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Beschluss

6 E 718/23

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2023:1117.6E718.23.00
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Leitsätze

Erfolglose Kostenansatzerinnerung, mit der sich die Erinnerungsführerin mit der Behauptung gegen den Kostenansatz wendet, die Kosten wären bei richtiger Behandlung der Sache durch das Gericht nicht entstanden.

Ein Antrag auf Nichterhebung von Kosten nach § 21 Abs. 1 Satz GKG ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz anzusehen, wenn die Kostenrechnung dem Kostenschuldner bereits zugegangen ist.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolglose Kostenansatzerinnerung, mit der sich die Erinnerungsführerin mit der Behauptung gegen den Kostenansatz wendet, die Kosten wären bei richtiger Behandlung der Sache durch das Gericht nicht entstanden. Ein Antrag auf Nichterhebung von Kosten nach § 21 Abs. 1 Satz GKG ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz anzusehen, wenn die Kostenrechnung dem Kostenschuldner bereits zugegangen ist. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde, über die der Senat durch den Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet, weil auch der angefochtene Beschluss durch den Einzelrichter erlassen worden ist (§ 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG), ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass der "Widerspruch" der Antragstellerin vom 31.7.2023 gegen die Kostenrechnung 7012 1580 140 6 vom 21.7.2023 zum Verfahren 1 L 1175/23 keinen Erfolg hat. Dabei war der als "Widerspruch" bezeichnete Rechtsbehelf als Kostenansatzerinnerung (§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG) aufzufassen und zu behandeln, obwohl die Antragstellerin zu seiner Begründung ausgeführt hat, sie lege "ausdrücklich Widerspruch und nicht Erinnerung ein, da sich eine Erinnerung nur gegen den Kostenansatz richtet". Denn im selben Zusammenhang hat sie ihren "Widerspruch" maßgeblich auf § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG gestützt. Ein darin der Sache nach liegender Antrag auf Nichterhebung von Kosten ist jedoch als Kostenansatzerinnerung anzusehen, wenn ‑ wie hier - die Kostenrechnung dem Kostenschuldner bereits zugegangen ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.1.2006 - 10 KSt 5.05 u.a. -, NVwZ 2006, 479 = juris Rn. 1; BGH, Beschluss vom 15.8.2002 - I ZA 1/01 -, NJW 2002, 3410 = juris Rn. 2; OVG NRW, Beschluss vom 11.11.2022 - 13 E 184/22 -, juris Rn. 2; OLG München, Beschluss vom 26.2.2020 - 11 W 215/20 -, NJW-RR 2020, 700 = juris Rn. 11 ff. Angesichts dessen standen die offensichtlich in Unkenntnis dieser Zusammenhänge getätigten Ausführungen der Antragstellerin in der Begründung ihres "Widerspruchs" seiner inhaltlich zutreffenden Einordnung als Kostenansatzerinnerung nicht entgegen (§ 1 Abs. 5 GKG i. V. m. §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO). In der Sache hat die Kostenansatzerinnerung aber auch gestützt auf § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG keinen Erfolg. Nach dieser Vorschrift werden Kosten nicht erhoben, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären. Die Norm wird einschränkend dahin verstanden, dass eine Nichterhebung danach nur in Betracht kommt, wenn ein offensichtlicher und schwerer Verfahrensfehler festgestellt wird oder in offensichtlich eindeutiger Weise materielles Recht verkannt wurde. Vgl. Dörndorfer in: BeckOK Kostenrecht, Dörndorfer/Wendtland/Gerlach/Diehn, 43. Edition Stand: 01.10.2023, § 21 GKG Rn. 3 m. w. N. Erforderlich ist ferner, dass die unrichtige Sachbehandlung unmittelbar (Folge-)Kosten verursacht hat. Vgl. BFH, Beschluss vom 29.7.1991 - III E 1/91 -, juris Rn. 12 m. w. N.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.8.1984 - 10 W 181/84 -, VersR 1984, 1154 = juris (nur Ls.); Toussaint, Kostenrecht, 53. Auflage 2023, § 21 GKG Rn. 23 f. m. w. N.; Zimmermann in: Binz/Dörndorfer/Zimmermann, GKG, FamGKG, JVEG, 5. Auflage 2021, § 21 Rn. 3. Diese Voraussetzungen sind entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht deshalb erfüllt, weil das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen § 52 Abs. 4 Satz 2 VwGO rechtsfehlerhaft angewandt, deshalb seine örtliche Zuständigkeit angenommen und es in der Folge pflichtwidrig unterlassen hätte, "den Verweisungsbeschluss des VG MS abzuweisen bzw. zurückzuweisen und Verfahren abzulehnen". Denn selbst eine fehlerhafte Rechtsanwendung seitens des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen unterstellt - für die es indes keinerlei Anhalt gibt -, wären die in der Kostenrechnung allein in Ansatz gebrachten Gerichtskosten nach Ziffer 5210 des Kostenverzeichnisses zum GKG auch bei der Durchführung des Verfahrens durch das Verwaltungsgericht Münster und damit bei der in den Augen der Antragstellerin richtigen Behandlung der Sache entstanden. Auch mit dem Vorbringen aus ihrem "Widerspruch", die Kosten im Verfahren 1 L 1175/23 resultierten aus der "vollkommen willkürlichen und v.a. grob gesetz- und rechtswidrig erfolgten Behandlung der Sach- und Rechtslage [ihrer] Rechtssache im Eilverfahren 5 L 291/23 [durch das VG Münster]", dringt die Antragstellerin nicht durch. Mit ihrem diesbezüglichen Vortrag hat sie schon nicht dargetan (und ist auch sonst nicht ersichtlich), dass ein Unmittelbarkeitszusammenhang zwischen den gerade im Verfahren 1 L 1175/23 angefallenen Kosten und der ihrer Meinung nach unrichtigen Sachbehandlung durch das Verwaltungsgericht Münster im Verfahren 5 L 291/23 besteht. Ungeachtet dessen ist weder ihren Ausführungen etwas für eine unrichtige Sachbehandlung durch das Verwaltungsgericht Münster zu entnehmen, noch ist eine solche sonst ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 66 Abs. 8 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).