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Beschluss

19 A 261/23.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2023:0616.19A261.23A.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: Der Senat entscheidet über den Berufungszulassungsantrag durch den Berichterstatter, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 87a Abs. 2 und 3, § 125 Abs. 1 VwGO). Der Berufungszulassungsantrag hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn einer der in § 78 Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 AsylG genannten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt wird und vorliegt. Daran fehlt es hier. Die Berufung ist weder nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG wegen der ausdrücklich gerügten Abweichung von übergeordneter Rechtsprechung (I.) noch aus anderen Gründen (II.) zuzulassen. I. Die Darlegung einer Divergenz im Sinn von § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG setzt voraus, dass Kläger einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz benennen, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung der übergeordneten Gerichte aufgestellten ebensolchen Rechts- oder Tatsachensatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Behaupten Kläger hingegen ausschließlich, das Verwaltungsgericht habe einen divergenzfähigen Rechts- oder Tatsachensatz fehlerhaft oder gar nicht angewendet, liegt darin, selbst wenn diese Behauptung zuträfe, lediglich ein Subsumtionsfehler des Verwaltungsgerichts, aber keine Abweichung im Sinn des § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG. OVG NRW, Beschlüsse vom 25. Februar 2021 ‑ 19 A 1178/20.A -, juris, Rn. 11, vom 10. November 2020 ‑ 19 A 2819/18.A -, juris, Rn. 9, vom 30. Juni 2020 ‑ 4 A 314/20.A -, juris, Rn. 2, und vom 30. April 2020 ‑ 19 A 215/19.A -, juris, Rn. 9, jeweils m. w. N.; vgl. auch BVerwG, Beschlüsse vom 16. September 2020 ‑ 8 B 22.20 -, juris, Rn. 4, vom 8. September 2020 - 1 B 21.20 -, juris, Rn. 22, und vom 17. Dezember 2019 ‑ 9 B 52.18 -, NVwZ-RR 2020, 331, juris, Rn. 3 (zu § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Der Kläger benennt keinen derartigen verallgemeinerungsfähigen Rechts- oder Tatsachensatz, von dem das Verwaltungsgericht abgewichen wäre, sondern räumt ausdrücklich ein, dass das Verwaltungsgericht „im Einklang mit höchstrichterlicher Rechtsprechung“ ausgeführt habe, dass eine Verfolgung wegen der Unterstützung der Unabhängigkeit Biafras nach einer Rückkehr nach Nigeria allenfalls dann mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohe, wenn jemand eine hervorgehobene Position innerhalb der Unabhängigkeitsbewegung eingenommen habe. Er wendet sich nachfolgend ausschließlich gegen die einzelfallbezogenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts zu seiner Rolle in der Unabhängigkeitsbewegung bzw. das Fehlen diesbezüglicher Feststellungen. Damit rügt er lediglich einen Rechtsanwendungsfehler des Verwaltungsgerichts, der eine Berufungszulassung nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG nicht rechtfertigt. II. Mit dem Zulassungsvorbringen ist auch nicht sinngemäß ein anderer der in § 78 Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 AsylG genannten Zulassungsgründe dargelegt. Der Kläger wendet sich in der Sache vielmehr letztlich ausschließlich gegen eine sein Asylverfahren betreffende vermeintlich fehlerhafte Sachverhalts- und Beweiswürdigung durch das Verwaltungsgericht, was weder auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinn von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG noch auf das Vorliegen eines Verfahrensmangels im Sinn von § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG führt. Insbesondere ist die Kritik an der Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts dem sachlichen Recht zuzurechnen und rechtfertigt, sofern sie ‑ wie hier ‑ nicht von Willkür geprägt ist, gegen Denkgesetze verstößt oder allgemeine Erfahrungssätze missachtet, von vornherein nicht die Zulassung der Berufung wegen einer Verletzung des rechtlichen Gehörs nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO oder eines sonstigen Verfahrensmangels nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG. BVerwG, Beschlüsse vom 10. Dezember 2020 ‑ 2 B 6.20 ‑, juris, Rn. 9, vom 28. Januar 2020 ‑ 1 B 87.19 u. a. ‑, juris, Rn. 7, und vom 25. April 2018 - 1 B 11.18 -, juris, Rn. 3, Urteile vom 22. Mai 2019 ‑ 1 C 11.18 ‑, NVwZ-RR 2019, 1018, juris, Rn. 31, und vom 27. November 2014 ‑ 7 C 20.12 ‑, BVerwGE 151, 1, juris, Rn. 43; OVG NRW, Beschlüsse vom 11. Mai 2022 ‑ 19 A 1629/21.A -, juris, Rn. 21, vom 8. Juni 2021 ‑ 19 A 2142/20.A -, juris, Rn. 13, und vom 18. Februar 2021 ‑ 19 A 1510/19.A -, juris, Rn. 17, jeweils m. w. N.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 28. Juli 2020 ‑ A 2 S 873/19 ‑, juris, Rn. 19. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang sinngemäß auch eine unvollständige Sachaufklärung durch das Verwaltungsgericht rügt, führt dies ebenfalls nicht auf eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Ein etwaiger Aufklärungsmangel begründet grundsätzlich keinen Gehörsverstoß; er gehört auch nicht zu den sonstigen Verfahrensmängeln im Sinn von § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 VwGO. OVG NRW, Beschlüsse vom 16. Februar 2022 ‑ 19 A 2557/21.A -, juris, Rn. 24, vom 17. Januar 2022 ‑ 19 A 1736/21.A -, juris, Rn. 11, vom 8. Juni 2021, a. a. O., Rn. 9, vom 13. November 2020 - 19 A 450/20.A -, juris, Rn. 26, vom 2. Januar 2020 - 19 A 4368/18.A -, juris, Rn. 4, vom 1. März 2019 ‑ 6 A 1882/18.A -, juris, Rn. 34, und vom 18. April 2016 - 19 A 1514/14.A -, juris, Rn. 8 m. w. N. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).