Leitsatz: 1. Kennzeichen einer erheblichen Vernachlässigung im Sinn des § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Halbsatz 1 TierSchG ist, dass die Bedingungen, unter denen das betreffende Tier gehalten wird, erheblich hinter dem Standard zurückbleiben, der durch § 2 TierSchG und die zu dessen Konkretisierung erlassenen Bestimmungen vorgegeben ist. 2. Eine Veräußerungsanordnung nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Halbsatz 2 TierSchG bedarf keiner Fristsetzung, wenn zeitgleich ein für sofort vollziehbar erklärtes Haltungs- und Betreuungsverbot erlassen wird. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e Die ‑ auf die Regelungen in den Nrn. 1, 2, 4, 5, 7 und 8 der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 5. Juli 2022 beschränkte ‑ Beschwerde mit dem sinngemäßen Begehren, den angegriffenen Beschluss zu ändern und die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 23 K 5530/22 (VG Düsseldorf) gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 5. Juli 2022 hinsichtlich der Anordnungen in Nrn. 1, 2, 4 und 5 der Ordnungsverfügung wiederherzustellen und hinsichtlich der Zwangsgeldandrohungen in Nrn. 7 und 8 der Ordnungsverfügung anzuordnen, hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigt die begehrte Änderung des angegriffenen Beschlusses nicht. Der Antragsgegner hat mit Ordnungsverfügung vom 5. Juli 2022 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung dem Antragsteller das Halten und Betreuen von Tieren untersagt (Nr. 1), die Fortnahme und anderweitige pflegliche Unterbringung der von ihm gehaltenen Tiere angeordnet (Nr. 2), ihm aufgegeben, den Zugang zu den Haltungseinrichtungen für die Versorgung der Tiere durchgehend zu gewährleisten, solange dort Tiere untergebracht sind (Nr. 4), die Veräußerung seiner eigenen Tiere (vier Hunde, vier Rinder, drei Schafe und fünf Pferde) angeordnet (Nr. 5) und ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,- Euro für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Anordnungen in Nrn. 1 und 4 angedroht (Nrn. 7 und 8). Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Das ausgesprochene generelle Haltungs- und Betreuungsverbot von Tieren finde seine Rechtsgrundlage in § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG. Insoweit werde auf die Gründe des angefochtenen Bescheides Bezug genommen. Die ausführlichen Berichte über die Vorortkontrollen vom 31. August 2021, 1. September 2021, 20. September 2021, 22. November 2021, 4. Januar 2022, 7. Januar 2022, 21. Januar 2022, 4. März 2022, 6. April 2022, 9. Mai 2022 und 21. Juni 2022 belegten die wiederholten und grob tierschutzwidrigen Haltungsumstände betreffend sämtliche der vom Antragsteller gehaltenen Tierarten (Hunde, Pferde, Schafe, Rinder, Kaninchen, Enten und Hühner). Die Schwere, Häufigkeit und Dauer der tierschutzrechtlichen Verstöße, die Uneinsichtigkeit des Antragstellers und seine mangelnde Kooperationsbereitschaft rechtfertigten die Annahme, dass er weiterhin entsprechende Zuwiderhandlungen begehen werde. Die Anordnung eines generellen Haltungs- und Betreuungsverbots sei auch unter Berücksichtigung der beruflichen Tätigkeit des Antragstellers als Huftechniker verhältnismäßig. Mildere Mittel, eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Tierhaltung künftig sicherzustellen, kämen angesichts des vom Antragsteller seit August 2021 gezeigten Verhaltens nicht in Betracht. Auch die Fortnahme und anderweitige pflegliche Unterbringung der Tiere sowie die Veräußerungsanordnung erwiesen sich als rechtmäßig. Insbesondere seien diese Anordnungen hinreichend bestimmt und habe es aufgrund des sofort vollziehbaren Haltungs- und Betreuungsverbots auch keiner Fristsetzung bedurft. Die Anordnung unter Nr. 4. der Ordnungsverfügung finde ihre Rechtsgrundlage in § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TierSchG und sei erforderlich, weil der Antragsteller weiterhin Pächter und Bewohner der Hofstelle sei. Dem setzt der Antragsteller mit seiner Beschwerde nichts Durchgreifendes entgegen. 1. Der Antragsteller wendet sich ohne Erfolg gegen die Ablehnung seines Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hinsichtlich des Haltungs- und Betreuungsverbots in Nr. 1 der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 5. Juli 2022. Der Antragsteller stellt die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts und des Antragsgegners zu den bei den verschiedenen Vorortkontrollen dokumentierten zahlreichen Haltungsmängeln nicht substantiiert in Frage. Er behauptet lediglich pauschal, dass "die Haltungseinrichtungen und Haltungsbedingungen auf der Hofstelle tierschutzgerecht" seien, und greift als einzigen konkreten Punkt die mangelhafte Wasserversorgung der Pferde auf, zu der er aber ebenfalls lediglich pauschal behauptet, dass die Pferde mehrmals täglich mit Frischwasser versorgt worden seien, ohne sich mit den gegenteiligen Feststellungen in den Berichten über die Vorortkontrollen des Antragsgegners hinreichend substantiiert auseinanderzusetzen, wonach erkennbar war, dass die Tränkwannen weder regelmäßig aufgefüllt noch gereinigt wurden. So erklärt der in diesem Zusammenhang vorgetragene Einwand, dass aufgrund der örtlichen Begebenheiten eine ständige Wasserversorgung nicht erfolgen könne, nicht, warum die Tränkwannen bei den Vorortkontrollen vollständig leer, stark verschmutzt oder mit grünlichem, verunreinigtem Wasser gefüllt waren. Angesichts dessen dringt der Antragsteller auch nicht mit seinem Einwand durch, dass der Antragsgegner vor der Anordnung eines umfassenden Tierhaltungs- und Betreuungsverbots mildere Maßnahmen hätte ergreifen oder zumindest erwägen müssen, zum Beispiel ihm "das Betreuen von Wiederkäuern zu untersagen, die Reduzierung eben dieser Herde oder der Erwerb eines Sachkundenachweis zum Halten dieser Tiere". Der Antragsgegner hatte bereits mit bestandskräftigen Ordnungsverfügungen vom 29. Oktober 2021, 12. Januar 2022 und 6. April 2022 zahlreiche Einzelanordnungen getroffen, ohne dass die Mängel vollständig behoben worden wären, zum Beispiel in Bezug auf die regelmäßige Reinigung der Tränkwannen. Auch wenn der Antragsteller einzelne Anordnungen umgesetzt hat, zeigt der Umstand, dass es bei jeder Vorortkontrolle erneut Grund zu Beanstandungen gab und die Haltungsbedingungen trotz zahlreicher Ermahnungen nie den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprachen, dass das verhängte Tierhaltungs- und Betreuungsverbot die einzige Möglichkeit ist, künftige Verstöße gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen zu vermeiden, wie der Antragsgegner in der Ordnungsverfügung vom 5. Juli 2022 in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ausgeführt hat. Dass sämtliche auf der Hofstelle gehaltenen Tiere, die unterschiedlichsten Tierarten angehörten, nicht den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechend versorgt oder untergebracht waren, ist ein klarer Anhaltspunkt dafür, dass der Antragsteller nicht nur mit der Tierhaltung überfordert war, sondern ihm generell die Fähigkeit oder Bereitschaft fehlt, die Bedürfnisse von Tieren angemessen einzuordnen und seiner Verantwortung als Tierhalter gerecht zu werden. Der Antragsgegner hat in der angefochtenen Ordnungsverfügung ebenfalls im Einzelnen ausgeführt, welche Leiden und Schäden der Antragsteller den von ihm gehaltenen Tieren dadurch zugefügt hat, nicht nur den bereits angesprochenen Pferden, sondern auch den Rindern, Schafen, Hunden, Kaninchen und Enten. Wie bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, ist der Antragsteller den auch in den Berichten der Vorortkontrollen dokumentierten Feststellungen nur teilweise entgegengetreten und hat sich dabei im Wesentlichen auf unsubstantiierte Gegenbehauptungen beschränkt. Gänzlich unsubstantiiert ist der weitere Einwand des Antragstellers, das Tierhaltungs- und Betreuungsverbot sei jedenfalls deshalb unverhältnismäßig, weil es ihm die Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit als Huftechniker unmöglich mache. Die Hufpflege stellt für sich genommen keine Betreuung im Sinn des § 2 TierSchG dar, ebenso wenig wie beispielsweise eine tierärztliche Behandlung. Sie wäre nur dann gleichzeitig mit einer Betreuung des Pferdes verbunden, wenn der Antragsteller das Pferd dabei zumindest kurzfristig in Obhut nähme, nicht aber wenn der Halter oder eine andere Betreuungsperson vor Ort ist und sich die Tätigkeit des Antragstellers auf die Durchführung der Hufpflege beschränkt. Vgl. Hirt, in: Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, 4. Aufl. 2023, § 2 TierSchG Rn. 5; Lorz/Metzger, Tierschutzgesetz, 7. Aufl. 2019, § 2 TierSchG Rn. 12. Der Antragsteller hat nicht vorgetragen, die Pferde bei der Hufpflege in Obhut nehmen zu müssen, sondern betont, lediglich kurzfristig mit den beauftragten Pferden in Kontakt zu kommen. Der Antragsgegner hat auch zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht, dass die Tätigkeit als Huftechniker nicht mehr zulässig sei, sondern schon im erstinstanzlichen Verfahren zutreffend darauf hingewiesen, dass das Tierhaltungs- und Betreuungsverbot den Antragsteller nicht daran hindere, in Anwesenheit der Pferdebesitzer oder gegebenenfalls eines Mitarbeiters huftechnische Pflegemaßnahmen an Pferden durchzuführen. Entgegen dem weiteren Einwand des Antragstellers überwiegt vor diesem Hintergrund auch das öffentliche Vollzugsinteresse deutlich gegenüber seinem Interesse, von der Vollziehung des Haltungs- und Betreuungsverbots vorläufig verschont zu bleiben. Das umfassende Tierhaltungs- und Betreuungsverbot ist nach den vorliegenden Erkenntnissen nicht nur offensichtlich rechtmäßig, sondern dient dazu, vermeidbare Leiden und Schäden von Tieren abzuwenden, und damit dem Schutz gewichtiger, durch Art. 20a GG auch verfassungsrechtlich verankerter Rechtsgüter. Demgegenüber hat der Antragsteller kein schutzwürdiges Interesse, Tiere unter Missachtung der Anforderungen des § 2 TierSchG zu halten, und wird ihm die berufliche Tätigkeit als Huftechniker nicht unmöglich gemacht. 2. Die Einwendungen gegen die Fortnahmeanordnung in Nr. 2 der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 5. Juli 2022 greifen ebenfalls nicht durch. Die gegenüber dem Antragsteller ausgesprochene Anordnung, die Fortnahme und anderweitige pflegliche Unterbringung der von ihm gehaltenen Tiere zu dulden, ist hinreichend bestimmt. Sie bezieht sich auf sämtliche vom Antragsteller bei Bekanntgabe der Ordnungsverfügung gehaltenen Tiere. Mit der Bezeichnung "gehalten" bezieht sich der Antragsgegner erkennbar und eindeutig auf den Rechtsbegriff des Tierhalters im Sinn des § 2 TierSchG. Aus der Anordnung unter Nr. 4 und der Begründung der Ordnungsverfügung wird deutlich, dass die von Dritteigentümern auf dem Hof untergebrachten und vom Antragsteller bzw. der B. GmbH gewerbsmäßig betreuten Pferde nicht von der Fortnahmeanordnung erfasst werden sollen, weil der Antragsgegner offenkundig davon ausging, dass die Eigentümer für eine anderweitige Unterbringung und Betreuung sorgen würden. Die Zuordnung der Pferde war bei dem Einsatz am 7. Juli 2022 nur deshalb nicht ohne weiteres möglich, weil der Antragsteller keine wahrheitsgemäßen Angaben machte und die Mitarbeiter des Antragsgegners die fortzunehmenden Tiere anhand der vorgefundenen Einstallungsverträge und der Angaben der Schwester des Antragstellers bestimmen mussten. Aus der Ordnungsverfügung ergibt sich ebenfalls eindeutig, dass der Antragsteller persönlich als Halter in Anspruch genommen wird, weil er die tatsächliche Bestimmungsmacht über die Tiere und deren Versorgung hat, unabhängig davon, ob er zivilrechtlich als Geschäftsführer für die B. GmbH tätig und die B. GmbH ebenfalls als Tierhalterin im Sinn des § 2 TierSchG einzustufen war. Entscheidend für die Eigenschaft als Halter eines Tieres ist das Bestehen eines tatsächlichen Obhutsverhältnisses, das gekennzeichnet ist durch die Bestimmungsmacht über das Tier, ein eigenes Interesse an dem Tier und eine gewisse zeitliche Verfestigung der tatsächlichen Beziehung. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Februar 2017 ‑ 20 A 1897/15 -, NWVBl. 2017, 314, juris, Rn. 13 ff.; Urteil vom 8. November 2007 - 20 A 3885/06 -, juris, Rn. 22 ff. Diese Voraussetzungen lagen hier jedenfalls deshalb vor, weil der Antragsteller auch als Geschäftsführer und alleiniger Gesellschafter der B. GmbH die Obhut über die Tiere im eigenen Interesse übernommen hat. Im Übrigen hat der Antragsteller weder erstinstanzlich noch im Beschwerdeverfahren substantiiert dargelegt, inwieweit er die Tiere nach seiner Auffassung für die B. GmbH oder zu persönlichen Zwecken gehalten hat. Der Umstand, dass die zwischenzeitlich in Q. GmbH umbenannte B. GmbH nach den Angaben des Antragstellers "alleine noch die Stallboxen verpachtet", könnte eher dafür sprechen, dass die sonstige Tierhaltung schon vorher nicht dem Geschäftsbetrieb der GmbH zuzurechnen war. Nach den Angaben des Antragstellers im erstinstanzlichen Verfahren hielt er wohl nur die Rinder und Schafe "im Namen und im Interesse der GmbH" und hat er nur diese Tiere für die GmbH erworben. Aussagekräftige Belege hat er dazu jedoch nicht vorgelegt. Wie bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, waren sämtliche vom Antragsteller gehaltenen Tiere aufgrund der von den amtlichen Tierärzten des Antragsgegners bei den zahlreichen Vorortkontrollen festgestellten Verstößen gegen § 2 TierSchG erheblich vernachlässigt im Sinn von § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG. Kennzeichen einer erheblichen Vernachlässigung ist, dass die Bedingungen, unter denen das betreffende Tier gehalten wird, erheblich hinter dem Standard zurückbleiben, der durch § 2 TierSchG und die zu dessen Konkretisierung erlassenen Bestimmungen vorgegeben ist; sie setzt nicht voraus, dass die Zuwiderhandlungen gegen die Anforderungen an die Haltung schon zu ins Gewicht fallenden Beeinträchtigungen des Wohlbefindens des Tieres geführt haben. Die Vorschrift dient der Gefahrenabwehr und damit der Vermeidung von Situationen, in denen als Folge von Zuwiderhandlungen gegen § 2 TierSchG Beeinträchtigungen hinreichend wahrscheinlich sind. Vgl. OVG Münster, Urteil vom 13. September 2017 ‑ 20 A 1789/15 -, NWVBl. 2018, 79, juris, Rn. 74; Hirt, in: Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, 4. Aufl. 2023, § 16a TierSchG Rn. 22, m. w. N. Auch bei der letzten Vorortkontrolle am 21. Juni 2022 haben die Tierärzte unter anderem weiterhin eine erhebliche Vernachlässigung der Hunde und Pferde festgestellt (Trinkwasserversorgung und Hygiene weiterhin unzureichend, Ausstattung des Hundezwingers unverändert). Die gegenteiligen Behauptungen des Antragstellers in der Beschwerdebegründung sind nicht nachvollziehbar und stellen die in den Berichten der Vorortkontrollen dokumentierten Feststellungen ‑ wie bereits oben ausgeführt ‑ nicht durchgreifend in Frage. Bei dem Einsatz am 7. Juli 2022 wurden im Übrigen weitere gravierende Haltungsmängel festgestellt, so wurden auf dem unbeleuchteten Dachboden Haltungseinrichtungen mit Stallkaninchen gefunden, in denen den Tieren weder Wasser noch Futter zur Verfügung stand. 3. Die vorgebrachte Einwendungen gegen die Veräußerungsanordnung in Nr. 5 der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 5. Juli 2022 verhelfen der Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg. Dabei kann dahinstehen, ob die auf die Pferde des Antragstellers bezogene Veräußerungsanordnung in Nr. 5 Buchstabe d der Ordnungsverfügung für sich genommen oder zusammen mit dem Beschlagnahmeprotokoll vom 7. Juli 2022 hinreichend bestimmt war (§ 37 Abs. 1 VwVfG NRW). Vorliegend hat der Antragsgegner zumindest im gerichtlichen Verfahren klargestellt, dass nur die beiden fortgenommenen Pferde "I. " und "R. of E. " veräußert werden sollen. Damit sind die von der Veräußerungsanordnung betroffenen Pferde nunmehr klar bezeichnet und ist ein möglicher Bestimmtheitsmangel jedenfalls geheilt. Die Fristsetzung nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG war hier entbehrlich, da zeitgleich mit der Veräußerungsanordnung ein für sofort vollziehbar erklärtes Haltungs- und Betreuungsverbot erlassen wurde. Das Ziel der Fristsetzung, dem Halter noch einmal Gelegenheit zu geben, eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Haltung sicherzustellen, kann in diesem Fall nicht erreicht werden. Vgl. OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 4. Februar 2021 ‑ 7 B 11571/20 -, juris, Rn. 30; Bay. VGH, Beschluss vom 31. Januar 2017 - 9 C 16.2023 -, juris, Rn. 17; OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 11. Juni 2012 ‑ OVG 5 S 2.12 -, juris, Rn. 8 ; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 17. März 2005 - 1 S 381/05 -, NuR 2006, 441, juris, Rn. 14. Nach dem Wortlaut des § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG bezieht sich die Fristsetzung allein auf eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Haltung durch den Halter. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist ihm von Gesetzes wegen dagegen keine Frist zu setzen, um die Tiere eigenhändig veräußern zu können. Im Einzelfall kann eine Veräußerungsanordnung unverhältnismäßig sein, wenn eine Veräußerung durch den Halter unmittelbar bevorsteht. Die bloße Behauptung, eine eigenhändige Veräußerung der Tiere zu beabsichtigen, steht einer Veräußerungsanordnung aber nicht entgegen, zumal ein ernsthafter Kaufinteressent die Tiere auch im Rahmen der behördlichen Veräußerung erwerben kann und ein etwaiger Verkaufserlös auch in diesem Fall dem Halter zugutekommt, sodass dem Interesse des Halters an einer anderweitigen Veräußerung kein besondere Gewicht beizumessen ist. Vorliegend kommt hinzu, dass der Antragsteller bei der Vorortkontrolle am 21. Juni 2022 unter anderem behauptet hatte, seine Kaninchen verschenkt zu haben, die Mitarbeiter des Antragsgegners die Kaninchen dann aber bei dem Einsatz am 7. Juli 2022 auf dem Dachboden vorgefunden haben. Unter diesen Umständen ist jede Rückgabe der Tiere an den Antragsteller mit der Gefahr weiterer Zuwiderhandlungen gegen § 2 TierSchG verbunden und gibt es keinen Anlass, die behördliche Veräußerung der Tiere aufzuschieben. 4. Die Anordnung in Nr. 4 der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 5. Juli 2022, den Zugang zu den Haltungseinrichtungen für die Versorgung der Tiere durchgehend zu gewährleisten, solange dort Tiere untergebracht sind, ist nach den vorliegenden Erkenntnissen ebenfalls nicht zu beanstanden. Zunächst ist die Anordnung hinreichend bestimmt. Sowohl aus der Begründung der Ordnungsverfügung als auch aus der diesbezüglichen Zwangsgeldandrohung in Nr. 8 der Ordnungsverfügung ergibt sich mit hinreichender Klarheit, dass dem Antragsteller damit keine Handlungspflichten auferlegt werden, sondern dem Antragsteller untersagt wird, den Zutritt zu den Ställen, Weiden und Versorgungseinrichtungen zu behindern, der zur Versorgung der dort untergebrachten Tiere notwendig ist. Dem Antragsteller steht es frei, dafür zu sorgen, dass alle Pferde zeitnah die Hofstelle verlassen, er ist also nicht gezwungen, "kostenlos" Wasser zur Verfügung zu stellen. Solange dort Tiere untergebracht sind, darf er die Wasserversorgung aber weder abstellen noch in irgendeiner Form den Zugang dazu behindern. Die Anordnung ist nach Aktenlage auch nicht unverhältnismäßig. Das dauerhaft uneinsichtige und unkooperative Verhalten des Antragstellers bei den Vorortkontrollen und bei dem Einsatz am 7. Juli 2022 rechtfertigt die Annahme, dass eine konkrete Gefahr besteht, dass der Antragsteller als Pächter der Hofstelle anderen Personen nicht ungehindert Zugang gewähren wird. Diese Annahme wird durch das Vorbringen des Antragstellers im gerichtlichen Verfahren bestätigt, in dem er ausdrücklich geltend gemacht hat, dass er nicht mehr Besitzer der Stallungen sei und eine Inanspruchnahme als Dritter, "noch dazu zur Gewährleistung und Bereitstellung einer Wasserversorgung mit Trinkwasser" nicht gerechtfertigt sei. Offensichtlich ist dem Antragsteller weiterhin nicht bewusst oder es kümmert ihn nicht, dass die Pferde ausreichend mit Trinkwasser versorgt werden müssen und die Besitzer der Pferde dafür auf die Wasserversorgung der Hofstelle angewiesen sind. Unabhängig davon überwöge selbst bei Zweifeln an der Erforderlichkeit der Anordnung in Nr. 4 der Ordnungsverfügung insoweit das öffentliche Vollzugsinteresse gegenüber dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Denn wenn es tatsächlich zutrifft, dass der Antragsteller in keiner Weise beabsichtigt, die tiergerechte Versorgung der auf der Hofstelle untergebrachten Tiere zu behindern, wird er durch die entsprechende Anordnung nicht besonders belastet, während umgekehrt ein erhebliches öffentliches Interesse daran besteht, die Versorgung der Tiere auch gegen den Willen des Antragstellers sicherzustellen. 5. Gegen die Zwangsgeldandrohungen in den Nrn. 7 und 8 der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 5. Juli 2022 hat der Antragsteller keine gesonderten Einwendungen erhoben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Nach der Streitwertpraxis des Senats ist für die in einer Ordnungsverfügung zusammengefassten tierschutzrechtlichen Anordnungen ein einheitlicher Streitwert festzusetzen, in Anlehnung an Nrn. 35.2 und 54.2.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (2013) in der Regel der Auffangwert, sofern eine Anordnung einer Gewerbeuntersagung gleichkommt regelmäßig 15.000,00 Euro, im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entsprechend Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs in der Regel die Hälfte. Vorliegend kommt das Tierhaltungs- und Betreuungsverbot im Hinblick auf die Tätigkeit des Antragstellers als Leiter der Pferdepension und Geschäftsführer der B. GmbH einer Gewerbeuntersagung gleich, sodass ausgehend von einem im Hauptsacheverfahren anzusetzenden Streitwert von 15.000,00 Euro im vorläufigen Rechtsschutzverfahren ein Streitwert von 7.500,00 Euro festzusetzen ist.