Beschluss
3 A 1320/23
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2024:0314.3A1320.23.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 11.721,58 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 11.721,58 € festgesetzt. Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe des Bestehens ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) sind nicht entsprechend den an sie zu stellenden Anforderungen dargelegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO). „Darlegen“ bedeutet „erläutern“, „näher auf etwas eingehen“ oder „etwas substantiieren“. Der Streitstoff muss unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil gesichtet, rechtlich durchdrungen und aufbereitet werden. Erforderlich ist eine fallbezogene Begründung, die dem Berufungsgericht eine Beurteilung der Zulassungsfrage i. d. R. ohne weitere aufwändige Ermittlungen ermöglicht. Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a, Rn. 194 m. w. N. Wird eine angefochtene Entscheidung auf mehrere, den Ausspruch jeweils für sich tragende rechtliche Erwägungen gestützt, kann die Berufung nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jedes dieser Begründungselemente ein Zulassungsgrund geltend gemacht wird und vorliegt. Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a, Rn. 196 m. w. N. Denn anderenfalls behielte die verwaltungsgerichtliche Entscheidung auch bei Wegfall des angegriffenen Begründungselements Bestand. I. Das Verwaltungsgericht hat die Klage – soweit sie im Zulassungsverfahren noch hinsichtlich der Rückforderung der Fahndungskostenentschädigung und der Polizeieinsatzzulage anhängig ist – abgewiesen und zur Begründung angeführt: Der Rückforderungsbescheid vom 5. Februar 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. August 2020 sei rechtmäßig. Das Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen (LBV) habe dem Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum weiterhin die Fahndungskostenentschädigung sowie die Polizeieinsatzzulage gezahlt, obwohl er hierauf keinen Anspruch mehr gehabt habe. Die Rückforderung der zu viel gezahlten Zulagen sei auch nicht ermessensfehlerhaft, weil nicht zu beanstanden sei, dass das LBV im Rahmen der getroffenen Billigkeitsentscheidung davon abgesehen habe, ganz oder zumindest teilweise von der Rückforderung der überzahlten Besoldung abzusehen. Diese Annahme hat das Verwaltungsgericht auf zwei eigenständig tragende Begründungen gestützt: Zum einen gelte die Vorgabe, von der Rückforderung teilweise abzusehen, wenn der Grund für die Überzahlung in der überwiegenden behördlichen Verantwortung liege, nicht für Fälle, in denen der Beamte nicht entreichert sei. Dies sei im Streitfall gegeben, weil der Kläger sich bis zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids nicht auf Entreicherung berufen habe (S. 6 f. des Urteilsabdrucks – UA). Zum anderen wäre – selbst wenn sich der Kläger vor Erlass des Widerspruchsbescheids auf Entreicherung berufen hätte und dies vom LBV im Rahmen der Billigkeitsentscheidung zu berücksichtigen gewesen wäre – die vom LBV vorgenommene Würdigung nicht zu beanstanden, der Verursachungsbeitrag des Beklagten überwiege das Mitverschulden des Klägers insbesondere am Anwachsen der Zuvielzahlung nicht. Im Streitfall komme den Verursachungsbeiträgen dasselbe Gewicht zu. Der Kläger habe über Jahre hinweg seine Bezügemitteilungen nicht geprüft und deshalb die Überzahlungen nicht bemerkt, der Beklagte habe die Überzahlung in demselben Zeitraum nicht bemerkt. Es seien auf keiner Seite Gesichtspunkte ersichtlich, die ein überwiegendes Verschulden begründen könnten. (S. 7 f. UA). Hinsichtlich dieser zweiten das angefochtene Urteil selbstständig tragenden Begründung hat der Kläger keinen Zulassungsgrund dargelegt. II. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen schon dann vor, wenn der Rechtsmittelführer einen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des angefochtenen Urteils mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt. Eine Darlegung des Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erfordert davon ausgehend eine Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Annahmen und ins Einzelne gehende Ausführungen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese ernstlichen Zweifeln begegnen. Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a, Rn. 206 m. w. N. Dabei müssen die Gegenargumente das angefochtene Urteil in seinem Ergebnis in Zweifel ziehen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.03.2004 – 7 AV 4.03 –, juris Rn. 9. Hieran fehlt es. Ohne Erfolg wendet sich der Kläger gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, im Rahmen der getroffenen Billigkeitsentscheidung überwiege der Verursachungsbeitrag des Beklagten das Mitverschulden des Klägers insbesondere am Anwachsen der Zuvielzahlung nicht. Zutreffend weist der Kläger zwar zunächst auf die Einbeziehung lediglich kausaler Verursachungsbeiträge hin und stellt selbst fest, dass die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für Fälle entwickelt worden sei, in denen der Beamte sich nicht auf eine Entreicherung berufen könne. Hiervon ist auch das Verwaltungsgericht ausgegangen. Der Einwand des Klägers verfängt nicht, der Gesichtspunkt, dass der Beamte die „Prüfung seiner Besoldungs- bzw. Versorgungsmitteilungen“ unterlassen bzw. nicht sorgfältig vorgenommen habe, stelle nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weder einen „überwiegenden Verursachungsanteil an der Überzahlung“ noch einen „positiven Verursachungsbeitrag“ dar. Der Kläger übersieht hiermit, dass es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, von der das Verwaltungsgericht (S. 6 UA) und auch er selbst ausgehen, dem Grundsatz nach davon abhängt, wessen Verantwortungsbereich die Überzahlung zuzuordnen ist und in welchem Maße ein Verschulden oder Mitverschulden hierfür ursächlich war (Hervorhebung durch den Senat). Vgl. BVerwG, Urteil vom 26.04.2012 – 2 C 4.11 –, juris Rn. 19. Demzufolge sind die Verursachungsbeiträge der Beteiligten im Falle einer Überzahlung differenziert zu betrachten und graduell miteinander zu vergleichen. Das hat das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil getan. Dabei ist es auch nicht etwa davon ausgegangen, das angenommene Verschulden des Klägers stelle einen „überwiegenden Verursachungsanteil“ dar – sondern vielmehr von einer Gleichgewichtigkeit der Verursachungsbeiträge. Auch seine Kritik an den allgemeinen Annahmen des Verwaltungsgerichts zur Einbeziehung von Verursachungsbeiträgen, die sich ausschließlich auf die Fortsetzung der Überzahlung beziehen, verfängt nicht. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, es seien nicht nur diejenigen Verursachungsbeiträge in die Betrachtung einzubeziehen, die originär kausal für das Entstehen der Überzahlung seien, sondern auch Verursachungsbeiträge, die nur für die Fortsetzung der Überzahlung in den Folgemonaten kausal gewesen seien. Der gegenteiligen Auffassung in der Rechtsprechung folge es nicht, weil eine derartige Betrachtungsweise dazu führte, dass die Sorgfaltspflicht eines jeden Beamten, seine Bezügemitteilungen auf ihre Richtigkeit zu überprüfen, leer liefe (S. 7 f. UA). Dem setzt der Kläger nichts Durchgreifendes entgegen. Er erläutert schon nicht hinreichend, dass und inwiefern diese im Einzelnen begründete und mit erstinstanzlicher Rechtsprechung belegte Annahme des Verwaltungsgerichts fehlerhaft sein könnte. Mit seiner Bemerkung lediglich zu einem Aspekt der Begründung des Verwaltungsgerichts („Anreiz für die Beamten“) greift er dessen weiter angeführte Argumente nicht auf und stellt damit die Argumentation jedenfalls nicht vollumfänglich ernstlich in Frage. Die pauschale Behauptung des Gegenteils, tatsächlich seien nur die Verursachungsbeiträge zu würdigen, die zur Entstehung der Überzahlung geleistet würden, genügt ebenso wenig wie der alleinige Verweis auf ein Urteil eines anderen Verwaltungsgerichts. So begründet der Kläger etwa nicht, warum das Unterlassen der ihm obliegenden Prüfung der Richtigkeit seiner Besoldungsmitteilungen sowie einer hieran anknüpfenden, wegen seiner Treuepflicht ebenfalls gebotenen Mitteilung eventuell erkannter Fehler entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts nicht dafür (mit-)ursächlich sein sollte, dass die fraglichen Zahlungen in der Folgezeit gerade nicht eingestellt wurden, sondern fortlaufend weitere Überzahlungen erfolgten. Eine eingehende Auseinandersetzung mit der Argumentation des Verwaltungsgerichts ist auch nicht in dem Vorbringen zu sehen, die „Sichtweise“ des Verwaltungsgerichts stehe der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entgegen. Anders als der Kläger meint, folgt nichts Gegenteiliges aus seinem Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. April 2012. Das Bundesverwaltungsgericht ist in diesem Verfahren nicht etwa vom gänzlichen Fehlen eines Verursachungsbeitrags des seinerzeitigen Klägers, sondern von einem diesen überwiegenden behördlichen Verursachungsbeitrag ausgegangen mit der Folge der Reduzierung der Rückforderungssumme. Der dortige Kläger habe seinerseits einen Verursachungsbeitrag gesetzt, weil ihm anzulasten gewesen sei, seine Besoldungsmitteilungen nicht überprüft und dementsprechend nicht nach der Rechtmäßigkeit einer Überzahlung nachgefragt zu haben. Dieser wiege aber weit weniger schwer als der Verursachungsbeitrag der Behörde. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26.04.2012 – 2 C 4.11 –, juris Rn. 21 unter zustimmendem Verweis auf die Bewertung der Vorinstanz, OVG Hamburg, Urteil vom 10.12.2009 – 1 Bf 144/08 –, juris Rn. 34 f. Nichts anderes hat das Verwaltungsgericht im Streitfall angenommen und kausale Verursachungsbeiträge im Rahmen der Gesamtwürdigung gegeneinander abgewogen. Der – aus Sicht des beschließenden Senats naheliegenden – Bewertung, dass bei der im Streitfall zu verzeichnenden Dauer der Überzahlungen ohne Bemerktwerden durch den Kläger einerseits und das LBV andererseits ein Gleichgewicht der Verursachungsbeiträge besteht und die Verursachung des Beginns der Überzahlungen durch das LBV in den Hintergrund tritt, zumal Überzahlungen für längere Zeiträume wegen Verjährung nicht zurückgefordert werden, setzt der Kläger nichts Durchgreifendes entgegen. Insofern ist auch zu berücksichtigen, dass auf seiner Seite die jahrelange fehlende Überprüfung seiner (einzigen) monatlichen Besoldungszahlung zu Buche schlägt, während das LBV im Rahmen einer Massenverwaltung eine Vielzahl von Besoldungszahlungen „unter Kontrolle“ zu halten hat. Die Rüge greift nicht durch, jedenfalls für den „Anfangszeitraum der Überzahlung“ müsse ein „Abschlag“ vorgenommen werden. Gleiches gilt für die weiteren Ausführungen zu einer vom Kläger angeführten beispielsweisen Überzahlung des Klägers „nur einen Monat lang“. Er blendet damit aus, dass eine Rückforderung für die Anfangsmonate in Folge Verjährung (schon) nicht mehr umstritten ist. Das LBV hat insoweit an der ursprünglichen Rückforderung nicht festgehalten. Erfolglos bleibt der Hinweis, der Verursachungsanteil des Beamten, der die Überzahlung in den Folgemonaten nicht bemerkt, überwiege nicht gegenüber dem Verursachungsanteil der Besoldungsstelle Das Verwaltungsgericht ist – wie oben ausgeführt – (für den beschließenden Senat durchaus nachvollziehbar) gerade nicht von einem derartigen überwiegenden Verschulden eines der Beteiligten ausgegangen. Ohne Erfolg wendet sich der Kläger schließlich gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts zur Ermessensentscheidung des Beklagten. Er erläutert weder hinreichend, in welchen konkreten „vergleichbaren Fällen“ in der Dienstelle des Klägers von Rückforderungen von anderen „63 Mitarbeiter[n] in derselben oder einer insoweit vergleichbaren Position“ abgesehen worden sein soll, noch, dass und inwiefern es sich bei der Rückforderung gegenüber dem Kläger um den „gleiche[n] Sachverhalt“ handeln könnte. Eine allgemeine Ermessenspraxis, von – rechtlich grundsätzlich gebotenen – Rückforderungen überzahlter rechtswidriger Besoldungsleistungen generell oder in hier vergleichbaren Fallgestaltungen abzusehen, behauptet der Kläger nicht und ist auch sonst nicht ersichtlich. Eine „Gleichbehandlung im Unrecht“ mit aus welchen Gründen auch immer eventuell rechtswidrig unterbliebenen Rückforderungen in anderen Fällen kann er nicht verlangen. III. Vor diesem Hintergrund kommt es nicht an auf die mit der Zulassungsbegründung weiter geltend gemachten Einwände in Bezug auf die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Vorgabe, von der Rückforderung teilweise abzusehen, gelte nicht für Fälle, in denen der Beamte nicht entreichert sei. Vgl. hierzu im Einzelnen OVG NRW, Beschluss vom 17.01.2024 – 3 A 1186/21 –, juris Rn. 40 ff., 47 ff. m. w. N. IV. Die Antragsbegründung führt des Weiteren nicht auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, die über den konkreten Einzelfall hinaus für eine unbestimmte Anzahl von Verfahren bedeutsam ist, für die erstinstanzliche Entscheidung von Bedeutung war, auch im angestrebten Berufungsverfahren erheblich wäre und klärungsbedürftig sowie klärungsfähig ist. Dabei ist zur Darlegung des Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13.10.2011 – 1 A 1925/09 –, juris Rn. 31 m. w. N. Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung erfordert, sich mit der vorinstanzlichen Argumentation auseinanderzusetzen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 03.07.2019 – 4 BN 32.19 –, juris Rn. 4, für die Revisionszulassung. Hiervon ausgehend ist eine grundsätzliche Bedeutung der vom Kläger formulierten Rechtsfrage nicht gegeben, „Ist bei überwiegendem Behördenverschulden an der Überzahlung nur dann in der Regel ein Abzug von 30 % der Rückforderungssumme im Rahmen der Billigkeitsentscheidung vorzunehmen, wenn der Beamte entreichert ist?“ Das Verwaltungsgericht hat ein überwiegendes Verschulden der Behörde nicht angenommen, ohne dass der Kläger hiergegen Zulassungsgründe erfolgreich vorgebracht hätte. V. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 39 Abs. 1, 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).