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Beschluss

1 A 318/22

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2024:1128.1A318.22.00
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Tenor

Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 15.619,39 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 15.619,39 Euro festgesetzt. Der auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO gestützte Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. I. Die Klage, die mit dem Hauptantrag auf die Einstellung des Klägers in das Amt eines Polizeimeisters auf Probe und mit dem Hilfsantrag auf Neubescheidung zielt, hat das Verwaltungsgericht im Kern mit der folgenden Begründung abgewiesen: Der Hauptantrag könne keinen Erfolg haben, weil das Ermessen der Beklagten nicht auf die Entscheidung reduziert sei, den Kläger einzustellen. Die prognostische Einschätzung der Beklagten in den angefochtenen Bescheiden, dass und weshalb der Kläger für das angestrebte Amt charakterlich ungeeignet sei, sei vielmehr frei von Rechtsfehlern, weshalb auch der Hilfsantrag ohne Erfolg bleibe. Diese Einschätzung der Beklagten, die nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (12. Oktober 2020, Widerspruchsbescheid) zu beurteilen und als Akt wertender Erkenntnis nur eingeschränkt überprüfbar sei, stütze sich, was ausreiche, auf berechtigte Eignungszweifel, die auf hinreichend gesicherten tatsächlichen Feststellungen und Erkenntnissen beruhten. Der Kläger habe schuldhaft gegen das Gebot der Wohlverhaltenspflicht verstoßen und im Übrigen zugleich – ebenfalls schuldhaft – ein außerdienstliches Dienstvergehen begangen. Er habe nämlich im Rahmen einer von rund 1200 Personen besuchten „Abiturfinanzierungsparty“ im „Saal 2000“ in V. (am frühen Morgen des 25. Januar 2020) als Verhaltensstörer ein abwertendes, ablehnendes und körperlich provozierendes Verhalten gegenüber (wegen massiver Tumulte bei der Jackenausgabe veranstalterseitig herbeigerufenen) Kollegen der Landespolizei gezeigt, und zwar bei insgesamt drei Vorfällen (Verhalten im Eingangsbereich kurz nach 1 Uhr und um etwa 3 Uhr sowie im Außenbereich gegen 3:15 Uhr). Dieser der Prognoseentscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt sei hinreichend gesichert. Er beruhe auf hinreichenden Ermittlungen und werde zur Überzeugung des Gerichts auch nicht durch die gerichtliche Vernehmung von sechs Zeugen, nach der sich die Notwendigkeit einer (nicht beantragten) weiteren Beweiserhebung nicht aufgedrängt habe, erschüttert. Auf die einschlägigen Ausführungen des Verwaltungsgerichts im Einzelnen (UA S. 16 unten bis S. 33 unten) wird Bezug genommen. II. Das hiergegen gerichtete Zulassungsvorbringen greift nicht durch. Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. „Darlegen“ i. S. v. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Die Zulassungsbegründung soll es dem Oberverwaltungsgericht ermöglichen, die Zulassungsfrage allein auf ihrer Grundlage zu beurteilen, also ohne weitere aufwändige Ermittlungen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 18. Oktober 2013– 1 A 106/12 –, juris, Rn. 2 f., m. w. N., und vom 15. August 2023 – 1 A 402/21 –, juris, Rn. 2; ferner etwa Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 186, 194, m. w. N. Hiervon ausgehend rechtfertigt das – fristgerecht vorgelegte – Zulassungsvorbringen die begehrte Zulassung der Berufung aus keinem der geltend gemachten Zulassungsgründe. Soweit es den Anforderungen an eine hinreichende Darlegung genügt, greift es in der Sache nicht durch. 1. Die Berufung kann zunächst nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen werden. Nach dieser Vorschrift ist die Berufung zuzulassen, wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des (angefochtenen) Urteils bestehen. Zweifel solcher Art sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Der Kläger wendet sich ausdrücklich nicht gegen die rechtlichen Ansätze des Verwaltungsgerichts, sondern macht allein geltend, das Verwaltungsgericht habe die Zeugenaussagen (und die Aktenlage) falsch bewertet mit der Folge, dass der den angefochtenen Verfügungen zugrunde gelegte Sachverhalt gerade nicht feststehe. Dieses Vorbringen ist zwar § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzuordnen, weil diese Norm in Abgrenzung zu § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO grundsätzlich auch Fehler bei der Feststellung und Würdigung des entscheidungserheblichen Sachverhalts und bei der Beweiswürdigung erfasst. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 5. Februar 2019 – 1 A 2216/18 –, juris, Rn. 9 f., und Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 82 bis 85 und Rn. 189 f., sowie Kuhlmann/Wysk, in: Wysk, VwGO, 4. Aufl. 2025, § 124 Rn. 16, jeweils m. w. N. Es greift aber in der Sache insgesamt nicht durch. a) Das gilt zunächst für das Zulassungsvorbringen unter dem Gliederungspunkt III. 1. Mit diesem Vorbringen rügt der Kläger die Bewertung des Verwaltungsgerichts, er sei nach den Ermittlungen in dem (mit Blick auf die erfolgte Entlassung des Klägers aus dem Widerrufsbeamtenverhältnis nicht zu einem Abschluss geführten) Disziplinarverfahren zum ersten Mal in der fraglichen Nacht dadurch negativ aufgefallen, dass er sich zusammen mit dem Zeugen I. lautstark über die polizeilichen, den Zufluss der Menschenmenge an der Garderobe regelnden Maßnahmen echauffiert, nach der Rechtsgrundlage gefragt und die Antwort als falsch bezeichnet habe, um die anwesenden Polizisten der Landespolizei lächerlich zu machen und zu verunsichern. Er macht insoweit geltend, aus den von dem Gericht (UA S. 17 f.) herangezogenen schriftlichen Stellungnahmen ergebe sich gerade nicht, dass er und nicht etwa der Zeuge I. die beschriebenen Verhaltensweisen gezeigt habe, da diese das fragliche Geschehen gesamthaft und nicht hinreichend differenziert schilderten. Das trifft ersichtlich nicht zu. Aus den schriftlichen Stellungnahmen des Polizeikommissars (PK) F. (Beiakte Heft 3, Bl. 66e und 66 f, dritter, fünfter und sechster Absatz) und der Polizeikommissarin (PK’in) T. (Beiakte Heft 3, Bl. 67e und 67 f, Absätze 3 bis 9, und 18) ergibt sich klar und eindeutig, dass der Kläger, der zu einer Gruppe von drei Personen (bestehend aus dem später herausgetragenen Zeugen I., dessen Freundin und dem Kläger) gehört hat, die von diesen beiden Polizisten geschilderten Verhaltensweisen sämtlich selbst gezeigt hat, und zwar im gemeinschaftlichen Zusammenwirken mit dem Zeugen I.. Die beiden Landespolizisten haben nämlich jeweils deutlich und im Wesentlichen übereinstimmend das Folgende geschildert: Sie („Die zwei Männer“ bzw. „die jungen Männer“ der Dreiergruppe) hätten sich zunächst bzw. immer mehr über die polizeilichen Maßnahmen echauffiert und mehrfach lautstark posaunt, dass die Maßnahmen unrechtmäßig seien. Beide („fragten sie“ bzw. „Die jungen Männer forderten daraufhin uns auf“) hätten die Polizisten dann aufgefordert, die Rechtsgrundlage des polizeilichen Handelns zu nennen. Nach Benennung der Rechtsgrundlage durch PK F. hätten sie die Norm als steuerrechtliche und damit untaugliche Rechtsgrundlage bezeichnet („äußerten“). Sodann hätten sie sich lautstark und für die neben ihnen stehenden Polizisten unüberhörbar darüber unterhalten, „dass sie ja auch Polizisten seien und sich damit auskennen würden“ und „die getroffenen Maßnahmen so nicht rechtens seien“. Eine solche Unterhaltung verlangt auf der Hand liegend Beiträge auch des Klägers. Später sei es dann noch auf der anderen Seite der Schlange zu einer Schubserei gekommen, „an der die beiden genannten männlichen Personen beteiligt“ gewesen seien, wobei die Schubserei durch das Hinaustragen eines der beiden – nämlich des Zeugen I. – aus dem Saal beendet worden sei. Zusammenfassend hätten „beide Anwärter“ gegenüber den Einsatzkräften ein unangemessenes, provokatives und respektloses Gesamtverhalten gezeigt. b) Nicht zum Erfolg führt auch das Zulassungsvorbringen unter dem Gliederungspunkt III. 2. Mit diesem Vortrag wendet der Kläger sich zunächst gegen die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, es sei überzeugt, dass der Kläger und der Zeuge I. bei ihrer für sich genommen zulässigen Frage nach der Rechtsgrundlage nicht eine sachliche Überprüfung der getroffenen Maßnahmen bezweckt, sondern die Absicht gehabt hätten, sich als Angehörige der Bundespolizei überheblich und arrogant über Angehörige der Landespolizei zu erheben. Diese Erwägungen erwiesen sich als bloße Unterstellung, was unzulässig sei. Sie würden nämlich nicht durch Tatsachen gestützt, weil die in der mündlichen Verhandlung nur vernommenen Polizisten (die Zeugen Polizeioberkommissarin – POK’in – D. und Polizeihauptkommissar – PHK – S.) ein solches Verhalten nicht geschildert hätten und die schriftlichen Stellungnahmen aus dem Disziplinarverfahren (der PK’in T. und des PK F.) nicht hinreichend differenziert seien. Ferner richtet sich das Zulassungsvorbringen unter dem Gliederungspunkt III. 2. noch gegen die den zweiten Absatz auf Seite 18 des angefochtenen Urteils abschließende Wertung des Gerichts, ein „solches Verhalten“ sei „in der bereits beschriebenen Gesamtsituation auch nicht zielführend, sondern die Polizeiarbeit behindernd“ gewesen. Diese Wertung sei nicht nachvollziehbar. Das gelte selbst dann, wenn der Kläger und der Zeuge I. (gegenüber PK’in T. und PK F.) angegeben hätten, selbst Polizeibeamte zu sein. Zudem sei schon die Annahme des Verwaltungsgerichts falsch, die Einlassung des Klägers, er habe sich nicht schon innerhalb des Saals als Polizeibeamter zu erkennen gegeben, sei widerlegt. Das alles greift offensichtlich nicht durch. Der Kläger legt schon nicht nachvollziehbar dar, weshalb die Annahme des Verwaltungsgerichts, er und der Zeuge I. hätten sich schon bei dem an dieser Stelle in Rede stehenden – ersten – Vorfall öffentlich wahrnehmbar als Polizeibeamte zu erkennen gegeben, fehlerhaft sein sollte. Sein Vortrag, die Zeugen POK’in D. und PHK S. hätten ein solches Verhalten nicht geschildert, trifft zwar zu, ist aber ohne Belang. Diese Zeugen konnten zu dem ersten Vorfall nämlich schon deshalb nichts sagen, weil sie hierbei schlicht nicht anwesend waren. Dies haben die beiden Zeugen, wie das Protokoll der mündlichen Verhandlung belegt, auch jeweils bekundet (Zeugin POK’in D.: S. 3, zweiter Absatz, „Ich war ja nicht dabei“; Zeuge PHK S.: S. 9 oben dazu, dass er bis zu dem Verhalten des Zeugen I., das zu dem Platzverweis gegen diesen geführt hat, bei den Toiletten im Einsatz gewesen ist). Der insoweit verbleibende Vortrag des Klägers, PK’in T. und PK F. hätten in ihren schriftlichen Stellungnahmen weder ihn noch den Zeugen I. individualisiert erwähnt, trifft, wie bereits unter dem Gliederungspunkt 1. a) ausgeführt, ebenfalls nicht zu. Bereits deshalb legt der Kläger auch nicht nachvollziehbar dar, weshalb es fehlerhaft gewesen sein sollte anzunehmen, seine Einlassung, er habe sich nicht schon innerhalb des Saals als Polizeibeamter zu erkennen gegeben, sei widerlegt. Insoweit ist im Übrigen auch auf die diesbezügliche weitere Würdigung des Verwaltungsgerichts (UA S. 18 f.) zu verweisen, die der Kläger nicht angegriffen hat. Ausgehend von der danach gegebenen Tatsachenlage ist ferner die Annahme, dem Kläger und dem Zeugen I. sei es mit ihrem Verhalten darauf angekommen, sich über die Kollegen der Landespolizei zu erheben, ersichtlich nicht zu beanstanden. Ihr von den beiden Landesbeamten geschildertes Gesamtverhalten belegt eine solche Absicht vielmehr klar und deutlich. Insbesondere die geschilderte Äußerung, die von den Landespolizisten (natürlich) genannte Rechtsgrundlage aus dem PolG NRW entstamme dem Steuerrecht und rechtfertige die polizeilichen Maßnahmen daher nicht, sowie die lautstarke, ersichtlich zum Mithören jedenfalls durch die beiden Polizisten gedachte „Unterhaltung“ des Klägers mit dem Zeugen I. belegen eindrücklich, dass es diesen beiden nicht um eine sachliche Frage nach der einschlägigen Rechtsgrundlage ging, sondern um die Verwirklichung der von dem Verwaltungsgericht – zu Recht – angenommenen Absicht. Schließlich greift auch das Zulassungsvorbringen nicht durch, nach dem die Wertung des Gerichts, ein „solches Verhalten“ sei „in der bereits beschriebenen Gesamtsituation auch nicht zielführend, sondern die Polizeiarbeit behindernd“ gewesen, nicht nachvollziehbar sein soll. Diese Wertung bezieht sich entgegen dem Zulassungsvorbringen (S. 4, drittletzter Absatz) nicht lediglich auf die Bestätigung des Klägers und des Zeugen I. gegenüber den beiden Landespolizisten, dass sie angehende Polizisten seien, sondern auf das diesen gegenüber insgesamt gezeigte Verhalten. Das ergibt sich zum einen daraus, dass sie den Absatz erkennbar zusammenfassend abschließt. Zum anderen wird mit ihr die schon im vorhergehenden Absatz enthaltene Bewertung bekräftigt, dass der Kläger und der Zeuge I. die „anwesenden Polizisten in völlig unangebrachte Diskussionen verwickelt und damit an der weiteren Durchsetzung der angeordneten Maßnahme zumindest zeitlich (erkennbar gemeint: zeitweise) behindert“ hätten. Das trifft offensichtlich zu. c) Auch das weitere Zulassungsvorbringen (Gliederungspunkt III. 3.), das sich mit der gerichtlichen Würdigung des zweiten, nun die Polizeibeamten POK’in D. und PHK S. betreffenden Vorfalls (Verhalten des Klägers nach der zwangsweisen Durchsetzung des Platzverweises gegen den Zeugen I.) befasst, greift nicht durch. aa) Der Kläger macht insoweit zunächst (sinngemäß) geltend, das Verwaltungsgericht habe sich bei seiner Beweiswürdigung nicht (maßgeblich) auf die Aussagen der Zeugin POK’in D. stützen dürfen. Das Gericht habe mit seiner Bewertung, diese Zeugin habe zu seiner Überzeugung „die Wahrheit“ gesagt, die gebotene Prüfung verfehlt, ob die Erinnerung der Zeugin an das „mehrere“ (tatsächlich: knapp zwei) Jahre zurückliegende tumultartige Geschehen tragfähige Grundlage des angenommenen Sachverhalts sein könne. Dies sei nicht der Fall. Belegt werde dies durch Umstände, über die das Gericht hinweggegangen sei bzw. die es unbeachtet gelassen habe. Zum einen seien Widersprüche zwischen der schriftlichen Stellungnahme der POK’in D. und ihrer Zeugenaussage aufgetreten. Zum anderen habe die Zeugin auch “keinerlei weitere individualisierte Wahrnehmungen zum Kläger“ gehabt. Insbesondere sei sie nicht zu der wichtigen Angabe in der Lage gewesen sei, ob der Kläger bei dem zweiten Vorfall eine Jacke angehabt habe und daher nach den generell getroffenen Anordnungen schon zum Verlassen des Saales verpflichtet gewesen sei. Das greift nicht durch. Es trifft schon nicht zu, dass das Verwaltungsgericht die von dem Kläger angeführten Umstände unbeachtet gelassen und nicht in seine Würdigung einbezogen hat. Es hat sich mit diesen vielmehr eingehend beschäftigt (UA. S. 21, dritter Absatz – „Einzuräumen ist“ – bis zum Ende des zweiten Absatzes auf S. 22, sowie S. 22, dritter Absatz – Soweit der Prozessbevollmächtigte“ – bis S. 24, Ende des ersten Absatzes). Mit diesen Ausführungen setzt sich der Kläger nicht einmal ansatzweise auseinander und verfehlt damit insoweit schon die Anforderungen an eine hinreichende Darlegung seiner Zulassungsgründe. Unabhängig davon sei – die einschlägigen Ausführungen des Verwaltungsgerichts bekräftigend – ausgeführt, dass die genannten Umstände ersichtlich nicht geeignet erscheinen, die Erinnerung der Zeugin an die Auseinandersetzung mit dem Kläger in Zweifel zu ziehen, obwohl diese Auseinandersetzung sich während dieser Dienstschicht von dem sonstigen dienstlichen Geschehen, das die Zeugin betraf, deutlich abhob. Die Abweichungen, die bei der Wiedergabe einzelner von dem Kläger gewählter Formulierungen durch die Zeugin zu konstatieren sind, stehen erkennbar nicht der Wertung entgegen, diese habe die Äußerungen des Klägers (im zeitlichen Abstand von fast zwei Jahren) der Sache nach im Kern übereinstimmend wiedergegeben. Sie betreffen nämlich, wie ein Vergleich der folgenden Zitate ohne weiteres belegt, nur Randbereiche der Bekundungen. Angaben der Zeugin in der schriftlichen Anhörung, Beiakte 2 Bl. 33e: „Das ist so erbärmlich, was ihr hier abzieht, ihr seid so jämmerlich. Ihr habt überhaupt keine rechtliche Grundlage für eure Maßnahme“ und „Er machte mich darauf aufmerksam, dass … das Ganze ein Nachspiel für mich haben werde“; Angaben der Zeugin in der mündlichen Verhandlung, Protokoll der mündlichen Verhandlung, S. 4: Er hat mich „geduzt und in etwa gesagt: Du bist ja so lächerlich, das hier ist alles so erbärmlich. Wenn ich bald Die Vorgesetzter bin, dass passiert so etwas jedenfalls nicht mehr“; vgl. im Übrigen auch den Allgemeinen Bericht des PHK J., Beiakte Heft 2, Bl. 5c: „Das ist so erbärmlich, was Ihr hier abzieht. Das ist jämmerlich. Ihr seid alle so erbärmlich. Auf welcher Grundlage triffst Du Deine Maßnahme“. Die festzustellenden – wie gesagt: marginalen – Abweichungen belegen im Übrigen, dass die Zeugin sich nicht durch Rückgriff auf ihre Bekundungen im Disziplinarverfahren für die mündliche Verhandlung „präpariert“, sondern in dieser offen und frei aus der Erinnerung heraus ausgesagt hat. Der weitere Umstand, dass die Zeugin in der mündlichen Verhandlung bekundet hat, dass der Kläger ihrer Erinnerung nach bei der Auseinandersetzung (bereits) eine Jacke angehabt habe, zu deren Aussehen sie aber nichts sagen könne, spricht auch dann nicht gegen die Annahme, dass die Zeugin sich zutreffend an das Kerngeschehen erinnert hat, wenn der Kläger, wie er behauptet, zu dem genannten Zeitpunkt nicht mit einer Jacke bekleidet war. Angesichts der von Seiten des Klägers „aggressiv“ (Beiakte Heft 2, Bl. 33e) bzw. „wütend“ (Protokoll der mündlichen Verhandlung, S. 4) geführten verbalen Auseinandersetzung war die Wahrnehmung der Zeugin nämlich im Falle des Klägers – anders als bei friedlichen Besuchern der Party – nicht mehr auf dessen genauen Bekleidungszustand ausgerichtet, sondern, wie schon das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat (UA S. 23, Zeile 9 bis 11 des zweiten Absatzes) auf dessen grob störendes Verhalten, das seine Entfernung aus dem Saal unabhängig davon gebot, ob er schon mit einer Jacke bekleidet war oder nicht. bb) Ferner wendet sich der Kläger gegen die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, für die von dem Kläger behauptete Personenverwechslung lägen keine greifbaren Anhaltspunkte vor. Diese Einschätzung sei falsch. Der Bekundung der Zeugin, der Kläger sei zwangsweise aus dem Saal geführt worden, werde weder durch die Einsatzdokumentation noch durch die Ergebnisse der Disziplinarermittlungen belegt, Danach sei lediglich „eine Person (der Zeuge I.) aus dem Saal geführt“ worden. Der Kläger sei hingegen „aus freien Stücken hinter dem Zeugen I.“ hinterhergegangen und von den Polizisten im Außenbereich erst wahrgenommen worden, als er sich an der dortigen Identitätsfeststellung des Zeugen I. beteiligt habe. Der Zeuge I. habe in der mündlichen Verhandlung widerspruchsfrei und nachvollziehbar geschildert, dass er gesehen habe, „wie der Kläger ohne Zwangsmaßnahme ihm gefolgt sei, als er selbst aus dem Saal geführt“ worden sei. Die Würdigung dieser Bekundungen als nicht glaubhaft habe das Gericht „nicht weiter begründet“. Auch die Zeugen C. und Z. hätten ausgeführt, dass sie gesehen hätten, „wie der Kläger den Saal alleine nach draußen verlassen habe und hierbei nicht in Begleitung von Polizeibeamten gewesen sei“. Die diesbezügliche Annahme des Verwaltungsgerichts, der Kläger sei nur bis zur Türschwelle geführt worden, so dass die draußen Stehenden die Begleitung des Klägers nicht hätten bemerken können, sei „völlig unrealistisch“ bzw. nicht nachvollziehbar. Es erschließe sich in einem solchen Fall nämlich nicht, weshalb mit dem Zeugen I. und dem Kläger so unterschiedlich verfahren worden sein sollte. Zudem hätte ein zwangsweises Durchsetzen eines Platzverweises gegen den Kläger auf jeden Fall zu einer Identitätsfeststellung und damit auch zur Dokumentation der Zwangsanwendung geführt. Ferner habe das Gericht auch die Aussage der Zeugin O. unzureichend berücksichtigt, die ausgeschlossen habe, dass gegen den Kläger ein Platzverweis ausgesprochen worden und er aus dem Saal geführt worden sei. Es habe diese Aussage unter Hinweis auf deren vermuteten aufgewühlten Gemütszustand nämlich völlig abgewertet, ohne eine Überforderung der Zeugin POK’in D. aufgrund des Gesamteinsatzes auch nur in Erwägung zu ziehen. Letzlich sei die Aussage der Zeugin POK’in D. durch die Aussagen der Zeugen O., C. (Bundespolizist), Z. und I. widerlegt. Auch dieses Zulassungsvorbringen kann nicht zum Erfolg führen. Es trifft schon nicht zu, dass lediglich die Zeugin POK’in D. angegeben hat, der Kläger sei nach einem von ihr ausgesprochenen Platzverweis „durch zwei ….. Kollegen mit einfacher körperlicher Gewalt rausgebracht“ (Beiakte Heft 2, B. 33e) bzw. von zwei Kollegen vom Polizeipräsidenten R. „hinaus begleitet“, d. h. „untergehakt und aus dem Saal herausgeführt“ worden (Protokoll der mündlichen Verhandlung, S. 4 und 6). Schon in dem Allgemeinen Bericht des PHK J., in dem auch die – also festgestellten – Personalien des Klägers vermerkt sind, wird ausdrücklich festgehalten, dass sowohl der Zeuge I. als auch der Kläger wegen Nichtbefolgung eines Platzverweises aus dem Saal entfernt worden seien. Danach ist „Herr W.“ (auf S. 1 des Berichts richtig: I.) „aus dem Innenraum hinaus getragen“ worden, während „Herr E.“ (…) aus der Halle hinausgeschoben“ worden ist (jeweils S. 4 des Berichts oben). Auf S. 5 des Berichts wird noch einmal wiederholt, dass „Herr E.“ „durch Kräfte des PP R. ebenfalls mit einfacher körperlicher Gewalt aus dem Innenraum hinaus gebracht“ worden sei. Ferner haben im Disziplinarverfahren weitere Beamten Angaben gemacht, die sich mit den Bekundungen der Zeugin in der mündlichen Verhandlung decken. So hat PHK U. in seiner schriftlichen Stellungnahme ausgeführt, dass er am rechten Ausgang des „Saales 2000“ eingesetzt gewesen sei und dort von den Kräften des Innenbereichs die Personen angenommen habe, die aufgrund ihres Verhaltens der Örtlichkeit verwiesen werden sollten; unter diesen Personen habe sich auch „PMA E.“ befunden, der ihm in Erinnerung geblieben sei, weil es sich bei ihm um einen Polizeibeamten in Ausbildung gehandelt haben solle und weil er selbst nach Verlassen des Saales noch durch wildes Gestikulieren und Schreien aufgefallen sei (Beiakte Heft 3, Bl. 68c). Der ebenfalls am rechten Ausgang eingesetzte PK Q. schließlich hat ausgeführt, dass „PMA E. (…) durch Kräfte aus dem Inneren des Saals nach draußen geschoben“ worden, sich dann demonstrativ und störend vor dem rechten Ausgang aufgehalten und auf eine Ansprache durch ihn sinngemäß erwidert habe, „er sei dem Platzverweis nachgekommen, da er schließlich nicht mehr im Saal sei“. Die Würdigung des Verwaltungsgerichts, die Zeugin POK’in D. habe mit ihren entsprechenden Bekundungen „die Wahrheit gesagt“, also glaubhafte, einer noch vorhandenen Erinnerung entsprechende Aussagen gemacht, ist auch in Ansehung des einschlägigen Zulassungsvortrags nicht zu beanstanden. Namentlich hat das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen, dass eine Personenverwechslung nach den (oben angeführten) Bekundungen der Zeugin POK’in D. sowie der Polizeibeamten PK Q., PHK U. und PHK J. (vgl. UA S. 25 f.), die deutlich zwischen den beiden Protagonisten differenzieren und keine Hinweise auf eine Beteiligung eines dritten Mannes geben, ausgeschlossen ist. Beanstandungsfrei ist ferner die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Richtigkeit der Bekundungen der Zeugin POK’in D. und der übrigen Landespolizisten werde auch nicht durch die entgegenstehenden Aussagen der vier von dem Kläger benannten Zeugen (I., C., Z. und O.) in Zweifel gezogen. Das gilt zunächst für die Aussage des Zeugen I.. Der Bewertung des Gerichts, diese Aussage sei durch den Versuch geprägt, die alleinige Schuld auf sich zu nehmen (und den Kläger mit falschen Angaben zu entlasten), hat der Kläger nichts Substantielles entgegengehalten. Der Zeuge konnte, wie das Verwaltungsgericht überzeugend ausgeführt hat, einen solchen „Freundschaftsdienst“ ohne Kosten für sich selbst leisten, weil er die wegen seines Verhaltens erfolgte Nichtübernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe (Polizeimeister bei der Bundespolizei) hingenommen hat. Diesem Motiv einer Begünstigung des Klägers durch eine nicht wahrheitsgemäße Aussage steht bei der Zeugin POK‘in D., die mit dem Kläger in keiner Verbindung steht, kein erkennbares Motiv gegenüber, diesen durch eine falsche Aussage zu belasten; das Gleiche gilt für die übrigen o. a. Landespolizisten. Außerdem hat der Zeuge I. selbst angegeben, dass der Kläger erst „nach gefühlten drei Sekunden hinter“ ihm, der zuvor rausgetragen worden sei (“Sie haben mich dann rausgetragen“), hergekommen sei, und zwar ohne Polizeibegleitung. Dieser Aussage und der Aussage der Zeugin O., der Kläger habe sich nach dem Heraustragen des Zeugen I. erst noch zwei bis drei Minuten um sie gekümmert und sei erst dann „rausgegangen“ (Protokoll der mündlichen Verhandlung, S. 14 Ende des ersten Absatzes und dritter Absatz), kann ohne weiteres entnommen werden, dass der Zeuge bereits auf dem Vorplatz war, als der Kläger hinzukam. Dass der Zeuge I. ein Geschehen im Gebäudeinneren und damit ein den Platzverweis erledigendes Hinausschieben des Klägers aus dem Saal bis zur Türschwelle beobachtet hat (und beobachten konnte), ergibt sich aus seiner Aussage schon nicht. Die Zeugen Z. und C., die sich im Außenbereich des Gebäudes befanden, haben, wie das Verwaltungsgericht im Rahmen der Beweiswürdigung (UA S. 28, dritter Absatz) zutreffend festhält, bereits nach eigenen Angaben nur sehen können, was auf dem Vorplatz geschehen ist, nicht aber, ob der Kläger bis zur Türschwelle geschoben worden war (Protokoll der mündlichen Verhandlung, S. 16, vierter Absatz, und S. 17, vierter und fünfter Absatz). Auch die Würdigung der Aussage der Zeugin O. durch das Verwaltungsgericht wird durch das Zulassungsvorbringen nicht mit Erfolg in Zweifel gezogen. Der Bewertung, es liege möglicherweise eine fehlerhafte (oder fehlerhaft erinnerte) Wahrnehmung des – durch mehrere Polizeibeamte bekundeten – Geschehens eines Hinausschiebens des Klägers durch die Zeugin O. vor, weil sie sich in einem aufgewühlten Gemütszustand befunden habe, ist plausibel. Ein solcher Zustand ist nämlich durch ihre eigene Bekundung (Protokoll der mündlichen Verhandlung, S. 14: „Ich habe dann total emotional reagiert“) und durch die schriftlichen Angaben der Zeugin POK’in D. (Beiakte Heft 2, Bl. 33d unten: „Die Maßnahme gegen Herrn I. nahm seine Begleiterin zum Anlass, sich schreiend auf den Boden zu werfen.“) belegt. Der Aussage der Zeugin O. könnte aber auch dann nicht gefolgt werden, wenn ihr emotionaler Zustand (und auch sonstige Umstände) sie nicht (mehr) gehindert haben sollte(n), die Umstände des Verlassens des Saales durch den Kläger zu beobachten. In einem solchen Fall müsste man nämlich angesichts der abweichenden übereinstimmenden Bekundungen mehrerer Polizeibeamter ohne erkennbare Belastungstendenz zu der Schlussfolgerung gelangen, dass ihre Aussage, der Kläger sei ohne Platzverweis „einfach rausgegangen“ bewusst falsch und von der Absicht getragen gewesen ist, den ihr (über den Zeugen I.) freundschaftlich verbundenen Kläger zu begünstigen. Ebenfalls nicht zielführend ist schließlich das Zulassungsvorbringen, die Annahme, der Kläger sei nur bis zur Türschwelle geführt worden, so dass die draußen Stehenden die Begleitung des Klägers nicht hätten bemerken können, sei „völlig unrealistisch“ bzw. nicht nachvollziehbar. Die unterschiedliche Verfahrensweise in Bezug auf den Zeugen I. einerseits und den Kläger andererseits findet ihren – simplen – Grund schon darin, dass die Intensität ihrer Weigerung, den jeweiligen Platzverweis zu befolgen, sich deutlich unterschieden hat. 2. Die Berufung kann auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zugelassen werden. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten im Sinne dieser Vorschrift liegen vor, wenn der Ausgang des Rechtsstreits aufgrund des Zulassungsvorbringens bei summarischer Prüfung als offen erscheint. Dies ist dann der Fall, wenn das Zulassungsvorbringen Anlass zu solchen Zweifeln gibt, die sich nicht schon ohne Weiteres im Zulassungsverfahren, sondern erst in einem Berufungsverfahren mit der erforderlichen Sicherheit klären und entscheiden ließen. Vgl. zuletzt etwa OVG NRW, Beschluss vom 26. August 2024 – 1 A 3228/21 –, juris, Rn. 115, m. w. N.; ausführlich Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 106 ff., m. w. N. Solche besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten ergeben sich aus dem Zulassungsvorbringen nicht. Es ist schon nicht dargelegt und erschließt sich im Übrigen auch in der Sache nicht, dass die Rechtssache, wie der Kläger behauptet, hinsichtlich ihres (rechtlichen?) Schwierigkeitsgrades „weit über dem liegt, was üblicherweise in Verfahren vor dem Verwaltungsgericht verhandelt wird“. Die – einzige – Begründung des Klägers, dies ergebe sich „aus dem rechtlich unzutreffenden Umgang des Gerichts mit den Zeugenaussagen und der Frage, wem man 'glaube' und wem man unzutreffende Erinnerungen 'unterstellt', kann schon mit Blick auf das zu dem Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO Ausgeführte nicht durchgreifen. 3. Die Zulassung der Berufung kann schließlich auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO erfolgen. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird, und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Zur Darlegung des Zulassungsgrundes ist die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Ist die aufgeworfene Frage eine Rechtsfrage, so ist ihre Klärungsbedürftigkeit nicht schon allein deshalb zu bejahen, weil sie bislang nicht obergerichtlich oder höchstrichterlich entschieden ist. Nach der Zielsetzung des Zulassungsrechts ist vielmehr Voraussetzung, dass aus Gründen der Einheit oder Fortentwicklung des Rechts eine obergerichtliche oder höchstrichterliche Entscheidung geboten ist. Die Klärungsbedürftigkeit fehlt deshalb, wenn sich die als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage entweder schon auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts nach allgemeinen Auslegungsmethoden oder aber (ggf. ergänzend) auf der Basis bereits vorliegender Rechtsprechung ohne weiteres beantworten lässt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20. Mai 2021– 1 A 3724/18 –, juris, Rn. 20 f., vom 13. Februar 2018 – 1 A 2517/16 –, juris, Rn. 32, und vom 13. Oktober 2011 – 1 A 1925/09 –, juris, Rn. 31 f., m. w. N.; ferner Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 127, 142 ff., 149 und 151 ff. In Anwendung dieser Grundsätze liegen die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung nicht vor. Der Kläger wirft als rechtsgrundsätzlich bedeutsam allein die (nicht vollständig ausformulierte) Frage auf, „ob ein Dienstherr zutreffend von einer hinreichend gesicherten Tatsachengrundlage bei seiner Ermessensentscheidung ausgehen kann, wenn sich Zeugenaussagen diametral gegenüberstehen und hiermit die Frage, ob ein Dienstherr hiermit die ihm treffende Beweislast erfüllt oder nicht“. Diese Frage rechtfertigt die begehrte Zulassung der Berufung schon mangels hinreichender Darlegungen nicht. Der Kläger hat insoweit nämlich keine Begründung vorgelegt, sondern sich auf die bloße Formulierung der Frage beschränkt. Unabhängig davon wäre die aufgeworfene Frage, soweit sie verständlich ist, in ihrer Abstraktheit nicht klärungsfähig, weil sie auf die Erstellung eines Gutachtens hinausliefe, das alle möglichen Fallgestaltungen zu bedenken hätte. Bezöge man sie, was wohl eigentlich gewollt sein dürfte, hingegen auf den konkreten Einzelfall der erfolgten (behördlichen oder gerichtlichen?) Beweiswürdigung, so wäre nicht erkennbar, dass sie über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts haben könnte. Die (nicht seltene) Situation, dass Zeugenaussagen sich diametral gegenüberstehen, ist im Falle der Entscheidungserheblichkeit dieser Aussagen nämlich im Wege der freien Beweiswürdigung nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO und damit im Wege einer individuellen Würdigung des konkret gegebenen Sachverhalts aufzulösen. Freie Beweiswürdigung bedeutet dabei, dass das Gesetz dem Richter grundsätzlich keine festen Regeln für seine Überzeugungsbildung bzw. Würdigung vorschreibt; der Richter hat insoweit nur das Gebot der Rationalität der Überzeugungsbildung, ausnahmsweise gesetzlich normierte Beweisregeln sowie bestehende „informelle Beweisregeln“ zu beachten. Vgl. etwa Rixen, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 108 Rn. 45 bis 63, m. w. N. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 1 bis 3 GKG. Im Rahmen des § 52 Abs. 6 Satz 1 GKG ist hier dessen Nr. 2 einschlägig, weil der Kläger die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe und damit die Begründung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses auf Zeit (vgl. §§ 6 Abs. 3 Nr. 1, 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBG) begehrt. Auszugehen ist daher von dem hälftigen Jahresbetrag der Bezüge, die dem Kläger nach Maßgabe des im Zeitpunkt der Stellung des Zulassungsantrags (5. Februar 2022) bekanntgemachten, für Beamtinnen und Beamte des Bundes geltenden Besoldungsrechts für das angestrebte Einstellungsamt im laufenden Kalenderjahr (§ 52 Abs. 6 Satz 2 GKG), d. h. im Kalenderjahr der Rechtsmitteleinlegung, zu zahlen wären, wobei die nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 und Satz 3 GKG ausgenommenen Besoldungsbestandteile unberücksichtigt zu bleiben haben. Der so zu ermittelnde Betrag beläuft sich angesichts des angestrebten Amtes nach A 7 BBesO, bei Zugrundelegung der Erfahrungsstufe 1 und bezogen auf das maßgebliche Jahr 2022 (abgerundet) auf 15.619,39 Euro. Das ist die Hälfte des 31.238,79 Euro ausmachenden Jahresbetrags, der sich wiederum aus den monatlichen Beträgen für ersten drei Monate des Jahres einerseits (jeweils 2.568,56 Euro) und den monatlichen Beträgen für die übrigen neun Monate andererseits (jeweils 2.614,79 Euro) zusammensetzt. Von einer Korrektur der erstinstanzlich erfolgten, auf 15.228,60 Euro lautenden Streitwertfestsetzung sieht der Senat ab, weil sich die Streitwertstufe hierdurch nicht ändern würde. Der richtigerweise, nämlich bei der gebotenen Berücksichtigung der im Januar und Februar 2020 noch nicht angehobenen monatlichen Besoldung festzusetzende Streitwert beliefe sich nämlich auf 15.201,98 Euro. Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist nunmehr rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.