Leitsatz: 1. Angehörigen der yezidischen Glaubensgemeinschaft droht in der Provinz Ninive (Irak) aktuell weder durch den irakischen Staat noch durch den IS oder durch sonstige nichtstaatliche Dritte mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine an ihre Religionszugehörigkeit anknüpfende Verfolgung als Gruppe. 2. Bei der Betrachtung der Verhältnisse in der Herkunftsregion stellt der Senat abweichend von seinen vorherigen Entscheidungen auf die gesamte Provinz Ninive ab. 3. Örtlicher Bezugspunkt für die im Rahmen der Prüfung eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG anzustellende Prognose, ob eine Abschiebung ausgeschlossen ist, weil dem Ausländer im Aufnahmeland eine Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung droht, ist zunächst der tatsächliche Zielort der Abschiebung. Dies ist in der Regel die Herkunftsregion des Ausländers, in die er typischerweise zurückkehren wird. 4. Die derzeitigen Lebensbedingungen und humanitären Verhältnisse in der Provinz Ninive begründen nach den dem Senat vorliegenden Erkenntnissen nicht für jeden dorthin zurückkehrenden Yeziden mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit ein ernsthaftes Risiko eines Verstoßes gegen Art. 3 EMRK. Vielmehr bedarf es für die im Rahmen der Prüfung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG zu treffende Gefahrenprognose einer umfassenden Würdigung aller Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der individuellen Verhältnisse und persönlichen Merkmale des betreffenden Ausländers. Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die am 0. Januar 0000 in der Stadt al-Ba´aj im gleichnamigen Distrikt in der Provinz Ninive geborene Klägerin ist irakische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit und gehört der Religionsgemeinschaft der Yeziden an. Sie reiste am 13. Mai 2016 auf dem Luftweg mit einem von der deutschen Botschaft in Teheran/Iran ausgestellten nationalen Visum zum Familiennachzug zu ihrem Ehemann W. T. in die Bundesrepublik Deutschland ein. Herrn T. war mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: Bundesamt) vom 26. August 2015 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden. Den am 0. August 0000 und am 00. Juli 0000 geborenen gemeinsamen Kindern F. und H. T. wurde - jeweils abgeleitet von Herrn T. - mit Bescheiden des Bundesamtes vom 13. Oktober 2017 und vom 6. September 2019 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Am 22. Januar 2018 stellte die Klägerin beim Bundesamt einen Asylantrag. Im Rahmen ihrer Anhörung durch das Bundesamt am 29. Januar 2018 gab sie an, sie habe vor ihrer Flucht im Distrikt Sindjar („Hay El Shuhada“) gelebt und sich zuletzt in Flüchtlingslagern in Khanke und Amediye (Provinz Dohuk) aufgehalten. Sie habe im Irak ihr Abitur absolviert und bis zu ihrer Flucht nach Deutschland als Lehrerin gearbeitet. Zu ihren Fluchtgründen führte die Klägerin aus, im Irak sei kein Platz für Yeziden. Diese würden dort unterdrückt und hätten keine oder wenige Rechte. Persönlich verfolgt oder bedroht worden sei sie nicht; dies gelte auch für ihren Ehemann. Bei Rückkehr in den Irak befürchtet sie, dass sich alles wiederhole und die Yeziden verfolgt würden. Mit Bescheid vom 25. Mai 2018 lehnte das Bundesamt die Anträge der Klägerin auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1.), auf Anerkennung als Asylberechtigte (Ziffer 2.) sowie auf Zuerkennung subsidiären Schutzes (Ziffer 3.) ab und stellte das Nichtvorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG fest (Ziffer 4.). Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Anerkennung der Klägerin als Asylberechtigte lägen nicht vor. Die Klägerin habe keine persönliche Bedrohung sowie keinerlei individuelle Verfolgungshandlung vorgetragen. Auch die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes lägen nicht vor, denn es seien keinerlei Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass der Klägerin bei einer Rückkehr in den Irak ein ernsthafter Schaden i. S. d. § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG drohe. Insbesondere müsse sie keine ernsthafte individuelle Bedrohung ihres Lebens oder ihrer Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts befürchten. Schließlich lägen auch Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vor. Die Klägerin sei bei einer Rückkehr in den Irak keinen existenziellen Gefahren ausgesetzt, zumal sie über ein großes familiäres Netzwerk im Bundesgebiet verfüge, mit dessen Unterstützung bei einer Rückkehr zu rechnen sei. Abgesehen hiervon habe die Klägerin bis zu ihrer Ausreise als Lehrerin gearbeitet und könne somit auch eigenständig ihren Lebensunterhalt bestreiten. Die Klägerin hat am 22. Juni 2018 beim Verwaltungsgericht Düsseldorf Klage erhoben. Zu deren Begründung hat sie im Wesentlichen geltend gemacht: Ihr stehe ein Anspruch auf Zuerkennung von Familienasyl nach § 26 AsylG zu, weil ihr Ehemann anerkannter Flüchtling sei. Ungeachtet dessen sei sie aufgrund ihrer yezidischen Religionszugehörigkeit einer Gruppenverfolgung durch den sogenannten Islamischen Staat (nachfolgend: IS) ausgesetzt gewesen, welcher auch ihren Heimatort überfallen habe. Da sie somit vorverfolgt ausgereist sei, bestehe die Vermutung für eine erneute Verfolgung im Falle ihrer Rückkehr in den Irak, welche vorliegend nicht durch stichhaltige Gründe widerlegt sei. Eine zumutbare inländische Fluchtalternative bestehe nicht; dies gelte insbesondere für die Autonome Region Kurdistan. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 25. Mai 2018 zu verpflichten, ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 25. Mai 2018 zu verpflichten, ihr den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, äußerst hilfsweise, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 25. Mai 2018 zu verpflichten festzustellen, dass für sie ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG bezüglich des Irak vorliegt. Die Beklagte hat keinen Antrag gestellt. Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit dem angefochtenen Urteil stattgegeben und die Beklagte verpflichtet, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Klägerin habe einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Sie sei vorverfolgt aus dem Irak ausgereist. Zum Zeitpunkt ihrer Flucht aus ihrer in der Provinz Ninive gelegenen Heimatregion Sindjar im August 2014 seien Yeziden einer religionsbezogenen Gruppenverfolgung durch den IS als nichtstaatlichem Akteur im Sinne von § 3c Nr. 3 AsylG ausgesetzt gewesen. Nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen sei der Heimatort der Klägerin al-Ba´aj im Jahr 2014 unter die Kontrolle des IS geraten und erst im Juni des Jahres 2017 zurückerobert worden. Der Klägerin komme danach die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie) zugute. „Stichhaltige Gründe“, die gegen eine der Klägerin bei Rückkehr in ihr Heimatland erneut drohende religionsbezogene Verfolgung sprächen und damit die durch die Vorschrift begründete Vermutung widerlegten, lägen nicht vor. Zwar sei die weitreichende Gebietsherrschaft des IS in der Heimatregion der Klägerin mittlerweile beendet worden und dieser somit zur Fortführung seiner systematischen Gruppenverfolgung in den Siedlungsgebieten der Yeziden in der Provinz Ninive nicht mehr in der Lage. Allerdings unterhalte der IS im Irak landesweit Schläferzellen, sei vom Untergrund aus aktiv und verübe Anschläge. Zukünftige Übergriffe auf religiöse Minderheiten wie die Yeziden könnten daher nicht mit der erforderlichen Gewissheit ausgeschlossen werden, zumal die fortdauernden konfessionellen Konflikte zwischen Schiiten und Sunniten eine besondere Gefahr des Wiedererstarkens des IS begründeten. Die Klägerin könne schließlich nicht auf eine inländische Fluchtalternative in der Autonomen Region Kurdistan verwiesen werden. Insbesondere angesichts der kapazitätsbedingten Zugangsbeschränkungen zum Wohnungs- und Arbeitsmarkt könne nicht davon ausgegangen werden, dass ihr dort eine selbstständige Sicherung des Existenzminimums gelingen werde. Auch ein Verweis auf einen (erneuten) Aufenthalt in Flüchtlingslagern komme aufgrund der dort herrschenden humanitären Umstände unter Zumutbarkeitsgesichtspunkten nicht in Betracht. Auf den Antrag der Beklagten hat der Senat mit Beschluss vom 25. Mai 2021 die Berufung wegen nachträglicher Abweichung von der Senatsrechtsprechung zugelassen. Zur Begründung ihrer Berufung verweist die Beklagte auf ihre Ausführungen im angefochtenen Bescheid und im Zulassungsantrag, den Zulassungsbeschluss sowie die Urteile des Senats vom 10. Mai 2021 in den Verfahren 9 A 570/20.A und 9 A 1489/20.A. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 6. März 2020 zu ändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. In der mündlichen Verhandlung vom 5. September 2023 ist die Klägerin informatorisch angehört worden. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls verwiesen. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes betreffend die Klägerin, ihren Ehemann W. T. und die gemeinsamen Kinder F. und H. T. sowie der von der Stadt X. beigezogenen Ausländerpersonalakten der vorbezeichneten Personen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Berufung der Beklagten hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Der Bescheid des Bundesamts vom 25. Mai 2018 ist rechtmäßig (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat in dem für die Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) weder einen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG aus eigenem oder aus abgeleitetem Recht nach § 26 AsylG (I.) noch auf die hilfsweise begehrte Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG (II.). Ebenso wenig besteht ein Anspruch auf die weiter hilfsweise begehrte Feststellung des Vorliegens eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG oder § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG (III.). I. Die Klägerin hat weder aus eigenem Recht einen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (1.) noch mit Blick auf die Schutzberechtigung ihres Ehemannes und ihrer Kinder aus abgeleitetem Recht (2.). 1. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG. Gemäß § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG oder das Bundesamt hat nach § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG von der Anwendung des § 60 Abs. 1 AufenthG abgesehen. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (GK), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten nach § 3a Abs. 1 AsylG Handlungen, die (1.) aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) keine Abweichung zulässig ist, oder (2.) in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise betroffen ist. Diese Legaldefinition der Verfolgungshandlung erfährt in § 3a Abs. 2 AsylG eine Ausgestaltung durch einen nicht abschließenden Katalog von Regelbeispielen. Danach kann etwa die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt (Nr. 1) eine Verfolgungshandlung darstellen. Der Begriff der Verfolgungshandlung setzt nicht nur voraus, dass ein bestimmtes Verhalten des potentiellen Verfolgers für die schwerwiegende Verletzung eines grundlegenden Menschenrechts oder eine vergleichbar schwere Rechtsverletzung durch Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen (Art. 9 Abs. 1 Buchst. a und b der Richtlinie 2011/95/EU) ursächlich ist, sondern erfordert auch ein auf die Verletzung eines derart geschützten Rechtsguts zielendes Verhalten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2009 ‑ 10 C 52.07 ‑, juris Rn. 22. Die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG genannten Verfolgungsgründe werden in § 3b AsylG konkretisiert. Der Begriff „Religion“ umfasst insbesondere theistische, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme oder Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder einer Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind (§ 3b Abs. 1 Nr. 2 AsylG). Zwischen den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG genannten und in § 3b AsylG konkretisierten Verfolgungsgründen und den in § 3a Abs. 1 und Abs. 2 AsylG beschriebenen Verfolgungshandlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG). Die Maßnahme muss darauf gerichtet sein, den von ihr Betroffenen gerade in Anknüpfung an einen oder mehrere Verfolgungsgründe zu treffen. Ob die Verfolgung in diesem Sinne „wegen“ eines Verfolgungsgrundes erfolgt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme zu beurteilen, nicht hingegen nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten. Diese Zielgerichtetheit muss nicht nur hinsichtlich der durch die Verfolgungshandlung bewirkten Rechtsgutverletzung, sondern auch in Bezug auf die Verfolgungsgründe im Sinne des § 3b AsylG, an die die Handlung anknüpft, anzunehmen sein. Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 ‑ 1 C 37.18 ‑, juris Rn. 12 m. w. N. Die Verfolgung kann nach § 3c AsylG ausgehen von dem Staat, von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die zuvor genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, i. S. d. § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Die Furcht vor Verfolgung ist im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG begründet, wenn dem Ausländer ‑ bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr ‑ die genannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d. h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit („real risk“) drohen. Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab gilt unabhängig von der Frage, ob der Ausländer vorverfolgt ausgereist ist oder nicht. Im Fall der Vorverfolgung greift aber die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU, wonach die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde beziehungsweise von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf ist, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung bedroht wird. Vgl. BVerwG, Urteile vom 19. April 2018 ‑ 1 C 29.17 ‑, juris Rn. 14 f., vom 1. Juni 2011 - 10 C 25.10 -, juris Rn. 22, und vom 27. April 2010 ‑ 10 C 5.09 ‑, juris Rn. 20 ff.; vgl. im Einzelnen zu Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU: OVG NRW, Urteil vom 10. Mai 2021 - 9 A 570/20.A -, juris Rn. 32 ff. Nach diesen Maßstäben ist der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft nicht zuzuerkennen. Im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ist nicht anzunehmen, dass ihr bei einer Rückkehr in den Irak mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung im dargestellten Sinne droht. Eine individuelle Verfolgung hat die Klägerin nicht geltend gemacht (a)). Auf der Grundlage der im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vorliegenden aktuellen Erkenntnisse ist auch eine Gruppenverfolgung von Yeziden in der Provinz Ninive nicht beachtlich wahrscheinlich (b)). a) Anhaltspunkte für eine erlittene oder drohende individuelle Verfolgung der Klägerin lassen sich ihrem Vorbringen nicht entnehmen. Ein individuelles Verfolgungsschicksal hat die Klägerin in ihrer Anhörung beim Bundesamt wie auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht geschildert. Sie beruft sich allein auf eine Verfolgung als Angehörige der Religionsgemeinschaft der Yeziden(dazu unter b.), von der sie ‑ wie jedes andere Mitglied der verfolgten Gruppe auch ‑ wegen des gruppenspezifischen Merkmals des yezidischen Glaubens betroffen sei. b) Wegen ihres yezidischen Glaubens ist die Klägerin bei einer Rückkehr in ihre Herkunftsregion im Irak, die Provinz Ninive (einschließlich des Distrikts Sindjar), nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer Gruppenverfolgung ausgesetzt. Die Gefahr eigener Verfolgung für einen Ausländer kann sich nicht nur aus gegen ihn selbst gerichteten Maßnahmen ergeben, sondern auch aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen, wenn diese Dritten wegen eines asylerheblichen Merkmals verfolgt werden, das er mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet (Gefahr der Gruppenverfolgung). Dabei ist je nach den tatsächlichen Gegebenheiten auch zu berücksichtigen, ob die Verfolgung allein an ein bestimmtes unverfügbares Merkmal wie die Religion anknüpft oder ob für die Bildung der verfolgten Gruppe und die Annahme einer individuellen Betroffenheit weitere Umstände oder Indizien hinzutreten müssen. Die Annahme einer alle Gruppenmitglieder erfassenden gruppengerichteten Verfolgung setzt ‑ abgesehen von den Fällen eines (staatlichen) Verfolgungsprogramms ‑ eine bestimmte Verfolgungsdichte voraus, welche die Regelvermutung eigener Verfolgung rechtfertigt. Hierfür ist die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in flüchtlingsrechtlich geschützte Rechtsgüter erforderlich, dass es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt. Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht. Voraussetzung für die Annahme einer Gruppenverfolgung ist ferner, dass die festgestellten Verfolgungsmaßnahmen die von ihnen Betroffenen gerade in Anknüpfung an flüchtlingsrechtlich erhebliche Merkmale treffen. Ob eine in dieser Weise spezifische Zielrichtung vorliegt, die Verfolgung mithin „wegen“ eines der in § 3 Abs. 1 AsylG genannten Merkmale erfolgt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme zu beurteilen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2009 - 10 C 11.08 ‑, juris Rn. 13 m. w. N. Ob Verfolgungshandlungen gegen eine bestimmte Gruppe von Menschen in deren Herkunftsland die Voraussetzungen der Verfolgungsdichte erfüllen, ist aufgrund einer wertenden Betrachtung im Sinne der Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung zu entscheiden. Dabei muss zunächst die Gesamtzahl der Angehörigen der von Verfolgungshandlungen betroffenen Gruppe ermittelt werden. Weiter müssen Anzahl und Intensität aller Verfolgungsmaßnahmen, gegen die Schutz weder von staatlichen Stellen noch von staatsähnlichen Herrschaftsorganisationen im Sinne von § 3d AsylG einschließlich internationaler Organisationen zu erlangen ist, möglichst detailliert festgestellt und hinsichtlich der Anknüpfung an ein oder mehrere unverfügbare Merkmale im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG nach ihrer objektiven Gerichtetheit zugeordnet werden. Alle danach gleichgearteten, auf eine nach denselben Merkmalen zusammengesetzte Gruppe bezogenen Verfolgungsmaßnahmen müssen schließlich zur ermittelten Größe dieser Gruppe in Beziehung gesetzt werden, weil eine bestimmte Anzahl von Eingriffen, die sich für eine kleine Gruppe von Verfolgten bereits als bedrohlich erweist, gegenüber einer großen Gruppe vergleichsweise geringfügig erscheinen kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2006 ‑ 1 C 15.05 ‑, juris Rn. 24. Dabei ist es nicht erforderlich, die zahlenmäßigen Grundlagen dieser Relationsbetrachtung zur Verfolgungsdichte mit quasi naturwissenschaftlicher Genauigkeit festzustellen. Vielmehr reicht es aus, die ungefähre Größenordnung der Verfolgungsschläge zu ermitteln und sie in Beziehung zur Gesamtgruppe der von Verfolgung Betroffenen zu setzen. Bei unübersichtlicher Tatsachenlage und nur bruchstückhaften Informationen aus einem Krisengebiet darf auch aus einer Vielzahl vorliegender Einzelinformationen eine zusammenfassende Bewertung des ungefähren Umfangs der flüchtlingsrechtlich erheblichen Verfolgungsschläge und der Größe der verfolgten Gruppe vorgenommen werden. Auch für die Annahme einer erheblichen Dunkelziffer nicht bekannter Übergriffe müssen die gerichtlichen Feststellungen zur Größenordnung der Gesamtheit der Anschläge in nachvollziehbarer und überprüfbarer Weise begründet werden. Diese Maßstäbe zur Feststellung einer Gruppenverfolgung sind auch dann anzuwenden, wenn den Betroffenen schwere Gefahren, insbesondere Gefahren für Leib und Leben drohen. Das Ausmaß der drohenden Gefahr ist vielmehr in die Bewertung einzubeziehen, ob die Furcht des Betroffenen vor Verfolgung begründet ist. Diese Bewertung setzt als Grundlage jedoch Feststellungen zu den Merkmalen der Gruppenverfolgung voraus, die alle Möglichkeiten der Tatsachenermittlung ausschöpfen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2009 - 10 C 11.08 ‑, juris Rn. 19. Diese Grundsätze zur Gruppenverfolgung gelten nicht nur für die staatliche Gruppenverfolgung, sondern sind prinzipiell auf die Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure übertragbar. Vgl. BVerwG, Urteile vom 21. April 2009 - 10 C 11.08 ‑, juris Rn. 14, und vom 18. Juli 2006 - 1 C 15.05 ‑, juris Rn. 21. Nach diesen Maßstäben ist der Senat unter Berücksichtigung der ihm vorliegenden Erkenntnisse zur aktuellen Lage im Irak zu der Überzeugung gelangt, dass eine Gruppenverfolgung von Yeziden in der Provinz Ninive derzeit nicht beachtlich wahrscheinlich ist. Angehörigen der yezidischen Glaubensgemeinschaft droht dort aktuell weder durch den irakischen Staat (dazu aa)) noch durch den IS (dazu bb)) oder durch sonstige nichtstaatliche Dritte (dazu cc)) mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine an ihre Religionszugehörigkeit anknüpfende Verfolgung als Gruppe. Bei der Betrachtung der Verhältnisse in der Herkunftsregion stellt der Senat abweichend von seinen vorherigen Entscheidungen auf die gesamte Provinz Ninive ab. So auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 7. Dezember 2021 ‑ A 10 S 2175/21 -, juris Rn. 15. Die frühere „kleinteiligere“, auf die jeweiligen Distrikte und Subdistrikte bezogene Senatsrechtsprechung, vgl. Senatsurteile vom 10. Mai 2021 ‑ 9 A 570/20.A ‑, juris Rn. 40 (Sindjar), vom 12. Oktober 2021 ‑ 9 A 549/18.A ‑, juris Rn. 38 (Tel Kef), und vom 21. Dezember 2022 – 9 A 1740/20.A -, juris Rn. 42 (Sindjar) sowie Beschluss vom 5. Juni 2020 ‑ 9 A 2885/18.A ‑, juris Rn. 20 (Subdistrikt Al Kosh), war dem Umstand geschuldet, dass die Angriffe des IS nur in einigen Gebieten der Provinz der Ninive erfolgten und infolgedessen die tatsächlichen Verhältnisse in den jeweiligen Distrikten der Provinz erheblich voneinander abwichen. Für eine solche Differenzierung bieten die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse in der Provinz Ninive derzeit keine Veranlassung mehr. aa) Eine systematische Verfolgung von Yeziden durch den irakischen Staat wegen ihrer Religionszugehörigkeit findet im Irak nicht statt. Insoweit nimmt der Senat zunächst Bezug auf seine Ausführungen in den Urteilen vom 10. Mai 2021 ‑ 9 A 570/20.A ‑, vom 22. Oktober 2021 - 9 A 2152/20.A - und vom 21. Dezember 2022 - 9 A 1740/20.A - (jeweils juris). Nachgehende Erkenntnisse rechtfertigen keine abweichende Betrachtung. Zwar leiden religiöse Minderheiten ‑ so auch Yeziden - im Zentralirak trotz der verfassungsrechtlichen Gleichberechtigung nach wie vor unter weitreichender gesellschaftlicher (faktischer) Diskriminierung. Eine systematische Diskriminierung oder Verfolgung religiöser oder ethnischer Minderheiten durch staatliche Behörden findet jedoch nicht statt. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Oktober 2022) vom 28. Oktober 2022, S. 5, 10 und 16. Insbesondere im Hinblick auf die yezidischen Opfer des IS ist der irakische Staat um Wiedergutmachung bemüht. So verabschiedete das irakische Parlament am 1. März 2021 das Gesetz für überlebende Yezidinnen („Yazidi Survivors Law“). Mit diesem Gesetz erkennt ‑ nach der Autonomen Region Kurdistan ‑ auch die Zentralregierung die IS-Verbrechen gegen die Yeziden als Völkermord an und hat einen Rahmen für konkrete Entschädigungs- bzw. Wiedergutmachungsleistungen unterschiedlicher Art geschaffen. Hierzu zählen etwa monatliche Zahlungen, Arbeitsmöglichkeiten im öffentlichen Sektor bei gleichzeitiger Zuweisung einer Quote von 2 % der verfügbaren Arbeitsplätze, ein Grundstück oder eine Wohneinheit, Unterstützung beim Wiedereintritt in die Schule und Zugang zu psychosozialen und anderen Gesundheitsdiensten. Vgl. EASO, Country Guidance: Iraq, Common analysis and guidance note, Juni 2022, S. 121 f. Nach seiner Amtsübernahme im Oktober 2022 erließ der irakische Premierminister Mohammed Shia al-Sudani Anweisungen betreffend den Wiederaufbau der Region Sindjar und die Ermöglichung der Rückkehr vertriebener Yeziden. Vgl. Iraqi News Agency, 5 urgent directives for the reconstruction of Sinjar and IDPs relief, 6. Februar 2023, abrufbar unter: https://ina.iq/eng/24889-5-urgent-directives-for-the-reconstruction-of-sinjar-and-idps-relief-.html. Im Zuge eines Besuches in der Provinz Ninive Anfang Mai 2023 traf er sich mit hochrangigen yezidischen Würdenträgern und bekräftigte erneut seine Unterstützung für die yezidische Bevölkerung. bb) Es besteht derzeit auch keine beachtliche Wahrscheinlichkeit für eine vom IS ausgehende (erneute) Gruppenverfolgung der Yeziden in der Provinz Ninive. Das Verwaltungsgericht hat allerdings zutreffend angenommen, dass die Klägerin als Yezidin aus dem Distrikt Sindjar im Sommer 2014 von einer Gruppenverfolgung durch den IS bedroht gewesen ist. Vgl. zur Situation im Distrikt Sindjar im August 2014: OVG NRW, Urteil vom 10. Mai 2021 - 9 A 570/20.A ‑, juris Rn. 68 ff. Die Frage, welche Folgen es im Hinblick auf das Eingreifen der Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU hat, dass die Klägerin zunächst weiter im Irak - nämlich in zwei Flüchtlingslagern in der Autonomen Region Kurdistan - verblieben und erst im Mai 2016 aus dem Irak ausgereist ist, kann hier offen bleiben. Zugunsten der Klägerin geht der Senat davon aus, dass die Vorschrift in ihrem Fall Anwendung findet und die Klägerin vorverfolgt ausgereist ist. Allerdings sprechen im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung stichhaltige Gründe im Sinne des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU gegen eine erneute Verfolgung durch den IS. Insoweit nimmt der Senat zunächst Bezug auf seine Ausführungen in den Urteilen vom 10. Mai 2021 - 9 A 570/20.A -, vom 22. Oktober 2021 - 9 A 2152/20.A - und vom 21. Dezember 2022 - 9 A 1740/20.A ‑ (jeweils juris). Auch diesbezüglich rechtfertigen neuere Erkenntnisse keine abweichende Betrachtung. Während die Zahl der Kämpfer des IS im Irak im Jahr 2022 auf 2.000 bis 10.000 geschätzt wurde, vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 21. Dezember 2022 - 9 A 1740/20.A -, juris Rn. 71 f., geht das Stockholm International Peace Research Institute (SIPRI) in einem jüngeren Bericht von lediglich 500 aktiven IS-Kämpfern im Irak aus. Vgl. SIPRI, Iraq in 2023: Challenges and prospects for peace and human security, 17. März 2023, S. 3. Der IS wird im Irak weiterhin bekämpft. Vgl. hierzu bereits ausführlich OVG NRW, Urteil vom 21. Dezember 2022 - 9 A 1740/20.A -, juris Rn. 73 ff. Für den Zeitraum vom 1. Oktober 2022 bis zum 14. Juli 2023 verzeichnet ACLED zahlreiche Angriffe des irakischen Militärs sowie verbündeter Milizen und Polizeieinheiten auf den IS mit Auswirkungen auf dessen Infrastruktur. Hierzu zählt die Beschlagnahme einer großen Anzahl von Waffen des IS einschließlich Munition. So zerstörte die 30. Brigade der PMF um den 27. Dezember 2022 mehr als 7.000 Raketen und andere Sprengstoffe, die von IS-Kämpfern in der Ninive-Ebene beschlagnahmt worden waren. Am 24. Juni 2023 entdeckte und beschlagnahmte der irakische Militärgeheimdienst ein großes Versteck mit verschiedenen Waffen von IS-Kämpfern in der Gegend von Ayn al Jahesh, darunter mehr als 5.200 Munitionsbehälter und 208.680 Schuss Munition sowie Mörser. Auch im Distrikt Hatra sind zahlreiche Verstecke und Waffenlager des IS vernichtet worden, zuletzt am 1. Juli, 22. und 18. Juni sowie 9. Mai 2023. Weitere erfolgreiche (Luft-)Angriffe auf Verstecke, Einrichtungen und Tunnelsysteme des IS erfolgten unter anderem am 5. Mai, 1. und 26. April, 13. März sowie 12. Dezember 2022. Am 18. und 21. Dezember 2022 führten irakische Streitkräfte Luftangriffe auf IS-Verstecke im Distrikt Tel Afar durch und töteten hierbei mindestens fünf IS-Kämpfer. Vgl. ACLED, Data Export Tool, gefiltert nach: Provinz „Ninewa“ (admin1) und „Islamic State“ (actor 2). Die Zahl der Anschläge des IS in der Provinz Ninive gegen Zivilisten ist weiterhin, vgl. hierzu bereits OVG NRW, Urteile vom 10. Mai 2021 - 9 A 570/20.A ‑ juris Rn. 165 ff., vom 22. Oktober 2021 - 9 A 2152/20.A ‑, juris Rn. 58 ff., und vom 21. Dezember 2022 - 9 A 1740/20.A -, juris Rn. 91 ff.; vgl. auch EUAA, Iraq Security Situation Country of Origin Information Report, vom 15. Januar 2022, S. 169, rückläufig. Joel Wing führt hierzu in seinem Blog „http://musingsoniraq.blogspot.com“ betreffend den Monat Oktober 2022 aus, die Zahl der im gesamten Land dokumentierten Sicherheitsvorfälle sei die niedrigste seit dem Jahr 2003 gewesen. Von den insgesamt 28 Sicherheitsvorfällen seien 23 dem IS zuzurechnen. Hierbei habe es sich in lediglich fünf Fällen um Angriffe („offensive attacks“) durch den IS gehandelt, während die übrigen 18 Aktionen dazu gedient hätten, die Bevölkerung und Regierungskräfte aus dünn besiedelten, ländlichen IS-Gebieten fernzuhalten. Für die Provinz Ninive verzeichnet Joel Wing lediglich drei Aktivitäten des IS. Ein Mann sei im Osten von Ninive erschossen worden. Ein weiterer Zivilist sei durch die Explosion eines alten IS-Sprengkörpers verletzt worden. Die Zahlen für Oktober 2022 deuteten unter Berücksichtigung der für die Vormonate ermittelten Zahlen auf eine weitere Schwächung des IS im Irak hin. Vgl. Joel Wing, Security in Iraq, Oct 1-7, 2022, 8-14, 2022, 15-21, 2022 und 22-28, 2022, und Violence Hits New Low in Iraq, 7. November 2022. Für den Monat November 2022 registriert Joel Wing ein Gewaltniveau auf einem neuen historischen Tiefstand mit lediglich 23 Sicherheitsvorfällen im gesamten Land. Alle 23 Vorfälle - hiervon lediglich drei „offensiver“ Art - seien dem IS zuzurechnen. Dieser operiere nur noch in ländlichen, bergigen und wüstenartigen Regionen des Landes, was zeige, wie wenig Bedeutung der IS im Irak derzeit habe. In der Provinz Ninive hätten sich zwei Vorfälle ereignet. Durch zwei vom IS verlegte Sprengsätze seien insgesamt drei Zivilisten verletzt worden. Vgl. Joel Wing, Security in Iraq, Nov 1-7, 2022, 8-14, 2022, 15-21, 2022 und 22-28, 2022, und Violence In Iraq At An All-Time Low, 5. Dezember 2022. Für den Monat Dezember 2022 registriert Joel Wing einen leichten Anstieg von durch den IS begangenen Gewalttaten auf landesweit 32, hiervon sechs „offensiver“ Art. Dies sei auf den im Dezember bekanntgegebenen Tod des IS-Anführers Abu Al Hassan Al-Hashemi Al-Qurashi (Nachfolger des im Februar 2022 getöteten Abu Ibrahim al Hashemi al-Qurayshi) zurückzuführen. Allerdings sei der seitens des IS angekündigte Rachefeldzug ausgeblieben, was ein weiteres Zeichen für die derzeitige Schwäche des IS im Irak sei. Selbst wenn der IS versuche, seine Angriffe zu verstärken, sei er kaum dazu in der Lage, viel auszurichten. Der Großteil seiner Kapazitäten sei darauf konzentriert, Regierungskräfte und Zivilisten von seinen Stützpunkten fernzuhalten. In der Provinz Ninive habe es neun Vorfälle mit IS-Beteiligung gegeben, bei denen drei Zivilisten getötet und sechs Zivilisten verletzt worden seien. Bei zwei dieser Vorfälle habe es sich um die Detonation von (alten) IS-Sprengsätzen gehandelt. Vgl. Joel Wing, Security in Iraq, Dec 1-7, 2022, 8-14, 2022, 15-21, 2022 und 22-28, 2022, und Violence Slightly Up in Iraq As Islamic State Launches Revenge Campaign, 4. Januar 2023. Für Januar 2023 registriert Joel Wing einen Rückgang der landesweiten Sicherheitsvorfälle auf 29, von denen vier pro-iranischen Gruppierungen und 25 dem IS zuzurechnen seien. Letzterer konzentriere sich weiterhin auf die Verteidigung seiner Gebiete; lediglich vier Aktivitäten des IS seien „offensiver“ Art gewesen. Das Hauptanliegen des IS bestehe weiter darin, die Kontrolle über Orte wie die Bezirke Muqdadiya und Khanaqin im Zentrum und Nordosten von Diyala, Hawija im Süden von Kirkuk und Tarmiya im Norden von Bagdad zu behalten. Außerhalb dieser Gebiete sei der IS kaum tätig. Für die Provinz Ninive stellt Joel Wing fünf Sicherheitsvorfälle unter Beteiligung des IS fest: Einmal sei eine Einheit der Hashd angegriffen worden. Während im Dorf Tal Qasab westlich von Mosul zwei IS-Sprengsätze erfolgreich hätten entschärft werden können, seien bei drei Detonationen (alter) IS-Sprengsätze insgesamt vier Kinder verletzt worden. Vgl. Joel Wing, Security in Iraq, Jan 1-7, 2023, 8-14, 2023, 15-21, 2023 und 22-28, 2023, und Violence Drops In Iraq In January 2023, 7. Februar 2023. Für den Monat Februar 2023 dokumentiert Joel Wing einen weiteren Rückgang der Gewalt mit lediglich geringer Aktivität des IS. Von den insgesamt 20 Sicherheitsvorfällen seien diesem 17 zuzurechnen. Insgesamt befinde sich der IS im Irak auf dem Tiefpunkt seiner Geschichte; seit Januar liege die Zahl der durch ihn wöchentlich verübten Angriffe im einstelligen Bereich und bislang betrage die Zahl der monatlichen Vorfälle die Hälfte des Durchschnitts des Jahres 2022. Der IS sei zudem isoliert in ländlichen Gebieten und habe keinen wirklichen Einfluss mehr im Irak. In der Provinz Ninive habe es im Februar 2023 drei sicherheitsrelevante Vorfälle unter IS-Beteiligung gegeben: Bei der Detonation von drei (alten) IS-Sprengkörpern seien drei Zivilisten verletzt worden. Vgl. Joel Wing, Security in Iraq, Feb 1-7, 2023, 8-14, 2023, und 15-22, 2023, und Violence Drops In Iraq For The 2nd Month, 5. März 2023. Im Monat März 2023 ist laut Joel Wing die Gewalt - trotz Beginn des Fastenmonats Ramadan und der zu diesem Zeitpunkt üblicherweise gestarteten jährlichen IS-Offensive - im dritten Monat in Folge zurückgegangen. Es habe nach Medienberichten im gesamten Land lediglich neun Sicherheitsvorfälle gegeben, von denen sich einer in der Provinz Ninive ereignet habe: Ein alter IS-Sprengsatz sei detoniert und habe zwei Kinder getötet. Vgl. Joel Wing, Security in Iraq, Mar 1-7, 2023, 8-14, 2023, und 15-21, 2023, und No Ramadan Offensive By The Islamic State Yet, 3. April 2023. Für den Monat April 2023 stellt Joel Wing fest, der Ramadan habe geendet, ohne dass der IS - erstmalig seit dem Jahr 2003 - seine jährliche Offensive habe starten können. Dies sei das jüngste Zeichen dafür, dass der IS im Irak verschwinde. Auch sei der versprochene Wiederaufbau nach seiner Niederlage im Jahr 2017 ausgeblieben. In den Medien sei für April 2023 von insgesamt 16 Sicherheitsvorfällen unter Beteiligung des IS berichtet worden. In der Provinz Ninive habe es drei Sicherheitsvorfälle, einer davon „offensiver“ Art, mit insgesamt drei zivilen Opfern gegeben. Bei der Explosion zweier alter IS-Sprengkörper seien im Hatra-Distrikt südöstlich von Mosul insgesamt drei Zivilisten verletzt worden. Im Makhmour-Distrikt habe der IS einen Sondierungsangriff gegen Peshmerga durchgeführt. Vgl. Joel Wing, Security in Iraq, Apr 1-7, 2023, 8-14, 2023, 15-21, 2023 und 22-28, 2023 REVISED, und Islamic State Fails To Deliver Ramadan Offensive in Iraq, 2. Mai 2023. Für Mai 2023 beschreibt Joel Wing die Sicherheitslage im Vergleich zum Vormonat als weitgehend unverändert. Es habe 15 sicherheitsrelevante Vorfälle gegeben, von denen sich fünf in der Provinz Ninive ereignet hätten: Bei der Explosion eines alten IS-Sprengsatzes im Distrikt Sindjar seien ein Schäfer getötet und ein anderer verletzt worden. Im Distrikt Nimrod sei ein PMF-Kämpfer ums Leben gekommen und der IS habe dort eine PMF-Einheit attackiert. An einem Checkpoint im Bezirk Qayyarah südlich von Mosul habe ein IS-Kämpfer versucht, das Feuer zu eröffnen, wobei er von Sicherheitskräften getötet worden sei. Ein weiterer Angriff des IS südlich von Mosul sei durch die Sicherheitskräfte gestoppt worden. Vgl. Joel Wing, Security in Iraq, May 1-7, 2023, 8-14, 2023, 15-21, 2023 und 22-28, 2023, und Islamic State Continues Its Decline In Iraq In April 2023, 5. Juni 2023. Für den Monat Juni 2023 stellt Joel Wing fest, der IS sei kaum aktiv gewesen. Insgesamt seien lediglich zehn Sicherheitsvorfälle gemeldet worden. Sämtliche Vorfälle hätten sich in ländlichen Gebieten des Irak ereignet. Der IS sei derart geschwächt, dass er allein in Gegenden operieren könne, in denen es wenige Menschen und eine geringe Regierungspräsens gebe. Sein Hauptanliegen sei die Sicherung seiner Gebiete, was dazu führe, dass er kaum noch Angriffe durchführe. In der Provinz Ninive habe sich in diesem Monat ein Vorfall ereignet: Im Distrikt Al-Ba´aj westlich von Mosul - einer wichtigen Schmuggelroute des IS - sei ein Schäfer von unbekannten bewaffneten Männern getötet worden. Vgl. Joel Wing, Security in Iraq, Jun 1-7, 2023, 8-14, 2023, 15-21, 2023 und 22-28, 2023, und Violence Continues To Drop In Iraq In Jun 2023, 3. Juli 2023. Im Juli 2023 sind die Aktivitäten des IS nach den Berichten von Joel Wing den dritten Monat in Folge weiter zurückgegangen. Im gesamten Land hätten sich neun Vorfälle unter Beteiligung des IS ereignet, keiner davon in der Provinz Ninive. Der IS sei im Irak kaum noch aktiv. Vgl. Joel Wing, Security in Iraq, Jul 1-7, 2023, 8-14, 2023 und 15-21, 2023, und Violence In Iraq Continues To Decline For 3rd Month, 2. August 2023. In Bezug auf die IS-Aktivitäten im Irak ergibt sich den Berichten von Joel Wing zufolge im August 2023 keine nennenswerte Veränderung. Die Aktivitäten seien weiterhin gering. Das Gewaltniveau im Irak sei derzeit das niedrigste seit dem Jahr 2003. Landesweit sei es im August zu 11 bzw. 12 Vorfällen gekommen, davon hätten sich zwei in Ninive ereignet. Bei dem zweiten Vorfall in Ninive sei eine Person verletzt worden. Vgl. Joel Wing, Security in Iraq, Aug 1-7, 2023, 8-14, 2023, 15-21, 2023 und 22-28, 2023, und Security In Iraq Remains Stable In August 2023, 4. September 2023. Unter Zugrundelegung der vorstehenden Angaben von Joel Wing ist für die Provinz Ninive für den Zeitraum von Anfang Oktober 2022 bis Ende August 2023 davon auszugehen, dass bei Vorfällen unter Beteiligung des IS 8 Zivilisten getötet und 22 Zivilisten verletzt wurden. ACLED verzeichnet für die Provinz Ninive für den Zeitraum vom 1. Juli 2022 bis zum 14. Juli 2023 insgesamt 39 sicherheitsrelevante Vorfälle unter IS-Beteiligung, bei denen zwölf Zivilisten - hiervon zehn bei der Explosion alter IS-Sprengsätze - getötet und 36 Zivilisten - hiervon 28 bei der Explosion alter IS-Sprengsätze - verletzt wurden. Daneben sind die Entführung eines Zivilisten und die Entdeckung von sieben vom IS angelegten Massengräbern verzeichnet. Vgl. Data Export Tool, Datensatz gefiltert nach Provinz „Ninewa“ (admin1) und „Islamic State“ (actor1). Betreffend den Distrikt Sindjar sind bei ACLED für den vorgenannten Zeitraum sieben sicherheitsrelevante Vorfälle unter IS-Beteiligung mit zivilen Opfern aufgeführt. Bei fünf dieser Vorfälle handelt es sich um die Entdeckung von Massengräbern. Als weitere Ereignisse sind für den 9. und 10. Mai 2023 die Detonation zweier alter IS-Sprengsätze dokumentiert, durch welche zwei Zivilisten getötet und drei weitere verletzt wurden. Vgl. Data Export Tool, Datensatz gefiltert nach Provinz „Ninewa“ (admin1), Distrikt „Sinjar“ (admin2) und „Islamic State“ (actor1). Ausgehend von den vorstehenden Zahlen, die sich zudem auf sämtliche zivile Opfer und nicht nur auf Yeziden beziehen, ergibt sich in quantitativer Hinsicht keine Verfolgungsdichte, die die Annahme rechtfertigt, Yeziden seien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr einer erneuten Gruppenverfolgung durch den IS ausgesetzt. Dies gilt umso mehr unter Berücksichtigung des Umstandes, dass sowohl nach den von ACLED als auch den von Joel Wing erfassten Daten ein Großteil der Opfer in der Provinz Ninive bei der Detonation alter IS-Sprengsätze verwundet oder getötet wurde. Jedenfalls als Indiz für eine fehlende drohende Gruppenverfolgungsgefahr kann auch der Umstand angesehen werden, dass nach Angaben der Internationalen Organisation für Migration (IOM) mittlerweile (Stand: 31. August 2023) in die Provinz Ninive 1.953.714 Binnenflüchtlinge - hiervon 126.186 in den Distrikt Sindjar als Hauptsiedlungsgebiet der Yeziden - zurückgekehrt sind. Vgl. IOM: Displacement Tracking Matrix: Returns, Stand 31. August 2023, abrufbar unter: https://iraqdtm.iom.int/Dashboard#Returns. Andere Quellen berichten sogar, dass allein mehr als 150.000 yezidische Binnenflüchtlinge wieder in ihren Heimatorten im Distrikt Sindjar leben würden. Vgl. Shafaq News, KRG: +150,000 Yazidis have moved back to their hometowns in Sinjar, abrufbar unter: https://shafaq.com/en/Iraq-News/KRG-150-000-Yazidis-have-moved-back-to-their-hometowns-in-Sinjar; zu Rückkehrerzahlen s. weiter EASO, Country Guidance: Iraq, Common analysis and guidance note, Juni 2022, S. 212; UNHCR - Iraq, IDP Returnees Population Heatmap, January 2023. Hiernach sieht sich der Senat in seiner Einschätzung bestätigt, dass die Aktivitäten des IS im Irak insgesamt und insbesondere auch im Hinblick auf Verfolgungsmaßnahmen gegen Yeziden in der Provinz Ninive zurückgehen. Die Vorfälle ereignen sich inzwischen überwiegend in ländlichen, abgeschiedenen Regionen und dienen häufig der Sicherung von IS-Gebieten bzw. dazu, die Bevölkerung und Regierungskräfte aus diesen Gebieten fernzuhalten. Die Zahl der Angriffe „offensiver“ Art ist gering. Konkrete Anhaltspunkte für eine Verschlechterung der Sicherheitslage bzw. eine zunehmende Gefährdung von Yeziden durch den IS, aus denen auf die für eine Gruppenverfolgung erforderliche Verfolgungsdichte geschlossen werden könnte, sind auch sonst nicht ersichtlich. cc) Es sind auch weiterhin keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass Yeziden in der Provinz Ninive derzeit eine Gruppenverfolgung durch andere nicht-staatliche oder staatliche Akteure droht. Das gilt zum einen mit Blick auf Handlungen der PMF. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. Dezember 2022 - 9 A 1740/20.A -, juris Rn. 140 ff. Zum anderen sind auch Anhaltspunkte für eine Gruppenverfolgung von Yeziden in der Provinz Ninive durch die dort lebende muslimische Bevölkerung nicht ersichtlich. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10. Mai 2021 - 9 A 570/20.A -, juris Rn. 215 ff. 2. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aus abgeleitetem Recht gemäß § 26 AsylG. a) Einen solchen Anspruch kann die Klägerin zunächst nicht von ihrem Ehemann, Herrn W. T., ableiten. Nach § 26 Abs. 5 Satz 1 und 2 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 AsylG wird dem Ehegatten eines anerkannten Flüchtlings auf Antrag die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, wenn 1. die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar ist, 2. die Ehe mit dem anerkannten Flüchtling schon in dem Staat bestanden hat, in dem der Flüchtling politisch verfolgt wird, 3. der Ehegatte vor der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft eingereist ist oder er den Asylantrag unverzüglich nach der Einreise gestellt hat und 4. die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist. Die Klägerin ist seit dem 10. März 2015 mit Herrn W. T. verheiratet, dem das Bundesamt mit bestandskräftigem Bescheid vom 26. August 2015 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat. Jedoch hat die am 13. Mai 2016, mithin nach der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft an ihren Ehemann, in die Bundesrepublik Deutschland eingereiste Klägerin ihren Asylantrag erst am 22. Januar 2018, mehr als zwanzig Monate nach der Einreise, und damit nicht unverzüglich im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Alt. 2 AsylG gestellt. Zum Begriff der „Unverzüglichkeit“ vgl. bereits ausf. das Urteil des Senats vom 21. Dezember 2022, a. a. O. Rn. 154 ff. m. w. N. Eine Frist von zwei Wochen ist in der Regel als angemessen und ausreichend anzusehen. Vgl. hierzu Urteil des Senats vom 21. Dezember 2022, a. a. O. Rn. 161 ff. Besondere Umstände, die Anlass gäben, dies in Frage zu stellen, lassen sich im Fall der Klägerin nicht feststellen. b) Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft abgeleitet von ihren minderjährigen Kindern. Nach § 26 Abs. 5 Satz 1 und 2 i. V. m. Abs. 3 Satz 1 AsylG wird den Eltern eines minderjährigen ledigen anerkannten Flüchtlings auf Antrag die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, wenn 1. die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar ist, 2. die Familie im Sinne des Art. 2 Buchst. j der Richtlinie 2011/95/EU schon in dem Staat bestanden hat, in dem der Flüchtling politisch verfolgt wird, 3. sie vor der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft eingereist sind oder sie den Asylantrag unverzüglich nach der Einreise gestellt haben, 4. die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist und 5. sie die Personensorge für den Flüchtling innehaben. Nach § 26 Abs. 4 Satz 2 AsylG gilt § 26 Abs. 2 und 3 AsylG nicht für Kinder eines Ausländers, der selbst nach § 26 Abs. 2 oder 3 AsylG als Flüchtling anerkannt worden ist. Danach können Angehörige der Kernfamilie Flüchtlingsschutz nur von einer Person ableiten, welcher die Flüchtlingseigenschaft wegen ihr selbst drohender Verfolgung („aus eigenem Recht“) und nicht ihrerseits kraft Ableitung zuerkannt worden ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2021 ‑ 1 B 35.21 -, juris Rn. 5 ff. Da den Kindern der Klägerin Flüchtlingsschutz aus abgeleitetem Recht, nämlich abgeleitet von ihrem Vater W. T. nach § 26 Abs. 5 Satz 1 und 2 i. V. m. Abs. 2 AsylG, zuerkannt worden ist, kann die Klägerin von ihnen keinen Flüchtlingsschutz ableiten. II. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf die hilfsweise begehrte Gewährung subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 AsylG. Ein Ausländer ist nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt nach Satz 2 der Vorschrift die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). Nach § 4 Abs. 3 i. V. m. § 3c AsylG muss der drohende ernsthafte Schaden ausgehen von dem Staat (Nr. 1), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2), oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor ernsthaftem Schaden zu bieten (Nr. 3.) Für die zu treffende Gefahrenprognose gilt der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit („real risk“). Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2011 - 10 C 13.10 -, juris Rn. 20. Auch bei der Prüfung eines Anspruchs auf subsidiären Schutz greift die Vorschrift des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU zugunsten desjenigen, der bereits einen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. unmittelbar davon bedroht war. Erforderlich für das Eingreifen der Beweiserleichterung ist im Rahmen des § 4 AsylG - wie auch im Rahmen des § 3 AsylG - jedoch, dass ein innerer Zusammenhang zwischen dem früher erlittenen oder unmittelbar drohenden Schaden und dem befürchteten künftigen Schaden besteht. Es ist deshalb im Einzelfall jeweils zu prüfen und festzustellen, auf welche tatsächlichen Schadensumstände sich die Vermutungswirkung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU erstreckt. Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. April 2010 - 10 C 5.09 -, juris Rn. 20, sowie - 10 C 4.09 -, juris Rn. 31. Dabei dürfte regelmäßig davon auszugehen sein, dass sich die Vermutungswirkung im Fall einer Vorschädigung nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG, etwa wegen eines erlittenen oder unmittelbar drohenden Eingriffs in die körperliche Unversehrtheit, nicht auf das Bestehen allgemeiner Gefahren, wie insbesondere aufgrund der humanitären Lage, oder auf das Vorliegen eines bewaffneten Konflikts im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG oder auf das insoweit zu prüfende Niveau willkürlicher Gewalt gegen die Zivilbevölkerung erstreckt. Dagegen erscheint es nicht ausgeschlossen, dass ein solcher Eingriff durch eine der Konfliktparteien eines später entstandenen Konflikts als ernsthafter Hinweis auf einen persönlichen gefahrerhöhenden Umstand angesehen werden kann, der zu einer Individualisierung der konfliktbedingten Gewalt in der Person des Betroffenen führen kann. Vgl. hierzu auch (offen lassend) BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 4.09 -, juris Rn. 31. Dies zugrunde gelegt, sind die Voraussetzungen für die Gewährung subsidiären Schutzes im Fall der Klägerin auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass sie den Irak insoweit vorgeschädigt verlassen hat, als sie vor der Ausreise von einer Verfolgung durch den IS unmittelbar bedroht war, nicht erfüllt. Soweit wegen der erlittenen Vorschädigung die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU greift, sprechen nunmehr stichhaltige Gründe dagegen, dass die Klägerin erneut von einem solchen Schaden bedroht wird. Auch im Übrigen besteht keine beachtliche Wahrscheinlichkeit für einen ernsthaften Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG. 1. Der Klägerin droht bei einer Rückkehr in den Irak nicht die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG). Das gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass sie nach den obigen Ausführungen nicht (mehr) mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr einer Verfolgung ausgesetzt ist. Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin unabhängig von der von ihr (allein) geltend gemachten Verfolgungsgefahr aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit im Irak die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe drohen könnte, sind nicht ersichtlich. 2. Der Klägerin droht im Irak auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG) durch einen Akteur im Sinne des § 4 Abs. 3 i. V. m. § 3c AsylG. Bei der Auslegung des unionsrechtlichen Abschiebungsverbots des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG, der die Vorgaben des - an Art. 3 EMRK orientierten - Art. 15 Buchst. b der Richtlinie 2011/95/EU in das nationale Recht umsetzt, ist die Rechtsprechung des EGMR zu berücksichtigen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, juris Rn. 22, und Beschluss vom 13. Februar 2019 - 1 B 2.19 -, juris Rn. 6. Nach der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK ist unter einer unmenschlichen Behandlung die vorsätzliche Zufügung entweder körperlicher Verletzungen oder intensiven physischen oder psychischen Leids zu verstehen. Erniedrigend ist eine Behandlung, wenn sie geeignet ist, das Opfer zu demütigen, zu erniedrigen oder zu entwürdigen. Vgl. etwa EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 - Nr. 30696/09, M.S.S. / Belgien und Griechenland -, Rn. 220 m. w. N. (Entscheidungen des EGMR jeweils, auch im Folgenden, abrufbar unter: https://hudoc.echr.coe.int/). Ein Anspruch auf Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG folgt weder aus der derzeitigen allgemeinen Sicherheitslage noch aus der gegenwärtigen humanitären Situation in der Provinz Ninive. a) Eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht der Klägerin nicht wegen der derzeitigen allgemeinen Sicherheitslage. Die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung kann sich grundsätzlich auch aus einer allgemeinen Situation der Gewalt ergeben, einem besonderen Merkmal des Ausländers oder einer Verbindung von beidem. Allerdings begründet nicht schon jede allgemeine Situation der Gewalt eine solche Gefahr. Ein Abschiebungsverbot ist nur in äußerst extremen Fällen („in the most extreme cases“) anzunehmen, nämlich dann, wenn die Situation allgemeiner Gewalt so intensiv ist, dass die betreffende Person dieser Gewalt bei einer Rückkehr in ihr Herkunftsland tatsächlich ausgesetzt ist. Nur dann ist die Gefahr beachtlich wahrscheinlich („real risk that the person concerned will be subjected in the receiving country to treatment prohibited by Article 3“ of the Convention). Vgl. EGMR, Urteile vom 23. August 2016 - Nr. 59166/12, J. K. u. a. ./. Schweden -, Rn. 85 f., und vom 28. Juni 2011 - Nr. 8319/07 und 11449/07, A. u. D. ./. E. -, Rn. 216 ff. und 241; BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, juris Rn. 25. Eine solche - extreme ‑ allgemeine Situation der Gewalt, in der eine individuelle Betroffenheit der Klägerin anzunehmen wäre, liegt hier nicht vor. Hinsichtlich der von der Klägerin befürchteten Übergriffe durch den IS oder durch Muslime ist eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung aus den oben ausgeführten Gründen nicht beachtlich wahrscheinlich. Eine Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung droht der Klägerin mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit auch nicht durch die in der Provinz Ninive agierenden PMF oder die PKK. In der Provinz Ninive, die in Teilen zu den zwischen der Zentralregierung und der Regierung der ARK umstrittenen Gebieten gehört, halten sich sowohl militärische und polizeiliche Einheiten der Zentralregierung (ISF), nationale Kräfte der Anti-Terror-Dienste (CTS) als auch Peshmerga der ARK auf. Hinzu kommt eine Vielzahl weiterer lokaler und regionaler bewaffneter Gruppen, insbesondere bis zu 60 verschiedene, den Volksmobilisierungskräften (PMF) angehörende Milizen, einschließlich der yezidischen Sindjar-Widerstandseinheiten YBS. Darüber hinaus ist zumindest in den Grenzregionen auch die PKK präsent. Vgl. USDOS, 2022 Country Report on Human Rights Practices: Iraq, 20. März 2023, S. 1 f.; EUAA, Country Guidance: Iraq, 2022, Juni 2022, S. 210 f., 121; BFA, Länderinformation der Staatendokumentation: Irak, vom 22. August 2022, S. 117 ff.; AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, vom 28. Oktober 2022 (Stand: Oktober 2022). Den PMF-Milizen bzw. einzelnen Gruppen der PMF werden weiterhin kriminelle Aktivitäten und Gewalttaten vorgeworfen. Berichten zufolge kommt es zu Erpressungen, illegalen Verhaftungen und Entführungen sowie verbalen Belästigungen und körperlichen Übergriffen seitens einzelner Gruppen der PMF gegenüber verschiedensten Gemeinschaften ethnischer und religiöser Minderheiten (Kurden, Turkmenen, Yeziden, Sunniten und Christen). Vgl. hierzu bereits ausführlich OVG NRW, Urteil vom 21. Dezember 2022 ‑ 9 A 1740/20.A ‑, juris Rn. 145 ff.; USDOS, 2022 Country Report on Human Rights Practices: Iraq, 20. März 2023, S. 2. Während Verhaftungen kommt es zu Folter und Misshandlungen durch die PMF, insbesondere gegenüber sunnitischen Arabern. Gegen politische und wirtschaftliche Gegner sowie gegen Kritiker gehen die PMF unabhängig von deren konfessionellem oder ethnischem Hintergrund vor. Vgl. USDOS, 2022 Country Report on Human Rights Practices: Iraq, 20. März 2023, S. 4 f.; BFA, Länderinformation der Staatendokumentation: Irak, vom 22. August 2022, S. 123, 134. Yeziden, wie auch andere Minderheiten, berichten von anhaltenden verbalen und körperlichen Übergriffen durch die Mitglieder der PMF. Es gibt zudem Berichte, wonach PMF-Kräfte Yeziden, die nach der Befreiung der vom IS besetzten Gebiete zurückgekehrt sind, ihr Land nicht zurückgegeben haben unter dem Vorwand, es zur weiteren Bekämpfung des IS zu benötigen. Vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation: Irak, vom 22. August 2022, S. 123, 179; EUAA, Country Guidance: Iraq, 2022, Juni 2022, S. 121. Zur PKK hat jedenfalls die yezidische Zivilbevölkerung trotz der erbrachten Unterstützung namentlich im August 2014 aufgrund berichteter Fälle von Zwangsrekrutierungen von yezidischen Kindern inzwischen eine ambivalente Haltung. Die PKK soll Yeziden im April 2021 zudem an der Rückkehr nach Sindjar gehindert haben. Zu diesem Zeitpunkt hielt die Mehrheit der in Dohuk in Camps lebenden Yeziden eine Rückkehr in den Sindjar wegen der Präsenz der PKK für zu unsicher. Weiter gibt es einen Bericht, wonach von der PKK entführte Yeziden später von PKK-Mitgliedern gefoltert worden seien. Vgl. EUAA, Country Guidance: Iraq, 2022, Juni 2022, S. 121. Auch wenn es den genannten Auskünften zufolge weiterhin Übergriffe und Art. 3 EMRK verletzende Handlungen insbesondere der PMF-Milizen gegen die Zivilbevölkerung gibt, ist den genannten Auskünften jedoch nicht zu entnehmen, dass sich diese Vorfälle in einem solchen Ausmaß ereignen, dass für die Klägerin die Gefahr einer Art. 3 EMRK verletzenden Behandlung beachtlich wahrscheinlich wäre. Dem entspricht im Übrigen auch das Ergebnis einer aktuellen Studie der IOM, wonach der Aspekt der Sicherheit für Rückkehrer und Binnenvertriebene (IDPs) in Ninive aktuell regelmäßig nicht das Hauptproblem darstellt, wobei je nach betroffenem Subdistrikt in Ninive und auch abhängig von weiteren Faktoren Unterschiede im Sicherheitsempfinden bestehen. Vgl. IOM, DTM, Progress towards durable solutions in Iraq, A pilot project in Ninewa governorate, August 2023, S. 13 und 16 ff. b) Ein Anspruch auf Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG folgt ferner nicht aus der gegenwärtigen schlechten humanitären Lage in der Provinz Ninive (einschließlich des Distrikts Sindjar). In der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK ist anerkannt, dass - allerdings nur - in ganz außergewöhnlichen Fällen („in very exceptional cases“) auch schlechte humanitäre Verhältnisse im Zielstaat der Abschiebung Art. 3 EMRK verletzen, wenn diese zwingend gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechen. Vgl. etwa EGMR, Urteil vom 28. Juni 2011 - Nr. 8319/07 und 11449/07, A. u. D. ./. E. -, Rn. 278; BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, juris Rn. 25, und Beschluss vom 13. Februar 2019 - 1 B 2.19 -, juris Rn. 6, auch m. w. N. zur Rspr. des EGMR. Allein das Vorliegen einer tatsächlich drohenden Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung wegen der humanitären Verhältnisse im Zielstaat ist jedoch im Rahmen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG nicht ausreichend, um den Anspruch auf Gewährung subsidiären Schutzes zu begründen. Anspruchsbegründende Voraussetzung ist daneben, dass diese Gefahr von einem Akteur im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 3c AsylG ausgeht. Es bedarf einer direkten oder indirekten Aktion eines Akteurs, die die unmenschliche Lebenssituation im Sinne einer Zurechenbarkeit, die jenseits nicht intendierter Nebenfolgen ein auf die bewirkten Effekte gerichtetes Handeln oder gar Absicht erfordert, zu verantworten hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Mai 2020 - 1 C 11.19 -, juris Rn. 11 f. m. w. N. Daher können schlechte humanitäre Verhältnisse, die nicht auf direkte oder indirekte Handlungen oder Unterlassungen staatlicher oder nichtstaatlicher Akteure zurückzuführen sind, nicht zur Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG, sondern allenfalls zu einem Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK führen. So auch Nds. OVG, Urteil vom 24. September 2019 - 9 LB 136/19 -, juris Rn. 66, sowie Beschluss vom 11. März 2021 - 9 LB 129/19 -, juris Rn. 102. Dies zugrunde gelegt, führt die gegenwärtige schlechte humanitäre Lage in der Provinz Ninive schon deshalb nicht zur Zuerkennung subsidiären Schutzes, weil sie im maßgeblichen Zeitpunkt der Berufungsentscheidung nicht auf einen Akteur im Sinne des § 4 Abs. 3 i. V. m. § 3c AsylG zurückzuführen ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. Oktober 2021 ‑ 9 A 2152/20.A ‑, juris Rn. 126 f. unter Bezugnahme auf das Senatsurteil vom 10. Mai 2021 ‑ 9 A 570/20.A ‑, juris Rn. 245 ff. Neuere Erkenntnisse, die eine abweichende Betrachtung rechtfertigen könnten, sind weder vorgetragen noch im Übrigen ersichtlich. 3. Es besteht keine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit der Klägerin infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG). Es kann offen bleiben, ob die derzeitige allgemeine Sicherheitslage in der Provinz Ninive die Annahme eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG rechtfertigt. Zum Begriff des innerstaatlichen bewaffneten Konflikts vgl. EuGH, Urteil vom 30. Januar 2014 - C-285/12 (Diakité) -, juris Rn. 30 ff.; BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 ‑ 10 C 4.09 -, juris Rn. 23 f. Denn jedenfalls ist die Klägerin auch bei Annahme eines derartigen Konflikts keiner ernsthaften individuellen Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt ausgesetzt. Die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens für jedermann aufgrund eines solchen Konflikts ist erst dann gegeben, wenn der bewaffnete Konflikt eine solche Gefahrendichte für Zivilpersonen mit sich bringt, dass alle Bewohner des maßgeblichen, betroffenen Gebiets ernsthaft individuell bedroht sind. Das Vorherrschen eines derart hohen Niveaus willkürlicher Gewalt bleibt aber außergewöhnlichen Situationen vorbehalten, die durch einen sehr hohen Gefahrengrad gekennzeichnet sind. Vgl. EuGH, Urteile vom 17. Februar 2009 - C-465/07 (Elgafaji) -, juris Rn. 43, und vom 30. Januar 2014 - C-285/12 (Diakité) -, a. a. O. Die von dem bewaffneten Konflikt ausgehende - allgemeine - Gefahr muss sich so verdichten, dass sie für die betreffende (Zivil-)Person zu einer erheblichen individuellen Gefahr wird. Eine derartige Individualisierung kann sich bei einem hohen Niveau willkürlicher Gewalt für die Zivilbevölkerung aus gefahrerhöhenden Umständen in der Person des Betroffenen ergeben. Dazu gehören in erster Linie persönliche Umstände, die den Schutzsuchenden von der allgemeinen, ungezielten Gewalt stärker betroffen erscheinen lassen, etwa weil er von Berufs wegen - z. B. als Arzt oder Journalist - gezwungen ist, sich nahe der Gefahrenquelle aufzuhalten. Möglich sind aber auch solche persönlichen Umstände, aufgrund derer der Schutzsuchende als Zivilperson zusätzlich der Gefahr gezielter Gewaltakte - etwa wegen seiner religiösen oder ethnischen Zugehörigkeit - ausgesetzt ist. Eine Individualisierung der allgemeinen Gefahr kann aber auch dann, wenn keine individuellen gefahrerhöhenden Umstände vorliegen, ausnahmsweise bei einer außergewöhnlichen Situation eintreten, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betreffenden Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre. Liegen keine gefahrerhöhenden persönlichen Umstände vor, ist allerdings ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt erforderlich. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2011 - 10 C 13.10 -, juris Rn. 17 ff. m. w. N. (zu § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG a. F.); OVG NRW, Urteil vom 26. März 2013 - 9 A 670/08.A -, juris Rn. 82 ff. Für die Frage, ob eine Person in diesem Sinne durch den bewaffneten Konflikt individuell gefährdet ist, bedarf es daher zunächst einer Feststellung zur Gefahrendichte für die Zivilbevölkerung, d. h. zum Niveau willkürlicher Gewalt in dem betreffenden Gebiet. Dies umfasst eine jedenfalls annäherungsweise quantitative Ermittlung des Tötungs- und Verletzungsrisikos. Erforderlich ist die Ermittlung der Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen einerseits und der Akte willkürlicher Gewalt andererseits, die von den Konfliktparteien gegen Leib oder Leben von Zivilpersonen in diesem Gebiet verübt werden. Auf dieser Grundlage ist - mit Blick auf die Anzahl der Opfer und die Schwere der Schädigungen (Todesfälle und Verletzungen) bei der Zivilbevölkerung - eine wertende Gesamtbetrachtung zur individuellen Betroffenheit des Schutzsuchenden vorzunehmen. Zu dieser wertenden Gesamtbetrachtung gehört jedenfalls auch die Würdigung der medizinischen Versorgungslage in dem jeweiligen Gebiet, von deren Qualität und Erreichbarkeit die Schwere eingetretener körperlicher Verletzungen mit Blick auf die den Opfern dauerhaft verbleibenden Verletzungsfolgen abhängen kann. Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. April 2010 - 10 C 4.09 -, juris Rn. 33, und vom 17. November 2011 - 10 C 13.10 -, juris Rn. 18 f. und 22 f.; OVG NRW, Urteil vom 28. August 2019 - 9 A 4590/18.A -, juris Rn. 34. An diesen vom Bundesverwaltungsgericht unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EuGH entwickelten Maßstäben für die Feststellungen zur Gefahrendichte ist auch nach der Entscheidung des EuGH vom 10. Juni 2021 - C-901/19 - festzuhalten. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 12. Oktober 2021 ‑ 9 A 549/18.A ‑, juris Rn. 121 ff., und vom 22. Oktober 2021 - 9 A 2152/20.A - juris Rn. 145 ff. Dass die Ermittlung der (ungefähren) Anzahl an Zivilpersonen, die Opfer der willkürlichen Gewalt werden, ein aussagekräftiges Kriterium ‑ wenn auch nicht das einzige - zur Bestimmung des Gefahrenniveaus ist, stellt der EuGH nicht in Abrede. Er hat festgestellt, dass das vom Bundesverwaltungsgericht herangezogene Kriterium, wonach die Feststellung einer „ernsthaften individuellen Bedrohung“ im Sinne von Art. 15 Buchst. c der Richtlinie 2011/95/EU voraussetzt, dass die Anzahl der bereits festgestellten Opfer bezogen auf die Gesamtbevölkerung in der betreffenden Region eine bestimmte Schwelle erreicht, als für die Feststellung einer solchen Bedrohung relevant angesehen werden kann. Wenn die tatsächlichen Opfer der Gewaltakte, die von den Konfliktparteien gegen das Leben oder die körperliche Unversehrtheit der in der betreffenden Region lebenden Zivilpersonen verübt werden, einen hohen Anteil an deren Gesamtzahl ausmachten, sei der Schluss zulässig, dass es in der Zukunft weitere zivile Opfer in der Region geben könnte. Eine solche Feststellung könnte somit belegen, dass eine ernsthafte Bedrohung im Sinne von Art. 15 Buchst. c der Richtlinie 2011/95/EU gegeben ist. Der EuGH hat lediglich betont, diese Feststellung könne nicht das einzige ausschlaggebende Kriterium für die Feststellung einer „ernsthaften individuellen Bedrohung“ im Sinne von Art. 15 Buchst. c der Richtlinie 2011/95/EU sein. Insbesondere könne das Fehlen einer solchen Feststellung für sich genommen nicht ausreichen, um systematisch und unter allen Umständen die Gefahr einer solchen Bedrohung im Sinne dieser Bestimmung auszuschließen und um damit automatisch und ausnahmslos zu einem Ausschluss des subsidiären Schutzes zu führen. EuGH, Urteil vom 10. Juni 2021 - C-901/19 - juris Rn. 31 ff. Um festzustellen, ob eine „ernsthafte individuelle Bedrohung“ im Sinne von Art. 15 Buchst. c der Richtlinie 2011/95/EU vorliegt, ist daher auch nach der Rechtsprechung des EuGH eine umfassende Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls, insbesondere der die Situation des Herkunftslands des Antragstellers kennzeichnenden Umstände, erforderlich. Konkret können insbesondere die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzungen, der Organisationsgrad der beteiligten Streitkräfte und die Dauer des Konflikts als Faktoren berücksichtigt werden, ferner etwa das geografische Ausmaß der Lage willkürlicher Gewalt, der tatsächliche Zielort des Antragstellers bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder Gebiet und die Aggression der Konfliktparteien gegen Zivilpersonen. EuGH, Urteil vom 10. Juni 2021 - C-901/19 - juris Rn. 40 ff. Ausgehend von den genannten Maßstäben besteht für die Klägerin keine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen des ‑ hier unterstellten ‑ bewaffneten Konflikts in der Provinz Ninive. Die Klägerin weist keine gefahrerhöhenden persönlichen Umstände auf (dazu a)). Das Niveau willkürlicher Gewalt ist in der Provinz Ninive auch nicht derart hoch, dass ihr trotzdem die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG droht (dazu b)). a) Bei der Klägerin liegen keine persönlichen Umstände vor, aus denen sich eine Individualisierung der allgemeinen konfliktbedingten Gewalt ergibt. Insbesondere ist sie aus den oben ausgeführten Gründen nicht wegen ihrer Religionszugehörigkeit von Gewaltakten stärker betroffen als die übrige Zivilbevölkerung in der Provinz Ninive. Die Vermutung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU ist aus den vorstehenden Ausführungen unter I. 1. b. bb. widerlegt. Sonstige gefahrerhöhende Umstände in der Person der Klägerin sind nicht ersichtlich. b) Die derzeitige Situation in der Provinz Ninive ist auch nicht durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre. Da in der Person der Klägerin keine gefahrerhöhenden Umstände vorliegen, wäre für diese Annahme ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt erforderlich. Daran fehlt es hier. So auch die jüngste Einschätzung von EUAA in: Country Guidance: Iraq, Common analysis and guidance note, Juni 2022, S. 48 und 210 ff. Die Anzahl der konfliktbedingten zivilen Opfer und demzufolge das Tötungs- und Verletzungsrisiko infolge willkürlicher Gewalt in der Provinz Ninive rechtfertigen nicht die Annahme, dass aktuell dort ein besonders hohes Gewaltniveau besteht. Insoweit verweist der Senat auf die Ausführungen in seinen Urteilen vom 10. Mai 2021, und vom 22. Oktober 2021. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 10. Mai 2021 - 9 A 570/20.A ‑, juris Rn. 304 ff., und vom 22. Oktober 2021 - 9 A 2152/20.A, Rn. 161 ff. Neuere Erkenntnisse rechtfertigen keine abweichende Betrachtung. Eine Abfrage bei ACLED über das Data Export Tool, gefiltert nach Provinz „Ninewa“ (admin1), ergibt für den Zeitraum vom 1. Juli 2022 bis zum 14. Juli 2023 für die gesamte Provinz Ninive insgesamt 146 Todesopfer (Addierung der „fatalities“). Die weitere Eingrenzung über die Auswahl „actor2“ auf zivile Opfer ergibt 66 Vorfälle. Bei diesen starben 43 Menschen. Eine Auswertung der Einzelangaben („notes“) der genannten Vorfälle ergibt darüber hinaus für den genannten Zeitraum eine Anzahl von 44 verletzten Zivilisten: Jeweils zwei im Juli und August 2022, jeweils drei im September, Oktober und November 2022, neun im Dezember 2022, jeweils vier im Januar und Februar 2023, neun im April 2023 und fünf im Mai 2023. Darüber hinaus sind Entführungen zweier Zivilisten verzeichnet, welche in einem Fall im Distrikt Sindjar durch Angehörige der PKK (27. August 2022) und in dem anderen Fall am Stadtrand von Qarah Tapah durch IS-Kämpfer (5. September 2022) begangen wurden. Eine Eingrenzung der Abfrage auf Vorfälle im Distrikt Sindjar, bei denen zivile Personen verletzt oder getötet wurden, ergibt für den vorbezeichneten Zeitraum neun zivile Todesopfer sowie drei verletzte und einen entführten Zivilsten. Die vorgenannten Angaben zugrunde gelegt ist auch bei wertender Betrachtung nicht anzunehmen, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in der Provinz Ninive einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre. III. Die Klägerin hat ferner keinen Anspruch auf die Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG (dazu 1.) oder nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG (dazu 2.) in Bezug auf den Irak. 1. Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG liegen nicht vor. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten ‑ EMRK ‑ ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Ein Verbot der Abschiebung der Klägerin ergibt sich nicht ‑ allein das kommt hier in Frage ‑ aus § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Bei der Auslegung dieser Norm ist ‑ wie ausgeführt (II.2.) ‑ auf die Rechtsprechung des EGMR zurückzugreifen. Im Falle einer Abschiebung wird eine Verantwortlichkeit der Bundesrepublik Deutschland nach Art. 3 EMRK dann begründet, wenn erhebliche Gründe für die Annahme bestehen, dass der Betroffene im Zielstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit tatsächlich Gefahr läuft („real risk“), einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein. Dabei sind die vorhersehbaren Folgen einer Rückkehr unter Berücksichtigung sowohl der allgemeinen Lage im Zielstaat der Abschiebung als auch der persönlichen Umstände des Ausländers zu prüfen. Vgl. EGMR, Urteil vom 28. Juni 2011 ‑ Nr. 8319/07 und 11449/07, A. u. D. ./. E. -, Rn. 212 und 216; BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, juris Rn. 23 und 25, und Beschluss vom 13. Februar 2019 - 1 B 2.19 -, juris Rn. 6. Nach diesen Maßstäben besteht für die Klägerin keine Gefahr, bei einer Rückkehr in den Irak einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein. Bei der Beurteilung der allgemeinen Lage im Zielstaat ist insoweit zunächst auf die Verhältnisse in der Provinz Ninive als Herkunftsregion der Klägerin abzustellen (a)). Diese kann sie auch unter zumutbaren Bedingungen erreichen (b)). In der Provinz Ninive droht ihr unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Umstände weder eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung durch staatliche sowie nichtstaatliche Akteure noch aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage (c)). Auch begründen die derzeitigen humanitären Verhältnisse in der Provinz Ninive für die Klägerin nicht mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung (d)). a) Für die Prüfung, ob erhebliche Gründe für die Annahme bestehen, dass der Ausländer im Fall der Abschiebung tatsächlich Gefahr läuft, einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein, ist in einem ersten Schritt auf die Herkunftsregion, hier die Provinz Ninive, abzustellen. aa) Örtlicher Bezugspunkt für die im Rahmen der Prüfung eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG anzustellende Prognose, ob eine Abschiebung ausgeschlossen ist, weil dem Ausländer im Aufnahmeland eine Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung droht, ist zunächst der tatsächliche Zielort der Abschiebung. Dies ist in der Regel die Herkunftsregion des Ausländers, in die er typischerweise zurückkehren wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 ‑ 10 C 15.12 ‑, juris Rn. 13 zu § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG a. F. = Art. 15 Buchst. c) der Richtlinie 2004/83/EG, jetzt Art. 15 Buchst. c) der Richtlinie 2011/95/EU. Im Hinblick auf die einen subsidiären Schutz begründenden Gefahren eines ernsthaften Schadens im Sinne des Art. 15 der Richtlinie 2011/95/EU bzw. des diesen umsetzenden § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG folgt aus dem systematischen Zusammenhang mit den Bestimmungen über den internen Schutz in Art. 8 der Richtlinie 2011/95/EU bzw. § 3e AsylG, dass bei nicht landesweit drohenden Gefahren Bezugspunkt der Prüfung nur ein Teil des Landes sein kann. Denn andernfalls würden die rechtlichen Voraussetzungen für eine Verweisung auf einen anderen Landesteil unterlaufen. Sind danach aber ‑ in einem ersten Schritt ‑ die Verhältnisse nur in einem Teil des Landes maßgeblich, kommt bei der Bestimmung des Ortes der (voraussichtlichen) tatsächlichen Rückkehr der Herkunft des Ausländers als Ordnungs- und Zuschreibungsmerkmal eine besondere Bedeutung zu. Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 ‑ 10 C 15.12 ‑, juris Rn. 14 m. w. N. Denn zu dieser Herkunftsregion wird er üblicherweise einen besonderen Bezug haben, etwa weil dort Familienangehörige, sonstige Verwandte und Freunde leben oder weil er dort eine Unterkunft und ggf. Land besitzt. Hat sich der Ausländer allerdings schon vor der Ausreise und unabhängig von den fluchtauslösenden Umständen von seiner Herkunftsregion gelöst und in einem anderen Landesteil mit dem Ziel niedergelassen, dort auf unabsehbare Zeit zu leben, verliert die Herkunftsregion ihre Bedeutung als Ordnungs- und Zurechnungsmerkmal und scheidet damit als Anknüpfungspunkt für die Gefahrenprognose aus. Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 ‑ 10 C 15.12 ‑, juris Rn. 14. Diese systematischen Erwägungen gelten in gleicher Weise für Art. 15 Buchst. b) der Richtlinie 2011/95/EU bzw. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG. Denn die Vorschrift über den internen Schutz in Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/EU gilt ausnahmslos für alle Fälle des internationalen Schutzes und eröffnet keinen Raum für eine Differenzierung zwischen den verschiedenen Schutzformen (Verfolgung im Sinne von Art. 9 der Richtlinie 2011/95/EU oder ernsthafter Schaden im Sinne von Art. 15 der Richtlinie) oder innerhalb der Fallgruppen des Art. 15 Buchst. a) bis c) der Richtlinie 2011/95/EU. Anders wohl Berlit in: jurisPR-BVerwG 10/2013, Anm. C mit der Begründung, bei Art. 15 Buchst. b) der Richtlinie 2004/83/EG fehle es im Gegensatz zu Art. 15 Buchst. c) an einer entsprechenden örtlichen Radizierung. Kommt danach auch bei der Prüfung der Voraussetzungen des subsidiären Schutzes nach Art. 15 Buchst. b) der Richtlinie 2011/95/EU bzw. nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG der Herkunftsregion als Zielort der Abschiebung maßgebliche Bedeutung zu, muss Gleiches für den nationalen Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 AufenthG gelten. Die Europäische Kommission hat sich bei der Formulierung in Art. 15 Buchst. b) der ursprünglichen Richtlinie 2004/83/EG, der unverändert in Art. 15 Buchst. b) der Richtlinie 2011/95/EU übernommen worden ist, an Art. 3 EMRK orientiert und in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung des EGMR Bezug genommen. In gleicher Weise wie bei der vorgenannten Richtlinienbestimmung bzw. des diese umsetzenden § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG ist auch für die Kriterien einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art 3 EMRK auf die Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK zurückzugreifen. Soweit § 60 Abs. 5 AufenthG die völkerrechtliche Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland wiederholt, bei aufenthaltsbeendenden Maßnahmen die Gefahr der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung zu berücksichtigen, ist der sachliche Regelungsbereich daher weitgehend identisch mit dem des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG; allerdings muss die den subsidiären Schutz begründende Gefahr stets von einem Akteur im Sinne des § 4 Abs. 3 i. V. m. § 3e AsylG bzw. Art. 6 der Richtlinie 2011/95/EU ausgehen. Vgl. zu letzterem BVerwG, Beschluss vom 13. Februar 2019 ‑ 1 B 2.19 ‑, juris Rn. 6 und Urteil vom 31. Januar 2013 ‑ 10 C 15.12 ‑, juris Rn. 22 und 36. Der danach bestehende Gleichlauf der Prüfung der Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK infolge einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung im Rahmen des subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG und des nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK erfordert auch den gleichen örtlichen Bezugspunkt für die anzustellende Prüfung. Da Bezugspunkt für den subsidiären Schutz aufgrund der Bestimmung des Art. 8 der Richtlinie 2011/95/EU nicht das Aufnahmeland als Ganzes ist, sondern nur ein Teilgebiet, typischerweise die Herkunftsregion, kann für die Prüfung eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK kein abweichender örtlicher Anknüpfungspunkt gelten. Eine andere Betrachtungsweise würde zu einem sachlich nicht gerechtfertigten Auseinanderfallen der örtlichen Bezugspunkte für die Prüfung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK führen, je nachdem, ob die Gefahr von einem verantwortlichen Akteur ausgeht oder nicht. Zudem würde ein Ausländer in Fällen, in denen aufgrund der Erfolglosigkeit des unionsrechtlichen Schutzbegehrens der subsidiäre nationale Schutz zu prüfen ist, durch einen vom Herkunftsgebiet abweichenden Bezugspunkt im nationalen Recht regelmäßig auch dann auf eine Aufenthaltsnahme an einem ihm fremden Ort, zu dem er keinen Bezug hat, verwiesen, wenn dies nicht durch ihm im Herkunftsgebiet drohende Gefahren geboten ist. Soweit der 9. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts im Rahmen der Prüfung von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG auf die Herkunftsregion abstellt und bei § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK die Region am Ankunftsflughafen für maßgeblich erachtet, vgl. Beschluss vom 11. März 2021 ‑ 9 LB 129/19 ‑, juris Rn. 99 (Tel Kef) und 140 (Erbil in der ARK), folgt dahingehendes nicht aus dem im Beschluss angeführten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -. Dort hat das Bundesverwaltungsgericht vielmehr ausgeführt, dass in Fällen, in denen gleichzeitig über die Gewährung unionsrechtlichen und nationalen Schutzes zu entscheiden ist, bei Verneinung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 AufenthG a. F. bzw. des Art. 15 Buchst. b) der Richtlinie 2011/95/EU regelmäßig aus denselben tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen auch ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Bezug auf Art. 3 EMRK ausscheide, so dass in der Sache divergierende Bewertungen kaum denkbar seien (vgl. juris Rn. 36). Dies setzt bei Gefahren, die nicht landesweit drohen, aber denknotwendig einen gleichen Bezugspunkt für die jeweils anzustellende Prognose einer Verletzung von Art. 3 EMRK voraus. Auch aus der Entscheidung des EGMR vom 28. Juni 2011 in den verbundenen Rechtssachen ‑ 8319/07 und 11449/07 (A. und D. ./. E.) ‑ ergibt sich nicht, dass abweichend von der zuvörderst in den Blick zu nehmenden Herkunftsregion auf einen anderen Ort abzustellen wäre. Insbesondere hat der EGMR nicht die Auffassung vertreten, es sei zu prüfen, ob der Ausländer sich an dem Ort, an dem sich der Ankunftsflughafen im Heimatland befindet, niederlassen könne. Dass der EGMR in der genannten Entscheidung sowohl die Verhältnisse in der Stadt Mogadischu als auch diejenigen in Süd- bzw. Zentralsomalia im Hinblick auf ihre Vereinbarkeit mit Art. 3 EMRK geprüft hat, ist ausweislich der Entscheidungsgründe allein den unterschiedlichen rechtlichen Bewertungen der britischen Regierung einerseits und des britischen Gerichts, das über die Rechtsmittel der beiden Kläger zu entscheiden hatte, andererseits geschuldet. So war die britische Regierung der Auffassung, die beiden Kläger, von denen jedenfalls Herr D. vor seiner Ausreise 17 Jahre in Mogadischu gelebt hatte (vgl. Rn. 19 des Urteils), sollten sich nach ihrer Abschiebung in Mogadischu niederlassen (vgl. Rn. 265, s. a. Rn. 311). Auf diese Auffassung der britischen Regierung bezieht sich die Prüfung der Situation in der Stadt Mogadischu durch den EGMR (Rn. 235 ff.). Das britische Gericht war jedoch ‑ wie der EGMR ‑ der Auffassung, den Klägern drohe bei einer Rückkehr in die Stadt Mogadischu eine Verletzung von Art. 3 EMRK, hat aber im Weiteren angenommen, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (vgl. zu den maßgeblichen Vorschriften des Unionsrechts: Rn. 30 ff.). Aufgrund dieser Ausführungen des britischen Gerichts hat sich der EGMR in einer zweiten Prüfung mit der Frage befasst, ob dessen Annahme zutreffend ist und entschieden, der Verweis auf eine innerstaatliche Fluchtalternative setze voraus, dass es dem Betroffenen möglich sein müsse, in das fragliche Gebiet zu reisen, dort aufgenommen zu werden und sich dort niederzulassen (Rn. 266). Damit einhergehend hat der EGMR im Anschluss geprüft, ob am Flughafen von Mogadischu oder auf dem weiteren Weg über Land zu dem Ort der inländischen Fluchtalternative und an diesem eine Gefahr für die Kläger bestehe. Dass der EGMR die Gefahrenlage am Flughafen in den Blick genommen hat, ist dabei ersichtlich dem Umstand geschuldet, dass er hinsichtlich der Stadt Mogadischu für jeden sich dort aufhaltenden Menschen die reale Gefahr bejaht hatte, einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein. Diesen Ausführungen des EGMR ist keine Aussage des Inhalts zu entnehmen, die Frage der Vereinbarkeit einer Abschiebung mit Art. 3 EMRK beurteile sich vorrangig danach, ob sich der Ausländer ohne Verstoß gegen Art. 3 EMRK an dem Ort, an dem sich der Ankunftsflughafen befindet, niederlassen könne. Gefordert wird lediglich, und dies dürfte nicht nur für den Ort des internen Schutzes, sondern auch für die ‑ nicht im Gebiet des Ankunftsflughafens liegende ‑ Herkunftsregion gelten, dass der Ausländer die nach Lage des Falls in Betracht kommende Region unter Umständen erreichen und sich dort niederlassen können muss, die ihrerseits keine Verletzung von Art. 3 EMRK begründen. bb) Bei der Betrachtung der Verhältnisse in der danach in erster Linie maßgeblichen Herkunftsregion stellt der Senat, wie oben zu § 3 AsylG (I.1.b)) bereits ausgeführt, auf die gesamte Provinz Ninive ab. Für eine weitergehende Differenzierung unterhalb der Ebene der Provinzen bieten die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse in der Provinz Ninive auch im Hinblick auf die Prüfung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG derzeit keine Veranlassung. Insbesondere liegen dem Senat keine Anhaltspunkte vor, die es erforderlich erscheinen lassen könnten, zwischen den sog. umstrittenen Gebieten in der Provinz Ninive, zu denen auch Teile des Distrikts Sindjar gehören, und den übrigen Gebieten zu unterscheiden. Vgl. zum derzeitigen Gebietsverlauf: UNHCR Iraq: KRI an Northern Governorates Operational Context Map (August 2023), abrufbar unter: https://reliefweb.int/map/iraq/unhcr-iraq-kri-and-northern-governorates-operational-context-map-august-2023. Auch dem Vorbringen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung zu den Verhältnissen ihrer in der Provinz Ninive verbliebenen Verwandten war hierfür nichts zu entnehmen. So schilderte sie u. a., ihr verheirateter Schwager lebe mit seiner Familie im Flüchtlingslager Essian, das sich im Distrikt Shekhan befindet, der zu den umstrittenen Gebieten gehört, fahre aber tagsüber nach Shingal/Stadt Sindjar, wo er für die Zentralregierung arbeite. b) Die Klägerin kann ihre Herkunftsregion, die Provinz Ninive, von Bagdad aus, dem Zielflughafen bundesweiter Abschiebungen nach der aktuellen Rückführungspraxis der Bundespolizei, vgl. Schreiben des Ministeriums für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen an den Senat vom 9. August 2023, auf dem Landweg auch tatsächlich erreichen. Zwar gibt es im Zentralirak zahlreiche Checkpoints bei der Einfahrt in Provinzen, Distrikte und Städte, an denen Ein- und Durchreisende angehalten und Sicherheitsüberprüfungen unterzogen werden. Insbesondere in der Ninive-Ebene nutzen die unterschiedlichen mit den PMF verbundenen Gruppierungen die Kontrollpunkte, um Personen einem Verhör zu unterziehen; hauptsächlich betroffen sind hiervon sunnitisch-arabische Menschen. Zum Passieren dieser Kontrollpunkte ist jedoch im Allgemeinen lediglich ein Personalausweis oder ein anderes geeignetes Dokument (Zivilregisterausweis, Staatsangehörigkeitsausweis oder Reisepass) erforderlich. Vgl. ACCORD, Anfragebeantwortung zum Irak: Sunnitische Araber aus Mossul: Formalitäten bzw. Einschränkungen bei Einreise über Bagdad und Erbil u. a., 4. August 2023; UNHCR, Ability of Iraquis to Legally Access and Settle Durably in Proposed Areas of Internal Relocation, November 2022, S. 4. In der Provinz Ninive wird jedoch in Gebieten mit gemischten Ethnien, einschließlich Tal Afar, Hamdaniyah und Sindjar, ein Bürge/Pate benötigt, der die einreisende Person am Kontrollpunkt in Empfang nehmen muss. Als Bürge kommt jeder in Betracht, der in dem jeweiligen Gebiet ansässig ist, über eine Wohnungskarte (sog. Housing card) verfügt und bereit ist, als Bürge zu fungieren, um zu gewährleisten, dass der Einreisende kein Sicherheitsrisiko darstellt. Vgl. UNHCR, Ability of Iraquis to Legally Access and Settle Durably in Proposed Areas of Internal Relocation, November 2022, S. 4 f. Für eine ggf. zunächst vorübergehende Aufenthaltsnahme im Zentralirak bedarf es ebenfalls gültiger Identitätsdokumente (Personalausweis, Zivilregisterauszug oder Staatsangehörigkeitsausweis). Darüber hinaus sind erforderlich eine Genehmigung der zuständigen lokalen Behörde - etwa des Mukhtar oder des örtlichen Gemeinderats oder Bürgermeisters ‑ sowie in der Regel eine Sicherheitsüberprüfung durch die zuständigen Behörden, unabhängig vom persönlichen Profil oder der Herkunft einer Person. Ziel dieser Sicherheitsüberprüfung ist es, etwaige Verbindungen zum IS festzustellen. Vgl. EUAA, Irak - gezielte Gewalt gegen Individuen, Januar 2022, S. 24. Dass für eine dauerhafte Wohnsitzbegründung - für sich betrachtet ‑ abweichende Regelungen bestünden, ist nicht feststellbar. Weitere Erfordernisse, insbesondere in Form der sog. Wohnungskarte, treten allerdings für die Inanspruchnahme von grundlegenden Dienstleistungen hinzu (dazu unten unter d) aa) (3)). c) In der Provinz Ninive droht der Klägerin unter Berücksichtigung der Ausführungen zu § 3 Abs. 1 AsylG sowie zu § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG nach den derzeitigen Verhältnissen keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung durch staatliche oder nichtstaatliche Akteure (insbesondere den IS). Auch die allgemeine Sicherheitslage in dieser Provinz rechtfertigt nicht die Annahme, dass die Klägerin bei ihrer Rückkehr der Gefahr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wäre. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die obigen Ausführungen zu § 4 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 2 und 3 AsylG Bezug genommen. d) Die derzeitigen humanitären Verhältnisse in der Provinz Ninive begründen nach den dem Senat vorliegenden Erkenntnissen nicht für jeden dorthin zurückkehrenden Yeziden mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit ein ernsthaftes Risiko eines Verstoßes gegen Art. 3 EMRK. Schlechte humanitäre Verhältnisse im Zielstaat der Abschiebung können in ganz außergewöhnlichen Fällen ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK begründen. Zwar haben die sozio-ökonomischen und humanitären Bedingungen im Abschiebungszielstaat weder notwendig noch ausschlaggebend Einfluss auf die Frage, ob eine Person tatsächlich Gefahr läuft, im Aufnahmeland einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein. Denn Art. 3 EMRK dient - wie die Europäische Menschenrechtskonvention insgesamt - hauptsächlich dem Schutz bürgerlicher und politischer Rechte. Gleichwohl erfordert aber die grundlegende Bedeutung von Art. 3 EMRK nach der Rechtsprechung des EGMR eine gewisse Flexibilität, um in ganz außergewöhnlichen Fällen eine Abschiebung zu verhindern. Eine Abschiebung kann danach dann Art. 3 EMRK verletzen, wenn humanitäre Gründe mit Blick auf die allgemeine wirtschaftliche Lage und die Versorgungslage betreffend Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung „zwingend“ gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechen. Vgl. EGMR, Urteile vom 29. Januar 2013 - Nr. 60367/10, S. H. H. ./. E. -, Rn. 74 f., und vom 28. Juni 2011 - Nr. 8319/07 und 11449/07, A. u. D. ./. E. -, Rn. 278; BVerwG, Urteile vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, juris Rn. 23 und 25, und vom 4. Juli 2019 - 1 C 45.18 -, juris Rn. 12, sowie Beschluss vom 13. Februar 2019 - 1 B 2.19 -, juris Rn. 6. Das ist mit Blick auf die Annahme einer unmenschlichen Behandlung allein durch die humanitäre Lage und die allgemeinen Lebensbedingungen im Abschiebungszielstaat nur dann der Fall, wenn ein sehr hohes Gefährdungsniveau vorliegt. Nur dann liegt ein außergewöhnlicher Fall im Sinne der Rechtsprechung des EGMR und des Bundesverwaltungsgerichts vor, in dem eine Abschiebung eine Verletzung von Art. 3 EMRK nach sich ziehen würde. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Februar 2019 - 1 B 2.19 -, juris Rn. 10. Die einem Ausländer im Zielstaat drohenden Gefahren müssen hierfür jedenfalls ein Mindestmaß an Schwere („minimum level of severity“) aufweisen. Die Bestimmung dieses Mindestmaßes an Schwere ist relativ und hängt von allen Umständen des Falls ab, insbesondere von der Dauer der Behandlung, den daraus erwachsenen körperlichen und mentalen Folgen für den Betroffenen und in bestimmten Fällen auch von dessen Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand. Vgl. EGMR, Urteil vom 13. Dezember 2016 - Nr. 41738/10, Paposhvili ./. Belgien -, Rn. 174; BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 45.18 -, juris Rn. 12. Das für Art. 3 EMRK erforderliche Mindestmaß an Schwere kann erreicht sein, wenn Rückkehrer ihren existenziellen Lebensunterhalt nicht sichern können, kein Obdach finden oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhalten bzw. - nach einer neueren Formulierung des EuGH im Zusammenhang mit Art. 4 GRCh - sich die betroffene Person „unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre“. Ein ernsthaftes Risiko eines Verstoßes gegen Art. 3 EMRK besteht nicht bereits dann, wenn nicht sicher festzustellen ist, ob im Fall einer Rückkehr die Befriedigung der bezeichneten Grundbedürfnisse sichergestellt ist, sondern nur für den Fall, dass die Befriedigung eines der bezeichneten Grundbedürfnisse mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten ist und der Drittstaatsangehörige dadurch Gefahr läuft, erheblich in seiner Gesundheit beeinträchtigt zu werden oder in einen menschenunwürdigen Zustand der Verelendung versetzt zu werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 ‑ 1 C 10.21 ‑, juris Rn. 15 f. m. w. N. zur Rspr. des EuGH. In einem Fall, in dem die schlechten humanitären Bedingungen nicht ausschließlich oder nicht überwiegend auf Armut oder fehlende staatliche Mittel beim Umgang mit Naturereignissen zurückzuführen waren, sondern überwiegend auf direkte und indirekte Aktionen von Konfliktparteien zurückgingen, hat der EGMR darauf abgestellt, ob der Ausländer die Fähigkeit besitzt, seine elementaren Bedürfnisse wie Nahrung, Hygiene und Unterkunft zu befriedigen, und hat weiter die Verletzlichkeit des Ausländers für Misshandlungen und seine Aussicht auf eine Verbesserung der Lage in angemessener Zeit berücksichtigt. Vgl. EGMR, Urteil vom 28. Juni 2011 ‑ Nr. 8319/07 und 11449/07 (A. und D. ./. E.) -, Rn. 282 f., unter Bezugnahme auf das Urteil vom 21. Januar 2011 ‑ Nr. 30696/09 (M.S.S. / Belgien und Griechenland) -, Rn. 254. Hiervon ausgehend verletzt eine Abschiebung in den Irak (einschließlich der Provinz Ninive) aufgrund der dortigen schlechten humanitären Verhältnisse nur in ganz besonderen Ausnahmefällen, in denen humanitäre Gründe zwingend gegen eine Abschiebung sprechen, Art. 3 EMRK. Zwar sind in einigen Distrikten der Provinz Ninive, insbesondere im Distrikt Sindjar, durch die Angriffe des IS große Teile der Infrastruktur (Gebäude, landwirtschaftliche Betriebe, Wasserversorgung) zerstört worden. Jedoch können die derzeitigen humanitären Verhältnisse nicht mehr als von den Konfliktparteien bzw. dem IS maßgeblich verursacht angesehen werden, auch wenn dessen Handlungen noch fortwirken. Nachdem der IS im Dezember 2017 besiegt worden ist, haben in den seither vergangenen sechs Jahren die irakische Regierung, die Vereinten Nationen, zahlreiche Staaten und hunderte nationale und internationale Nichtregierungsorganisationen sich ‑ bis heute ‑ am Aufbau der zerstörten Infrastruktur beteiligt und humanitäre Hilfe in verschiedenen Bereichen (etwa Versorgung mit Nahrungsmitteln, Unterbringung und Gesundheitsfürsorge) geleistet. Mit Blick hierauf ist die derzeitige humanitäre Situation in der Provinz Ninive entscheidend geprägt durch die allgemein schwierige wirtschaftliche Lage im Irak sowie fehlende Mittel für einen umfassenden und zügigen Wiederaufbau. Ebenso Nds. OVG, Urteil vom 24. September 2019 ‑ 9 LB 136/19 ‑, juris Rn. 115 i. V. m. Rn. 70; noch offen gelassen im Senatsurteil vom 10. Mai 2021 ‑ 9 A 570/20.A ‑, juris Rn. 391 (für das Gebiet der ARK). Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs begründen die Lebensbedingungen und humanitären Verhältnisse in der Provinz Ninive, soweit diese Ausdruck der allgemeinen Situation im Zentralirak sind (aa)), aber auch im Hinblick auf die insbesondere aus dem IS-Konflikt resultierenden Verhältnisse in der Provinz Ninive (bb)), nicht für jeden zurückkehrenden Yeziden losgelöst von den Umständen des Einzelfalls eine Verletzung von Art. 3 EMRK. Im Fall der Klägerin liegen keine besonderen individuell erschwerenden Umstände vor, die ein erhöhtes Risiko einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung begründen könnten (cc)). aa) Im Zentralirak ist die wirtschaftliche Situation insgesamt schwierig. Die in weiten Teilen staatlich geführte Wirtschaft des Irak wird vom Ölsektor dominiert, der bis zu 90 % der Staatseinnahmen erwirtschaftet. Über weitere eigene Industrien verfügt der Irak nur in geringem Umfang. Vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, Irak, 22. August 2022, S. 237; AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage vom 28. Oktober 2022 (Stand: Oktober 2022), S. 22. Das Land hat jedoch Schritte unternommen, um die Effektivität der Erzielung von Einnahmen außerhalb des Ölsektors zu erhöhen. Seit dem Ende der Corona-Beschränkungen verzeichnet die Weltbank eine solide Ausweitung der Produktion außerhalb des Ölsektors, vornehmlich im Dienstleistungssektor (Verkehr, Beherbergungsgewerbe, Einzelhandel und regierungsnahe Dienstleistungen), mit der Folge eines Anstiegs der Haushaltseinnahmen außerhalb des Ölsektors in 2021 um 58 %. Vgl. UK Home Office, Country Policy and Information Note, Iraq: Humanitarian Situation, 23. Mai 2023, S. 10 f. unter Bezugnahme auf world bank, Iraq Economic Monitor, Spring 2022, 1. Juni 2022, s. S. 1 und 7, abrufbar unter: https://www.worldbank.org/en/country/iraq/publication/iraq-economic-monitor-spring-2022-harnessing-the-oil-windfall-for-sustainable-growth#:~:text=The%20economy%20is%20projected%20to,drives%20non%2Doil%20GDP%20growth. Die finanzwirtschaftliche Lage ist aufgrund der starken Abhängigkeit vom Ölpreis volatil. Nachdem die Ölpreise im Jahr 2020 eingebrochen waren und zusammen mit den Auswirkungen der Corona-Pandemie zu einer tiefen Rezession der irakischen Wirtschaft geführt hatten, erzielte der Staat mit dem Auslaufen der pandemiebedingten Produktionskürzungen der OPEC+ in der zweiten Hälfte des Jahres 2021 wieder höhere Einnahmen. Diese sowie die Ausweitung des Dienstleistungssektors führten zu einem Wirtschaftswachstum im Jahr 2021 um 2,8 % und einem Überschuss in der Gesamthaushalts- und Außenbilanz des irakischen Staats im Jahr 2021. Die Trendwende auf den Ölmärkten hat die Wirtschaftsaussichten des Irak mittelfristig verbessert; erwartet wird ‑ nach einem Gesamtwachstum von 8,8 % im Jahr 2022 ‑ ein durchschnittliches Wirtschaftswachstum von jährlich 5,4 % für den Zeitraum 2022-2024. Dabei dürften die Staatseinnahmen sowohl über den höheren Ölpreis als auch über das erhöhte Fördervolumen erheblich steigen. Vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, Irak, 22. August 2022, S. 237 und UK Home Office, Country Policy and Information Note, Iraq: Humanitarian Situation, 23. Mai 2023, S. 10 f., jew. unter Bezugnahme auf world bank, Iraq Economic Monitor, Spring 2022, 1. Juni 2022, S. 15. (1) Hauptarbeitgeber im Irak ist weiterhin die öffentliche Hand. Über 4 Millionen Iraker (bei einer Gesamtbevölkerung von rund 42 Millionen ) sind Staatsbedienstete mit der Folge, dass deren Löhne einen erheblichen Anteil an den gesamten Staatsausgaben haben. Vgl. AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage vom 28. Oktober 2022 (Stand: Oktober 2022) S. 22; world bank, Iraq Economic Monitor, Spring 2022, 1. Juni 2022 S. ix. Die Beschäftigten im öffentlichen Dienst sind vor allem in staatlichen Bildungseinrichtungen, in der Verteidigung und im Aufgabenbereich des Innenministeriums tätig sowie in Industrie- und Handelsunternehmen in staatlichem Besitz. Im privaten Bereich ist das Baugewerbe der größte Arbeitgeber. Allerdings ist dieser Wirtschaftszweig durch höhere Preise für Baumaterialien und wegen häufiger Stromausfälle im Jahr 2021 belastet gewesen. Die Landwirtschaft, früher der sechstgrößte Wirtschaftszweig, ist aufgrund verschiedener Faktoren insgesamt rückläufig. Hierzu zählen neben einem verminderten Wasserzufluss in den Flüssen Euphrat und Tigris aufgrund von Staudämmen in der Türkei und im Iran die zunehmende Trockenheit infolge des Klimawandels sowie geringe Investitionen in neue Technologien. Vgl. EASO, Iraq, Key Socio-economic indicators for Baghdad, Basra and Erbil, November 2021, S. 24 und von September 2020, S. 40; BFA, Länderinformation der Staatendokumentation: Irak, 22. August 2022, S. 238. Insbesondere die Kombination aus schweren Dürren und steigenden Temperaturen hat die Nahrungsmittelproduktion stark beeinträchtigt mit entsprechenden Auswirkungen auf einen zentralen Wirtschaftszweig. Etliche ursprünglich in der Landwirtschaft tätige Einwohner waren gezwungen, ihre Viehbestände zu verkaufen und Anbauflächen zu verkleinern oder sind in die Städte gezogen und haben ihre wirtschaftliche Tätigkeit auf Tagelohnarbeit, insbesondere im Bausektor, umgestellt. Vgl. Solidarités International, Diagnostic Report on access to water and natural resource management in a context of climate change: Sinjar and Tel Afar districts, Ninewa, Iraq, November 2022, S. 5; SIPRI, Iraq in 2023: Challenges and prospects for peace and human security, 17. März 2023, S. 4 f.; EASO, Country Guidance: Iraq, Common analysis and guidance note, Juni 2022, S. 212. Nichtregistrierte bzw. informelle (Tagelohn-)Arbeit, macht einen erheblichen Anteil der Beschäftigungen aus. Schätzungen zufolge arbeitet die Mehrheit der Arbeitnehmer im privaten Sektor des Landes, die 40-50 % der gesamten Arbeitskräfte ausmachen, für Unternehmen des informellen Sektors. Vgl. USDOS, 2022 Country Reports on Human Rights Practices: Iraq, 20. März 2023, S. 47. Die Zahl der Beschäftigungsmöglichkeiten im Irak ist insgesamt nicht ausreichend. Nur etwa ein Viertel der Beschäftigten arbeitet in Vollzeit. Viele sind teilzeitbeschäftigt und haben zum Teil mehrere Teilzeitstellen. Die mangelnden Arbeitsmöglichkeiten sind einer der Gründe für die andauernden Proteste in Iraks großen Städten. Erschwerend kommt hinzu, dass der Wettbewerb um Stellen auf dem freien Arbeitsmarkt infolge der hohen Anzahl ausländischer Arbeitskräfte ‑ Berichten zufolge ca. 1,5 Millionen ‑, die sich zum Teil legal, zum Teil aber auch illegal im Land aufhalten, zugenommen hat. Medienberichten zufolge würden Arbeitgeber ausländische Arbeitskräfte entweder aufgrund ihrer besonderen Qualifikationen bevorzugen, oder weil diese niedrigere Löhne als irakische Arbeitskräfte akzeptierten. Vgl. UK Home Office, Country Policy and Information Note, Iraq: Humanitarian Situation, 23. Mai 2023, S. 14 ff.; EASO, Iraq, Key Socio-economic Indicators for Baghdad, Basra and Erbil, September 2020, S. 40 f.; BFA, Länderinformation der Staatendokumentation: Irak, 22. August 2022, S. 149 und 238 f. Die irakische Regierung hat Berichten zufolge angekündigt, der Entwicklung entgegenzuwirken, indem illegal aufhältige Menschen ausgewiesen und Genehmigungen für ausländische Arbeitskräfte eingeschränkt werden. Vgl. UK Home Office, Country Policy and Information Note, Iraq: Humanitarian Situation, 23. Mai 2023, S. 16. Die landesweite Arbeitslosenquote lag während der Corona-Pandemie 2021 bei fast 23 %. Allerdings haben die wirtschaftlichen Auswirkungen infolge des doppelten Schocks, den die Corona-Pandemie und der Verfall der Ölpreise im Jahr 2020 auslösten, nachgelassen. Nach Aufhebung der pandemiebedingten Beschränkungen und der Anhebung der Ölpreise wurden zahlreiche Arbeitsplätze wiederhergestellt. Die Arbeitslosigkeit ist jedoch nach wie vor hoch. Im Jahr 2022 sind landesweit schätzungsweise 6 Millionen Menschen arbeitslos gewesen. Besonders von Arbeitslosigkeit betroffen sind landesweit Binnenvertriebene und Rückkehrer, und unter diesen wiederum am stärksten Frauen und Personen, die zuvor im informellen Sektor beschäftigt waren, bzw. solche mit geringen Qualifikationen. Von besonderer Bedeutung ist sowohl bei den Rückkehrern als auch den Binnenvertriebenen zudem der häufige Verlust wichtiger (Identitäts-)Dokumente, der einer der Hauptgründe für fehlenden Zugang dieser Personengruppen zu legalem Wohnraum, formalen Arbeitsverhältnissen und grundlegenden Dienstleistungen, insbesondere im Gesundheitswesen, sowie dem öffentlichen Lebensmittelverteilungssystem PDS ist. Vgl. UNOCHA, Humanitarian Transition Overview, Februar 2023, S. 12; UK Home Office, Country Policy and Information Note, Iraq: Humanitarian Situation, 23. Mai 2023, S. 14 f.; UNOCHA, Humanitarian Response Plan, Iraq 2022, März 2022, S. 10 f., 27 ff. Frauen unterliegen im Hinblick auf eine Arbeitsaufnahme besonderen arbeitsrechtlichen Restriktionen, die ihnen die Arbeit zu bestimmten Tageszeiten und die Ausübung von Tätigkeiten, die als beschwerlich oder gefährlich gelten, verbieten. Zudem müssen sie die Erlaubnis eines männlichen Verwandten oder Vormunds vorweisen. Vgl. USDOS, 2022 Country Reports on Human Rights Practices: Iraq, 20. März 2023, S. 45. In der Gruppe der Rückkehrer war landesweit in ca. 25 % der Haushalte mindestens ein erwachsenes Familienmitglied von Arbeitslosigkeit betroffen. Vgl. UK Home Office, Country Policy and Information Note, Iraq: Humanitarian Situation, 23. Mai 2023, S. 14. Die Armutsrate ist im Irak, einhergehend mit einer Arbeitsmarktbeteiligung, die schon vor der Pandemie eine der niedrigsten der Welt war, weiterhin hoch. Schätzungsweise 25 % der Bevölkerung und damit 9 bis 11 Millionen. der rund 42 Millionen Einwohner gelten als arm. Die meisten von ihnen leben in südlichen Landesteilen (Muthanna: 52 % der Bevölkerung sowie Diwaniyah und Dhi Qar, jew. 49 %), gefolgt von den vom IS befreiten Gebieten wie Ninive (41 %). Vgl. UK Home Office Country Policy and Information Note, Iraq: Humanitarian Situation, 23. Mai 2023, S. 23; BFA, Länderinformation der Staatendokumentation: Irak, 22. August 2022, S. 238 f.; AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, 28. Oktober 2022, S. 22. (2) Die Versorgung mit Nahrungsmitteln ist im Irak weitgehend gewährleistet. Rund 1/3 der benötigten Lebensmittel entstammen der heimischen Landwirtschaft. Der größte Teil muss jedoch importiert werden, hauptsächlich aus der Türkei und dem Iran, mit steigender Tendenz aufgrund dürrebedingter Ernteausfälle, namentlich in Ninive im Jahr 2021. Insbesondere auch der Anbau von Weizen und Gerste, den beiden wichtigsten Grundnahrungsmitteln, ist im Irak deutlich beeinträchtigt. Trotz einer mehr als 10%igen Vergrößerung der Weizenanbaufläche in der Saison 2021/22 war die geerntete Fläche aufgrund der verminderten Wasserverfügbarkeit wesentlich geringer. Diese Entwicklung betrifft neben den Gebieten entlang der Flüsse Euphrat und Tigris auch den Norden des Irak, der stark landwirtschaftlich geprägt ist und dem als sog. Kornkammer des Landes traditionell eine große Rolle bei der Versorgung der Bevölkerung zukommt. Die zunehmend herrschende Trockenheit - Ninive verzeichnete einen Rückgang der Wasserverfügbarkeit von bis zu 25 % ‑ hat neben der teilweise weiterhin beschädigten landwirtschaftlichen Infrastruktur zu einem Rückgang der Bodenbewirtschaftung geführt. Grundnahrungsmittel sind, wie auch viele andere Bedarfsgüter, jedoch in allen Provinzen auf den lokalen Märkten verfügbar. Vgl. UNOCHA, Humanitarian Response Plan, Iraq 2022, März 2022, S. 94; BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, Irak, 22. August 2022, S. 240, 242; world bank, Iraq Economic Monitor, Spring 2022, 1. Juni 2022, S. 1. Ebenso wie die allgemeine Inflation stieg auch die Inflation der Lebensmittelpreise. Im Jahr 2021 belief sie sich auf 5 %, angetrieben durch einen starken Preisanstieg bei Milchprodukten (11,5 %), Speiseölen (8,1 %) sowie Fleisch und Fisch (7 %). In 2022 stiegen die Lebensmittelpreise um über 8 % aufgrund der Unterbrechung der Eigenversorgung mit wichtigen landwirtschaftlichen Produkten, einschließlich Weizen und Gerste. Zuvor hatte die Zentralregierung bereits den Handel mit Weizen und Gerste zwischen der ARK und dem Zentralirak ‑ mit Ausnahme des Transfers in die Lagerhäuser des Landwirtschaftsministeriums ‑ eingeschränkt, um Geschäfte von Spekulanten und Schmugglern einzudämmen. Die anhaltende Abwertung der türkischen und der iranischen Währung milderte aber den Inflationsdruck teilweise ab. Vgl. world bank, Iraq Economic Monitor, Spring 2022, 1. Juni 2022, S.11; BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, Irak, 22. August 2022, S. 259. Die benötigten Kosten für die Ernährung lassen sich annäherungsweise den Berechnungen von UNOCHA für die Festlegung der Bargeldzahlungen im Rahmen der Nahrungsmittelsoforthilfe in den Flüchtlingslagern entnehmen, die anhand einer monatlichen Überwachung der Märkte und Lebensmittelpreise erfolgt und 80 % des erforderlichen Kalorienbedarfs eines Erwachsenen abdecken soll. Danach betrugen die Kosten im Jahr 2022 pro Person und Monat 12,76 USD sowie 4,38 USD Betriebskosten. Vgl. UNOCHA, Humanitarian Response Plan, Iraq 2022, März 2022, S. 79. Der Zugang zu Nahrungsmitteln hängt im Irak nicht ausschließlich von eigenen finanziellen Mitteln ab. Alle Iraker, die weniger als 1 Millionen irakische Dinar (ca. 580,- EUR) im Monat verdienen und nicht bei der Regierung angestellt sind, haben Anspruch auf kostenlose Lebensmittelzuteilungen im Rahmen des Public Distribution Systems (PDS), einem allgemeinen Lebensmittelsubventionsprogramm der Regierung in Zusammenarbeit mit dem World Food Programme (WFP), das vom Handelsministerium (MoT) verwaltet wird. Das PDS sieht grundsätzlich die monatliche Verteilung von Lebensmitteln wie Mehl, Reis, Zucker, Bohnen und Speiseöl vor. Allerdings setzen die Behörden das Verteilungssystem oft nur sporadisch und unregelmäßig um und es werden in der Praxis nicht alle Waren jeden Monat verteilt. Auch war einzelnen Berichten zufolge der Zugang in den Gebieten, die zuletzt vom IS befreit wurden, eingeschränkt. Vgl. EASO, Iraq, Key Socio-economic indicators for Baghdad, Basra and Erbil, November 2021, S. 59; USDOS, 2022 Country Reports on Human Rights Practices: Iraq, 20. März 2023, S. 24. Um eine PDS-Karte zu erhalten, müssen ein Personalausweis und eine Aufenthaltsgenehmigung bzw. Wohnungskarte vorgelegt werden. Die PDS-Karte wird auf den Haushaltsvorstand ausgestellt und enthält eine Liste mit den Namen aller Haushaltsmitglieder. Sollte sich die Zusammensetzung der Familie in irgendeiner Weise ändern, muss die PDS-Karte durch Vorlage einer Heirats-, Geburts- oder Sterbeurkunde aktualisiert werden. Die PDS-Karte wird innerhalb eines Zeitraums von einem Monat ab Antragstellung ausgestellt. Kosten fallen hierfür nicht an. Vgl. EASO, Iraq, Key Socio-economic Indicators for Baghdad, Basrah, and Sulaymaniyah, November 2021, S. 55 f.; UK Home Office, Country Policy and Information Note, Iraq: Internal Relocation, civil documentation and returns, Juli 2022, S. 35. In Zusammenarbeit mit dem WFP arbeitet die irakische Regierung derzeit an einer landesweiten Digitalisierung des PDS-Systems über die Smartphone-App Tamwini ("My Food Ration"), das nach einem Start im Juli 2020 in Bagdad nunmehr ausgeweitet wird. Das neue System gewährt den Begünstigten einen besseren Zugang zu dem System, indem ihnen ermöglicht wird, wichtige Informationen wie ihren aktuellen Aufenthaltsort zu aktualisieren, ohne dafür ein PDS-Büro aufsuchen zu müssen. Vgl. USAID, Iraq - Complex Emergency, 5. Mai 2023, S. 2; EASO, Key Socio-economic Indicators for Baghdad, Basrah, and Sulaymaniyah, November 2021, S. 56. (3) Die Wohnungskarte, auch als Wohnsitz- oder Aufenthaltskarte bezeichnet, die ihrerseits einen Zugang zum PDS-System gewährleistet, ist im Irak aktuell noch ein zentrales Dokument für die Inanspruchnahme von Dienstleistungen. Alle Personen, die sich in einer Provinz niederlassen wollen, aus der sie nicht stammen, einschließlich solcher Personen, die aus einem Drittland in den Irak zurückgekehrt sind, benötigen eine am neuen Wohnort ausgestellte Wohnungskarte. Diese Karte gewährleistet einen Zugang zu Beschäftigung und zu grundlegenden Dienstleistungen in den Bereichen Gesundheitsfürsorge, Bildung und Nahrungsmittelversorgung, insbesondere Zugang zum PDS. Auch wenn es sich bei der Wohnungskarte nicht um ein Identitätsdokument handelt, wird sie in der Praxis zudem manchmal benötigt für die Ausstellung anderer Ausweispapiere und zum Abschluss von offiziellen Mietverträgen sowie dem Erwerb von (Land-)Eigentum, aber auch, um Zugang zu Entschädigungsleistungen zu erhalten. Vgl. UNHCR, Ability of Iraquis to Legally Access and Settle Durably in Proposed Areas of Internal Relocation, November 2022, S. 4 f., 7. Im Jahr 2015 ist im Irak eine neue einheitliche biometrische elektronische Identitätskarte (INID) eingeführt worden, die konzeptionell den Personenstandsausweis (CSID), der auch als Zivilstands- bzw. Zivilregisterausweis bezeichnet wird, die Staatsangehörigkeitsbescheinigung und die Wohnsitzkarte ersetzen soll. Vgl. UK Home Office, Country Policy and Information Note, Iraq: Internal relocation, civil documentation and returns, Juli 2022, S. 34 f. Dieses System ist jedoch noch nicht bei allen lokalen Behörden des Landes eingeführt. Zu denjenigen, die noch die alten Dokumente ausstellen und verlängern, gehören insbesondere Dienststellen in Mosul und den umliegenden Gebieten der Provinz Ninive, u. a. Sindjar, Al-Baaj, Qahtaniyah und Shekhan. Vgl. UK Home Office, Country Policy and Information Note, Iraq: Internal relocation, civil documentation and returns, Juli 2022, S. 50. Personen, die nicht im Besitz einer Wohnungskarte des neuen Wohnorts sind, müssen für die Beschaffung oder Erneuerung ziviler Dokumente in der Regel an ihren Herkunftsort zurückkehren. Andernfalls müssen die Anträge auf Ausstellung von Personenstandsausweisen, Personalausweisen oder Staatsangehörigkeitsausweisen persönlich bei der Direktion für zivile Angelegenheiten (Civil Affairs Directorate "CAD") im Herkunftsgebiet eingereicht werden. Teilweise wird das Erfordernis der persönlichen Anwesenheit im Herkunftsgebiet durch Ad-hoc-Einsätze des Innenministeriums und der CAD erfüllt, um Binnenvertriebene in Lagern und in einigen informellen Stadtgebieten bzw. Standorten zu erreichen. Vgl. UNHCR, Ability of Iraquis to Legally Access and Settle Durably in Proposed Areas of Internal Relocation, November 2022, S. 9. Frauen unterliegen Restriktionen bei der Ausstellung von Identitätsdokumenten. Sie dürfen ohne Zustimmung ihres männlichen Vormunds oder eines gesetzlichen Vertreters keinen Reisepass beantragen. Für die Ausstellung eines Personenstandsausweises ist die Zustimmung eines männlichen Verwandten erforderlich. Vgl. USDOS, 2022 Country Reports on Human Rights Practices: Iraq, 20. März 2023, S. 21. Im Jahr 2021 wurden über die Ad-hoc-Einsätze über 46.000 Zivilstandsausweise in 20 Lagern, sechs städtischen und vier informellen Orten ausgestellt. Für 2022 strebte UNHCR die Unterstützung der Ausstellung von 100.000 Dokumenten an und arbeitet auch im laufenden Jahr mit dem Innenministerium zusammen, um temporäre Büros für die Ausstellung der neuen Einheitsausweise einzurichten. Vgl. UNHCR, Ability of Iraquis to Legally Access and Settle Durably in Proposed Areas of Internal Relocation, November 2022, S. 9; UNOCHA, Humanitarian Transition Overview, Februar 2023, S. 12. Insgesamt wurden, in weiten Teilen mit Hilfe des UNHCR, seit 2019 über 365.000 Zivildokumente ausgestellt. Zudem leisten verschiedene humanitäre Partnerorganisationen der Vereinten Nationen Rechtsbeistand und Beratung zur Erlangung ziviler Dokumente. Jedoch gibt es weiterhin noch zahlreiche Personen, die infolge des IS-Konflikts nicht über zivile Dokumente verfügen mit der Folge, dass deren Möglichkeiten, sich frei zu bewegen und Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen, insbesondere dem PDS-System und Leistungen des Gesundheitssystems, zu erhalten, stark eingeschränkt sind. Vgl. UNOCHA, Humanitarian Transition Overview, Februar 2023, S. 9; UNOCHA, Humanitarian Response Plan, Iraq 2022, März 2022, S. 33. (4) Der Zugang zum Gesundheitssystem steht allen irakischen Bürgern offen. Ein öffentliches Krankenversicherungssystem gibt es nicht. Einige Unternehmen und Organisationen bieten ihren Angestellten private Krankenversicherungen an; diese decken jedoch nicht alle Kosten ab. Das Gesundheitssystem besteht aus privaten und aus öffentlichen Einrichtungen. Die Einrichtungen im Privatsektor sind generell von besserer Qualität. Insbesondere die privaten Krankenhäuser arbeiten auf einem hohen medizinischen Niveau, sind finanziell jedoch nur für die Mittelschicht erreichbar. Die Wartezeiten in privaten Einrichtungen sind geringer als im öffentlichen Sektor, allerdings sind die Kosten für medizinische Leistungen regelmäßig deutlich höher. Die öffentlichen Krankenhäuser und Kliniken können für relativ geringe Gebühren aufgesucht werden, jedoch sind in diesem Sektor nicht alle Gesundheitsdienste verfügbar, auch kann es zu langen Wartezeiten kommen. Problematisch ist teilweise die personelle Ausstattung der Krankenhäuser. Die Ärzte und das Krankenhauspersonal gelten zwar generell als qualifiziert, viele von ihnen haben aber während der Corona-Pandemie das Land verlassen. Medikamente sind ebenfalls zu deutlich niedrigeren Preisen als in privaten Einrichtungen erhältlich, jedoch besteht die Gefahr, dass sie teilweise nicht vorhanden sind oder knapp werden. Während in einem IOM-Bericht von 2019 darauf hingewiesen wird, dass ein gültiger Personalausweis vorgelegt werden muss, um sich für eine Behandlung in einer Gesundheitseinrichtung anzumelden, heißt es in einem NRC-Bericht von 2019, dass für Routinekonsultationen keine zivilrechtlichen Dokumente erforderlich sind. Für stationäre Aufenthalte, Operationen und andere größere Eingriffe war jedoch ein Personalausweis erforderlich. Berichten zufolge waren die Anforderungen an den Personalausweis in den einzelnen Gesundheitseinrichtungen des Landes unterschiedlich. Vgl. EASO, Key Socio-economic Indicators for Baghdad, Basrah, and Sulaymaniyah, November 2021, S. 58 f.; IOM, Irak: Länderinformationsblatt 2022, Dezember 2022, Anm. 1; AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, 28. Oktober 2022, S. 23 f.. (5) Unterkunftsmöglichkeiten bestehen zum einen im privaten Bereich. Neben individuell zu beurteilenden Möglichkeiten, bei Verwandten oder Freunden in deren Wohnungen oder Häusern aufgenommen zu werden, kommt in Fällen fehlenden eigenen Grundeigentums die Anmietung einer Unterkunft auf dem freien Wohnungsmarkt in Betracht. Zu den Kosten für solche Wohnungen gibt es nur allgemeine Quellen, die sich zudem vorrangig auf Unterkünfte in den Ballungszentren beziehen. Jedoch bieten diese einen ungefähren Anhalt. Einem Bericht von IOM zufolge hängen die Kosten für Unterkünfte auf dem privaten Wohnungsmarkt von Lage, Größe und Ausstattung des Hauses oder der Wohnung ab. Die Preise für Lagen außerhalb eines Stadtzentrums sind in der Regel niedriger als für Immobilien in Innenstadtnähe. Bei Häusern liegt die landesweite Mietpreisspanne zwischen 200 und 750 USD. Die durchschnittlichen monatlichen Betriebskosten belaufen sich umgerechnet auf 6,10 USD für Gas und zwischen 7,60 und 19,10 USD für Wasser. Öffentlicher Strom kostet im Durchschnitt im Monat zwischen 22,90 und 38,20 USD. Aufgrund der zunehmenden Rückkehr der vom IS Vertriebenen in ihre Herkunftsgebiete sind die Mieten leicht rückläufig. Die Nachfrage nach Grundstücken ist insgesamt zurückgegangen. Denjenigen, die Grundstücke mit einer Fläche von über 100 m² besitzen, gewährt die irakische Regierung in der Regel Wohnungsbaudarlehen. Die Einzelheiten der Darlehensvergabe hängen von den konkreten Förderkriterien und der Fähigkeit zur Tilgung ab. Vgl. IOM, Länderinformationsblatt Irak 2022, Dezember 2022, Nr. 3: https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2022_Iraq_DE.pdf. Einer anderen Quelle zufolge belaufen sich die monatlichen Mieten für Wohnungen je nach Größe (zwei bis vier Zimmer) auf 218 - 410 USD außerhalb des Stadtkerns und 354 - 610 USD im Stadtkern. Die Nebenkosten einer Wohnung mit einer Größe von 85 m² für Strom, Heizung, Klimaanlage, Wasser und Müll betragen hiernach 93 USD. Vgl. Numbeo: https://de.numbeo.com/lebenshaltungskosten/land/Irak?displayCurrency=USD. Der Internetseite von Traveltables zufolge, die auf den Bedarf von Reisenden im Irak abstellt, belaufen sich monatliche Mietpreise für voll möblierte und ausgestattete Apartments, Ferienhäuser oder Studios in den zentralen Großstädten des Landes, Bagdad, Erbil und Sulaymaniyah, je nach Wohnungsgröße auf zwischen 220 - 382 USD außerhalb des Stadtzentrums und 322 - 578 USD im Stadtzentrum. Vgl. traveltables: https://de.traveltables.com/country/iraq/cost-of-living/. Die Möglichkeit der Anmietung oder des Kaufs einer privaten Unterkunft hängt mitentscheidend davon ab, ob die Betroffenen über Identitätsdokumente verfügen. Laut einer im September 2019 veröffentlichten Umfrage waren Personen ohne Personalausweis seltener Eigentümer der von ihnen bewohnten Immobilien oder hatten weniger Mietverträge für gemietete Immobilien, so dass sie einem erhöhten Risiko einer Zwangsräumung ausgesetzt waren. Berichten zufolge sind für die Anmietung einer Wohnung verschiedene Arten von Dokumenten erforderlich, z. B. der Personalausweis des Haushaltsvorstands, die Staatsangehörigkeitsbescheinigung, der Wohnsitzausweis und die PDS-Karte. In Bezug auf Wohn-, Land- und Eigentumsrechte spielte der örtliche Verwaltungsbeamte (Mukhtar) die Rolle eines wichtigen Ansprechpartners. In einigen Städten wie Mosul, Tikrit oder Ramadi musste zunächst die Genehmigung des Mukhtar eingeholt werden. Für die Stadt Mosul wurde berichtet, dass ein Mukhtar ohne gültigen Personalausweis einem Mietverhältnis nicht zustimmen oder einen Vertrag nicht validieren würde. Außerdem mussten ihm die oben genannten Dokumente vorgelegt werden, die er dann dem örtlichen Geheimdienst zur endgültigen Genehmigung vorlegte. Berichten zufolge waren alle diese Dokumente sowie eine Sicherheitsüberprüfung auf Haushaltsebene auch erforderlich, um einen Wohnungs- oder Eigentumsstreit vor Gericht auszutragen Vgl. EASO, Key Socio-economic Indicators for Baghdad, Basrah, and Sulaymaniyah, November 2021, S. 61. Als weitere Unterkunftsmöglichkeit kommt jedenfalls für Personen, die vor dem IS geflohen sind, zudem die Unterbringung in einem Flüchtlingslager in Betracht (dazu unter bb)). Die meisten der während des IS-Konflikts Geflüchteten leben inzwischen wieder in Privatunterkünften. Von den ursprünglich landesweit 6,1 Millionen Vertriebenen waren im September 2022 insgesamt 4.978.647 Menschen in ihre Heimatregionen zurückgekehrt. Der überwiegende Teil dieser Rückkehrer (4,77 Millionen) lebt in Unterkünften an dem früheren Wohnort, 14.200 sind anderweitig privat untergebracht. Lediglich 190.100 von ihnen (4 % der Gruppe der Rückkehrer) leben in sog. kritischen Unterkünften, die meisten hiervon in informellen Siedlungen, einige auch in verlassenen oder unfertigen Gebäuden, Zelten, Wohnwagen, Lehmhäusern, religiösen sowie öffentlichen Gebäuden, etwa Schulen. Vgl. UNOCHA, Humanitarian Transition Overview, Februar 2023, S. 8 f.; BFA, Länderinformation der Staatendokumentation: Irak, 22. August 2022, S. 232; IOM, DTM: Progress Toward Durable Solutions in Iraq, August 2023, S. 7. Auch die Binnenvertriebenen wohnen weit überwiegend in privaten Unterkünften. Von den 1.173.812 Binnenvertriebenen waren dies 889.100 Menschen. Weitere 179.400 lebten in Flüchtlingslagern und 104.600 (dies entspricht ca. 11 % dieser Gruppe) in kritischen Unterkünften. Vgl. UNOCHA, Humanitarian Transition Overview, Februar 2023, S. 8.; zur Abgrenzung „Rückkehrer“ und „Binnenvertriebener“: IOM, DTM, Progress Towards Durable Solutions in Iraq, August 2023, S. 3. Die Gesamtzahl der Personen, die in kritischen Unterkünften lebt, war gegenüber dem Vorjahr aufgrund eines starken Rückgangs dieser Unterkünfte in einigen Gebieten des Landes rückläufig. In der Provinz Ninive gehörten hierzu die Distrikte Al-Hatra, Al-Baaj und Sindjar. Vgl. UNOCHA, Humanitarian Transition Overview, Februar 2023, S. 9. (6) Der Zugang zu Wasser ist im Irak je nach Region und Bevölkerungsgruppe sowie finanzieller Mittel unterschiedlich. Hauptwasserquellen sind die Flüsse Euphrat und Tigris, die 98 % des Oberflächenwassers des Landes liefern. Der Zufluss aus beiden Flüssen wurde jedoch durch Staudammprojekte der Türkei und des Iran stark reduziert mit entsprechenden Auswirkungen insbesondere für die südlichen Landesteile des Irak. Das verbleibende Wasser der Flüsse wird vorrangig für die Landwirtschaft genutzt. Die wiederkehrenden Dürren der letzten Jahre haben zudem landesweit, insbesondere auch im stark landwirtschaftlich genutzten Norden des Landes, die Grundwasserspiegel sinken lassen; die Süßwasservorräte sind weithin erschöpft. Die danach ohnehin schwierige Lage wird verschärft durch eine veraltete, jahrzehntelang vernachlässigte Wasserinfrastruktur mit unzuverlässigen Leitungssystemen. Zusammen führt dies dazu, dass viele Iraker mit Leitungswasser nur eingeschränkt versorgt werden und ihr Wasser über informelle Brunnen und die Belieferung über Wasserwagen der Regierung, von Hilfsorganisationen und privaten Dienstleistern beziehen. Schwierigkeiten bereitet dabei insbesondere die Kontinuität der staatlichen Wasserversorgung. So stand Berichten von IOM aus dem Jahr 2019 zufolge den meisten Binnenvertriebenen und Rückkehrern zwar Leitungswasser insgesamt zur Verfügung, die wöchentliche Versorgung war jedoch je nach Region deutlich unterschiedlich. Während die südlichen Landesteile an sechs Tagen je Woche Zugang hatten, war dies in Ninive und Kirkuk im Durchschnitt nur an drei Tagen der Fall. Vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, Irak, 22. August 2022, S. 242; EASO, Iraq, Key socio-economic indicators, Februar 2019, S. 55 f. (7) Trotz der angespannten wirtschaftlichen Situation hat sich die stark von der Massenflucht vor dem IS geprägte humanitäre Lage im Irak seit dem Ende der Militäroperationen gegen den IS im Jahr 2017 deutlich verbessert und der Bedarf an humanitärer Hilfe ist zurückgegangen. Grund hierfür dürfte u. a. sein, dass von den landesweit 6,1 Millionen Vertriebenen, die entweder unmittelbar vor dem IS geflohen sind oder im Zuge der nachfolgenden militärischen Auseinandersetzungen, über 4,9 Millionen zwischenzeitlich an ihren Heimatort zurückgekehrt sind. Die Zahl der Hilfsbedürftigen ist im Vergleich zum Jahr 2017 stark zurückgegangen. Während 2017 noch rund 11 Millionen Menschen einen humanitären Hilfebedarf hatten, belief sich deren Anzahl im Jahr 2022 auf 2,5 Millionen. Vgl. UNOCHA, Humanitarian Transition Overview, Februar 2023, S. 4. Den größten Teil dieser insgesamt 2,5 Millionen Bedürftigen machen die Rückkehrer aus. Von ihnen sind landesweit ca. 1,7 Millionen Menschen auf humanitäre Hilfe angewiesen. Zu den weiteren Personengruppen zählen die rund 180.000 Binnenvertriebenen, die in einem der landesweit insgesamt 26 Flüchtlingslager leben, und rund 550.000 Binnenvertriebene außerhalb solcher Lager. Vgl. UNOCHA, Iraq Humanitarian Fund, Annual Report 2022, S. 6. Rund 961.000 der 2,5 Millionen Bedürftigen hatten vorab erfolgten Schätzungen zufolge einen akuten humanitären Hilfsbedarf und erhielten Leistungen über den UNHCR und dessen Partnerorganisationen. Aufgrund der über die Deckung der Bedarfe dieses Personenkreises hinausgehenden finanziellen Zuweisungen an den UNHCR wurden mit den für 2022 zur Verfügung stehenden Mitteln zudem weitere 560.000 Menschen in unterschiedlicher Weise unterstützt. Vgl. UNOCHA, Humanitarian Transition Overview, Februar 2023, S. 5. Die Hilfeleistungen reichen von einer weit überwiegenden Deckung sämtlicher Bedarfe (Wohnen, Nahrung, Gesundheitsfürsorge) derjenigen, die in Flüchtlingslagern leben, über Nahrungsmittelsoforthilfen insbesondere für ältere Menschen und solche mit Behinderungen sowie dem Einsatz mobiler Kliniken zur medizinischen Behandlung auch in abgelegenen Gebieten bis zur Auszahlung von Bargeld zur eigenverantwortlichen Beschaffung der benötigten Medikamente, Lebensmittel und Non-Food-Güter. Die Zahlung von Bargeld ist nicht nur für den Personenkreis, der außerhalb der Flüchtlingslager lebt, sondern auch für diejenigen in den Lagern eingeführt worden, da in vielen Gebieten sowohl Lebensmittel als auch sonstige Güter, etwa Baumaterialien, auf den lokalen Märkten umfangreich verfügbar sind. Vgl. UNOCHA, Humanitarian Response Plan Iraq, März 2022, S. 6, 80 f., 94. Nach Aufhebung der pandemiebedingten Beschränkungen, in deren Zusammenhang auch das nationale Zugangsgenehmigungsverfahren für humanitäre Organisationen ausgesetzt worden war, verbesserte sich der Zugang der verschiedenen Nichtregierungsorganisationen zu den Bedürftigen in den meisten Landesteilen wieder. Zwar gab es, zum Teil aufgrund der zersplitterten Kommando- und Kontrollstrukturen im Irak, zu denen auch die Vielzahl bewaffneter Akteure gehören, in einigen Gebieten vornehmlich der Provinzen Ninive und Kirkuk ‑ u. a. im Distrikt Sindjar ‑ weiterhin Schwierigkeiten, weil gelegentlich örtliche Kräfte (PMF, ISF oder örtliche Zivilbehörden) trotz der nationalen Zugangsbescheinigungen auch auf lokaler Ebene Zugangsgenehmigungen oder Informationen über Personalausstattung oder Budgets der Hilfsorganisationen verlangten. Dennoch konnten die Hilfsorganisationen in den meisten Distrikten, einschließlich dem Distrikt Sindjar, die Bedürftigen, auch erreichen. Ausnahmen bildeten in der Provinz Ninive die Distrikte Al-Hamdaniyah, Tel Kef, Tel Afar und Al-Mosul, in denen ‑ möglicherweise allerdings auch infolge unzureichender Finanzierung, begrenzter Kapazitäten oder unzureichender Präsenz der Partnerorganisationen ‑ weniger als 50 % der für die humanitäre Hilfe vorgesehenen Menschen erreicht werden konnten. Vgl. UNOCHA, Humanitarian Respone Plan, Iraq 2022, März 2022, S. 41 f., 126. Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Ermittlung des humanitären Hilfsbedarfs im letzten Jahr anhand veränderter Parameter erfolgte und sich weniger an dem Bedarf an längerfristiger, struktureller Entwicklungs- und Wiederaufbauhilfe orientierte, sondern stärker auf Personen mit einem Bedarf an lebensrettender oder lebenserhaltender Hilfe fokussierte, vgl. UK Home Office, Country Policy and Information Note, Iraq: Humanitarian Situation, 23. Mai 2023, S. 18; UNOCHA, Humanitarian Response Plan Iraq, März 2022, S. 6, sowie schwerpunktmäßig diejenigen Menschen erfasste, deren humanitäre Bedürfnisse im Zusammenhang mit den Angriffen des IS bzw. dem Kampf gegen diese Terrorgruppe stehen, vgl. UNOCHA, Humanitarian Response Plan Iraq, März 2022, S. 6, ist eine deutliche Verbesserung seit dem militärischen Sieg über den IS festzustellen. Hinzu kommt, dass auch die irakische Regierung mit der Verabschiedung eines Notstandsgesetzes für Ernährungssicherheit und Entwicklung im Juni 2022 Maßnahmen ergriffen hat, um die Ernährung der Bevölkerung über das PDS-Programm, daneben aber auch die Kontinuität der Stromversorgung und die Zahlung der Gehälter der öffentlichen Bediensteten finanziell zu gewährleisten, nachdem in der Vergangenheit ausreichende Finanzmittel wegen der politischen Blockaden eines Haushaltsgesetzes im Zusammenhang mit der Regierungsneubildung nicht zur Verfügung standen. Der fiskalische Spielraum der Regierung für derartige Maßnahmen wächst derzeit weiter, vor allem aufgrund des hohen Ölpreises. Vgl. UNOCHA, Humanitarian Transition Overview, Februar 2023, S. 4; Human Rights Watch, Iraq: Political Infighting Blocking Reconstruction of Sinjar, 6. Juni 2023. Die rein humanitäre Hilfe über die Vereinten Nationen wird voraussichtlich zum Ende dieses Jahres beendet werden. Insoweit ist für den UNHCR leitend die Annahme, dass viele der anhaltenden Schwierigkeiten im Irak in einer mangelnden Entwicklung zu suchen sind und langfristige Entwicklungsstrategien, die nicht nur die vom IS-Konflikt Betroffenen, sondern alle Iraker einbeziehen, wirksamer sind. Die Hilfen sollen daher von einem humanitären Reaktionsplan auf einen entwicklungsorientierten Ansatz verlagert werden. Vgl. UNOCHA, Humanitarian Transition Overview, Februar 2023, S. 4, 17. Die längerfristig angelegten Wiederaufbauprojekte werden daher nicht mehr als Teil der humanitären Hilfe finanziert, sondern im Rahmen des United Nations Sustainable Development Cooperation Framework (UNSDCF) betreut, zum Teil in Zusammenarbeit mit der irakischen Regierung, zum Teil unter Übertragung der Aufgaben an diese. Vgl. UNOCHA, Humanitarian Respone Plan, Iraq 2022, März 2022, S. 13, 15. Hierunter fallen u. a. auch die fortlaufenden Maßnahmen im Bereich der Beschaffung von Ausweispapieren in den ehemaligen Konfliktgebieten. Vgl. UNOCHA, Humanitarian Transition Overview, Februar 2023, S. 12. bb) Die Lage in der Provinz Ninive, die von den Folgen des IS-Angriffs am meisten betroffen war, hat sich der Situation im übrigen Gebiet des Zentraliraks weiter angenähert. In Ninive leben zwischenzeitlich wieder über 4 Millionen Menschen. Vgl. EUAA, Country Guidance: Iraq, Juni 2022, S. 210. Bei rund der Hälfte hiervon, 1.953.714 Menschen, handelt es sich um Personen, die aufgrund des IS-Angriffs oder der nachfolgenden militärischen Auseinandersetzungen zwischen Regierungstruppen und dem IS in andere Provinzen geflohen waren und inzwischen wieder zurückgekehrt sind. Vgl. IOM, Displacement Tracking Matrix (DTM): Return Index, Stand 31. August 2023. Die Zahl der ‑ meist yezidischen ‑ Rückkehrer in den Sindjar wird im laufenden Jahr auf zwischen nunmehr 126.186, vgl. IOM, Displacement Tracking Matrix (DTM): Return Index, Returnees per Governorate and District, Stand 31. August 2023 (zum 30. November 2022 waren es noch 121.650: vgl. Senatsurteil vom 21. Dezember 2022 - 9 A 1740/20.A ‑, juris Rn. 137), und 150.000 beziffert, vgl. Shafaq News: KRG: +150,000 Yazidis have moved back to their hometowns in Sinjar, 29. Januar 2023 unter Bezugnahme auf Angaben der Regierung der ARK, was einer Rückkehrquote von über 40 % für diesen Distrikt entspricht. Vgl. USDOS, 2022 Country Reports on Human Rights Practices: Iraq S. 23 f. Die Provinz Ninive stand seit Beginn der Angriffe des IS im Fokus der internationalen humanitären Hilfe. Der größte Teil der dem UNHCR zur Verfügung gestellten Finanzmittel zahlreicher Staaten und Spenden privater Geber, deren Gesamtumfang im Vorfeld der Befreiung von Mosul im Jahr 2016 bei 1,8 Milliarden USD lag und sich im Jahr 2022 noch auf 262,2 Millionen USD belief, entfiel auf Ninive, gefolgt von den Provinzen Dohuk und Erbil in der ARK. Vgl. UNOCHA, Humanitarian Transition Overview Februar 2023, S. 4; UNHCR, Iraq Situation Response, Funding Update 2022, 31. Dezember 2022. (1) Nach dem Abschluss der Militäroperationen gegen den IS im Jahr 2017 haben verschiedene Organisationen unter der Leitung des Mine Action Sub Cluster (MASC) begonnen, in den zahlreichen mit Kampfmitteln kontaminierten Gebieten Minenräumungsarbeiten durchzuführen und parallel hierzu die Bevölkerung, vor allem auch Kinder, über die Risiken und den Umgang mit Kampfmitteln aufzuklären. Im Distrikt Sindjar wurde durch die Räumung des Landes vielen Familien eine sichere Rückkehr ermöglicht. Vgl. USAID, Delivering Mine Risk Education in Sinjar, März 2021: https://www.usaid.gov/sites/default/files/2022-05/03.29.2021_-_USAID_BHA_Success_Story_-_Delivering_Mine_Risk_Education_in_Sinjar.pdf. Zuletzt haben sich die Räumungsarbeiten in den besonders betroffenen Distrikten auf 8,5 Millionen Quadratmeter Land konzentriert, in denen Personen leben, die als besonders gefährdet gelten, etwa in abgelegenen Gebieten. Vgl. UNOCHA, Humanitarian Response Plan, Iraq 2022, März 2022, S. 85. Allerdings sind trotz aller Bemühungen weiterhin noch über 2.500 km² Land durch Sprengfallen (IED´s) und andere explosive Kampfmittelrückstände in unterschiedlichem Ausmaß kontaminiert, was die UNMAS zum Anlass genommen hat, die Kapazitäten weiter aufzustocken. Vgl. UNOCHA, Humanitarian Transition Overview, Februar 2023, S. 9. (2) Zusätzlich zu den Hilfen für die Unterbringung und Versorgung der vielen vor dem IS Geflüchteten sind in der Provinz Ninive seit dem Jahr 2017 umfangreiche Wiederaufbauarbeiten durchgeführt worden. Mit internationaler Finanzhilfe haben sowohl die irakische Regierung als auch die Vereinten Nationen einschließlich der über diese eingebundenen humanitären Partner ‑ im Jahr 2022 waren es noch 58 nationale und ebenso viele internationale Nichtregierungsorganisationen sowie 16 weitere Organisationen (u. a. Rotkreuz- und Rothalbmondgesellschaften) ‑ und zahlreiche unabhängig hiervon tätige Organisationen, teils in kirchlicher Trägerschaft, in zahlreichen Gegenden Straßen, die öffentliche Wasserversorgung und die Stromversorgung wiederhergestellt, Wohnungen, Schulen sowie Gesundheitseinrichtungen wiederaufgebaut und lokale Märkte wiedereröffnet. Vgl. UNOCHA, Humanitarian Response Plan, Iraq 2022, März 2022, S. 4 f., 10, 106 f. Die Schwerpunkte der von den Vereinten Nationen koordinierten Wiederaufbaubemühungen lagen dabei auf den Gebieten mit den höchsten erwarteten Rückkehrraten. Im Distrikt Sindjar zählten hierzu etwa die Stadt Sindjar und dort namentlich die Stadtviertel Al-Nasr und Al-Shuhadaa, die die meisten Schäden aufwiesen. In diesem Gebiet ist durch IOM und UN Habitat Wohnraum in erheblichem Umfang saniert worden. Vgl. UN Habitat: Sinjar Urban Profile, 2020, S. 37 ff. Kirchliche Träger haben sich ebenfalls in erheblichem Umfang am Wiederaufbau von Häusern und sonstigen Gebäuden beteiligt. Vgl. Kirche in Not, 8. Februar 2023: 13.000 Gebäude in der Ninive-Ebene wieder instand gesetzt: https://www.kirche-in-not.de/allgemein/aktuelles/irak-neues-schwesternkloster-in-der-ninive-ebene-eingeweiht/; VaticanNews zum Projekt von open doors, 31. Mai 2023: Wiederaufbau von über 2.500 Häusern in der Ninive-Ebene: https://www.vaticannews.va/de/welt/news/2023-05/irak-open-doors-christen-heimat-rueckkehr-solidaritaet.html. Auch derzeit laufen, u. a. in Sindjar und Mosul, Projekte zur Sanierung von zerstörten oder schwer beschädigten Unterkünften. Vgl. IOM, critical shelter upgrade for around 500 families, 17. Januar 2023: https://www.iom.int/critical-shelter-upgrade-around-500-families. Vorrangiges Ziel der internationalen Hilfen war in den vergangenen Jahren zudem die Instandsetzung der zerstörten Wasserleitungen und Versorgung der Bevölkerung mit Trinkwasser. So hat etwa die humanitäre Organisation Help - Hilfe zur Selbsthilfe e.V. in der Provinz Ninive durch den Bau von Brunnen und die Durchführung verschiedener Wasserinfrastrukturmaßnahmen einschließlich der Reparatur von Wiederaufbereitungsanlagen die Wasserversorgung für über 389.000 Bewohner wiederhergestellt. Vgl. Help-eV, Irak: Endlich sauberes Trinkwasser: https://www.help-ev.de/laender/nordirak/trinkwasserversorgung. In einem anderen, gemeinsam von UNDP und USAID durchgeführten Projekt wurden im Subdistrikt al-Qayrawan, in dem die Bewohner Wasser bislang über private Tankwagen bezogen, drei Wasseraufbereitungsanlagen einschließlich Grundwasserbrunnen, Ausgabetanks und Zapfstellen gebaut, die stündlich über 20.000 Liter Wasser produzieren und über 9.500 Menschen ununterbrochenen Zugang zu sauberem Wasser ermöglichen. Vgl. UNDP, 9,500 people in Sinjar now have access to clean water…, 20. September 2022: https://www.undp.org/iraq/press-releases/9500-people-sinjar-now-have-access-clean-water-thanks-usaid-and-undp-partnership. Wiederaufbauprogramme werden auch aktuell weiter betrieben. So sind etwa im Rahmen eines von der italienischen Regierung finanzierten Projekts beschädigte Wasseranlagen und ‑leitungen im Sindjar saniert und neue, tief in das Grundwasser reichende Brunnen gebohrt und auf diese Weise die Trinkwasserversorgung für mehrere Dörfer wiederhergestellt worden. Vgl. UNOPS, Improving access to water services for returnees in northern iraq, Mai 2023. Um dem sowohl im Hinblick auf die Eigenversorgung mit Lebensmitteln als auch als Einkommensquelle kritischen Rückgang der landwirtschaftlichen Produktion aufgrund der zunehmenden Dürren entgegenzuwirken, werden auch im Bereich der Landwirtschaft Bewässerungsprojekte durchgeführt, teilweise einhergehend mit weiteren Hilfsmaßnahmen wie Schulungen, der Ausstattung mit Werkzeugen und sonstigen Betriebsmitteln für den Aufbau einer Erwerbslandwirtschaft sowie dürreresistentem Saatgut. Vgl. etwa ASB-Auslandshilfe, Förderung landwirtschaftlicher Produktion und Aufbau von Lebensgrundlagen in Ninive: Anbindung von 58 Dörfern mit über 8.000 Haushalten an das Al-Jazeera-Bewässerungssystem: https://www.asb.de/unsere-angebote/auslandshilfe/laender/irak/foerderung-landwirtschaftlicher-produktion-und-aufbau-von-lebensgrundlagen-ninewa. Die Stärkung des landwirtschaftlichen Anbaus sowie der Vieh- und Bienenzucht zur Eigen- und Fremdversorgung in der Region Sindjar, die traditionell landwirtschaftlich geprägt ist und zu den fruchtbarsten Gebieten im Irak zählt, war generell Ziel zahlreicher Hilfsprojekte. Vgl. UNOCHA, Humanitarian Response Plan, Iraq 2022, März 2022, S. 77; UN Habitat: Sinjar Urban Profile, 2020, S. 41; ASB-Auslandshilfe, Schaffung von nachhaltigen Lebensgrundlagen in Sinjar, Unterstützung von über 850 Landwirten (9/18-12/22): https://www.asb.de/unsere-angebote/auslandshilfe/laender/irak/schaffung-von-nachhaltigen-lebensgrundlagen-sinjar. Gewerbliche Betriebe, die nicht schwer beschädigt worden waren, sind wieder aufgenommen worden, um die Rückkehrer und Binnenvertriebenen in den Städten und Gemeinden zu versorgen. Bereits im Jahr 2020 hatten etwa in Sinune, Khana Sor, Borek und anderen Gemeinden im Subdistrikt Al-Shemal, aber auch im südlichen Teil der Stadt Sindjar Geschäfte wieder geöffnet und Lebensmittel, Kleidung sowie Baumaterialien verkauft. Inzwischen sind auf den lokalen Märkten sowohl Lebensmittel als auch sonstige Waren, einschließlich Baumaterialien, verbreitet vorhanden. Vgl. UNOCHA, Humanitarian Response Plan Iraq, März 2022, S. 94; UN Habitat: Sinjar Urban Profile, 2020, S. 41. (3) Die Sicherung des eigenen Lebensunterhalts durch Erwerbstätigkeit ist in der Provinz Ninive allgemein schwierig. Die Arbeitsmöglichkeiten sind in der Provinz Ninive niedriger als im Rest des Landes, was sich in einer Arbeitslosenquote von 32,8 %, der höchsten im Irak, widerspiegelt. UK Home Office, Country Policy and Information Note, Iraq: Humanitarian Situation, 23. Mai 2023, S. 14. Besonders ausgeprägt ist die Arbeitslosigkeit in den Distrikten Hamdaniyah, Tal Afar und Sindjar. Gleichwohl gibt es auch im Distrikt Sindjar Landwirtschaft, Kleingewerbe und industrielle Arbeitsmöglichkeiten. So hatte einem UN-Bereicht zufolge der einst wichtigste Arbeitgeber im Distrikt Sindjar, die der irakischen Regierung und einem privaten Investor gehörende Sinjar Cement Factory, die vor dem IS-Angriff rund 1.000 Arbeitskräfte beschäftigte, im Jahr 2020 den Betrieb wieder mit zwei Produktionslinien aufgenommen und stellte 1,2 Millionen Tonnen Zement jährlich her. Vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, Irak, 22. August 2022, S. 258; UN Habitat: Sinjar Urban Profile, 2020, S. 41. Das Lohnniveau unterscheidet sich in den verschiedenen Distrikten der Provinz Ninive teilweise erheblich. Bei den ungelernten Kräften variieren die Untergrenzen der monatlichen Löhne zwischen 82 und 122 USD, die Obergrenzen zwischen 340 und 480 USD. Bei den Fachkräften liegen die Untergrenzen zwischen unter 100 und 100 USD, die oberen Löhne bewegen sich zwischen 310 und 690 USD; lediglich im Subdistrikt Qayrawan im Distrikt Sindjar liegen die Löhne für qualifizierte Arbeitskräfte zwischen 61 und 102 USD. Vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, Ira, 22. August 2022, S. 258 f. Die Probleme beim Zugang zum Lebensunterhalt im Distrikt Sindjar sind im Kern vergleichbar mit den landesweit bestehenden Schwierigkeiten. So ergab eine im Juli und August 2022 durchgeführte Umfrage von REACH und UNHCR im Subdistrikt Al-Qairawan von Sindjar, dem Gebiet mit den niedrigsten Löhnen in der Provinz Ninive, dass die größten Probleme beim Zugang zu Arbeit sowohl in der Stadt als auch auf den Dörfern fehlende Arbeitsmöglichkeiten und der starke Wettbewerb um freie Stellen waren. Als weitere Erschwernisse wurden zu weite Entfernungen zwischen dem Wohnort und verfügbaren Arbeitsmöglichkeiten sowie fehlende Beschäftigungsmöglichkeiten für Frauen genannt. Insgesamt ging in dem Subdistrikt weniger als die Hälfte der erwachsenen Bevölkerung einer gewinnbringenden Tätigkeit nach, wobei die Quote in der Stadt 8 % über der in den ländlichen Gebieten lag. Die meisten (74 % in der Stadt bzw. 61 % auf dem Land) bezogen ihr Einkommen aus irregulären Beschäftigungsverhältnissen, etwa Tagelöhnerarbeiten oder Zeitarbeit. 12 % der städtischen Bewohner waren regulär beschäftigt. Vgl. REACH, Iraq: Al-Qairawan Area-Based Assessment, August 2022, S. 8 f. Im Hinblick auf den Zugang zum Lebensunterhalt unterscheidet sich die Lage der Rückkehrer in der Provinz Ninive nicht mehr wesentlich von denjenigen, die nicht aufgrund des IS-Konfliktes geflohen sind. Immerhin 38 % aller Rückkehrerhaushalte verfügen über eine stabile Einkommensquelle, die ein regelmäßiges monatliches Einkommen garantiert. Bei den Binnenvertriebenen sind es 23 % aller Haushalte. Die meisten Haushalte sind auf unregelmäßige Einkünfte oder Subsistenzlandwirtschaft angewiesen. Vgl. IOM, DTM: Progress Toward Durable Solutions in Iraq, A Pilote Project in Ninewa Governorate, August 2023, S. 6 f., 14 f. Aber auch denjenigen mit einem nicht gesicherten monatlichen Einkommen aus einer festen Tätigkeit gelingt ‑ bis auf einen sehr geringen Teil ‑ die Sicherung des Lebensunterhalts. So haben über 95 % der von UNOCHA landesweit befragten Binnenvertriebenen- und Rückkehrerhaushalte angegeben, sie hätten die Ernährung auf einem zumindest akzeptablem Niveau sicherstellen können und wenig bis keinen Hunger erleiden müssen. Vgl. UNOCHA, Humanitarian Transition Overview, Februar 2023, S. 10. Soweit noch Unterschiede namentlich mit Blick auf die Gruppe der außerhalb der Flüchtlingslager lebenden Binnenvertriebenen festzustellen sind, ist zu berücksichtigen, dass eine erhebliche Anzahl der Haushalte aus der Gruppe der Binnenvertriebenen, aber auch einiger Rückkehrer, Merkmale aufweist, die eine Arbeitsaufnahme erschweren. So sind in 17 % der Haushalte von Rückkehrern und in 13 % derjenigen von Binnenvertriebenen Frauen oder ältere Menschen Haushaltsvorstand, die mit größeren Problemen bei der Suche nach Arbeitsmöglichkeiten konfrontiert sind als Männer. 38 % der Haushaltsvorstände von Rückkehrern sind Analphabeten; unter den Binnenvertriebenen liegt diese Quote bei 58 %. Vgl. IOM, DTM, Progress Toward Durable Solutions in Iraq, A Pilote Project in Ninewa Governorate, August 2023, S. 11. Im Übrigen ist eine Ernährungsunsicherheit unter Binnenvertriebenen und Rückkehrern nach wie vor in erster Linie mit ihrem Vertreibungsstatus verbunden. Besonders betroffen sind Menschen, die keine zivilen (Identitäts-)Dokumente besitzen, da diese Papiere für eine Beschäftigung oder den Zugang zu den sozialen Sicherheitsnetzen der Regierung, insbesondere dem PDS-System, erforderlich sind. Ebenfalls verstärkt von Ernährungsunsicherheit betroffen sind Menschen, die in Gebieten mit begrenzten Beschäftigungsmöglichkeiten leben, etwa abgelegenen ländlichen Regionen, sowie Haushalte mit weiblichem Haushaltsvorstand und solche, in denen Menschen mit Behinderungen leben. Vgl. UK Home Office, Country Policy and Information Note, Iraq: Humanitarian Situation, 23. Mai 2023, S. 24 f. Der Zugang zu Wasser für Trink- und Haushaltszwecke (WASH) ist ‑ jedenfalls im Ergebnis, ungeachtet der Herkunft des Wassers (Brunnen, Wassertransporte der Regierung oder von Organisationen, Leitungswasser) ‑ im Vergleich zu den Vorjahren in weiteren Teilen, allerdings mit Unterschieden, gewährleistet. So gaben 90 % der von UNOCHA befragten Rückkehrhaushalte an, Zugang zu ausreichend Wasser zu haben. Bei den Binnenvertriebenen außerhalb der Lager waren es immerhin noch 82 %. Auch die Qualität des Wassers hatte sich den Befragten zufolge deutlich verbessert. Die landesweit häufigsten Probleme bezogen sich auf unklares Wasser und unangenehmen Geschmack oder Geruch. Vgl. UNOCHA, Humanitarian Transition Overview, Februar 2023, S. 10; REACH Iraq: Al-Qairawan Area-Based Assessment, August 2022, S. 12; vgl. auch USAID, Iraq ‑ Complex Emergency, 5. Mai 2023, S. 3. (4) Der Zugang zu angemessenem, gesicherten Wohnraum einschließlich sanitärer Einrichtungen in der Provinz Ninive hat sich in den letzten Jahren verbessert. Für Personen ohne ein stabiles Einkommen und solche, die nicht über zivile (Identitäts-)Dokumente verfügen, ist er aber weiter schwierig. Von den Rückkehrerhaushalten lebten im Jahr 2022 in der Provinz Ninive sieben von zehn in einem Haus oder einer Wohnung in gutem Zustand mit verbesserten sanitären Einrichtungen. Bei den Binnenvertriebenen waren es nur vier von zehn Haushalten. Vor allem für die letztgenannte Gruppe, in der vergleichsweise viele keine Identitätsdokumente besitzen, verschärfte das Fehlen von Eigentumsdokumenten oder formellen Mietverträgen die Probleme einer angemessenen Unterbringung. Die meisten von ihnen wohnten entweder umsonst, mit einem informellen Mietvertrag oder ohne jeglichen Vertrag. Vgl. IOM, DTM: Progress Toward Durable Solutions in Iraq, A Pilote Project in Ninewa Governorate, August 2023, S. 6 f. Im Distrikt Sindjar ist die Grundstücks- und Eigentumssituation besonders schwierig, wovon insbesondere Mitglieder der yezidischen Gemeinschaft betroffen sind. Bereits vor dem Überfall des IS war die Situation im Sindjar durch die Enteignungen und zwangsweisen Umsiedlungen in der Zeit des Baath-Regimes, das Fehlen eines Grundstückskatasters und zahlreiche unregistrierte Eigentumsübergänge gekennzeichnet. Diese Lage verschlechterte sich weiter nach der Vertreibung der Bevölkerung und der Zerstörung zahlreicher Gebäude, da dies in vielen Fällen mit dem Verlust von Dokumenten und Urkunden einherging. So ergab eine im Mai 2020 veröffentlichte Studie, dass Binnenvertriebene insbesondere in den Distrikten Sindjar, Tel Afar und Tel Kef das Fehlen von HLP-Dokumenten als eines der Haupthindernisse für die Rückkehr nannten. Andere wiederum ließen sich in informellen Siedlungen und illegal aufgebauten Wohngebäuden auf offenen Flächen und im Eigentum der Gemeinden stehenden Grundstücken nieder. Allein in Markaz Sindjar nahmen im Jahr 2020 die informellen Siedlungen über 7 % der gesamten Siedlungsfläche ein. Vgl. UN Habitat, Sinjar Urban Profile, 2020, S. 37 EASO, Key Socio-economic Indicators for Baghdad, Basrah, and Sulaymaniyah, November 2021, S. 61. Für einen Teil der im Distrikt Sindjar lebenden Bevölkerung hat sich die Situation jedoch grundlegend verbessert: Am 27. Dezember 2022 billigte der Ministerrat ein Dekret des Premierministers, mit dem Bewohnern yezidischer Gebiete im Norden des Distrikts Sindjar das Eigentum an Wohngrundstücken und Häusern gesetzlich zugesprochen wurde, unabhängig davon, ob sie im Besitz legaler Dokumente waren. Das Dekret gilt für insgesamt 11 Wohnsiedlungen, darunter Khansour, Dokri, Burke, Kuhil, Zor Ava, Dhola, Tal Qasab, Siba und Sheikh Khudri. Die Zahl der hiervon erfassten Haushalte wird den Quellen mit „Tausenden“ bzw. „in die Zehntausende gehend“ angegeben. Vgl. USDOS, 2022 Country Report on Human Rights Practices: Iraq, 20. März 2023, S. 24; Amwaj-Media: Will new land ownership rights become game-changer for Iraq´s Yazidis?, 7. März 2023 m. w. N.: https://amwaj.media/article/will-new-land-ownership-rights-be-game-changer-for-iraq-s-yazidis . (5) Darüber hinaus besteht jedenfalls für Personen, die infolge der Angriffe des IS von ihren Wohnorten vertrieben wurden, auch die Möglichkeit, in einem Flüchtlingslager unterzukommen. Auf dem Gebiet der Provinz Ninive bestehen noch sieben Flüchtlingslager: Essian, Mamilian, Mamrashan, Sheikhan, Hasansham U2, Hasansham U3 und Khazer M1. Diese werden derzeit von den Behörden der ARK unterhalten und beherbergten in den Jahren 2021/2022 insgesamt 45.000 Binnenvertriebene. Anhaltspunkte für die Annahme, dass ein Zugang zu diesen Flüchtlingslagern nicht (mehr) möglich ist, sind nicht erkennbar. Vgl. UNHCR, Ability od Iraqis to Legally Access and Settle Durably in Proposed Areas of Internal Relocation, November 2022, S. 1 f.; UK Home Office, Country Policy and Information Note, Iraq: Humanitarian Situation, 23. Mai 2023, S. 32. Das letzte von der Zentralregierung betriebene Flüchtlingslager, Jeddah 5 in der Stadt Qayyarah, in dem zuletzt 342 Haushalte mit mehr als 1.500 Personen untergebracht waren, ist am 19. April 2023 geschlossen worden. Derzeit existiert nur noch das Lager Jeddah 1. Hierbei handelt es sich jedoch um ein sog. „Rehabilitationszentrum“, in dem ausschließlich Iraker untergebracht sind, die aus dem Lager Al Hol im Nordosten Syriens, in dem in erster Linie Frauen und Kinder von IS-Kämpfern leben, zurückgeführt wurden. USAID, Iraq - Complex Emergency, 5. Mai 2023, S. 2. Die Unterbringung in einem der genannten Flüchtlingslager ist jedenfalls für Haushalte mit einem männlichen Haushaltsvorstand regelmäßig zumutbar. Bei alleinstehenden oder alleinerziehenden Frauen bedarf es einer differenzierten Betrachtung, da diese Berichten zufolge in einigen Binnenvertriebenenlagern verbalen und körperlichen Belästigungen einschließlich Vergewaltigungen, sonstigen sexuellen Übergriffen und Ausbeutung durch andere Lagerbewohner, aber auch durch staatliche Kräfte ausgesetzt waren. Vgl. USDOS, 2022 Country Reports on Human Rights Practices: Iraq, 20. März 2023, S. 25. Die Versorgung der Binnenvertriebenen in den Flüchtlingslagern mit Nahrungsmitteln erfolgt durch das irakische Ministerium für Migration und Vertreibung in Zusammenarbeit mit UNOCHA. Die Nahrungsmittelsoforthilfe der humanitären Organisationen ist, wie oben ausgeführt, weitgehend auf Bargeldzahlungen umgestellt worden. Auf diese Weise soll u. a. gewährleistet werden, dass auch von Frauen, älteren Menschen oder Menschen mit Behinderungen geführte Haushalte, die teilweise mit Hindernissen beim Zugang zu Hilfen konfrontiert waren, eine bessere Lebensmittelversorgung erhalten. Über diese Hilfen ist die Nahrungsmittelversorgung sichergestellt. Binnenvertriebene in Lagern berichten fast ausnahmslos, dass sie wenig bis gar nicht hungern. Vgl. UK Home Office, Country Policy and Information Note, Iraq: Humanitarian Situation, 23. Mai 2023, S. 24 f.; UNOCHA, Humanitarian Response Plan Iraq, März 2022, S. 38. Im Rahmen der sog. WASH-Dienste erfolgt zudem eine Versorgung der Binnenflüchtlinge in den Lagern mit Wasser, einschließlich etwaiger Reparaturen des Wassersystems und der Latrinen, Entschlammung und der Sammlung von Abfällen. Zudem werden Hygienekits bereit gestellt. Gleichwohl ist die Versorgung mit ausreichend Wasser für Trink- und Haushaltszwecke in den Flüchtlingslagern deutlich verbesserungswürdig. Vgl. UNOCHA, Humanitarian Transition Overview, Februar 2023, S. 10; UNOCHA, Humanitarian Response Plan Iraq, März 2022, S. 35. Im Zuge des Auslaufens der humanitären Hilfe und der Umstellung auf Maßnahmen des langfristigen Wiederaufbaus und der Entwicklung zum Ende des Jahres 2023 werden alle 25 von der ARK verwalteten Flüchtlingslager und damit auch diejenigen in der Provinz Ninive vom UNHCR übernommen. Dieser beabsichtigt, die Flüchtlingslager in Zusammenarbeit mit der irakischen Regierung und der ARK an die öffentlichen Strukturen anzubinden, um sie letztlich in formelle Siedlungen umzuwandeln und so eine bessere lokale Integration zu gewährleisten. In diesem Zuge soll den Bewohnern die Möglichkeit eingeräumt werden, ihre Unterkünfte selbst auszubauen, auch um die Kosten für die Instandhaltung und den Ersatz von Zelten zu verringern. Vgl. UNOCHA, Humanitarian Transition Overview, Februar 2023, S. 18. (6) Die Möglichkeiten des Zugangs zu öffentlichen Gesundheitseinrichtungen, Gesundheitszentren und Krankenhäusern, unterscheiden sich je nach Lage des Wohnortes. Im Grundsatz gilt hier wie auch bei den übrigen Aspekten der Lebensunterhaltssicherung, dass die Versorgung in städtischen Regionen wie Mosul besser ist als in ländlichen Gebieten. Im Distrikt Sindjar sind die zerstörten medizinischen Einrichtungen in großen Teilen wiederhergestellt. Allgemeine Krankenhäuser sind in den Städten Sindjar und Sinune vorhanden. Da das Krankenhaus in Sindjar aber im Verlauf einer Militäroperation beschädigt worden ist, stehen von den früher vorhandenen 130 Krankenhausbetten nur noch 53 zur Verfügung. Beide Krankenhäuser verfügen aufgrund eines Mangels an geeignetem Personal nur über begrenzte Kapazitäten zur Behandlung komplexer Fälle. Menschen mit solchen Erkrankungen müssen daher zwei bis drei Stunden entweder nach Mosul oder nach Dohuk fahren, um sich behandeln zu lassen. Von den 26 Gesundheitszentren im Distrikt sind 24 wieder im Betrieb, zwei im Unterbezirk Sinune müssen noch wiederaufgebaut werden. Vgl. Human Rights Watch, Iraq: Political Infighting Blocking Reconstruction of Sinjar, 6. Juni 2023. In den Flüchtlingslagern gibt es regelmäßig stationäre Zentren, in denen eine medizinische Grundversorgung, insbesondere ambulante Behandlung, erfolgt. Für die Inanspruchnahme darüber hinausgehender Leistungen werden Krankenwagen bereit gehalten und Bargeld für Transportmittel ausgezahlt, um den Bewohnern ein Aufsuchen der Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitswesens zu ermöglichen. Vgl. UNOCHA, Humanitarian Response Plan Iraq, März 2022, S. 80 f. cc) Von dem Vorstehenden ausgehend ist der Senat zu der Überzeugung gelangt, dass die Lebensbedingungen und humanitären Verhältnisse in der Provinz Ninive zwar schwierig sind, aber nicht für jeden dorthin zurückkehrenden Yeziden die Gefahr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung begründen. Vielmehr bedarf es für die zu treffende Gefahrenprognose einer umfassenden Würdigung aller Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der individuellen Verhältnisse und persönlichen Merkmale des betreffenden Ausländers. Vgl. so schon OVG NRW, Urteil vom 10. Mai 2021 - 9 A 570/20.A -, juris Rn. 393. Nach Maßgabe der danach gebotenen individuellen Betrachtung ist festzustellen, dass die Klägerin bei einer Rückkehr in die Provinz Ninive ihre elementaren Bedürfnisse wie Unterkunft, Nahrung, Wasser und Hygiene wird befriedigen können und dass sie erforderlichenfalls Zugang zu einer medizinischen Basisversorgung erhält. Insoweit geht der Senat davon aus, dass die Klägerin gemeinsam mit ihrem Ehemann und ihren Kindern, die sechs bzw. vier Jahre alt sind, in den Irak zurückkehren wird. Der Prognose, ob einem Ausländer bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat Gefahren im Sinne des § 60 Abs. 5 AufenthG drohen, ist eine möglichst realitätsnahe Beurteilung der ‑ wenngleich notwendig hypothetischen ‑ Rückkehrsituation zugrunde zu legen. Lebt der Ausländer auch in Deutschland in familiärer Lebensgemeinschaft mit der Kernfamilie, ist daher im Regelfall davon auszugehen, dass diese Kernfamilie entweder insgesamt nicht oder gemeinsam im Familienverband zurückkehrt. Dies gilt auch dann, wenn einzelnen Mitgliedern der Kernfamilie bereits bestandskräftig ein Schutzstatus zuerkannt oder für diese ein nationales Abschiebungsverbot festgestellt worden ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juni 2019 ‑ 1 C 45.18 ‑, juris Rn. 15 ff., 19 ff. Dies zugrunde gelegt ist trotz des Umstandes, dass dem Ehemann der Klägerin mit bestandskräftigem Bescheid des Bundesamtes vom 26. August 2015 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist und auch die beiden gemeinsamen Kinder abgeleitet von ihrem Vater als Flüchtlinge anerkannt worden sind, von einer gemeinsamen Rückkehr zusammen mit der Klägerin auszugehen. Denn Grund für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft war die Gruppenverfolgung von aus dem Sindjar stammenden Yeziden durch den IS im Jahr 2014. Eine Gefahr erneuter Übergriffe des IS droht, wie oben ausgeführt, Yeziden jedoch derzeit bei einer Rückkehr in die Provinz Ninive ‑ und damit auch in den Sindjar ‑ nicht. Ist damit von einer gemeinsamen Rückkehr im Familienverband auszugehen, so ist auch das Existenzminimum derjenigen Mitglieder der Kernfamilie, die über ein Bleiberecht verfügen, in die Gefahrenprognose einzustellen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 ‑ 1 C 45.18 ‑, juris Rn. 27. Unter Zugrundelegung der vorstehenden Ausführungen zur humanitären Lage ist jedoch nicht beachtlich wahrscheinlich, dass die Klägerin, ihr Ehemann und die beiden minderjährigen Kinder ihre elementaren Grundbedürfnisse nicht werden befriedigen können. Die Klägerin und ihr Ehemann sind beide jung sowie nach Lage der Akten gesund und arbeitsfähig; der Ehemann arbeitet derzeit in einer Sicherheitsfirma. Beide haben in ihrem Heimatland das Abitur erworben und verfügen damit über eine für irakische Verhältnisse überdurchschnittliche Ausbildung. Zudem haben beide vor ihrer Ausreise als Lehrer gearbeitet. Vor diesem Hintergrund ist zu erwarten, dass ihnen bei einer Rückkehr die Aufnahme einer den Lebensunterhalt sichernden Tätigkeit gelingen wird. Diese Erwartung ist nicht zuletzt auch mit Blick darauf gerechtfertigt, dass in der Provinz Ninive Lehrkräfte nachgefragt sind. Allein im Distrikt Sindjar haben inzwischen 96 von ursprünglich 206 Schulen den Unterricht wieder aufgenommen, die den Bedarf allerdings kaum decken können. So werden einem Bericht zufolge etwa an einer für 400 Schüler ausgelegten Schule 1.000 Schüler unterrichtet. Ursache der mangelnden Kapazitäten ist neben einem teilweise noch unzureichenden Wiederaufbau der Schulgebäude der große Mangel an Lehrkräften. Vgl. Human Rights Watch, Iraq: Political Infighting Blocking Reconstruction of Sinjar, 6. Juni 2023. Gründe, die der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit entgegen stehen könnten, sind nicht erkennbar. Denn die Klägerin und ihr Ehemann verfügen beide über zahlreiche zivile Dokumente, u. a. Reisepässe, Personalausweise, Staatsangehörigkeitsurkunden, Zivilregisterausweise, Geburtsurkunden und eine Heiratsurkunde. Mit Blick darauf steht auch der Anmietung ausreichenden Wohnraums nichts entgegen. Dessen ungeachtet ist der Klägerin und ihrer Familie sowohl für einen Übergangszeitraum als auch längerfristig auch eine Aufenthaltsnahme in einem Flüchtlingslager zumutbar. Insoweit kommt insbesondere das Flüchtlingslager Essian in Betracht, in dem nach den Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung seit acht Jahren zahlreiche Familienmitglieder leben, u. a. die Eltern und mehrere Geschwister ihres Ehemannes. Diese, insbesondere der bei der Zentralregierung in der Stadt Sindjar tätige Schwager der Klägerin, werden der Familie auch im Übrigen eine für eine Aufenthaltsnahme notwendige Unterstützung gewähren und ggfs. den für die Einreise in einen Distrikt der Provinz Ninive erforderlichen Bürgen stellen oder vermitteln können. 2. Ein Verbot der Abschiebung der Klägerin folgt auch nicht aus § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Danach soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für ihn eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Konkret ist die Gefahr, wenn sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Aus den Tatbestandsmerkmalen der „Konkretheit“ der Gefahr für „diesen“ Ausländer ergibt sich zudem das zusätzliche Erfordernis einer auf den Einzelfall bezogenen, individuell bestimmten und erheblichen, also auch alsbald nach der Rückkehr eintretenden Gefahrensituation. Diese Gefahrensituation muss landesweit drohen. Unerheblich ist allerdings, ob die Gefahr vom Staat ausgeht oder ihm zumindest zuzurechnen ist. Vgl. BVerwG, Urteile vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, juris Rn. 16, und vom 29. März 1996 - 9 C 116.95 -, juris Rn. 9, jeweils zu § 53 AuslG. Eine derartige individuelle Gefahrensituation ist im Fall der Klägerin nicht ersichtlich. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ergibt sich vorliegend insbesondere auch nicht ausnahmsweise aufgrund allgemeiner (extremer) Gefahren. Insoweit gilt, dass § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG an die Gefahr einer aufgrund allgemeiner Umstände im Zielstaat drohenden Rechtsgutverletzung jedenfalls keine geringeren Anforderungen als § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK stellt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. August 2018 – 1 B 42.18 -, juris Rn. 13; so auch OVG NRW, Urteile vom 25. Februar 2022 - 9 A 322/19.A -, juris Rn. 138, und vom 18. Juni 2019 - 13 A 3930/18.A -, juris Rn. 315. Derartige Gefahren sind nach den obigen Ausführungen zu § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK für die Provinz Ninive nicht anzunehmen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO sowie § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.