Leitsatz: 1. Die Anordnung der Begrenzung der Höchstgeschwindigkeit zum Schutz der Wohnbevölkerung nach § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO kommt auch auf einer Landesstraße mit überörtlichem Verkehr in Betracht. 2. Die Ermittlung der für eine Anordnung nach § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO maßgeblichen Beurteilungspegel bedarf keiner örtlichen Schallmessung, sondern erfolgt durch Berechnung. 3. Die Herabsetzung der für das Beschwerdevorbringen geltenden Darlegungsanforderungen kann mit Blick auf das Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) geboten sein, wenn der Beschwerdeführer, der den Mangel an überprüfbaren Unterlagen rügt, zu weiterem Vortrag zu dem nur vermuteten Inhalt gerade dieser Unterlagen nicht in der Lage ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31.3.2004 - 1 BvR 356/04 -). 4. Im Rahmen der Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist die mit der Reduzierung der Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h auf einer Strecke von 550 Metern verbundene Verlangsamung der Reisezeit dem Verkehrsteilnehmer für die Dauer des gerichtlichen (Klage-) Verfahrens zuzumuten. Die Beschwerde der Antragsteller wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- Euro festgesetzt. G r ü n d e: Die zulässige Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 30. Mai 2023, mit der die Antragsteller die Anträge auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 14 K 6196/21 (VG Düsseldorf) gegen die verkehrsrechtliche Anordnung der Antragsgegnerin vom 16. April 2021 und auf Aufhebung der Vollziehung weiterverfolgen, hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt: Gegenstand des vorliegenden Rechtsschutzgesuchs sei entgegen der Formulierung des Antrags der Antragsteller keine Teileinziehung des maßgeblichen Straßenabschnitts gemäß § 7 StrWG NRW, sondern eine Verkehrsregelung in Gestalt einer Geschwindigkeitsbegrenzung zum Zwecke des Schutzes der Anwohner vor Lärm (vgl. § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO). Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung sei unbegründet. Die Erfolgsaussichten der Klage stellten sich bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung als offen dar. Es sei nicht endgültig festzustellen, dass die angefochtene Maßnahme (Herabsetzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h auf einem ca. 550 m langen Teilabschnitt der F.-straße Straße) rechtmäßig sei; andererseits sei diese aber auch nicht offensichtlich oder mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtswidrig. Die aufgrund der Offenheit der Erfolgsaussichten notwendige Interessenabwägung falle zulasten der Antragsteller aus. In Beschwerdeverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist der Gegenstand der gerichtlichen Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO darauf beschränkt, den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts an Hand derjenigen Gründe nachzuprüfen, die der Beschwerdeführer darlegt. Die Beschwerdebegründung muss deshalb auf die tragenden rechtlichen oder tatsächlichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts eingehen und aufzeigen, weshalb sich diese aus der Sicht des Beschwerdeführers nicht als tragfähig erweisen bzw. aus welchen rechtlichen und tatsächlichen Gründen der Ausgangsbeschluss unrichtig sein soll und geändert werden muss. Dies erfordert, dass die Beschwerde mit schlüssigen Gegenargumenten die entscheidungstragenden Gründe des erstinstanzlichen Beschlusses in Frage stellt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Juli 2012 - 8 B 1401/11 -, juris Rn. 23. Dies zugrunde gelegt genügt die Beschwerdebegründung dem gesetzlichen Darlegungserfordernis nur teilweise. Im Übrigen stellen die Ausführungen der Antragsteller die angefochtene Entscheidung jedenfalls nicht durchgreifend in Frage. Der ausdrücklich formulierte Beschwerdeantrag, „die aufschiebende Wirkung der Klage 14 K 6196/21 gegen die Allgemeinverfügung der Antragsgegnerin (Teileinziehung der F.-straße Straße in X. (Geschwindigkeitsbeschränkung: 30 km/h mit Zusatzzeichen „Lärmschutz“, gem. Zeichen 274 Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO) anzuordnen,“ geht bereits auf die - im Übrigen ersichtlich zutreffenden - Ausführungen des Verwaltungsgerichts auf Seite 7 f. des Beschlusses, wonach es hier nicht um eine auf § 7 StrWG NRW gestützte Teileinziehung, sondern um eine straßenverkehrsrechtliche Regelung geht, nicht ansatzweise ein. Die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung falle nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand zu Lasten der Antragsteller aus, wird durch das Beschwerdevorbringen nicht durchgreifend in Frage gestellt. Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich nicht, dass die im Klageverfahren angefochtene Verkehrsregelung - wie die Antragsteller meinen - offensichtlich rechtswidrig ist. Weder steht der Anordnung der Begrenzung der Höchstgeschwindigkeit per se entgegen, dass sie eine Landesstraße betrifft (dazu 1.) noch zieht das Beschwerdevorbringen die Annahme, die Anordnung bezwecke den Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm, in Zweifel (dazu 2.). Die Antragsteller können auch nicht mit Erfolg geltend machen, die Anordnung sei wegen der auf dem Teilstück auch vorhandenen gewerblichen Nutzungen sowie der Überquerung einer Autobahnbrücke rechtswidrig (dazu 3.). Ohne Erfolg bleiben schließlich auch die gegen die vom Verwaltungsgericht angenommene Lärmbelastung (dazu 4.), die Ermessensausübung der Antragsgegnerin (dazu 5.) als auch die gerichtliche Interessenabwägung gerichteten Einwände der Antragsteller (dazu 6.). 1. Der Anordnung der Begrenzung der Höchstgeschwindigkeit steht nicht bereits entgegen, dass sie den Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm an einer - wie die Antragsteller geltend machen - klassifizierten Ortsdurchfahrt auf einer Landesstraße (L 621 - F.-straße Straße) bezweckt. Die von der Antragsgegnerin herangezogene Ermächtigungsgrundlage des § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, Abs. 9 Satz 3 StVO schließt bereits nach dem Wortlaut auch an solchen Straßen lärmschützende Maßnahmen nicht aus. 2. Das Beschwerdevorbringen stellt auch die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, die Anordnung diene dem Schutz der Wohnbevölkerung, nicht durchgreifend in Frage. Der Einwand der Antragsteller, das Verwaltungsgericht sei willkürlich und ohne rechtliche Überprüfung davon ausgegangen, dass sich entlang des maßgeblichen Straßenabschnitts - nach Maßgabe des § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO schutzbedürftige - Wohngebäude befänden, vielmehr sei das Gebiet von einer gewerblichen Nutzung geprägt, bleibt ohne Erfolg. Die Antragsteller lassen bereits unberücksichtigt, dass sich die Einschätzung des Verwaltungsgerichts zum Vorhandensein eines reinen bzw. allgemeinen Wohngebiets nicht auf den gesamten streitbefangenen Straßenabschnitt der F.-straße Straße erstreckt. Vielmehr betrifft sie, soweit das Verwaltungsgericht eine Betrachtung nach § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. §§ 3 und 4 BauNVO vorgenommen hat, den Bereich der westlichen Straßenseite der F.-straße Straße zwischen der Kreuzung B.-straße bis zur Höhe des Grundstücks mit der postalischen Anschrift F.-straße Straße 147a sowie den Teil der östlichen Straßenseite zwischen der Kreuzung B.-straße und I.-straße. Im Übrigen hat es hinsichtlich der östlichen Straßenseite allein das Teilstück zwischen den Grundstücken mit der postalischen Bezeichnung F.-straße Straße 106 bis 128 im Einklang mit den Festsetzungen des Bebauungsplans 059 als allgemeines Wohngebiet erachtet. Dass in diesem Abschnitt - wovon das Verwaltungsgericht ausgegangen ist - die Maßnahme der Antragsgegnerin dem Schutz der Wohnbevölkerung dient, wird durch die von den Antragstellern benannten gewerblichen Nutzungen (M. [F.-straße Straße 140/140a], A. [F.-straße Straße 140b], S. markt [F.-straße Straße 142], R. X. [F.-straße Straße 142], D. Bäckerei [F.-straße Straße 140-142] und Großbäckerei [F.-straße Straße 130], K. Tankstelle [F.-straße Straße 140]) nicht in Frage gestellt. Denn diese liegen nicht innerhalb des vom Verwaltungsgericht betrachteten Teilstücks der F.-straße Straße, sondern nordöstlich von dem Grundstück mit der postalischen Bezeichnung F.-straße Straße 128 in den Geltungsbereichen der Bebauungspläne Nr. 715 A und 715 B, die nach § 9 Abs. 2a BauGB als einfache Bebauungspläne im Sinne des § 30 Abs. 3 BauGB - ohne Ausweisung eines Baugebiets und des Maßes der baulichen Nutzung - aufgestellt sind. Nichts anderes gilt für das von den Antragstellern angeführte, nördlich des Grundstücks mit der postalischen Bezeichnung F.-straße Straße 147a gelegene Plangebiet des Bebauungsplans 716. Außerhalb des betrachteten Teilstücks befinden sich auch das Einzelhandelsgeschäft für Wohnaccessoires (F.-straße Straße 68) wie auch die Zahnarztpraxis (P.-straße 2). Schließlich steht auch die im Erdgeschoss des auf dem Grundstück mit der postalischen Bezeichnung F.-straße Straße 109 befindlichen Gebäudes gelegene W.-Service-Agentur der Annahme des Verwaltungsgerichts nicht entgegen. Zum einen befindet sich im Obergeschoss des Gebäudes eine Wohnnutzung. Zum anderen ist nicht zu erkennen, dass in dem streitbefangenen Abschnitt der F.-straße Straße diese singuläre gewerbliche Nutzung bereits die Annahme einer - wie die Antragsteller wohl geltend machen - Gemengelage aus Wohn- und Gewerbenutzung rechtfertigt. Der Anteil der Wohnbebauung nimmt in diesem Bereich vielmehr gegenüber dem Anteil der gewerblichen Nutzungen einen derart gewichtigen Anteil ein, dass die Annahme, die Anordnung erfolge zum Schutz der Wohnbevölkerung im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO, gerechtfertigt erscheint. Dies lässt sich auch den Ergebnistabellen der Fassadenpegelberechnung, die für diesen Abschnitt lediglich vier Gebäude mit einer Wohn- und Gewerbenutzung - und zwar die Grundstücke mit der postalischen Bezeichnung F.-straße Straße 106, 108, 109 und 110 - ausweisen, entnehmen. 3. Soweit sich die Antragsteller gegen die Begrenzung der Höchstgeschwindigkeit (auch) auf dem nordöstlich des Grundstücks mit der postalischen Bezeichnung F.-straße Straße 147a gelegenen Teilstück wenden, für das auch das Verwaltungsgericht eine gewerbliche Prägung und eine hohe Betroffenheit durch den von der Bundesautobahn 2 herrührenden Lärm angenommen hat, genügt das Vorbringen der Antragsteller nicht den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO. Die Rüge, die Anordnung der Höchstgeschwindigkeitsbegrenzung sei mit Blick auf die zu überquerende Bundesautobahn 2 „grotesk“, setzt sich nicht ansatzweise mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts auseinander, es liege nahe, dass die Antragsgegnerin mit Blick auf die in Abschnitt XII. (gemeint ist angesichts der zitierten Passage ersichtlich Rn. 14) zu Zeichen 274 getroffene Regelung der VwV-StVO auch für diesen kurzen, d. h. weniger als 300 Meter langen Abschnitt zwischen zwei Geschwindigkeitsbeschränkungen eine Ermessensentscheidung über eine womöglich akzessorische Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit habe treffen können. Soweit die Antragsteller diese tragende Erwägung des Verwaltungsgerichts darüber hinaus in anderem Zusammenhang (wohl) mit dem Vorbringen angreifen, die Inhalte dieser Verwaltungsvorschrift seien unzulässig, fehlt es dieser Auffassung der erforderlichen Darlegung von Gründen. 4. Das Vorbringen der Antragsteller zieht auch die vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten Beurteilungspegel (dazu a.) und die angenommene Lärmbelastung der Wohnbevölkerung an der F.-straße Straße (dazu b.) nicht durchgreifend in Zweifel. a. Für das von Wohnbebauung flankierte Teilstück der F.-straße Straße waren nicht deshalb höhere - etwa für Mischgebiete im Sinne des § 6 BauNVO heranzuziehende - Beurteilungspegel zugrunde zu legen, weil sich die Nutzungen auf dem insgesamt von der Begrenzung der Höchstgeschwindigkeit betroffenen Teilstück der F.-straße Straße als Gemengelage aus Wohnen und Gewerbe darstellten. Dem steht bereits entgegen, dass es an der für eine Gemengelage erforderlichen Durchmischung, vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Dezember 2011 - 2 D 31/10.NE -, juris Rn. 73, der Nutzungen von Wohnen und Gewerbe fehlt. Vielmehr grenzt sich das Teilstück, an welchem ganz überwiegend Wohnbebauung liegt, und das etwa zwei Drittel der gesamten Länge des betroffenen Straßenabschnitts ausmacht, deutlich von den nordöstlich gelegenen gewerblichen Nutzungen nicht nur tatsächlich, sondern - wie dargelegt - auch bauplanungsrechtlich ab. b. Darüber hinaus greifen auch die gegen die angenommene Lärmbelastung gerichteten Einwände der Antragsteller nicht durch. Die Ermittlung der maßgeblichen Beurteilungspegel bedarf - entgegen der Auffassung der Antragsteller - keiner Schallmessung eines Sachverständigen. Dass die Antragsgegnerin ihre Entscheidung über die Anordnung verkehrsbeschränkender Maßnahmen zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm auf eine Berechnung gestützt hat, ist nicht zu beanstanden. Aus der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur StVO folgt, dass Geschwindigkeitsbeschränkungen, die ‑ wie hier - auf den Schutz vor Verkehrslärm gestützt werden, nach Maßgabe der Lärmschutz-Richtlinien-StV angeordnet werden dürfen (Abschnitt X. [Rn. 12] zu Zeichen 274 VwV-StVO). Gemäß Nr. 2.2 Lärmschutz-Richtlinien-StV sind die Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen - Ausgabe 1990 - RLS-90 (VkBL 1992, S. 503) für die Berechnung des Beurteilungspegels und die Bestimmung des Immissionsortes maßgeblich. Nichts anderes ergibt sich sowohl aus der vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen 16. BImSchV i. d. F. vom 4. November 2020, nach dessen § 3 Abs. 1 Satz 1 der Beurteilungspegel für Straßen nach Abschnitt 3 i. V. m. Abschnitt 1 der Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen - Ausgabe 2019 - RLS-19 (VkBl. 2019, S. 698) zu berechnen ist, als auch aus den für die Lärmaktionsplanung in Umsetzung der RL 2002/49 EG nach den §§ 47d, 47f BImSchG geltenden Anforderungen der 34. BImSchV. Die Ermittlung der Beurteilungspegel durch Berechnung, und nicht durch eine örtliche Schallmessung, ist im Übrigen auch sachgerecht, weil sie dem Umstand Rechnung trägt, dass direkte Lärmmessungen vor Ort abhängig von der Witterungslage, den konkreten Verkehrsströmen und anderen Einflussfaktoren zu unterschiedlichen und nicht repräsentativen Ergebnissen führen. Nur die Anwendung eines einheitlichen Berechnungsverfahrens führt insoweit zu aussagekräftigen und vergleichbaren Werten, vgl. schon OVG NRW, Urteil vom 21. Januar 2003 - 8 A 4230/01 -, juris Rn. 28, und gewährleistet eine Zuordnung zu den Lärmquellen, die mit Maßnahmen nach § 45 StVO zu beeinflussen sind. Die pauschale und nicht näher substantiierte Behauptung der Unrichtigkeit der Berechnungen, deren Ergebnisse die Antragsgegnerin im erstinstanzlichen Verfahren mit Schriftsatz vom 17. Mai 2023 übersandt hat, ist nicht geeignet, die gegenteilige Bewertung des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen. Der Einwand der Antragsteller, die Ausführungen der Antragsgegnerin zur Ermittlung der Lärmpegel seien nicht nachvollziehbar, genügten nicht annähernd wissenschaftlichen Standards und ließen keinen substantiierten Gegenvortrag zu, führt hier nicht zu einer Herabsetzung der für das Beschwerdevorbringen geltenden Darlegungsanforderungen. Dies kann mit Blick auf das Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) zwar geboten sein, wenn der Beschwerdeführer, der den Mangel an überprüfbaren Unterlagen rügt, zu weiterem Vortrag zu dem nur vermuteten Inhalt gerade dieser Unterlagen nicht in der Lage ist. Denn es darf von den Beteiligten kein Vortrag erwartet werden, den sie mangels Kenntnis der Entscheidungsgrundlagen nicht liefern können. Die Substantiierungspflicht kann nicht weiter gehen, als sie vom Betroffenen nach dem jeweiligen Kenntnisstand erfüllt werden kann. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. März 2004 - 1 BvR 356/04 -, juris Rn. 26. So liegt der Fall hier aber nicht. Denn zumindest eine nähere Auseinandersetzung mit der von der Antragsgegnerin angewandten Ermittlungsmethode und eine Substantiierung der Rüge, dass diese nicht wissenschaftlichen Standards genüge, wäre den Antragstellern durchaus möglich gewesen. Die Antragsgegnerin hat schon im erstinstanzlichen Verfahren im Einzelnen dargelegt, dass und aufgrund welcher tatsächlicher und rechtlicher Erwägungen die der Lärmaktionsplanung und damit letztlich auch der hier angeordneten Geschwindigkeitsbegrenzung zugrunde gelegten Lärmpegel nicht durch Messung ermittelt, sondern - insbesondere unter Zugrundelegung von Erkenntnissen über die Verkehrsstärke, die Verkehrszusammensetzung (Pkw- und Lkw-Anteil), die zulässige Geschwindigkeit, Ausbreitungsbedingungen (Abstand der Gebäude zur Straße), etc. - berechnet worden sind. Diesen Erläuterungen trägt die Beschwerdebegründung nicht Rechnung. Konkrete ergänzende Nachfragen haben die Antragsteller in dem bereits seit dem 13. September 2021 anhängigen Klageverfahren ersichtlich nicht gestellt. Auch Akteneinsicht in die betreffenden Unterlagen haben sie bei der Antragsgegnerin nicht beantragt. Substantiierte Anhaltspunkte für die Rüge, die Ermittlung der Lärmpegel genügten „nicht annähernd“ wissenschaftlichen Standards, zeigt die Beschwerdebegründung mithin nicht auf. Dies vorausgeschickt bestehen auch von Amts wegen keine sich offensichtlich aufdrängenden Bedenken, dass die schalltechnische Untersuchung der Antragsgegnerin, die mit der Prognosesoftware IMMI der T. GmbH & Co. KG nach den Maßstäben der RLS-90 durchgeführt worden ist, und hinsichtlich der die Antragsgegnerin über eine Konformitätserklärung verfügt, den von den Antragstellern geforderten wissenschaftlichen Standards entspricht. Diese Prognosesoftware der T. GmbH & Co. KG wird etwa auch durch das Umweltbundesamt für Berechnungen nach den Maßgaben der RLS-90 eingesetzt. Vgl. Umweltbundesamt, Abschlussbericht - Vergleichsrechnungen für die EU-Umgebungslärmrichtlinie, November 2020, S. 28, abrufbar: https://www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/medien/5750/publikationen/2021-05-31_texte_84-2021_vergleich_umgebungslaerm.pdf, S. 28, 113, 123. Die weitere Rüge, den von der Antragsgegnerin vorgelegten Ergebnistabellen fehle die nötige Aussagekraft, bleibt ohne Erfolg. Bei diesen Tabellen handelt es sich um Auszüge der Ergebnisse der Fassadenpegelberechnung durch die Software IMMI. So kann diesen Tabellen in übersichtlicher Weise für jedes Gebäude auf dem in Rede stehenden Abschnitt der F.-straße Straße u. a. dessen Nutzung sowie der jeweilige Fassadenlärmpegel zur Tag- und Nachtzeit in den Bereichen des Erd- und der jeweiligen Obergeschosse entnommen werden. Die Beschwerde zeigt nicht auf, woraus die Antragsteller schließen, dass die Lärmpegelberechnung durch einen externen Sachverständigen hätte erstellt werden müssen. 5. Ohne Erfolg bleiben auch die gegen die Ermessensausübung der Antragsgegnerin gerichteten Einwände der Antragsteller, es seien nicht ansatzweise nachvollziehbare Ermessenserwägungen zu erkennen und offensichtlich habe es für die Antragsgegnerin ausschließlich die Möglichkeit der Anordnung von „Tempo 30“ gegeben. Das Beschwerdevorbringen setzt sich auch insoweit nicht hinreichend mit den diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts auseinander. Auf den Seiten 11 ff. heißt es dazu: Die Antragsgegnerin habe ihren Ermessensspielraum ausweislich Nr. 1 des Aktenvermerks vom 16. April 2021 erkannt und ihr Ermessen betätigt. Sie sei davon ausgegangen, auf der Grundlage von § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO zu einer Ermessensentscheidung verpflichtet zu sein. Darüber hinaus sei die Ermessensentscheidung auch nicht offensichtlich fehlerhaft. Die Antragsgegnerin habe den Sachverhalt hinreichend ermittelt; die Anordnung der Geschwindigkeitsbegrenzung sei geeignet, in Ermangelung eines gleich geeigneten Mittels auch erforderlich und bei Abwägung der Belange des fließenden Verkehrs einerseits und der Ruhebedürftigkeit der durch Lärm betroffenen Anwohner andererseits verhältnismäßig. Darauf geht die Beschwerdebegründung nicht näher ein. Die Rüge, es gebe für die Antragsgegnerin „offensichtlich ausschließlich die Möglichkeit, Tempo 30 … anzuordnen“, zielt ersichtlich darauf, dass die Antragsgegnerin die ihr zur Lärmreduzierung zur Verfügung stehenden Handlungsmöglichkeiten in ermessensfehlerhafter Weise nur unvollständig ermittelt hätte, lässt aber ebenfalls die gebotene Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts vermissen, wonach die Antragsgegnerin neben der Begrenzung der Höchstgeschwindigkeit auch die Sanierung der Fahrbahn sowie ein LKW-Nachtfahrverbot erwogen habe. Welche weiteren Handlungsoptionen der Antragsgegnerin zur Verfügung stünden, die sie bei ihrer Ermessensentscheidung fehlerhaft außer Betracht gelassen habe, zeigen die Antragsteller nicht auf. Zudem ist die Entscheidung der Antragsgegnerin auch nicht deshalb offensichtlich ermessensfehlerhaft, weil sie die Belange der Anwohner, die nach Auffassung der Antragsteller angesichts der Lage ihrer Grundstücke an einer Landesstraße das Verkehrsaufkommen hinzunehmen hätten und die Begrenzung der Höchstgeschwindigkeit „durch nichts zu rechtfertigen“ sei, fehlerhaft gewichtet hat. Denn wie bereits dargelegt, steht lärmschützenden Maßnahmen auf der Grundlage von § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO auch die Lage von Wohnnutzungen an einer (Landes-) Straße, die von überörtlichem Verkehr frequentiert wird, nicht per se entgegen. Es bleibt daher - worauf auch das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat - der Prüfung im Hauptsacheverfahren vorbehalten, ob die verkehrsrechtliche Anordnung der Antragsgegnerin den an sie zu stellenden rechtlichen Maßstäben in jeglicher Hinsicht genügt. 6. Schließlich greifen auch die gegen die bei offenen Erfolgsaussichten vorzunehmende gerichtliche Interessenabwägung gerichteten Einwände der Antragsteller nicht durch. Diese war nicht deshalb zu ihren Gunsten zu treffen, weil ihnen die Hinnahme der streitbefangenen und aus ihrer Sicht rechtswidrigen Anordnung zwei Jahre nach Klageerhebung nicht mehr zuzumuten sei. Der Umstand, für die Dauer eines Klageverfahrens dem angegriffenen Verwaltungsakt Folge leisten zu müssen, entspricht der gesetzlichen Wertung in § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VwGO, der für diesen Zeitraum in der Regel von einem überwiegenden öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung von Verkehrszeichen ausgeht. Vgl. Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 80 Rn. 64. Darüber hinaus hat das Verwaltungsgericht der Beeinträchtigung der Antragsteller in ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG hinreichend Rechnung getragen, indem es zutreffend darauf hingewiesen hat, dass die Herabsetzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h die Reisezeit auf einer Strecke von etwa 550 Metern im Ergebnis nur unerheblich verlangsamt und andererseits eine Beeinträchtigung der Gesundheit einer nicht unerheblichen Anzahl von Anwohnern droht. Dem Interesse der Antragsteller, den Straßenabschnitt schneller befahren zu dürfen, war - ausgehend davon, dass die verkehrsrechtliche Maßnahme nach der im Beschwerdeverfahren nicht mit durchgreifenden Rügen in Frage gestellten Einschätzung des Verwaltungsgerichts nicht offensichtlich rechtswidrig ist - auch nicht deshalb mehr Bedeutung beizumessen, weil die Verfahrensdauer des Hauptsacheverfahrens 14 K 6196/21 bisher etwas mehr als zwei Jahre beträgt. Der Verweis der Antragsteller auf die Belange der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs führt nicht weiter. Insoweit legen sie schon nicht den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO entsprechend dar, aus welchen Gründen die streitbefangene Begrenzung der Höchstgeschwindigkeit überhaupt zu einer Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs führt. Darüber hinaus handelt es sich bei diesen Belangen ebenso wie bei der von den Antragstellern befürchteten Verfestigung einer Rechtsaufassung in der Bevölkerung, entsprechende Verkehrsbeschränkungen seien rechtmäßig, um (Allgemein-)Interessen, deren Verfolgung nicht den Antragstellern obliegt. Für die Aufhebung der Vollziehung nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO ist nach alldem kein Raum. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG und orientiert sich an Nr. 46.15 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, wonach bei verkehrsregelnden Anordnungen der Auffangwert i. S. d. § 52 Abs. 2 GKG (5.000,- Euro) anzusetzen und in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs um die Hälfte zu reduzieren ist. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).