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Beschluss

1 A 234/21

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2023:0606.1A234.21.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. I. Das Verwaltungsgericht hat die Klage des Klägers auf Anerkenung des Unfallereignisses vom 10. Januar 2019 als Dienstunfall sowie auf Feststellung, dass die „Patellarsehnenruptur links“ Folge des Dienstunfalls ist, mit der Begründung abgewiesen, es stehe zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Unfall des Klägers am Abend des 10. Januar 2019 auf dem Weg nach Hause nicht wesentlich mitursächlich für die erlittene Patellarsehnenruptur links gewesen sei. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass diese Verletzung primär durch ein anlagebedingtes Leiden in Form einer degenerativen Vorschädigung ausgelöst worden sei. Daneben hätten die Bewegungen des Klägers - wenn überhaupt - nur eine untergeordnete Bedeutung, seien also allenfalls eine sog. Gelegenheitsursache gewesen. Tragende Grundlage dieser Annahme sei das Ergebnis der histologischen Untersuchung durch das Institut für Pathologie, Herrn Dr. S. , sowie die Stellungnahme des fachärztlichen Beraters der C. W. , Herrn Dr. W1. , vom 18. März 2019. Ausweislich des histologischen Gutachtens vom 16. Januar 2019 habe die Gewebeuntersuchung eine deutlich ausgeprägte degenerative Vorschädigung gezeigt. Hieran anknüpfend habe Herr Dr. W1. festgestellt, dass dem Ereignis auch unter Berücksichtigung des Hergangs (keine forcierte Überbeugung des Kniegelenks) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (nur) die Bedeutung einer unwesentlichen Teilursache zukomme. Es bestehe keine Veranlassung, die Richtigkeit der gutachterlichen Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Insbesondere habe der Kläger keine Aspekte vorgetragen, die eine abweichende Bewertung rechtfertigen könnten. Sein Sachvortrag beschränke sich im Wesentlichen auf die Behauptung, eine Vorschädigung der Patellarsehne habe nicht vorgelegen. Diese Behauptung werde indes durch das Ergebnis der histologischen Untersuchung widerlegt. Allein der Umstand, dass der Kläger keine degenerativen Veränderungen bemerkt habe und solche auch bei regelmäßigen internistischen Vorsorge- und Check-up-Untersuchungen durch den Hausarzt Dr. H. nicht zu Tage getreten seien, erlaube nicht die Schlussfolgerung, dass tatsächlich keine degenerativen Veränderungen existiert hätten. Wenn der Kläger diese nicht bemerkt habe, also subjektiv (noch) nicht an Kniegelenksbeschwerden gelitten habe, dann habe aus Sicht seines Hausarztes auch kein Anlass bestanden, bei Vorsorgeuntersuchungen gezielt nach etwaigen degenerativen Veränderungen an den Kniegelenken zu suchen und diesbezügliche Befunde zu erheben. Erst recht dürften die Äußerungen des Hausarztes zum Fehlen von Vorschäden in seiner Bescheinigung vom 28. April 2019 nicht auf einer Untersuchung von Gewebeproben beruhen, wie Herr Dr. S. sie vorgenommen habe. Einer weiteren weiteren Sachaufklärung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens habe es nicht bedurft. II. Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. „Darlegen“ i. S. v. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Die Zulassungsbegründung soll es dem Oberverwaltungsgericht ermöglichen, die Zulassungsfrage allein auf ihrer Grundlage zu beurteilen, also ohne weitere aufwändige Ermittlungen. Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Mai 2022– 1 A 1636/20 –, juris, Rn. 3 f., und vom 26. September 2016 – 1 A 1662/15 –, juris, Rn. 2 f., jeweils m. w. N.; ausführlich etwa Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 186, 194, m. w. N. 1. Der Kläger trägt zur Begründung des Zulassungsantrags vor, es sei unstreitig, dass er am 10. Januar 2019 auf dem Weg von seiner Dienststelle nach Hause auf einem abschüssigen Weg mit dem linken Fuß umgeknickt, mit voller Wucht auf das linke Knie gestürzt sei und sich eine Patellarsehnenruptur links zugegezogen habe. Der Sturz habe „überragend zum Erfolg (Körperschaden)" beigetragen. Dass das Verwaltungsgericht den Unfall bzw. den Sturz nur als Gelegenheitsursache angesehen habe, sei zum einen nicht nachzuvollziehen und zum anderen medizinisch nicht belegt. Selbstverständlich sei der Unfall bzw. der Sturz die wesentliche Ursache für den Körperschaden gewesen. Auch die degenerative Vorschädigung habe den Unfall bzw. den Sturz nicht bedingt. Der Körperschaden sei erst infolge des Sturzes bzw. des Unfalls eingetreten. Ausweislich des histologischen Berichts vom 16. Januar 2019 seien im Übrigen auch keine älteren Blutungsreste festgestellt worden. Er enthalte auch keine Beurteilung und Feststellung zur entscheidenden Frage der Beurteilung eines Dienstunfalls mit dem tatsächlich eingetretenen ursächlichen Sturz des Klägers. Es sei nochmals in Erinnerung zu rufen, dass der Kläger beschwerdefrei gewesen sei und nicht wegen etwaiger Kniegelenksbeschwerden habe behandelt werden müssen. Dies bestätige die ärztliche Bescheinigung des Herrn Dr. H. vom 28. April 2019. Auch die ärztliche Bescheinigung des Dr. H1. , Krankenhaus X. , enthalte keine Einschätzung und Beurteilung der tatsächlichen Ursache für den beim Kläger eingetretenen Körperschaden. Selbst nach den bislang vorliegenden ärztlichen Unterlagen sei daher der Sturz des Klägers die wesentliche Ursache im Rechtssinne für den Körperschaden des Klägers gewesen. Selbst eine degenerative Veränderung habe weder das Unfallereignis – den Sturz – noch den eingetretenen festgestellten Körperschaden beim Kläger ausgelöst. Der Sturz des Klägers sei keineswegs eine einen Dienstunfall ausschließende unwesentliche Teilursache gewesen, weil der Körperschaden erst durch diesen verursacht worden sei. Eine gegebenenfalls vorliegende degenerative Veränderung sei für den Sturz unbedeutend gewesen und daher als unwesentliche Teilursache zu qualifizieren. Insofem sei festzustellen, dass das Verwaltungsgericht das Unfallereignis fehlerhaft bewertet habe, weil der vorliegende Sachverhalt bereits die Anerkennung des Dienstunfalls verlange. Unabhängig davon, bedürfe es im Rahmen der notwendigen Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts der Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens dazu, dass die gegebenenfalls vorleigende degenerative Veränderung für den Sturz des Klägers unbedeutend war. 2. Dieses – fristgerecht vorgebrachte – Vorbringen rechtfertigt die Zulassung der Berufung weder aufgrund des Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 1 Nr. 1 VwGO, noch aufgrund des jedenfalls sinngemäß geltend gemachten Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 1 Nr. 5 VwGO. a) Die Berufung ist zunächst nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 2. Mai 2022 – 1 A 1397/20 –, juris, Rn. 19, vom 16. Juli 2020 – 1 A 438/18 –, juris, Rn. 6, und vom 28. August 2018– 1 A 249/16 –, juris , Rn. 2. Der die Zulassung der Berufung beantragende Beteiligte muss darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht unrichtig ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen und im Einzelnen darlegen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese ernstlichen Zweifeln begegnen. Er muss insbesondere die konkreten Feststellungen tatsächlicher oder rechtlicher Art benennen, die er mit seiner Rüge angreifen will. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. August 2018– 1 A 249/16 –, juris, Rn. 4; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 206, m. w. N. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Der Kläger hat mit seinem Zulassungsvorbringen das tragende Argument des Verwaltungsgerichts, dem Sturz des Klägers komme als Gelegenheitsursache nur eine untergeordnete Bedeutung für den Eintritt des Körperschadens zu, der primär durch eine degenerative Veränderung des Kniegelenks ausgelöst worden sei, nicht entkräftet. aa) Das Verwaltungsgericht hat zunächst zu Recht darauf abgestellt, dass für die Beurteilung des nach § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG erforderlichen ursächlichen Zusammenhangs zwischen dem Unfallereignis und dem Schaden die Theorie der wesentlich mitwirkenden Ursache gelte, wonach ein Kausalzusammenhang zwischen dem schädigenden Ereignis und dem Körperschaden dann nicht mehr bestehe, wenn für den Erfolg eine weitere Bedingung ausschlaggebende Bedeutung gehabt habe. Mitursächlich seien nur solche für den eingetretenen Schaden kausalen Bedingungen im naturwissenschaftlich-philosophischen Sinne, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg bei dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt hätten. Lägen mehrere Ursachen vor, sei jede von ihnen als wesentliche (Mit-)Ursache anzusehen, wenn sie annähernd die gleiche Bedeutung für den Eintritt des Erfolgs gehabt hätten. Der Unfall sei dann als wesentliche Ursache im Rechtssinne anzuerkennen, wenn er bei natürlicher Betrachtungsweise entweder überragend zum Erfolg (Körperschaden) beigetragen habe oder zumindest annähernd die gleiche Bedeutung für den Eintritt des Schadens gehabt habe wie die anderen Umstände insgesamt. Nach diesen Vorgaben sei eine sog. Gelegenheitsursache keine Ursache im Rechtssinne. Eine Gelegenheitsursache sei gegeben, wenn die Beziehung zum Dienst eine rein zufällige sei und das schädigende Ereignis nach menschlichem Ermessen bei jedem anderen nicht zu vermeidenden Anlass in naher Zukunft ebenfalls eingetreten wäre. Der Zusammenhang zum Dienst sei daher nicht anzunehmen, wenn ein anlagebedingtes Leiden durch ein dienstliches Vorkommnis nur rein zufällig ausgelöst worden sei. Dies sei in Fällen anzunehmen, in denen die krankhafte Veranlagung oder das anlagebedingte Leiden des Beamten so leicht aktualisierbar gewesen sei, dass es zur Auslösung akuter Erscheinungen nicht besonderer, in ihrer Eigenart unersetzlichen Einwirkungen bedurft habe, sondern auch ein anderes alltäglich vorkommendes Ereignis denselben Erfolg herbeigeführt hätte. bb) Schon nach diesen Vorgaben kommt es auf die vom Kläger wiederholt getroffene Behauptung nicht an, die degenerativen Veränderungen am linken Kniegelenk – so sie denn vorliegen sollten – seien nicht ursächlich für den Sturz des Klägers gewesen. Maßgeblich ist nach den o.a Grundsätzen nicht, ob die weiteren Umstände das Unfallereignis mit verursacht haben, sondern, ob und in welchem Umfang sie mitursächlich für den Erfolg, d. h. den eingetretenen Körperschaden, waren. Dass der Sturz des Klägers im naturwissenschaftlich-logischen Sinne einer „conditio sine qua non“ mitursächlich für den Körperschaden war, ist im Übrigen unstreitig. cc) Der Kläger hat mit seinem Zulassungsvorbringen ferner die Annahme des Verwaltungsgerichts, das linke Kniegelenk des Klägers habe schon vor dem Unfall eine degenerative Vorschädigung aufgewiesen, nicht ernstlich in Frage gestellt. Das von dem Verwaltungsgericht insoweit herangezogene histologische Gutachten vom 16. Januar 2016 ist in seinem zusammenfassenden Befund eindeutig. Danach lag ein straffes Binde-Sehnengewebe (Patellarsehnenanteile) mit frischen rissartigen Defekten und akuter Einblutung auf der Grundlage einer deutlich ausgeprägten degenerativen Vorschädigung vor. Dass – wie dort ferner festgestellt wurde – keine älteren Blutungsreste aufgefunden wurden, hat diese Diagnose ersichtlich nicht berührt. Sie wird auch durch die vom Kläger vorgelegte hausärztliche Bescheinigung vom 28. April 2019 nicht entkräftet. Es ist dieser Bescheinigung nicht im Ansatz zu entnehmen, auf welchen gezielten Untersuchungen des Knies die Aussage des Hausarztes beruht, er könne bestätigen, dass keinerlei Fehlstatik, keine Vorerkrankungen oder Vorschäden der Kniegelenke oder der Patellasehnen bestanden hätten. Dass eine solche Aussage verlässlich und fundiert nur auf der Grundlage regelmäßiger internistischer Vorsorgeuntersuchungen und regelmäßiger Check-Up-Untersuchungen des insoweit auch beschwerdefreien Klägers getroffen werden könnte, drängt sich nicht auf. Der Kläger hat auch im Zulassungsverfahren keine weitere, insoweit klarstellende Stellungnahme seines Hausarztes vorgelegt. dd) Das Zulassungsvorbringen entkräftet schließlich nicht die Wertung des Verwaltungerichts, wesentliche (Mit)Ursache für die Patellarsehnenruptur links sei nicht der Sturz des Klägers, sondern die diagnostizierte degenerative Vorschädigung des linken Kniegelenks. Das Verwaltungsgericht durfte sich insoweit die Aussage des fachärztlichen Beraters der Beklagten vom 18. März 2019 zu eigen machen, unter Berücksichtigung des Hergangs (keine forcierte Überbeugung des Kniegelenks) sei dem Unfallereignis mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (nur) die Bedeutung einer unwesentlichen Teilursache beizumessen. Anders als der Kläger meint ist diese fachärztliche Einschätzung ohne Weiteres nachvollziehbar. Mit Blick darauf, dass dem Sturz und dem Sehnenriss des Klägers ausweislich des Inhalts des ärztlichen Berichts vom Krankenhaus X. vom 21. Februar 2019 und des Inhalts des Operationsberichts vom 14. Januar 2019 keine ungewöhnliche Kraftanstrengung vorausgegangen ist, ist die Schlussfolgerung gerechtfertigt, dass die degenerative Vorschädigung so leicht ansprechbar war, dass es für den Riss der Patellarsehne keiner besonderen Einwirkungen bedurfte, sondern auch ein anderes alltäglich vorkommendes Ereignis (etwa ein Sturz im privaten Bereich) in naher Zukunft denselben Erfolg herbeigeführt hätte, d. h. die Beziehung zum Dienst eine rein zufällige war. Der Kläger hat auch im Zulassungsverfahren keine dem entgegenstehenden Erkenntnisse beigebracht. Soweit er auf den Inhalt der Arztberichte des ihn im Krankenhaus behandelnden Artzes verweist, trifft es nicht zu, dass dieser immer eindeutig das Unfallereignis als wesentliche Ursache benannt hätte. In seiner Stellungnahme vom 21. Februar 2019 lässt der Arzt (in der Sache) nämlich auf die Frage der Beklagten, ob die Sehnenruptur ursächlich auf das Unfallereignis zurückzuführen ist, sogar letztlich offen, ob der Sturz den Riss oder nicht umgekehrt der Riss den Sturz verursacht hat. Jedenfalls sei dem Sturz bzw. dem Riss keine ungewöhnliche Kraftanstrengung vorausgegangen. Der Verfasser des histologischen Gutachtens vom 16. Januar 2019 hatte keine Veranlassung, sich zu der Frage zu verhalten, ob die degenerativen Vorschäden wesentlich mitursächlich für den Körperschaden waren. Dass solche Ausführungen fehlen, wie der Kläger bemängelt, stellt die Wertung des Verwaltungsgerichts daher nicht in Frage. b) Auch der sinngemäß noch geltend gemachte Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO liegt nicht vor. Danach ist die Berufung zuzulassen, wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Das Verwaltungsgericht musste anders als der Kläger schon im Erörterungstermin vom 13. November 2020 angenommen hat, kein (weiteres) Sachverständigengutachten einholen. Es kommt, wie oben ausgeführt, auf die vom Kläger im Zulassungsverfahren für aufklärungsbedürftig erachtete Frage, ob die degenerative Vorschädigung an seinem linken Kniegelenk für den Sturz am 10. Januar 2019 ursächlich war, schon nicht entscheidungserheblich an. Im Übrigen lagen dem Verwaltungsgericht bereits aussagekräftige gutachterliche Stellungnahmen zur Frage der wesentlichen Mitverursachung vor. Es steht dann nach § 98 VwGO, §§ 404 Abs. 1, 412 Abs. 1 ZPO im Ermessen des Verwaltungsgerichts, ob es zusätzliche Sachverständigengutachten einholt. Es kann sich dabei ohne Verstoß gegen seine Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO auch auf Gutachten oder gutachterliche Stellungnahmen stützen, die von der zuständigen Behörde im vorausgehenden Verwaltungsverfahren eingeholt worden sind. Das Verwaltungsgericht ist nur verpflichtet, ein weiteres Gutachten einzuholen, wenn sich ihm auf der Grundlage seiner materiell-rechtlichen Rechtsauffassung eine weitere Sachaufklärung aufdrängen muss, d. h. wenn das vorhandene Gutachten nicht (hinreichend) geeignet ist, dem Gericht die für die richterliche Überzeugungsbildung notwendigen sachlichen Grundlagen zu vermitteln. Dies ist der Fall, wenn das vorliegende Gutachten auch für den Nichtsachkundigen erkennbare (grobe) Mängel aufweist, etwa nicht auf dem allgemein anerkannten Stand der Wissenschaft beruht, von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, unlösbare inhaltliche Widersprüche enthält oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Gutachters gibt. Die Verpflichtung zur Einholung eines weiteren Gutachtens folgt hingegen nicht schon daraus, dass ein Beteiligter das vorliegende Gutachten als Erkenntnisquelle für unzureichend hält. St. Rspr. des BVerwG, etwa Beschluss vom 16. Mai 2018 – 2 B 12.18 –, juris, Rn. 9; aus der ebenfalls st. Rspr. des Senats vgl. die Beschlüsse vom 15. November 2017 – 1 A 2597/16 –, juris, Rn. 27 f., vom 11. Dezember 2019 – 1 A 1815/17 –, juris, Rn. 13 f., und vom 22. April 2022 – 1 E 39/22 –, juris, Rn. 11 ff., jeweils m. w. N. Gemessen hieran war eine weitere Sachaufklärung entbehrlich. Das Zulassungsvorbringen begründet keine Zweifel an der Eignung der gutachterlichen Stellungnahmen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist nunmehr rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.