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Beschluss

6 B 824/23

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2023:0928.6B824.23.00
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Leitsätze

Erfolglose Beschwerde des Antragsgegners, den das Verwaltungsgericht im Wege der einstweiligen Anordnung zur vorläufigen Zulassung eines Laufbahnanwärters (allgemeiner Verwaltungsdienst) zur Wiederholungsprüfung (Seminararbeit) verpflichtet hat.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolglose Beschwerde des Antragsgegners, den das Verwaltungsgericht im Wege der einstweiligen Anordnung zur vorläufigen Zulassung eines Laufbahnanwärters (allgemeiner Verwaltungsdienst) zur Wiederholungsprüfung (Seminararbeit) verpflichtet hat. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, gibt keinen Anlass, den angefochtenen Beschluss aufzuheben oder zu ändern. Mit diesem hat das Verwaltungsgericht den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragsteller vorläufig zu einer Widerholungsprüfung (2. Versuch) im Modul 9.1 (Seminararbeit) des Studiengangs „Kommunaler Verwaltungsdienst - Allgemeine Verwaltung (LL.B.)“ zuzulassen, und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der Antragsteller habe die tatsächlichen Voraussetzungen eines entsprechenden Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrundes glaubhaft gemacht. Er habe bei summarischer Prüfung einen Anspruch auf Wiederholung der Prüfung (2. Versuch) im Modul 9.1 in Gestalt einer Seminararbeit. Für den Einstellungsjahrgang des Antragstellers im Jahr 2019 sei § 13 Abs. 2 der Studienordnung der Bachelorstudiengänge an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung NRW (StudO-BA) in der Fassung vom 14.8.2019 maßgeblich. Danach könnten Studienleistungen in Modulen oder Teilmodulen, die schlechter als „ausreichend“ (4,0) oder mit „nicht bestanden“ bewertet worden seien, einmal wiederholt werden, sofern nicht etwas anderes bestimmt sei. Nach § 20 Abs. 1 Satz 1 StudO-BA Teil A könne als Folge eines ordnungswidrigen Verhaltens, insbesondere eines Täuschungsversuchs z. B. durch Mitführen oder sonstiges Nutzen nicht zugelassener Hilfsmittel, nach den Umständen des Einzelfalls ausgesprochen werden, dass der Kandidatin oder dem Kandidaten - im Folgenden wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit auf die gleichzeitige Verwendung der männlichen und weiblichen Sprachform verzichtet und gilt die männliche Sprachform für alle Geschlechter - die Wiederholung der Studienleistung aufgegeben (Nr. 1), die Studienleistung, auf die sich die Ordnungswidrigkeit beziehe, mit „nicht ausreichend“ bewertet (Nr. 2) und in besonders schweren Fällen, wie beispielsweise der wiederholten Täuschung im Rahmen der Erbringung eines Leistungsnachweises, der Kandidat von einer Wiederholung der Studienleistung ausgeschlossen werde (Nr. 3). Dem Antragsteller sei zwar ein Täuschungsversuch durch die Übernahme fremder Textpassagen zur Last zu legen. Zwischen den Beteiligten sei unstreitig, dass der Antragsteller in der Ausarbeitung seiner Seminararbeit teils wörtlich auf Fremdquellen zurückgegriffen habe, ohne diese in ausreichendem Maße kenntlich zu machen, und damit gegen die Regeln des wissenschaftlichen Arbeitens verstoßen habe. Dieser Täuschungsversuch stelle aber keinen besonders schweren Fall im Sinne des § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StudO-BA Teil A dar. Die Seminararbeit des Antragstellers bestehe nach den Feststellungen des Antragsgegners zu 28 % aus wörtlichen Textübernahmen (vereinzelt mit Paraphrasen). Damit erreiche die Anzahl der Plagiatsstellen nicht schon ein Ausmaß, dass es ausschließe, die Seminararbeit insgesamt noch als eine eigenständige Leistung anzusehen; die Plagiatsstellen seien für die Seminararbeit nicht quantitativ prägend. Bei den verbleibenden, vom Antragsgegner gerügten „belegpflichtigen Aussagen ohne Quellenangaben“ spreche Überwiegendes für die Annahme, dass es sich hierbei um lediglich handwerkliche bzw. wissenschaftliche Mängel der Arbeit und nicht um Plagiate handele. Dafür spreche zunächst, dass der Antragsgegner die Passagen nicht nachweislich einer Quelle habe zuordnen können. Ferner habe der Antragsteller an diesen Stellen nicht fremde Gedanken als eigene präsentiert, also deren Herkunft nicht gezielt verschleiert. Wenn der Antragsteller etwa auf Seiten 8 bis 13 der Seminararbeit zu nationalsozialistischen Maßnahmen von 1933 bis 1945 und zu Nationalsozialismus in der Stadt J. ausführe und hierbei nahezu sämtlich auf Quellenangaben verzichte, dürfe ohne weiteres ersichtlich sein, dass er lediglich Historisches aus fremden Quellen mit eigenen Worten wiedergebe. Gleiches gelte für die Darstellung verschiedener Projekte der Stadt J. zur Antisemitismusprävention (Seiten 13 bis 17). Naturgemäß seien solche Ausführungen in erster Linie darstellender Natur und beinhalteten - wenn überhaupt - nur untergeordnet die Entwicklung eines originären Gedankens des Verfassers. Um den Grundanforderungen selbstständigen wissenschaftlichen Arbeitens gerecht zu werden, müssten auch diese Stellen mit einem entsprechenden Quellennachweis versehen werden. Sie könnten allerdings nicht mit dem „Unwertgehalt“ der wörtlichen Übernahme von zusammenhängenden Textpassagen aus fremden Werken gleichgestellt werden und führten daher auch in der Gesamtschau mit den plagiierten Teilen der Seminararbeit nicht zu der Annahme, dass der Antragsteller die Seminararbeit ohne jegliche substantielle Eigenarbeit erbracht habe. Diesen weiter begründeten Ausführungen setzt die Beschwerde nichts Durchgreifendes entgegen. Die inmitten stehende Annahme des Verwaltungsgerichts, der Täuschungsversuch stelle keinen besonders schweren Fall im Sinne des § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StudO-BA Teil A dar, die Regelung ist wortgleich auch in der zum Zeitpunkt der Prüfung geltenden Fassung der StudO-BA Teil A vom 14.4.2022 enthalten und findet sich heute - mit (wenigen) Änderungen - in § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StudO-BA Teil A wieder, hält vor dem Beschwerdevorbringen Stand. Der Hinweis des Antragsgegners auf verwaltungsgerichtliche Entscheidungen,wonach in Einzelfällen bei einem Anteil der Plagiatsstellen von 30 % (und weniger) zu Recht der Doktorgrad entzogen bzw. die Dissertation für ungültig erklärt worden war, vgl. Nds. OVG, Urteil vom 15.7.2015 - 2 LB 363/13 -, juris und VG Würzburg, Urteil vom 19.7.2017 - W 2 K 15.668 -, juris, führt schon deshalb nicht weiter, weil die einschlägigen Promotionsordnungen (nur) eine „Täuschung“ vorausgesetzt und damit nicht wie § 20 Abs. 1 Satz 1 in den Nr. 1 bis 3 StudO-BA Teil A unterschiedliche Rechtsfolgen je nach der im Einzelfall festzustellenden Schwere des ordnungswidrigen Verhaltens vorgesehen haben. Über die unterschiedlichen Voraussetzungen hilft auch nicht hinweg, dass für die Anfertigung der Seminararbeit des Antragstellers grundsätzlich die gleichen methodischen Kriterien gelten wie für die Anfertigung einer Dissertation und die Entziehung eines Doktorgrades als Sanktion unter Umständen ähnlich schwer wiegt wie der Ausschluss von einer Wiederholungsprüfung. Vgl. zur Grundrechtsrelevanz der Entziehung eines Doktorgrades: BVerwG, Urteil vom 21.6.2017 - 6 C 3.16 -, NVwZ 2017, 1786 = juris Rn. 29 ff. Anders als Antragsgegner anzunehmen scheint, folgt daraus nicht, dass ein wissenschaftliches Fehlverhalten, das im Fall einer Promotion eine Eigenleistung ausschließt und die Entziehung des Doktorgrades rechtfertigt, auch im Fall einer Studienleistung - hier: einer Seminararbeit - den besonders schweren Fall eines Täuschungsversuchs im Sinne des § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StudO-BA Teil A begründet. Die Promotion weist einen erheblich stärkeren wissenschaftlichen Bezug als die an Hochschulen stattfindenden Berufsausbildungen auf. Sie ist dazu bestimmt, eine über das allgemeine Studienziel hinausgehende Befähigung zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit nachzuweisen. Die im Vordergrund stehende Dissertation muss wissenschaftlich beachtlich sein (vgl. § 67 Abs. 1 Sätze 1 und 2 HG); sie soll einen Gewinn an wissenschaftlicher Erkenntnis erbringen und den wissenschaftlichen Austausch fördern. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21.6.2017 - 6 C 3.16 -, a. a. O. Rn. 34. Die vom Antragsteller anzufertigende Seminararbeit ist dagegen Bewertungsgrundlage in einem Seminar, das der Vertiefung des Studiums in dem von der Seminarleitung ausgewählten Bereich dient; im Seminar sollen Studierende gemäß § 12 Abs. 1 lit. e StudO-BA Teil A (nur) verstärkt zur wissenschaftlichen Auseinandersetzung mit vertretenen Meinungen, aktiven Mitarbeit, Fragestellung und Diskussion sowie zum freien Vortrag angeregt werden. Bei der Würdigung, ob in Bezug auf eine solche Studienleistung von einem besonders schweren Täuschungsversuch auszugehen ist, ist vielmehr auch zu berücksichtigen, in welchem Ausmaß der Prüfling die Spielregeln des fairen Wettbewerbs und die Chancengleichheit der anderen, sich korrekt verhaltenden Prüflinge verletzt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10.10.2017 - 6 A 1586/16 -, NVwZ-RR 2018, 109 (Ls.) = juris Rn. 29 unter Hinweis auf Hamb. OVG, Beschluss vom 19.11.2013 - 3 Bs 274/13 -, juris Rn. 12. Von einem besonders schwerwiegenden Täuschungsverhalten kann etwa bei einem systematischen und planmäßigen Vorgehen des Prüflings ausgegangen werden, der es an zahlreichen Stellen in der Arbeit unterlassen hat, aus verschiedenen fremden Werken übernommene Textpassagen als solche zu kennzeichnen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10.10.2017 - 6 A 1586/16 -, a. a.O. Rn. 25, m. w. N. Ob der Umfang, in dem unter Missachtung des Zitiergebots fremde Textpassagen wörtlich oder sinngemäß als eigene ausgegeben wurden, für die Feststellung eines besonders schweren Falles im Sinne von § 20 Abs. 1 Nr. 3 StudO-BA ausreicht, bedarf wiederum einer Würdigung des Einzelfalls. Dieser Tatbestand ist allerdings, worauf der Antragsteller zu Recht hinweist, nicht generell erst dann erfüllt, wenn die ganze Arbeit eines anderen abgeschrieben und als eigene ausgegeben wird. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10.10.2017 - 6 A 1586/16 -, a. a.O. Rn. 27. Daran gemessen hat der Antragsgegner nicht in einer § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügenden Weise dargelegt, dass es sich vorliegend um einen besonders schweren Täuschungsversuch handelt. Er beruft sich auf die - (auch) vom Verwaltungsgericht zitierte - Rechtsprechung des beschließenden Gerichts, wonach unter Berücksichtigung der Anzahl der Plagiatsstellen, ihres quantitativen Anteils an einer Dissertation sowie ihres qualitativen Gewichts, d. h. ihrer Bedeutung für die wissenschaftliche Aussagekraft der Arbeit, zu würdigen ist, ob eine Dissertation noch als Eigenleistung des Doktoranden gelten kann. Die Plagiatsstellen müssen die Arbeit quantitativ, qualitativ oder in einer Gesamtschau beider Möglichkeiten prägen. Eine quantitative Prägung ist zu bejahen, wenn die Anzahl der Plagiatsstellen und deren Anteil an der Arbeit angesichts des Gesamtumfangs überhandnehmen. Derartige Passagen prägen die Arbeit qualitativ, wenn die restliche Dissertation den inhaltlichen Anforderungen an eine beachtliche wissenschaftliche Leistung nicht genügt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 4.1.2018 - 14 A 610/17 -, NWVBl 2018, 169 = juris Rn. 36. Der Antragsgegner zeigt allerdings bereits nicht auf, dass es in diesem Sinne in Bezug auf die hier in Rede stehende Studienleistung an einer Eigenleistung des Antragstellers mangelt. Das diesbezügliche Beschwerdevorbringen erschöpft sich in der Behauptung, eine Seminararbeit, die zu gut (gemeint: knapp) 30 % aus fremden Gedankeninhalten bestehe, sei nicht mehr als eine eigene Leistung anzusehen, bzw. die Plagiatsstellen nähmen bereits überhand, wenn eine Arbeit zu mehr als einem Viertel aus Plagiatsstellen bestehe. Zu dem qualitativen Gewicht der Plagiatsstellen verhält sich der Antragsgegner überhaupt nicht. Damit stellt er der Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Anzahl der Plagiatsstellen erreichten nicht ein Ausmaß, das es ausschließe, die Seminararbeit noch als eine eigene Leistung anzusehen, bzw. die Plagiatsstellen seien für die Seminararbeit nicht quantitativ prägend, letztlich nur die eigene Sicht der Dinge gegenüber. Das genügt den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht. Der Antragsgegner zieht weiter die Annahme des Verwaltungsgerichts, bei den verbleibenden „belegpflichtigen Aussagen ohne Quellenangaben“ handele es sich nicht um Plagiate, sondern (nur) um handwerkliche bzw. wissenschaftliche Mängel, nicht durchgreifend in Zweifel. Das Verwaltungsgericht hat zunächst ausgeführt, es spreche gegen die Annahme eines Plagiats, dass der Antragsgegner diese Passagen nicht nachweislich einer Quelle habe zuordnen können. Dagegen wendet der Antragsgegner ohne Erfolg ein, bei einem Plagiat handele es sich um die Anmaßung fremder geistiger Leistungen, vgl. zum objektiven Tatbestand eines Plagiats: Gärditz, Die Feststellung von Wissenschaftsplagiatenim Verwaltungsverfahren, WissR 2013, 3 ff. (5 f.); danach ist ein Plagiat die wörtliche oder gedankliche Übernahme fremder Autorenschaft, ohne dies entsprechend kenntlich zu machen, der (positive) Nachweis werde also begrifflich nicht vorausgesetzt. Der Antragsgegner lässt außer Acht, dass der objektive Tatbestand eines Plagiats zu unterscheiden ist von der materiellen Beweislast für dessen Vorliegen. Letztere trägt hier der Antragsgegner als Prüfungsbehörde. Danach durfte es das Verwaltungsgericht zu seinen Lasten werten, dass der Antragsgegner die Passagen nicht einer Quelle hatte zuordnen können. Es ist auch nichts dagegen zu erinnern, dass das Verwaltungsgericht den Umstand, dass der Antragsteller die fremden Gedanken nicht als eigene präsentiert, deren Herkunft also nicht gezielt verschleiert habe, als weiteres Indiz dafür gewertet hat, dass es sich insoweit (nur) um handwerkliche bzw. wissenschaftliche Mängel der Arbeit handelt. Denn die Annahme, dass ein Prüfling nicht aus Nachlässigkeit, sondern mit Täuschungsvorsatz gehandelt hat, liegt umso näher, desto zahlreicher die verschleierten Übernahmen sind. Vgl. Jeremias in: Fischer/ders./Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Auflage 2022, Rn. 235. Anders als der Antragsgegner meint, unterlag das Verwaltungsgericht dabei nicht einer „Fehlvorstellung“. Zwar ist richtig, dass von einem Plagiat nicht nur bei einer wörtlichen Textübernahme die Rede ist (sog. Textplagiat). Sowohl die wörtliche als auch die leicht abgewandelte („paraphrasierte“), sinngemäße Übernahme von Textpassagen aus anderen Quellen muss nach dem Zitiergebot als grundlegender Anforderung wissenschaftlichen Arbeitens an den jeweiligen Stellen gekennzeichnet werden. Vgl. jüngst VG Düsseldorf, Urteil vom 15.8.2023 - 2 K 8638/21 -, juris Rn. 38 ff. m. w. N. sowie Rieble,Erscheinungsformen des Plagiats in: Dreier/Ohly, Plagiate - Wissenschaftsethik und Recht, 2013, S. 31 (38 ff.). Das hat das Verwaltungsgericht aber nicht verkannt, sondern - im Gegenteil - ausdrücklich angemahnt, dass der Antragsteller, auch insoweit er historische Informationen aus fremden Quellen mit eigenen Worten wiedergegeben habe, diese Stellen mit einem entsprechenden Quellennachweis hätte versehen müssen, um den Grundanforderungen wissenschaftlichen Arbeitens gerecht zu werden. Dass - wie das Verwaltungsgericht weiter angenommen hat - diese Stellen nicht einem Textplagiat gleichgesetzt werden können, liegt auf der Hand. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Sorge des Antragsgegners, der Ansicht des Verwaltungsgerichts folgend müsse ein Autor umso weniger Quellen angeben, desto eher zu erkennen sei, dass er sein Wissen fremden Quellen entlehnt habe, als unbegründet. Das Beschwerdevorbringen gibt auch sonst für die Annahme eines besonders schweren Falls im Sinne des § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StudO-BA Teil A nichts her. Eine wiederholte Täuschung, die in § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StudO-BA Teil A als Beispiel eines besonders schweren Falls ausdrücklich genannt ist, wird mit Hinweis auf „in einem erheblichen Umfang plagiierte Stellen“ in der Bachelorarbeit des Antragstellers allenfalls angedeutet. Das genügt den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO wiederum nicht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Es entspricht der Senatsrechtsprechung, in auf eine Neubewertung oder Zulassung zur Wiederholung von Laufbahnprüfungen gerichteten Verfahren den sog. Auffangstreitwert gemäß § 52 Abs. 2 GKG zugrunde zu legen und ferner von der unter Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs aufgezeigten Möglichkeit, in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, die die Entscheidung in der Sache ganz oder zum Teil vorwegnehmen, den Streitwert bis zur Höhe des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts anzuheben, in Übereinstimmung mit den weiteren mit Prüfungsrecht befassten Senaten des Oberverwaltungsgerichts keinen Gebrauch zu machen, da mit dem Begehren jedenfalls keine vollständige bzw. endgültige Vorwegnahme der Hauptsache angestrebt wird. Vgl. dazu OVG NRW, Beschlüsse vom 28.7.2022 ‑ 6 E 288/22 -, juris Rn. 5 ff., und vom 8.9.2022 - 6 B 834/22 -, juris Rn. 50. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).