Leitsatz: 1. Kennzeichen einer erheblichen Vernachlässigung im Sinn des § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Halbs. 1 TierSchG ist, dass die Bedingungen, unter denen das betreffende Tier gehalten wird, erheblich hinter dem Standard zurückbleiben, der durch § 2 TierSchG und die zu dessen Konkretisierung erlassenen Bestimmungen vorgegeben ist. 2. Bei der gerichtlichen Überprüfung tierschutzrechtlicher Anordnungen zur Durchsetzung der Anforderungen des § 2 TierSchG kommt der fachlichen Bewertung der Haltung und des Wohlbefindens der Tiere durch den behördlichen Tierarzt im Allgemeinen ganz erhebliches Gewicht zu. Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO zuzulassen, wenn einer der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt wird und vorliegt. Dies ist hier nicht der Fall. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit seinem angegriffenen Urteil als unbegründet abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die in Nr. 2 der Ordnungsverfügung des Beklagten vom 19. Juni 2019 verfügte unbefristete Untersagung der Haltung und Betreuung von Tieren jeglicher Art finde ihre Rechtsgrundlage in § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Halbsatz 1 TierSchG. Die Klägerin habe bei der Haltung ihrer Tiere wiederholt und über einen längeren Zeitraum, der angesichts der am 21. Mai 2019 und 11. Juni 2019 getroffenen amtstierärztlichen Feststellungen mindestens mehrere Wochen, nach den erhobenen Befunden aber eher noch länger angehalten habe, gegen § 2 TierSchG verstoßen. Die Tiere seien über einen Zeitraum von mindestens mehreren Wochen unter anderem weder ordnungsgemäß ernährt und getränkt worden, noch erhielten diese die erforderliche Zahn-, Huf-, Klauen- und Gesundheitspflege oder tierärztliche Behandlung. Das umfassende Haltungs- und Betreuungsverbot sei gerechtfertigt, um für die Zukunft eine Wiederholung von Vernachlässigung, Schmerzen und Leiden bei Tieren zu verhindern. Angesichts der erheblichen Vernachlässigung der Tiere seien auch deren Fortnahme im Sofortvollzug und die Veräußerungsanordnung in Nr. 3 der angefochtenen Ordnungsverfügung rechtmäßig oder - soweit sie sich zwischenzeitlich aufgrund der Veräußerung bzw. Vermittlung der fortgenommenen Tiere erledigt hätten - rechtmäßig gewesen. Aus den gleichen Gründen sei auch die Anordnung zur Herausgabe der von der Antragstellerin gehaltenen Hunde in Nr. 4 der Ordnungsverfügung gemäß § 16a Abs. 1 Satz 1 TierSchG gerechtfertigt. Das dagegen gerichtete Zulassungsvorbringen ergibt keinen Grund zur Zulassung der Berufung. 1. Aus der Zulassungsbegründung ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Ernsthafte Richtigkeitszweifel im vorstehenden Sinne sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angegriffenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig sei, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage zu beantworten ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Dezember 2020 - 20 A 2997/18 -, juris, Rn. 6, m. w. N. Hinsichtlich dieses Zulassungsgrundes bedarf es einer auf schlüssige Gegenargumente gestützten Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist in substantiierter Weise darzulegen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Entscheidungsergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. Diese Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn das Gericht schon aufgrund des Antragsvorbringens in die Lage versetzt wird zu beurteilen, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Dezember 2020 - 20 A 2997/18 -, juris, Rn. 8, m. w. N. Ausgehend davon zeigt die Klägerin mit der Begründung ihres Zulassungsantrags keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils auf. a) Entgegen den diesbezüglichen Einwendungen der Klägerin hat das Verwaltungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Fortnahme der Tiere, die Veräußerungsanordnung und das ausgesprochene umfassende Haltungs- und Betreuungsverbot vorlagen. Die Klägerin setzt sich mit den eingehenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts in dem angegriffenen Urteil und dem in Bezug genommenen Beschluss vom 14. August 2019 im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (8 L 1157/19, VG Arnsberg) sowie mit den entsprechenden Feststellungen in dem ausführlichen gutachterlichen Vermerk der Amtstierärztin vom 11. Juni 2019 zu den erheblichen Vernachlässigungen und Leiden der Tiere nicht auseinander, sondern behauptet lediglich pauschal, ein amtstierärztliches Gutachten sei nicht bekannt, eine erhebliche Vernachlässigung der Tiere habe nicht vorgelegen, sie habe den Anforderungen des § 2 TierSchG weder wiederholt noch grob zuwidergehandelt und den von ihr gehaltenen Tieren keine erheblichen oder länger anhaltenden Leiden zugefügt. Die gegenteiligen Feststellungen des Verwaltungsgerichts stellt sie damit nicht ansatzweise schlüssig in Frage. b) Der unabhängig davon erhobene Einwand, dass "eine Gesamtheit von Tieren weggenommen wurde, obschon sich im Nachgang herausgestellt hat, dass nur einzelne dieser Tiere vernachlässigt wurden", greift ebenfalls nicht durch. Zum einen waren nach den gutachterlichen Feststellungen der Amtstierärztin ein Großteil der von der Klägerin gehaltenen Tiere im Sinn von § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Halbsatz 1 TierSchG erheblich vernachlässigt. Kennzeichen einer erheblichen Vernachlässigung ist, dass die Bedingungen, unter denen das betreffende Tier gehalten wird, erheblich hinter dem Standard zurückbleiben, der durch § 2 TierSchG und die zu dessen Konkretisierung erlassenen Bestimmungen vorgegeben ist. Wie bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, setzt eine erhebliche Vernachlässigung nicht voraus, dass die Zuwiderhandlungen gegen die Anforderungen an die Haltung schon zu ins Gewicht fallenden Beeinträchtigungen des Wohlbefindens des Tieres geführt haben. Die Vorschrift dient der Gefahrenabwehr und damit der Vermeidung von Situationen, in denen als Folge von Zuwiderhandlungen gegen § 2 TierSchG Beeinträchtigungen hinreichend wahrscheinlich sind. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. September 2017 ‑ 20 A 1789/15 -, juris, Rn. 74, und Beschluss vom 3. März 2023 - 20 B 999/22 -, juris, Rn. 19; Hirt in: Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, 4. Aufl., § 16a TierSchG Rn. 22, m. w. N. Zum anderen setzt die Fortnahme sämtlicher Tiere nicht voraus, dass jedes einzelne Tier erheblich vernachlässigt ist. Selbst wenn nicht bei allen Tieren eine erhebliche Vernachlässigung festgestellt wird, kann im Interesse eines wirksamen Tierschutzes auch die Fortnahme des gesamten Bestandes gerechtfertigt sein, um künftige Verstöße auf Dauer zu verhindern. Vgl. Schl.-H. OVG, Beschluss vom 5. Juni 2019 - 4 MB 42/19 -, juris, Rn. 15; OVG M.-V., Beschluss vom 1. März 2016 - 1 M 470/15 -, juris, Rn. 27; Hirt in: Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, 4. Aufl., § 16a TierSchG Rn. 22, m. w. N. Angesichts der festgestellten und von der Klägerin mit ihrem Zulassungsvorbringen nicht schlüssig in Frage gestellten erheblichen Vernachlässigung zahlreicher Tiere unterschiedlicher Arten ist die Annahme des Beklagten, dass es der Klägerin grundsätzlich an Sachkunde und Mitgefühl für eine tierschutzkonforme Haltung von Tieren jeglicher Art mangelt und daher sowohl ein umfassendes Haltungs- und Betreuungsverbot als auch die Fortnahme sämtlicher Tiere geboten war, nicht zu beanstanden. c) Entgegen dem weiteren Einwand der Klägerin sind die Fortnahme der Tiere und die Anordnungen der Beklagten auch verhältnismäßig. Sämtliche Maßnahmen waren bzw. sind erforderlich, um künftige Verstöße gegen das Tierschutzgesetz wirksam zu verhindern und vermeidbare Leiden und Schäden von Tieren abzuwenden, und dienen damit dem Schutz gewichtiger, durch Art. 20a GG auch verfassungsrechtlich verankerter Rechtsgüter. Demgegenüber hat die Klägerin kein schutzwürdiges Interesse, Tiere unter Missachtung der Anforderungen des § 2 TierSchG zu halten. Wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, musste der Beklagte insbesondere nicht vorrangig Einzelanordnungen zur Verbesserung der Tierhaltung treffen, weil es der Klägerin im Hinblick auf die bereits dargelegten Feststellungen zu den Mängeln bei der Haltung bereits an der Einsicht in die Haltungsdefizite und die Bereitschaft, diese abzustellen, fehlt. Die Klägerin durch Auflagen zu einer ordnungsgemäßen Tierhaltung anzuhalten, wäre vor diesem Hintergrund nicht in gleicher Weise geeignet, ein weiteres Leiden der Tiere zu verhindern. Die Behauptung der Klägerin, sie wäre Auflagen für die Behandlung, Fütterung und Unterbringung der Tiere "selbstverständlich" nachgekommen, sodass es keiner weiteren Ordnungsmaßnahmen mehr bedurft hätte, steht in klarem Widerspruch zu ihrem vor Erlass der angefochtenen Ordnungsverfügung gezeigten Verhalten. So hat die Klägerin schon auf die wiederholten Aufforderungen der amtlichen Tierärztin, telefonisch einen gemeinsamen Kontrolltermin zu vereinbaren, nicht reagiert und sich selbst nach Erlass eines Bußgeldbescheids wegen Verletzung ihre Mitwirkungspflichten aus § 16 Abs. 3 Satz 2 TierSchG nicht um einen gemeinsamen Kontrolltermin bemüht. Die Klägerin hat auch auf das nach dem Kontrollbesuch vom 21. Mai 2019 übersandte Anhörungsschreiben vom 28. Mai 2019 nicht reagiert und die darin genannten Haltungsmängel nicht behoben, insbesondere keine tierärztliche Untersuchung und Behandlung der Tiere veranlasst. Vielmehr wurden bei dem Kontrollbesuch am 11. Juni 2019 weitere Haltungsmängel festgestellt. Unter anderem waren auf der Weide weder Wasser noch Futter vorhanden, der Grasbewuchs so gut wie abgefressen, bei einem Pony wurde eine behandlungsbedürftige Hauterkrankung festgestellt, bei einer bei dem Kontrollbesuch am 21. Mai 2019 noch nicht anwesenden Stute ein sehr schlechter Ernährungszustand. Es trifft demnach nicht zu, wie die Klägerin aber geltend macht, dass die Feststellungen bei der Kontrolle am 11. Juni 2019 keine weitergehenden Maßnahmen rechtfertigen könnten als die Feststellungen bei der Kontrolle am 21. Mai 2019. Dies hat der Senat auch bereits in dem im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergangenen Beschwerdebeschluss vom 29. November 2019 ‑ 20 B 1224/19 ‑ festgestellt, auf den das Verwaltungsgericht in seiner Urteilsbegründung ebenfalls verwiesen hat. Wie schon das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, offenbart vor allem der Umstand, dass die Klägerin sich trotz der beanstandeten schwerwiegenden Haltungsmängel nicht um eine Verbesserung der Haltungsbedingungen bemüht hat, ihre gleichgültige Haltung gegenüber dem Wohlergehen ihrer Tiere und rechtfertigt die Annahme, dass die ergriffenen Maßnahmen erforderlich sind, um weitere Verstöße gegen das Tierschutzgesetz zu verhindern. Schließlich zeigt auch das Vorbringen der Klägerin im vorliegenden Verfahren deutlich, dass es ihr an der erforderlichen Einsicht mangelt, um auch ohne die hier in Rede stehenden Maßnahmen eine tierschutzgerechte Haltung der Tiere sicherzustellen. 2. Der gerügte Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) einer unzureichenden Sachverhaltsaufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO) liegt ebenfalls nicht vor. Die Klägerin zeigt bereits nicht auf, welche konkrete "weitere Überprüfung und Untersuchung" sich dem Verwaltungsgericht angesichts der vorliegenden mit zahlreichen Lichtbildern belegten amtstierärztlichen Stellungnahmen hätte aufdrängen müssen. Soweit die Klägerin darauf verweist, das Verwaltungsgericht hätte gegebenenfalls einen Sachverständigen zu der Erheblichkeit der festgestellten Vernachlässigungen der Tiere befragen können, übersieht sie, dass bei der gerichtlichen Überprüfung tierschutzrechtlicher Anordnungen zur Durchsetzung der Anforderungen des § 2 TierSchG der fachlichen Bewertung der Haltung und des Wohlbefindens der Tiere durch den behördlichen Tierarzt im Allgemeinen ganz erhebliches Gewicht zukommt. Ein bloßes Bestreiten der fachlichen Beurteilung ist regelmäßig nicht ausreichend, um die amtstierärztlichen Feststellungen in Frage zu stellen. Zur Entkräftung ist vielmehr ein substantiiertes Gegenvorbringen erforderlich, wenn das Gutachten nicht offensichtlich von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, unauflösbare Widersprüche aufweist, Zweifel an der Sachkunde und Unparteilichkeit aufwirft oder im Hinblick auf die gutachterlich zu treffenden Feststellungen und deren Herleitung und Begründung unvollständig ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. April 2014 - 3 B 62.13 -, juris, Rn. 10; OVG NRW, Beschluss vom 30. Juni 2016 - 20 B 1408/15 -, juris, Rn. 21; Bay. VGH, Beschlüsse vom 12. März 2020 - 23 CS 19.2486 -, juris, Rn. 26, und vom 8. Mai 2019 - 23 ZB 17.1908 -, juris, Rn. 9. Die Klägerin hat die von der Amtstierärztin getroffenen Feststellungen vorliegend weder substantiiert in Zweifel gezogen noch Mängel bei der Begutachtung aufgezeigt, die die Aussagekraft der amtstierärztlichen Beurteilung mindern. Soweit die Klägerin rügt, dass das Verwaltungsgericht einen Dauerverstoß gegen § 2 TierSchG unterstellt habe, der sich nicht aus den Feststellungen des Beklagten ergebe, wendet sie sich in der Sache gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts, die aber ebenfalls weder verfahrensrechtlich noch inhaltlich zu beanstanden ist. Die bei den Kontrollen am 21. Mai 2019 und 11. Juni 2019 festgestellten Haltungsmängel rechtfertigen ohne weiteres den Schluss, dass die Tiere mindestens mehrere Wochen und damit über einen längeren Zeitraum vernachlässigt waren. Es ist fernliegend und von der Klägerin auch nicht substantiiert dargelegt, dass sich der Ernährungs- und Gesundheitszustand der Tiere in dem Zeitraum zwischen den beiden Kontrollterminen vorübergehend verbessert haben könnte. Die bei der Kontrolle am 21. Mai 2019 festgestellten Pflege- und Ernährungsmängel belegen zudem eine bereits länger andauernde Missachtung der tierschutzrechtlichen Anforderungen, wie das Verwaltungsgericht schon in seinem Eilbeschluss vom 14. August 2019 im Einzelnen ausgeführt hat (S. 21 f. des Eilbeschlusses). Entgegen dem Vorbringen der Klägerin hat das Verwaltungsgericht dabei auch ihre schriftsätzlichen Stellungnahmen nicht unberücksichtigt gelassen, sondern ist auf verschiedene ihrer Einwendungen ausdrücklich eingegangen, zum Beispiel zu den Beweggründen der Tierärztin, die den Beklagten über Haltungsmängel informiert hatte (S. 22 des Eilbeschlusses), zum Ernährungszustand der Ziege I. (S. 20 des Urteils) und zur Versorgung der Tiere während der Urlaubsabwesenheit der Klägerin (S. 19 und 20 des Urteils). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG.