Beschluss
12 E 489/23
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2023:1128.12E489.23.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Klägerin, ihr für das erstinstanzliche Klageverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwältin U. aus N. beizuordnen, zu Recht aus dem Grund abgelehnt, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht die von § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO vorausgesetzte hinreichende Erfolgsaussicht bietet. Hinreichende Aussicht auf Erfolg bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1 und 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung des Begriffs einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe zu versagen ist, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance indes nur eine entfernte ist. Ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa: Beschlüsse vom 31. Januar 2019 - 12 E 1025/17 -, juris Rn. 4, vom 26. Januar 2012 - 12 E 21/12 -, vom 28. September 2010 - 12 E 546/10 - und vom 10. August 2009 - 12 E 858/09 -, jeweils n. v. Letzteres ist hier der Fall. Nach derzeitigem Sach- und Streitstand ist das Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass für den streitgegenständlichen Zeitraum ein Anspruch der Klägerin auf Bewilligung von Pflegewohngeld nicht anzunehmen ist, weil Bargeldabhebungen von Konten der Klägerin ihr nach den Grundsätzen zur Berücksichtigung ungeklärten Vermögens als Vermögen zuzurechnen sind und zu einer Überschreitung des pflegewohngeldrechtlichen Vermögensschonbetrags von 10.000 Euro führen. Wenn der Verbleib einer Vermögensposition ungeklärt ist, ist er nach den in der Rechtsprechung anerkannten Maßgaben zur Berücksichtigung ungeklärten Vermögens grundsätzlich als Vermögen der betroffenen Person anzusehen, sofern die konkrete Möglichkeit besteht, dass die Person weiterhin Inhaberin dieses Werts oder eines an seine Stelle getretenen Surrogats ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Unmöglichkeit, den Verbleib ursprünglich vorhandener Vermögenswerte aufzuklären, dem Anspruchsteller anzulasten ist. Denn ein unverschuldeter Beweisnotstand zwingt nicht zu dem Schluss, es existiere kein verwertbares Vermögen mehr, sondern eröffnet im Rahmen der nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO vorzunehmenden Würdigung der für die Entscheidung erheblichen Tatsachen nur die Möglichkeit, von der Wahrheit substantiierter schlüssiger und plausibler Darlegungen im Sinne wohlwollender Beurteilung auszugehen. Die Beweisnot eines Beteiligten führt nicht dazu, dass an seine Behauptung ein geringerer Wahrscheinlichkeitsmaßstab anzulegen oder von einer deren Würdigung vorangehenden Sachaufklärung abzusehen ist. Auch bewirkt die Beweisnot weder eine Beweislastumkehr noch eine Verringerung des Beweismaßes. Vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 7. Juni 2016- 12 A 1133/14 -, juris Rn. 25 ff., sowie Beschlüsse vom 26. September 2023 - 12 B 873/23 -, juris Rn. 15, vom 28. September 2022 - 12 A 703/21 -, juris Rn. 8 ff., und vom 3. März 2021 - 12 A 3135/17 -, juris Rn. 16 ff. Dies zugrunde gelegt fehlt es selbst bei einer wohlwollenden Beurteilung im Rahmen der gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu treffenden Würdigung jedenfalls hinsichtlich der im Widerspruchsbescheid des Kreises D. vom 24. Februar 2023 angesprochenen Abhebungen von zweimal 5.000 Euro und einmal 4.000 Euro im Jahr 2016 und der Reduktion des Kontostands von rund 42.971,00 Euro auf 15.656,35 Euro im Jahr 2017 an plausiblen Angaben, die insoweit für einen ersatzlosen Vermögensverlust sprechen. Dass die Klägerin selbst aufgrund ihrer Demenz zu näheren Angaben zu diesen Vermögensabgängen nicht in der Lage ist, entbindet sie nicht von der Obliegenheit, durch ihren Betreuer konkreter zu dem Sachverhalt (und den insoweit unternommenen Ermittlungen) vortragen zu lassen. Welche Informationen der gesetzliche Betreuer der Klägerin insoweit - insbesondere bei deren Nichte, ggf. auch bei dem von dieser benannten Stiefsohn oder dessen Familie oder bei früheren Nachbarn - einzuholen versucht hat, ist nicht ansatzweise dargelegt. Er hat sich auch nicht um die Vorlage fehlender Kontoauszüge - wie etwa für das Jahr 2017 - bemüht, obwohl die Beklagte Kontoauszüge der letzten zehn Jahre jedenfalls für das aktuelle Girokonto ausdrücklich angefordert hat. Diese hätten Klarheit über die Ausgaben in diesem Jahr verschaffen können. Dementsprechend kann sich die Klägerin auch nicht darauf berufen, dass sie bzw. ihr Betreuer aufgrund ihrer Demenz keine weiterführenden Angaben machen können. Inwieweit ein eventuell noch im weiteren Klageverfahren erfolgender ergänzender Vortrag der Klägerin zu einer anderen Beurteilung der diesbezüglichen Erfolgsaussichten führen kann, bedarf hier keiner Entscheidung, da der aktuelle Sach- und Streitstand für die Prognose der Erfolgsaussichten maßgeblich ist. Offen bleiben kann nach den vorstehenden Ausführungen ebenso, ob das Verwaltungsgericht auch hinsichtlich der Bargeldabhebungen im Jahr 2021 zu Recht von ungeklärtem Vermögen ausgegangen ist. Insoweit erscheint es bei der vorliegend nur gebotenen summarischen Prüfung nach Aktenlage - auch unter Berücksichtigung des zivilgerichtlichen Verfahrens der Klägerin gegen ihre Nichte (auf Auskunftserteilung und Zahlung) - aber durchaus als möglich, dass die im Raume stehenden abgehobenen Geldbeträge der Klägerin nicht mehr nach den Grundsätzen zur Behandlung ungeklärten Vermögens als Vermögen zuzurechnen sind, z. B. wenn ein mit einem feststehenden Vermögensverlust womöglich einhergehender Rückforderungsanspruch der Klägerin nicht als bereites Mittel verwertbar wäre. Die Kostenentscheidung folgt aus § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO sowie aus § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).