Beschluss
18 B 1342/23
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2023:1208.18B1342.23.00
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Tenor
Der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer Zwischenregelung wird abgelehnt.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer Zwischenregelung wird abgelehnt. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten. G r ü n d e Der Antrag des Antragstellers, die Abschiebung jedenfalls bis zur Entscheidung des Gerichts über die Beschwerde auszusetzen (Hängebeschluss), hat keinen Erfolg. Das Gericht kann eine für die Dauer des gerichtlichen Eilverfahrens geltende Zwischenregelung („Hängebeschluss“) erlassen, wenn dies mit Blick auf das Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG und ggf. Art. 47 GrCh) erforderlich ist. Eine solche Zwischenregelung kommt insbesondere in Betracht, wenn ohne sie bereits vor der gerichtlichen Eilentscheidung in unumkehrbarer Weise vollendete Tatsachen zu Lasten des Rechtsschutzsuchenden geschaffen würden. So kann ein Antragsteller mit Blick auf die Effektivität des Rechtsschutzes darauf angewiesen sein, die Verwirklichung eines Abwehr- oder Unterlassungsanspruchs sichern zu lassen, wenn die Vornahme der in Streit stehenden Handlung bis zur abschließenden Entscheidung auch nur im Eilverfahren dazu führen würde, dass er weitreichenden Nachteilen ausgesetzt wäre, die durch eine spätere stattgebende Entscheidung nicht mehr ausgeglichen werden könnten (irreparable Maßnahmen). Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 18. Februar 2021 – 5 B 175/21 –, juris, Rn. 5, und vom 10. August 2021 – 13 B 1303/21 –, n. v., S. 2; s. auch BVerfG, Beschluss vom 11. Oktober 2013 – 1 BvR 2616/13 –, juris, Rn. 7 m. w. N., sowie OVG NRW, Beschluss vom 9. April 2021 – 18 B 917/20 –, n. v., S. 3. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Es ist weder mit den Schriftsätzen des Antragstellers vom 6. und 7. Dezember 2023 vorgetragen noch ersichtlich, dass eine Abschiebung des Antragstellers nach Nigeria am heutigen Tag bis zur abschließenden Entscheidung des Eilbeschwerdeverfahrens dazu führen würde, dass der Antragsteller erheblichen Nachteilen in dem vorgenannten Sinne ausgesetzt wäre, die durch eine spätere stattgebende Entscheidung nicht mehr ausgeglichen werden könnten). Dabei ist in den Blick zu nehmen, dass dem Antragsteller und seiner (deutschen) Ehefrau eine vorübergehende Trennung für den zeitlich überschaubaren Zeitraum bis zur Entscheidung des Senats über die Beschwerde zumutbar ist, da eine besondere Angewiesenheit (aufgrund Behinderung, schwerer Krankheit o. ä.) des (kinderlosen) Ehepaares aufeinander nicht vorgetragen ist. Einer Erwerbstätigkeit darf der Antragsteller derzeit ohnehin nicht nachgehen. Zudem ist für den Fall, dass sich im Beschwerdeverfahren eine Rechtswidrigkeit der Abschiebung des Antragstellers erweisen sollte, die Antragsgegnerin grundsätzlich verpflichtet, diesen im Rahmen der Folgenbeseitigung umgehend auf ihre Kosten in das Bundesgebiet zurückzubringen, ohne dass dem eine Sperrwirkung der Abschiebung entgegenstünde. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. April 2023 – 18 B 177/23 –, juris, Rn. 10 bis 19. Schließlich berücksichtigt der Senat überdies, vgl. auch OVG NRW, Beschlüsse vom 18. Juli 2017 – 18 B 847/17–, n. v., S. 2, vom 15. Mai 2018 – 18 B 651/18 –, n. v., S. 2, und vom 19. September 2022 – 17 B 992/22 –, n. v., S. 2, dass sich aus den Schriftsätzen des Antragstellers vom 6. und 7. Dezember 2023 keine Zweifel an der Richtigkeit der Ablehnung des Eilantrags durch den erstinstanzlichen Beschluss ergeben. Soweit der Antragsteller (sinngemäß) geltend macht, eine Nachholung des Visumverfahrens sei gemäß § 39 Satz 1 Nr. 5 AufenthV nicht erforderlich, und vorträgt, es sei eine Änderung der Umstände gegenüber der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG ablehnenden, aufgrund Klagerücknahme vom 3. Juni 2022 bestandskräftigen Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 13. Oktober 2020 eingetreten, greift dies nicht durch. Es ist schon nicht ersichtlich, dass die Abschiebung des Antragstellers im entscheidungserheblichen gegenwärtigen Zeitpunkt im Sinne des § 39 Satz 1 Nr. 5 AufenthV nach § 60a AufenthG ausgesetzt ist. Darüber hinaus hat er mangels Vorliegens der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG (fehlendes Ausweisungsinteresse) auch keinen für die Anwendbarkeit des § 39 Satz 1 Nr. 5 AufenthV erforderlichen (strikten) Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aufgrund Eheschließung im Bundesgebiet (nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG). Wie von der Antragsgegnerin auf S. 4 f. der Ordnungsverfügung vom 13. Oktober 2020 ausgeführt, dürfte von einem – gegenwärtig noch aktuellen – Ausweisungsinteresse wegen rechtswidriger Einreise und illegalen Aufenthalts im April 2020 auszugehen sein. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2018 – 1 C 16.17 –, juris, Rn. 30; s. auch OVG NRW, Beschluss vom 5. Dezember 2011 – 18 B 910/11 –, juris, Rn. 11 und 24 f. Das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 15. Februar 2023 – C-484/22 – und der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 2. November 2023 – 2 BvR 441/23 – führen zu keinem anderen Ergebnis. Namentlich ergibt sich daraus nicht, dass dem Antragsteller das Durchlaufen des Visumverfahrens entgegen dem erstinstanzlichen Beschluss unzumutbar wäre. Ebenso wenig ist ein Anspruch des Antragstellers auf Rücknahme der Ordnungsverfügung vom 13. Oktober 2020 oder des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 23. Oktober 2020 ersichtlich. Der Antragsteller hat schon nicht glaubhaft gemacht, dass er insofern überhaupt einen Antrag gestellt hat. Soweit er ausführt, der „Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis“ sei „ausdrücklich“ (gemeint wohl: konkludent) dahingehend zu verstehen, dass die Wiederaufnahme der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Rückkehrentscheidung zu prüfen sei, legt er bereits nicht dar, wann er einen solchen Antrag – nach dem insoweit angeführten Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 15. Februar 2023 – gestellt haben sollte. Überdies ist nach den obigen Ausführungen nicht erkennbar, geschweige denn glaubhaft gemacht, weshalb eine Abschiebung des Antragstellers zur Erfüllung der Ausreisepflicht trotz der Möglichkeit der Durchführung des Visumverfahrens gegen Art. 5 der Richtlinie 2008/115/EG verstoßen sollte. Eine Kostenentscheidung ist nicht erforderlich. Die durch die Zwischenentscheidung im Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten gehören zu den Kosten des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes Es liegt insofern kein gegenüber jenem Verfahren selbständiges Nebenverfahren vor. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 9. April 2021 – 18 B 917/20 –, n. v., S. 4, und vom 5. November 2008 – 8 B 1631/08 –, juris, Rn. 19 f.; OVG M.-V., Beschluss vom 4. April 2017 – 3 M 195/17 –, juris, Rn. 18. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.