen Beseitigung des Niederschlagswassers auf dem Grundstück selbst, weil das Abwasser über eine Rohrleitung auf die Wiese des Nachbargrundstücks geleitet werde und dort ablaufe. Außerdem fehle es an einem - auch für die Freistellungsfiktion erforderlichen - Nachweis der gemeinwohlvertraglichen Abwasserbeseitigung. Ausgehend davon bedürfe die Klägerin einer ausdrücklichen Freistellung von der Abwasserüberlassungspflicht nach § 49 Abs. 4 Satz 1 LWG NRW; ein entsprechender Anspruch bestehe aber nicht. Ob Tatbestandsvoraussetzung für die Erteilung wiederum der - hier fehlende - Nachweis der Gemeinwohlverträglichkeit sei, könne dahinstehen. Jedenfalls stehe die Erteilung der Freistellung im Ermessen der Beklagten und sei vorliegend eine ermessensfehlerfreie Ablehnung erfolgt. Die seinerzeit getroffene gemeindliche Entscheidung für den Bau einer wasserrechtskonformen, „bestandsgeschützten“ Mischwasserkanalisation lenke eine auf Antrag zu treffende Ermessensentscheidung über ein Freistellungsbegehren in der Weise, dass ein Freistellungsantrag in aller Regel abzulehnen sei (sog. „intendiertes Ermessen“). Insofern bedürfe die Entscheidung auch keiner weiteren Begründung, sofern - wie hier - kein atypischer Fall vorliege. b) Dieser Argumentation setzt die Klägerin nichts Durchgreifendes entgegen. aa) Dies gilt zunächst für für die Frage, ob die Klägerin den über ihr Grundstück verlaufenden Kanal dulden muss. Die Klägerin macht insoweit geltend, sie könne die Beseitigung des Kanals jederzeit verlangen (mit der Folge einer eigenen Abwasserbeseitigungspflicht nach § 51 LWG NRW), weil weder sie noch ihre unmittelbare Rechtsvorgängerin der Kanalverlegung zugestimmt hätten und diese ohne Mehraufwand über städtische Flächen habe erfolgen können. Die Zustimmung der Klägerin bzw. ihrer unmittelbaren Rechtsvorgängerin ist für die Duldungspflicht nach § 93 WHG i. V. m. § 99 LWG NRW indes keine konstitutive Voraussetzung; darauf hat das Verwaltungsgericht seine diesbezügliche Argumentation auch nicht gestützt. Eine Duldungspflicht kann vielmehr auch im Hinblick auf bereits verlegte Leitungen angeordnet werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn mit ihr ein formell rechtswidriger Zustand nachträglich legalisiert werden soll, etwa weil eine Leitung zwar ursprünglich mit Zustimmung des Grundstückseigentümers verlegt, das Grundstück inzwischen aber an einen anderen Eigentümer übergegangen ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Februar 2007 - 7 B 8.07 -, juris Rn. 16; OVG NRW, Urteil vom 9. November 2006 - 20 A 2136/05 -, juris Rn. 31 ff. Im Übrigen steht für die Klägerin nur die Duldung der Durchleitung von Abwasser und die Unterhaltung (nicht: die Errichtung) des dazu erforderlichen Abwasserkanals im Raum. Insoweit kann offenbleiben, ob sich die Bemessung eines anderenfalls anfallenden Mehraufwands i. S. v. § 93 Satz 2 i. V. m. § 92 Satz 2 WHG - wie das Verwaltungsgericht zugrunde legt - daran orientieren muss, welche Kosten mit einer Verlegung des Kanals anfielen, oder - wie die Klägerin wohl meint - daran, welche Kosten bei Errichtung des Kanals auf öffentlichem Grund angefallen wären. Vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 9. November 2006- 20 A 2136/05 -, juris Rn. 49 ff.; Nds. OVG, Urteil vom 28. Februar 1991 - 3 A 291/88 -, juris Rn. 32. Denn selbst wenn es auf die Mehrkosten bei der Errichtung ankommt, ist angesichts der tatsächlichen Verhältnisse, wie sie aus einem im Verwaltungsvorgang enthaltenen Kartenausschnitt ersichtlich sind, ein abweichender Kanalverlauf über öffentlichen Grund, mit dem die nicht an öffentliche Straßen grenzenden Grundstücke der Klägerin (Flurstück 171) sowie die benachbarten Grundstücke (insbesondere Flurstücke 172, 375) hätten erschlossen werden können, nicht ersichtlich. bb) Im Hinblick auf die vom Verwaltungsgericht abgelehnten Voraussetzungen einer Freistellungsfiktion nach § 49 Abs. 4 Satz 2 LWG NRW dringt die Klägerin ferner nicht mit ihrem Einwand durch, dafür bedürfe es keines - hier fehlenden - Nachweises einer gemeinwohlverträglichen Abwasserbeseitigung. In den Fällen des § 49 Abs. 4 Satz 2 LWG NRW ist (lediglich) davon auszugehen, dass gemeindliche Belange wie die Finanzierung der Infrastruktur keinen Anschluss erfordern. Der Nachweis, ob die Beseitigung durch Versickerung oder ortsnahe Gewässereinleitung gemeinwohlverträglich ist, muss nach § 49 Abs. 4 Satz 1 LWG NRW jedoch zusätzlich durchgeführt werden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Februar 2017- 15 B 49/17 -, juris Rn. 21, unter Hinweis auf die Begründung der Landesregierung für den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung wasser- und wasserverbandsrechtlicher Vorschriften, LT-Drs. 16/10799, S. 479. Dies ergibt sich - neben der zitierten Gesetzesbegründung - auch aus dem systematischen Zusammenhang der Sätze 1 und 2 in § 49 Abs. 4 LWG NRW. In den Fällen des Satzes 2 entfällt für den Übergang der Abwasserbeseitigungspflicht lediglich das Erfordernis einer expliziten Freistellungsentscheidung der Gemeinde, nicht aber die weiteren Voraussetzungen nach Satz 1 der Vorschrift. Deshalb kommt es auf die Frage, ob einer Freistellungsfiktion hier zusätzlich - selbständig tragend - der Umstand entgegensteht, dass das Abwasser nicht auf dem Grundstück selbst, sondern auf dem Nachbargrundstück versickert wird, nicht an. cc) Soweit die Klägerin schließlich rügt, die Beklagte habe von dem ihr im Rahmen der Freistellungsentscheidung zustehenden Ermessen keinerlei Gebrauch gemacht (und insbesondere ökologische Interessen nicht hinreichend einbezogen), berücksichtigt sie nicht die vom Verwaltungsgericht ausführlich begründete Prämisse, dass im vorliegenden Fall aufgrund des „bestandsgeschützten“ Mischwasserkanals von einem intendierten Ermessen auszugehen sei und die ablehnende Entscheidung deshalb auch keiner weiteren Begründung bzgl. der Ermessensausübung bedürfe. Die Zulassungsbegründung setzt sich insoweit weder mit der Annahme eines intendierten Ermessens auseinander noch legt sie dar, dass die Beklagte ihr Ermessen ausnahmsweise zugunsten der Klägerin hätte ausüben müssen, weil ein atypischer Fall anzunehmen ist. Ein solcher ergibt sich angesichts des fehlenden Gemeinwohlverträglichkeitsnachweises weder aus Vertrauensschutzgesichtspunkten noch daraus, dass möglicherweise Nachbargrundstücke ebenfalls in Bezug auf das Niederschlagswasser nicht an den Mischwasserkanal angeschlossen sind. Auch der Umstand, dass in der nahegelegenen Hofschaft Q. vor einigen Jahren ein reiner Schmutzwasserkanal errichtet worden ist und sämtliches Niederschlagswasser am Hang versickert, vermag einen atypischen Fall schon deshalb nicht zu begründen, weil am Grundstück der Klägerin im Unterschied dazu ein Mischwasserkanal anliegt. 2. Die Rechtssache weist entgegen dem Vorbringen der Klägerin auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe der Klägerin gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. April 2021 - 15 A 386/20 -, juris Rn. 31. Diese Voraussetzungen sind mit Blick auf die unter Ziff. 1 angestellten Erwägungen nicht gegeben. 3. Die mit dem Zulassungsbegehren vorgebrachten Einwände führen auch nicht auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im betreffenden Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrunds die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie klärungsbedürftig und entscheidungserheblich ist und aus welchen Gründen sie Bedeutung über den Einzelfall hinaus hat. Daran fehlt es vorliegend. Die Klägerin formuliert schon keine explizite Frage. Soweit sich dem Zulassungsvorbringen sinngemäß die beiden Fragen entnehmen lassen, ob für die Freistellungsfiktion nach § 49 Abs. 4 Satz 2 LWG der Gemeinwohlverträglichkeitsnachweis der Abwasserbeseitigung erforderlich ist bzw. die Versickerung des Niederschlagswassers mit Zustimmung des Nachbarn auf dessen Grundstück für ein Eingreifen der Regelung ebenfalls ausreicht, fehlt es angesichts der Ausführungen unter 1. an deren Klärungsbedürftigkeit. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).