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Urteil

5 B 175/21

VG Halle (Saale) 5. Kammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
Eine im Hinblick auf Ermittlungen im Disziplinarverfahren bestehende Verdunkelungsgefahr sowie der Verdacht einer dem Hauptverwaltungsbeamten zuzurechnenden Behinderung der Stadtratstätigkeit stellen einen zwingenden dienstlichen Grund im Sinne des § 39 Satz 1 BeamtStG i.V.m. § 53 LBG LSA dar.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine im Hinblick auf Ermittlungen im Disziplinarverfahren bestehende Verdunkelungsgefahr sowie der Verdacht einer dem Hauptverwaltungsbeamten zuzurechnenden Behinderung der Stadtratstätigkeit stellen einen zwingenden dienstlichen Grund im Sinne des § 39 Satz 1 BeamtStG i.V.m. § 53 LBG LSA dar. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Der am 12. April 2021 beim beschließenden Gericht (sinngemäß) gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 12. April 2021 gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 12. April 2021 wiederherzustellen, hat keinen Erfolg. Er ist zwar zulässig. Statthaft ist ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 2, Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO. Widerspruch und Klage haben zwar nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Vorliegend entfällt die aufschiebende Wirkung des Widerspruches des Antragstellers gegen das mit Verfügung vom 12. April 2021 angeordnete Verbot der Führung der Dienstgeschäfte und das zugleich verfügte Zutrittsverbot zu Diensträumen und anderen Räumlichkeiten der Verwaltung, sofern der Antragsteller zu diesen nicht als ein Bürger der Stadt B-Stadt in persönlichen Angelegenheiten zutrittsbefugt ist, sowie die Aufforderung zur Herausgabe sämtlicher im Besitz des Antragstellers befindlichen Gegenständen, die der Ausübung seines Amtes dienen oder hiermit im Zusammenhang stehen, indes durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO in der streitgegenständlichen Verfügung der Antragsgegnerin. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 2 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs im Falle des Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Dies ist vorliegend nicht geboten, da die Anordnung der sofortigen Vollziehung des verfügten Verbots der Führung der Dienstgeschäfte, des Zutrittsverbots und der Aufforderung zur Herausgabe von Gegenständen nach dem im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen und nur möglichen summarischen Prüfungsmaßstab sowohl formell als auch materiell rechtmäßig ist. Die Anordnung des Sofortvollzugs ist formell rechtmäßig, da die Verfügung der Antragsgegnerin vom 12. April 2021 insbesondere die nach § 80 Abs. 3 VwGO erforderliche besondere Begründung für die Anordnung des Sofortvollzuges der streitgegenständlichen Verfügung enthält. Dies setzt voraus, dass die Behörde die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe aus ihrer Sicht angibt, die über allgemeine Erwägungen hinaus im konkreten Einzelfall ein besonderes öffentliches Vollziehungsinteresse ergeben. Deshalb ist dem besonderen Begründungserfordernis nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht bereits genügt, wenn überhaupt eine Begründung für die Vollziehungsanordnung gegeben wird (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 15. Juli 2019 – 3 M 123/19 – juris). Es bedarf vielmehr einer schlüssigen, konkreten und substantiierten Darlegung der wesentlichen Erwägungen, warum aus Sicht der Behörde gerade im vorliegenden Einzelfall ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung gegeben ist und das Interesse des Betroffenen am Bestehen der aufschiebenden Wirkung ausnahmsweise zurückzutreten hat (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 2002 – 1 DB 2.02 – juris, Rn. 6). Damit soll sichergestellt sein, dass sich die Behörde des Ausnahmecharakters der Vollzugsanordnung bewusst wird und die Frage, ob das öffentliche Interesse die sofortige Vollziehung erfordert, sorgfältig prüft und dem Betroffenen sowie ggf. dem Gericht die für die Vollziehungsanordnung maßgeblichen Gründe zur Kenntnis bringt. Formelhafte, allgemein gehaltene Wendungen und daher für eine beliebige Vielzahl von Fallgestaltungen anwendbare oder auch bloß den Gesetzestext des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO wiedergebende Formulierungen genügen deshalb den gesetzlichen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO grundsätzlich nicht. Da sich das Interesse an der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsaktes qualitativ von dem Interesse am Erlass und an der Durchsetzung des Verwaltungsaktes unterscheidet, darf sich die Begründung regelmäßig auch nicht auf eine Wiederholung der den Verwaltungsakt selbst tragenden Gründe beschränken (vgl. hierzu Schoch in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Februar 2019, § 80 Rn. 247 m.w.N.; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 30. März 2017 – 2 M 11/17 – juris, Rn. 6). Allerdings hängt der notwendige Umfang der Begründung von den Einzelfallumständen ab (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 30. März 2004 – 13 AS 04.12 – juris, Rn. 17). Die Behörde darf sich in bestimmten Fällen auf die den Verwaltungsakt selbst tragenden Erwägungen stützen, wenn die den Erlass des Verwaltungsakts rechtfertigenden Gründe zugleich die Dringlichkeit der Vollziehung belegen (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 15. Juli 2019 – 3 M 123/19 – a.a.O., Rn. 5). In einem solchen Fall muss die Behörde allerdings ausdrücklich feststellen, dass sie in den Gründen des Erlasses des Verwaltungsaktes auch das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung sieht (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 19. Juni 1991 – 4 M 43/91 – juris). Vorliegend hat die Antragsgegnerin in ihrer Verfügung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung geltend gemacht, der Verdacht der mit einer Vorteilsannahme verbundenen Selbstbegünstigung im Amt und das Verhalten des Antragstellers beeinträchtige erheblich das Ansehen der öffentlichen Verwaltung, das der Antragsteller zudem durch eine unzureichende Beachtung der Rechte und Entscheidungen ihres Stadtrates beschädigt habe. Zur Vermeidung weiterer Vertrauensverluste und Wiederherstellung des Ansehens der Stadtverwaltung sei eine zeitnahe vollständige Aufklärung der Vorgänge notwendig; es müsse sofort zuverlässig ausgeschlossen werden, dass diese durch die Amtsführung des Antragstellers behindert werde. Das zur Wahrung des Ansehens und der Funktionsfähigkeit der Stadtverwaltung notwendige Verbot der Führung der Dienstgeschäfte könnte die angestrebte Wirkung angesichts der voraussichtlichen Dauer eines Rechtsbehelfsverfahrens nicht entfalten, hätte der Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung. Ein späteres Inkrafttreten der Verfügung könnte den Zweck der Maßnahmen nicht vollumfänglich erfüllen, wodurch der Antragsteller schnellstmöglich davon abzuhalten sei, den ordnungsgemäßen Dienstbetrieb in der Verwaltung zu stören. Durch die zuvor begangenen Störungen des Arbeitsablaufs sei zu erwarten, dass erneute Störungen aufkommen werden. Hierbei handelt es sich um eine hinreichende Begründung, die den formalen Anforderungen genügt; sie bringt ausführlich genug und schlüssig zum Ausdruck, dass ein Zuwarten bis zum endgültigen Abschluss eines Rechtsbehelfsverfahrens eine Beeinträchtigung des Ansehens der öffentlichen Verwaltung und Störungen in deren ordnungsgemäßem Dienstbetrieb befürchten lassen und deshalb der Ausgang eines eventuellen Widerspruchs-/Klageverfahrens nicht abgewartet werden kann. Die vorstehenden Gesichtspunkte gehen über den Inhalt der Grundverfügung hinaus (vgl. Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 6. Auflage, München 2011, Rn. 745 m.w.N. in Fn. 50). Ob die für die Anordnung der sofortigen Vollziehung angeführten Gründe die getroffene Entscheidung inhaltlich zu tragen vermögen, was der Antragsteller bezweifelt, betrifft nicht die Frage der formellen Rechtmäßigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der in dem angefochtenen Bescheid verfügten Beschränkungen ist überdies aller Voraussicht nach materiell rechtmäßig. Hierbei hat das Gericht abzuwägen zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der von der Antragsgegnerin ausgesprochenen Verfügungen (hier: Verbot der Führung der Dienstgeschäfte, Zutrittsverbot zu Diensträumen außer in persönlichen Angelegenheiten und Aufforderung zur Herausgabe von Gegenständen betreffend die Amtsführung) und dem privaten Interesse des Antragstellers daran, von den Folgen der sofortigen Vollziehung bis zur Bestandskraft des Bescheides in der Hauptsache verschont zu bleiben. Eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kommt unter anderem dann in Betracht, wenn die - gegen die Vollziehung der streitgegenständlichen Verfügung vom 12. April 2021 noch vor Bestandskraft des angefochtenen Bescheides sprechenden - Interessen des Antragstellers das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegen. Ob nämlich eine beabsichtigte hoheitliche Maßnahme unaufschiebbar und die Verwaltung deshalb ermächtigt ist, sie vor einer endgültigen Überprüfung durch die Gerichte zu vollziehen, bestimmt sich nach dem Zweck der Rechtsschutzgarantie und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Der Rechtsschutzanspruch des Betroffenen ist um so stärker und darf um so weniger zurückstehen, je gewichtiger die ihm auferlegte Belastung ist und je mehr die Maßnahme der Verwaltung Unabänderliches bewirkt (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 18. Juli 1973 – 1 BvR 23/73, 1 BvR 155/73 –, vom 21. März 1985 – 2 BvR 1642/83 –, und vom 14. Mai 1985 – 1 BvR 233/81, 1 BvR 341/81 –, jeweils juris). Zum einen kommt dabei den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache maßgebliches Gewicht zu: Je größer sie sind, um so eher überwiegt das Interesse des Betroffenen, von Vollzugsmaßnahmen vor Bestandskraft verschont zu bleiben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Februar 1982 – 2 BvR 77/82 – juris). Zudem sind die Folgen für den Antragsteller, die zwangsläufig eintreten, wenn die begehrte Aussetzung einer Vollziehung nicht angeordnet wird, sich in der Hauptsache sein Rechtsschutzbegehren aber als erfolgreich darstellt, gegen die Folgen abzuwägen, die entstünden, wenn die Aussetzung der Vollziehung angeordnet würde, der Antragsteller im Hauptsacheverfahren aber keinen Erfolg hat. In Anwendung des vorgenannten Maßstabes hat der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruches gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 12. April 2021 keinen Erfolg; eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist vorliegend nicht geboten. Die in der Sache vorzunehmende Interessenabwägung fällt zugunsten des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung aus, da sich die streitbefangene Verfügung bei der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage voraussichtlich als rechtmäßig erweist und den Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzt. Zudem besteht auch ein Vollziehungsinteresse, um den durch die Verfügung zu schützenden öffentlichen Interessen unmittelbar Geltung zu verschaffen und dem Antragsteller die Möglichkeit zu entziehen, Verdunkelungsmaßnahmen anzuordnen oder vorzubereiten. Die streitbefangenen Beschränkungen finden ihre rechtliche Grundlage in § 39 Satz 1 BeamtStG und § 53 LBG LSA. Danach kann einem Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte verboten und der Aufenthalt in den Diensträumen sowie das Tragen der Dienstkleidung und Ausrüstung sowie die Führung der dienstlichen Ausweise und Abzeichen untersagt werden. Die Verfügung der Antragsgegnerin vom 12. April 2021 ist aller Voraussicht nach formell rechtmäßig. Der Stadtrat der Antragsgegnerin war gemäß § 45 Abs. 5 KVG LSA als Dienstvorgesetzter, höherer Dienstvorgesetzter und oberste Dienstbehörde des Antragstellers zum Erlass der streitbefangenen Beschränkungen örtlich und sachlich zuständig; Verfahrens- und Formfehler sind nicht gegeben. Insbesondere beruht die Verfügung vom 12. April 2021 entgegen der Argumentation des Antragstellers nicht auf einem verfahrensfehlerhaft zustande gekommenen Beschluss des Stadtrates der Antragsgegnerin vom 7. April 2021. Der Stadtrat der Antragsgegnerin beschloss die streitgegenständliche Verfügung in seiner Sitzung am 7. April 2021. Dabei war er beschlussfähig gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 KVG LSA, da die Mehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder, nämlich 48 von 56 Ratsmitgliedern, nach ordnungsgemäßer Einberufung anwesend war. Die Stadtratsvorsitzende stellte die Beschlussfähigkeit ausweislich Blatt 7 der Niederschrift der öffentlichen/nicht-öffentlichen Sitzung des Stadtrates der Antragsgegnerin gemäß § 55 Abs. 1 Satz 4 KVG LSA am 7. April 2021 zu Beginn der Sitzung fest. Die Mitglieder des Stadtrates stimmten den drei hier streitbefangenen Anträgen jeweils mehrheitlich zu. Die Mitglieder des Stadtrates der Antragsgegnerin wurden ordnungsgemäß zu der Sitzung am 7. April 2021 einberufen. Gemäß § 53 Abs. 3 Satz 1 KVG LSA ist der Stadtrat einzuberufen, sooft es die Geschäftslage erfordert. Dabei erfolgen die Festlegung der Tagesordnung und die Einberufung der Sitzung gemäß § 53 Abs. 4 Satz 1 KVG LSA im Einvernehmen mit dem Hauptverwaltungsbeamten für Sitzungen des Stadtrates durch dessen Vorsitzende. Die Einberufung hat nach Satz 2 der Vorschrift schriftlich oder elektronisch in einer angemessenen Frist, mindestens jedoch eine Woche vor der Sitzung, unter Mitteilung der Verhandlungsgegenstände zu erfolgen; nach dem insoweit spezielleren § 1 Abs. 3 Satz 1 der Geschäftsordnung des Stadtrates der Antragsgegnerin – im Folgenden: GO – hat die Einladung mindestens unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen zu erfolgen. Diese Frist wurde angesichts der per E-Mail vom 15. März 2021 versandten Einladungen unproblematisch gewahrt. Die Vertretung ist nach § 53 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 KVG LSA unverzüglich einzuberufen, wenn es ein Viertel ihrer Mitglieder unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes verlangt. Ein Einvernehmen mit dem Antragsteller als Hauptverwaltungsbeamten ist dabei nach § 53 Abs. 5 Satz 3 KVG LSA nicht erforderlich. Die Ratsvorsitzende berief hier mit E-Mail vom 15. März 2021 eine öffentliche Präsenzsondersitzung des Stadtrates der Antragsgegnerin für den 7. April 2021 um 16:30 Uhr ein, da ausweislich des ihrer E-Mail angehängten Schreibens verschiedene Stadträte gemäß § 1 Abs. 3 GO i.V.m. § 53 Abs. 5 Satz 1 KVG LSA die Einberufung einer Sondersitzung des Stadtrates für den 7. April 2021 um 16:30 Uhr in einer Präsenzsitzung unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes (Anträge zum Verbot der Führung der Dienstgeschäfte für den Antragsteller, seinen anschließenden Verpflichtungen und dem Ausschluss aus seinen Diensträumen sowie Bestellung eines Rechtsanwalts zur rechtlichen Vertretung und Beratung des Stadtrates der Antragsgegnerin) beantragt hatten. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist dabei rechtlich unerheblich, dass das mit dieser E-Mail vom 15. März 2021 versandte Schreiben der Stadträte lediglich eine maschinenschriftliche Angabe der Namen von 23 Ratsmitgliedern ohne Originalunterschriften enthielt. Der Gesetzeswortlaut des § 53 Abs. 5 Satz 1 KVG LSA verlangt bereits nicht, dass das Verlangen nach Einberufung des Stadtrates schriftlich zum Ausdruck gebracht wird. Unbeschadet dessen ist den von der Antragsgegnerin im vorliegenden Verfahren vorgelegten Verwaltungsvorgängen jedenfalls zu entnehmen, dass der Antrag gemäß § 1 Abs. 3 GO i.V.m. § 53 Abs. 5 Satz 1 KVG LSA von 21 Ratsmitgliedern handschriftlich unterschrieben wurde, das heißt auch ohne die handschriftlichen Unterschriften der Ratsvorsitzenden sowie des Ratsmitglieds E. das vorgegebene Quorum von einem Viertel der insgesamt 56 Ratsmitglieder erzielt worden war. Der Antragsteller behauptet letztlich selbst nicht, dass das Quorum nicht erreicht wurde. Die Rüge, die Einladung sei deshalb nicht ordnungsgemäß, weil nicht feststellbar gewesen sei, dass die per E-Mail versendete Einladung von der Vorsitzenden des Stadtrates der Antragsgegnerin stamme, greift nicht durch. Es kann offen bleiben, ob sich der Antragsteller auf einen solchen Fehler berufen könnte, nachdem das ihm unterstellte Team Ratsangelegenheiten zum wiederholten Male die Einladung auf dem normalen, üblichen Wege nicht versandt hat. Denn jedenfalls fordert § 53 Abs. 4 Satz 2 KVG LSA nur die schriftliche oder elektronische Einberufung. Zu letzterem gehört auch die Einladung per E-Mail, wie sich aus den strengeren Vorgaben des § 73 Abs. 1 Satz 2 KVG LSA ergibt. Die Absendung muss nicht von einer bestimmten E-Mail-Adresse erfolgen. Der Antragsteller vermag keine Zweifel zu erwecken, dass die Einladung nicht auf die Stadtratsvorsitzende zurückzuführen ist. Eingeladene Stadträte wären in Zweifelsfällen gehalten, Rücksprache zu halten. Der Stadtrat musste auch nicht in öffentlicher Sitzung beraten und beschließen. Die Sitzungen des Stadtrates sind zwar gemäß § 52 Abs. 1 KVG LSA grundsätzlich öffentlich. Nach Absatz 2 Satz 1 der Regelung ist die Öffentlichkeit allerdings auszuschließen, wenn das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner, insbesondere unter anderem bei Personalangelegenheiten, dies erfordern. Über Gegenstände, bei denen diese Voraussetzungen vorliegen, ist gemäß § 52 Abs. 2 Satz 2 KVG LSA nicht öffentlich zu verhandeln. Demgemäß statuiert auch § 5 Abs. 1 Satz 1 GO, dass über alle Angelegenheiten in nicht öffentlicher Sitzung zu beraten und zu entscheiden ist, bei deren Behandlung das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner berührt werden. Sofern nicht im Einzelfall das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner unberührt bleiben, ist die Öffentlichkeit nach § 5 Abs. 1 Satz 2 lit. a) GO in der Regel bei Personalangelegenheiten auszuschließen. Damit erfordert die Rechtslage zwar – entgegen der Argumentation der Antragsgegnerin – nicht ohne weiteres, dass beim Vorliegen einer Personalangelegenheit die Rechte Einzelner stets den Ausschluss der Öffentlichkeit erfordern. Die streitbefangenen Beschränkungen betreffen zwar einerseits die Dienstausübung des Antragstellers, mithin eine Personalangelegenheit. Auf der anderen Seite zu berücksichtigen sind indes ebenfalls das bisher erhebliche Interesse der Presse an einer Berichterstattung sowie das Informationsinteresse der Öffentlichkeit. Diese Aspekte könnten zumindest in einem Fall, in dem der Betroffene sein Einverständnis hiermit erklärt, für eine Behandlung der Personalangelegenheit in einer öffentlichen Sitzung sprechen. Vorliegend rechtfertigt sich die Nichtöffentlichkeit der Sitzung indes bereits daraus, dass mit einer Erörterung der gegen den Antragsteller im Rahmen des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens sowie des Disziplinarverfahrens erhobenen Vorwürfe zu rechnen war. Dabei bestand auch die Möglichkeit einer Offenlegung der persönlichen Verhältnisse weiterer Personen sowohl in der Stellungnahme des Antragstellers als auch im Rahmen der Diskussion. Weder für die Sitzungsleitung noch für die Teilnehmer der Diskussion ist dabei eine exakte Trennung zwischen den bereits der Öffentlichkeit bekannten Fakten und schützenswerten Informationen zumutbar, meist sogar kaum möglich. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass Informationen nicht mehr geschützt werden können, wenn sie einmal an die Öffentlichkeit gelangt sind. Schon das rechtfertigt die Nichtöffentlichkeit. Schließlich liegt auch der vom Antragsteller geltend gemachte Verstoß gegen § 28 Abs. 1 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfG LSA nicht vor. Die danach grundsätzlich erforderliche und nicht ausnahmsweise nach § 28 Abs. 2 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfG LSA entbehrliche Anhörung vor dem Erlass eines belastenden Verwaltungsaktes wurde ordnungsgemäß durchgeführt. Diese erfordert, dass die Behörde dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu den entscheidungserheblichen Tatsachen gibt. Dieser muss sowohl auf den Gang als auch das Ergebnis des Verfahrens dadurch Einfluss nehmen können, dass die Behörde bei ihrer Entscheidung die im Rahmen der Anhörung abgegebene Stellungnahme ernsthaft in Erwägung zieht. Dies erfordert auch, dass die Behörde den Betroffenen – wie hier die Antragsgegnerin den Antragsteller – über den beabsichtigten Erlass eines bestimmten Verwaltungsakts informiert. Für den Antragsteller war erkennbar, mit welchen Entscheidungen seitens des Stadtrates der Antragsgegnerin er zu rechnen hatte. Der Antragsteller räumt auch selbst ein, dass ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben worden ist. Er wurde zur Sitzung des Stadtrates am 7. April 2021 eingeladen, erschien indes nicht zu dieser und nahm lediglich schriftlich Stellung zu den beabsichtigten streitbefangenen Beschränkungen. Die Stellungnahme lag den Mitgliedern des Stadtrates vor. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Antragstellers war mithin möglich. Dafür, dass die Ausführungen des Antragstellers tatsächlich Eingang in die Erwägungen der Mitglieder des Stadtrates und in deren Entscheidungsprozess gefunden haben, sprechen insbesondere die Äußerung des Ratsmitglieds Mark in der Sitzung, man habe versucht die schriftliche Stellungnahme zur Kenntnis zu nehmen, und der Umstand, dass danach aus der Begründung des Antrages die Ausführungen zur Scheibe C herausgenommen werden sollten. Einen weitergehenden Anspruch aus § 28 Abs. 1 VwVfG besitzt der Antragsteller nicht; hieraus folgt gerade kein Anspruch darauf, seinen Ausführungen zu glauben oder ihnen gar zu folgen. Im Übrigen ist der Einwand des Antragstellers, er sei nicht ordnungsgemäß angehört worden, treuwidrig, da er die ihm eingeräumte Möglichkeit, im Rahmen der Sitzung des Stadtrates am 7. April 2021 weitergehend mündlich Stellung zu nehmen, nicht genutzt hat. Die Verfügung der Antragsgegnerin vom 12. April 2021, mit der gegenüber dem Antragsteller ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte, ein Zutrittsverbot zu Diensträumen sowie die Aufforderung zur Herausgabe von Gegenständen ausgesprochen wurde, ist darüber hinaus nach summarischer Prüfung auch materiell rechtmäßig. Rechtsgrundlage für das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte ist § 39 Satz 1 BeamtStG i.V.m. § 53 LBG LSA. Hiernach kann Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte verboten werden. Dies erfordert, dass eine weitere Ausübung der Dienstgeschäfte durch den Beamten zumindest im Augenblick dienstlich nicht vertretbar ist und eine mildere Möglichkeit, die dienstlichen Nachteile abzuwenden, nicht besteht. Im Zeitpunkt des Verbotes muss es undenkbar erscheinen, dass der Beamte weiterhin dienstlich tätig wird. Es muss sich um ein gravierendes Fehlverhalten handeln, das nach § 39 Satz 2 BeamtStG i.V.m. § 53 LBG LSA zur Einleitung eines Disziplinarverfahrens oder eines sonstigen auf Rücknahme der Ernennung oder auf Beendigung des Beamtenverhältnisses gerichteten Verfahrens führt. Der Wortlaut der vorgenannten Regelung macht deutlich, dass die Aufnahme eines disziplinarrechtlichen Ermittlungsverfahrens allein für ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte nicht ausreichend ist. Vielmehr muss für die Annahme von zwingenden Gründen im Sinne des § 39 Satz 1 BeamtStG i.V.m. § 53 LBG LSA im Falle eines Disziplinarverfahrens voraussichtlich eine Beendigung des Beamtenverhältnisses in Betracht kommen. Dies ist hier der Fall. Die gegenüber dem Antragsteller in der streitgegenständlichen Verfügung erhobenen Vorwürfe sind derart schwerwiegend, dass im Rahmen des laufenden disziplinarrechtlichen Ermittlungsverfahrens eine Beendigung seines Beamtenverhältnisses in Betracht kommt. Das gegen den Antragsteller mit Verfügung des Landesverwaltungsamtes vom 19. Februar 2021 eingeleitete und mit Verfügung vom 22. April 2021 ausgedehnte Disziplinarverfahren ist für die Annahme von zwingenden Gründen im Sinne des § 39 Satz 1 BeamtStG ausreichend, da dem Antragsteller in diesen insbesondere die Unterbreitung von Impfangeboten an Mitglieder des Stadtrates der Antragsgegnerin ohne Impfpriorität im Rahmen des von ihm eingerichteten ad-hoc-Verfahrens, wahrheitswidrige Aussagen gegenüber der Allgemeinheit, der Presse, dem Stadtrat sowie dem Ministerium für Arbeit, Soziales und Integration des Landes Sachsen-Anhalt hierzu, die Behinderung einer ordnungsgemäßen Arbeitsweise des Stadtrates und Nutzung dienstlicher Ressourcen für private Zwecke vorgeworfen wird. Sollten sich die gegen ihn erhobenen Vorwürfe im Rahmen des Disziplinarverfahrens als zutreffend erweisen, hätte der Antragsteller ein schweres Dienstvergehen begangen, das bei seiner disziplinarrechtlichen Vorbelastung (vgl. VG Magdeburg, Urteil vom 6. November 2013 – 8 A 9/12 MD – und OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 24. März 2014 – 10 L 14.13 –; VG Magdeburg, Urteil vom 20. April 2021 – 15 A 14/20 MD – nicht rechtskräftig) voraussichtlich die Beendigung seines Beamtenverhältnisses zur Folge hätte. Dabei ist weiterhin zu berücksichtigen, dass für eine Anordnung nach § 39 Satz 1 BeamtStG i.V.m. § 53 LBG LSA aufgrund ihres vorläufigen Charakters keine erschöpfende Aufklärung erforderlich ist; es genügt vielmehr, wenn der zuständige Vorgesetzte auf Grund der vorliegenden Erkenntnisse zu der begründeten Überzeugung gelangt, dass dienstliche Gründe ein sofortiges Handeln erfordern und das Verbot der Ausübung des Dienstes nach § 39 Satz 1 BeamtStG i.V.m. § 53 LBG LSA als zwingend geboten erscheinen lassen. Um einen hinreichenden Tatverdacht annehmen zu können, muss der Dienstherr zwar vom Vorliegen gewisser Belastungsmomente überzeugt sein, jedoch kann die Aufklärung von Widersprüchen zwischen den Angaben der Beteiligten und den vorhandenen Beweisergebnissen der disziplinargerichtlichen Überprüfung überlassen bleiben (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22. Dezember 2009 – 1 M 87/09 – a.a.O.). Ohne Bedeutung ist, welche Stelle dazu berufen ist, ein Disziplinarverfahren zu eröffnen und diesbezügliche Ermittlungen durchzuführen. Denn ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte kann auch mit Blick auf ein laufendes Disziplinarverfahren verhängt werden (vgl. § 39 Satz 2 BeamtStG, OVG Nordrhein-Westfalen, 25. Juni 2000 – 6 B 238.20 – juris, Rn. 4 f.; OVG Sachsen-Anhalt, 4. Oktober 2016 – 1 M 131.16 – juris, Rn. 4; VG Düsseldorf, Beschluss vom 18. Mai 2016 – 13 L 832/16 – juris, Rn. 25 ff.). Mit der beamtenrechtlichen Entscheidung nach § 39 Satz 1 BeamtStG und den Befugnissen des Disziplinarrechts stehen dem Dienstherrn einander ergänzende Eingriffsgrundlagen selbständig nebeneinander zur Verfügung, die auch nicht durch dieselbe Stelle ausgeübt werden müssen. Das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte gemäß § 39 Satz 1 BeamtStG dient der dienstrechtlichen Gefahrenabwehr; die Maßnahme trägt nur vorläufigen Charakter. Mit ihr sollen durch eine rasche Entscheidung des Dienstherrn gravierende Nachteile durch die aktuelle Dienstausübung des Beamten für den Dienstherrn vermieden werden. Maßgebend ist die Prognose, dass die Aufgabenerfüllung der Verwaltung durch die vorerst weitere Amtsführung des Beamten objektiv gefährdet ist. Demnach ist nicht erforderlich, dass bereits Klarheit über den Grund der Beeinträchtigung der dienstlichen Belange oder die weitere Verwendung und Behandlung des Beamten besteht, sondern es genügt insoweit der auf hinreichenden Anhaltspunkten beruhende Verdacht einer Gefahrenlage. (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 25. März 2021 – 6 B 2055/20 – juris, Rn. 21, vom 30. Juli 2015 - 6 A 1454/13 -, juris, Rn. 13 ff., und vom 17. Juni 2013 - 6 A 2586/12 -, juris, Rn. 13). Im Übrigen kommt auch dem staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren – ebenso wie dem laufenden Disziplinarverfahren – im Verhältnis zu dem von der Antragsgegnerin betriebenen Verwaltungsverfahren zum Verbot der Führung der Dienstgeschäfte kein Verfahrensvorrang zu. Das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte dient auch dazu, die Durchführung der anderen Verfahren zu sichern; Rückwirkung hat nur ein rechts- oder bestandskräftig abgeschlossenes Straf- oder Disziplinarverfahren. Der unbestimmte Rechtsbegriff der zwingenden dienstlichen Gründe ist gerichtlich voll überprüfbar. Derartige Gründe sind gegeben, wenn bei einer weiteren Ausübung des Dienstes durch den Beamten auf seinem bisherigen Dienstposten der Dienstbetrieb erheblich beeinträchtigt würde oder andere gewichtige dienstliche Nachteile ernsthaft zu besorgen wären (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22. Dezember 2009 – 1 M 87/09 – juris). Die zu befürchtenden Nachteile müssen so gewichtig sein, dass dem Dienstherrn die Führung der Dienstgeschäfte durch den Beamten bis zur abschließenden Klärung und Entscheidung nicht zugemutet werden kann (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 25. März 2021 – 6 B 2055/20 – juris, Rn. 19, vom 25. Juni 2020 – 6 B 238/20 – juris, Rn. 16 f., vom 30. Juli 2015 – 6 A 1454/13 – juris, Rn. 7 ff., und vom 17. Juni 2013 – 6 A 2586/12 – juris, Rn. 11 ff.). Dabei kommt es bei einem Verbot der Führung der Dienstgeschäfte nach § 39 BeamtStG i.V.m. § 53 LBG LSA nicht auf ein vorwerfbares Fehlverhalten des Beamten an, sondern auf die objektive Gefährdung des Dienstes, was gleichwohl nicht ausschließt, dass zugleich ein Schuldvorwurf gegenüber dem Beamten begründet werden kann (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22. Dezember 2009 – 1 M 87/09 – a.a.O.). Zwingende dienstliche Gründe im Sinne des § 39 Satz 1 BeamtStG i.V.m. § 53 LBG LSA sind für die Kammer nach dem zuvor dargestellten Maßstab nach der gebotenen summarischen Prüfung gegeben. Denn unter Berücksichtigung der Begründung der Verfügung der Antragsgegnerin vom 12. April 2021 und der von der Staatsanwaltschaft Halle beigezogenen Ermittlungsakte zum Verfahren 905 Js 4537/21 sowie der disziplinarrechtlichen Vorbelastungen des Antragstellers (vgl. VG Magdeburg, Urteil vom 6. November 2013 – 8 A 9/12 MD – und OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 24. März 2014 – 10 L 14.13 –; VG Magdeburg, Urteil vom 20. April 2021 – 15 A 14/20 MD – nicht rechtskräftig) lassen sich derart gewichtige Gründe erkennen, welche die oben genannten hohen Voraussetzungen für die Annahme von zwingenden dienstlichen Gründen erfüllen. Diesbezüglich vermag der Antragsteller nicht mit Erfolg geltend zu machen, weder sei eine erhebliche Beeinträchtigung des Dienstbetriebes zu erkennen noch seien andere gewichtige dienstliche Nachteile ernsthaft zu besorgen, wenn er auf seinem bisherigen Dienstposten als Oberbürgermeister weiter tätig sei, da er zu den einzelnen Vorwürfen in der Beschlussvorlage für den Beschluss des Stadtrates der Antragsgegnerin vom 7. April 2021 schriftlich Stellung genommen, die Vorwürfe widerlegt und dies mit beigefügten Dokumenten belegt habe. Der Zwischenvermerk der Staatsanwaltschaft Halle vom 29. März 2021 zum Verfahren 905 Js 4537/21 und der Inhalt der beigezogenen staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakte, das in der angefochtenen Verfügung vom 12. April 2021 dargelegte Verhalten des Antragstellers gegenüber dem Stadtrat der Antragsgegnerin sowie die früheren gegen den Antragsteller verhängten disziplinarrechtlichen Maßnahmen (vgl. hierzu: VG Magdeburg, Urteil vom 6. November 2013 – 8 A 9.12 MD – und OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 24. März 2014 – 10 L 14.13 – sowie VG Magdeburg, Urteil vom 20. April 2021 – 15 A 14/20 MD – nicht rechtskräftig) zeigen zahlreiche, den Antragsteller belastende Indizien dafür, dass dieser seine dienstlichen Befugnisse (rechtswidrig) dafür nutzte, die Aufklärung der gegen ihn gerichteten Vorwürfe zu behindern. Aufgrund dessen geht auch das Gericht vom Bestehen der von der Antragsgegnerin in ihrer Verfügung vom 12. April 2021 angenommenen Verdunkelungsgefahr in Form der Beeinflussung von dem Antragsteller unterstellten Mitarbeitern und der befürchteten Störung der Abläufe bei der Aufklärung der Impfaffäre und der weiteren im Disziplinarverfahren zu untersuchenden Vorwürfe aus. Maßgebend ist insofern, dass angesichts seines – des Antragstellers – Verhaltens in der Vergangenheit davon ausgegangen werden kann, dass der Antragsteller voraussichtlich auch weiterhin versucht sein wird, eine ordnungsgemäße Arbeitsweise und Sachaufklärung durch die hierzu berufenen Stellen zu behindern, indem er seine dienstlichen Befugnisse missbraucht, um die Aufklärung der gegen ihn gerichteten Vorwürfe zu behindern. Exemplarisch hierzu verweist das Gericht auf den staatsanwaltschaftlichen Zwischenvermerk zum Verfahren 905 Js 4537/21 vom 29. März 2021, aus dem sich ergibt, dass der Antragsteller versuchte, die Ermittlungen zu behindern, indem er verschiedene Beschäftigte der Antragsgegnerin anwies, die Mitglieder des Katastrophenschutzstabs sowie des Stadtrates vorrangig zu impfen und dies geheim zu halten. Überdies soll er Beschäftigte aufgefordert haben, Vermerke mit einem von ihm vorgegebenen Inhalt zu erstellen, obwohl dieser Inhalt nach Auffassung der Beschäftigten nicht der Wahrheit entsprach. Um dies zu erreichen, soll er erheblichen Druck auf die Beschäftigten ausgeübt haben, indem er unter anderem die Beschäftigten – auch unter pflichtwidriger Einschaltung des Dienstfahrers – mehrfach zur Unterzeichnung eines vorformulierten Entwurfs aufgefordert und sich geweigert haben soll, Einwände der Beschäftigten zur Kenntnis zu nehmen. Sein Vorgehen soll dazu geführt haben, dass Beschäftigte der Antragsgegnerin von ihnen für rechtswidrig gehaltene Impfungen vornahmen, ohne hiergegen gemäß § 36 Abs. 2 BeamtStG zu remonstrieren, weil sie davon ausgingen, dass der Antragsteller eine Weigerung nicht akzeptieren würde. Hinzu kommt noch eine dem Antragsteller zuzurechnende Behinderung des Stadtrates der Antragsgegnerin, indem das Team Ratsangelegenheiten der Stadtverwaltung sowohl bei der Einladung von Sitzungen nicht hinreichend mitwirkte, als auch bei der der streitgegenständlichen Verfügung zugrundeliegenden Sitzung keinen Protokollführer stellte; ein Verhalten, das nach dem unwidersprochenen Vortrag der Antragsgegnerin in der Vergangenheit ansonsten nicht in diesem Umfang zu beobachten gewesen sein soll. Dabei muss nicht zur Überzeugung der Kammer feststehen, dass dies auf eine Entscheidung des Antragstellers zurückzuführen ist. Dies kann und muss vielmehr einer Klärung im Disziplinarverfahren vorbehalten bleiben. Die streitgegenständliche Verfügung, die für den Antragsteller nicht mit Besoldungseinbußen verbunden ist, ist weiterhin verhältnismäßig, insbesondere erforderlich, um eine erhebliche Beeinträchtigung des ordnungsgemäßen Dienstbetriebs des Stadtrates und der Stadtverwaltung zu verhindern. Bei einer weiteren Dienstausübung des Antragstellers ist zu befürchten, dass dieser seine Bestrebungen fortsetzt, die Aufklärung der gegen ihn und weitere Beschäftigte der Antragsgegnerin gerichteten Disziplinarvorwürfe zu behindern. Dadurch kann auch das Vertrauen der Öffentlichkeit in die städtische Verwaltung zusätzlich beeinträchtigt werden. Insoweit ist der Entscheidung immanent und vom Antragsteller hinzunehmen, dass sein Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung während des Verbots der Führung der Dienstgeschäfte nicht erfüllt wird. Eine Beschränkung des Verbots der Führung der Dienstgeschäfte auf die Aufsicht über den Fachbereich Gesundheit wäre nicht geeignet, weitere Beeinträchtigungen der disziplinarrechtlichen Ermittlungen durch den Antragsteller und Beeinträchtigungen des Vertrauens der Öffentlichkeit in die städtische Verwaltung durch eine Einflussnahme in den ordnungsgemäßen Dienstbetrieb zu verhindern. Die disziplinarrechtlichen Vorwürfe beschränken sich nicht auf diesen Bereich. Zudem gehören gerade die Führungskräfte der Antragsgegnerin und die weit überwiegende Zahl der Mitglieder des Katastrophenschutzstabs nicht zum Fachbereich Gesundheit. Das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte ist auch zu Recht unbefristet erlassen worden. Wann das eingeleitete Disziplinarverfahren abgeschlossen sein wird, ist nicht prognostizierbar. Nur aus diesem Verfahren kann sich aber ergeben, ob die zu prüfenden beamtenrechtlichen Pflichtverletzungen vorliegen und welche Rechtsfolgen sich hieraus ergeben. Liegen zwingende dienstliche Gründe für ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte vor und sind mildere Maßnahmen nicht in gleicher Weise geeignet, steht die Vornahme eines solchen Verbotes nach dem Wortlaut von § 39 Satz 1 BeamtStG im Ermessen des Dienstvorgesetzten (vgl. zu diesem Absatz auch Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Kommentar, § 39 Rn. 4 ff). Da jedoch das im Rahmen des Ermessens im Vordergrund stehende Prüfprogramm der Verhältnismäßigkeit hier bereits im Rahmen des Tatbestandsmerkmals „zwingend“ umfassend zur Anwendung kommt – stellt sich das Verbot als unverhältnismäßig dar, etwa weil eine mildere Maßnahme zur Verfügung steht, so sind die Gründe nicht „zwingend“ – und sonstige Umstände, die – ungeachtet der bestehenden Verhältnismäßigkeit – ein Absehen von dem Verbot oder dessen Beschränkung eventuell dennoch rechtfertigen könnten, weder vom Antragsteller vorgetragen noch sonst ersichtlich sind, wäre jede andere Maßnahme als das Verbot, wie es hier verhängt wurde, rechtsfehlerhaft; das der Antragsgegnerin eingeräumte Ermessen ist insoweit auf Null reduziert (vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 18. Mai 2016 – 13 L 832/16 – a.a.O., Rn. 49 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17. Juni 2013 – 6 A 2586/12 – juris, Rn. 14 ff.; Reich, BeamtStG, 2009, § 39 Rn. 2). Demgemäß erweist sich ihre zulasten des Antragstellers getroffene Entscheidung, im Rahmen deren insbesondere auch die durch eine demokratische Wahl legitimierte Stellung des Antragstellers in die Erwägungen einbezogen wurde, hier nicht als ermessensfehlerhaft. Das in der Verfügung vom 12. April 2021 von der Antragsgegnerin ebenfalls erlassene Zutrittsverbot zu Diensträumen des Antragstellers und anderen Räumlichkeiten der Verwaltung, sofern der Antragsteller zu diesen nicht als ein Bürger der Stadt in persönlichen Angelegenheiten zutrittsbefugt ist, und die Aufforderung zur Herausgabe von Gegenständen betreffend die Amtsausübung teilen das rechtliche Schicksal des Verbots der Führung der Dienstgeschäfte. § 53 LBG LSA ermächtigt zu diesen Regelungen, wenn das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte besteht, was entsprechend der obigen Ausführungen der Fall ist. Insbesondere erfolgte die Untersagung des Zutritts des Antragstellers für die Dauer des Verbotes der Führung der Dienstgeschäfte zu seinen Diensträumen und anderen Räumlichkeiten der Verwaltung mit Ausnahme des Zutritts zu diesen als ein Bürger der Stadt in persönlichen Angelegenheiten; der Antragsteller ist als Einwohner nach § 24 Abs. 1 Halbsatz 1 KVG LSA im Rahmen der bestehenden Rechtsvorschriften berechtigt, die öffentlichen Einrichtungen der Kommune zu benutzen. Stellt sich nach alledem die Verfügung der Antragsgegnerin vom 12. April 2021 aller Voraussicht nach als offensichtlich rechtmäßig dar, besteht schließlich auch ein Vollziehungsinteresse, um den durch die Verfügung zu schützenden öffentlichen Interessen unmittelbar Geltung zu verschaffen und dem Antragsteller die Möglichkeit zu entziehen, Verdunkelungsmaßnahmen anzuordnen oder vorzubereiten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG in Verbindung mit § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Mangels erkennbaren wirtschaftlichen Interesses ist auf den Auffangwert in Höhe von 5.000,- Euro zurückzugreifen, der mit Rücksicht auf die Vorläufigkeit des gestellten Antrages um die Hälfte zu vermindern ist (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 2. November 2011 – 4 L 144/11 – und Beschluss vom 1. August 2007 – 1 M 138/07 – jeweils juris). Das mit der Verfügung vom 12. April 2021 ebenfalls erfolgte Zutrittsverbot zu Diensträumen zum Zwecke der Amtsausübung und die Aufforderung zur Herausgabe verschiedener Gegenstände betreffend die Amtsausübung rechtfertigen keine Erhöhung des Streitwertes.