OffeneUrteileSuche
Beschluss

1 A 2597/16

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2017:1115.1A2597.16.00
26mal zitiert
14Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

40 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e Der Kläger wendet sich gegen das angefochtene Urteil nur insoweit, als darin der behauptete Anspruch gegen die Beklagte verneint wird, als weitere Unfallfolgen aus dem Dienstunfall vom 8. Dezember 2012 die Innenmeniskusruptur (im linken Kniegelenk), die chronischen Instabilität des (linken) Kniegelenks und den Riss des vorderen Kreuzbandes (im linken Kniegelenk) anzuerkennen. Der solchermaßen begrenzte Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. Dabei bedeutet „darlegen“ i. S. v. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen. Teilweise verfehlt das maßgebliche Zulassungsvorbringen aus der innerhalb der Begründungsfrist vorgelegten Begründungsschrift vom 23. Dezember 2016 sowie aus dem nach Fristablauf eingereichten ergänzenden Schriftsatz vom 8. Februar 2017 bereits das Darlegungserfordernis i. S. d. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, und im Übrigen zeigt es nicht das Vorliegen der geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 124 Abs. 2 Nr. 1, 2und 5 VwGO) auf. 1. Die Berufung kann zunächst nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen werden. Nach dieser Vorschrift ist die Berufung zuzulassen, wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des (angefochtenen) Urteils bestehen. Zweifel solcher Art sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Zweifel dieser Art ergeben sich aus dem Zulassungsvorbringen nicht. a) In Bezug auf den Riss des vorderen Kreuzbandes im linken Knie des Klägers hat das Verwaltungsgericht im Kern das Folgende ausgeführt: Das Gutachten des Sachverständigen, dessen Feststellungen keinen Zweifeln unterlägen, habe dem Gericht die volle Überzeugung vermittelt, dass diese Verletzung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit keine Folge des Dienstunfalls sei, sondern schon vor diesem bestanden habe. Denn der Sachverständige habe überzeugend dargelegt, dass der Unfallmechanismus nicht geeignet gewesen sei, eine Schädigung des vorderen Kreuzbandes herbeizuführen. Außerdem müsse nach den nur einen Monat nach dem Unfall erstellten MRT-Aufnahmen und deren Auswertung von einem älteren (vorbestehenden) Kreuzbandriss ausgegangen werden. Der Sachverständige habe auch keinen unzutreffenden Unfallhergang zugrunde gelegt, da er sich in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht auch zu der anderen Unfallvariante (Fallen auf die linke Schulter und das linke Knie, vgl. den Durchgangsarztbericht vom Unfalltag und den Schriftsatz vom 14. März 2016; andere Variante: Fallen auf Rücken und linke Schulter, so in der Klagebegründung vom 16. März 2015 und gegenüber dem Sachverständigen, vgl. Gutachten Seite 2) geäußert und auch dieser in überzeugender Weise die Eignung abgesprochen habe, die fragliche Verletzung auszulösen. Eine andere Bewertung der Kausalitätsfrage folge auch nicht daraus, dass der Kläger vor dem Unfall nie Kniebeschwerden gehabt habe, da ein Kreuzbandriss nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen auch über Jahre unbemerkt bleiben könne. Dass Dr. D. in seinem Operationsbericht vom 30. April 2013 von einer frischen Ruptur ausgehe, sei aus den von dem Sachverständigen dargelegten Gründen fehlerhaft. Dem hält der Kläger entgegen: Der Dienstunfall stelle sich bei Berücksichtigung der Grundsätze des Anscheinsbeweises als eine jedenfalls annähernd gleichwertige Mitbedingung für die fragliche Schädigungsfolge dar. Die Operateure hätten im Rahmen der Operation vom 30. April 2013 eine frische vordere Kreuzbandruptur festgestellt. Der Sachverständige habe sich lediglich auf für ihn fachfremde radiologische Befunde gestützt, „ohne Befunde und Operationsberichte der Orthopäden auszuwerten“. Schließlich habe das Verwaltungsgericht unzutreffend angenommen, das Erste Rentengutachten des Prof. Dr. C. vom 6. April 2016 enthalte keine Aussagen zum Ursachenzusammenhang zwischen dem Dienstunfall und den geklagten Verletzungen/Beschwerden. Dies alles greift nicht durch. Den Vortrag, die behauptete (Mit-)Ursächlichkeit ergebe sich nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises, hat der Kläger nicht näher erläutert und damit schon die Anforderungen an eine hinreichende Darlegung verfehlt. Gleiches gilt für das Vorbringen zum Vorgehen des Sachverständigen. Der bloße Hinweis auf den Inhalt des Operationsberichts stellt nämlich keine Auseinandersetzung mit den – zutreffenden – Ausführungen des Verwaltungsgerichts dar, nach denen der Sachverständige überzeugend begründet hat, weshalb Dr. D. entgegen seiner Angabe im Operationsbericht keine frische Ruptur vorfinden konnte (UA, Seite 11, zweiter Absatz). Zu den Gründen, die der Sachverständige insoweit angeführt hat, zählte u. a. auch der Umstand, dass die zeitnah nach dem Dienstunfall durchgeführte MRT-Untersuchung den Nachweis einer älteren, vorbestehenden Ruptur des vorderen Kreuzbandes erbracht habe. Die Auswertung der entsprechenden Bilder als eine für den Sachverständigen – einen Facharzt für Orthopädie, Chirurgie, Unfallmedizin, Sportmedizin und Phlebologie – fachfremde Tätigkeit zu bezeichnen, ist abwegig. Abgesehen davon ist der Sachverständige bei seiner Bewertung zu demselben Ergebnis gelangt wie zuvor der Radiologe O. und die Radiologische Beratungsärztin Dr. M. . Auch das Zulassungsvorbringen zum Inhalt des Rentengutachtens weckt keine ernstlichen Zweifel i. S. v. §124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Zwar führt Prof. Dr. C. unter dem Gliederungspunkt 2. des Gutachtens, der mit „Art der Verletzung (gesicherte wissenschaftliche Diagnose des unfallbedingten Gesundheitserstschadens)“, überschrieben ist, über das auf die Schulterproblematik beschränkte Thema des Gutachtens hinausgehend als Verletzung auch die „Vordere Kreuzbandruptur linkes Kniegelenk“ auf. Damit soll offenbar gesagt sein, die Ruptur stelle sich als Erstschaden dar, der auf den Dienstunfall zurückzuführen sei. Diese im Gutachten isoliert gebliebene Äußerung wird aber in keiner Weise begründet und damit nachvollziehbar gemacht. Sie stellt mithin – wenn überhaupt – lediglich die Äußerung einer (in Ansehung der mit Gründen versehenen Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen abwegigen) Meinung ohne jeden verwertbaren Gehalt dar. b) Hinsichtlich der Innenmeniskusruptur hat das Verwaltungsgericht den erhobenen Anspruch mit der Begründung verneint, es sei nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachweisbar, ob der Dienstunfall oder die festgestellten degenerativen Veränderungen im linken Knie des Klägers ursächlich für diese Schädigung gewesen seien; das gehe zu Lasten des beweisbelasteten Klägers. Insoweit macht der Kläger geltend: Die Beweisaufnahme und die rechtliche Würdigung des Verwaltungsgerichts seien insoweit fehlerhaft. Der Dienstunfall stelle sich bei Berücksichtigung der Grundsätze des Anscheinsbeweises als eine jedenfalls annähernd gleichwertige Mitbedingung für die fragliche Schädigungsfolge dar. Denn bei den Folgen des Glatteissturzes auf das linke Knie handele es sich um einen typischen Geschehensablauf. Der Sachverständige sei (in seinem schriftlichen Gutachten) von einem unzutreffenden Sturzgeschehen ausgegangen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht habe der Sachverständige seine Bewertungen korrigiert und festgestellt, dass man nicht ausschließen könne, dass bei einem Sturz auf das linke Knie auch ein gesunder Meniskus reiße. Indem das Verwaltungsgericht mit dem Sachverständigen die Wahrscheinlichkeiten dafür, ob die Ruptur auf eine Vorschädigung oder auf den Dienstunfall zurückzuführen sei, mit 50 zu 50 angenommen habe, bleibe „in streiterheblicher Weise offen, auf welche Schädigung der unterschiedlichen Rissbildungen sich diese Einschätzung“ beziehe „und auf welcher Grundlage sie“ beruhe. Die Einschätzung des Gutachters sei untauglich, weil er die komplexen, durchgangsärztlich diagnostizierten Längs-, Quer- und Transversal-Rissbildungen („komplexe Rissbildung des Innnemeniskushinterhorns“, Zwischenbericht vom 14. Januar 2013) nicht differenziert beurteilt und die Erkenntnisse „der operierenden Orthopäden“ (Bestätigung eines Innenmeniskushinterhornschadens, Vornahme einer Innenmeniskusteilresektion) nicht beachtet habe. Hinzu trete, dass der Kläger bis zu dem Dienstunfall nie Knieprobleme gehabt habe und voll diensttauglich gewesen sei. Außerdem sei Frau Dr. M. bei der Auswertung der MRT-Aufnahmen in Übereinstimmung mit Herrn O. zu dem Ergebnis gelangt, dass zumindest eine Verschlimmerung der (vom Kläger bestrittenen) vorbestehenden Meniskusveränderungen mit zunehmender Rissbildung eines „Sandwich-Schrägrisses“ durch den Sturz aus radiologischer Sicht nicht auszuschließen sei. Dieses Vorbringen weckt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der getroffenen Beweislastentscheidung. Wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist im Dienstunfallrecht auch für die behauptete Kausalität zwischen Dienstunfall und Schädigung der volle Beweis („mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“) zu erbringen. Gelingt dies nicht, so geht dies zu Lasten des Beamten. Ständige Rechtsprechung des BVerwG und desSenats, vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 28. April 2011 – 2 C 55.09 –, juris, Rn. 12, und vom 22. Oktober 1981 – 2 C 17.81 –, juris, Rn. 18, und OVG NRW, Urteil vom 10. Dezember 2010– 1 A 669/07 –, juris, Rn. 56 f., m. w. N., sowie Beschlüsse vom 17. Juli 2012 – 1 A 444/11 –, juris, Rn. 9 f., und vom 21. April 2015 – 1 E 148/15 –, n. v., BA Seite 4. Allerdings kommt bei typischen Geschehensabläufen der Anscheinsbeweis in Betracht, und zwar in Fällen, in denen ein gewisser Tatbestand nach der allgemeinen Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache hinweist und infolgedessen wegen des typischen Charakters der Geschehensabläufe die konkreten Umstände des Einzelfalles für die tatsächliche Beurteilung ohne Bedeutung sind. Vgl. statt aller BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 1981 – 2 C 17.81 –, juris, Rn. 18, und OVG NRW, Urteil vom 10. Dezember 2010 – 1 A 669/07 –, juris, Rn. 56 f., m. w. N.; ferner etwa Vierhaus, Beweisrecht im Verwaltungsprozess, 2011, Rn. 392 bis 394. Dass hier zugunsten des Klägers eine Beweiserleichterung nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises eingreifen könnte, hat dieser zwar behauptet, aber nicht weiter ausgeführt und damit bereits nicht hinreichend dargelegt. Im Übrigen ist auch nicht erkennbar, dass ein glättebedingter Sturz auf Schulter und Knie typischerweise zu einer Ruptur des (nicht) vorgeschädigten Innenmeniskus führt. Im Gegenteil: Allenfalls bei bestimmten traumatischen Ereignissen, nämlich bei den Dreh-Sturzverletzungen (Fixierung des Unterschenkels/Fußes bei gleichzeitiger Rotationskomponente des gesamten Körpers, insbesondere beim Fußball und bei Skifahren), kann gesagt werden, dass diese typischerweise zu Verletzungen u. U. auch des nicht vorgeschädigten Innenmeniskus führen. Zwar kann auch direkte Gewalteinwirkung auf das gesamte Knie zu einem Meniskusriss führen (primärtraumatischer Meniskusriss). Dies erfordert aber regelmäßig eine besondere, auch das Knie und angrenzende Knochen schädigende Gewalteinwirkung wie etwa bei einem Sturz aus großer Höhe. Vgl. etwa Matzik, Meniskusriss, in: www.netdok-tor.de, Artikel vom 26. August 2016. Das dargestellte Zulassungsvorbringen führt auch nicht zu der Annahme, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht der Bewertung des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung gefolgt, die Ursächlichkeit des Sturzes auf Knie und Schulter für den Meniskusschaden könne weder mit hinreichender Sicherheit festgestellt noch ausgeschlossen werden. Zunächst ergibt schon aus dem Vortrag des Klägers selbst, dass der Sachverständige sich jedenfalls in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht auf das vom Kläger (jetzt) als zutreffend angesehene Sturzgeschehen bezogen und hierzu Ausführungen gemacht hat. Es kann deshalb nicht (mehr) die Rede davon sein, er habe seiner Begutachtung ein unzutreffendes Unfallgeschehen zugrunde gelegt. Der Sachverständige hat insoweit in der mündlichen Verhandlung ausgeführt: Man könne nicht ausschließen, dass durch ein Unfallereignis der vorliegenden Art ein vorgeschädigter oder auch gesunder Meniskus reiße; auch lasse sich den MRT-Aufnahmen nicht mit völliger Sicherheit entnehmen, ob es sich bei dem Meniskusschaden um einen frischen oder älteren handele. Allerdings führe ein vorbestehender Kreuzbandriss wie der vorliegende als degenerative Vorschädigung des Knies zu weiteren Knorpelschäden, erhöhe also das Risiko für Meniskusschäden deutlich. Abgesehen davon liege der Verdacht einer älteren Schädigung des Innenmeniskus des Klägers auch deshalb nahe, weil eine mucoide Degeneration des Meniskus festgestellt worden sei. Hiermit hat der Sachverständige auf die Auswertung der MRT-Aufnahmen durch die Radiologische Beratungsärztin Dr. M. vom 27. August 2013 Bezug genommen. Diese hat einen „Sandwich-Schrägriss des Innenmeniskus-Hinterhorns/Pars intermedia bei mucoiden degenerativen Binnen- und Konturveränderungen des Innenmeniskus“ diagnostiziert (mucoide Degeneration = alters- oder verschließbedingte schleimartige Umwandlung von Gewebe, vor allem bei Knorpel im Knie). Auf dieser Grundlage hat Frau Dr. M. weiter ausgeführt: „Bezüglich der Innenmeniskus-Ruptur sprechen die Rissmorphologie und degenerative Binnen- und Konturveränderungen für eine erhebliche degenerative Vorschädigung, wobei eine Verschlimmerung der vorbestehenden Meniskusveränderungen mit zunehmender Rissbildung durch den zur Debatte stehende(n) Unfall vom 8.12.2012 aus radiologischer Sicht nicht auszuschließen ist.“ Diese Äußerung ist, anders als der Kläger offenbar meint, nicht geeignet, eine zumindest wesentliche Ursächlichkeit des Unfalls für die Ruptur zu belegen. Denn danach kann eine die vorhandenen Meniskusschäden auch nur verschlimmernde Wirkung des Unfalls lediglich nicht ausgeschlossen, also eben nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bewiesen werden. Dem entspricht der Sache nach die in Kenntnis der MRT-Aufnahmen und der Stellungnahme der Frau Dr. M. getätigte Äußerung des Sachverständigen, es könne nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden, dass der Meniskusschaden auf den Unfall zurückgeführt werden könne. Dass der Sachverständige bei seiner Begutachtung Erkenntnisse ignoriert habe, die bei der Operation vom 30. April 2013 gewonnen worden sind, ist nicht dargelegt, sondern nur behauptet. Abgesehen davon beschränken sich solche Erkenntnisse ausweislich des Operationsberichts im Kern auf die Diagnose eines bereits abgerundeten Hinterhornlappenrisses, wobei, wie nur ergänzend ausgeführt werden soll, die Abrundung dafür sprechen dürfte, dass die Verletzung schon älteren Datums ist („bereits“). Weshalb die Äußerungen des Sachverständigen noch eine differenzierte Beurteilung der im Einzelnen diagnostizierten Rissbildungen erfordert haben könnten, um tragfähig sein zu können, hat der Kläger nicht dargelegt. Abgesehen davon erschließt sich dies vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen und angesichts fehlender histologischer Befunde auch nicht. Dass die Angabe des Klägers, bis zum Unfall keine Kniebeschwerden gehabt zu haben, der Annahme degenerativer Vorschäden im Knie nicht entgegensteht, hat der Gutachter überzeugend ausgeführt. Es dürfte im Übrigen bereits allgemeinkundig sein, dass degenerative Schäden im Kniegelenk auch über Jahre hinweg klinisch nicht auffällig werden bzw. keine Beschwerden verursachen müssen. c) Den Anspruch, die chronische Instabilität des linken Kniegelenks als weitere Folge des Dienstunfalls anzuerkennen, hat das Verwaltungsgericht mit der Erwägung verneint, diese Instabilität stelle sich mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht als Folge des fraglichen Dienstunfalls dar. Sie sei nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen vielmehr auf ein Versagen der am 30. April 2013 erfolgten Kreuzbandplastik zurückzuführen. Diese Ausführungen des Sachverständigen hält der Kläger für fehlerhaft und führt zur Begründung aus: Sie würden durch die ausdrückliche Feststellung einer intakten vorderen Kreuzbandplastik widerlegt, die Prof. Dr. Q. auf der Grundlage seiner MRT-Aufnahmen vom Vortag unter dem 27. November 2013 getroffen habe. Außerdem habe sowohl in der klinischen Untersuchung der Orthopäden am 9. Januar 2013 vor der operativen Anlage der Kreuzbandplastik als auch bei der Untersuchung durch Prof. Dr. C. ein „+++positiver Lachman-Test ohne festen Anschlag“ vorgelegen. Das greift alles nicht durch. Zunächst wird die Einschätzung des Sachverständigen nicht durch die Diagnose von Prof. Dr. Q. widerlegt. Allerdings hat dieser knapp sieben Monate nach der Kreuzband-Operation festgestellt, dass die VKB-Plastik (VKB = Vorderes Kreuzband) intakt (dargestellt) sei. Die Ausführungen des Sachverständigen im Gutachten (Seite 15 oben), Herr Prof. Dr. Q. habe diagnostiziert, dass die vordere Kreuzbandplastik nicht regelrecht zur Darstellung komme, ist daher fehlerhaft. Das berührt aber ersichtlich nicht den von dem Sachverständigen ausgewerteten Umstand, dass die Operation nicht zu dem gewünschten Erfolg geführt hat. Schon der knapp sieben Monate nach der Operation erfolgten Stellungnahme von Prof. Dr. Q. vom 27. November 2013 lässt sich entnehmen, dass der Kläger (auch) postoperativ ein „anhaltendes instabiles Gefühl“ beklagt hat und dass der – vor allem der klinischen Diagnose des Ruptur des vorderen Kreuzbandes dienende – „Lachmanntest positiv“ gewesen ist, also mindestens auf eine Insuffizienz der Plastik hingedeutet hat (Zitate aus der Stellungnahme von Prof. Dr. Q. vom 27. November 2013, Abschnitt „Klinische Angaben bzw. Fragestellung“). Außerdem hat Prof. Dr. Q. bezogen auf die VKB-Plastik bereits eine leichtgradige „Elongation interkondylär am Eintrittspunkt in den femoralen Durchzugskanal“ diagnostiziert, also eine leichte Überdehnung der Plastik, welche naturgemäß die Stabilität des Kniegelenks beeinträchtigt. Dementsprechend hat der Sachverständige im Gutachten – mehr als zwei Jahre später – ausgeführt, dass aufgrund der seiner Ansicht nicht regelrechten Darstellung der Plastik und unter Berücksichtigung der eigenen Untersuchung, die eine „deutliche vordere Schublade“ gezeigt habe, „zumindest von einer jetzigen Insuffizienz der vorderen Kreuzbandplastik ausgegangen werden“ müsse, „ggf. von einer Reruptur“. Dass diese Annahme eines Versagens der Kreuzbandplastik fehlerhaft sein könnte, zeigt der Kläger nicht einmal ansatzweise auf. Bestätigt wird die (mit den Jahren zunehmende) Insuffizienz der Kreuzbandplastik gerade auch durch das vom Kläger insoweit bemühte Erste Rentengutachten von Prof. Dr. C. . Nach dessen im April 2016 getroffenen Feststellungen beklagte der Kläger nämlich „ein Instabilitätsgefühl im linken Kniegelenk“ (Seite 3 des Gutachtens) und zeigte sich bei der Prüfung der Bandstabilität „im Bereich des linken Kniegelenks ein +++ positiver Lachman Test ohne festen Anschlag“. Eine abweichende Bewertung ergibt sich auch nicht aus dem Zulassungsvorbringen, dass der Lachman-Test bei dem Kläger auch unmittelbar nach dem Dienstunfall und präoperativ positiv ausgefallen sei. Insoweit ist zunächst festzuhalten, dass der Durchgangsarzt Dr. A. T. in dem „Ergänzungsbericht Knie“ vom 8. Dezember 2012 in Bezug auf den Bandapparat nur Normalzustände diagnostiziert hat (Innenbandführung, Außenbandführung, Schubladenzeichen, Bandführung der Gegenseite). Das spricht deutlich gegen eine wesentlich auf den Unfall zurückzuführende Instabilität des linken Knies des Klägers. Der Umstand, dass derselbe Arzt bei einer etwa einen Monat später erfolgten Untersuchung festgestellt hat, dass der Lachman-Test positiv sei (vgl. den Zwischenbericht vom 14. Januar 2013), ändert an dieser Bewertung nichts. Denn aus dem Zwischenbericht ergibt sich nicht, dass bei der Untersuchung – wie der Kläger unbelegt behauptet – schon der höchste Grad („+++“ = schwere Instabilität) und nicht lediglich ein geringerer Grad des Lachman-Tests erreicht worden ist. Außerdem und vor allem könnte eine im Januar 2013 belegte Instabilität des Kniegelenks angesichts der dargestellten Erstdiagnosen des Durchgangsarztes zum Bandapparat nicht ohne weiteres auf den Unfall zurückgeführt werden. d) Das angefochtene Urteil stellt sich auch nicht mit der Begründung als ernstlich zweifelhaft i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO dar, das Verwaltungsgericht wäre wegen der behaupteten Mängel des eingeholten Sachverständigengutachtens gehalten gewesen, den Sachverhalt wie begehrt durch Einholung eines Obergutachtens und eines radiologischen Ergänzungsgutachtens weiter aufzuklären. Der damit geltend gemachte Verstoß des Verwaltungsgerichts gegen seine Pflicht zur Amtsermittlung (§ 86 Abs. 1 VwGO) liegt nicht vor. Aufgabe eines Sachverständigen ist es, dem Gericht besondere Erfahrungssätze und Kenntnisse des betroffenen Fachgebiets zu vermitteln und/oder aufgrund von besonderen Erfahrungssätzen oder Fachkenntnissen Schlussfolgerungen aus einem feststehenden Sachverhalt zu ziehen. Liegen – wie hier mit dem erstinstanzlich eingeholten Gutachten – bereits Gutachten oder Auskünfte vor, so steht es nach § 98 VwGO, §§ 404 Abs. 1, 412 Abs. 1 ZPO im Ermessen des Gerichts, ob es zusätzliche Auskünfte oder Sachverständigengutachten einholt. Das Gericht kann sich dabei ohne Verstoß gegen seine Aufklärungspflicht (sogar) auf Gutachten oder gutachterliche Stellungnahmen stützen, die von der zuständigen Behörde im vorausgehenden Verwaltungsverfahren eingeholt worden sind. Das Gericht ist nur verpflichtet, ein weiteres Gutachten einzuholen, wenn sich ihm auf der Grundlage seiner materiell-rechtlichen Rechtsauffassung eine weitere Sachaufklärung aufdrängen muss. Dies ist nur dann der Fall, wenn das vorhandene Gutachten nicht (hinreichend) geeignet ist, dem Gericht die für die richterliche Überzeugungsbildung notwendigen sachlichen Grundlagen zu vermitteln. Dies wiederum ist der Fall, wenn das vorliegende Gutachten auch für den Nichtsachkundigen erkennbare (grobe) Mängel aufweist, etwa nicht auf dem allgemein anerkannten Stand der Wissenschaft beruht, von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, unlösbare inhaltliche Widersprüche enthält oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Gutachters gibt. Die Verpflichtung zur Einholung eines weiteren Gutachtens folgt hingegen nicht schon daraus, dass ein Beteiligter das vorliegende Gutachten als Erkenntnisquelle für unzureichend hält. Ständige Rechtsprechung des BVerwG, vgl. etwa Urteil vom 6. Februar 1985 – 8 C 15.84 –, juris, Rn. 16, 23, m.w.N., sowie Beschlüsse vom 26. Februar 2008 – 2 B 122.07 –, juris, Rn. 29 f., und vom 3. Februar 2010 – 2 B 73.09 –, juris, Rn. 9; aus der – ebenfalls ständigen – Rechtsprechung des beschließenden Senats vgl. etwa die Beschlüsse vom 11. Oktober 2017 – 1 A 1511/16 –, juris, Rn. 17 f., und vom 9. Juli 2013 – 1 A 2509/11 –, juris, Rn. 27 f., m.w.N. Das Zulassungsvorbringen (Schriftsätze vom 23. Dezember 2016 und 8. Februar 2017) lässt grobe Mängel im o.g. Sinne, die dem angeführten und in der mündlichen Verhandlung erläuterten Gutachten anhaften und auf der Grundlage der insoweit allein maßgeblichen materiell-rechtlichen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts eine weitere Sachaufklärung geboten hätten, nicht hervortreten. Zur Begründung nimmt der Senat insoweit auf seine obigen Ausführungen zu 1. a) bis c) Bezug. e) Auch im Übrigen ist nicht erkennbar, dass sich dem Verwaltungsgericht eine weitere Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen. Das Zulassungsvorbringen zeigt nicht auf, dass das Verwaltungsgericht auf der Grundlage seiner insoweit allein maßgeblichen materiell-rechtlichen Rechtsauffassung gehalten gewesen wäre, die im Zulassungsverfahren angesprochenen Zeugenbeweise (die Arbeitskollegin des Klägers N. als Zeugin des Sturzgeschehens; Durchgangsarzt Dr. T. als sachverständiger Zeuge zu den eigenen Befunden; Prof. Dr. C. als sachverständiger Zeuge zu der Frage der Ursächlichkeit des Sturzes für die Kreuzbandruptur; der Kläger als Partei zu dem Sturzgeschehen und zu den unmittelbar folgenden dauerhaften Beschwerden und Einschränkungen bis hin zu der Instabilität beim Gehen) zu erheben. Auch insoweit nimmt der Senat zur Begründung auf seine obigen Ausführungen zu 1. a) bis c) Bezug. Anzufügen ist lediglich, dass die begehrte weitere Aufklärung des Sturzgeschehens für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts unerheblich gewesen wäre. Denn der Gutachter hat, wie bereits weiter oben ausgeführt, sich jedenfalls in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht auf das vom Kläger (jetzt) als zutreffend angesehene Sturzgeschehen bezogen und hierzu (überzeugende) Ausführungen gemacht. 2. Die Berufung kann ferner nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zugelassen werden. Das diesbezügliche Zulassungsvorbringen geht insgesamt fehl. Der Kläger macht zusammenfassend geltend, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht und ohne Begründung „keinem der Beweisanträge der Klägerseite einschließlich der benannten Zeugen- und Klägervernehmungen gefolgt“. Seine konkreten Darlegungen beziehen sich dabei (allenfalls) auf die dem Verwaltungsgericht gegenüber formulierten Begehren, ein Obergutachten und ein radiologisches Ergänzungsgutachten einzuholen, ihn selbst als Partei zu vernehmen und die folgenden Personen als (sachverständige) Zeugen zu hören: Durchgangsarzt Dr. T. , die Arbeitskollegin N. und Prof. Dr. C. . a) Dieses Vorbringen greift, soweit es als Rüge der Nichtbeachtung von Beweisantritten und damit der Versagung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) zu verstehen ist, nicht durch. Denn insoweit ist jedenfalls Rügeverlust eingetreten. Ein anwaltlich vertretener Beteiligter verliert sein Rügerecht, wenn er nicht alle prozessualen Möglichkeiten ausgeschöpft hat, um sich das aus seiner Sicht erforderliche rechtliche Gehör zu verschaffen. Zu den verfahrensrechtlichen Befugnissen, von denen einen Rechtsanwalt erforderlichenfalls Gebrauch machen muss, um den Anspruch des von ihm vertretenen Beteiligten auf Gewährung rechtlichen Gehörs durchzusetzen, zählt insbesondere auch die Stellung eines unbedingten Beweisantrags in der mündlichen Verhandlung, der gemäß § 86 Abs. 2 VwGO nur durch einen vor der Urteilsfindung zu fassenden Gerichtsbeschluss, der zu begründen ist, abgelehnt werden kann. Die begründete Ablehnung des Beweisantrags ermöglicht es dem Antragsteller zu ersehen, ob er neue, andere Beweisanträge stellen oder seinen Vortrag ergänzen muss. Vgl. die Senatsbeschlüsse vom 5. Dezember 2012– 1 A 1842/12 –, juris, Rn. 12 bis 15, m. w. N., vom 27. November 2013 – 1 A 802/12 –, juris, Rn. 31 bis 34, sowie vom 17. Februar 2014 – 1 A 1012/12 –, juris, Rn. 82 bis 85; ferner OVG NRW, Beschluss vom 13. Dezember 2007 – 12 A 2268/06 –, juris, Rn. 6 f. Nach Maßgabe dieser Grundsätze hat der Kläger sein in Rede stehendes Rügerecht verloren. Er legt schon nicht dar, dass seine Prozessbevollmächtigte, die ihn in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vertreten hat, in dieser Verhandlung einen unbedingten Beweisantrag gestellt hat. Tatsächlich spricht alles dagegen: Dem insoweit jedenfalls einen maßgeblichen Anhalt liefernden Protokoll der mündlichen Verhandlung (vgl. § 105 VwGO i. V. m. § 160 Abs. 2 ZPO) ist hierzu nichts zu entnehmen, und auch in der Zulassungsbegründungsschrift fehlen entsprechende konkrete Ausführungen. Sein dortiger Vortrag, der wiederholt auf „Beweisanträge“ aus erstinstanzlich vorgelegten Schriftsätzen Bezug nimmt, macht vielmehr deutlich, dass der Kläger die behauptete Antragstellung schon in diesen schriftsätzlichen Äußerungen sieht. Dabei handelt es sich aber nicht um einen (unbedingten) Beweisantrag im o. g. Sinne, sondern lediglich um eine Beweisanregung. Soweit der Kläger einen Gehörsverstoß gerade auch in dem Umstand sieht, dass das Verwaltungsgericht ihn nicht persönlich angehört hat, ist ihm im Übrigen auch entgegenzuhalten, dass er der mündlichen Verhandlung vom 20. Oktober 2016– ebenso wie schon der mündlichen Verhandlung vom 5. November 2015 – aus freien Stücken ferngeblieben ist. b) Dass die damit verbleibende Rüge eines Verstoßes des Verwaltungsgerichts gegen seine Pflicht zur Amtsermittlung (§ 86 Abs. 1 VwGO) nicht durchgreift, ergibt sich schon aus den obigen Ausführungen des Senats unter den Gliederungspunkten 1. d) und e); auf diese wird Bezug genommen. 3. Mit Blick auf alles Vorstehende weist die Rechtssache schließlich auch nicht die behaupteten besonderen tatsächlichen (Seite 1 der Begründungsschrift) oder rechtlichen (Seite 1 und 8 der Begründungsschrift) Schwierigkeiten i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO; namentlich können die Erfolgsaussichten des angestrebten Rechtsmittels danach nicht schon als offen bezeichnet werden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 52 Abs. 1 und 2, 47 Abs. 1 und 3 GKG. Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist nunmehr rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.