Beschluss
7 B 482/23
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2023:0623.7B482.23.00
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Tenor
Der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts wird geändert. Der Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage 2 K 83/23 gegen Ziffer I. der Verfügung der Antragsgegnerin vom 6.12.2022 wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts wird geändert. Der Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage 2 K 83/23 gegen Ziffer I. der Verfügung der Antragsgegnerin vom 6.12.2022 wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 € festgesetzt. G r ü n d e Die Beschwerde der Antragsgegnerin hat Erfolg. Die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotene Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Klage gegen Ziffer I. der Verfügung der Antragsgegnerin vom 6.12.2022, mit der ihm die Schließung der Fensteröffnungen in der Gebäudeabschlusswand an der Grenze zum Nachbargrundstück H. Straße 79 in Brandwandqualität aufgegeben wurde, bei summarischer Prüfung keine Aussicht auf Erfolg hat, wie die Antragsgegnerin mit ihrer Beschwerde hinreichend aufzeigt. Die Voraussetzungen des § 58 Abs. 1 und 2 BauO NRW 2018 liegen vor. Die Fensteröffnungen in der grenzständigen Gebäudeabschlusswand des Gebäudes H. Straße 81 zum Nachbargrundstück H. Straße 79 sind nicht durch eine Baugenehmigung gedeckt. Die Baugenehmigung vom 24.5.1965 sah keine Fensteröffnungen in der Wand zum Nachbargrundstück Nr. 79 vor. Die für die Öffnungen unterhalb des Dachgeschosses erteilte Befreiung vom 19.10.1967, auf die auch die Nachtragsbaugenehmigung vom 29.11.1967 Bezug nimmt, ist erloschen. Sie war „bis zu dem Zeitpunkt der ordnungsgemäßen Bebauung des Nachbargrundstücks S. Str. 79“ befristet. Das Grundstück ist zwischenzeitlich bebaut worden, dem liegt eine Baugenehmigung zugrunde. Ob in dem Gebäude H. Straße 79 ebenfalls unzulässige Fensteröffnungen vorhanden sind, ist für die Beurteilung im vorliegenden Verfahren nicht maßgeblich. Die Fenster im Dachgeschoss des Gebäudes H. Straße 81 sind durch die für dessen Errichtung erteilte Baugenehmigung vom 26.5.1999 nicht gedeckt. Die Fensteröffnungen sind zudem materiell baurechtswidrig. Die südliche Wand des Gebäudes H. Straße 81 ist eine grenzständige Gebäudeabschlusswand. Sie ist grundsätzlich gemäß § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Abs. 6 BauO NRW als Brandwand zu errichten. Öffnungen in Brandwänden oder an ihrer Stelle gemäß § 30 Abs. 3 BauO NRW zulässigen Wänden sind nach § 30 Abs. 8, Abs. 11 BauO NRW unzulässig. Daran ändert auch nichts, dass diese Fenster nach dem Vortrag des Antragstellers auf der Innenseite die Brandschutzanforderungen F 90 erfüllen. Die Anordnung, die Fensteröffnungen zu schließen, ist - summarischer Prüfung zufolge - nicht unverhältnismäßig. Eine Nutzungsuntersagung wäre schon deshalb kein milderes Mittel, weil sie sich - wie von der Antragsgegnerin ausgeführt - wegen der vorliegend gegebenen Raumaufteilung auf sämtliche Wohnungen des Gebäudes erstrecken würde. Zweifel an der Verhältnismäßigkeit ergeben sich im Hinblick auf den durch Brandschutzvorschriften bezweckten Schutz der hochrangigen Rechtsgüter Leib und Leben auch nicht aus dem vom Verwaltungsgericht angenommenen „Substanzverlust“, sofern ein solcher mit dem Schließen der Fenster überhaupt verbunden wäre. Soweit für die sofortige Vollziehung einer - summarischer Prüfung zufolge - rechtmäßigen Verfügung ein besonderes Vollzugsinteresse verlangt wird, vgl. dazu allg. Buchheister, in: Wysk, VwGO, 3. Aufl., § 80 Rn. 50a m. w. N., liegt dieses Interesse hier im Hinblick auf die Gefahren für Leben und Gesundheit von Personen durch ein - jederzeit drohendes - Brandereignis vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14.4.2022 - 7 B 1977/21 -, und vom 16.4.2019 - 7 B 286/19 -, jeweils juris, und einen damit ggf. verbundenen Brandüberschlag auf die Nachbarbebauung vor. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.