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Beschluss

5 E 179/23

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2023:1010.5E179.23.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe: Die Prozesskostenhilfebeschwerde hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen ist nicht geeignet, die Ausführungen des Verwaltungsgerichts in Zweifel zu ziehen. Das Verwaltungsgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag der Kläger für das erstinstanzliche Klageverfahren, mit dem die Kläger die Aufhebung der Sicherstellungsverfügung vom 27. September 2021 in Gestalt der schriftlichen Bestätigung vom 8. November 2021 und die Herausgabe des sichergestellten Bargelds sowie Goldschmucks begehren, zu Recht mit der Begründung abgelehnt, ihre Klage habe keine hinreichende Erfolgsaussicht (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Zur Begründung nimmt der Senat zunächst gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug auf die zutreffenden Ausführungen in dem angegriffenen Beschluss des Verwaltungsgerichts. Dessen Ausführungen werden durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräftet. Soweit die Kläger zunächst unter Bezugnahme auf den bisherigen Vortrag in der Hauptsache die Erwägungen des Beklagten zur Herkunft von Bargeld und Schmuck als „bloße Spekulationen“ bezeichnen, ist mit dieser pauschalen Kritik die Richtigkeit der hier maßgeblichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht in Frage gestellt. Erfolglos bleibt auch der Einwand, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht angenommen, die Nachfrage des Beklagten bei der Firma L. R. aus F. belege, dass die Kläger den Goldschmuck nicht in diesem Geschäft erworben hätten. Die insoweit mit der Beschwerde vorgebrachten Argumente, eine Beweisaufnahme könne auf andere Ergebnisse als die Schlussfolgerung führen, sowohl die Kläger als auch der fragliche Schmuck seien dem Geschäft unbekannt, stellt die entgegenstehende Bewertung des Verwaltungsgericht nach den für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe anzulegenden Maßstäben nicht in Frage. Danach reicht für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe aus, dass ein Obsiegen des Rechtsschutzsuchenden ebenso wahrscheinlich ist wie ein Unterliegen. Verweigert werden darf Prozesskostenhilfe aber dann, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte oder bloß theoretische ist. Hiernach dürfen schwierige, bislang ungeklärte Rechts- und Tatfragen nicht im Prozesskostenhilfeverfahren „durchentschieden“ werden, sondern müssen auch von Unbemittelten einer prozessualen Klärung zugeführt werden können, weil das Prozesskostenhilfeverfahren den Rechtsschutz nicht selbst bieten, sondern erst zugänglich machen soll. Vgl. etwa BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 22. März 2021 – 2 BvR 353/21 –, Asylmagazin 2021, 439, juris, Rn. 5, vom 13. Juli 2020 – 1 BvR 631/19 –, FamRZ 2020, 1559, juris, Rn. 18, vom 28. Oktober 2019 – 2 BvR 1813/18 –, NJW 2020, 534, juris, Rn. 27, und vom 22. August 2018 – 2 BvR 2647/17 –, NVwZ-RR 2018, 873, juris, Rn. 14; OVG NRW, Beschlüsse vom 13. März 2023 – 5 E 259/22 –, n. v., S. 3 des Beschlussabdrucks, und vom 22. Februar 2023 – 19 E 843/22 –, juris, Rn. 2 f. m. w. N. Danach bestehen keine Bedenken hinsichtlich der Bewertung des Verwaltungsgerichts, dass die Erfolgsaussichten insoweit nur „entfernt“ bestehen. Mit den insoweit angestellten detaillierten Erwägungen im angefochtenen Beschluss etwa zu den fraglichen Quittungen sowie den finanziellen Mitteln der Kläger setzen diese sich nicht auseinander. Auch mit dem weiteren Einwand, das Verwaltungsgericht lasse unverständlicherweise offen, woher die nach § 43 Nr. 2 PolG NRW sichergestellten Schmuckstücke letztlich stammen könnten, dringt die Beschwerde nicht durch. Sie berücksichtigt bereits nicht hinreichend, dass es nach der Rechtsprechung des beschließenden Senats nicht auf eine positive Feststellung der letztlich „richtigen“ Eigentümerstellung an der beweglichen Sache ankommt. Wird eine solche bei dem Besitzer sichergestellt, muss für die Rechtmäßigkeit der Sicherstellung vielmehr die auf konkreten Tatsachen begründet hohe Wahrscheinlichkeit bestehen, dass die Sache nicht dem Besitzer gehört. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 2. März 2021 – 5 A 942/19 –, juris, Rn. 75 ff. Dass diese Erschütterung der grundsätzlich zugunsten der Kläger streitenden Eigentumsvermutung nicht gelungen sein sollte, ist angesichts der eingehenden Würdigung der ermittelten Indizien durch das Verwaltungsgericht (S. 4 bis 6 des Beschlusses) nicht ersichtlich. Schließlich greift die Rüge nicht durch, die Voraussetzungen des § 43 Nr. 2 PolG NRW könnten hinsichtlich des angeblich aus einer Hehlerei herrührenden Bargelds schon deshalb nicht vorliegen, weil das mutmaßliche – für die Hehlerei genutzte – Diebesgut nicht mehr im Vermögen der Kläger vorhanden sei und das hier sichergestellte Bargeld eben aus anderen Handlungen, sprich: der möglichen Hehlerei stamme. Das Diebesgut selbst könne in Form des Bargelds nicht gesichert werden. Das insoweit angeführte Argument, eine Sicherstellung nach § 43 Nr. 2 PolG NRW könne nicht zum Schutz von Rechtsansprüchen (Forderungen) erfolgen, vgl. Tegtmeyer/Vahle, Polizeigesetz Nordrhein-Westfalen, 13. Aufl. 2022, § 43 Rn. 15, mag für sich genommen zutreffen, stellt aber nicht die ihrerseits nach den Maßstäben von § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO nachvollziehbar begründete Annahme des Verwaltungsgerichts in Frage, das Bargeld sei entweder durch ein Eigentumsdelikt oder infolge von Hehlerei im Austausch gegen den Verkauf von durch Eigentumsdelikte erhaltenen Gegenständen in den Besitz der Kläger gelangt (S. 6 f. des Beschlusses). Dass ein Eigentumserwerb an dem Bargeld im Wege der Hehlerei zivilrechtlich unmöglich ist, hat das Verwaltungsgericht ausdrücklich festgestellt. Insoweit handelt es sich entgegen dem Beschwerdevorbringen auch gerade nicht um eine – wie auch immer geartete – „Substitution“ des Bargelds durch eine entsprechende Forderung des Eigentümers der möglicherweise gehehlten Gegenstände. Vielmehr kann auch bei aus inkriminierten Geldgeschäften stammendem Bargeld der wahre, noch unbekannte Eigentümer eben dieses Geldes zu schützen sein. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. März 2017 – 5 B 1114/16 –, n. v.; S. 8 des Beschlussabdrucks; Urteile vom 13. September 2016 – 5 A 667/16 –, juris, Rn. 38 ff., und vom 13. September 2016 – 5 A 1142/14 –; Beschlüsse vom 11. August 2010 – 5 A 298/09 –, juris, Rn. 38, vom 22. Februar 2010 – 5 A 1189/08 –, juris, Rn. 15, und vom 12. Februar 2007 – 5 A 1056/06 –, juris, Rn. 6. Bei maßgeblicher objektiv(iert)er Betrachtung lässt sich aus dieser Tatsache auch nicht folgern, die Sicherstellung diene nicht im Sinne des § 43 Nr. 2 PolG NRW dem Schutz des wahren Eigentümers des Geldes. Insbesondere kann nicht allein aus dem Verdacht, dass das Geld aus einer Straftat stammt, geschlossenen werden, dass der Eigentümer des Geldes nicht ermittelt werden könnte. Nach der Rechtsprechung des Senats können die Kläger auch nichts zu ihren Gunsten daraus herleiten, dass ein berechtigter Dritter bislang nicht ermittelt worden ist. Die Geltendmachung eines hierauf gestützten Herausgabeverlangens wäre rechtsmissbräuchlich, solange sich die Kläger – wie im Streitfall – erfolglos auf die Eigentumsvermutung berufen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. März 2017, a. a. O., S. 8 des Beschlussabdrucks; Urteil vom 13. September 2016, a. a. O., Rn. 46 ff.; Beschlüsse vom 11. August 2010, a. a. O., Rn. 45, und vom 12. Februar 2007, a. a. O., Rn. 9, jeweils m. w. N. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).