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Urteil

26 K 2482/24

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2025:0923.26K2482.24.00
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Leitsätze

1. Für die Festsetzung der Dienst- und Versorgungsbezüge eines Beamten gilt grundsätzlich das Bruttoprinzip. Auch der Rückforderung unterliegen die Bruttobezüge. Der Dienstherr ist nicht auf die Rückforderung der Nettobezüge beschränkt (st. Rspr. des BVerwG).2. Ein "Regelfall", in dem die Behörde im Rahmen einer Ermessensentscheidung aus Billigkeitsgründen von der Rückforderung teilweise absieht, weil der Grund für die Überzahlung in der überwiegenden behördlichen Verantwortung liegt, ist nicht gegeben, wenn der Beamte positive Kenntnis von der unrechtmäßigen Überzahlung von Bezügen hat oder nicht entreichert ist (Anschluss an OVG NRW, Beschluss vom 17. Januar 2024 - 3 A 1186/21 -, juris).3. Ein möglicher steuerlicher Nachteil durch die Rückforderung ist in der Regel bei der Rückforderung nicht zu berücksichtigen. Nur wenn der Beamte beim Finanzamt keinen vollständigen Ausgleich erreichen kann, d.h. wenn bei vollständiger Rückzahlung des Bruttobetrags die Minderung der Steuerschuld in dem Jahr oder in den Jahren der Rückzahlung die steuerliche Mehrbelastung in dem Jahr oder den Jahren der Auszahlung nicht vollständig ausgleicht, verringert sich die Herausgabeschuld des Empfängers und er kann dies nachträglich gegenüber der Behörde geltend machen (Anschluss an BVerwG und OVG NRW).

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für die Festsetzung der Dienst- und Versorgungsbezüge eines Beamten gilt grundsätzlich das Bruttoprinzip. Auch der Rückforderung unterliegen die Bruttobezüge. Der Dienstherr ist nicht auf die Rückforderung der Nettobezüge beschränkt (st. Rspr. des BVerwG).2. Ein "Regelfall", in dem die Behörde im Rahmen einer Ermessensentscheidung aus Billigkeitsgründen von der Rückforderung teilweise absieht, weil der Grund für die Überzahlung in der überwiegenden behördlichen Verantwortung liegt, ist nicht gegeben, wenn der Beamte positive Kenntnis von der unrechtmäßigen Überzahlung von Bezügen hat oder nicht entreichert ist (Anschluss an OVG NRW, Beschluss vom 17. Januar 2024 - 3 A 1186/21 -, juris).3. Ein möglicher steuerlicher Nachteil durch die Rückforderung ist in der Regel bei der Rückforderung nicht zu berücksichtigen. Nur wenn der Beamte beim Finanzamt keinen vollständigen Ausgleich erreichen kann, d.h. wenn bei vollständiger Rückzahlung des Bruttobetrags die Minderung der Steuerschuld in dem Jahr oder in den Jahren der Rückzahlung die steuerliche Mehrbelastung in dem Jahr oder den Jahren der Auszahlung nicht vollständig ausgleicht, verringert sich die Herausgabeschuld des Empfängers und er kann dies nachträglich gegenüber der Behörde geltend machen (Anschluss an BVerwG und OVG NRW). Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Tatbestand Der Kläger stand als Rechtspfleger am Amtsgericht P. im Dienst des beklagten Landes. Er wurde mit Ablauf des 30. Juni 2023 in den Ruhestand versetzt. Das Landesamt für Besoldung und Versorgung X. (X. x.) zahlte ihm über diesen Zeitpunkt hinaus bis einschließlich November 2023 weiterhin die vollen Bezüge aus dem aktiven Beamtenverhältnis aus. Mit Schreiben vom 30. Oktober 2023, beim X. x.eingegangen am 8. November 2023, informierte das Oberlandesgericht Y. das X. x. über den Ruhestandseintritt des Klägers. Mit Datum vom 10. November 2023 erließ das X. x. den Bescheid über Versorgungsbezüge des Klägers. Mit Bescheid vom 20. Dezember 2023 forderte das X. x. die für die Monate Juli bis November 2023 gezahlten Bezüge in Höhe von insgesamt 9.631,55 Euro brutto von dem Kläger zurück und gewährte ihm Ratenzahlung. Die Prüfung der Sach- und Rechtslage habe zu dem Ergebnis geführt, dass weder ganz noch teilweise von der Rückforderung abgesehen werden könne. Mit einem Schreiben, das am 22. Januar 2024 beim X. x. einging, legte der Kläger Widerspruch gegen den Rückforderungsbescheid ein. Zur Begründung machte er geltend: Da er eine Versorgungsauskunft eingeholt habe, sei seine bevorstehende Versetzung in den Ruhestand beim X. x. spätestens seit Februar 2022 bekannt gewesen. Mit Schreiben vom 20. Juli 2023 habe ihm der Präsident des Oberlandesgerichts Y. mitgeteilt, seit dem 1. Juli 2023 stünden ihm Versorgungsbezüge zu, über deren Höhe er einen Bescheid des X. x. erhalten werde. Er sei davon ausgegangen, dass seine Dienststelle die Information an das X. x. weitergegeben habe. Die getroffene Billigkeitsentscheidung sei ermessensfehlerhaft, da die Verantwortung für das Entstehen der Überzahlung überwiegend auf Seiten des Landes liege. In diesem Sinne habe die erkennende Kammer mit Urteil vom 13. Juni 2023 – 26 K 2209/20 – entschieden. Zudem berücksichtige der Bescheid nicht, dass sich die Herausgabeschuld des Beamten verringere, wenn er trotz Rückzahlung des angeforderten Bruttobetrags der überzahlten Bezüge bei der Finanzbehörde keinen vollen Ausgleich der einbehaltenen Lohnsteuer erreichen könne. Das ergebe sich aus einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Oktober 1977 – 2 BvR 407/76 – sowie einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 25, 97, 103). Schließlich bitte er darum, den Rückforderungsbetrag mit seinem Anspruch auf Urlaubsabgeltung zu verrechnen. Mit Widerspruchsbescheid vom 7. März 2024 wies das X. x. den Widerspruch zurück. Bei der Rückforderung von Bezügen würden grundsätzlich die Bruttobeträge zurückgefordert. Nur wenn die Zuvielzahlung im Kalenderjahr des Erhalts der Zahlung rückerstattet werde, könne der Steueranteil durch das X. x. erstattet werden. Nach Ablauf des Kalenderjahrs könne der steuerliche Ausgleich ausschließlich im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung durch das Finanzamt erfolgen. An der Billigkeitsentscheidung werde festgehalten. Es sei nicht geboten, wegen eines überwiegenden Behördenverschuldens ganz oder teilweise von der Rückforderung abzusehen. Zwar habe die Dienststelle die Zurruhesetzung des Klägers verspätet an das X. x. gemeldet. Darin liege aber kein überwiegendes Verschulden. Der Kläger habe die fortgesetzte Bezügezahlung nicht angezeigt, obwohl er gewusst habe, dass ein Anspruch nicht mehr bestehe. Die verbleibende Restforderung werde mit dem Anspruch des Klägers auf Urlaubsabgeltung aufgerechnet. Der Kläger hat am 9. April 2024 Klage erhoben. Er führt ergänzend aus: Das X. x. habe zumindest teilweise von der Rückforderung absehen müssen, da das überwiegende Verschulden für die Überzahlung auf Behördenseite liege. Es sei Aufgabe seiner Dienststelle gewesen, das X. x. über seine Zurruhesetzung zu informieren. Er habe darauf vertrauen dürfen, dass dies rechtzeitig geschehe. Es könne nicht hingenommen werden, dass ihm ein steuerrechtlich nicht ausgleichbarer Schaden entstehen werde, zumal ihm kein Verschulden vorzuwerfen sei. Der Vorgang zum Ausgleich der zu viel gezahlten Steuer könne sich über Jahre hinziehen. Während dieser Zeit sei er gewissermaßen gezwungen, dem Land ein zinsloses Darlehen zur Verfügung zu stellen. Der Kläger beantragt, den Bescheid des X. x. vom 20. Dezember 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. März 2024 aufzuheben. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Es tritt der Klage unter Wiederholung und Vertiefung der Argumente aus den angefochtenen Bescheiden entgegen. In der mündlichen Verhandlung hat er Kläger ergänzend ausgeführt, er habe bei Eingang der Zahlungen erkannt, dass es sich um Überzahlungen handele und die Beträge zur Seite gelegt. Er sei nicht entreichert. Vor Kurzem habe er eine Zahlung von 2.000,00 Euro als Lohnsteuerjahresausgleich vom X. x. erhalten. Wenn er die bei der Zahlung abgeführte Lohnsteuer und diesen Ausgleichsbetrag gegenüberstelle, verbleibe ein Steuerschaden von rund 1.500,00 Euro. Ob und in welcher Höhe ein Steuerschaden bei dem Vergleich der Einkommensteuerbescheide für 2023 und für 2024 festzustellen sei, überblicke er nicht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des X. x. ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die mündliche Verhandlung konnte durchgeführt werden und das Urteil kann ergehen, obwohl das beklagte Land in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten war, weil in der ordnungsgemäßen Ladung auf diese Folge hingewiesen wurde (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Rückforderungsbescheid des X. x. vom 20. Dezember 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. März 2024 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Rückforderungsbegehren findet seine Rechtsgrundlage in § 15 Abs. 2 Satz 1 LBesG NRW. Danach regelt sich die Rückforderung zu viel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kläger hatte nach dem Eintritt in den Ruhestand keinen Anspruch auf die ihm in den Monaten Juli bis November 2023 fortgezahlten Bezüge aus dem aktiven Beamtenverhältnis. Diese wurden ihm im Sinne der Ermächtigungsgrundlage zu viel gezahlt. Das ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Dabei war das X. x. berechtigt, den Bruttobetrag zurückzufordern. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass bei der Festsetzung der Dienst- und Versorgungsbezüge grundsätzlich das Bruttoprinzip gilt. Gleiches gilt entsprechend für die Rückforderung von Bezügen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Oktober 1998 – 2 C 21.97 –, juris, Rn. 17; Beschluss vom 17. März 2014 – 2 B 45.13 –, juris, Rn. 30 f. m.w.N., sowie grundlegend Urteile vom 12. Mai 1966 – II C 197.62 –, BVerwGE 24, 92 = juris, Rn. 56 ff., und vom 22. September 1966 – VIII C 109.64 –, BVerwGE 25, 97; bestätigt durch BVerfG, Beschluss vom 11. Oktober 1977 – 2 BvR 407/76 –, juris, Rn. 60 f. Rechtsfolge dieser Überzahlung ist die Rückerstattung des überzahlten Betrages nach Maßgabe der §§ 812 ff. BGB. Der Kläger hat ausdrücklich erklärt, er berufe sich nicht auf den Wegfall der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB). Ungeachtet dessen würde er verschärft haften. Nach §§ 818 Abs. 4, 819 Abs. 1 BGB haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften, wenn er den Mangel des rechtlichen Grundes bei dem Empfang kennt oder ihn später erfährt. Gemäß § 15 Abs. 2 Satz 2 LBesG NRW steht es der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Der Kläger hat eingeräumt, er habe erkannt, dass er keinen Anspruch auf die nach seinem Eintritt in den Ruhestand geleisteten Zahlungen gehabt habe. Des Weiteren weist die im Rückforderungsbescheid des X. x. vom 20. Dezember 2023 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 7. März 2024 getroffene Ermessensentscheidung keine Fehler auf. Das X. x. war insbesondere nicht gehalten, gemäß § 15 Abs. 2 Satz 3 LBesG NRW aus Billigkeitsgründen von der Rückforderung ganz oder teilweise abzusehen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bezweckt die Billigkeitsentscheidung nach § 15 Abs. 2 Satz 3 LBesG NRW (entsprechend § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG) eine allen Gesichtspunkten des Einzelfalles gerecht werdende, für die Behörde zumutbare und für den Beamten tragbare Lösung zu ermöglichen, bei der auch Alter, Leistungsfähigkeit und sonstige Lebensverhältnisse des Herausgabepflichtigen eine maßgebende Rolle spielen. Sie ist Ausdruck des auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben und stellt eine sinnvolle Ergänzung des ohnehin von dem gleichen Grundsatz geprägten Rechts der ungerechtfertigten Bereicherung dar, sodass sie vor allem in Fällen der verschärften Haftung von Bedeutung ist. Dabei ist jedoch nicht die gesamte Rechtsbeziehung, aus welcher der Bereicherungsanspruch erwächst, nochmals unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben zu würdigen, sondern auf das konkrete Rückforderungsbegehren und vor allem auf die Modalitäten der Rückabwicklung und ihre Auswirkungen auf die Lebensumstände des Beamten abzustellen. Dafür kommt es nicht entscheidend auf die Lage in dem Zeitraum an, für den die Zahlung geleistet worden ist, sondern auf die Lage im Zeitpunkt der Rückabwicklung. Weiter muss diese Billigkeitsentscheidung berücksichtigen, ob das überwiegende Verschulden an der Überzahlung bei der Behörde liegt. Vgl. BVerwG, Urteile vom 21. Februar 2019 – 2 C 24.17 –, juris, Rn. 18 ff. (zu § 52 LBeamtVG BE), und vom 16. Juli 2020 – 2 C 7.19 –, juris, Rn. 30 ff. (zu § 12 BBesG), jeweils m.w.N.; ebenso OVG NRW, Urteil vom 16. Dezember 2021 – 3 A 3218/19 –, juris, Rn. 67 ff. Deshalb ist aus Gründen der Billigkeit in der Regel von der Rückforderung teilweise abzusehen, wenn der Grund für die Überzahlung in der überwiegenden behördlichen Verantwortung liegt. In diesen Fällen ist der Beamte entreichert, kann sich aber, wie dargelegt, auf den Wegfall der Bereicherung nicht berufen. Dann muss sich die überwiegende behördliche Verantwortung für die Überzahlung aber in der Billigkeitsentscheidung niederschlagen. Das ist auch unter Gleichheitsgesichtspunkten geboten. Der Beamte, der nur einen untergeordneten Verursachungsbeitrag für die Überzahlung gesetzt hat, muss besser stehen als der Beamte, der die Überzahlung allein zu verantworten hat. Angesichts dessen erscheint ein Absehen von der Rückforderung in der Größenordnung von 30 % des überzahlten Betrags im Regelfall angemessen. Bei Hinzutreten weiterer Umstände, etwa besonderer wirtschaftlicher Probleme des Beamten, kann auch eine darüber hinaus gehende Ermäßigung des Rückforderungsbetrags in Betracht kommen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juli 2020 – 2 C 7.19 –, juris, Rn. 32 m.w.N. Ein derartiger „Regelfall“, in dem die Behörde im Rahmen einer Ermessensentscheidung aus Billigkeitsgründen von der Rückforderung teilweise absieht, weil der Grund für die Überzahlung in der überwiegenden behördlichen Verantwortung liegt, ist hingegen nicht gegeben, wenn der Beamte positive Kenntnis von der unrechtmäßigen Überzahlung von Bezügen hat oder nicht entreichert ist, mithin das rechtgrundlos Erlangte noch im Vermögen des Beamten vorhanden ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Januar 2024 – 3 A 1186/21 –, juris, Rn. 37 ff. m.w.N. Bei positiver Kenntnis des Beamten von der unrechtmäßigen Überzahlung von Bezügen wird der Gesichtspunkt der Billigkeit ungeachtet eines – möglicherweise auch erheblichen – Verschuldens auf Seiten der Behörde regelmäßig keinen Anlass geben, von der Rückforderung abzusehen oder dazu Ermessenserwägungen anzustellen. Von einer Schutzwürdigkeit des Beamten im Rahmen von Treu und Glauben kann in einem solchen Fall nicht ausgegangen werden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Januar 2024 – 3 A 1186/21 –, juris, Rn. 38 f. m.w.N. Ist der Beamte nicht entreichert, ist er nicht schutzwürdig, da nicht die (wirtschaftliche) Konfliktsituation besteht, dass der Beamte, dem möglicherweise lediglich grobfahrlässige Unkenntnis zur Last fällt, die Rückforderungssumme neu beschaffen muss. Mangels Entreicherung sind vielmehr die Mittel, mit denen die Rückzahlung und damit die Herstellung eines rechtmäßigen Zustands bewirkt werden kann, bei ihm (noch) vorhanden. Hält es die Behörde unter diesen Gegebenheiten für dem Bezügeempfänger grundsätzlich zumutbar, den überzahlten Betrag – ggf. in angemessenen Raten – ungekürzt zurückzuzahlen, liegt darin keine fehlerhafte Ausübung des Billigkeitsermessens. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Januar 2024 – 3 A 1186/21 –, juris, Rn. 43 f. m.w.N. Da eine Billigkeitsentscheidung zugunsten des Schuldners den Rückzahlungsanspruch modifiziert, beurteilt sich deren Rechtmäßigkeit nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, also in der Regel des Widerspruchsbescheides. Maßgebend ist die Erkenntnislage der Behörde zu diesem Zeitpunkt. Auch der gerichtlichen Überprüfung einer Billigkeitsentscheidung dürfen nur die Umstände zugrunde gelegt werden, die der Behörde aufgrund des Vorbringens des Schuldners oder nach Lage der Akten ohnehin bekannt waren. Eine darüber hinausgehende Aufklärungspflicht besteht nicht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Oktober 1998 – 2 C 21.97 –, juris, Rn. 22. Dies zugrunde gelegt ist die Billigkeitsentscheidung frei von Ermessensfehlern. Es kann im Ergebnis offenbleiben, ob das beklagte Land die überwiegende Verantwortung für die Fortzahlung der Bezüge trifft, weil das Oberlandesgericht Y. den Ruhestandseintritt des Klägers um einige Monate verzögert an das X. x. meldete. Denn ein überwiegendes Mitverschulden könnte hier keinen „Regelfall“ begründen, der eine Reduzierung der Rückforderungssumme im Rahmen der Billigkeitsentscheidung gebieten würde. Es liegen beide oben genannten Ausnahmefälle vor. Nach den Angaben des Klägers wusste er positiv, dass er keinen Anspruch auf die Bezügezahlungen nach Ruhestandseintritt hatte, und war zudem nicht entreichert. Dadurch unterscheidet sich der vorliegende Fall von der Konstellation in dem von dem Kläger zitierten Urteil der Kammer vom 13. Juni 2023 – 26 K 2209/20 – (juris). Des Weiteren ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass das X. x. im Rahmen der getroffenen Billigkeitsentscheidung die steuerrechtlichen Nachteile, denen der Kläger aufgrund der Rückforderung möglicherweise ausgesetzt ist, nicht zugunsten des Klägers gewürdigt hat. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die durch den Bereicherungsvorgang hervorgerufene Vermögensminderung des Bereicherten infolge stärkerer Lohnsteuerbelastung bei der Berechnung der Höhe der Bereicherung zu berücksichtigen ist, sofern sie endgültig ist und von dem Bereicherten bei sach- und pflichtgemäßer Steuerhaltung hingenommen werden muss. Dies gilt auch in Fällen der verschärften Haftung. Denn die Lohnsteuermehrbelastung des Bereicherten entsteht infolge des Zuflussprinzips (§ 11 Abs. 1 Satz 1 EStG) durch den Bereicherungsvorgang – die rechtsgrundlose Zahlung von Bezügen – selbst, völlig unabhängig von einem Handeln oder Unterlassen des Empfängers. Der Empfänger kann die steuerliche Mehrbelastung nur abwenden, indem er die Annahme der Zahlung verweigert. Ausnahmen von diesem Grundsatz sind allerdings angebracht etwa in Fällen, in denen der Bereicherte die rechtsgrundlose Zahlung unter schuldhafter Verletzung der Treuepflicht aus dem Beamtenverhältnis herbeigeführt hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. September 1966 – 8 C 109.64 –, BVerwGE 25, 97, 101 f. Die stärkere Steuerbelastung ist nur dann endgültig, wenn sie nicht, was vorrangig zu prüfen ist, steuerrechtlich ausgeglichen werden kann. Vgl. BVerwG, Urteile vom 22. September 1966 – VIII C 109.64 –, BVerwGE 25, 97, 102, und vom 8. Oktober 1998 – 2 C 21.97 –, juris, Rn. 24; VG Düsseldorf, Urteil vom 9. Januar 2015 – 26 K 9713/13 –, juris, Rn. 52. Die Steuerdifferenz lässt sich im Wege der Erstattung der Lohnsteuer durch den Dienstherrn nach § 41c Abs. 1 EStG oder im Lohnsteuerjahresausgleich nach § 42b EStG berichtigen, wenn der Empfänger die ihm ohne Rechtsgrund zugeflossenen versteuerten Bezüge noch im Kalenderjahr des Empfangs zurückzahlt. Zahlt der Empfänger die ihm ohne Rechtsgrund zugeflossenen Dienstbezüge nicht oder erst in einem späteren Kalenderjahr zurück, so bleiben sie für das Kalenderjahr des Empfangs steuerpflichtig. Die Rückzahlungen können dann im Kalenderjahr der Rückzahlung als „negative Einkünfte“ steuerlich abgesetzt werden, sodass auf diese Weise ein steuerlicher Ausgleich erfolgt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Mai 1966 – II C 197.62 –, juris, Rn. 57; OVG NRW, Urteile vom 24. Februar 2016 – 1 A 335/14 –, juris, Rn. 42, und vom 20. Juli 2016 – 1 A 795/14 –, juris, Rn. 52, sowie Beschluss vom 29. April 2010 – 1 A 1106/08 –, n.v.; VG Düsseldorf, Urteil vom 9. Januar 2015 – 26 K 9713/13 –, juris, Rn. 48 ff. Der Ausgleich des Vermögensnachteils der stärkeren Lohnsteuerbelastung erfolgt danach zwar nicht schon im Zeitpunkt der Geltendmachung der Rückforderung, sondern erst bei oder nach der tatsächlichen Rückzahlung. Der Ausgleich wird dadurch jedoch nicht ungerecht oder unbillig, zumal die bei höheren Rückforderungsbeträgen regelmäßig bewilligten Ratenzahlungen dazu beitragen, dass der Rückfluss der Bereicherung und die Steuererstattung zeitlich nicht völlig auseinanderfallen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. April 2010 – 1 A 1106/08 –, n.v.; VG Düsseldorf, Urteil vom 9. Januar 2015 – 26 K 9713/13 –, juris, Rn. 54; Kathke in: Schwegmann/​Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Stand: März 2023, § 12 BBesG, Rn. 157. Nur wenn der Beamte beim Finanzamt keinen vollständigen Ausgleich erreichen kann, d.h. wenn bei vollständiger Rückzahlung des Bruttobetrags die Minderung der Steuerschuld in dem Jahr oder in den Jahren der Rückzahlung die steuerliche Mehrbelastung in dem Jahr oder den Jahren der Auszahlung nicht vollständig ausgleicht, verringert sich die Herausgabeschuld des Empfängers und er kann dies nachträglich geltend machen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. September 1966 – VIII C 109.64 –, BVerwGE 25, 97, 103; OVG NRW, Beschluss vom 29. April 2010 – 1 A 1106/08 –, n.v.; Kathke in: Schwegmann/​Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Stand: März 2023, § 12 BBesG, Rn. 158. In einem solchen Fall muss die Behörde auf Antrag das Verfahren gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG NRW wieder aufgreifen und den Rückforderungsbescheid nach § 15 Abs. 2 Satz 3 LBesG NRW auf eine diesbezüglich erforderliche etwaige Billigkeitsentscheidung überprüfen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Oktober 1998 – 2 C 21.97 –, juris, Rn. 24; OVG NRW, Beschluss vom 29. April 2010 – 1 A 1106/08 –, n.v.; VG Düsseldorf, Urteil vom 9. Januar 2015 – 26 K 9713/13 –, juris, Rn. 52; Kathke in: Schwegmann/​Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Stand: März 2023, § 12 BBesG, Rn. 158. Aus diesen Grundsätzen folgt für den Fall des Klägers, dass das X. x. nicht gehalten war, den Rückforderungsbetrag mit Rücksicht auf einen möglichen Steuernachteil des Klägers zu ermäßigen. Im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, also des Erlasses des Widerspruchsbescheids vom 7. März 2024, war nicht absehbar, ob und in welcher Höhe dem Kläger nach Durchführung des steuerrechtlichen Ausgleichs eine steuerliche Mehrbelastung verbleiben würde. Die Rückzahlung – durch Einbehaltung von den Versorgungsbezügen des Klägers und durch Aufrechnung mit seinem Anspruch auf Urlaubsabgeltung – erfolgte vollständig im Jahr 2024. Bei Erlass des Widerspruchsbescheids im März 2024 stand der Lohnsteuerjahresausgleich für das Jahr 2024 noch aus. Unabhängig davon bestehen auch im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keine hinreichend substantiierten Anhaltspunkte für einen endgültigen Steuernachteil des Klägers. Nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung hat das X. x. ihm einen Lohnsteuerjahresausgleich in Höhe von 2.000,00 Euro gezahlt. Wenn der Kläger den ihm verbliebenen Nachteil mit 1.500,00 Euro beziffert, beruht dies letztlich auf einer Schätzung. Er hat eingeräumt, dass er diesen Betrag nicht auf der Grundlage der Einkommensteuerbescheide für 2023 und 2024 ermittelt hat. Sollte sich bei konkreter Berechnung ein Steuernachteil bestätigen, könnte der Kläger einen Antrag auf Ausgleich nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG NRW an das X. x. richten. Diese Vorgehensweise ist für den Kläger zumutbar, zumal die vollständige Rückzahlung schon im Folgejahr des Überzahlungsjahrs erfolgte und die Angelegenheit damit in einem vergleichsweise überschaubaren zeitlichen Rahmen abgeschlossen werden kann. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen. Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird nach § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG auf 9.631,55 Euro festgesetzt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.