Beschluss
19 L 1308/24
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2024:0917.19L1308.24.00
9Zitate
Zitationsnetzwerk
9 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Antrag eines Sportvereins auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gegen eine "Umlegung" auf eine andere SportanlageFehlender Anordnungsgrund bei Vorwegnahme bzw. Überschreitung der Hauptsache
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
2. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Antrag eines Sportvereins auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gegen eine "Umlegung" auf eine andere SportanlageFehlender Anordnungsgrund bei Vorwegnahme bzw. Überschreitung der Hauptsache 1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. 2. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Gegenstand des Verfahrens ist der in der Antragsschrift ausdrücklich gestellte Antrag, die Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, es dem Antragsteller weiterhin zu gestatten, mittwochs und freitags in der Zeit von 19.30 bis 21.30 Uhr die H. -L. , S. T. .000, 000 D. -S1. zu nutzen. Soweit der Antragsteller später ausgeführt hat, keine Kapazitätsausweitung der H. -L. , sondern nur eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über deren Nutzung zu begehren, handelt es sich nicht um eine Umstellung des Antrags, sondern um Vortrag zur Antragsbegründung. Gegenteiliges hat der Antragsteller trotz Gelegenheit zur Klarstellung nicht erklärt. Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet. Der Antrag ist zulässig. Insbesondere ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet (§ 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO), weil die Beteiligten über die Zulassung zur Nutzung einer öffentlichen Einrichtung streiten. Eine solche Streitigkeit ist unabhängig von der Ausgestaltung eines etwaigen Nutzungsverhältnisses öffentlich-rechtlicher Natur (sog. Zwei-Stufen-Lehre). Vgl. statt aller BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 1989 – 7 B 184.88 –, juris Rn. 5. Der Begriff der öffentlichen Einrichtung im Sinne des § 8 GO NRW erfasst solche Gegenstände oder Gesamtheiten von Gegenständen, die von der Gemeinde für bestimmte öffentliche Zwecke durch ausdrückliche oder konkludente Widmung der bestimmungsgemäßen Nutzung durch die Einwohner bzw. einen in der Zweckbestimmung festgelegten Personenkreis zugänglich gemacht werden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Januar 2015 – 16 A 1494/14 –, juris Rn. 177. Hiernach handelt es sich bei der H. -L. um eine öffentliche Einrichtung. Denn sie ist von der Antragsgegnerin jedenfalls konkludent zur Nutzung durch örtliche Sportvereine – die den Einwohnern nach § 8 Abs. 4 GO NRW insoweit gleichgestellt sind – und Schulen gewidmet worden und steht diesem Personenkreis grundsätzlich zur Verfügung. Der Antragsteller wird im vorliegenden Verfahren ordnungsgemäß durch seinen Vorstand vertreten (§ 62 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 26 BGB). Dass einer der beiden den Prozessbevollmächtigten beauftragenden Vertreter des Vereines nicht als Vorstandsmitglied in das Vereinsregister eingetragen ist, ist unschädlich, weil diese Eintragung zwar nach § 67 Abs. 1 Satz 1 BGB vorgeschrieben, aber gleichwohl nur deklaratorisch ist. Vgl. BayObLG, Beschluss vom 10. Juli 1996 – 3Z BR 78/96 –, NJW-RR 1997, 289, 290. Dass das betreffende Vereinsmitglied in den Vorstand gewählt worden ist, hat der Antragsteller durch Vorlage des Beschlusses der Mitgliederversammlung (vgl. § 27 Abs. 1 BGB) nachgewiesen. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist statthaft; dem Antrag steht insbesondere nicht der Vorrang der §§ 80, 80a VwGO entgegen (vgl. § 123 Abs. 5 VwGO). Einer Klage gegen die „Verlegung“ des Trainingsbetriebs des Antragstellers käme keine aufschiebende Wirkung im Sinne des § 80 Abs. 1 VwGO zu und eine solche ließe sich auch nicht nach § 80 Abs. 5 VwGO anordnen. Denn bei der E-Mail vom 29. Mai 2024, mit welcher die Antragsgegnerin ihre Entscheidung über eine solche „Verlegung“ mitgeteilt hat, handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG NRW. Dagegen spricht bereits die äußere Form der E-Mail, die zudem nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung (vgl. § 58 Abs. 1 VwGO) versehen ist. Die E-Mail ist auch nicht erkennbar auf eine – für einen Verwaltungsakt konstitutive – Regelungswirkung gerichtet. Ob eine Regelungswirkung getroffen werden soll, richtet sich entsprechend §§ 133, 157 BGB nach dem objektiven Empfängerhorizont. Aus dieser Sicht spricht die Formulierung „verlegen“ gegen die Absicht der Setzung einer Rechtsfolge; die E-Mail erweckt insoweit eher den Eindruck, dass die „Verlegung“ als Realakt eingestuft wird. Eine Verwaltungsaktqualität kommt der E-Mail auch nicht deshalb zu, weil sie ein bestehendes, durch Verwaltungsakt gewährtes Nutzungsrecht beenden würde. Denn das Nutzungsrecht an der H. -L. wurde nicht durch Verwaltungsakt, sondern – wie die Antragsgegnerin unwidersprochen geschildert hat – durch zivilrechtlichen, mündlichen Vertrag eingeräumt. Zudem bestand zum Zeitpunkt der Übersendung der E-Mail auch kein in seinem Bestand geschütztes Nutzungsrecht des Antragstellers an der H. -L. , weil dieses nach dem übereinstimmenden Vortrag der Beteiligten stets nur saisonweise gewährt bzw. verlängert wurde. Die E-Mail wurde dem Antragsteller am 29. Mai 2024 übersandt. Ausweislich öffentlich zugänglicher Presseberichte endete die Saison 2023/2024 der Kreisliga A, in welcher der Antragsteller spielt, am 26. Mai 2024; die Saison 2024/2025 begann am 13. August 2024. Vgl. A1 Unabhängig von dem Vorstehenden würde die E-Mail aus demselben Grund ferner jedenfalls keinen belastenden Verwaltungsakt darstellen, sodass der Anwendungsbereich des § 80 VwGO auch insoweit nicht eröffnet wäre. Denn selbst bei Unterstellung einer Regelungswirkung erschöpfte sich diese in der Versagung einer Begünstigung, weil nach dem übereinstimmenden Vortrag der Beteiligten nur die Möglichkeit einer saisonweisen Verlängerung der Nutzungsvereinbarung bestand. Der Antrag ist aber unbegründet. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Erforderlich ist, dass der Antragsteller einen materiellen Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung gerade im einstweiligen Rechtsschutzverfahren (Anordnungsgrund) glaubhaft macht (§ 123 Abs. 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Nimmt das im einstweiligen Rechtsschutz verfolgte Begehren die Hauptsacheentscheidung jedenfalls teilweise vorweg oder geht es sogar über das in der Hauptsache Erreichbare hinaus (Vorwegnahme bzw. Überschreitung der Hauptsache), so bestehen besonders hohe Anforderungen an Anordnungsanspruch wie Anordnungsgrund. Ein Anordnungsgrund ist in solchen Fällen allenfalls dann anzunehmen, wenn glaubhaft gemacht wird, dass ohne Ergehen der einstweiligen Anordnung bis zum Zeitpunkt der Hauptsacheentscheidung unzumutbare Nachteile eintreten. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 19. Januar 2007 – 13 B 2749/06 –, juris Rn. 2, vom 28. September 2023 – 12 B 811/23 –, juris Rn. 7 und vom 13. Januar 2014 – 6 B 1457/13 –, juris Rn. 7; noch strenger für die Überschreitung der Hauptsache Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 123 Rn. 107 m.w.N. („irreversible Grundrechtsverletzung“). Mit dem vorliegenden Antrag zielt der Antragsteller darauf ab, ihm bis zu einer Neuentscheidung der Antragsgegnerin über die Vergabe der Sportanlage die Nutzung der Sportanlage in dem bisherigen Umfang zu belassen. In diesem Begehren liegt bereits deshalb eine teilweise Vorwegnahme der Hauptsache, weil die Neuverteilung im Rahmen einer Hauptsacheentscheidung jedenfalls für den Zeitraum bis zu dieser nicht umkehrbar wäre. Ferner liegt darin eine Überschreitung der Hauptsache, weil der Antragsteller ein solches Rechtsschutzziel mit einer auf bloße Neubescheidung gerichteten Klage in der Hauptsache nicht erreichen könne. Die hiernach erforderlichen unzumutbaren Nachteile hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Umsatzeinbußen im Vereinsheim sind schon dem Grunde nach nicht unzumutbar, weil der Antragsteller kein auf Gewinnerzielung gerichtetes Unternehmen betreibt. Eine nennenswerte Beeinträchtigung des Vereinszweck ist nicht dargetan, zumal der Vortrag unsubstantiiert ist. Der bloße Verweis darauf, es sei fernliegend, dass sich die Mitglieder nach dem Training noch in das nunmehr rund anderthalb Kilometer entfernte Vereinsheim begäben, worunter sowohl die Umsätze des Vereinsheims als auch das Beisammensein im Verein leiden würden, genügt den genannten Maßgaben an einen Anordnungsgrund nicht, zumal der Antragsteller damit auf ein Verhalten verweist, das seine Mitglieder selbst in der Hand haben. Mit dem vagen und kaum nachvollziehbaren Verweis auf einen beeinträchtigten Heimvorteil ist ein unzumutbarer Nachteil nicht einmal ansatzweise dargetan. Auch der von dem Antragsteller mit Lichtbildern beschriebene Zustand der Sanitäranlagen am Sportplatz V.---straße begründet keinen Anordnungsgrund. Dieser Zustand trifft ihn nicht härter als andere Sportvereine wie insbesondere die Beigeladenen, denen er die Inanspruchnahme der Sanitäranlagen zumuten möchte. Ein unzumutbarer Nachteil folgt auch nicht daraus, dass dem Antragsteller durch die Verlegung ein bestehendes Nutzungsrecht an der H. -L. entzogen würde. Denn über ein solches in seinem Bestand geschütztes Nutzungsrecht verfügte er zum Zeitpunkt der Verlegung – wie oben dargestellt – nicht; vielmehr wurde die Nutzung stets saisonweise von neuen geregelt. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem von dem Antragsteller angeführten Pachtvertrag mit der Antragsgegnerin. Es kann dahinstehen, ob dieser private Pachtvertrag im Rahmen des einen öffentlich-rechtlichen Zugangsanspruch betreffenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens überhaupt von Belang ist. Jedenfalls regelt der Pachtvertrag, wie aus dem Gesamtzusammenhang im Ergebnis klar erkennbar ist, nur die Überlassung der Flächen für das Vereinsheim und den Lagerraum. Deutlich erkennbar wird dies etwa in § 3 des Vertrages, der eine Überlassung dieser Räumlichkeiten an andere Vereine, die den Sportplatz nutzen, regelt. Dass mit ihm die Verpachtung des gesamten Sportplatzes vertraglich vereinbart werden sollte, ist schon deshalb fernliegend, weil der Sportplatz unstreitig niemals alleine von dem Antragsteller genutzt worden ist. Vielmehr sollte mit dem Vertrag der Inhalt der bisherigen Verträge auf den durch Fusion zweier Vereine entstandenen Antragsteller übergeleitet werden. Diese – von der Antragsgegnerin vorgelegten – Verträge bezogen sich aber nur auf die Flächen für das Vereinsheim und den Lagerraum. Dass es in der Präambel heißt, die Antragsgegnerin stelle den Sportplatz für Sportzwecke zur Verfügung, steht dem nicht entgegen. Schon der Regelungsstandort in der Präambel des Vertrages spricht dafür, dass damit der sachliche Hintergrund des Vertragsschlusses, nicht aber der Vertragsgegenstand selbst beschrieben werden sollte. Im Übrigen stellt die Antragsgegnerin den Sportplatz tatsächlich auch weiterhin und insbesondere auch dem Antragsteller für Sportzwecke zur Verfügung. Die in der Präambel gewählte Formulierung lässt eine Beschränkung dieser Bereitstellung auf den Antragsteller nicht erkennen. Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob der Antragsteller einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat, was allerdings zweifelhaft sein dürfte. Die vorliegend begehrte Vorwegnahme bzw. Überschreitung der Hauptsache käme nur in Betracht, wenn für das Bestehen eines solchen Anspruchs ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit spricht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Januar 2007 – 13 B 2749/06 –, juris Rn. 2. Der verfolgte Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Verteilung der Sportanlage könnte allein aus § 8 Abs. 2, Abs. 4 GO NRW folgen. Der dort normierte Anspruch auf Nutzung einer öffentlichen Einrichtung wandelt sich im Falle erschöpfter Ressourcen, wie hier, in einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Verteilung der Kapazitäten. Vgl. statt aller OVG NRW, Beschluss vom 18. Dezember 1992 – 15 B 4474/92 –, NVwZ-RR 1993, 318. Ob die von der Antragsgegnerin getroffene Entscheidung ermessensfehlerhaft ist und den Antragsteller insoweit in seinen Rechten verletzt, kann als offen betrachtet werden. Eine hohe Wahrscheinlichkeit erscheint hingegen nicht dargetan. Die von der Antragsgegnerin geltend gemachte Ermessensdirektive, Vereinen, die Jugendarbeit betreiben, ein bevorzugtes Zugriffsrecht auf Sportanlagen einzuräumen, ist jedenfalls nicht vornherein von der Hand zu weisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren nicht für erstattungsfähig zu erklären, weil sie keinen Antrag gestellt und sich damit in kein eigenes Kostenrisiko begeben haben (§§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 2 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 VwGO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Beschluss zu 1. steht den Beteiligten die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster zu. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, einzulegen. Sie ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Im Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss zu 1. muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO. Gegen den Beschluss zu 2. findet innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, einzulegen. Über sie entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.