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Beschluss

4 B 1367/23 und 4 E 874/23

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2023:1218.4B1367.23UND4E874.00
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Tenor

Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Anhörungsrügeverfahren wird abgelehnt.

Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den seinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes im Verfahren 4 B 1157/23 ablehnenden und die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes im Verfahren 4 E 733/23 zurückweisenden Beschluss des Senats vom 7.12.2023 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Anhörungsrügeverfahrens.

Entscheidungsgründe
Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Anhörungsrügeverfahren wird abgelehnt. Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den seinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes im Verfahren 4 B 1157/23 ablehnenden und die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes im Verfahren 4 E 733/23 zurückweisenden Beschluss des Senats vom 7.12.2023 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Anhörungsrügeverfahrens. Gründe: Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Anhörungsrügeverfahren ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachfolgend dargelegten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die allein statthafte Anhörungsrüge gemäß § 152a VwGO ist unbegründet. Der Senat hat den Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt. Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die Gerichte sind aber nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Gründen ausdrücklich zu befassen. Aus Art. 103 Abs. 1 GG ergibt sich auch keine Pflicht eines Gerichts, der von der Partei vertretenen Rechtsauffassung zu folgen. Nur wenn sich im Einzelfall aus besonderen Umständen ergibt, dass das Gericht aus seiner Sicht erhebliche, zum Kern des Beteiligtenvorbringens gehörende Gesichtspunkte nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen hat, ist Art. 103 Abs. 1 GG verletzt. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 18.1.2017 – 8 B 16.16 –, juris, Rn. 4, und vom 9.5.2017 ‒ 1 WNB 3.16 ‒, juris, Rn. 7, sowie Urteil vom 18.12.2014 – 4 C 35.13 –, juris, Rn. 42, jeweils m. w. N. Die Anhörungsrüge ist kein Instrument, mit dem die Rechtskraft überspielt und eine neue inhaltliche Überprüfung in der Sache erreicht werden kann. Art. 103 Abs. 1 GG vermittelt keinen Anspruch darauf, dass das zur Entscheidung berufene Gericht den Kläger „erhört“ und der von ihm vertretenen Rechtsauffassung folgt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.8.2012 – 2 KSt 1.11 –, juris, Rn. 3. Nach diesen Maßgaben ist ein Gehörsverstoß nicht gegeben. Der Senat hat das Vorbringen des Antragstellers bereits im Beschluss vom 7.12.2023 zur Kenntnis genommen und gewürdigt. Er hat unter Heranziehung anerkannter Grundsätze über die Auslegung von Prozesserklärungen ausgeführt, dass der Antragsteller gegen die Duldungsverfügung vom 18.8.2023 nicht rechtzeitig Klage erhoben habe, weil dieser unmissverständlich zu erkennen gegeben habe, dass er mit seiner am 23.8.2023 eingegangenen Eingabe noch keine Klage erhoben habe und sie auch nicht habe erheben wollen, sondern eine Klage lediglich für noch fristgerecht möglich gehalten habe. Zudem hat der Senat unter Würdigung des eigenen Vorbringens des Antragstellers angenommen, er habe den Zutritt des Schornsteinfegers in seine Mietwohnung bislang jedenfalls nicht ohne Weiteres gestattet unabhängig davon, ob seine Vermieterin ihm die erforderlichen Schornsteinfegerarbeiten angekündigt habe. Im Ergebnis wendet sich der Antragsteller ohne Erfolg lediglich gegen die rechtliche Würdigung des Senats und möchte auf diese Weise eine erneute Überprüfung seines Vorbringens erreichen. Das ist jedoch nicht Aufgabe und Gegenstand einer Anhörungsrüge. Andere statthafte Rechtsmittel gegen den unanfechtbaren Beschluss vom 7.12.2023 sind nicht gegeben. Mit Blick auf die Mitteilung des Antragstellers vom 14.12.2023, in der er angesichts der Terminsetzung für den 21.12.2023 um unverzügliche Entscheidung bittet, hat der Senat schon jetzt über die Anhörungsrüge entschieden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Dieser Beschluss ist gemäß den §§ 152 Abs. 1, 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO unanfechtbar.