Beschluss
1 B 201/23
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2023:0619.1B201.23.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen, welche diese jeweils selbst tragen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 19.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen, welche diese jeweils selbst tragen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 19.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Die gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts fristgerecht vorgebrachten Beschwerdegründe, auf deren Prüfung der Senat im Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen es nicht, den Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern und dem sinngemäß gestellten Antrag des Antragstellers stattzugeben, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die Beigeladenen im Rahmen der Beförderungsrunde 2022/2023 (Beförderungsliste „Beteiligung_extern_ISS_T“) in ein Amt der Besoldungsgruppe A 13_vz+Z BBesO zu befördern, bis über seine Bewerbung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist. I. Zur Begründung der ablehnenden Entscheidung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt: Der Antragsteller habe einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Obwohl die Antragsgegnerin seinen Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG verletzt habe, habe der Antrag des Antragstellers keinen Erfolg, weil es nicht ernsthaft möglich erscheine, dass eine erneute und rechtmäßige Auswahlentscheidung zu seinen Gunsten ausfallen könnte. Zwar habe die Antragsgegnerin ihrer Entscheidung mit der Regelbeurteilung für den Zeitraum vom 1. September 2019 bis zum 31 August 2021 eine fehlerhafte dienstliche Beurteilung zugrunde gelegt, weil die Herabstufung der Bewertung von drei Einzelleistungsmerkmalen im Vergleich zum Beurteilungsbeitrag der unmittelbaren Führungskraft des Antragstellers nicht hinreichend plausibilisiert worden sei. Die Antragsgegnerin habe in der Begründung des Gesamtergebnisses ausgeführt, die Merkmale „Allgemeine Befähigung“, „Soziale Kompetenzen“, und „Wirtschaftliches Handeln“ seien anzupassen, da diese Einzelkriterien weniger tätigkeitsbezogen als die übrigen seien. Gründe für die vorgenommene Unterscheidung der Bewertung von mehr bzw. weniger tätigkeitsbezogenen Einzelleistungsmerkmalen und eine zwingende Herabstufung der Bewertung der „weniger tätigkeitsbezogenen Einzelleistungsmerkmale“ seien aber nicht dargetan und erschlössen sich auch nicht. Eine Untersagung der Stellenbesetzung komme jedoch nicht in Betracht, weil eine Auswahl des Antragstellers bei einer neuen, den aufgezeigten Rechtsfehler vermeidenden Auswahlentscheidung ausgeschlossen sei. Selbst bei einer Neubeurteilung verbliebe es bei dem Leistungs- und Eignungsvorsprung der Beigeladenen. Der Antragsteller sei zwar von seiner unmittelbaren Führungskraft in allen Einzelmerkmalen mit „Sehr gut“ bewertet worden. Dabei müsse jedoch berücksichtigt werden, dass die nominell gleiche Bewertung der Einzelleistungen der Beigeladenen, die beide höherwertige Tätigkeiten (Besoldungsgruppe A 14 BBesO) wahrnähmen, sich regelmäßig auf anspruchsvollere, über die Anforderungen ihres innegehabten Statusamts hinausgehende Aufgaben bezögen, während der Antragsteller unterhalb seines Statusamt eingesetzt sei. Lasse es die angewandte Notenskala – wie hier – nicht zu, dem höherwertig eingesetzten Beamten einen Zuschlag auf seine Bewertung in den (bzw. bestimmten) Einzelnoten durch die unmittelbare Führungskraft zu gewähren, weil er die übertragenen Aufgaben mit der Spitzennote erfülle, so könne aus Gründen der Herstellung vergleichbarer Beurteilungen ein Abschlag bei den (bzw. bestimmten) Einzelbewertungen des „nur“ amtsangemessen (erst Recht des – wie hier der Antragsteller – geringwertiger) eingesetzten Beamten erforderlich sein. Erfülle ein amtsangemessen eingesetzter Beamter bestimmte Einzelmerkmale in „sehr guter“ Weise, so stehe dieser einem Beamten, der – wie hier die Beigeladenen – in dem Beurteilungszeitraum höherwertig eingesetzt und in einem zu vergleichenden Merkmal von seiner Führungskraft ebenfalls mit „Sehr gut“ bewertet worden sei, leistungsmäßig nach. Eine auf einem höherwertigen Dienstposten erzielte Note lasse auf eine bessere Leistung schließen als die identische Note, die auf einem niedriger bewerteten Dienstposten erzielt worden sei. Nach diesen Maßstäben führe der erforderliche Abschlag bei dem geringwertiger eingesetzten Antragsteller zwangsläufig zu einer Beurteilung, die im Vergleich zu den höherwertig eingesetzten Beigeladenen bei gleicher Bewertung im Beurteilungsbeitrag schlechter ausfallen müsse. Selbst eine Anhebung der Stellenbewertung der vom Antragsteller aktuell ausgeübten Funktion auf Entgeltgruppe 9 bzw. Besoldungsgruppe A 13 BBesO, wie von ihm gefordert, würde lediglich dazu führen, dass er amtsangemessen (nicht aber wie die Beigeladenen höherwertig) beschäftigt wäre. II. Das hiergegen erhobene Beschwerdevorbringen greift nicht durch. 1. Der angegriffene Beschluss des Verwaltungsgerichts führt nicht auf einen Verstoß gegen das Gebot der Beurteilungswahrheit. Diesbezüglich führt der Antragsteller aus: Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass aufgrund eines Vergleichs mit höherwertig eingesetzten Konkurrenten eine dienstliche Beurteilung im Ergebnis abgewertet werden dürfe, könne nicht richtig sein. Das Verwaltungsgericht stelle zunächst zutreffend fest, dass die drei Einzelmerkmale „Allgemeine Befähigung“, „Soziale Kompetenzen“ und „Wirtschaftliches Handeln“ zu Unrecht im Verhältnis zur Stellungnahme der unmittelbaren Führungskraft des Antragstellers herabgestuft worden seien. Weshalb diese Einzelkriterien weniger tätigkeitsbezogen sein sollen als die drei übrigen Einzelmerkmale, sei nicht erkennbar. Wenn jedoch diese Herabstufung rechtswidrig sei, folge daraus, dass sämtliche Einzelmerkmale entsprechend der Einschätzung der Führungskraft mit „Sehr gut“ bewertet werden müssten. Dies gelte auch vor dem Hintergrund, dass die Beurteiler, die – wie hier – keine eigene Anschauung von den Leistungen des Beamten hätten, an die Stellungnahmen der Führungskraft gebunden seien. Bei dieser Argumentation übersieht der Antragsteller schon im Ausgangspunkt, dass keine „dienstliche Beurteilung im Ergebnis abgewertet“ worden ist. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu den künftigen Erfolgschancen des Antragstellers betreffen ausschließlich die unter Wahrung des Beurteilungsspielraums der Antragsgegnerin zu treffende Prognose, wie sich der Beurteilungsbeitrag der unmittelbaren Führungskraft des Antragstellers in einer neu zu erstellenden Beurteilung voraussichtlich niederschlagen wird und wie diese im Verhältnis zu den Beurteilungen der Beigeladenen ausfallen wird. Den Gesamtnotenbegründungen der dienstlichen Beurteilungen der Antragsgegnerin ist zu entnehmen, dass diese die Notenvergabe maßgeblich von den Leistungseinschätzungen der unmittelbaren Führungskräfte sowie vom Grad der Höherwertigkeit der wahrgenommenen Aufgaben abhängig macht. Zu dieser Verwaltungspraxis der Antragsgegnerin bereits OVG NRW, Beschlüsse vom 16. April 2021– 1 B 470/21 –, juris, Rn. 16, und vom 14. August 2019 – 1 B 612/19 –, juris, Rn. 58. Für die Prognose der Gesamtnote einer neu zu erstellenden dienstlichen Beurteilung des Antragstellers ist daher die Wertigkeit des im Beurteilungszeitraum ausgeübten Arbeitspostens zu berücksichtigen. Die Ausführungen in der Stellungnahme der unmittelbaren Führungskraft des Antragstellers sind vor dem Hintergrund dieser Wertigkeit zu würdigen. Anders als der Antragsteller meint, ist der Beurteiler aber nicht an die Bewertungen der unmittelbaren Führungskraft des Antragstellers in deren Stellungnahme gebunden, sondern kann sehr wohl zu eigenen, abweichenden Bewertungen gelangen. Der Beurteiler ist insoweit lediglich verpflichtet, Beurteilungsbeiträge in seine Überlegungen einzubeziehen und Abweichungen nachvollziehbar zu begründen. Vgl. auch BVerwG, Urteil vom 27. November 2014– 2 A 10.13 –, juris, Rn. 24: „Beurteilungsbeiträge müssen bei der Ausübung des Beurteilungsspielraumes berücksichtigt, d. h. zur Kenntnis genommen und bedacht werden. Sie sind ebenso wie eigene Beobachtungen des Beurteilers unverzichtbare Grundlage der Beurteilung. Der Beurteiler ist zwar an die Feststellungen und Bewertungen Dritter nicht in der Weise gebunden, dass er sie in seine Beurteilung „fortschreibend“ übernehmen müsste, sondern er kann zu abweichenden Erkenntnissen gelangen. Er übt seinen Beurteilungsspielraum jedoch nur dann rechtmäßig aus, wenn er die Beurteilungsbeiträge in seine Überlegungen einbezieht und Abweichungen nachvollziehbar begründet.“ Die Antragsgegnerin ist daher bei der Erstellung der neuen Beurteilung für den Antragsteller – ihrer Verwaltungspraxis bei der Notenvergabe (s. o.) folgend – aus Gründen der allgemeinen Maßstäbe zur Bildung der Gesamtnote bei unterwertig beschäftigten Bediensteten wie dem Antragsteller (zur Unterwertigkeit seiner Beschäftigung siehe sogleich) berechtigt, von den Bewertungen der unmittelbaren Führungskraft abzuweichen, ohne dass sie hierfür über eigene Erkenntnisse zu den konkret erbrachten Leistungen des Antragstellers auf seinem Arbeitsposten verfügen musste. 2. Auch die Rüge des Antragstellers, das Verwaltungsgericht habe ihn zu Unrecht bei einer rechtsfehlerfreien Wiederholung der Auswahlentscheidung als chancenlos angesehen, greift nicht durch. Insoweit führt er aus, es sei nicht von vornherein ausgeschlossen, dass das Gesamturteil um eine volle Wertungsstufe auf „Sehr gut ++“ angehoben werde und er gegenüber den Beigeladenen zumindest einen Gleichstand erziele. Die Argumentation des Verwaltungsgerichts sei mit dem Grundsatz unvereinbar, dass Maßstab der Leistungsbewertung das Statusamt des Beamten und nicht etwa die Wertigkeit des Dienstpostens eines Konkurrenten sei. Wenn ein Beamter die Anforderungen seines Statusamtes in allen Einzelkriterien „sehr gut“ erfülle, müsse auch das Gesamturteil zwingend „Sehr gut“ lauten. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei er zudem amtsangemessen eingesetzt gewesen. Die Bewertung seines Arbeitspostens in der Beurteilung sei unzutreffend. Die Bewertung der ISS Communication Services, bei der er seit dem Betriebsübergang zum 1. Juli 2019 beschäftigt sei, könne nicht auf das Bewertungssystem der Deutschen Telekom AG übertragen werden. Die Bewertung mit der Entgeltgruppe 8 für die Tätigkeit bei der STRABAG habe sich bereits auf die Tätigkeit als „Energiemanager/Consultant“ bezogen. Ab dem 1. Januar 2015 sei er höherwertig als „Senior Energiemanager“ eingesetzt gewesen. Dies hätte eine Anhebung des wahrgenommenen Dienstpostens auf die Entgeltgruppe 9, vergleichbar mit der Besoldungsgruppe A 13 BBesO, zur Folge haben müssen. Mit diesem Vorbringen hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, dass er bei einer wiederholten Auswahlentscheidung ausgewählt werden könnte. Dem Beschwerdevorbringen lässt sich nicht entnehmen, dass der Antragsteller im Beurteilungszeitraum amtsangemessen auf einem Dienstposten mit der Entgeltgruppe 9 eingesetzt worden ist (dazu a)). Vor diesem Hintergrund bestehen auch keine Bedenken an der Annahme des Verwaltungsgerichts, er sei bei Wiederholung der Auswahlentscheidung gegenüber den Beigeladenen chancenlos (dazu b)). a) Der Antragsteller hat zunächst nicht dargelegt, dass sein Arbeitsposten mit der Entgeltgruppe 9 und damit als amtsangemessen hätte bewertet werden müssen. Allein dass sich seine Funktionsbezeichnung von „Energiemanager/Consultant“ zu „Senior Energiemanager“ geändert hat, genügt hierfür nicht. Der berufliche Werdegang des Antragstellers verdeutlicht, dass nicht jede Änderung der Funktionsbezeichnung auch zu einer Änderung der Bewertung und umgekehrt führen muss. Beispielsweise war der Antragsteller ausweislich § 1 Nr. 1 des Änderungsarbeitsvertrages vom 9. Februar 1999, damals noch geschlossen mit der Deutschen Telekom Immobilien und Service GmbH, als „Energiemanager“ vollzeitbeschäftigt. Die Tätigkeit war ausweislich § 4 dieses Vertrages mit der Vergütungsgruppe 7 bewertet. Dieser Arbeitsvertrag wurde mit Änderungsvertrag vom 14. Dezember 2009 dahingehend modifiziert, dass der Antragsteller in „Entgeltgruppe 8“ eingruppiert wurde (§ 1 des Änderungsvertrages). Ausweislich § 2 Nr. 1 des Änderungsvertrages blieben „alle übrigen Bestimmungen des Arbeitsvertrages“ und damit auch die Funktionsbezeichnung des Antragstellers von diesem Änderungsvertrag unberührt. Besteht kein grundsätzlicher Gleichlauf zwischen der Funktionsbezeichnung und der tariflichen Eingruppierung, kann von einer Änderung der Funktionsbezeichnung nicht zwingend auf eine andere tarifliche Eingruppierung geschlossen werden. Hinzu kommt, dass der Antragsteller im Übrigen nichts von Substanz dafür vorgetragen hat, dass seine Tätigkeit die Anforderungen für die tarifliche Eingruppierung in Entgeltgruppe 9 erfüllt. Es trifft auch nicht zu, dass die Bewertungssysteme der ISS Communication Services und der Deutschen Telekom AG nicht vergleichbar sind. Die Antragsgegnerin hat bereits erstinstanzlich ausgeführt, dass der von der ISS Communication Services mit der Gewerkschaft verdi abgeschlossene Entgeltrahmentarifvertrag die identischen Tätigkeitsmerkmale und Richtbeispiele enthalte wie der Entgeltrahmentarifvertrag der Deutsche Telekom Immobilien und Service GmbH, bei der der Antragsteller zuvor beschäftigt gewesen sei. Als Beispiel hat sie die wortgleichen Beschreibungen der Entgeltgruppe 8 der jeweiligen Tarifverträge angeführt. Hiergegen hat der Antragsteller nichts Substanzielles vorgebracht. b) Ist nach alledem davon auszugehen, dass der Antragsteller nicht amtsangemessen, sondern im Vergleich zu seinem Statusamt unterwertig eingesetzt worden ist, ist die Auffassung des Verwaltungsgerichts, er sei bei Wiederholung der Auswahlentscheidung gegenüber den Beigeladenen chancenlos, nicht zu beanstanden. Diese sind im gesamten Beurteilungszeitraum im Vergleich zu ihrem Statusamt um ein Statusamt höherwertiger eingesetzt gewesen. Es ist nicht ersichtlich, wie der Antragsteller – nicht zuletzt wegen seines unterwertigen Einsatzes – diesen Leistungsvorsprung der Beigeladenen aufholen können will. Nichts Anderes folgt aus den textlichen Erläuterungen in der Stellungnahme seiner unmittelbaren Führungskraft. Zwar enthält diese in der Tat einige herausragende Bewertungen. Allerdings finden sich in der Stellungnahme der unmittelbaren Führungskraft des Beigeladenen zu 2. vergleichbare Beschreibungen. Die Erläuterung der Bewertung des Einzelmerkmals „Arbeitsergebnisse“ enthält beispielsweise folgende Würdigungen: „(…) beeindruckt stets durch die ausgezeichnete Qualität seiner Arbeit“, „(…) erzielt aufgrund seiner ausgezeichneten Problemlösungsfähigkeiten (…)“, „absolut zuverlässig und regelkonform“, „mit äußerster Sorgfalt und höchster Präzision“. Die „praktische Arbeitsweise“ des Beigeladenen zu 2. wird als „äußerst verantwortungsbewusst“ und „in jeder Hinsicht vorbildlich“ beschrieben. Im Rahmen der „Sozialen Kompetenzen“ wird hervorgehoben, dass der Beigeladene zu 2. seinen Standpunkt „ausgesprochen überzeugend“ vertrete. Ferner bescheinigt die unmittelbare Führungskraft dem Beigeladenen zu 2. „eine außerordentlich gute wirtschaftliche Denkweise“. Auch die Stellungnahme der unmittelbaren Führungskraft des Beigeladenen zu 1. für die ersten 16 Monate des Beurteilungszeitraums (1. September 2019 bis 31. Dezember 2020) weist vergleichbare Bewertungen auf. Beispielsweise werden in der Erläuterung zum Einzelkriterium „Arbeitsergebnisse“ „ausgezeichnete Leistungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht“ herausgehoben. Zum Einzelkriterium „Praktische Arbeitsweise“ wird die Arbeitsplanung des Beigeladenen zu 1. als „ausgesprochen systematisch“ beschrieben. Betreffend die „Fachliche Kompetenz“ des Beigeladenen zu 1. wird ausgeführt, dass dieser über ein „ausgezeichnetes Fachwissen, sowohl in technischer als auch in betriebswirtschaftlicher Sicht“ verfüge und „herausragende fachliche Fähigkeiten“ besitze. Zum Merkmal „Soziale Kompetenzen“ wird festgehalten, dass sich das „sehr gute“ Sozialverhalten des Beigeladenen zu 1. „ausgesprochen positiv auf das Team“ auswirke und der Beigeladene zu 1. „überaus wertschätzend und respektvoll“ mit Kollegen umgehe. In Bezug auf das Einzelmerkmal „Wirtschaftliches Handeln“ wird dem Beigeladenen zu 1. ein „ausgesprochener Sinn für wirtschaftliches Handeln“ attestiert. Er handele „außerordentlich ergebnis- und zielorientiert“. Zwar ist dem Antragsteller zuzugeben, dass sich diese positiven Würdigungen ausschließlich in der Stellungnahme der unmittelbaren Führungskraft betreffend die ersten 16 Monate des Beurteilungszeitraums finden, während die Stellungnahme bezüglich der letzten acht Monate (1. Januar 2021 bis 31. August 2021), in der sämtliche Einzelmerkmale lediglich mit „Gut“ bewertet wurden, auf eine gegenüber den ersten 16 Monaten des Beurteilungszeitraums nachlassende Leistung schließen lassen. Obwohl diese acht Monate als unmittelbar vor dem Beurteilungsstichtag liegend besondere Aussagekraft besitzen, verringert die diesbezügliche Stellungnahme den Leistungsvorsprung des Beigeladenen zu 1. gegenüber dem Antragsteller nicht in einer Weise, dass die Beförderungschance des Letztgenannten als zumindest offen angesehen werden kann. Zum einen bezieht sich die durchweg sehr gute Stellungnahme betreffend die ersten 16 Monate des Beurteilungszeitraums auf einen deutlich längeren Zeitraum als die ihr nachfolgende Stellungnahme, die dem Beigeladenen zu 1. durchweg gute Leistungen attestiert. Zum anderen – und dies ist im Beurteilungsvergleich ausschlaggebend – war der Beigeladene zu 1. im gesamten Beurteilungszeitraum auf einem gegenüber seinem Statusamt höherwertigen Arbeitsposten eingesetzt, während der Antragsteller durchweg unterwertig beschäftigt war. Die in der Höherwertigkeit des Arbeitspostens zum Ausdruck kommenden gesteigerten Anforderungen dieses Arbeitspostens sind bei der Würdigung der lediglich „guten“ Einzelnoten in dem zweiten Beurteilungsbeitrag bei Erstellung der – auf das innegehabte Statusamt bezogenen – Beurteilung zu berücksichtigen. Aus dem Vorstehenden folgt zugleich, dass das Verwaltungsgericht nicht – wie der Antragsteller meint – die Wertigkeit des Dienstpostens eines Konkurrenten zum Maßstab der Bewertung der Leistung des Antragstellers gemacht hat. Vielmehr hat es die Wertigkeit seines Dienstpostens und die der Posten der Beigeladenen herangezogen, um zu prognostizieren, wie die Stellungnahme der unmittelbaren Führungskraft des Antragstellers voraussichtlich in eine neue dienstliche Beurteilung „übersetzt“ werden wird. Es steht nicht in Zweifel, dass maßstabsbildend für die Gesamtnote das Statusamt des Antragstellers ist. Die im Vergleich zu den Einzelnoten in der Stellungnahme der unmittelbaren Führungskraft des Antragstellers voraussichtlich schlechtere Gesamtnote in der dienstlichen Beurteilung beruht nicht auf der Höherwertigkeit der Tätigkeit des Beigeladenen zu 1., sondern ist auf die unterwertige Beschäftigung des Antragstellers zurückzuführen. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, die etwaigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil diese im Beschwerdeverfahren jeweils keinen Antrag gestellt haben und damit kein Kostenrisiko eingegangen sind (§ 162 Abs. 3 VwGO). Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG sowie § 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 4 i. V m. Satz 1 Nr. 1, Satz 2 und 3 GKG. Auszugehen ist nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 GKG von dem Jahresbetrag der Bezüge, die dem jeweiligen Antragsteller nach Maßgabe des im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung (hier: 24. Februar 2023) bekanntgemachten, für Beamtinnen und Beamte der Postnachfolgeunternehmen geltenden Besoldungsrechts unter Zugrundelegung der jeweiligen Erfahrungsstufe fiktiv für das angestrebte Amt im Kalenderjahr der Beschwerdeerhebung zu zahlen sind. Nicht zu berücksichtigen sind dabei die nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 und Satz 3 GKG ausgenommenen Besoldungsbestandteile. Der nach diesen Maßgaben zu bestimmende Jahresbetrag ist wegen § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG und wegen der im Eilverfahren nur begehrten vorläufigen Sicherung auf ein Viertel zu reduzieren. Der nach den vorstehenden Grundsätzen zu ermittelnde Jahresbetrag beläuft sich hier angesichts des angestrebten Amtes der Besoldungsgruppe A 13 vz+Z BBesO und bei Zugrundelegung der Erfahrungsstufe 8 für das maßgebliche Jahr 2023 auf 71.343,12 Euro (monatlich 5.623,31 Euro Grundgehalt zuzüglich 321,95 Euro Zulage, insges. 5.945,26 Euro). Die Division des o. g. Jahresbetrages mit dem Divisor 4 (17.835,78 Euro) führt auf die im Tenor festgesetzte Streitwertstufe. Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.