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Beschluss

19 B 657/23

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2023:0802.19B657.23.00
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Leitsätze

Gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für eine Anmelde- und/oder Schulbesuchsaufforderung gegenüber den Eltern eines schulpflichtigen Kindes ist § 41 Abs. 5 SchulG NRW (wie OVG NRW, Beschluss vom 3. April 2023 ‑ 19 B 191/23 -, NVwZ-RR 2023, 590, juris, Rn. 11 m. w. N.).

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für eine Anmelde- und/oder Schulbesuchsaufforderung gegenüber den Eltern eines schulpflichtigen Kindes ist § 41 Abs. 5 SchulG NRW (wie OVG NRW, Beschluss vom 3. April 2023 ‑ 19 B 191/23 -, NVwZ-RR 2023, 590, juris, Rn. 11 m. w. N.). Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die Beschwerde ist gemäß § 146 Abs. 1 und 4 VwGO zulässig, aber unbegründet. Der Senat prüft nach § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO nur die fristgerecht dargelegten Gründe. Diese rechtfertigen es nicht, den angefochtenen Beschluss zu ändern und dem Aussetzungsantrag der Antragsteller nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Wiederherstellung und Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage 4 K 1863/23 VG Gelsenkirchen gegen die Ordnungsverfügung des staatlichen Schulamts für die Stadt C. vom 20. April 2023 stattzugeben. In dieser Ordnungsverfügung hat das Schulamt den beiden antragstellenden Elternteilen unter Anordnung der sofortigen Vollziehung (Nr. 2) aufgegeben, umgehend dafür zu sorgen, dass ihr Sohn G. regelmäßig am Unterricht und an den sonstigen verbindlichen Veranstaltungen der N. -Schule teilnimmt, und dies durch eine entsprechende Bescheinigung der Schule bis zum Ablauf des 5. Mai 2023 nachzuweisen (Nr. 1). Gleichzeitig hat es den Antragstellern für den Fall der Nichterfüllung dieser Aufforderung die Festsetzung eines Zwangsgelds in Höhe von 500,00 Euro angedroht (Nr. 3). Das Verwaltungsgericht hat zutreffend entschieden, dass diese Ordnungsverfügung rechtmäßig ist. Gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für eine Anmelde- und/oder Schulbesuchsaufforderung gegenüber den Eltern eines schulpflichtigen Kindes ist § 41 Abs. 5 SchulG NRW. Danach können die Eltern von der Schulaufsichtsbehörde durch Zwangsmittel gemäß §§ 55 bis 65 Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW zur Erfüllung ihrer Pflichten gemäß Abs. 1 angehalten werden. Diese mit Wirkung vom 1. August 2006 nachträglich an die bis dahin geltenden Abs. 1 bis 4 des § 41 SchulG NRW angefügte Bestimmung ermächtigt die Schulaufsichtsbehörde, die Elternpflichten aus Abs. 1 durch Erlass eines Grundverwaltungsakts einzelfallbezogen zu konkretisieren, der eigenständiger Geltungsgrund und zugleich Vollstreckungstitel für die in § 55 bis § 65 VwVG NRW bezeichneten Vollstreckungsmaßnahmen ist. OVG NRW, Beschluss vom 3. April 2023 ‑ 19 B 191/23 -, NVwZ-RR 2023, 590, juris, Rn. 11 m. w. N. Die streitgegenständliche Schulbesuchsaufforderung genügt den gesetzlichen Anforderungen. Insbesondere steht ihre Geeignetheit nicht deshalb in Frage, weil es den Antragstellern, wie sie in der Beschwerdebegründung argumentieren, unter Wahrung der Würde und der körperlichen und psychischen Integrität ihres Sohnes sowie seines Rechts auf gewaltfreie Erziehung (§ 1631 Abs. 2 BGB) an hinreichenden Einwirkungsmöglichkeiten fehle, um ihn ohne Gewalt zur Teilnahme am Präsenzunterricht zu „zwingen“. Zunächst ist demgegenüber erneut klarzustellen, dass auch der von dem Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit geschützte Kindeswille nicht absolut gilt, sondern als Verfassungsnorm durch konkurrierendes Verfassungsrecht beschränkt wird, namentlich durch das Elternrecht, den staatlichen Erziehungsauftrag und das Recht auf Bildung. Dies hat auch das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluss zutreffend dargestellt und zu Recht eine Fehlvorstellung der Antragsteller von ihrer elterlichen Erziehungspflicht angenommen (Seite 6 des Beschlusses). Die Annahme der Antragsteller, das ihnen auferlegte Verhalten sei offensichtlich rechtlich und tatsächlich unmöglich, weil sie zwingend physische oder psychische Gewalt anwenden müssten, um den insoweit entgegenstehenden Willen ihres Sohnes zu beugen, trifft nicht zu. Ein solch weitgehendes Selbstbestimmungsrecht von Kindern ist mit dem durch die Art. 6 und 7 GG herausgestellten elterlichen und staatlichen Erziehungsauftrag ebenso wenig vereinbar wie die von den Antragstellern beanspruchte Freiheit, ein solches Selbstbestimmungsrecht respektieren zu dürfen. Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 21. April 1989 ‑ 1 BvR 235/89 ‑, juris, Rn. 7; OVG NRW, Beschluss vom 28. April 2022 ‑ 19 B 1918/21 -, NWVBl. 2022, 387, juris, Rn. 8. Dabei ist es ausreichend, dass die Schulbesuchsaufforderung für die Erreichung des mit ihr verfolgten Zwecks förderlich ist. Der Bescheid gebietet den Antragstellern nicht, sich mit illegalen oder rechtlich fragwürdigen Mitteln für eine regelmäßige Teilnahme ihres Sohnes am Unterricht einzusetzen. Um diesen Zweck förderliche Maßnahmen handelt es sich bei den Schulbesuchsaufforderungen schon deshalb, weil die Antragsteller kraft ihrer Stellung als Erziehungsberechtigte und aufgrund der bestehenden häuslichen Wohngemeinschaft eine ständige und unmittelbare erzieherische Einwirkungsmöglichkeit mit Maßnahmen besitzen, wie sie etwa als schulische Erziehungsmaßnahmen in § 53 Abs. 2 SchulG NRW aufgezählt sind. Dieser gibt, anders als die Antragsteller meinen, nicht „den erlaubten Handlungsrahmen in der elterlichen Erziehung“ vor, sondern die dortigen Maßnahmen sind lediglich Beispiele, auf welche die Eltern im Rahmen ihrer erzieherischen Freiheit zurückgreifen können, aber nicht müssen. Erfolglos ziehen die Antragsteller die Verfassungskonformität dieser Norm mit der pauschalen Begründung in Zweifel, mit ihr würden „antiquierte teilweise aus dem Bereich der als ‚schwarzen Pädagogik‘ bezeichneten Denkweise übernommene Maßnahmen als ‚zulässig‘ angesehen“. Dass die Antragsteller dieser erzieherischen Einwirkung, zu der sie gemäß § 41 Abs. 1 Satz 2 und § 42 Abs. 4 Satz 2 SchulG NRW verpflichtet sind, bislang nachgekommen wären, haben sie auch im Beschwerdevorbringen nicht substantiiert dargelegt. Sie berufen sich vielmehr darauf, ihr Sohn sei mit erzieherischen Mitteln ohnehin „nicht erreichbar“, ohne konkret aufzuzeigen, dass sie aktiv - selbstverständlich frei von (psychischer) Gewalt, wenngleich mit der notwendigen Bestimmtheit - versucht haben und weiterhin versuchen, einen regelmäßigen Schulbesuch durchzusetzen und entsprechend erzieherisch auf ihren zwischenzeitlich neun Jahre alten Sohn einzuwirken. Ob in Ausübung der Befugnis als Erziehungsberechtigte ergriffene Maßnahmen bei dem Kind auch Erfolg zeitigen, spielt für die Frage der Rechtmäßigkeit der Verfügung hingegen keine Rolle. OVG NRW, Beschluss vom 28. April 2022, a. a. O., Rn. 10; zur Geeignetheit einer Schulbesuchsaufforderung auch ohne Anwendung von Gewalt siehe bereits OVG NRW, Beschluss vom 7. September 2018 - 19 A 33/18 -, juris, Rn. 8. Es ist zudem nicht Aufgabe der Gerichte, den Antragstellern als Erziehungsberechtigten Handlungsempfehlungen an die Hand zu geben, mit welchen Mitteln eine gewaltfreie Erziehung im Einzelnen ausgestaltet werden kann. Insofern muss der Senat nicht „klären“, wie ohne den Einsatz von körperlicher Einwirkung auf den sich gegen den Schulbesuch wehrenden jungen Menschen die Anwesenheit in der Schule durchsetzbar sein soll. Soweit erforderlich, empfiehlt sich insofern, beim Jugendamt um Erziehungshilfe nachzusuchen oder sonstige fachkundige Experten zu befragen, wie auf Minderjährige in geeigneter, aber gewaltfreier Form eingewirkt werden kann, um die Bildungsziele zu erreichen, die für den späteren beruflichen wie auch privaten Lebensweg unerlässlich sind. Die im Verwaltungsverfahren vorgelegte Bescheinigung der Diplom-Psychologin V. L. vom 25. April 2023 ist insoweit ungeeignet, da sie keine konkreten Handlungsempfehlungen zur gewaltfreien Einwirkung auf den Sohn der Antragsteller benennt, sondern dem Grunde nach die Empfehlung ausspricht, keinerlei Maßnahmen zu ergreifen, um den Sohn zu einer Teilnahme am Unterricht zu bewegen. Es war ferner rechtmäßig, dass das Verwaltungsgericht den erstinstanzlichen Antrag zu 3., „festzustellen, dass eine Zwangszuführung unter Zuhilfenahme des Ordnungsamtes unzulässig ist“, beschieden und als unzulässig abgelehnt hat. Das Verwaltungsgericht musste den Antrag bereits aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes entsprechend Art. 19 Abs. 4 GG und zur Vermeidung eines Gehörsverstoßes (Art. 103 Abs. 1 GG) bescheiden. Es war für das Verwaltungsgericht aus der Formulierung und Begründung des Antrags im Schriftsatz vom 24. Mai 2023 nicht ersichtlich, dass dieser nur für den Fall gestellt werden sollte, dass der Antragsgegner nicht - wie nachfolgend geschehen - im gerichtlichen Verfahren erklärt, eine Zuführung des Sohnes durch das Ordnungsamt sei nicht beabsichtigt, wie die Antragsteller es nunmehr in der Beschwerdebegründung geltend machen. Die Formulierung war vielmehr deutlich offener gefasst („Wenn und insoweit das Schulamt … andeuten möchte …, dass eine Änderung dieser Vorgehensweise beabsichtigt ist“). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens ist nur noch die gegenüber den Antragstellern gemeinsam ergangene Schulbesuchsaufforderung des Antragsgegners. Zur Streitwertfestsetzung bei Schulbesuchsaufforderungen vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. Februar 2022, a. a. O., Rn. 25, und vom 29. November 2021 - 19 B 1492/21 -, juris, Rn. 12 ff. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).