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Beschluss

12 B 873/23

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2023:0926.12B873.23.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens. G r ü n d e Die Beschwerde des Antragstellers gegen die erstinstanzliche Ablehnung seines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 123 Abs. 1 VwGO) hat keinen Erfolg. Auf Grundlage des fristgerechten Beschwerdevorbringens, auf dessen Prüfung das Oberverwaltungsgericht nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, ist der Antragsgegner nicht im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller - wie erstinstanzlich beantragt - ab dem 19. November 2022 "Pflegewohngeld bis zu einer abschließenden Entscheidung des Gerichts in der Hauptsache zu zahlen". Im Falle einer - wie hier - begehrten, die Hauptsache vorwegnehmenden Regelung gelten gesteigerte Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines für die begehrte einstweilige Anordnung erforderlichen Anordnungsanspruchs und Anordnungsgrundes. Es muss ein hoher Grad der Wahrscheinlichkeit dafür sprechen, dass der mit der Hauptsache verfolgte Anspruch begründet ist. Überdies kommt eine Vorwegnahme der Hauptsache nur in Betracht, wenn ohne die begehrte Anordnung schwere und unzumutbare, später nicht wieder gut zu machende Nachteile entstünden, zu deren Beseitigung eine nachfolgende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 - 10 C 9.12 -, juris Rn. 22; Beschlüsse vom 13. August 1999 - 2 VR 1.99 -, juris Rn. 24 f., und vom 14. Dezember 1989- 2 ER 301.89 -, juris Rn. 3; OVG NRW, Beschluss vom 12. März 2015 - 12 B 136/15 -, juris Rn. 3 ff., m. w. N. Dies zugrunde gelegt ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen nicht, dass die begehrte einstweilige Anordnung zu treffen wäre. Der Antragsteller hat bereits die Erwägungen des Verwaltungsgerichts dazu, dass er einen Anordnungsgrund nicht in der eine Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigenden Weise glaubhaft gemacht habe, mit seinem Beschwerdevorbringen nicht durchgreifend in Frage gestellt. Das Verwaltungsgericht hat die mangelnde Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes jeweils selbständig tragend u. a. damit begründet, dass der Heimplatz des Antragstellers entgegen der Ankündigung des Heimträgers noch nicht gekündigt sei; darüber hinaus sei nichts dafür vorgetragen, dass die (vorläufige) Zahlung von Pflegewohngeld zur vollständigen Begleichung der offenen Heimkosten ausreiche und der Heimträger deshalb von der vorbehaltenen Kündigung Abstand nähme. Dabei hat das Verwaltungsgericht die Rechtsprechung des beschließenden Senats zugrunde gelegt. Danach ist für die Annahme eines Anordnungsgrundes für die vorläufige Bewilligung von Pflegewohngeld grundsätzlich eine Glaubhaftmachung dahingehend erforderlich, dass der Verlust des Heimplatzes wegen eingetretener Zahlungsrückstände konkret - etwa wegen einer bereits ausgesprochenen Kündigung und angedrohter Räumungsmaßnahmen - droht, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Juni 2012 - 12 B 433/12 -, juris Rn. 5 ff. und dass dieser Nachteil mit der im Wege der einstweiligen Anordnung begehrten vorläufigen Zahlung des Pflegewohngeldes überhaupt noch verhindert werden kann. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 16. Februar 2023- 12 B 1369/22 -, juris Rn. 8, und vom 23. April 2018 - 12 B 183/18 -, juris Rn. 7. In Bezug auf beide entscheidungstragende Erwägungen des Verwaltungsgerichts dringt der Antragsteller mit seinem Beschwerdevorbringen nicht durch. Er weist lediglich (erneut) darauf hin, dass ihm wegen offener Heimkosten in einer Größenordnung von mindestens 18.840,29 Euro und des Androhens der Kündigung ein Verlust des Heimplatzes drohe. Insoweit räumt er aber bereits selbst ein, dass eine Kündigung (auch weiterhin) nicht erfolgt sei und auch noch keine Räumungsklage erhoben worden sei. Der Umstand, dass der Heimträger entgegen der Ankündigung in der zur Akte gereichten, auf den 9. Juni 2023 datierten Mahnung trotz ausgebliebener Begleichung des Zahlungsrückstandes im Rahmen der gesetzten Frist bis zum 30. Juni 2023 noch keine Kündigung ausgesprochen hat, dürfte derzeit - bei summarischer Prüfung nach Aktenlage - eher gegen das unmittelbare Bevorstehen des Verlusts des Heimplatzes sprechen. Zur Glaubhaftmachung einer Eilbedürftigkeit wären daher weitere Anhaltspunkte darzulegen gewesen. Hinsichtlich des Zahlungsrückstandes setzt sich der Antragsteller auch nicht hinreichend mit der weiteren Erwägung des Verwaltungsgerichts auseinander, wonach er nicht dargelegt habe, mit der einstweiligen Pflegewohngeldleistung die Kündigung abwenden zu können. Insoweit behauptet er lediglich, dass eine vorläufige Zahlung von Pflegewohngeld "ein Baustein" sei, "der dem Heimträger signalisiert, dass eine Kostenübernahme erfolgt, die auch unter sozialrechtlichen Gesichtspunkten in dem Fall durchgreifen würde". Diesbezüglich fehlt es aber an jeglicher Äußerung dazu, welchen Anteil an den Zahlungsrückständen das hier streitgegenständliche Pflegewohngeld ausmacht und inwieweit der Antragsteller hinsichtlich weiterer offener Kosten noch eventuelle Ansprüche auf Sozialleistungsgewährung weiterverfolgt. Tragen bereits die vorgenannten Aspekte selbständig die Beurteilung, dass ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht ist, bedarf das weitere Beschwerdevorbringen des Antragstellers, wonach bedürftigen Menschen nicht die Durchführung eines Räumungsklageverfahrens und ggf. die Inanspruchnahme ordnungsrechtlicher Maßnahmen im Falle drohender Obdachlosigkeit zugemutet werden könne, hier keiner weiteren Befassung. Ebenfalls keiner Entscheidung bedarf die Frage, ob der Antragsteller einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat. Insoweit merkt der Senat gleichwohl Folgendes an: Selbst wenn mit dem im gerichtlichen Verfahren ergänzten Vorbringen und den nachgereichten Unterlagen die ursprünglich als fehlend monierte Mitwirkung des Antragstellers nunmehr nachgeholt ist (vgl. § 67 SGB I), würde ein Anspruch auf das begehrte Pflegewohngeld dennoch ausscheiden, wenn die Leistungsvoraussetzungen nicht vorliegen. Das könnte auch der Fall sein, wenn die Bewilligung der Löschung des Nießbrauchsrechts, mit dem das der Tochter übertragene Hausgrundstück belastet war, als Schenkung anzusehen wäre, hinsichtlich derer ein Rückforderungsanspruch des Antragstellers in Betracht käme (vgl. § 528 BGB). Zudem könnte eine Pflegewohngeldbewilligung auch ausscheiden, wenn dem Antragsteller - selbst bei Erfüllung seiner Mitwirkungspflichten - der Nachweis des ersatzlosen Verbrauchs bzw. Verlusts der 94.974,96 Euro, die ihm nach Umbuchung von 90.000 Euro vom Sparkonto Nr. 0000000000 auf das Kontokorrentkonto Nr. 0000000001 bei der Volksbank K. und nach dessen anschließender Auflösung offensichtlich bar ausgezahlt wurden, nicht gelingt. Wenn der Verbleib einer Vermögensposition ungeklärt ist, ist er nach den in der Rechtsprechung anerkannten Maßgaben zur Berücksichtigung ungeklärten Vermögens grundsätzlich als Vermögen der betroffenen Person anzusehen, sofern die konkrete Möglichkeit besteht, dass die Person weiterhin Inhaberin dieses Werts oder eines an seine Stelle getretenen Surrogats ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Unmöglichkeit, den Verbleib ursprünglich vorhandener Vermögenswerte aufzuklären, dem Anspruchsteller anzulasten ist. Denn ein unverschuldeter Beweisnotstand zwingt nicht zu dem Schluss, es existiere kein verwertbares Vermögen mehr, sondern eröffnet im Rahmen der nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO vorzunehmenden Würdigung der für die Entscheidung erheblichen Tatsachen nur die Möglichkeit, von der Wahrheit substantiierter schlüssiger und plausibler Darlegungen im Sinne wohlwollender Beurteilung auszugehen. Die Beweisnot eines Beteiligten führt nicht dazu, dass an seine Behauptung ein geringerer Wahrscheinlichkeitsmaßstab anzulegen oder von einer deren Würdigung vorangehenden Sachaufklärung abzusehen ist. Auch bewirkt die Beweisnot weder eine Beweislastumkehr noch eine Verringerung des Beweismaßes. Vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 7. Juni 2016- 12 A 1133/14 -, juris Rn. 25 ff., sowie Beschlüsse vom 28. September 2022 - 12 A 703/21 -, juris Rn. 8 ff., und vom 3. März 2021 - 12 A 3135/17 -, juris Rn. 16 ff. Vor diesem Hintergrund bedürfte es neben gewissen Konkretisierungen (z. B. zu konkreten Urlauben) insbesondere weiterer Ausführungen dazu, was mit dem abgehobenen Geldbetrag in der Zeit zwischen der Kontoauflösung vom 21. September 2017 und der angeblichen Einlieferung in das Bankschließfach geschehen ist, das der Antragsteller - entgegen seinen Angaben im erstinstanzlichen Verfahren - nach der Auskunft der Sparkasse G.-T. erst seit dem 4. Juli 2018 innehatte. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.