Beschluss
1 A 402/21
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2023:0815.1A402.21.00
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Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 3.009,30 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 3.009,30 Euro festgesetzt. G r ü n d e Der (sinngemäß) auf alle Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO gestützte Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. „Darlegen“ i. S. v. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Die Zulassungsbegründung soll es dem Oberverwaltungsgericht ermöglichen, die Zulassungsfrage allein auf ihrer Grundlage zu beurteilen, also ohne weitere aufwändige Ermittlungen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Oktober 2013– 1 A 106/12 –, juris, Rn. 2 f., m. w. N.; ferner etwa Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 186, 194, m. w. N. Hiervon ausgehend rechtfertigt das Zulassungsvorbringen in der – fristgerecht vorgelegten – Begründungsschrift vom 15. März 2021, soweit es sich nicht in einer ohnehin die Darlegungsanforderungen verfehlenden und daher nicht zielführenden Verweisung „auf den gesamten außergerichtlichen und erstinstanzlichen klägerischen Vortrag“ erschöpft, näher hierzu etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 10. Januar 2019 – 1 A 4171/18 –, juris, Rn. 33 f., und vom 21. März 2022 – 1 A 1982/20 –, juris, Rn. 7 f., jeweils m. w. N., die begehrte Zulassung der Berufung aus keinem der (sinngemäß) geltend gemachten Zulassungsgründe. Soweit es den Anforderungen an eine hinreichende Darlegung genügt, greift es in der Sache nicht durch. 1. Die Berufung kann zunächst nicht wegen der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen werden. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Das Verwaltungsgericht hat die Klage, die auf die Gewährung weiterer Beihilfe zu den Aufwendungen gerichtet ist, die dem Kläger wegen der Anschaffung einer „WalkAide“-Myoorthese für seine Ehefrau in Höhe von insgesamt 5.299,00 Euro entstanden, von der Beklagten aber nur in Höhe eines Teilbetrages von 1.000,00 Euro als beihilfefähig anerkannt worden sind, im Kern mit der folgenden Begründung abgewiesen: Der Kläger habe keinen Anspruch auf Gewährung der begehrten Beihilfe zu den über 1.000,00 Euro hinausgehenden Aufwendungen. Zwar umfassten die beihilfefähigen Aufwendungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 10 Satz 1 BVO NRW in der 2017 geltenden Fassung (BVO NRW) auch die Kosten für vom Arzt schriftlich verordnete Hilfsmittel (zu denen auch das in Rede stehende Hilfsmittel zähle). Hier greife aber die begrenzende Vorschrift des § 4 Abs. 1 Nr. 10 Satz 9 (Halbsatz 1) BVO NRW ein, nach welcher Aufwendungen für vorstehend (d. h. nach Satz 8 der Regelung) nicht genannte Hilfsmittel von mehr als 1.000,00 Euro nur beihilfefähig seien, wenn die Festsetzungsstelle die Beihilfefähigkeit vorher anerkannt habe. Eine solche Anerkennung sei hier nicht erfolgt. Zwar habe der Kläger dies unter dem 23. Juni 2016 und erneut unter dem 20. März 2017 beantragt; er habe aber die auf der Grundlage einer Stellungnahme des zuständigen Gesundheitsamtes vom 16. August 2016 mit Schreiben der Bezirksregierung vom 30. August 2016 erfolgte Ablehnung des ersten Antrags hingenommen und die Entscheidung über seinen erneuten Antrag nicht abgewartet, sondern das Hilfsmittel ausweislich der Rechnung vom 6. April 2017 schon kurz nach der Antragstellung angeschafft. Der behauptete Anspruch folge auch nicht aus der Regelung des § 13 Abs. 9 Satz 1 BVO NRW, nach der Beihilfe dann, wenn eine nach dieser Verordnung erforderliche vorherige Anerkennung der Beihilfefähigkeit ohne Verschulden des Antragstellers unterblieben sei, dennoch gewährt werde. Das Unterbleiben der vorherigen Anerkennung beruhe nämlich auf einem Verschulden des Klägers. Dieser habe sich vorsätzlich über das Erfordernis der Voranerkennung hinweggesetzt. Dass ihm dieses Erfordernis bekannt gewesen sei, zeigten seine beiden Anträge. Auch habe er wegen eines entsprechenden Ablaufs des ersten Voranerkennungsverfahrens damit rechnen müssen, dass die Bezirksregierung vor ihrer Entscheidung über seinen zweiten Antrag auf Voranerkennung erneut eine Stellungnahme des zuständigen Gesundheitsamtes einholen würde, zumal er seinem Antrag eine ausführliche Stellungnahme des behandelnden Arztes vom 9. März 2017 beigefügt habe. Es sei auch weder substantiiert vorgetragen noch aus der ärztlichen Stellungnahme vom 9. März 2027 ersichtlich, dass dem Kläger das Abwarten der Entscheidung nicht zumutbar gewesen wäre; die Notwendigkeit einer sofortigen Versorgung seiner Ehefrau mit der „WalkAide“-Myoorthese sei nicht dargetan. Unerheblich sei, ob die Einschätzung der Amtsärztin vom 16. August 2016, es liege keine medizinische Notwendigkeit der Versorgung mit dem fraglichen Hilfsmittel vor, zutreffend gewesen sei; allerdings ergebe sich Gegenteiliges nicht schon allein aus ihrer abweichenden späteren Stellungnahme vom 18. August 2017. Der Kläger könne sich auch nicht erfolgreich auf das Senatsurteil vom 22. Juni 2006 – 1 A 2526/04 – berufen, nach dem die Anerkennung auch dann ohne Verschulden des Beihilfeberechtigten unterblieben sei, wenn sie wegen fehlerhafter Einschätzung der Notwendigkeit der Behandlung abgelehnt worden sei und sich die Notwendigkeit der Behandlung bei einer späteren (gerichtlichen) Überprüfung herausstelle. Eine solche Fallgestaltung liege hier nämlich nicht vor. Der Kläger habe nämlich keine (gerichtliche) Überprüfung der im ersten Voranerkennungsverfahren ergangenen ablehnenden Entscheidungen veranlasst, obwohl dies möglich und zumutbar gewesen wäre. Der Beihilfeberechtigte sei in einer solchen Situation grundsätzlich gehalten, notfalls um vorläufigen Rechtsschutz nachzusuchen. Abweichendes gelte nur, wenn ihm ein weiteres Abwarten sowie die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes aufgrund der Umstände des Einzelfalls nicht zuzumuten sei. Hier seien keine Umstände zu erkennen, die die Annahme einer solchen Ausnahme rechtfertigten. Der Kläger habe in dem mehr als sechsmonatigen Zeitraum zwischen der abschlägigen Entscheidung über sein Voranerkennungsbegehren und seinem zweiten Antrag kein Eilverfahren geführt, sondern mit Schreiben vom 20. März 2017 einen neuen Antrag gestellt. Dass es ihm nicht zuzumuten gewesen wäre, dessen Bescheidung abzuwarten, sei nicht erkennbar. Das hiergegen gerichtete, dem Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzuordnende Zulassungsvorbringen, mit dem sich der Kläger gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts wendet, das Unterbleiben der vorherigen Anerkennung beruhe auf einem Verschulden des Klägers, greift insgesamt nicht durch. a) Der Kläger wendet insoweit zunächst das Folgende ein: Es treffe schon nicht zu, dass es ihm zumutbar gewesen sei, die Bescheidung seines Antrags vom 20. März 2017 abzuwarten. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, der klägerische Vortrag zu der Notwendigkeit einer sofortigen Anschaffung der Myoorthese sei unsubstantiiert, sei nicht recht nachvollziehbar. Er habe insoweit alles getan, was von einem medizinischen Laien aus heutiger Sicht verlangt werden könne. Er habe der Bezirksregierung nämlich schon mit dem Antrag vom 20. März 2017 mitgeteilt, dass das Tragen des von der Amtsärztin zunächst empfohlenen herkömmlichen Hilfsmittels – einer Peroneusschiene in Form eines „Heidelberger Winkels“ – das Gangbild seiner Ehefrau wegen einer Fehlhaltung erheblich verschlechtert und ihr erhebliche Schmerzen bereitet habe, weshalb sie dieses Hilfsmittel auf dringendes Anraten ihres Facharztes nicht mehr nutze. Diese sehr detaillierten Ausführungen, deren Grundlage die Feststellungen des behandelnden Neurologen gewesen seien, seien von der Amtsärztin bei der Untersuchung vom 17. August 2017 ausdrücklich bestätigt worden. Dieses Vorbringen überzeugt nicht. Grundsätzlich obliegt es dem Beihilfeberechtigten und ist diesem zugleich zuzumuten, ein beihilferechtlich vorgeschriebenes (hier aus § 4 Abs. 1 Nr. 10 Satz 9 Halbsatz 1 BVO NRW resultierendes) Erfordernis einer vorherigen behördlichen Anerkennung einer von ihm in Aussicht genommenen Behandlung einzuhalten. Es obliegt ihm daher in der Regel, die erforderliche Voranerkennung zu beantragen, die Bescheidung seines Antrags abzuwarten und bei dessen Ablehnung um – notfalls vorläufigen – Rechtsschutz nachzusuchen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. Juni 2006– 1 A 2526/04 –, juris, Rn. 33 f. und 46 („die im Regelfall zumutbare Inanspruchnahme einstweiligen Rechtsschutzes“), m. w. N. Kommt er diesen Obliegenheiten nicht nach, so geht dies grundsätzlich zu seinen Lasten; eine Beihilfe wird mithin insoweit nicht gewährt. Abweichendes sieht § 13 Abs. 9 Satz 1 BVO NRW vor. Danach wird, wenn eine nach dieser Verordnung erforderliche vorherige Anerkennung der Beihilfefähigkeit ohne Verschulden des Antragstellers unterblieben ist, die Beihilfe dennoch gewährt. Verschulden im Sinne dieser Vorschrift liegt nicht vor, wenn dem Beihilfeberechtigten die Einhaltung des Verfahrens wegen besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zugemutet werden konnte. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die beabsichtigte Behandlung keinen Aufschub duldete. Eine Unzumutbarkeit im vorstehenden Sinne ergibt sich aber nicht schon aus der die Beihilfefähigkeit begründenden Notwendigkeit einer (alsbaldigen) Behandlung. Gleiches gilt für den bloßen Umstand, dass ein reservierter Behandlungstermin zu verfallen droht. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 23. April 2013– 1 A 2617/12 –, juris, Rn. 10, vom 5. Februar 2013 – 1 A 522/12 –, juris, Rn. 8 f., m. w. n., und vom 22. Juni 2006 – 1 A 2526/04 –, juris, Rn. 35 f., m. w. N. In Anwendung dieser Grundsätze, die das Verwaltungsgericht zutreffend zugrunde gelegt hat (UA S. 6, vierter Absatz), ist auch im Lichte des Zulassungsvorbringen nicht erkennbar, dass die unter dem 6. April 2017 erfolgte Versorgung der Ehefrau des Klägers aus medizinischen Gründen keinen Aufschub duldete. Namentlich ergibt sich dies nicht aus dem Antragsschreiben vom 20. März 2017 und der beigefügten Stellungnahme des behandelnden Neurologen vom 9. März 2017. Der Facharzt hat ausgeführt, dass die bestehende Fußheberschwäche häufig zu einer gefährlichen Sturzneigung und zu Beinahestürzen sowie Verletzungen im Fußbereich führe. Entsprechend sei eine Behandlung mit dem wissenschaftlich erprobten „WalkAide“-System (Myoorthese) „sinnvoll“, kostensparend und Sekundärkomplikationen verhindernd. Im Rahmen einer Erprobungsphase hätten sich deutliche Verbesserungen gezeigt, auch statischer Probleme der Wirbelsäule und anderer Gelenke. Ein Anspruch auf das nicht gelistete Hilfsmittel sei (daher) „medizinisch begründbar“. Diese Äußerungen sind erkennbar ungeeignet, die Notwendigkeit einer sofortigen Beschaffung des Hilfsmittels zu begründen. Sie treffen schon keine Aussage zu der Frage, welchen Nutzen das zwischenzeitlich erfolgte Tragen der Peroneusschiene für die Ehefrau des Klägers gehabt bzw. welche Beeinträchtigungen es ggf. nach sich gezogen hat. Außerdem wird eine Behandlung mit dem nachfolgend angeschafften Hilfsmittel nur als „sinnvoll“ bezeichnet, und dies zudem ohne irgendeine Angabe zu einer besonderen Dringlichkeit der verordneten Behandlung. Eine abweichende Bewertung ergibt sich auch nicht aus dem Antragsschreiben. Mit diesem hat der Kläger, soweit hier von Interesse, angegeben, dass seine Frau die Peroneusschiene „für einige Monate“ (also irgendwann in dem Zeitraum vom Sommer 2016 bis zum 20. März 2017) benutzt habe. Folge seien „Schmerzen im rechten Bein und der Hüfte“ gewesen, weshalb seine Ehefrau die Schiene auf Anraten ihres Neurologen nicht mehr benutze. Diesen Ausführungen ist lediglich zu entnehmen, dass die Ehefrau des Klägers auch nach dessen Einschätzung einer Versorgung mit dem angestrebten Hilfsmittel bedarf, nicht aber das Erfordernis einer sofortigen Versorgung, zumal sie eine besondere Dringlichkeit weder behaupten noch sonst erkennen lassen. Dieser Bewertung steht nicht die Behauptung in der Zulassungsbegründung entgegen, mit dem Antrag sei auf eine erhebliche Verschlechterung des Gangbildes wegen einer Fehlhaltung, auf erhebliche Schmerzen und auf ein dringendes Anraten des Facharztes hingewiesen worden. Dieser Vortrag gibt den Inhalt des Antragsschreibens nämlich nicht korrekt, sondern übertrieben wieder. b) Ferner macht der Kläger geltend, die Voranerkennung sei entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts auch deshalb ohne sein Verschulden unterblieben, weil die spätere Entwicklung zu der Erkenntnis geführt habe, dass er sich seinerzeit im Recht befunden habe. Die vorherige Anerkennung sei wegen fehlerhafter Einschätzung der Notwendigkeit abgelehnt worden, weil sich die Notwendigkeit der Behandlung bei späterer Überprüfung herausgestellt habe. Dass die erste, nach Aktenlage erfolgte Einschätzung des Gesundheitsamts unzutreffend gewesen sei und bei persönlicher Untersuchung anders ausgefallen wäre, dürfe in Anbetracht der zweiten Stellungnahme des Gesundheitsamtes, in der über die vielen Vorteile des fraglichen Hilfsmittels berichtet werde, als gesichert gelten. Hieraus folge auch, dass es fürsorgepflichtwidrig gewesen sei, dass die Bezirksregierung ohne Veranlassung einer persönlichen Untersuchung der Ehefrau des Klägers über den ersten Antrag entschieden habe. Ihm könne auch nicht, wie es das Verwaltungsgericht indes getan habe, entgegengehalten werde, dass es ihm oblegen hätte, gegen die erste ablehnende Entscheidung der Bezirksregierung Rechtsmittel einzulegen. Dies habe sich ihm bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist noch nicht aufgedrängt, weil seine Ehefrau bis zu diesem Zeitpunkt noch keine gesicherten Erkenntnisse darüber gehabt habe, dass ihr das Tragen der Peroneusschiene zunehmende Schmerzen verursachen und ihr Gangbild nachhaltig verschlechtern würde. Ein Eilverfahren hätte keinen Erfolg versprochen, weil die Befundlage wegen des Fehlens einer amtsärztlichen Untersuchung nicht ausreichend gewesen wäre, die Sache komplex gewesen sei und eine Vorwegnahme der Hauptsache (daher) nicht erreichbar gewesen wäre. Auch dieses Zulassungsvorbringen greift nicht durch. Nach dem Senatsurteil vom 22. Juni 2006 – 1 A 2526/04 – ist das Unterbleiben einer vorgeschriebenen Voranerkennung auch dann unverschuldet, wenn diese wegen fehlender oder fehlerhafter Einschätzung der Notwendigkeit der Behandlung abgelehnt worden ist, die Inanspruchnahme einstweiligen Rechtsschutzes hiergegen ausnahmsweise nicht zumutbar war und sich die Notwendigkeit der nach der Ablehnung gleichwohl in Anspruch genommenen Behandlung bei einer späteren (gerichtlichen) Überprüfung herausstellt. Dieses Urteil betraf die Gewährung von Beihilfe für einen nach Ablehnung der Voranerkennung durchgeführten Aufenthalt in einem Sanatorium. Dem dortigen Kläger war wegen der besonderen Umstände des Einzelfalls (Dringlichkeit der Behandlung, voraussichtliche Erfolglosigkeit eines auf Vorwegnahme der Hauptsache zu richtenden Eilverfahrens wegen der Komplexität der im Raum stehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen und der Abhängigkeit des Anspruchs von sachverständiger Beurteilung) ausnahmsweise weder ein weiteres Abwarten noch die vorherige Inanspruchnahme einstweiligen Rechtsschutzes zuzumuten. Vgl. das Urteil des OVG NRW vom 22. Juni 2006– 1 A 2526/04 –, juris, Rn. 6 f., 33, 35, 37 und 46 f. Es ist auch in Ansehung des Zulassungsvorbringens nicht erkennbar, dass diese Voraussetzungen bei der gebotenen Anknüpfung an den ersten Antrag auf Voranerkennung vom 23. Juni 2016, den die Bezirksregierung mit Bescheid vom 30. August 2016 abgelehnt hat, entgegen der Einschätzung des Verwaltungsgerichts erfüllt sind. An den zweiten, unter dem 20. März 2017 gestellten Antrag auf Voranerkennung kann deshalb nicht angeknüpft werden, weil die Behandlung – hier in Gestalt des Kaufs der Myoorthese – nicht nach einer Ablehnung dieses Antrags, sondern bereits vor dessen Bescheidung erfolgt ist. Es ist schon nicht erkennbar, dass dem Kläger entgegen der Einschätzung des Verwaltungsgerichts die Inanspruchnahme einstweiligen Rechtsschutzes nicht zumutbar gewesen wäre. Zunächst greift das Zulassungsvorbringen des Klägers nicht durch, eine solche Inanspruchnahme habe sich ihm bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist noch nicht aufgedrängt (bzw. aufdrängen müssen), weil seine Ehefrau bis zu diesem Zeitpunkt noch keine gesicherten Erkenntnisse darüber gehabt habe, dass ihr das Tragen der Peroneusschiene zunehmende Schmerzen verursachen und ihr Gangbild nachhaltig verschlechtern würde. Dieser Vortrag verkennt schon, dass die Widerspruchsfrist, die hier nur laufen konnte, mangels Rechtsbehelfsbelehrung in dem Bescheid vom 30. August 2016 nach § 70 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 58 Abs. 2 VwGO zu bemessen war, Widerspruch also innerhalb eines Jahres seit der Bekanntgabe des Bescheides erhoben werden konnte. Die Erkenntnis, dass das Tragen der Peroneusschiene in ihrem Fall zu gesundheitlichen Beschwerden führte, ist der Ehefrau des Klägers aber bereits (deutlich) vor dem zweiten, vom 20. März 2017 datierenden Antrag und damit innerhalb dieser Jahresfrist gekommen. Das ergibt sich ohne Weiteres aus einer Zusammenschau des Antragsvorbringens, die Ehefrau habe die Schiene für einige Monate genutzt, benutze sie aber nicht mehr, und der Angabe des Facharztes vom 9. März 2017, es hätten sich im Rahmen einer Erprobungsphase– also eines für die Beobachtung der Auswirkungen hinreichend langen Zeitraums – mit der „WalkAide“-Myoorthese deutliche Verbesserungen gezeigt. Nicht zielführend ist auch das weitere Zulassungsvorbringen, ein Eilverfahren hätte keinen Erfolg versprochen, weil die Befundlage wegen des Fehlens einer amtsärztlichen Untersuchung nicht ausreichend gewesen wäre, die Sache komplex gewesen sei und eine Vorwegnahme der Hauptsache erforderlich, aber nicht zu erreichen gewesen wäre. Ungeachtet des Umstandes, dass der Kläger dem Beklagten gegenüber selbst noch mit seinem zweiten Antrag auf Voranerkennung keine besondere Dringlichkeit seines Begehrens geltend gemacht hatte (s. o.), ist nicht ersichtlich, weshalb es auf der Basis entsprechenden Vorbringens und unter Vorlage einer dieses Vorbringen stützenden aussagekräftigen fachärztlichen Stellungnahme noch spätestens Anfang März 2017 ohne eine bereits vorliegende (positive) amtsärztliche Stellungnahme aussichtslos gewesen sein sollte, das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen eines Anordnungsgrundes und eines Anordnungsanspruchs glaubhaft zu machen und eine Vorwegnahme der Hauptsache zu erreichen. Für eine solche Aussichtslosigkeit spricht auch nicht die anknüpfend an das Urteil des Senats vom 22. Juni 2006– 1 A 2526/04 – aufgestellte Behauptung (Zulassungsbegründungsschrift, S. 7 oben: „aus den identischen Gründen“), die medizinische Sachlage sei komplex gewesen. Das gilt schon deshalb, weil diese Behauptung substanzlos ist. Unabhängig davon trifft sie auch ersichtlich nicht zu. Das ergibt sich schon aus der zeitnah erfolgten Stellungnahme der Amtsärztin vom 18. August 2017. Diese hat nämlich lediglich weniger als eine Seite Text benötigt, um die medizinische Notwendigkeit der (von dem Kläger bereits ins Werk gesetzten) Versorgung der Ehefrau mit der „WalkAide“-Myoorthese unter Berücksichtigung der (fachärztlich) geschilderten und selbst beobachteten unterschiedlichen gesundheitlichen Auswirkungen der Nutzung des „Heidelberger Winkels“ einerseits und der Myoorthese andererseits zu befürworten. Auch war der vorliegende Fall anders als der dem Senatsurteil zugrundeliegende Fall ersichtlich nicht dadurch geprägt, dass (bei gegebener „Komplexität der im Raum stehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen“ des dortigen Klägers, juris, Rn. 46) ein einschlägiges amtsärztliches Gutachten vorlag, das in seiner Fachlichkeit und Überzeugungskraft substantiiert und unter Vorlage einer aussagekräftigen fachärztlichen Bescheinigung in Zweifel gezogen worden war (vgl. juris, Rn. 44 f.). Das in diesem Zusammenhang noch erfolgte Zulassungsvorbringen, mit dem die früheren gerichtlichen Bemühungen des Klägers des Verfahrens 1 A 2526/04 um eine Voranerkennung relativiert und, was die Inanspruchnahme einstweiligen Rechtschutzes angeht, denen des Klägers gleichgestellt werden, ist unerheblich. Solche Aspekte sind nämlich schon nicht Gegenstand der Entscheidungsgründe des Verwaltungsgerichts, was letztlich auch wohl der Kläger nicht verkennt, wenn er ohne Belege lediglich behauptet, dass dies in dem angefochtenen Urteil „jedenfalls anklingt“ (Zulassungsbegründungsschrift, S. 7, drittletzter Absatz). Das Verwaltungsgericht hat vielmehr darauf abgestellt, dass es dem Kläger (im Gegensatz zu dem Kläger des Verfahrens 1 A 2526/04) zumutbar gewesen wäre, nach der Ablehnung seines ersten Antrags um vorläufigen Rechtsschutz nachzusuchen. Entgegen dem Zulassungsvorbringen trifft es auch nicht zu, dass sich die bereits anfängliche Notwendigkeit der nach der Ablehnung vom 30. August 2016 gleichwohl in Anspruch genommenen Behandlung durch das Hilfsmittel „WalkAide“-Myoorthese bei einer späteren (gerichtlichen) Überprüfung herausgestellt hat. Es kann nämlich nicht angenommen werden, dass sich der ablehnende, allein auf das Ergebnis des nach Aktenlage erstellten amtsärztlichen Gutachtens vom 16. August 2016 gestützte Bescheid vom 30. August 2016 (allein in Betracht kommend) deshalb als rechtswidrig herausgestellt hat, weil die Amtsärztin in ihrem späteren, auf der Grundlage der Untersuchung vom 17. August 2017 fußenden Gutachten von 18. August 2017 zu einer abweichenden Einschätzung gelangt ist. Eine solche Annahme ignoriert, dass die beiden gutachterlichen Äußerungen nicht auf derselben Tatsachengrundlage erfolgt sind. Zum Zeitpunkt der Erstellung des ersten Gutachtens galt es, die Ehefrau des Klägers gegen die Folgen ihrer Fußheberschwäche zu schützen, also gegen Sekundarkomplikationen wie etwa Stürze. Hierfür kamen nach den damaligen Ausführungen der Amtsärztin mangels hinreichenden Nachweises einer wesentlich besseren Wirkungsweise der „WalkAide“-Myoorthese vorrangig herkömmliche, d. h. hinsichtlich ihrer Wirkungsweise anerkannte (preisgünstigere) Versorgungshilfsmittel wie der „Heidelberger Winkel“ in Betracht. Angesichts dieser Sachlage sowie des Umstandes, dass die Ehefrau des Klägers offensichtlich noch nicht mit einem herkömmlichen Hilfsmittel versorgt worden war und deswegen auch keine Erkenntnisse zu dessen mangelnder Eignung gerade in ihrem Fall vorliegen konnten, - bedurfte es seinerzeit ersichtlich keiner persönlichen Untersuchung der Ehefrau des Klägers durch die Amtsärztin, - ist eine Unrichtigkeit des Gutachtens vom 16. August 2016 nicht im Ansatz erkennbar, - hat der Beklagte mit seinem ablehnenden, auf dieses Gutachten gestützten Bescheid vom 30. August 2016 nicht gegen die Fürsorgepflicht verstoßen - und kann die Berufung auf das Fehlen einer Voranerkennung auch nicht, wie der Kläger indes meint, treuwidrig sein. Auch der Kläger geht im Übrigen davon aus, dass seine Ehefrau (sogar) noch geraume Zeit nach der Erstellung des Gutachtens vom 16. August 2016 keine hinreichend gesicherten Erkenntnisse darüber gehabt habe, dass ihr das Tragen der Peroneusschiene zunehmende Schmerzen verursachen und ihr Gangbild nachhaltig verschlechtern würde (Zulassungsbegründung, S. 6, letzter Absatz). Er bestätigt damit der Sache nach die hiesige Einschätzung, das amtsärztliche Gutachten vom 16. August 2016 weise keine Fehler auf. 2. Die Berufung ist auch nicht wegen der von dem Kläger geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird, und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Zur Darlegung des Zulassungsgrundes ist die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Ist die aufgeworfene Frage eine Rechtsfrage, so ist ihre Klärungsbedürftigkeit nicht schon allein deshalb zu bejahen, weil sie bislang nicht obergerichtlich oder höchstrichterlich entschieden ist. Nach der Zielsetzung des Zulassungsrechts ist vielmehr Voraussetzung, dass aus Gründen der Einheit oder Fortentwicklung des Rechts eine obergerichtliche oder höchstrichterliche Entscheidung geboten ist. Die Klärungsbedürftigkeit fehlt deshalb, wenn sich die als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage entweder schon auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts nach allgemeinen Auslegungsmethoden oder aber (ggf. ergänzend) auf der Basis bereits vorliegender Rechtsprechung ohne weiteres beantworten lässt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20. Mai 2021– 1 A 3724/18 –, juris, Rn. 20 f., vom 13. Februar 2018 – 1 A 2517/16 –, juris, Rn. 32, und vom 13. Oktober 2011 – 1 A 1925/09 –, juris, Rn. 31 f., m. w. N.; ferner Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 127, 142 ff., 149 und 151 ff. In Anwendung dieser Grundsätze liegen die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung nicht vor. a) Der Kläger wirft als rechtsgrundsätzlich bedeutsam zunächst die Fragen auf, "welche grundlegenden Anforderungen, insbesondere unter dem Aspekt der Fürsorgepflicht des Dienstherrn, an amtsärztliche Stellungnahmen in beihilferechtlichen Streitigkeiten zu stellen sind und welche Bedeutung der Verletzung entsprechender Pflichten im Rahmen von § 13 Abs. 9 S. 1 BVO beizumessen ist". Diese Fragen sind nicht entscheidungserheblich. Das gilt schon deshalb, weil sie in ihrer Allgemeinheit auf das unzulässige Verlangen nach der Erstellung eines Rechtsgutachtens hinauslaufen. Werden sie sinngemäß auf die im vorliegenden Einzelfall geltenden Anforderungen und Rechtsfolgen einer Verfehlung dieser Anforderungen bezogen, fehlt ihnen ersichtlich die Bedeutung über den Einzelfall hinaus. Zudem würde sie in diesem Fall nicht für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein, weil der Beklagte ausweislich der vorstehenden Ausführungen nicht gegen seine Fürsorgepflicht verstoßen hat, indem er seinen ablehnenden Bescheid vom 30. August 2016 auf die – nicht zu beanstandende, s. o. – amtsärztliche Stellungnahme vom 16. August 2016 gestützt hat. b) Ferner bezeichnet der Kläger die Frage als rechtsgrundsätzlich bedeutsam, ob es im Rahmen von Anträgen auf eine Hilfsmittelversorgung, bei denen der Wert des Hilfsmittels die maßgeblichen Schwellenbeträge überschreitet, welche die Beihilfeverordnung normiert, unter dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht des Dienstherrn stets erforderlich ist, dass die Notwendigkeit der beantragten Hilfsmittelversorgung durch eine amtsärztliche Untersuchung überprüft wird oder ob Fallkonstellationen denkbar sind, in denen eine Entscheidung nach Aktenlage ausreicht. Diese Frage ist, wenn trotz ihrer Allgemeinheit eine Entscheidungserheblichkeit unterstellt wird, ohne Weiteres dahin zu beantworten, dass es kein generelles Gebot gibt, über Anträge der in Rede stehenden Art (bei gegebener Notwendigkeit, ein amtsärztliches Gutachten heranzuziehen) nur anhand eines solchen amtsärztlichen Gutachtens zu entscheiden, das auf einer persönlichen Untersuchung des Beihilfeberechtigten beruht und nicht nur nach Aktenlage erstellt worden ist. Es kommt insoweit nämlich stets auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalles an, nach denen – wie hier, s. o. – u. U. auch eine Entscheidung nach Aktenlage ausreichen kann. Unabhängig davon würde die aufgeworfene Frage für die Entscheidung im Berufungsverfahren nicht erheblich sein, weil es – wie bereits ausgeführt – ersichtlich nicht fürsorgepflichtwidrig war, den ablehnenden Bescheid vom 30. August 2016 auf die ohne persönliche Untersuchung der Ehefrau des Klägers erstellte amtsärztliche Stellungnahme vom 16. August 2016 zu stützen. c) Die von dem Kläger schließlich noch als rechtsgrundsätzlich bedeutsam aufgeworfene Frage, welche Auswirkungen es für ein mögliches Verschulden i. S. v. § 13 Abs. 9 Satz 1 BVO NRW hat, wenn, wie sich später herausstellt, die vorgelagerte amtsärztliche Stellungnahme unzutreffend war, weil der Amtsarzt seine Stellungnahme nach Aktenlage, ohne Durchführung einer persönlichen Untersuchung abgegeben hat, würde für die Entscheidung des Berufungsgerichts ebenfalls nicht erheblich sein, weil die Stellungnahme der Amtsärztin vom 16. August 2016 nicht unzutreffend bzw. fehlerhaft war (s. o.) 3. Die Berufung kann auch nicht nach dem sinngemäß geltend gemachten Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zugelassen werden. Mit dem in der Begründungsschrift dem Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zugeordneten Vortrag, das Verwaltungsgericht hätte Feststellungen „zu der vorliegenden Erkrankung und der Dringlichkeit einer Behandlung“ treffen müssen, statt das entsprechende Vorbringen des Klägers als unsubstantiiert zu bewerten, rügt der Kläger der Sache nach einen Verstoß des Verwaltungsgerichts gegen die Pflicht zur Amtsermittlung (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Diese Rüge ist ungeachtet der Frage ihrer hinreichenden Darlegung unbegründet. Ein im Rahmen von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zu berücksichtigender Aufklärungsmangel kann, da der anwaltlich vertretene Kläger ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 6. Januar 2021 in dieser keinen entsprechenden Beweisantrag durch seinen anwesenden Prozessbevollmächtigten gestellt hat, hier nur dann angenommen werden, wenn sich die Beweiserhebung dem Verwaltungsgericht geradezu aufdrängen musste. Vgl. insoweit allgemein statt aller: BVerwG, Beschluss vom 16. März 2011 – 6 B 47/10 –, juris, Rn. 12. Das ist jedoch nicht der Fall. Zur Begründung seiner Aufklärungsrüge macht der Kläger allein geltend, er habe „bereits im Antrag vom 20.03.2017 sowohl zur Erkrankung als auch zur Dringlichkeit einer Behandlung vorgetragen“ (Begründungschrift, S. 11, drittletzter Absatz). Hieraus ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht gehalten gewesen wäre, den Sachverhalt weiter aufzuklären. Auf der Grundlage seiner insoweit maßgeblichen – nach dem Vorstehenden nicht zu beanstandenden – Rechtsauffassung, der Kläger habe die Notwendigkeit einer sofortigen Versorgung seiner Ehefrau mit der „WalkAide“-Myoorthese mit seinem (bis zu dem Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens einzig entsprechende Darlegungen enthaltenden) Antrag vom 20. März 2017 nicht substantiiert dargelegt, musste das Verwaltungsgericht vielmehr keinen Anlass zu weiterer Aufklärung sehen. 4. Die begehrte Zulassung der Berufung kann ferner nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO erfolgen. Nach dieser Vorschrift ist die Berufung zuzulassen, wenn das Urteil (des Verwaltungsgerichts) von einer Entscheidung eines in der Norm aufgeführten divergenzrelevanten Gerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine solche Divergenz ist, wenn sich die Divergenzrüge – wie hier – nicht auf eine Tatsachenfeststellung verallgemeinerungsfähiger Art bezieht, nur dann hinreichend bezeichnet, wenn ein inhaltlich bestimmter, die angefochtene Entscheidung tragender abstrakter Rechtssatz dargelegt wird, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung eines divergenzrelevanten Gerichts aufgestellten ebensolchen entscheidungstragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Februar 2019– 1 A 2216/18 –, juris, Rn. 18, vom 25. Januar 2012 – 1 A 640/10 –, juris, Rn. 2, und vom 21. April 2010– 1 A 1326/08 –, juris, Rn. 34; ferner etwa Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 172, und § 124a Rn. 215 bis 217, m. w. N. Dass diese Voraussetzungen vorliegen, ergibt sich aus dem Zulassungsvorbringen nicht. a) Das gilt zunächst für die Ausführungen unter dem Gliederungspunkt II. 4. a) der Begründungsschrift. Mit diesen ist schon nicht dargelegt, dass das Verwaltungsgericht einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden Rechtssatz aufgestellt hat, mit dem es dem von dem Kläger angeführten Rechtssätzen – „Ein Verschulden im Sinne des § 13 Abs. 8 Satz 1 BVO a. F. liegt immer dann vor, wenn sich der Beihilfeberechtigte über das Erfordernis der vorherigen Anerkennung vorsätzlich hinwegsetzt, obwohl ihm die Einhaltung des Verfahrens zugemutet werden konnte. Eine – die Unzumutbarkeit der Einhaltung jenes Verfahrens begründende – Ausnahme gilt z. B. für Fälle, in denen mit Rücksicht auf die Art der Erkrankung die Entscheidung der Festsetzungsstelle bzw. der Ausgang eines Rechtsbehelfsverfahrens nicht abgewartet werden kann.“ – des Senats aus dem Urteil vom 22. Juni 2006 – 1 A 2526/04 –, juris, Rn. 35, dritt- und zweitletzter Satz, widersprochen hat. Der Kläger benennt nämlich schon keinen solchen Rechtsatz des Verwaltungsgerichts. Ungeachtet dessen liegt die behauptete Divergenz auch nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat seiner Entscheidung, wie sein einschlägiger rechtlicher Ansatz (vgl. UA S. 6, vierter Absatz) zeigt, nämlich offensichtlich den in Rede stehenden obergerichtlichen Rechtssatz zugrunde gelegt. Das Zulassungsvorbringen des Klägers (Begründungsschrift, S. 11 vorletzter Absatz), das Verwaltungsgericht habe „die maßgebliche Bestimmung des § 13 Abs. 9 S. 1 BVO nicht so“ angewendet, „wie es durch das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in seinem Urteil vom 22.06.2006 – Gz.: 1 A 2526/04 – vorgegeben worden“ sei, belegt, dass der Kläger der Sache nach eine fehlerhafte Anwendung des zugrunde gelegten obergerichtlichen Rechtssatzes durch das Verwaltungsgericht behauptet. Eine solche Rechtsbehauptung ist aber von vornherein nicht geeignet, eine Divergenz zu begründen. Vgl. etwa Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 159 und § 124a Rn. 216, m. w. N. Im Übrigen liegt die behauptete fehlerhafte Rechtsanwendung auch nicht vor (s. o.). b) Auch das Zulassungsvorbringen unter dem Gliederungspunkt II. 4. b) rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO. Der Kläger macht insoweit allein geltend, das Verwaltungsgericht sei von den Rechtssätzen des Senats aus dem Urteil vom 22. Juni 2006 – 1 A 2526/04 –, juris, Rn. 37 und 39, abgewichen, indem es entschieden habe, dass es nicht darauf ankomme, ob die Einschätzung der Amtsärztin vom 16. August 2016, es liege keine medizinische Notwendigkeit der Versorgung der Ehefrau des Klägers mit dem fraglichen Hilfsmittel vorliege, zutreffend gewesen sei. Dieses Vorbringen führt ungeachtet der Frage, ob es die Anforderungen an eine hinreichende Darlegung erfüllt, jedenfalls der Sache nach nicht auf die behauptete Divergenz. Das Verwaltungsgericht hat mit der gerügten Bewertung nämlich keinen abstrakten, divergenzfähigen Rechtssatz aufgestellt, sondern nur (zutreffend zugrunde gelegte) Rechtssätze aus dem Senatsurteil angewendet. Es hat ein Verschulden des Klägers in Anwendung der weiteren, sich ebenfalls aus dem Senatsurteil vom 22. Juni 2006 – 1 A 2526/04 –, juris, Rn. 33, 40 und 46, ergebenden Voraussetzung (zu Recht, s. o.) schon darin gesehen, dass dieser nicht durch die Inanspruchnahme von Eilrechtsschutz gegen die Ablehnung der Voranerkennung vorgegangen war (UA S. 7). Vor dem Hintergrund eines damit bereits feststehenden Verschuldens des Klägers musste das Verwaltungsgericht, wie es mit der von dem Kläger angeführten Formulierung zum Ausdruck gebracht hat, nicht mehr der weiteren (im Übrigen zu verneinenden, s. o.) Frage nachgehen, ob die Ablehnung der Voranerkennung ausweislich des Ergebnisses einer späteren Überprüfung von Anfang an fehlerhaft war. c) Eine Divergenz ergibt sich schließlich auch nicht aus dem Zulassungsvorbringen unter dem Gliederungspunkt II. 4. c). Dieses Vorbringen verfehlt die Anforderungen an eine hinreichende Darlegung. Das gilt schon deshalb, weil der Kläger mit ihm keinen das angefochtene Urteil tragenden abstrakten Rechtssatz des Verwaltungsgerichts benennt. Mit der insoweit allein zitierten Passage des Urteils (UA S. 8, Zeile 2 bis 13, „In diesem Zeitraum … noch aus den Akten ersichtlich“) hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass es weder vorgetragen noch aus den Akten ersichtlich sei, dass dem Kläger ein Abwarten der Entscheidung über seinen zweiten Antrag oder die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes in dem mehr als sechsmonatigen Zeitraum vom Sommer 2016 bis zum 20. März 2017 aufgrund besonderer Umstände nicht zuzumuten gewesen wäre. Diese Ausführungen beschränken sich erkennbar auf eine einzelfallbezogene Subsumtion unter den – ausweislich der Entscheidungsgründe (vgl. UA S. 7, vorletzter Absatz mit dem nachfolgenden Zitat) zugrunde gelegten – Rechtssatz des Inhalts, dass die grundsätzlich gebotene Inanspruchnahme einstweiligen Rechtsschutzes ausnahmsweise aufgrund der Umstände des Einzelfalls nicht zuzumuten sein kann. Sie verneinen damit der Sache nach, dass ein Eilantrag hier wegen besonderer Gegebenheiten des Einzelfalls wie etwa der Komplexität der im Raum stehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen voraussichtlich nicht zum Erfolg geführt hätte. Der Kläger behauptet mithin auch insoweit lediglich eine fehlerhafte Anwendung eines zutreffend zugrunde gelegten obergerichtlichen Rechtssatzes durch das Verwaltungsgericht, was eine Divergenz, wie bereits ausgeführt, von vornherein nicht begründen kann. 5. Die Berufung kann schließlich auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zugelassen werden. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten im Sinne dieser Vorschrift liegen vor, wenn der Ausgang des Rechtsstreits aufgrund des Zulassungsvorbringens bei summarischer Prüfung als offen erscheint. Dies ist dann der Fall, wenn das Zulassungsvorbringen Anlass zu solchen Zweifeln gibt, die sich nicht schon ohne Weiteres im Zulassungsverfahren, sondern erst in einem Berufungsverfahren mit der erforderlichen Sicherheit klären und entscheiden ließen. Vgl. zuletzt etwa OVG NRW, Beschluss vom 20. Juli 2023 – 1 A 444/21 –, juris, Rn. 26 f., m. w. N.; ausführlich Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 106 ff., m. w. N. Solche besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten ergeben sich aus dem Zulassungsvorbringen nicht. Das gilt zunächst für die Behauptung, es bedürfe der (schwierigen) Klärung, ob der streitgegenständliche Sachverhalt mit dem Sachverhalt, der dem Senatsurteil vom 22. Juni 2006 – 1 A 2526/04 – zugrunde gelegen habe, vergleichbar sei. Nach den vorstehenden Ausführungen liegt es nämlich auf der Hand, dass eine solche Vergleichbarkeit nicht besteht. Es wäre hier offensichtlich nicht aussichtslos gewesen, nach dem Erkennen von Beeinträchtigungen durch das Tragen der Peroneusschiene unter Vorlage einer geeigneten, die Beeinträchtigungen bestätigenden und eine besondere Dringlichkeit aufzeigenden fachärztlichen Stellungnahme Widerspruch gegen die ablehnende Entscheidung vom 30. August 2016 zu erheben und (nötigenfalls) einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu stellen, statt unter dem 20. März 2017 einen zweiten Antrag anzubringen und das begehrte Hilfsmittel schon knapp zweieinhalb Wochen später zu beschaffen, ohne auch nur eine erneute Bescheidung abzuwarten. Der medizinische Sachverhalt (schlechte Erfahrungen mit der Peroneusschiene bei fortbestehendem Versorgungsbedarf) war nämlich im Gegensatz zu dem des Verfahrens 1 A 2526/04 (komplexes Krankheitsbild, Gutachterstreit) erkennbar einfach gelagert, und die aus ihm ausweislich der Stellungnahme der Amtsärztin vom 18. August 2017 ohne Weiteres zu ziehende Schlussfolgerung hätte ersichtlich nötigenfalls auch eine Vorwegnahme der Hauptsache gerechtfertigt. Hiermit ist zugleich gesagt, dass besondere tatsächliche Schwierigkeiten auch nicht aus dem Zulassungsvorbringen resultieren, die Rechtssache sei zudem stark medizinisch geprägt. Das Vorliegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten ergibt sich auch nicht aus dem noch verbleibenden Vortrag, die Rechtssache werfe die grundlegende rechtliche Frage auf, „welche grundlegenden Anforderungen, insbesondere unter dem Aspekt der Fürsorgepflicht des Dienstherrn, an amtsärztliche Stellungnahmen in beihilferechtlichen Streitigkeiten zu stellen“ seien „und welche Bedeutung der Verletzung entsprechender Pflichten im Rahmen von § 13 Abs. 9 S. 1 BVO beizumessen“ sei. Die Rechtssache wirft diese Fragen nämlich nicht auf. Zur Begründung verweist der Senat auf seine Ausführungen unter dem Gliederungspunkt 2. a). Dort ist dargelegt, dass und aus welchen Gründen die dort behandelten, wortgleich formulierten Grundsatzfragen sowohl in der formulierten Allgemeinheit als auch bei konkreter, auf den Einzelfall bezogener Fassung in einem Berufungsverfahren nicht entscheidungserheblich sein würden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren, den der Senat in Anwendung der §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG festgesetzt hat, entspricht dem Betrag der erstrebten Beihilfe (70 % des nicht als beihilfefähig anerkannten Teilbetrages von 4.299,00 Euro). Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist nunmehr rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.